Landgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2009 - 6 S 1/09

bei uns veröffentlicht am09.12.2009

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 - Az.: 2 C 260/08 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision des Klägers wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung der Beklagten, in der die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Februar bis 29. Februar 2007 eine Überzahlung der Betriebsrente in Höhe von 359,11 EUR annahm und diese anteilig mit der Rente für Juli und August 2008 verrechnete, und verlangt die Auszahlung dieser Beträge.
Der Kläger war im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 01. April 1981 bis zum 30. September 2004 pflichtversichert (AH 31). Laut Mitteilung der Beklagten vom 04. Mai 2005 erhält er von dieser eine Betriebsrente seit dem 01. Oktober 2004 (AH 21 ff.).
Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Betrag in Höhe von 1.023,08 EUR mit der Begründung zurück, für den Zeitraum vom 01. Februar bis 28. Februar 2008 läge eine Überzahlung aufgrund Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung verwiesen (I 21 ff.). Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Nachdem der Beklagten dieser Rentenbescheid vorgelegt wurde, erklärte sie dem Kläger mit Mitteilung vom 21. Mai 2008 die Verrechnung der ihrerseitigen Überzahlung mit der Rente der Monate Juli und August 2008 (I 7ff).
Dagegen wendete sich der Kläger in erster Instanz und argumentierte im Wesentlichen damit, dass die Beklagte einen Bescheid, der nicht rechtskräftig ist, nicht als Grundlage einer Verrechnung nehmen könne. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die DRV die Rente für Februar 2007 tatsächlich ausbezahlt hat. Mit dieser Begründung begehrte er vor dem Amtsgericht Karlsruhe die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 359,11 EUR.
Dagegen verteidigte sich die Beklagte und stützte sich hauptsächlich auf § 41 Abs. 2 VBLS.
10 
§ 41 Abs. 2 VBLS lautet:
11 
„Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“
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Das Amtsgericht Karlsruhe hat der Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2008 mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 VBLS würden nicht vorliegen, in vollem Umfang stattgegeben. Abzustellen sei insoweit auf den eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 VBLS, welcher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig sei. Es sei nicht nach Sinn und Zweck darauf abzustellen, ob die gesetzliche Rente dem Rentenbezieher rechtlich zustehen, da diese Frage mangels Bestandskraft des Rentenbescheids der DRV gerade noch unklar sei.
13 
Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung und trägt insbesondere vor,
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der Wortlaut des § 41 Abs. 2 decke sich mit der Formulierung in den Rentenbescheiden, in denen auch der Begriff „Zahlung“ verwendet werde, der ein Synonym zur Bezeichnung „zu leisten“ oder „steht zu“ sei. Der Begriff „Auszahlung“ bleibe dem tatsächlichen Auszahlungsvorgang vorbehalten, wie § 118 SBG VI verdeutliche, und ist von der „Zahlung“ zu unterscheiden. Die Vorschrift sei deshalb klar und nicht auslegungsbedürftig. Würde man der Auffassung des Amtsgerichts folgen, könne § 41 Abs. 2 VBLS praktisch nie zur Anwendung kommen, weil der Rentenversicherungsträger praktisch immer erst nach Auszahlung der Rente Kenntnis vom Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze erlange. Die Beklagte könne ferner nicht beeinflussen, ob die DRV die Rente noch rechtzeitig einbehalten kann oder erst auszahlt und dann zurückfordert. Umgekehrt sei die VBL auch nicht berechtigt, erst zu zahlen, wenn ein bestandskräftiger Bescheid der DRV vorliegt. Die VBL habe vor Vorlage des Rentenbescheids keine Möglichkeit gehabt, die eigene Betriebsrente zu überprüfen.
15 
Unter Aufhebung der Kostenentscheidung und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2008 - 2 C 260/08 - im Übrigen beantragt die Beklagte dementsprechend
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
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die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2009 (AS 67 ff.) Bezug genommen.
B.
20 
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
21 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I.
22 
Der Kläger hat gegen die Beklagte gegenwärtig keinen Anspruch auf Zahlung von 359,11 EUR. Die fehlende Bestandskraft des Renten- und Rückforderungsbescheids der DRV hindert die Beklagte nicht, aufgrund der derzeitigen Überzahlung ihre Mitteilung entsprechend zu ändern und ihrerseits die Forderung auch mit künftigen Betriebsrenten des Klägers zu verrechnen.
23 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 41 Abs. 2 VBLS („wird … gezahlt“) entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht allein auf den tatsächlichen Auszahlungsvorgang abstellt.
24 
a) Dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 VBLS lässt sich grundsätzlich entnehmen, dass die gesetzliche Rente und die VBL-Rente parallel laufen sollen. Der Sonderfall, dass die „gezahlte“, also die im Regelfall bestandskräftig als zustehend berechnete und dementsprechend gezahlte gesetzliche Rente (ausnahmsweise) nicht feststeht, ist dort nicht gesondert berücksichtigt. Der tatsächliche Auszahlungsvorgang der gesetzlichen Rente als solcher kann bei der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente nicht allein maßgeblich sein, da die Beklagte an die Inhalte des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung formell gebunden ist, unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen dem Versicherten danach zustehen oder nicht. Die beklagte Versorgungsanstalt kann die Rentenerhebungen nicht selbst berechnen, sondern vollzieht diese auf Grundlage der gesetzlichen Rente, die ihr durch den Versicherten gemäß § 33 S. 2 VBLS in Form des Rentenbescheids mitgeteilt werden muss. § 41 Abs. 2 VBLS ist insofern systemimmanent. Auf diese Bescheide muss sie sich aber auch verlassen und auf deren Richtigkeit vertrauen können. Ansonsten wäre es der Beklagten nicht möglich, den Versicherten die Betriebsrente nach einem neuen Rentenbescheid zeitnah auszuzahlen, da sie immer erst die Bestandskraft des Rentenbescheids abwarten müsste unabhängig davon, ob dies sich für den Versicherten letztlich positiv oder negativ auswirkt. Aus diesem Rechtsgedanken des § 33 S. 1 und S. 2 VBLS folgt dann konsequenterweise auch eine Bindungswirkung des Rentenbescheids für die Mitteilung der Beklagten (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2009 - 6 S 51/02). Es liegt in der Natur der Sache, dass die VBL von den neuen Bescheiden der DRV erst verzögert erfährt und somit auch erst verzögert darauf reagieren kann. Insofern muss sie in manchen Fällen zunächst mehr ausbezahlen als dem Versicherten zusteht, was er der Beklagten zurückzahlen muss; manchmal zahlt sie weniger aus, weshalb sie dann nachbezahlen muss. Ein Abstellen auf die tatsächliche Auszahlung durch die DRV oder die Entscheidung darüber, ob die Rente dem Versicherten rechtlich zusteht, ist wie oben erörtert, für keinen Beteiligten sinnvoll und nicht praktikabel im Gegensatz zum formalen Abstellen auf den Rentenbescheid.
25 
b) Auf den tatsächlichen Auszahlungsvorgang kann es im Übrigen auch aus einem weiteren Grund nicht ankommen: Sollte das Sozialgericht letztlich zu der Ansicht gelangen, dass der Rentenbescheid vom 26. Februar 2008 Bestand hat, so ist davon auszugehen, dass die Beklagte - unabhängig davon, ob und wann die DRV ihre zunächst ausgezahlte Rente zurückfordert oder verrechnet - die Betriebsrente des Klägers entsprechend sofort neu berechnen darf, genau so, wie sie es in der Mitteilung vom 21. Mai 2008 getan hat, obgleich dies überhaupt nichts daran ändern würde, dass die DRV dem Kläger die Rente für den Monat Februar 2007 tatsächlich zunächst „gezahlt“ hat. Auch der Kläger gesteht ausdrücklich zu, dass „eine Nichtzahlung der Betriebsrente … in Betracht kommt, wenn eine - rechtskräftige - Entscheidung über die Nichtzahlung der gesetzlichen Rente vorliegt“ (so Klägerschriftsatz vom 07.04.2009, S. 2).
26 
2. Ob die Betriebsrente der Beklagten dem Kläger auch rechtlich zusteht, steht in diesem Fall zwar gerade noch nicht fest, dies ist aber für die Verrechnung der Betriebsrente durch die Beklagte auch keine Voraussetzung. Die Beklagte darf den - angegriffenen - Rentenbescheid der DRV vom 26. Februar 2008 als Grundlage für die Aufrechnung heranziehen, unabhängig davon, ob die DRV die dem Kläger eventuell zustehende Rente für Februar 2007 ausgezahlt hat oder nicht. Die Rückforderung der Beklagten ist im vorliegenden Fall bereits fällig, ihr steht keine Einrede entgegen.
27 
a) Der Rentenbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen diesen haben nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsakt ist allerdings auch bei Einlegung eines Widerspruches und Erhebung der Anfechtungsklage existent und wirksam. Der Suspensiveffekt bezieht sich dabei nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den Eintritt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder des Inkrafttretens der durch ihn getroffenen Regelung, sondern nur auf seine Vollziehbarkeit (vgl. BVerwGE 13, 1 (5 ff); BVerwGE 24, 92 (98)).
28 
b) Die Hemmung der Vollziehbarkeit alleine hindert die Beklagte nicht daran, den wirksamen Verwaltungsakt als Grundlage der Aufrechnung zu nehmen. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides dar. Eine Handlung, die der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung einer eigenen Forderung bewirkt, ist keine Maßnahme durch die der Verwaltungsakt vollzogen wird. Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist eine selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs - auch in Form der Gestaltungswirkung - auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes. Die Aufrechnung ist hingegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch (s. auch BGH Urteil vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70) und dient zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO ist dem Rechtsinstitut der Vollziehung und damit dem öffentlichen Recht und grundsätzlich seinem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Sie hindert deshalb nicht die jedenfalls nicht dem hoheitlichen Bereich zuzurechnende Erklärung der Aufrechnung. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hat keine rechtsgestaltende Wirkung dahin, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. Infolgedessen bleiben die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes, die vor seiner Anfechtung bereits eingetreten waren, auflösend bedingt wirksam. Die Behörde darf nur aus einem Verwaltungsakt keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind. Um eine solche Maßnahme handelt es sich - wie dargelegt - nicht bei der Aufrechnung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 (BVerwGE 66, 218-224; JA 1983, 332-334)).
29 
Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Die Beklagte rechnet hier mit einer fälligen Forderung auf; daran ändert gerade nichts, dass die Vollziehbarkeit des Rentenbescheids auflösend bedingt ist durch die - künftige - Entscheidung des Sozialgerichtes.
30 
c) Der Kläger ist auch hinreichend vor unrechtmäßiger Inanspruchnahme durch die Beklagte geschützt. Denn diese ist verpflichtet, die Aufrechnung rückgängig zu machen und dem Kläger die bislang vorenthaltene Rente für Februar 2007 zurückzuzahlen, wenn das Sozialgericht zugunsten des Klägers entscheidet, dass der Rentenbescheid der DRV vom 26. Februar 2008 rechtswidrig ist und die DRV auf dieser Grundlage einen neuen Bescheid erlässt. Die Mitteilung vom 21. Mai 2008 ist dementsprechend abänderbar (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2009 - 6 O 356/05).
II.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
32 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar gibt es eine Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte, dennoch ist eine Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts nicht erforderlich, da die Grundsätze dieser Entscheidung - die zulässige Aufrechnung auf Grundlage eines wirksamen, wenn auch nicht vollziehbaren Verwaltungsaktes - bereits durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 - höchstrichterlich entschieden wurde. Insofern fehlt der Rechtssache auch die grundsätzliche Bedeutung.

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2002 - Az. 2 C 658/01 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2002 - Az. 2 C 658/01 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rentenmitteilungen der Beklagten vom 17. Juli 2001 (I 33 ff.) und vom 3. November 2005 (II AH 1 ff.), in welchen die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers ab dem 1. April 2000 ohne Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. berechnete.
§ 98 Abs. 7 VBLS a.F. (= in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung) lautete wie folgt:
(7) 1 Hat die Pflichtversicherung spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen bestanden (Absatz 4 Satz 2 gilt), ist § 41 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3 [= Regelung zur Verminderung der Versorgungssätze um Abschläge (0,3 v.H. pro Monat bei vorzeitiger Inanspruchnahme)] in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d [= Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente oder Bezug einer Altersrente in vergleichbaren Fällen], in denen das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. [= sog. 58er-Regelung] aufgrund
a) eines bis zum 14. Februar 1996 geschlossenen Tarifvertrages spätestens am 31. Dezember 1998,
b) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen betrieblichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997 oder
10 
c) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997
11 
endete, nicht anzuwenden. 2 Der anzurechnende Betrag nach § 40 Abs. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. § 50 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a erhöht sich in diesen Fällen um den Betrag, um den sich die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI vermindert.
12 
3 Der sich für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente aus der Gegenüberstellung der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 und der Versorgungsrente ohne Berücksichtigung des Satzes 2 ergebende Unterschiedsbetrag wird als Auffüllbetrag neben der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt. 4 Er gilt als Versorgungsrente, wird jedoch nicht nach § 56 angepasst. 5 Der Auffüllbetrag vermindert sich bei jeder Anpassung nach § 56 Abs. 1 um die Hälfte des Betrags, der sich als Erhöhung der Gesamtversorgung aus der Anpassung ergeben hat.
13 
6 Ist bei der Neuberechnung oder Anpassung der Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten nach § 55a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 56 Abs. 1 Satz 4 statt der Steuerklasse I/0 die Steuerklasse III/0 anzuwenden, ist ein in diesem Zeitpunkt noch zustehender Auffüllbetrag um den Betrag zu vermindern, der sich wegen der Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 als Versorgungsrente zusätzlich ergibt.
14 
7 Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter, dem noch ein Auffüllbetrag zusteht, gelten für die Hinterbliebenen Satz 5 und § 97d Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß.“ [Eckige Klammern enthalten Anmerkungen des Gerichts]
15 
Der 1939 geborene und inzwischen als schwerbehindert anerkannte (vgl. II 63) Kläger war vom 1. April 1966 bis zum 31. Dezember 1998 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte dort insgesamt 381 Umlagemonate zurückgelegt (I 11, II AH 7). Zum 31. Dezember 1997 schied er aus seinem Arbeitsverhältnis aus (vgl. II AH 135). Am 20. Mai 1999 stellte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: BfA) einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahrs, hilfsweise auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Schwerbehinderung oder Berufs- oder Erwerbunfähigkeit (AH 69 f.).
16 
Mit Rentenbescheid der BfA vom 8. Juli 1999 erhielt der Kläger zunächst ab 1. August 1999 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.580,47 DM brutto / 2.379,20 DM netto (II 73 f.=167 ff.); dem Bescheid zufolge waren die Anspruchsvoraussetzungen hierfür ab dem 23. Juli 1999 erfüllt (II AH 169). Die Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente war für 31 Monate mit 0,093 (31 x 0,003) ausgewiesen (II AH 199). In der Anlage 10 des betreffenden Rentenbescheids war vermerkt, dass sich die BfA - entsprechend dem Wunsch des Klägers in dessen Schreiben vom 18. Juni 1999 (II AH 71) - über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 SGB VI nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen beim Kläger gesondert äußern werde (vgl. II AH 75=205).
17 
Ab dem 1. April 2000 gewährte die BfA dem Kläger aufgrund Rentenbescheids vom 19. Dezember 2000 (II AH 209 ff.) erstmals eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von monatlich 2.993,43 DM netto (II AH 209, 213). In dem Rentenbescheid war festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen hierfür ab dem 1. März 2000 erfüllt seien (II AH 211); die Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente war für acht Monate mit 0,024 (8 x 0,003) ausgewiesen (II AH 245).
18 
Am 27. September 2004 stellte der Kläger rückwirkend zum 1. August 2004 einen Antrag auf Regelaltersrente (II AH 87). Diesen Antrag lehnte die BfA jedoch mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 6. Oktober 2004 mit der Begründung ab, dass der Wechsel in eine andere Rentenart ausgeschlossen sei (II AH 89). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 und 16. Februar 2005 bat der Kläger die BfA, seinen vorhergehenden Antrag dahingehend abzuändern, dass man seine Altersrente für Schwerbehinderte unter Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit vom 1. April 1954 bis 31. Mai 1957 neu berechne (II AH 91, 123). Dieser Bitte kam die BfA mit Rentenbescheiden vom 28. Januar 2005 und 15. Februar 2005 nach: So stellte sie wegen zusätzlich zu berücksichtigender Beitragszeiten (vom 1. März 1957 bis 31. Mai 1957) mit Rentenbescheid vom 28. Januar 2005 zunächst die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit des Klägers neu fest: Die Rente beginne am 1. Januar 2000 und werde ab 1. April 2000 nicht gezahlt. Vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000 betrage die Nachzahlung insgesamt 21,69 DM (II AH 93 ff.).
19 
Mit Rentenbescheid vom 15. Februar 2005 stellte die BfA dann aus dem gleichen Grund auch die bisherige Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers neu fest: Die Rente beginne am 1. April 2000; ab dem 1. April 2005 würden laufend 1.497,51 EUR brutto / 1.361,99 EUR netto gezahlt; für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2005 betrage die Nachzahlung insgesamt 218,37 EUR (II AH 137 ff.).
20 
Neben seiner gesetzlichen Rente erhielt der Kläger von der Beklagten kontinuierlich eine Betriebsrente, die die Beklagte mit Rentenmitteilung vom 6. August 1999 ursprünglich auf 1.181,45 DM netto errechnete; in diesem ursprünglichen Betrag war ein „Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7“ VBLS a.F. in Höhe von 254,33 DM enthalten (I 9 ff., 25).
21 
Anlässlich der mit oben erwähntem Rentenbescheid der BfA vom 19. Dezember 2000 zum 1. April 2000 geänderten gesetzlichen Rente des Klägers (ab diesem Zeitpunkt: Rente wegen Schwerbehinderung) berechnete die Beklagte mit Mitteilung vom 17. Juli 2001 die Zusatzversorgungsrente des Klägers neu und stellte fest, dass ihm ab dem 1. April 2000 monatlich (nur) noch 970,51 DM brutto = netto zustünden (I 33 ff.). Der Berechnung der Beklagten lag dabei zugrunde, dass der Nettoversorgungssatz des Klägers wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente um 2,40 v.H. auf 89,55 v.H. vermindert war und dass ein Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nicht mehr gezahlt wurde (vgl. I 45, 63).
22 
Anlässlich der mit Rentenscheiden der BfA vom 28. Januar 2005 und vom 15. Februar 2005 nochmals neu berechneten gesetzlichen Renten des Klägers berechnete auch die Beklagte schließlich mit Mitteilung vom 3. November 2005 (II AH 1 ff.) die Betriebsrente des Klägers nochmals ab Beginn neu auf 1.174,73 DM brutto = netto (für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000; inkl. Auffüllbetrag von 255,02 DM, II AH 21 f.) bzw. auf 963,49 DM (für den Zeitraum ab 1. April 2000; ohne Auffüllbetrag, II AH 27 ff.).
23 
Mit seiner Klage wendet der Kläger sich gegen die Neuberechnungen der Beklagten vom 17. Juli 2001 und vom 3. November 2005, darunter insbesondere dagegen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. April 2000 den Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nicht mehr berücksichtigt, gleichzeitig aber eine Reduzierung des Nettoversorgungssatzes um 2,4 % zugrunde gelegt habe (erstinstanzlicher Antrag Ziff. 1). Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich umfänglicher zu berücksichtigende Vordienstzeiten geltend gemacht (ursprünglicher Antrag Ziff. 2).
24 
Der Kläger ist der Auffassung, ihm dürfe durch die Umwandlung seiner BfA-Rente zum 1. April 2000 kein Nachteil entstehen. Auch nach dem 1. April 2000 sei er so zu behandeln wie bei Eintritt des Rentenfalls am 1. August 1999. Ein neuer Versicherungsfall habe nicht vorgelegen; dies zeige sich auch daran, dass die erste Rente als vorzeitiger Bezug der zweiten Rente gewertet würde (vgl. AH 245). An den Umständen habe sich seit dem 1. August 1999 nichts geändert; insbesondere habe er - der Kläger - keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aufgenommen, zudem habe er von Anfang an hilfsweise die Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragt gehabt (vgl. AH 69, 71, 75, 77). Der Auffüllbetrag sei eine neben der (Haupt-)Versorgungsrente gezahlte eigene Versorgungsrente, deren Schicksal vom Schicksal der Hauptversorgungsrente unabhängig sei (vgl. § 98 Abs. 7 S. 3-7 VBLS a.F.). Durch den Wechsel der gesetzlichen Rente werde der Auffüllbetrag demnach überhaupt nicht berührt. Sinn und Zweck des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. sei es, die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente auszugleichen; dieser Zweck sei weiterhin zu erfüllen. Im Übrigen habe die Beklagte ihm bzw. seinem früheren Arbeitgeber individuell mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 und 3. November 1997 (II AH 133 f., 135) zugesichert, dass er auch dann, wenn er Altersrente wegen Schwerbehinderung erhalten werde, keine Abschläge hinzunehmen habe. Auf Gegenteiliges könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht berufen.
25 
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. März 2002 (I 269 ff.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag Ziff. 2 bereits unzulässig sei und dass im Übrigen die Voraussetzungen der Satzungsvorschrift des § 98 Abs. 7 VBLS in der Person des Klägers nicht mehr vorlägen. Die Vorschrift finde nämlich nur in den Fällen des § 39 Abs. 1 S. 1 Buchst. d VBLS (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) oder bei einem entsprechenden Sachverhalt nach § 39 Abs. 2 S. 1 Buchst. d VBLS Anwendung; der Kläger erhalte hingegen seit dem 1. April 2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte.
26 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter, soweit es den ursprünglichen Antrag Ziff. 1 betrifft; den ursprünglichen Antrag Ziff. 2 verfolgt er in zweiter Instanz hingegen nicht weiter (vgl. II 25, 93).
27 
Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. März 2002 - 2 C 658/01 - beantragt der Kläger
28 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Versorgungsrente unter Anwendung des § 98 Abs. 7 VBLS zu berechnen und keine Kürzung seiner Gesamtversorgungen auf 89,55 v.H. vorzunehmen mit der Folge, dass es zu keiner Kürzung nach § 41 Abs. 2 S. 3 und Abs. 2 b S. 3 VBLS kommt, und die Versorgungsrente entsprechend der Berechnung zu zahlen.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie meint, ab dem 1. April 2000 sei § 98 Abs. 7 VBLS a.F. wegen des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (mit im Übrigen wesentlich geringeren Abschlägen) zu Recht nicht mehr zur Anwendung gekommen. Es sei ein neuer Versicherungsfall eingetreten (vgl. den Bescheid der BfA vom 19. Dezember 2000, AH 211). Dem Kläger sei eine andere Altersrente gewährt worden, die sich nicht nur formal, sondern auch materiell geändert habe. Mit dem Auffüllbetrag sollten aufgrund des Bezugs der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit höhere Abschläge (hier 9,3 %) für eine Übergangszeit ausgeglichen werden; den Bezug einer Altersrente für Schwerbehinderte erfasse § 98 Abs. 7 VBLS a.F. hingegen nicht, weil bei der Berechnung dieser Altersrente keine oder nur wesentlich niedrigere Abschläge (hier: 2,4 %) zu berücksichtigen seien. Eine angebliche Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei rechtlich unerheblich; auch habe die Beklagte nicht zugesichert, dass „keine Abschläge“ hinzunehmen seien. Eine besondere Härte im Sinne des 242 BGB liege schon deshalb nicht vor, weil eine wesentliche Verminderung der Rente der Klägers überhaupt nicht eingetreten sei: So habe sich die Rente des Klägers zum 1. April 2000 nur unwesentlich - um lediglich 25,42 DM - vermindert (von 3.661,92 DM (= 2.487,19 DM gesetzliche Rente + 919,71 DM Versorgungsrente + 255,02 Auffüllbetrag) auf 3.636,50 DM (= 2.673,01 DM gesetzliche Rente + 963,49 DM Versorgungsrente), vgl. II AH 23, 35).
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 (II 141 f.) und die anderen Unterlagen (vgl. Anlagenheft) verwiesen.
33 
B. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
34 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
35 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
36 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07 -, Seite 9).
II.
37 
Das Amtsgericht hat völlig zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. in der Person des Klägers nicht mehr gegeben sind. Die umfassende Auslegung der Vorschrift ergibt nämlich, dass der Auffüllbetrag nach der Satzung gemäß § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nur „in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d“ gewährt werden soll (sub 1.). Auch auf § 242 BGB kann sich der Kläger nicht berufen (sub 2.).
38 
1. Die umfassende Auslegung des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ergibt, dass der Auffüllbetrag nach der Satzung der Beklagten gemäß § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nur für die Fälle des § 39 Abs. 1 Satz 1 d) und des § 39 Abs. 2 Satz 1 d) VBLS a.F., d.h. bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bzw. in vergleichbaren Fällen, nicht aber bei einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gem. § 39 Abs. 1 c) VBLS, vorgesehen ist.
39 
a) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 30; BGHZ 169, 122 Tz. 9; 103, 370, 377; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Gestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungskasse hat indessen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, sowie vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a 3). Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer, aaO § 5 Rdn. 24).
40 
b) Geht man - gemessen an diesen Grundätzen - zunächst vom Wortlaut des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. aus, so wird in Satz 1 ausdrücklich auf die Fälle des „§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d“, d.h. die Fälle einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder bei einem entsprechenden Sachverhalt Bezug genommen. Die zahlreichen anderen, in § 39 Abs. 1, Abs. 2 VBLS a.F. gesondert aufgeführten Versicherungsfälle - darunter auch die Altersrente wegen Schwerbehinderung - sind dort nicht erwähnt. Der Auffüllbetrag wird in Satz 3 erstmals erwähnt: Danach soll der sich für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente aus der Gegenüberstellung „der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2“ und der Versorgungsrente ohne Berücksichtigung des Satzes 2 ergebende Unterschiedsbetrag als Auffüllbetrag „neben der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2“ gezahlt werden. Hieraus lässt sich zwanglos entnehmen, dass der in den Sätzen 3 bis 7 vorgesehene Auffüllbetrag auf die Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 (d.h. die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder wegen vergleichbarer Sachverhalte) Bezug nimmt und diese voraussetzt (vgl. insoweit auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Band I, Ergänzungslieferung 33 (Januar 1999), § 98 B Anm. 15). Satz 1 regelt praktisch die Grundvoraussetzungen, unter denen dann auch der Auffüllbetrag i.S. der Sätze 3 bis 7 gewährt werden soll.
41 
Soweit der Kläger aus den Formulierungen des Satzes 3, dass der Auffüllbetrag als sich „... für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente ...“ ergebender Unterschiedsbetrag „... neben der Versorgungsrente ...“ gezahlt wird, für sich günstige Folgen herleiten will, ist dem nicht zu folgen: Bei seiner Interpretation, dass der Auffüllbetrag als eine Nebenversorgungsrente („Versorgungsrente 2“) unabhängig von und neben der Hauptversorgungsrente („Versorgungsrente 1“) perpetuiert werde, sobald sie nur einmal begonnen habe, lässt der Kläger nämlich außer Acht, dass in Satz 3 ausdrücklich stets auf die Versorgungsrente „nach den Sätzen 1 und 2“ (d.h. diejenige nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d VBLS a.F.) Bezug genommen wird. Der Auffüllbetrag in Satz 3 soll deshalb eben gerade nicht losgelöst und völlig unabhängig davon gezahlt werden, ob überhaupt (noch) eine Versorgungsrente im Sinne der Sätze 1 und 2 vorhanden ist. Er soll nur nicht - wie jene - nach § 56 VBLS a.F. nach oben hin angepasst werden (Satz 4); ansonsten ist er nicht unbeeinflusst von der Entwicklung der eigentlichen Versorgungsrente (vgl. Sätze 5 und 6).
42 
Soweit der Kläger darüber hinaus noch meint, es sei kein neuer Versicherungsfall eingetreten, weshalb der sich ab dem „Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente“ (§ 98 Abs. 7 Satz 3 VBLS a.F.) ergebende Unterschiedsbetrag ihm kontinuierlich weiter als Auffüllbetrag gewährt werden müsse, ist auch dem - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - nicht zuzustimmen, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. In den Rentenbescheiden der BfA vom 8. Juli 1999 und vom 19. Dezember 2000 heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die ursprüngliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits ab dem 23. Juli 1999 (II AH 169) erfüllt waren, wohingegen diejenigen für die Altersrente wegen Schwerbehinderung erst ab dem 1. März 2000 vorlagen (II AH 211). Hieraus folgt, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung von einem neuen Versicherungsfall ausgegangen wurde. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde demgemäß ab dem 1. April 2000 nicht mehr gezahlt und praktisch durch eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ersetzt. An die Feststellungen in den Bescheiden des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Beklagte nach § 39 Abs. 1 VBLS a.F. bzw. § 33 S. 1, S. 2 VBLS n.F. grundsätzlich gebunden. Die Frage, ob die Rentenzahlungen an den Kläger auf einem oder mehreren Anträgen beruhte, ist ohne Bedeutung (vgl. amtsgerichtliches Urteil S. 6, I 279).
43 
Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau und der Systematik des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. lassen sich demnach für das klägerische Begehren letztlich keine maßgeblichen Gesichtspunkte herleiten.
44 
In historischer Hinsicht lässt sich lediglich festhalten, dass die Satzungsgeber - wie bereits erwähnt - weitere der in § 39 Abs. 1, Abs. 2 VBLS a.F. aufgeführten Versicherungsfälle, darunter auch die gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), in § 98 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. nicht aufgenommen haben, obwohl sie dies leicht hätten tun können. Dies spricht dafür, dass die Satzungsgeber bewusst davon abgesehen haben, weitere Anwendungsfälle vorzusehen.
45 
Dass der Auffüllbetrag nur in den Fällen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder in vergleichbaren Fälle gezahlt wird, ist schließlich auch mit dem Sinn und Zweck des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ohne Weiteres vereinbar. Zweck der Vorschrift ist es, die aufgrund des Bezugs einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 4 VBLS a.F. (sog. 58er-Regelung) im Vergleich zu anderen Rentenarten höheren Abschläge (hier 9,3 % = 255,02 DM, II AH 21) für eine Übergangszeit (also nur befristet) auszugleichen. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass die Zusatzversorgungseinrichtung einen solchen Ausgleich auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherte typischerweise mit höheren Abschlägen zu rechnen hat. Dies ist bei der Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr nicht der Fall: Bei der Berechnung dieser Rente sind nämlich keine oder wesentlich geringere Abschläge zu berücksichtigen (hier: 2,4 % = 64,72 DM brutto, vgl. II AS 115), auch wenn - wie hier - die zunächst gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit später in eine Altersrente wegen Schwerbehinderung umgewandelt wird (vgl. II AH 134 und unten unter 2.a)). Dementsprechend erhält der Kläger ab dem 1. April 2000 auch jedenfalls eine wesentlich höhere gesetzliche Rente als zuvor: nämlich 2.673,01 DM (II AH 35, 144) anstatt 2.487,19 DM (= II AH 23, 100) bei annähernd gleich bleibender Gesamtversorgung (Ab 1. April 2000 3.636,50 anstatt - wie vorher - 3.661,92 DM, vgl. II AH 23, 35).
46 
Wenn der Kläger einwendet, dass § 98 Abs. 7 VBLS a.F. mit dem dort vorgesehenen Auffüllbetrag gerade nicht die wünschenswerte Feinabstimmung vornehme (im Sinne eines allgemein - unabhängig von der Rentenart - stattfindenden Ausgleichs der Abschläge in jeweils anfallender Höhe), so hat der Kläger sich genau daran festhalten zu lassen. Aus dem Fehlen einer solchen (möglicherweise wünschenswerten) Feinabstimmungsregelung eben diese Feinabstimmung herzuleiten, hieße nämlich, die Vorschrift zu „verbiegen“. Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit seiner Argumentation, der Auffüllbetrag müsse unberührt von seiner zwischenzeitlich abgeänderten gesetzlichen Rente und unberührt von dem dadurch bedingten geringeren Abschlag (2,4 % anstatt 9,3 %) weiterhin neben der Hauptversorgungsrente gewährt werden, letztlich sogar noch mehr als eine Feinabstimmung verlangt, nämlich eine Art „Überfüllung“ auf ggf. sogar mehr als 100 % der Gesamtversorgung.
47 
Nach all dem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nur in den ausdrücklich genannten „Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. d“ VBLS a.F. gewährt werden soll; ein solcher Fall lag hier beim Kläger ab dem 1. April 2000 nicht mehr vor.
48 
2. Auch auf einen irgendwie gearteten Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich der Kläger nicht berufen.
49 
a) Insbesondere kann der Kläger aus den Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1997 (II AH 133 f.; gerichtet an den Kläger selbst) und vom 3. November 1997 (II AH 135; gerichtet an den Arbeitgeber des Klägers) den geltend gemachten Anspruch letztlich nicht herleiten. In dem zuletzt genannten Schreiben heißt es ausdrücklich:
50 
„Nach den uns vorgelegten Unterlagen (Ausscheiden zum 31.12.1997 und Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI mit Vollendung des 60. Lebensjahres) sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 98 Abs. 7 d.S. erfüllt.
51 
Nach dieser Übergangsregelung kommt es in den Fällen des § 37 Abs. 4 Satz 2 d.S. (sog. 58er-Regelung) verbunden mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu keinen Abschlägen in der Gesamtversorgung …“ (II AH 135; Unterstreichungen erfolgten durch das Gericht)
52 
Wie sich hieraus ergibt, hat die Beklagte in dem Schreiben auf die Voraussetzung des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit im Rahmen des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ausdrücklich Bezug genommen. Eine irgendwie geartete Zusicherung der Weitergewährung des Auffüllbetrags für den Fall des (späteren) Bezugs einer gesetzlichen Altersrente wegen Schwerbehinderung ergibt sich aus dem Schreiben nicht.
53 
Gleiches gilt für das Schreiben vom 14. Oktober 1997. Darin hat die Beklagte den Kläger am Ende lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass er ggf. nach seiner Verrentung wegen Arbeitslosigkeit (= im Zusammenhang mit der 58 er-Regelung gem. § 37 Abs. 2 Satz 4 VBLS a.F.) ab dem 60. Lebensjahr (= ab dem 1. August 1999) eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Abschläge erhalten könne (II 134). Dies hätte beim Kläger auch ohne Weiteres der Fall sein können: Wären beim Kläger die Voraussetzungen der Altersrente wegen Schwerbehinderung bereits zum 1. August 1999 vom Rentenversicherungsträger anerkannt worden, hätte der Kläger nämlich tatsächlich eine Rente ohne Abschläge erhalten. Allein die Tatsache, dass die Schwerbehinderung des Klägers hier vom Versorgungsamt Hannover erst ab dem 1. März 2000 festgestellt wurde, führte zu dem Abschlag des Klägers um 2,4 % in der Altersrente wegen Schwerbehinderung. Dies konnte die Beklagte aber am 14. Oktober 1997 nicht vorhersehen. Ihr Hinweis auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Klägers, eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Abschläge zu erhalten, war damit völlig korrekt; eine Zusicherung des vom Kläger gewünschten Inhalts lässt sich ihm hingegen nicht entnehmen.
54 
b) Auch ansonsten ist eine unverhältnismäßige Härte für den Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich: Seine Rente betrug zum 1. Januar 1999 - mit Auffüllbetrag - insgesamt 3.661,92 DM brutto (2.487,19 DM gesetzliche Rente + 919,71 DM Versorgungsrente + 255,02 Auffüllbetrag, vgl. II AH 23, 100) und ab dem 1. April 2000 - ohne Auffüllbetrag - insgesamt 3.636,50 DM (2.673,01 DM gesetzliche Rente + 963,49 DM Versorgungsrente, vgl. II AH 35, 144). Das bedeutet lediglich eine geringfügige, vom Kläger hinzunehmende Differenz von 25,42 DM. Hinzu kommt noch, dass der Auffüllbetrag ohne Neufestsetzung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin schrittweise abgebaut worden wäre (vgl. § 98 Abs. 7 Satz 5 VBLS a.F. und II AH 134), so dass der Kläger auf längere Sicht mit seiner Altersrente wegen Schwerbehinderung in jedem Fall besser da steht.
55 
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
III.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
57 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen: Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (Nr. 2). Zu berücksichtigen war insoweit vor allem, dass es sich bei der Vorschrift des § 98 Abs. 7 VBLS a.F. nach der bei der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung vorgenommenen Systemumstellung um auslaufendes Recht handelt, von dem nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass es noch eine Vielzahl gleichgelagerter Problemfälle betrifft oder dass die Streitfrage für das neue Recht auch weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288 ff.; BGH NJW-RR 2008, 220 f.). Der Kammer ist dementsprechend auch kein weiteres Verfahren mit vergleichbarer Problematik bekannt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift in der korrigierten Fassung für eine rentennahe Person und gegen die Höhe der ihr von der Beklagten gezahlten Betriebsrente.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Klägerin ist im Jahre 1940 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 150 Umlagemonate bei der Beklagten erreicht (AH 29/53). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 165 Monate (AH 29/53); ferner liegen bei ihr Kindererziehungszeiten im Umfang von 24 Monaten vor (AH 29/53).
Die Beklagte hat zunächst mit Mitteilung vom 02.12.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 958,04 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift für Rentennahe von 239,51 Punkten erteilt (AH 23), wobei bei der Berechnung der Gesamtversorgung die sog. Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zugrundegelegt wurde (AH 33). Die außerdem erteilten Versicherungsnachweise für die Jahre 2002 (AH 17) und 2003 (AH 11) basieren ebenfalls auf dieser Startgutschrift über 239,51 Versorgungspunkte (vgl. insbes. AH 18).
Mit Mitteilung vom 05.03.2005 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 erneut errechnet, ohne allerdings die Mindestgesamtversorgung zugrundezulegen. Gemäß korrigierter Startgutschriftmitteilung betrug die Rentenanwartschaft lediglich noch EUR 312,88 bzw. 78,22 Versorgungspunkte (AH 41).
Die Mitteilungen über die Startgutschrift beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt (AH 32/59).
Seit 01.02.2005 erhält die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 331,16/brutto (AH 91) bzw. EUR 276,19/netto (AH 75). In der zugehörigen Mitteilung vom 16.03.2005 (AH 75 ff.) errechnete die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der korrigierten Startgutschrift und der seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte.
Die Klägerin macht geltend:
10 
Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der neueren Startgutschrift bewirke massive Eingriffe. Die ältere Startgutschrift und die darauf beruhenden Versicherungsnachweise seien nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindlich. Dies auch zulasten der Beklagten. Aus Gründen der Waffengleichheit komme ein Korrekturrecht der Beklagten allenfalls innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist, an die sich auch die Versicherten bei Beanstandungen zu halten hätte, in Betracht. Die Klägerin habe sich in ihrer Lebensstellung und Lebensplanung auf höhere Zahlungen eingestellt, insbesondere nicht in weiterem Umfang für ihr Alter vorgesorgt.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, eine über Rentenmitteilung vom 16.03.2005 hinaus gehende weitere Rente in Höhe von 693,65 EUR monatlich ab dem 01.10.2005 zu bezahlen.
13 
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, rückständige Rente in Höhe von 5.549,20 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.02.2005 aus 693,65 EUR,
14 
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.03.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.04.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.05.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.06.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.07.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.08.2005 aus weiteren 693,65 EUR,
zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.09.2005 aus weiteren 693,65 EUR.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 19.02.2009 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf Dienstag, 14.04.2009, bestimmt.
18 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche des Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft insbesondere wegen vorangegangener, zu ihren Gunsten fehlerhafter Startgutschriftmitteilungen bestehen nicht.
21 
1. Die neuere Startgutschrift ist korrekt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für die Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. im Rahmen der Startgutschriftberechnung nicht vor.
22 
Die Klägerin hat zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) von den erforderlichen 180 Umlagemonaten lediglich 150 erreicht (AH 29/53) und zur Vollendung des 63. Lebensjahres (31.01.2003) erst 175 Monate. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verrentung (01.02.2005) die erforderliche Mindestumlagezeit von 180 Umlagemonaten noch hat erreichen können, ist irrelevant.
23 
Die Frage, wie jene Versicherte zu behandeln sind, bei denen zum 31.12.2001 noch nicht die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erfüllt waren, jedoch noch vor Eintritt des voraussichtlichen Versicherungsfalls gegeben gewesen wären, wurde in folgenden Verfahren (nicht im Sinne der Versicherten) zur Entscheidung gebracht: 6 O 966/03, 6 O 18/04, 6 O 964/03, 6 O 967/03, 6 O 780/03 und 6 O 987/03.
24 
In der Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 44 u. 45 hat der BGH dazu Folgendes ausgeführt:
25 
"... Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt... Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen."
26 
Daraus lässt sich die Rechtswirksamkeit der Stichtagsregelungen zur alten Mindestgesamtversorgung auch in Fällen entnehmen, in denen die Voraussetzungen - wie hier - noch relativ kurze Zeit nach dem Stichtag hätten erreicht werden können.
27 
2. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de).
28 
Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05). Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit bzw. Verbindlichkeit der Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge will keineswegs im Einzelfall ergangene fehlerhafte Startgutschriftmitteilungen festschreiben, sondern geht von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der einschlägigen Übergangsregelungen im neuen Satzungsrecht aus. An diese Übergangsregelungen hatte sich die Beklagte zunächst (wenn auch zu ihren Lasten) nicht gehalten. Die besagte Rechtsprechung verhält sich also zum hier relevanten Problemkreis überhaupt nicht und aus ihr kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
29 
Bei bereits gewährten, überzahlten Renten sind insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt unter Umständen Ausnahmen zu machen (vgl. BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07).
30 
Hier ist es jedoch zu keiner Rentenüberzahlung gekommen. Vielmehr wurde die ursprüngliche Startgutschrift (AH 1 ff.) noch vor der ersten Rentenmitteilung (AH 75 ff.) nach unten korrigiert (AH 41 ff.). Vertrauensschutzgesichtspunkte helfen daher nicht weiter.
31 
Auch der Aspekt, dass die Klägerin wegen der fehlerhaften Startgutschriftmitteilung nach ihrem Vortrag von weiteren, im Einzelnen allerdings nicht erläuterten weiteren Vorsorgemaßnahmen Abstand genommen hat, führt - auch unter Schadensersatzgesichtpunkten bzw. nach Treu und Glauben - nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die ältere Startgutschrift weiterhin als maßgeblich zu behandeln. Die Vielzahl der rentennahen Versicherten hat in ihren Beanstandungen gegen die Übergangsregelungen gerade geltend gemacht, dass für sie am Markt keine Altersvorsorgeprodukte zu vertretbaren Preisen mehr erhältlich seien; dieser Aspekt führte allerdings nicht zu einer Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (s. BGH, Urteil vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 26). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin ohnehin keine weiteren Altersvorsorgemaßnahmen, die ihre wirtschaftliche Gesamtsituation verbessert hätten, hätte ergreifen können und dass sie auch nicht schlechter gestellt ist als die Vielzahl der sonstigen rentennahen Versicherten.
32 
Das Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche des Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft insbesondere wegen vorangegangener, zu ihren Gunsten fehlerhafter Startgutschriftmitteilungen bestehen nicht.
21 
1. Die neuere Startgutschrift ist korrekt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für die Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. im Rahmen der Startgutschriftberechnung nicht vor.
22 
Die Klägerin hat zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) von den erforderlichen 180 Umlagemonaten lediglich 150 erreicht (AH 29/53) und zur Vollendung des 63. Lebensjahres (31.01.2003) erst 175 Monate. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verrentung (01.02.2005) die erforderliche Mindestumlagezeit von 180 Umlagemonaten noch hat erreichen können, ist irrelevant.
23 
Die Frage, wie jene Versicherte zu behandeln sind, bei denen zum 31.12.2001 noch nicht die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erfüllt waren, jedoch noch vor Eintritt des voraussichtlichen Versicherungsfalls gegeben gewesen wären, wurde in folgenden Verfahren (nicht im Sinne der Versicherten) zur Entscheidung gebracht: 6 O 966/03, 6 O 18/04, 6 O 964/03, 6 O 967/03, 6 O 780/03 und 6 O 987/03.
24 
In der Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 44 u. 45 hat der BGH dazu Folgendes ausgeführt:
25 
"... Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt... Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen."
26 
Daraus lässt sich die Rechtswirksamkeit der Stichtagsregelungen zur alten Mindestgesamtversorgung auch in Fällen entnehmen, in denen die Voraussetzungen - wie hier - noch relativ kurze Zeit nach dem Stichtag hätten erreicht werden können.
27 
2. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de).
28 
Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05). Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit bzw. Verbindlichkeit der Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge will keineswegs im Einzelfall ergangene fehlerhafte Startgutschriftmitteilungen festschreiben, sondern geht von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der einschlägigen Übergangsregelungen im neuen Satzungsrecht aus. An diese Übergangsregelungen hatte sich die Beklagte zunächst (wenn auch zu ihren Lasten) nicht gehalten. Die besagte Rechtsprechung verhält sich also zum hier relevanten Problemkreis überhaupt nicht und aus ihr kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
29 
Bei bereits gewährten, überzahlten Renten sind insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt unter Umständen Ausnahmen zu machen (vgl. BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07).
30 
Hier ist es jedoch zu keiner Rentenüberzahlung gekommen. Vielmehr wurde die ursprüngliche Startgutschrift (AH 1 ff.) noch vor der ersten Rentenmitteilung (AH 75 ff.) nach unten korrigiert (AH 41 ff.). Vertrauensschutzgesichtspunkte helfen daher nicht weiter.
31 
Auch der Aspekt, dass die Klägerin wegen der fehlerhaften Startgutschriftmitteilung nach ihrem Vortrag von weiteren, im Einzelnen allerdings nicht erläuterten weiteren Vorsorgemaßnahmen Abstand genommen hat, führt - auch unter Schadensersatzgesichtpunkten bzw. nach Treu und Glauben - nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die ältere Startgutschrift weiterhin als maßgeblich zu behandeln. Die Vielzahl der rentennahen Versicherten hat in ihren Beanstandungen gegen die Übergangsregelungen gerade geltend gemacht, dass für sie am Markt keine Altersvorsorgeprodukte zu vertretbaren Preisen mehr erhältlich seien; dieser Aspekt führte allerdings nicht zu einer Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (s. BGH, Urteil vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 26). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin ohnehin keine weiteren Altersvorsorgemaßnahmen, die ihre wirtschaftliche Gesamtsituation verbessert hätten, hätte ergreifen können und dass sie auch nicht schlechter gestellt ist als die Vielzahl der sonstigen rentennahen Versicherten.
32 
Das Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.