Landgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2013 - 9 S 364/12

published on 17.05.2013 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2013 - 9 S 364/12
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.06.2012 - 3 C 63/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid vom 08.11.2007 (Geschäftsnummer 07-9255013-0-6) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Gemäß §§ 540, 313a ZPO wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen den Beklagten war am 08.11.2007 Vollstreckungsbescheid erlassen worden, mit dem ein Zahlungsanspruch aus Stromlieferungsvertrag tituliert wurde. Der Vollstreckungsbescheid sowie der vorangegangene Mahnbescheid waren an eine Adresse zugestellt worden, an welcher der Beklagte nie gewohnt hat; es handelte sich um die - nach Auszug aus der ehegemeinsamen Wohnung - neue Wohnanschrift der früheren Ehefrau des Beklagten.
Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid im Wesentlichen aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder der Auszug des Beklagten aus der früheren ehegemeinsamen Wohnung noch dessen - bestrittene - Mitteilung an die Klägerin habe eine Vertragsbeendigung hinsichtlich des Beklagten zur Folge gehabt. Eine formwirksame Kündigung liege nicht vor. Auch sei der Anspruch nicht verjährt. Zwar datiere die Rechnung vom 04.06.2007, und im Mahnbescheidsverfahren sei keine Hemmung der Verjährung eingetreten. Da jedoch der Zugang der Zahlungsaufforderung nach § 17 I StromGVV Fälligkeitsvoraussetzung sei und dieser Zugang erst mit der Klageschrift am 08.03.2012 erfolgt sei, sei keine Verjährung eingetreten. Der Zugang im Juni 2007 bei der damals bereits getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten in deren neuer Wohnung wirke nicht im Verhältnis zum Beklagten. So liege weder eine konkludente Vollmacht zugunsten der Ehefrau vor noch führe § 1357 I BGB zu einem anderen Ergebnis, denn bei Getrenntleben greife diese Vorschrift wegen § 1357 III BGB nicht ein. Wegen der weiteren Urteilsgründe wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Gegen das dem Beklagten am 18.07.2012 zugestellte Urteil richtet sich seine am 20.08.2012 (Montag) eingegangene Berufung. Der Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch sei am 31.12.2010 verjährt. Der Stromlieferungsvertrag sei für die gemeinsame Ehewohnung abgeschlossen worden und damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter § 1357 I BGB gefallen. Durch Trennung und Auszug aus der Wohnung sei die Mitverpflichtung der damaligen Eheleute nicht beendet worden. Mit Zugang der Rechnung im Juni 2007 bei der getrennt lebenden Ehefrau sei daher Fälligkeit auch gegenüber dem Beklagten eingetreten. Jedenfalls habe eine konkludente Empfangsvollmacht zugunsten der Ehefrau vorgelegen, an deren Adresse die Rechnung geschickt wurde.
Der Beklagte beantragt
wie tenoriert.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung
und verteidigt das angegriffenen Urteil.
10 
Ergänzend wird auf das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.
II.
11 
Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Vollstreckungsbescheid vom 08.11.2007 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der titulierte Anspruch bereits am 31.12.2010 verjährt ist, ohne dass es im Mahnbescheidsverfahren zur einer Hemmung des Laufs der Verjährung gekommen wäre.
12 
1. Zwischen den Parteien wurde ein Stromlieferungsvertrag für die damalige Ehewohnung des Beklagten und seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau geschlossen. Der hieraus resultierende Zahlungsanspruch ist aufgrund der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede dauerhaft nicht mehr durchsetzbar.
13 
a) Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, bedurfte der wirksam entstandene Zahlungsanspruch der Klägerin zu seiner Fälligkeit des Zugangs einer Zahlungsaufforderung, § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fand dieser Zugang mit Wirksamkeit auch hinsichtlich des Beklagten indes bereits im Juni 2007 statt. Der Anspruch auf Zahlung der Rechnung vom 04.06.2007 ist nach deren Zugang bei der damals bereits getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten auch gegenüber diesem fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist begann daher gemäß § 199 I Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2007 zu laufen und endete am 31.12.2010. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 03.03.2012 war der Anspruch bereits verjährt.
14 
Wann ein Anspruch i.S.v. § 198 BGB entstanden ist und die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Fälligkeit (BGH, NJW-RR 1987, 238). Zutreffend hat das Amtsgericht diesbezüglich auf die eindeutige Regelung des § 17 I StromGVV abgestellt, wonach frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Fälligkeit eintritt.
15 
Dem Beklagten selbst ist die Rechnung vom 04.06.2007 nicht zugegangen. Diese war zwar an den Beklagten, jedoch unter der Adresse der ebenfalls bereits aus der Ehewohnung ausgezogenen damaligen Ehefrau gerichtet. Entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung entfaltet § 1357 I BGB trotz des mittlerweile vorliegenden Getrenntlebens hier noch Wirkung, mit der Folge, dass Fälligkeit auch im Verhältnis zum Beklagten eingetreten ist.
16 
Ob ein Geschäft unter § 1357 I BGB fällt, ist auch bei Dauerschuldverhältnissen nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen (BGH, FamRZ 2004, 779). Der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages für die gemeinsame Ehewohnung stellt ein Geschäft zur angemessenen Deckung eines beständigen Energiebedarfs dar und unterfällt § 1357 I BGB (vgl. BGH, FamRZ 2004, 778 f.; Roth, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1357 BGB, Rn. 29). Auch lag im Vertragsabschlusszeitpunkt noch keine Trennung vor; der Ausschlusstatbestand des § 1357 III BGB greift insofern nicht ein.
17 
Folge von § 1357 BGB ist die Mitberechtigung (§ 432 BGB) und Mitverpflichtung (§ 421 BGB) der Eheleute (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1357, Rn. 5). Diese Rechtsfolgen geraten bei einem Dauerschuldverhältnis - wie vorliegend - nicht schon durch Trennung bzw. Auszug eines Ehegatten aus der Bezugswohnung in Wegfall. Vielmehr besteht das Schuldverhältnis - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - weiter, bis die Trennung dem Vertragspartner angezeigt wird (so zutreffend LG Oldenburg, FamRZ 2006, 703; AG Beckum, FamRZ 1988, 501; Roth, in: Münchner Kommentar, a.a.O., § 1357 BGB, Rn. 49). Dogmatisch kann dies mit einer Rechtsscheinhaftung für das Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft bis zur Anzeige analog §§ 169, 170, 173 BGB begründet werden (so Wacke, FamRZ 1980, 16).
18 
Eine Mitteilung der Trennung ist seitens des Beklagten nicht erfolgt. Das bloße Abnehmen von Strom an einer anderen Bezugsstelle lässt diesbezüglich noch keine klaren Rückschlüsse zu (vgl. LG Oldenburg, a.a.O.). Auch eine Kündigung durch den Beklagten liegt - wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - jedenfalls mangels Formwirksamkeit (vgl. § 20 II StromGVV) nicht vor.
19 
§ 1357 I BGB greift damit im Zeitpunkt des Rechnungszugangs trotz Trennung weiterhin ein. Hiernach ist jeder Ehegatte mit Wirkung für beide empfangszuständig (BGH, NJW 2002, 2866, 2867; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.04.2005 - 2 W 24/05 -, juris, Rn. 15 [jeweils zu Darlehensverhältnissen]; Roth, in: Münchner Kommentar, a.a.O., § 1357 BGB, Rn. 39; Kroll-Ludwigs, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1357 BGB, Rn. 20). Zwei Wochen nach Rechnungszugang bei der Ehefrau ist also bereits im Jahr 2007 Fälligkeit auch gegenüber dem Beklagten eingetreten.
20 
Ob darüber hinaus auch eine konkludente Empfangsvollmacht zugunsten der Ehefrau bestand, kann dahinstehen.
21 
b) Die Verjährung wurde auch nicht gemäß § 204 I Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids vom 12.10.2007 gehemmt. Dieser wurde am 16.10.2007 ebenfalls an die Adresse der schon getrennt lebenden Ehefrau zugestellt. Ein Mahnbescheid stellt keine Willenserklärung des Gläubigers dar, für die eine Empfangszuständigkeit über § 1357 I BGB gegeben wäre. Vielmehr ist er vom Amts wegen nach den Zustellungsregeln der ZPO zuzustellen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 693 ZPO, Rn. 1a). Die Ehefrau war weder rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mit schriftlicher Vollmacht nach § 171 ZPO noch kommt eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 178 I ZPO in Betracht, da der Beklagte in der Wohnung, in der zugestellt wurde, nie tatsächlich gewohnt hat (vgl. Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 178 ZPO, Rn. 4).
22 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
23 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2.
sofern
a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.