Landgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juni 2008 - 6 S 70/07

bei uns veröffentlicht am27.06.2008

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2007 - 2 C 366/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf ungekürzte Betriebsrente für Hinterbliebene geltend.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Regelungen zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente als Summe erworbener Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Versorgungspunkte werden für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten, für Altersvorsorgezulagen und als Bonuspunkte vergeben (§§ 35, 36, 64 Abs. 4, 37, 82 a, 68 VBLS).
In § 38 VBLS ist die Betriebsrente für Hinterbliebene geregelt, die nach § 41 Abs. 5 VBLS ruhen kann.
§ 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 10. SÄ (Stand November 2007) lautete:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleibt“.
§ 41 Abs. 5 VBLS wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. November 2007, genehmigt mit Schreiben des BMF vom 14. Januar 2008, mit Wirkung vom 01. Januar 2007, wie folgt geändert:
10 
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
11 
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt.
12 
b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Prozent der ihr/im nach § 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt.“
13 
Der Kläger hat im ersten Rechtszug insbesondere geltend gemacht, ihm stehe gegen die Beklagte eine Witwerrente ohne Anwendung von § 41 Abs. 5 VBLS zu.
14 
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
15 
Mit Mitteilung vom 28.2.2007 wurde von der Beklagten für den Kläger die Betriebsrente für Witwer errechnet und ab dem 01.10.2006 auf monatlich EUR 396,88 brutto = EUR 331, 79 netto, ab 01.01.2007 auf EUR 330,64 brutto = EUR 276,42 netto und ab 01.04.2007 auf EUR 274,10 netto festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 28.02.2007 verwiesen (I 25 ff). Dabei wurde zu Lasten des Klägers ab dem 01.01.2007 ein Ruhensbetrag von EUR 66,24 berücksichtigt (I 33/35), sodass ihm von der ursprünglich festgesetzten Bruttorente bei Anwendung der Ruhensvorschrift 83,31 % verbleiben bzw. die Ruhensregelung 16,69 % der Witwerrente erfasst.
16 
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
17 
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 596,16 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 66,24 seit dem 01.02.2007 und weiteren EUR 66,24 seit dem 01.03.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.04.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.05.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.06.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.07.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.08.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.09.2007, sowie aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
18 
2. künftig die Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 396,88 ungekürzt an den Kläger zu zahlen.
19 
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.10.2007 die Klage abgewiesen.
22 
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege bei dieser Fallgestaltung - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04, in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff) - keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 GG vor.
23 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
24 
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
25 
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger macht gelten, ihm stehe gegen die Beklagte eine Witwerrente ohne Anwendung von § 41 Abs. 5 VBLS zu, da sowohl die alte Fassung, als auch die nunmehr rückwirkend geänderte Fassung von § 41 Abs. 5 VBLS unwirksam seien.
26 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2008 verwiesen.
B.
27 
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
28 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
29 
Soweit der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag lediglich ein einzelnes Berechnungselement seines Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16.12.2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I und Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 36/05, Seite 12).
II.
30 
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 11. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS n.F.). Diese Satzungsvorschrift ist wirksam und erfasst - rückwirkend - ab dem 01.01.2007 die Betriebsrenten für Hinterbliebene.
31 
1. Zur Ruhensvorschrift in § 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 10. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS a.F.) hat das Landgericht im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 (veröffentlicht in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff = BGHZ 169, 122 - 130) in mehreren Urteilen entschieden, dass diese Satzungsbestimmung auf Betriebsrenten für Hinterbliebene in keinem Fall, d.h. auch nicht für den vorliegenden Fall einer verbliebenen Witwerrente von 83, 31 %, angewendet werden darf (vgl. u.a. LG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 6 O 250/06, (Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 5/08); Urteil vom 05.10.2007, Az.: 6 S 17/07; Urteil vom 18.01.2008 , Az.: 6 S 40/07, Urteil vom 15.02.2008, Az.: 6 S 41/07 (jeweils ohne Zulassung der Revision))
32 
Zur Begründung der Entscheidungen bis zur 11. Satzungsänderung hat die Kammer ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - entschieden habe, dass die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher unwirksam sei. Seine Entscheidung habe der BGH damit begründet, dass dann, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient seien, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz es gebiete, dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom Verstorbenen erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen. Hieraus habe der BGH aber nicht gefolgert, dass in solchen Fällen die Hinterbliebenenrente in einschränkender Auslegung des § 41 Abs. 5 VBLS auf den geschützten Rest zu reduzieren ist, wie dies der Beklagten offenbar vorschwebe. Ebenso wenig habe der BGH ausgesprochen, dass sich die Beklagte lediglich im Einzelfall nicht auf die Bestimmung soll berufen können. Der BGH habe vielmehr die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS wegen des Grundrechtsverstoßes allgemein für unwirksam erklärt. Diese Rechtsfolge entspreche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, welches von der Rechtsprechung bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anerkannt sei (vgl. hierzu ausführlich Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 306 BGB Rdn. 14 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Bei der Satzung der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. sowie Urteil vom 23.06.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103).
33 
Da die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS somit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sei, habe ihre Anwendung auf sämtliche Hinterbliebenenrenten bei der Beklagten bis zum Inkrafttreten einer grundrechtskonformen Regelung zu unterbleiben.
34 
2. Die Beklagte durfte die - unwirksame - Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS a.F. rückwirkend zum 01. Januar 2007 ersetzen.
35 
a) Die Satzung der Beklagten konnte auch ohne Zustimmung des Klägers in § 41 Abs. 5 VBLS geändert werden.
36 
Zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständige Rechtsprechung). Zum andern enthält die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen gilt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 unter Hinweis auf BGHZ 103, 370, 382; Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3).
37 
b) Diese Satzungsänderung konnte auch rückwirkend auf den 01. Januar 2007 erfolgen. Das rückwirkende Inkrafttreten von § 41 Abs. 5 VBLS verstößt nicht gegen das Verbot der echten Rückwirkung belastender Normen.
38 
aa) Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob überhaupt eine verschlechternde Regelung in § 41 Abs. 5 VBLS n.F. vorliegt, die am Maßstab des Verbots echter Rückwirkung gemessen werden muss. Nach der vorherigen Bestimmung bis zur 10. Satzungsänderung verblieb den Hinterbliebenen im Einzelfall keinerlei Betriebsrente. Diese Regelung hatte der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Mit der nunmehrigen Regelung wird der Hinterbliebene gegenüber der vorherigen Regelung wegen des Mindestbetrages von 35 % grundsätzlich besser gestellt, sodass gegenüber dem Stand 10. Satzungsänderung eine belastendere Norm mit der 11. Satzungsänderung überhaupt nicht geschaffen wurde
39 
bb) Selbst wenn wegen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von § 41 Abs. 5 VBLS a.F. für die Änderung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. ein Fall der echten Rückwirkung angenommen werden müsste, liegt nach der Überzeugung der Kammer hierfür ein Rechtfertigungsgrund vor.
40 
Ein Fall der echten Rückwirkung einer Rechtsvorschrift ist gegeben, wenn die Gesetzesbestimmung oder die Satzungsvorschrift nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f; 13, 261, 270 f; 14, 288, 297; 25, 371, 404). Grundsätzlich soll sich der Bürger darauf verlassen können, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren (vgl. BVerfGE 15, 313, 324; 25, 371, 404).
41 
Als der Verwaltungsrat der Beklagten am 23. November 2007 beschloss, die in § 41 Abs. 5 VBLS enthaltene Neu - Regelung für die Nichtzahlung und das Ruhen für Hinterbliebene rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft zu setzen, war der Kläger bereits seit dem 01.10.2006 Empfänger einer Betriebsrente für Hinterbliebene. Die Satzung greift damit in einen abgeschlossenen Tatbestand ein. Denn sobald die Betriebsrente für einen Monat fällig geworden ist, handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um einen abgeschlossenen Tatbestand, ohne Rücksicht darauf, wann die Zahlung der Beiträge erfolgt.
42 
Grundsätzlich ist eine verschlechternde Rückwirkung unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art 20 Abs 3 GG), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl. BVerfGE 18, 429, 439; 24, 75, 98). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen, dass belastende Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nichtig sind (vgl. BVerfGE 25, 371, 403 mwN.). Von dem Verbot der echten Rückwirkung lässt das BVerfG jedoch mehrere Ausnahmen zu (vgl dazu insbesondere BVerfGE 18, 429, 439; Bauer, JuS 1984, 241, 243). Eine dieser Ausnahmen ergibt sich aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes selbst: Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung ist dann zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439). Ob dieser eine Rückwirkung rechtfertigende Grund vorliegt, lässt sich nur unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung beurteilen. Hierbei kann - wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1971 -1 BvR 757/66- (BVerfGE 32, 111, 123) ausgeführt hat - die Art und Bedeutung der durch den Eingriff betroffenen Rechtsposition eine Rolle spielen, insbesondere, ob der Eingriff in der Auferlegung einer Verpflichtung oder der Entziehung eines Anspruchs gegen den Staat besteht. Jedoch kommt es für die Frage, ob der Bürger mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Betroffenen und ihre individuelle Situation an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen.
43 
Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene rückwirkende Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS entspricht diesen Grundsätzen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung liegen vor. Die betroffenen Versicherten sind nicht schutzwürdig.
44 
Die strittige Rückwirkung des § 41 Abs. 5 VBLS betrifft nur die Ruhensregelung bei dem Zusammentreffen von Rente und Einkommen. Zuvor bestand eine Regelung die im Einzelfall eine vollständige Anrechnung vorsah. Die bisherige Regelung bzw. die Unwirksamkeit der bisherigen Ruhensregelung war im Hinblick auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen. Gerade bei der Beseitigung belastender Regelungen durch die Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber eine neue, verfassungskonforme Regelung sucht und auch beschließt. Diese Regelung steht zwar wieder auf dem Prüfstand der Gerichte. Ein Vertrauen darauf, dass eine durch die Rechtsprechung geschaffene Lücke in der Satzung unverändert fortbesteht, gibt es nicht.
45 
3. Durch die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS werden die betroffenen Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
46 
a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (vgl. BGHZ 142, 103, 109 f.; BGH Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a).
47 
b) Ob eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswegen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II und ständige Rechtsprechung), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 2) in Betracht kommen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf die Beklagte keinen Betroffenen aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber anderen Versorgungsberechtigten benachteiligen. Die Zusatzversorgung hat ihre eigene tatsächliche und rechtliche Problematik. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1985, IVa ZR 252/83 in VersR 1986, 360 - 362).
48 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungsrente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG aaO). Das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen müssen (vgl. BAG VersR 1979, 968).
49 
In der betrieblichen Altersversorgung geht es dabei nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflichten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zugesagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04, in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff m.w.N. und Bundesarbeitsgericht in BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2).
50 
Hat die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (vgl. BVerfGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170 und BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04, in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff m.w.N.).
51 
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.
52 
d) § 41 Abs. 5 VBLS n.F. hält einer solchen Inhaltskontrolle stand.
53 
Die Bestimmung kann sich für die betroffenen Hinterbliebenen dahin auswirken, dass eigene Einkünfte, die sie neben ihrer Hinterbliebenenversorgung beziehen, ihre Gesamtbezüge deshalb nicht vermehren, weil die von der Beklagten zu zahlende Zusatzhinterbliebenenversorgung zum Ruhen kommt. Im ungünstigsten Fall fällt jedoch nicht die gesamte Zusatzversorgung weg, sondern es verbleiben mindestens 35 % der dem Hinterbliebenen nach § 38 VBLS zustehenden Betriebsrente.
54 
Damit wird sichergestellt, dass die Zusatzversorgungsbezüge nicht durch Anrechnung eines eigenen Arbeitseinkommens des Hinterbliebenen völlig aufgezehrt werden. Die ineinandergreifenden Bestimmungen des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. stellen eine der Sache angemessene Regelung des Problems der Kumulation abgeleiteter Versorgungsbezüge mit eigenem Einkommen dar, zumal die Versorgungsrente nicht endgültig wegfällt, sondern nur solange ganz oder teilweise ruht, als der Versorgungsberechtigte oder der versorgungsberechtigte Hinterbliebene aus anderen öffentlichen Mittel entsprechendes Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge enthält. Wie andere Kürzungs- und Ruhensbestimmungen der Satzung will § 41 Abs. 5 VBLS n.F. verhindern, dass der Versorgungsberechtigte aus der letztlich auch die Zusatzversorgung finanzierenden "Kasse" Bezüge erhält, die insgesamt das angemessene und sozialpolitisch erwünschte Maß übersteigen. Die Satzung folgt damit dem Herkunftsprinzip (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11.12.1985, IVa ZR 252/83 in VersR 1986, 360, 362). Bei § 41 Abs. 5 VBLS n.F. rechtfertigt sich ebenso wie im Beamtenrecht die vorgesehene Leistungsminderung aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs. Der Alimentationsverpflichtung wird genügt, wenn die Alimentierung aus irgendeiner Kasse der öffentlichen Hand kommt und sei es als Vergütung für eine Leistung des Berechtigten. Die gegenüber den Beziehern einer ungekürzten Zusatzversorgung unterschiedliche Behandlung der von § 41 Abs. 5 VBLS n.F. betroffenen Berechtigten beruht im Grundsatz nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern dient gerade der Verwirklichung eines übergreifenden Satzungsprinzips.
55 
Im vorliegenden Fall verbleiben dem Kläger von der ursprünglich festgesetzten Bruttorente bei Anwendung der Ruhensvorschrift 83,31 % der Betriebsrente bzw. die Ruhensregelung erfasst lediglich 16,69 % der Witwerrente, d.h. er erhält damit sogar mehr als die nach der neuen Satzungsbestimmung zugesagte Mindestrente von 35 %.
56 
4. Die Beklagte hat auch die Betriebsrente für Witwer nach den Satzungsbestimmungen richtig berechnet.
57 
Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.
58 
Vorliegend wurde bei der Höhe des anzurechnenden Einkommens von dem in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Einkommen von EUR 965, 81 der Freibetrag für Witwerrenten in Höhe des 26,4 fachen des aktuellen Rentenwerts (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), d.h. EUR 689,83, sowie das Einkommen von EUR 110,39, das bereits auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, abgezogen (vgl. Anlage 2 Blatt 1 der Mitteilung vom 28.02.2007 - I 33), so dass ein Einkommen von EUR 165,59 verblieb. Von diesem betrag waren 40 % (= EUR 66,24) auf die Leistung für Hinterbliebene von EUR 396,88 anzurechnen, so dass sich zum 01.01.2007 eine Betriebsrente für Witwer in Höhe von EUR 330,64 ergab.
59 
Aus oben dargelegten Gründen war die Berufung des Klägers daher zurückzuweisen.
III.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
61 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
62 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage, ob die Neuregelung zu den Ruhensbestimmungen des § 41 Abs. 5 VBLS, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der durch die Systemumstellung aufgeworfenen Frage ab.

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 304/04 Verkündetam:
20.September2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
_____________________
VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR
192/82 - VersR 1985, 759).
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. März 2003 eine Witwerrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren habe.

2
am Die 12. August 1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am 12. November 2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestelltenverhältnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet.
3
DieBeklagteberechne t die dem Kläger seit 12. November 2002 zu gewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente (§ 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS. Diese lautet: “Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.“
4
Damit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere auf § 97 SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berechtigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für soziale Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40% des Bruttoeinkommens pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresarbeitsentgelt im Jahre 2001 in Höhe von 37.495,59 € errechnete die Beklagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatseinkommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.874,78 €. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier- teljahres (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin seit 1. März 2003 - 216,58 € auf die von ihr zu gewährende Witwerrente an. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in Höhe von monatlich 88,12 € ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung hätte sie ab 1. März 2003 zunächst weiterhin 88,12 € pro Monat betragen und wäre danach gemäß § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht worden.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg.
7
Das I. Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Bedenken , wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich § 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch § 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungsrechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbenen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich im Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten, nicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage- monaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt. Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine grundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 sei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41 Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstorbene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterbliebener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebenenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ruhensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Satzung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
9
a) 1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a).
10
b) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12 Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 wörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswegen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3 prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und ständig ). Das ist hier der Fall.
11
a) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungsrente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG aaO).
12
b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB RuhegehaltZusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundes- verfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.
13
3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
14
Dem a) Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der vorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentierungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu übertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung ) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versorgungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine ungeschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17).
15
b) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwerrente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
16
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.) die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten , weil sie “einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so schon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen (BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige Anrechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292).
17
Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2) ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversorgung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich- ten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zugesagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue ; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (BAGE aaO, 352).
18
HatdieHinterbliebenen rente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerfGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161,

170).


19
c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miterdient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Regelung , die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich daher auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich zureichender Grund nicht finden.
20
Anders d) als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" unangetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkommens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte. Denn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die absehbare Zukunft nicht zu rechnen.

21
aa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Betrag von 1.562,47 €. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur, wenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 € nicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 € und 1.348 € wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 1.348 €, wird die Witwerrente des Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS vollständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein monatliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt von etwas weniger als 5 € pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812 S. 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung nicht zumutbar.
22
bb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei 985,15 €. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Einkommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Einkommen von 690 € ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers zwischen 690 € und 1.057 €, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein höheres , nur um 72 € über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen des Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge. Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen die Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger nicht verwiesen werden.
23
Die 4. Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient sind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversorgung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest der abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 2).
24
Ob die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Senat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS zu gewähren hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2004 - 6 O 56/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die ihr Zusatzversorgungssystem von der bisherigen Gesamtversorgung auf ein Punktemodell umgestellt und die Anwartschaften der Pflichtversicherten für die Zeit bis 31.12.2001 im Wege der so genannten Startgutschrift gemäß § 78 ihrer neu gefassten Satzung (VBLS n.F.) berechnet hat, eine höhere Startgutschrift.
Der 1944 geborene Kläger ist seit 01.02.1997 als C4-Professor im öffentlichen Dienst des Tarifgebiets West angestellt und bei der Beklagten pflichtversichert. Von 1982 bis Anfang 1992 war er als Universitätsdozent an der Technischen Hochschule D. sowie ab 1992 in der Privatwirtschaft beschäftigt. Der Kläger verlangt im Wege der Feststellungsklage, dass seine im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Rentenversicherungszeiten (314 Monate) zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt werden. Er hält § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa der Satzung der Beklagten in der für ihn gemäß §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 VBLS n.F. maßgeblichen alten Fassung (VBLS a.F.) für unwirksam, soweit darin aufgrund der 28. Satzungsänderung die Halbanrechnung von im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten ausgeschlossen wurde. Die Regelung verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und benachteilige ihn gleichheitswidrig. Im Falle der gebotenen Halbanrechnung sei sein Rentenanspruch aus der Zusatzversorgung im Versicherungsfall um 1.200 EUR monatlich höher.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift und der später darauf basierenden monatlichen Versorgungsrente die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS in der Fassung vom 31.12.2000 so zu berechnen, dass die Ausnahme, wonach vor dem 03.10.1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet nicht berücksichtigt werden, keine Anwendung findet,
weiter und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Geklärt werden soll der Inhalt der in einem bestimmten Zeitraum erworbenen Rentenanwartschaften des Klägers und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Einer gerichtlichen Klärung zugänglich sind insoweit auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift). Zwar kann nach § 256 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
10 
Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Der Wert seiner Rentenanwartschaft, den die Beklagte zum Stichtag der Systemumstellung festschreiben will, ist durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346). Es besteht daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts des Versorgungsrechts.
11 
Das Klagebegehren ist jedoch unbegründet. Die Regelung der §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS n.F. hält, soweit darin gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. in der seit der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung die Halbanrechnung von im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten ausgeschlossen wurde, einer gerichtlichen Kontrolle stand. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei der Berechnung der besitzstandswahrenden Startgutschrift des Klägers im Zuge der Umstellung auf das neue Punktemodell ist rechtmäßig.
12 
a) Die Satzungsregelungen der Beklagten sind Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
13 
b) Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Startgutschriftenregelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 01.03.2002 beruhen, kommt es nicht entscheidend an. Insoweit wären sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es sich um maßgebende Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner handelt, grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
14 
Bedenken gegen die angegriffenen Bestimmungen ergeben sich im Streitfall (allenfalls) unter den Gesichtspunkten der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Bei Anwendbarkeit der §§ 307 ff BGB ist das höherrangige Recht im Rahmen der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, zu beachten. Die Satzungsvorschriften sind jedoch auch dann am Verfassungsrecht zu messen, wenn man die Anwendbarkeit der §§ 307 ff BGB verneint. Als Trägerin der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nimmt die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie muss daher auch die verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere die Grundrechte der Versicherten beachten (BGH VersR 2003, 893 unter II 2; BGHZ 103, 370 unter II 1; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c). Auch Tarifverträge sind darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - ZTR 2002, 93 unter I 2; BAGE 92, 218 unter II 4; BAGE 79, 236 unter II 2 a; BAGE 41, 163 unter II 3). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BAGE a.a.O. III 1 c m.w.N.; zum Problem der unmittelbaren Bindung vgl. BAGE 97, 301 II 4 a m.w.N.). Bezüglich vorhandener Besitzstände haben sie die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAGE - Urteil vom 20.02.2001 unter I 2 a; BAG DB 2004, 551 unter II 2 a).
15 
c) Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit sie Versicherten in der Situation des Klägers die Anrechnung seiner im Beitrittsgebiet bis zum 02.10.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten versagt. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt.
16 
aa) In seinem Urteil vom 27.9.2000 - IV ZR 140/99 - (VersR 2000, 1530) hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der vollständige Ausschluss von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei, offen gelassen. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden.
17 
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2004 - IV ZR 52/02 - (VersR 2004, 599) bestätigt
18 
bb) Nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.02.2004, denen der Senat sich ebenfalls anschließt, können die bereits vor Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten Pflichtversicherten jedoch nicht verlangen, dass ihre Vordienstzeiten in der früheren DDR bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden.
19 
Dieses Begehren findet in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte dieser Versicherten nicht. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1ff). Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der so genannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.07.1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höher verdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
20 
cc) Diese Erwägungen gelten ohne weiteres auch für diejenigen Rentner oder Rentenanwärter, die wie der Kläger erst nach Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten pflichtversichert wurden und für die der Vertrauensschutz hinsichtlich der Halbanrechnung der vor der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet zurückgelegten Dienstzeiten nicht eingreift. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist die Beklagte nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 03.10.1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) besteht insoweit nicht. Die Zusatzrente dieser Versicherten bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, dass nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen (BGH aaO unter 2 d).
21 
dd) Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil vom 11.02.2004 ausdrücklich lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung der DDR-Vordienstzeiten wie Umlagemonate verneint. Nichts anderes gilt jedoch in Bezug auf eine etwaige Vollanrechnung dieser Zeiten im Rahmen der gesamtversorgungsfähigen Zeit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F., die der Sache nach zum selben Ergebnis führen würde. Auch die Pflichtversicherten, die ausschließlich im Tarifgebiet West gearbeitet haben, aber bei einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes Vordienstzeiten erlangt haben, haben keinen Anspruch darauf, dass diese nicht gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. lediglich zur Hälfte, sondern voll angerechnet werden (vgl. BGH, Urteile vom 26.11.2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183, und vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210).
22 
ee) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Satzung jedoch auch mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie - seit der 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 - die Halbanrechnung der Dienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 nicht mehr vorsieht. Dies ergibt sich aus den beiden Urteilen vom 14.05.2003 mit den Aktenzeichen IV ZR 72/02 (VersR 2003, 893) und IV ZR 76/02 (VersR 2003, 985). Hier hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen, in denen die Klägerinnen jeweils mit der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost am 01.01.1997 bei der Beklagten pflichtversichert worden waren, die satzungsgemäße Nichtberücksichtigung ihrer Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 für rechtmäßig erklärt. Hinsichtlich der Rentenanwartschaft des am 01.02.1997 pflichtversicherten Klägers gilt, auch wenn dieser seither im Tarifgebiet West beschäftigt ist, nichts anderes.
23 
Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Pflichtversicherten, deren Vordienstzeiten aus einer privatwirtschaftlichen Beschäftigung in den alten Bundesländern nach 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. zur Hälfte angerechnet werden, nicht vor. Wesentlich ist insoweit wiederum, dass der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat. Die Beklagte ist ebenso wenig wie der Gesetzgeber verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Dies gilt auch im Vergleich mit einem Beschäftigten, der vor der Wiedervereinigung Vordienstzeiten in einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit in den alten Bundesländern zurückgelegt hat. Die unterschiedliche Behandlung ist durch gewichtige Gründe, namentlich die Unterschiede der verglichenen Berufsgruppen und die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung, gerechtfertigt (BGH VersR 2003, 893 unter II 2 a).
24 
Der Umstand, dass § 42 Abs. 2 Satz 1 a VBLS a.F. vor der 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 entnommen werden konnte, dass (auch) Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit zur Hälfte zu berücksichtigen waren, begründet ebenfalls keinen Rechtsverstoß. Eine vertrauens- oder eigentumsgeschützte Rechtsposition haben die Berechtigten in der Situation des Klägers nicht erlangt. Sie sind erst nach der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten pflichtversichert worden und unterlagen daher zu keinem Zeitpunkt dem früheren Satzungsrecht. Sie konnten daher auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der ursprünglichen Regelung bilden (vgl. BGH VersR 2003, 893 unter II 4).
25 
Die wie der Kläger erst ab 1997 Pflichtversicherten können eine Halbanrechnung der DDR-Vordienstzeiten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Pflichtversicherten aus dem Beitrittsgebiet verlangen, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.09.2000 (VersR 2000, 1530) Vertrauensschutz genießen. Letztere waren Begünstigte einer besonderen Situation. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die alsbald nach der Wiedervereinigung bei einem Arbeitgeber im Tarifgebiet West beschäftigt wurden und die auf diesem Wege davon profitierten, dass der Satzungsgeber in der überkommenen alten Fassung des § 42 Abs. 2 Satz 1 a VBLS a.F. für die Halbanrechnung ununterschieden auf die der gesetzlichen Rente zugrunde liegenden Zeiten abstellte, ohne eine Sonderregelung für DDR-Vordienstzeiten vorzusehen, obwohl dies schon deshalb nahe gelegen hätte, weil die Tarifpartner für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost die Einführung der Zusatzversorgung bis zu ihrer späteren Einführung am 01.01.1997 aus Finanzierungsgründen bewusst abgelehnt hatten (vgl. Kiefer ZTR 1996, 97). Wenn der Bundesgerichtshof aufgrund dieser Sondersituation den vor der 28. Satzungsänderung Pflichtversicherten ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Vertrauensschutz gewährt hat, zwingt dies die Tarifpartner und die Beklagte nach Änderung der Satzung nicht zur Gleichstellung der später in die Pflichtversicherung eingetretenen, denen dieser Vertrauensschutz gerade nicht zukommt. Vielmehr ist die (Grund-) Entscheidung der Tarifpartner, die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost nur mit der Maßgabe einer Nichtberücksichtigung ihrer vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten einzuführen, ebenso wie die einhergehende und - insoweit systemkonforme - weitere Entscheidung, auch den wie der Kläger erst jetzt im Tarifgebiet West in die Pflichtversicherung neu eintretenden Arbeitnehmern eine Zusatzrente nur mit dieser Einschränkung zu gewähren, hinzunehmen.
26 
Die Versicherten in der Situation des Klägers werden auch nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihre gemäß § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. von der Gesamtversorgung abzuziehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten wertgesteigert ist. Zwar hat dies bei ihnen regelmäßig zur Folge, dass die nach den § § 41 ff VBLS a.F. errechnete Gesamtversorgung hinter der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleibt und ihnen daher nur eine statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente gemäß §§ 40 Abs. 4, 44 VBLS a.F. zusteht (vgl. das Senatsurteil VersR 2000, 624 unter II 1). Auch diese Folge ist jedoch als Grundentscheidung der Tarifpartner hinzunehmen. Denn die Versicherten stehen insoweit in jedem Falle besser als ohne jede Zusatzversorgung. Der Hauptgruppe der im Tarifgebiet Ost Pflichtversicherten hat die Beklagte durch eine begünstigende Sonderregelung bei der 60-monatigen Wartezeit besonders Rechnung getragen (§ 105b VBLS a.F: - vgl. dazu BGH VersR 2003, 893).
27 
Eine Gleichstellung mit den in § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) genannten Berechtigten kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der §§ 79 Abs. 2 VBLS n.F., 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. von der Beklagten auch die gemäß § 15 FRG den Beitragszeiten bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellten Beitragszeiten im Ausland zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt werden. Die Beklagte bzw. die Tarifpartner waren jedoch nicht verpflichtet, die ehemals im Beitrittsgebiet beschäftigen Pflichtversicherten den Fremdrentenberechtigten insoweit gleichzustellen. Dagegen spricht schon die grundsätzliche Verschiedenheit der Sachverhalte, auf denen die Einbeziehung beider Gruppen in die Rentenversicherungssysteme der BRD beruht (Bewältigung der Folgen der Wiedervereinigung einerseits, Gewährung eines Lastenausgleichs für Vertreibungsschäden andererseits). Abgesehen davon unterscheidet sich die rentenrechtliche Situation der ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten von den Fremdrentenberechtigten typischerweise auch dadurch, dass sie in der Regel neben Anwartschaften auf Altersrenten in der Sozialpflichtversicherung (als Grund- bzw. Minimalsicherung) auch Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erlangt hatten, die bei der Überführung der Anwartschaften gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung leistungserhöhend berücksichtigt wurden. Außerdem hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wiedervereinigung eine historische Sondersituation darstellte, die schon aufgrund der vergleichsweise hohen Zahl von Betroffenen und den damit verbundenen weitreichenden finanziellen Folgen auch für die Rentenversicherungs- und Zusatzversorgungssysteme der Bundesrepublik Deutschland besonderen Regelungen unterworfen werden konnte. Zwar sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bzw. der Parteien des Einigungsvertrages im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Ein konkreter, von den Bürgern im Beitrittsgebiet einklagbarer Rechtsanspruch ergibt sich daraus aber jedenfalls gegen die Beklagte derzeit nicht, da eine Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse bisher noch nicht vollzogen ist. Abgesehen davon gelten gemäß Art. 20 EV i.V.m. Anlage I Kapitel XIX Abschn. III die für den öffentlichen Dienst im Übrigen bestehenden Arbeitsbedingungen erst, „wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren“.
28 
Ob die dem Kläger erteilte Startgutschrift möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten Bedenken begegnet, ist mit dem Feststellungsantrag nicht geltend gemacht worden und daher nicht Streitgegenstand.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 304/04 Verkündetam:
20.September2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
_____________________
VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR
192/82 - VersR 1985, 759).
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. März 2003 eine Witwerrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren habe.

2
am Die 12. August 1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am 12. November 2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestelltenverhältnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet.
3
DieBeklagteberechne t die dem Kläger seit 12. November 2002 zu gewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente (§ 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS. Diese lautet: “Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.“
4
Damit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere auf § 97 SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berechtigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für soziale Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40% des Bruttoeinkommens pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresarbeitsentgelt im Jahre 2001 in Höhe von 37.495,59 € errechnete die Beklagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatseinkommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.874,78 €. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier- teljahres (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin seit 1. März 2003 - 216,58 € auf die von ihr zu gewährende Witwerrente an. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in Höhe von monatlich 88,12 € ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung hätte sie ab 1. März 2003 zunächst weiterhin 88,12 € pro Monat betragen und wäre danach gemäß § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht worden.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision hat Erfolg.
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Das I. Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Bedenken , wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich § 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch § 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungsrechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbenen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich im Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten, nicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage- monaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt. Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine grundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 sei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41 Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstorbene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterbliebener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebenenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ruhensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Satzung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
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a) 1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a).
10
b) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12 Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 wörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswegen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3 prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und ständig ). Das ist hier der Fall.
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a) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungsrente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG aaO).
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b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB RuhegehaltZusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundes- verfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.
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3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
14
Dem a) Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der vorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentierungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu übertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung ) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versorgungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine ungeschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17).
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b) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwerrente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
16
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.) die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten , weil sie “einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so schon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen (BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige Anrechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292).
17
Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2) ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversorgung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich- ten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zugesagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue ; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (BAGE aaO, 352).
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HatdieHinterbliebenen rente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerfGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161,

170).


19
c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miterdient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Regelung , die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich daher auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich zureichender Grund nicht finden.
20
Anders d) als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" unangetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkommens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte. Denn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die absehbare Zukunft nicht zu rechnen.

21
aa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Betrag von 1.562,47 €. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur, wenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 € nicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 € und 1.348 € wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 1.348 €, wird die Witwerrente des Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS vollständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein monatliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt von etwas weniger als 5 € pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812 S. 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung nicht zumutbar.
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bb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei 985,15 €. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Einkommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Einkommen von 690 € ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers zwischen 690 € und 1.057 €, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein höheres , nur um 72 € über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen des Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge. Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen die Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger nicht verwiesen werden.
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Die 4. Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient sind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversorgung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest der abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 2).
24
Ob die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Senat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS zu gewähren hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24.04.2007, Az.: 2 C 12/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 VBLS.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122 entschieden, dass die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und daher unwirksam ist. Seine Entscheidung hat der BGH damit begründet, dass dann, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient seien, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz es gebiete, dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom Verstorbenen erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen. Hieraus hat der BGH aber nicht gefolgert, dass in solchen Fällen die Hinterbliebenenrente in einschränkender Auslegung des § 41 Abs. 5 VBLS auf den geschützten Rest zu reduzieren ist, wie dies der Beklagten offenbar vorschwebt. Ebenso wenig hat der BGH ausgesprochen, dass sich die Beklagte lediglich im Einzelfall nicht auf die Bestimmung soll berufen können. Der BGH hat vielmehr die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS wegen des Grundrechtsverstoßes allgemein für unwirksam erklärt. Diese Rechtsfolge entspricht dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, welches von der Rechtsprechung bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anerkannt ist (vgl. hierzu ausführlich Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 306 BGB Rdn. 14 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. sowie Urteil vom 23.06.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103).
Da die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS somit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist, hat ihre Anwendung auf sämtliche Hinterbliebenenrenten bei der Beklagten bis zum Inkrafttreten einer grundrechtskonformen Regelung zu unterbleiben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die für den Rechtsstreit allein maßgebliche Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich entschieden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.07.2007, Az.: 2 C 498/06, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zum Teil korrigierend wird folgendes ausgeführt:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS einbehaltenen Betriebsrente.
Mit Bescheid der …. vom 27.06.2006 wurde der Klägerin rückwirkend ab 01.01.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von EUR 841,85 brutto = EUR 761,87 netto bewilligt (I 201 ff., 209).
Die Klägerin hatte zuvor vom 01.01.2006 bis zum 30.05.2006 Krankengeld von der … in Höhe von EUR 40,18 pro Kalendertag (EUR 1.205,40 monatlich) und von 01.06.2006 bis 19.06.2006 in Höhe von EUR 40,19 pro Kalendertag bezogen, insgesamt also EUR 6.790,61. Durch die Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente entfiel der Anspruch auf Krankengeld ab 01.01.2006 rückwirkend (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Die gesetzliche Rente für Januar 2006 bis Juli 2006 wurde daraufhin von der … an die … überwiesen (Höhe insgesamt: EUR 5.333,09). Die … behielt hiervon gemäß § 103 Abs. 1 SGB X die auf den Zeitraum der Krankengeldzahlung (01.01.2006 bis 19.06.2006) entfallende Rente (EUR 4.291,87) ein und kehrte den Rest (EUR 1.041,22) an die Klägerin aus (I 257).
Der Klägerin verblieb somit von dem Krankengeld ein sogenannter Spitzbetrag in Höhe von EUR 2.498,74, der nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V von der … nicht zurückgefordert werden konnte.
Ab 01.01.2006 erhielt die Klägerin gemäß Mitteilung vom 13.10.2006 eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von zunächst EUR 417,56 brutto (I 129). Diese wurde für den Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2006 wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS in Höhe von EUR 443,53 vollständig einbehalten. Im Juni 2006 behielt die Beklagte die Betriebsrente anteilig in Höhe von EUR 281,09 ein (I 135). Die Gesamthöhe des Ruhens beträgt somit EUR 2.498,74 und entspricht dem Krankengeldspitzbetrag.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil § 41 Abs. 4 VBLS von der Beklagten richtig angewandt worden sei.
10 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, wendet sich gegen Darstellungsfehler im Urteil des Amtsgerichts und rügt erstmals einen Verstoß des § 41 Abs. 4 VBLS gegen Art. 14 GG.
II.
11 
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung ihrer wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS einbehaltenen Betriebsrente.
12 
1. Soweit das Urteil des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen Unrichtigkeiten aufweist, handelt es sich um offensichtliche Flüchtigkeitsfehler, auf denen die Entscheidung im Ergebnis nicht beruht. ... .
13 
2. § 41 Abs. 4 VBLS wurde von der Beklagten richtig angewandt, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Satzungsbestimmung verstößt auch nach Abschaffung des Gesamtversorgungsprinzips nicht gegen Grundrechte, da dem Versicherten im Ergebnis ein Gesamtbetrag in Höhe der vollen Betriebsrente (Krankengeldspitzbetrag + ggf. restliche Betriebsrente) verbleibt. Es wird lediglich eine Überversorgung verhindert.
14 
Auf den Krankengeldspitzbetrag besteht gegenüber der Krankenkasse kein Anspruch, eine Rückforderung unterbleibt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V lediglich aus Vertrauensschutzgründen, weil der Betrag möglicherweise schon für die Lebenshaltung verbraucht wurde (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.1992, Az. 1 RK 9/92, Juris-Rz. 15; LSG NRW, Urt. v. 03.05.2001, Az. L 5 KR 30/00, Juris-Rz. 29, 31).
15 
Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 4 VBLS verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 14 GG, weil dieses Grundrecht nur vor einem Eingriff in bestehende Rechtspositionen schützt. Durch § 41 Abs. 4 VBLS (eine entsprechende Ruhensbestimmung enthielt bereits § 65 Abs. 3a Buchst. a VBLS a.F.) wird dem Versicherten jedoch nichts weggenommen, was er bereits erhalten hat, sondern nur eine weitere Zahlung vorenthalten, die im Ergebnis zu einer Überversorgung führen würde. Die Vorschrift verstößt daher auch nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip.
16 
(Vgl. zum Ganzen Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 65 VBLS a.F. Anm. 5; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, § 65 VBLS a.F. Rdn. 8.)
III.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
19 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 304/04 Verkündetam:
20.September2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
_____________________
VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR
192/82 - VersR 1985, 759).
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. März 2003 eine Witwerrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren habe.

2
am Die 12. August 1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am 12. November 2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestelltenverhältnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet.
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DieBeklagteberechne t die dem Kläger seit 12. November 2002 zu gewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente (§ 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS. Diese lautet: “Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.“
4
Damit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere auf § 97 SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berechtigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für soziale Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40% des Bruttoeinkommens pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresarbeitsentgelt im Jahre 2001 in Höhe von 37.495,59 € errechnete die Beklagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatseinkommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.874,78 €. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier- teljahres (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin seit 1. März 2003 - 216,58 € auf die von ihr zu gewährende Witwerrente an. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in Höhe von monatlich 88,12 € ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung hätte sie ab 1. März 2003 zunächst weiterhin 88,12 € pro Monat betragen und wäre danach gemäß § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht worden.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg.
7
Das I. Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Bedenken , wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich § 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch § 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungsrechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbenen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich im Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten, nicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage- monaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt. Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine grundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 sei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41 Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstorbene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterbliebener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebenenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ruhensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Satzung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
9
a) 1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a).
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b) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12 Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 wörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswegen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3 prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und ständig ). Das ist hier der Fall.
11
a) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungsrente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG aaO).
12
b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB RuhegehaltZusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundes- verfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.
13
3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
14
Dem a) Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der vorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentierungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu übertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung ) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versorgungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine ungeschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17).
15
b) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwerrente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
16
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.) die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten , weil sie “einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so schon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen (BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige Anrechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292).
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Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2) ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversorgung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich- ten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zugesagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue ; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (BAGE aaO, 352).
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HatdieHinterbliebenen rente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerfGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161,

170).


19
c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miterdient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Regelung , die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich daher auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich zureichender Grund nicht finden.
20
Anders d) als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" unangetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkommens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte. Denn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die absehbare Zukunft nicht zu rechnen.

21
aa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Betrag von 1.562,47 €. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur, wenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 € nicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 € und 1.348 € wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 1.348 €, wird die Witwerrente des Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS vollständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein monatliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt von etwas weniger als 5 € pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812 S. 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung nicht zumutbar.
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bb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei 985,15 €. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Einkommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Einkommen von 690 € ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers zwischen 690 € und 1.057 €, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein höheres , nur um 72 € über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen des Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge. Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen die Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger nicht verwiesen werden.
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Die 4. Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient sind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversorgung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest der abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 2).
24
Ob die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Senat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS zu gewähren hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
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c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
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III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

26
2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
28
II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
32
c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
35
Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
36
Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
45
Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
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c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
48
aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
59
a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
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Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
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An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
81
dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
86
aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
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ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
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Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 217/02 Verkündet am:
10. Dezember 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS § 41 Abs. 2 c; AGBG § 9 Bk, Cl
Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Berücksichtigung fiktiver
Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus
Zukunftssicherung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicherten
im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember
2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine Versorgungsrente von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Im März 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Solidaritätszuschlags , des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung , des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden : VBLS) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab

dem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom 11. November 2000) auszugsweise wie folgt:
"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
a) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten... der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,
b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre, sowie
c) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung , zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VersorgungsTV als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West ergeben würde, und
e) 20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV ergeben würde, abgezogen werden.

Lohnsteuer im Sinne dieser Satzung ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags) ... Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Beträge , die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Versorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..." Der Kläger hat unter anderem beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Versorgungsrente zu gewähren, bei der bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts keine fiktiven Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus Zukunftssicherung vorgenommen werden. Insoweit verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte bei der Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die durch die 27. Satzungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995 und Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 eingeführten fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags und des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die durch die 37. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktivabzüge des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steuer-

anteils aus Zukunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungen seien gemäß § 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBG oder § 242 BGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswerten Zweck, die Versorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zum letzten Arbeitseinkommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv Beschäftigten zu setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnittlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch Berücksichtigung der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen habe.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten der neuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am 19. September 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen worden ist (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversorgungssystem durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungsrenten für Versicherte , die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 bereits versorgungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so festgestellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41 Abs. 2c VBLS berechnet.

2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3 VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).
Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zu Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach § 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLS auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGHZ 103, 370, 381 f.).

b) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungsänderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgegebenen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführung der fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung, des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Berechnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.

aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch - anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung angestrebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßgebende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f.).
Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).
bb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3 VBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand.
Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung der nach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbau sozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen (BGHZ 103, 370, 371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssystems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regel deutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sich dieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Die steigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen Anfang der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vorher verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt (BGHZ 103, 370, 372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung angelehnten und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll (BGHZ 103, 370, 373 f.). Daher wurde in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes 1983 die Beschränkung der Gesamtversorgung im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen beschlossen. Durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4 Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) die Gesamtversorgung nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Dieser Bestimmung entspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, der seit der 24. Satzungsänderung vom 24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom

1. August 1991) einen Höchstsatz von 91,75 v.H. vorsieht. Zur Berech- nung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hat der Satzungsgeber in § 41 Abs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sich nach den Steuer- und Sozialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoarbeitseinkommen richten. Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den Steuerund Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden werden (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen dieser generellen Berechnungsweise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der von jedem Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.
Zu diesen Abzügen gehört der Solidaritätszuschlag, der nach § 1 Abs. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eine Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer ist und dieser in § 41 Abs. 2c Satz 2 VBLS zugerechnet wird. Der Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts steht - ebenso wie dem Ansatz der fiktiven Lohnsteuer - nicht entgegen, daß die Versorgungsrentenberechtigten nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG aus dem Ertragsanteil ihrer Versorgungsrente selbst Einkommensteuer zahlen und dabei auch den Solidaritätszuschlag entrichten müssen. Dadurch wird das Nettorenteneinkommen nicht unverhältnismäßig gekürzt; insbesondere kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung. Der fiktive Solidaritätszuschlag bestimmt wie auch die anderen Abzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil B S. B 151a Anm. 12 zu § 41 VBLS; Langenbrinck in Berger/ Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer

des öffentlichen Dienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41 VBLS). Diese führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41 Abs. 2b VBLS festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit diesem Berechnungsmodell verspricht die Beklagte keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird.
Mit Blick darauf werden die Versorgungsrentner auch nicht dadurch unangemessen belastet, daß zum einen der Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Pflegeversicherung vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt abgezogen wird und zum anderen die Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung belastet wird. Das bedeutet aus den genannten Gründen nicht, daß der fiktive Abzug des halben Beitragssatzes bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung unverhältnismäßig ist. Der Versorgungsrentner wird nicht doppelt mit Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Auch der fiktive Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag ist nur ein Posten im Rahmen der Rechengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts und trägt dazu bei, den angemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeitseinkommen zu wahren.
Diesem Ziel dient schließlich auch die Berücksichtigung des Beitragsanteils des Pflichtversicherten an der Umlage bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Da dieser - die Versorgungsrenten ohnehin nicht belastende - Abzugsposten das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer

mitbestimmt, ist es konsequent, ihn auch in die Ermittlung des gesamt- versorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen. Das gilt auch für den fiktiven Abzug des Steueranteils aus Zukunftssicherung, der auf die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten Umlagen entfällt.
Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithin nach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung verfolgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370, 383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastungen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versorgungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die im

Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die von der Revision gerügten Verfassungsverstöße.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 52/02 Verkündet am:
11. Februar 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.d.F. vom 20. Oktober
1995; AGBG § 9 Bk, Ce; GG Art. 3, 14 Fa
Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mußte Dienstzeiten
, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn
er dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Errechnung
der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
11. Februar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.
Er ist 1933 geboren und war vom 15. Februar 1966 bis zum 31. Mai 1990 bei der Technischen Überwachung der DDR, vom 1. Juni 1990 bis zum 2. Oktober 1990 bei der Versorgungseinrichtung des Ministerrates der DDR und ab 3. Oktober 1990 bei der Oberfinanzdirektion in Berlin tätig. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1998 Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Juli 1998 erhält der Kläger neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich seit dem 1. Juli 2000 auf 142,19 DM beläuft. Nach einer Mitteilung der Beklagten

vom 4. August 2000 sind dabei die vom Kläger in der DDR geleisteten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in ihrer damals maßgebenden Fassung.
Diese Satzungsbestimmung lautete seit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 auszugsweise wie folgt:
§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate, aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ... . Die Worte "mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet" sind erst durch die 28. Satzungsänderung eingefügt worden. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungs-

änderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vorgenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der Dienstzeiten des Klägers in der DDR änderte jedoch unstreitig die Höhe seiner von der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente nicht.
Der Kläger meint, seine Vordienstzeiten müßten wie Umlagezeiten berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied eines der Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach stehe ihm ab 1. Juli 1998 eine monatliche Rente in Höhe von 1.142 DM zu. Er verfolgt die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, daß die Beklagte bereits vor dem 1. Juli 2000 zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet gewesen sei, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der in § 61 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Frist von drei Monaten nach den die Rente festsetzenden Bescheiden der Beklagten vom 24. Juli 1998 und 10. Juni 1999 erhoben worden ist. Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 VBLS a.F. wird die Beklagte bei Versäumung dieser Frist von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei.

Insoweit ist die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO begründet worden ist. Die fristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Klägers setzt sich zwar im einzelnen mit den Argumenten im Urteil des Landgerichts auseinander , weshalb dem Kläger materiellrechtlich keine höhere Zusatzversorgungsrente zustehe, nicht aber mit der auf die Versäumung der Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. gestützten Abweisung der Klage für die Zeit vor dem 1. Juli 2000. Darin lag eine die Klagabweisung insoweit selbständig tragende und gleichwertige rechtliche Erwägung, mit der sich der Kläger gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. in der Berufungsbegründung hätte auseinandersetzen müssen; seine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügte dafür nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081 unter II 2 b (2); BGHZ 143, 169, 170 ff.).
Fehlt es mithin insoweit an einer zulässigen Berufung, kommt es auf die Rüge der Revision nicht mehr an, die Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. sei wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 12 Abs. 3 VVG unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam.
2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls einen über den bereits ab 1. Juli 1998 gezahlten Betrag von monatlich 142,19 DM hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungsrente der Beklagten verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflich-

tung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszugleichen , ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der vielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vor- sehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarifparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der Beklagten. Soweit sich der Kläger dagegen wende, daß er erst ab 1. Januar 1992 bei der Beklagten und zu deren Bedingungen versichert worden sei, müsse er sich an seinen Arbeitgeber halten. Im übrigen verstoße die für den Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 AGBGB oder gegen § 242 BGB.
Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Das Berufungsgericht geht zunächst mit Recht davon aus, daß die Bestimmungen der Satzung der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigter nach der Wende von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April

1991 bei der Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.

b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die Revision räumt ein, daß es deshalb auf die von ihr gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. Unstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Rente des Klägers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsurteils vom 27. September 2000 berechnet. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß der Senat in dieser Entscheidung nicht etwa gefordert hat, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen , wie der Kläger fordert, sondern nur nach Maßgabe des

§ 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung des Klägers bei der Beklagten durch die Oberfinanzdirektion Berlin keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind.

c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit 1998 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

d) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeiten in der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die ge-

samtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDRVersorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch ge-

wichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
Danach ist auch die für den Kläger geltende Regelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswidrig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die

Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.

e) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung begehrt , daß seine ehemalige Versicherung im Versorgungssystem der DDR als in die Versicherung der Beklagten übergeleitet gelte, so daß die gesamte Berufstätigkeit des Klägers vom 15. Februar 1966 bis zum 30. Juni 1998 als Mitgliedschafts- und Umlagezeit bei der Beklagten anzurechnen sei, bietet dafür auch die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 35 VBLS a.F. keine Grundlage. Sie setzt besondere Überleitungsabkommen mit den in § 24 Abs. 3 VBLS a.F. näher bezeichneten anderen Versorgungseinrichtungen voraus. Im Blick auf die Versorgungssysteme der DDR fehlt es jedenfalls an derartigen Überleitungsabkommen. § 35 VBLS a.F. kann schon im Hinblick auf die Maßnahmen des Gesetzgebers zur Abgeltung von Ansprüchen aus den Versorgungssystemen der DDR auch nicht im Wege einer analogen Anwendung ohne ein eigenes Überleitungsabkommen der Beklagten auf Versorgungseinrichtungen der DDR erstreckt werden.
3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-

standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für seine weitergehenden Forderungen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/03 Verkündet am:
14. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),
VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,
VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.
für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist
für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung
des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5
BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen
Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem

14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Auskunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von ! " $# % ! & 182,85 DM (93,49 e von ' % ( )+*, - & /.0 1 ! # % monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 2)3*4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 65 # 7 123,23 DM (63,01 mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.

Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt: § 65 VBLS a.F. "(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e [Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente]... ein- getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..." § 101 VBLS a.F. "(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend , wenn ...
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat." Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von 5 # 8 9 + : 9 ) 182,85 DM = 93,49
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von 2 ;7< : = > @?; A B 1 C( % 9 D)FE G 185,34 DM (94,76 62,11 DM (31,76 sweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in

der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e VBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).

Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.

b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-

che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente , die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a.F. berechnet.


a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger /Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit- ' - ! H# 8?; D ! telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 I $ J D) KL M - 1 > M % H N B O QPR :S % auf insgesamt 267,38 DM (136,71 e- rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.

c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der VollLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden

(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).

d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft , als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1

GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.

2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange- wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.

a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.

Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert /Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS

a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der 14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte , für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO B 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß

die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben , weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier aaO).

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt , weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002, denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten , die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.

Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 4043b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).
bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat

deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember 2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 100/02 Verkündet am:
1. Juni 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Richtline 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 Art. 6 Abs. 1 Buchst. g in der
Fassung der Richtlinie 96/97 EG des Rates vom 20. Dezember 1996;
VBLS (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 29 Abs. 7 und § 44
Abs. 1 Satz 1a
Die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zu gewährenden Versicherungsrente
nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der
Richtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40)
in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20) geänderten Fassung. Als Folge
des Verstoßes ist die VBL gegenüber der klagenden Versicherten unmittelbar verpflichtet
, deren Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrentenanwartschaft
wie Umlagemonate zu berücksichtigen (nach Vorabentscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005, Rechtssache C356
/03, NZA 2005, 347).
BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2001 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsrente (Anwartschaft) die Zeiten des Mutterschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Mutterschutzzeit en, in denen die Klägerin kein umlagepflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat, bei Errechnung einer Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.) wie Umlagemonate zu berücksichtigen sind.
I. Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätig e Klägerin war vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994 im gesetzlichen Mutterschutz.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß diese M utterschutzzeiten bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften wie Umlagemonate berücksichtigt werden müssen. Für Versicherte, die - wie die Klägerin - wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus dem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden sind, sieht die Satzung alter Fassung einen Anspruch auf Versicherungsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles - also insbesondere nach Erreichen der Regelaltersgrenze - vor (§ 37 Abs. 1b VBLS a.F.).

Die Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in der Situation der Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F., der lautet : "Als monatliche Versicherungsrente werden ... 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 62) Umlagen entrichtet worden sind,... gewährt." Hinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversor gung erforderlichen Umlagen bestimmt § 29 VBLS a.F.: "(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 5 zu zahlen. ... (7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. ..."
Nach diesen Satzungsbestimmungen sind die von der Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten vom Arbeitgeber bezogenen Leistungen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungsrente nicht zu berücksichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin hatte während der Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung ) neben dem Anspruch auf das staatliche Mutterschaftsgeld (§ 13

Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu leistenden sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Diese Arbeitgeberleistung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dementsprechend hat die Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne von § 29 Abs. 7 VBLS a.F. erhalten, für das ihr Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 1 VBLS a.F. an die Beklagte monatliche Umlagen hätte zahlen müssen.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 hat die Beklagte ihre Satzung neu gefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrentensystem mit sogenannten Versorgungspunkten abzulösen. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Danach werden die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versicherungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag 31. Dezember 2001 ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschriften zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ist weder für die Zeit vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37 und 64 Abs. 4 VBLS n.F.) vorgesehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II. Mit Beschluß vom 9. Juli 2003 (IV ZR 100/02 - veröffentlicht in VersR 2004, 364 ff.) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß

Art. 234 des EG-Vertrages (EG) den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit der Bitte um Vorabentscheidung folgender Fragen angerufen :
1. Stehen Art. 119 EGV und/oder Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG und Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, neu gefaßt durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ? 2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Versorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ?
Mit Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats wie folgt entschieden (Rechtssache C-356/03, NZA 2005, 347):

"Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß er nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält."

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsrente (Anwartschaft) nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. die Zeiten des Mutterschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
I. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil vom Arbeitgeber der Klägerin während der Mutterschutzzeiten keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden seien. Das beruhe darauf, daß der vom Arbeitgeber während der Mutterschutzzeiten gewährte Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei und damit nach § 29 Abs. 7 VBLS a.F. auch nicht umlagepflichtig sei. Daß die Errechnung der Versicherungsrente gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. allein an tat-

sächlich gezahlte Umlagen anknüpfe, sei mit Blick auf den Zweck der Versicherungsrente sachgerecht und verstoße weder gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft noch gegen Grundrechte, gegen die Bestimmungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) oder gegen Treu und Glauben.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Verstoß gegen europäisches Recht verneint hat.
1. Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

a) Sie unterliegen daher regelmäßig der richterlic hen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter II 2 c).

b) Weiter sind die Rechtsvorschriften der Europäis chen Gemeinschaft zu beachten. Art. 141 EG (die Art. 117 bis 120 des EG-Vertrages sind durch die Art. 136 bis 143 EG ersetzt worden, Art. 141 EG ent-

spricht insoweit der früheren Regelung in Art. 119 EGV) gibt jedem Bürger der Europäischen Gemeinschaft ein subjektives Recht, sich vor den nationalen Gerichten sowohl gegenüber Privaten (vgl. dazu BAGE 103, 373 ff.) als auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere auch gegenüber Pensionskassen, die damit betraut sind, Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99 - "Barmer Ersatzkasse", NJW 2001, 3693), unmittelbar auf den Grundsatz der Entgeltgleichheit und das Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts zu berufen. Auch ein Verstoß gegen die zu Art. 119 EGV/141 EG erlassenen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt dazu, daß die nationalen Gerichte den Schutz der Rechte aus Art. 119 EGV/141 EG unmittelbar zu gewährleisten haben (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 ff. Rdn. 36-39). Bei Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots können Betroffene verlangen , so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe. Diskriminierende Satzungsbestimmungen dürfen dann nicht zu Lasten der Betroffenen angewendet werden (BAGE aaO m.w.N.).
2. Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversor gung des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. §§ 1 und 3 VBLS a.F.) - den nichtbeamteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (§ 2 Satz 1 VBLS a.F.). Dem Prinzip der von der Beklagten angebotenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für

erhaltene Beiträge und Umlagen. Danach muß die Beklagte - anders als ein Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 213 SGB VI - ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. Sie kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewähren , als ihr Beiträge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 VBLS a.F.) zugeflossen sind, und Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewähren , für die sie Beiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 27. Juni 1977 - OS 126/76, S. 8). Weitergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten kann sie nur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen für andere Arbeitnehmer finanzieren, woraus notwendigerweise ein Konflikt mit dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beiträge entsteht.
Auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F . folgt dem Prinzip, wonach der Berechnung der Versicherungsrente nur diejenigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von denen Umlagen entrichtet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 37 VBLS Anm. 3, B 118 b). Allerdings handelt es sich bei der Versicherungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS a.F. nicht um eine Versorgungsleistung im eigentlichen Sinne. Sie soll dem Versicherten - anders als mit der Versorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. VBLS a.F. - keine Absicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit bieten, sondern lediglich dem aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidenden Bediensteten

einen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 37 VBLS Anm. 2; Gilbert/Hesse, aaO). Ihre Höhe orientiert sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken; sie ist vielmehr als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende Leistung konzipiert (BGH aaO).
3. Im Beschluß vom 9. Juli 2003 (aaO unter II 2) h at der Senat im einzelnen dargelegt, daß es nicht gegen nationales Recht und insbesondere auch nicht gegen im Grundgesetz niedergelegte Grundrechte der Versicherten verstößt, daß nach §§ 29 Abs. 1, 7, 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. der Versicherungsrentenberechnung nur die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrundegelegt wird, für welche Umlagen entrichtet worden sind, und die genannten Vorschriften eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten deshalb nicht vorsehen. Daran hält der Senat fest.
4. Dagegen verstößt die durch das Zusammenspiel de r §§ 44 Abs. 1 Satz 1a, 29 Abs. 7 VBLS a.F. mit §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 MuSchG und 3 Nr. 1d EStG bewirkte Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrente gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten

Fassung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit der vom Senat eingeholten und ihn bindenden Vorabentscheidung vom 13. Januar 2005 (aaO) ausgesprochen, die genannte europarechtliche Bestimmung stehe nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschutzes keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente , die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Nach der Entscheidung ist es ohne Belang, daß die Versicherungsrente lediglich dem Zweck dient, einen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge zu gewähren. Vielmehr ist allein entscheidend, daß auch die Versicherungsrente Teil einer Zusatzversorgungsregelung ist, die den Versicherten eine Leistung beim Eintritt der Risiken Alter oder Erwerbsunfähigkeit gewährleisten soll (EuGH aaO Rdn. 29).
5. Als Folge des Verstoßes ist die Beklagte gegenü ber der Klägerin unmittelbar verpflichtet (vgl. oben II 1), die festgestellte Diskriminierung zu beseitigen und Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ha t mehrfach entschieden, daß sich versicherte Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV/141 EG auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems berufen können (Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Ersatzkasse", aaO Rdn. 20, betr. Pensionskasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - Rs.

C-50/99 - "Podesta", EuGHE 2000, I-4039 Rdn. 25 ff. betr. französische Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994 - Rs. C-200/91 - "Coloroll", EuGHE 1994, I-4389, Rdn. 20 ff. betr. Treuhänder englischen Rechts; vom 17. Mai 1990 - Rs. C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 Rdn. 29 betr. englische Pensionskasse). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Art. 119 EGV/141 EG - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Ersatzkasse" aaO Rdn. 21 ff. und vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 22). Ebenso kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar auf die im Anwendungsbereich des Art. 119 EGV erlassenen Richtlinien 86/378/EWG und 92/85/EG berufen.
Die Beachtung des Art. 119 EGV/141 EG kann nach de r Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nur dadurch sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe (Urteile vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 32 und - Rs. C-28/93 - "van den Akker", EuGHE 1994, I-4527 Rdn. 16 f. sowie vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 - "Kowalska", EuGHE 1990, I-2591 Rdn. 19).
Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertraglic he Grundlage für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Satzung der Beklagten fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende nationale Bestimmung unangewendet lassen, ohne ihre vorherige Beseitigung

durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtliches Verfahren abwarten zu müssen (EuGH, Urteile vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 31 und "van den Akker" aaO Rdn. 16).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 304/04 Verkündetam:
20.September2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
_____________________
VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR
192/82 - VersR 1985, 759).
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. März 2003 eine Witwerrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren habe.

2
am Die 12. August 1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am 12. November 2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestelltenverhältnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet.
3
DieBeklagteberechne t die dem Kläger seit 12. November 2002 zu gewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente (§ 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS. Diese lautet: “Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.“
4
Damit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere auf § 97 SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berechtigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für soziale Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40% des Bruttoeinkommens pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresarbeitsentgelt im Jahre 2001 in Höhe von 37.495,59 € errechnete die Beklagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatseinkommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.874,78 €. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier- teljahres (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin seit 1. März 2003 - 216,58 € auf die von ihr zu gewährende Witwerrente an. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in Höhe von monatlich 88,12 € ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung hätte sie ab 1. März 2003 zunächst weiterhin 88,12 € pro Monat betragen und wäre danach gemäß § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht worden.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg.
7
Das I. Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Bedenken , wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich § 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch § 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungsrechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbenen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich im Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten, nicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage- monaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt. Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine grundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 sei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41 Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstorbene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterbliebener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebenenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ruhensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Satzung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
9
a) 1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a).
10
b) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12 Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 wörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswegen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3 prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und ständig ). Das ist hier der Fall.
11
a) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungsrente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG aaO).
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b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB RuhegehaltZusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundes- verfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.
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3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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Dem a) Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der vorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentierungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu übertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung ) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versorgungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine ungeschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17).
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b) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwerrente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.) die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten , weil sie “einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so schon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen (BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige Anrechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292).
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Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2) ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversorgung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich- ten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zugesagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue ; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (BAGE aaO, 352).
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HatdieHinterbliebenen rente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerfGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161,

170).


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c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miterdient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Regelung , die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich daher auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich zureichender Grund nicht finden.
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Anders d) als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" unangetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkommens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte. Denn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die absehbare Zukunft nicht zu rechnen.

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aa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Betrag von 1.562,47 €. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur, wenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 € nicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 € und 1.348 € wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 1.348 €, wird die Witwerrente des Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS vollständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein monatliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt von etwas weniger als 5 € pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812 S. 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung nicht zumutbar.
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bb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei 985,15 €. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Einkommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Einkommen von 690 € ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers zwischen 690 € und 1.057 €, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein höheres , nur um 72 € über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen des Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge. Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen die Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger nicht verwiesen werden.
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Die 4. Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient sind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversorgung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest der abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 2).
24
Ob die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Senat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS zu gewähren hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.