Landgericht Kiel Urteil, 03. Nov. 2017 - 12 O 232/17
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.099,63 € nebst Zinsen aus 10042,13 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 und aus weiteren 54,50 € seit dem 21.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.848,43 € festgesetzt (10.042,13 € + 806,30 €).
Tatbestand
- 1
Die Beklagte bezog an zwei Übergabepunkten Strom von der Klägerin: an einem Übergabepunkt im Rahmen der Grundversorgung, am zweiten Übergabepunkt im Rahmen eines Sondervertrags „Joker 2000“. Die Vertragsverhältnisse endeten infolge eines Anbieterwechsels der Beklagten.
- 2
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin in der Hauptsache die Begleichung der Rechnung vom 31.01.2016 über die Versorgung des ersten Übergabepunkts mit dem Zähler Nr. 1126120053256321 im Zeitraum 01.12.2017-18.11.2015, mit der sie die Zahlung von 10.042,13 € mit Fälligkeit am 17.02.2016 gefordert hatte (Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.), und die Begleichung der Rechnung vom 02.02.2017 über die Versorgung des zweiten Übergabepunkts mit dem Zähler Nr. 565432HAA im Zeitraum 01.12.2015-31.07.2016, mit der sie die Zahlung von 806,30 € mit Fälligkeit am 20.02.2017 forderte (Anlage K2, Bl. 10 ff. d.A.). Die Klägerin versandte nachfolgend drei Mahnschreiben, für die sie Auslagen in Höhe von 7,50 € aufgewandt hat. Mit Eingang am 20.02.2017 bot der Bevollmächtigte der Beklagten einen Vergleich an und lehnte die Erfüllung der Forderungen im Übrigen ab (Anlage K6, Bl. 40 d.A.).
- 3
Dass die in Rechnung gestellten Tarife den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ist zwischen den Parteien unstreitig.
- 4
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei vom Netzbetreiber jährlich zur Ablesung und Mitteilung der Zählerstände aufgefordert worden.
- 5
Die Klägerin beantragt,
- 6
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 10.848,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 10.042,13 seit dem 18.02.2016 und aus € 806,30 seit dem 21.02.2017 sowie € 7,50 vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.
- 7
Die Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Sie wendet sich vor allem gegen die von der Klägerin vorgenommene Verbrauchsschätzung, auch mit Verweis darauf, dass die Klägerin den mit der ersten Rechnung abgerechneten Verbrauch noch am 21.01.2016 anders abgerechnet und deutlich niedriger geschätzt hatte. Außerdem behauptet sie, die Rechnung über 806,30 € bereits bezahlt zu haben.
Entscheidungsgründe
- 10
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
- 11
1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 10.042,13 € für die Entnahme von Strom im Zeitraum 18.01.2013-18.11.2015 über den Zähler Nr. 1126120053256321 verlangen, wie am 31.01.2016 abgerechnet.
- 12
Ob die der Rechnung zugrunde liegenden Anfangszählerstände am 01.12.2014 korrekt waren und ob ihre Schätzung dem Grunde und der Höhe nach zulässig war, ist unerheblich. Der Stromzähler war unstreitig am 18.01.2013 neu eingebaut worden. Am 29.01.2015 und am 18.11.2015 wurde der Verbrauch abgelesen. Der abgelesene Verbrauch muss dementsprechend im Zeitraum 18.01.2013-18.11.2015 erfolgt sein. Zu welchem Zeitpunkt wie viel Strom entnommen wurde, ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil der Arbeitspreis zwischen 18.01.2013 und 29.01.2015 unverändert bei 23,17 ct/kWh im Hochtarif und 22,46 ct/kWh im Niedertarif gelegen hat. Dies ergibt sich aus der Rechnung für den Zeitraum 01.11.2012-30.11.2013 (Bl. 26 d.A.) und aus der Rechnung für den Zeitraum 01.12.2013-30.11.2014 (Bl. 30 d.A.). Nachdem die Klägerin bis zum 30.11.2014 erst einen Verbrauch von 5.396 kWh im Hochtarif und von 8.301 kWh im Niedertarif abgerechnet hatte, durfte sie den weiteren abgelesenen Verbrauch später abrechnen. Insbesondere hatte die Klägerin zuvor nach den (End-)Zählerständen abgerechnet, welche der Rechnung vom 31.01.2016 als (geschätzte) Anfangszählerstände zugrunde gelegt wurden.
- 13
Dass die Klägerin den Verbrauch mit Rechnung vom 21.01.2016 noch anders abgerechnet hatte, schließt eine nachfolgende Korrektur der Abrechnung nicht aus.
- 14
2. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 54,50 € für die Entnahme von Strom im Zeitraum 01.12.2015-31.07.2016 über den Zähler Nr. 565432HAA verlangen.
- 15
Für den Zeitraum 01.12.2015-31.03.2016 ist ein Verbrauch von 2.897 kWh zugrunde zu legen (gerundet 76.695,9-73.799 kWh). Der Zählerstand von 73.799 kWh am 26.01.2016 wurde abgelesen. Der Zählerstand zum Termin der Preisänderung am 01.04.2016 durfte analog § 12 Abs. 2 StromGVV geschätzt werden, wobei sich die Beklagte der Höhe nach nicht gegen die Angemessenheit dieser Verbrauchsabgrenzung wendet, soweit der Zählerstand auf 76.695,9 kWh geschätzt wurde.
- 16
Dass der Verbrauch zwischen dem 01.12.2015 und der Ablesung am 26.01.2016 9.061 kWh betragen habe oder welcher Verbrauch sonst in diesem Zeitraum erfolgt ist, ist nicht mehr zu ermitteln, was zu Lasten der Klägerin geht. Dass die Klägerin den Zählerstand am 01.12.2015 schätzen durfte, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan. Für eine Schätzung ist ohnehin kein Raum, wenn sich der tatsächliche Verbrauch anhand einer früheren Verbrauchsablesung ermitteln lässt und der Tarif seither unverändert geblieben war (vgl. die Ausführungen zu Ziff. 1 oben). Auf richterliche Nachfrage im Termin hat die Klägerin zwar mitgeteilt, dass eine Ablesung des Zählerstands am 29.01.2015 erfolgt war. Sie hat aber weder mitgeteilt, welcher Zählerstand damals abgelesen wurde, noch hat sie - trotz ausdrücklicher richterlicher Nachfrage und protokollierten Hinweises im Termin - den damals gültigen Arbeitspreis mitgeteilt. Bei dieser Sachlage ist ein weiterer richterlicher Hinweis nicht veranlasst gewesen. Wenn die Klägerin die mögliche Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs und des tatsächlich geschuldeten Entgelts vereitelt, kann sie auch eine richterliche Schätzung nicht beanspruchen (vgl. § 287 Abs. 2 ZPO a.E.).
- 17
Für den Zeitraum 01.04.2016-31.07.2016 ist ein Verbrauch von 4.326 kWh zugrunde zu legen (gerundet 81.022-76.695,9 kWh). Der Endzählerstand von 81.022 kWh am 31.07.2016 wurde abgelesen.
- 18
Die geschuldete Vergütung von 54,50 € errechnet sich aus 2.897 kWh x 0,2404 €/kWh + 4.326 kWh x 0,2449 €/kWh = 1755,88 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer von 333,62 € abzüglich gezahlter 2.035 €.
- 19
Soweit die Beklagte Erfüllung durch weiter gehende Zahlungen behauptet, ist sie beweisfällig geblieben.
- 20
3. Die Klägerin kann aus den §§ 286, 288 BGB Verzinsung des Rechnungsbetrags von 10.042,13 € ab dem 18.02.2016 verlangen, weil die Klägerin die kalendermäßige Fälligkeit am 17.02.2016 einseitig bestimmen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – VIII ZR 215/15 –).
- 21
Hinsichtlich der zweiten Rechnung konnte die Fälligkeit nicht einseitig bestimmt werden, weil § 17 StromGVV auf den Sondervertrag nicht anwendbar ist. Jedoch ist Verzug am 20.02.2017 dadurch eingetreten, dass der Bevollmächtigte der Beklagten mit Eingang an diesem Tage die Begleichung der Rechnung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.
- 22
4. Für die drei Mahnschreiben, welche die Klägerin wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten versenden mussten, kann die Klägerin die Erstattung ihrer Auslagen in Höhe geschätzter 1 € pro Schreiben verlangen (§§ 286, 280 BGB). Die erforderlichen Aufwendungen für Fertigung und Versand eines Mahnschreibens (Material und Porto) sind im Regelfall nach § 287 ZPO auf 1 € zu schätzen. Die Erforderlichkeit der höheren Aufwendungen der Klägerin ist nicht dargetan.
- 23
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder - 2.
sofern - a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und - b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.