Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. Feb. 2006 - 6 O 380/05

bei uns veröffentlicht am10.02.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte klagende Partei begehrt mit ihrer Feststellungsklage nach dem Systemwechsel bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst die Neuberechnung ihrer Besitzstandsrente unter Vollanrechnung ihrer Vordienstzeiten und die Nicht-Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten.
Die klagende Versicherte ist am ....1941 geboren. Sie hat bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 31.12.2001 insgesamt 189 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH. 5/7). Zum 31.12.2001 betrug ihr Nettoversorgungssatz 41,42 % (AH 19/21). Die klägerischen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 490 Monate (vgl. AH 17). Nach Abzug von 12 Monaten der Kindererziehung gelangte die Beklagte zur Annahme von 478 Monate rentenrechtlichen Zeiten. Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich (bei Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise) bei der Klägerin auf insgesamt 289 Monate (AH. 17).
Die Klägerin war während der Pflichtversicherungszeit durchgehend teilzeitbeschäftigt, zunächst im Umfang von 50 %, in den letzten drei Erwerbsjahren im Umfang von 75 %. Der Gesamtbeschäftigungsquotient errechnete sich für die Klägerin auf 0,55 (AH 7).
Die klagende Partei bezieht seit 01.01.2002 eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zunächst EUR 995,73/brutto (AS 35). Nach Mitteilung der Beklagten vom 23.07.2002 erhielt sie seit dem 01.01.2002 eine Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (EUR 82,39/brutto; AH. 31).
Die Klägerseite trägt vor:
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, Az.: I BvR 1136/96, wird die Auffassung vertreten, dass alle Zeiten, welche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für den Rentenbezug anerkenne, auch bei der Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte in vollem Umfang anerkannt werden müssten. Wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung sei die Klägerin doppelt benachteiligt: Die Klägerin werde gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, benachteiligt. Ein weiterer Nachteil werde der Klägerin dadurch aufgedrückt, dass selbst die (rechtswidrigerweise) nur zur Hälfte berücksichtigten Vordienstzeiten ebenfalls dem Gesamtbeschäftigungsquotienten, der rechtswidrigerweise nicht nur die letzten drei Erwerbsjahre betreffe, unterworfen werde.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Rente die vollen Vordienstzeiten zu berücksichtigen und bei der Berechnung des Versorgungssatzes den Beschäftigungsquotienten von 0,55 nicht anzuwenden.
Die Beklagte beantragt:
10 
Die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte trägt vor:
12 
Ein Anspruch auf Vollanrechnung der sogenannten Vordienstzeiten bestehe nicht. Der Gesamtbeschäftigungsquotient sei anzuwenden.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 
1. Ein Anspruch auf eine andere als die in § 75 Abs. 1, § 77 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa), § 40 Abs. 2 lit. a) VBLS a.F. geregelte und in der angegriffenen Mitteilung niedergelegte Art der Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
16 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
17 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
18 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.11.2004, Az. IV ZR 391/02) findet auch bei Rentenbeginn im Jahr 2001, in dem zwar schon die grundlegend neue Satzung der Beklagten gilt, aber neue Renten noch nach altem Recht bewilligt wurden, eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten nicht statt. Auch dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen.
19 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch für Versicherungsfälle, die nach dem Stichtag des 31.12.2000 eingetreten sind, die Beklagte ihre Satzung vom 19.09.2002 mit Wirkung ab 01.01.2001 grundlegend geändert und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2004, AZ.: IV ZR 269/02).
20 
Die am ....1941 geborene klagende Partei des vorliegenden Verfahrens bezieht schon spätestens seit dem 01.01.2002 eine Rente von der Beklagten. Gemäß § 77 VBLS n.F. wird sie daher nicht anders behandelt als eine Person, die bereits seit dem Jahr 2001 oder davor eine Rente erhielt; sie erhält als eine nach altem Satzungsrecht zu errechnende Besitzstandsrente. Hinsichtlich der Vordienstzeitenproblematik wird sie ebenso behandelt, wie eine bis zum 31.12.2001 verrentete Person (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az. 12 U 259/05). Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02). Die klagende Partei gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
21 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerseite gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
22 
2. Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
23 
a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).
24 
Das OLG Karlsruhe (a.a.O., sub II.2.a) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird. Diese Hochrechnung geschieht durch Division mit dem Beschäftigungsquotienten des Relevanzzeitraums (vgl. § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F.), der hier 0,75 beträgt (AH 9). Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, blendet den soeben dargestellten versichertengünstigen Rechenschritt aus und führt daher auch unter dem Aspekt des Art. 3 GG nicht weiter.
25 
Als nachvollziehbares Korrektiv für diesen versichertengünstigen Rechenschritt hat die alte Satzungsregelung die Herabsetzung des Nettoversorgungssatzes vorgesehen. Diese Herabsetzung geschieht durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (vgl. § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F.), der hier 0,55 beträgt (AH 19).
26 
b) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, besteht nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00; Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Lebens mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte.
27 
c) Auch ein Gleichlauf des Relevanzzeitraums für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem maßgeblichen Zeitraum für die Errechnung des (den Nettoversorgungssatz begrenzenden) Gesamtbeschäftigungsquotienten ist nicht zu verlangen. Bei Heranziehung des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) statt des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) im Rahmen des § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. würde nicht mehr das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sondern im konkreten Fall ein höheres Entgelt (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: ein niedrigeres Entgelt) abgebildet werden.
28 
Bei Heranziehung des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) statt des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) im Rahmen des § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F. würde der Nettoversorgungssatz nicht mehr darstellen können, dass im konkreten Fall über Jahre hinweg niedrigere Beiträge und Umlagen (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: höhere Beiträge und Umlagen) als Finanzierungsgrundlage der Beklagten zuflossen. Darüber hinaus wäre der Arbeitnehmer ggf. im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in der Lage, auf die Gesamtversorgung Einfluß zu nehmen, sie insbesondere dadurch erheblich zu erhöhen, dass er in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles in nicht unerheblichem Umfang vergleichsweise lange arbeitet (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az. 6 O 916/03, sub III.2.a, m.w.N., zur Erweiterung des Relevanzzeitraums in § 43 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.).
29 
d) Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
30 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfordert Artikel 141 EG-Vertrag insbesondere die Gleichbehandlung beim Entgelt bei gleicher Arbeitsleistung. Für den EuGH ist Ausgangspunkt der mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Artikel 141 EG-Vertrag die Arbeitsleistung und nicht die Betriebstreue (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2005, Az. 6 O 116/04, sub III.2.b., S. 54). Es ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht einmal der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, da ja vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung als vom Vollzeitbeschäftigten erbracht wird. Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
31 
e) Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Beamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
32 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
33 
Die Unvergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme und die Nicht-Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH bestätigen sich jedoch bei der folgenden konkreten Betrachtung, die für die Klägerin auch zu keinem besseren Ergebnis führt:
34 
Nach Randziffern 94 und 96 der Entscheidungsgründe des EuGH und nach Randziffern 60 bis 64 des Schlussantrags des Generalanwalts Geelhoed vom 22.05.2003 wäre eine fiktive Betrachtungsweise dahingehend angezeigt, wieviel Betriebsrente ein Vollzeitbeschäftigter mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten bekommen würde, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Dieser ebenfalls am ....1941 geborene Vollzeitbeschäftigte hätte in concreto 104 Umlagemonate zurückgelegt (189 x 0,55 = 103,95). Er wäre auch am Ende seiner Pflichtversicherungszeit zum 01.01.2002 in Rente gegangen (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F.).
36 
Durch die Berücksichtigung der 104 Umlagemonate ergibt sich, dass er seit 01.05.1993 pflichtversichert gewesen wäre. Die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. hätte zugunsten des fiktiven Vollzeitbeschäftigten damit nicht eingegriffen, da die Versicherung erst nach dem 31.12.1991 begonnen hätte (Zur Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub III.).
37 
Der Nettoversorgungssatz hätte für ihn keineswegs 45 % (vgl. § 41 Abs. 2b S. 4 VBLS a.F.) betragen. Vielmehr wäre er bei Beginn der Pflichtversicherung (01.05.1993) bereits 52 Jahre alt gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2b S. 5, § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F. hätte sein Nettoversorgungssatz pro gesamtversorgungsfähigem Jahr nur 1,957 % betragen (Zur Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub II.).
38 
An halbanzurechnenden Vordienstzeiten sind weiterhin 289 Monate zu berücksichtigen (vgl. AH 19). Nicht möglich ist es insoweit die Differenz der Umlagezeiten von 85 Monaten (= 189 Monate -104 Monate = 3,54 Jahre) in der Fiktivberechnung als weitere halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berücksichtigen, denn dies würde die Ausgangsbasis der Fiktivberechnung (gleiche Anzahl von direkt oder indirekt zu berücksichtigenden Dienststunden) verlassen. Als gesamtversorgungsfähige Zeit wären mithin 248,5 Monate (289/2 + 104), also 20,71 Jahre, zu berücksichtigen.
39 
Der Nettoversorgungssatz würde dementsprechend 40,53 % betragen. Der für die Klägerin mit 41,42 % zugrundegelegte Nettoversorgungssatz (AH 19/21) ist demgegenüber günstiger.
40 
Aber nicht nur die teilweise Berücksichtigung der Vordienstzeiten im alten Gesamtversorgungssystem, sondern auch die dortige Relevanz der gesetzlichen Rente, die bei dem fiktiven Vollzeitbeschäftigten anders ausfallen würde, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Berechnungsmethoden im Verhältnis zum Beamtenversorgungsrecht und damit die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung.
41 
Aus dem Urteil des EuGH und der Fiktivberechnung des Generalanwalts Geelhoed ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Beamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten - wie oben nachgewiesen - für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass dennoch eine Schlechterstellung im Vergleich zu dem genannten fiktiven Vollzeitbeschäftigten eintrat.
42 
Insbesondere hätte dieser fiktive Vollzeitbeschäftigte nach der überschlägigen Berechnung der Kammer auch keine Versorgungsrente erreicht, die höher ist als die Versicherungsrente. Dies selbst dann nicht, wenn man ihm - entgegen den obigen Ausführungen - einen Nettoversorgungssatz von 45 % bzw. von 47,46 % (= 24,25 x 1,957) zubilligen wollte.
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
44 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 
1. Ein Anspruch auf eine andere als die in § 75 Abs. 1, § 77 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa), § 40 Abs. 2 lit. a) VBLS a.F. geregelte und in der angegriffenen Mitteilung niedergelegte Art der Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
16 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
17 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
18 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.11.2004, Az. IV ZR 391/02) findet auch bei Rentenbeginn im Jahr 2001, in dem zwar schon die grundlegend neue Satzung der Beklagten gilt, aber neue Renten noch nach altem Recht bewilligt wurden, eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten nicht statt. Auch dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen.
19 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch für Versicherungsfälle, die nach dem Stichtag des 31.12.2000 eingetreten sind, die Beklagte ihre Satzung vom 19.09.2002 mit Wirkung ab 01.01.2001 grundlegend geändert und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2004, AZ.: IV ZR 269/02).
20 
Die am ....1941 geborene klagende Partei des vorliegenden Verfahrens bezieht schon spätestens seit dem 01.01.2002 eine Rente von der Beklagten. Gemäß § 77 VBLS n.F. wird sie daher nicht anders behandelt als eine Person, die bereits seit dem Jahr 2001 oder davor eine Rente erhielt; sie erhält als eine nach altem Satzungsrecht zu errechnende Besitzstandsrente. Hinsichtlich der Vordienstzeitenproblematik wird sie ebenso behandelt, wie eine bis zum 31.12.2001 verrentete Person (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az. 12 U 259/05). Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02). Die klagende Partei gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
21 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerseite gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
22 
2. Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
23 
a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).
24 
Das OLG Karlsruhe (a.a.O., sub II.2.a) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird. Diese Hochrechnung geschieht durch Division mit dem Beschäftigungsquotienten des Relevanzzeitraums (vgl. § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F.), der hier 0,75 beträgt (AH 9). Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, blendet den soeben dargestellten versichertengünstigen Rechenschritt aus und führt daher auch unter dem Aspekt des Art. 3 GG nicht weiter.
25 
Als nachvollziehbares Korrektiv für diesen versichertengünstigen Rechenschritt hat die alte Satzungsregelung die Herabsetzung des Nettoversorgungssatzes vorgesehen. Diese Herabsetzung geschieht durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (vgl. § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F.), der hier 0,55 beträgt (AH 19).
26 
b) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, besteht nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00; Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Lebens mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte.
27 
c) Auch ein Gleichlauf des Relevanzzeitraums für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem maßgeblichen Zeitraum für die Errechnung des (den Nettoversorgungssatz begrenzenden) Gesamtbeschäftigungsquotienten ist nicht zu verlangen. Bei Heranziehung des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) statt des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) im Rahmen des § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. würde nicht mehr das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sondern im konkreten Fall ein höheres Entgelt (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: ein niedrigeres Entgelt) abgebildet werden.
28 
Bei Heranziehung des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) statt des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) im Rahmen des § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F. würde der Nettoversorgungssatz nicht mehr darstellen können, dass im konkreten Fall über Jahre hinweg niedrigere Beiträge und Umlagen (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: höhere Beiträge und Umlagen) als Finanzierungsgrundlage der Beklagten zuflossen. Darüber hinaus wäre der Arbeitnehmer ggf. im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in der Lage, auf die Gesamtversorgung Einfluß zu nehmen, sie insbesondere dadurch erheblich zu erhöhen, dass er in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles in nicht unerheblichem Umfang vergleichsweise lange arbeitet (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az. 6 O 916/03, sub III.2.a, m.w.N., zur Erweiterung des Relevanzzeitraums in § 43 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.).
29 
d) Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
30 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfordert Artikel 141 EG-Vertrag insbesondere die Gleichbehandlung beim Entgelt bei gleicher Arbeitsleistung. Für den EuGH ist Ausgangspunkt der mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Artikel 141 EG-Vertrag die Arbeitsleistung und nicht die Betriebstreue (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2005, Az. 6 O 116/04, sub III.2.b., S. 54). Es ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht einmal der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, da ja vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung als vom Vollzeitbeschäftigten erbracht wird. Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
31 
e) Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Beamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
32 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
33 
Die Unvergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme und die Nicht-Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH bestätigen sich jedoch bei der folgenden konkreten Betrachtung, die für die Klägerin auch zu keinem besseren Ergebnis führt:
34 
Nach Randziffern 94 und 96 der Entscheidungsgründe des EuGH und nach Randziffern 60 bis 64 des Schlussantrags des Generalanwalts Geelhoed vom 22.05.2003 wäre eine fiktive Betrachtungsweise dahingehend angezeigt, wieviel Betriebsrente ein Vollzeitbeschäftigter mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten bekommen würde, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Dieser ebenfalls am ....1941 geborene Vollzeitbeschäftigte hätte in concreto 104 Umlagemonate zurückgelegt (189 x 0,55 = 103,95). Er wäre auch am Ende seiner Pflichtversicherungszeit zum 01.01.2002 in Rente gegangen (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F.).
36 
Durch die Berücksichtigung der 104 Umlagemonate ergibt sich, dass er seit 01.05.1993 pflichtversichert gewesen wäre. Die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. hätte zugunsten des fiktiven Vollzeitbeschäftigten damit nicht eingegriffen, da die Versicherung erst nach dem 31.12.1991 begonnen hätte (Zur Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub III.).
37 
Der Nettoversorgungssatz hätte für ihn keineswegs 45 % (vgl. § 41 Abs. 2b S. 4 VBLS a.F.) betragen. Vielmehr wäre er bei Beginn der Pflichtversicherung (01.05.1993) bereits 52 Jahre alt gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2b S. 5, § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F. hätte sein Nettoversorgungssatz pro gesamtversorgungsfähigem Jahr nur 1,957 % betragen (Zur Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub II.).
38 
An halbanzurechnenden Vordienstzeiten sind weiterhin 289 Monate zu berücksichtigen (vgl. AH 19). Nicht möglich ist es insoweit die Differenz der Umlagezeiten von 85 Monaten (= 189 Monate -104 Monate = 3,54 Jahre) in der Fiktivberechnung als weitere halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berücksichtigen, denn dies würde die Ausgangsbasis der Fiktivberechnung (gleiche Anzahl von direkt oder indirekt zu berücksichtigenden Dienststunden) verlassen. Als gesamtversorgungsfähige Zeit wären mithin 248,5 Monate (289/2 + 104), also 20,71 Jahre, zu berücksichtigen.
39 
Der Nettoversorgungssatz würde dementsprechend 40,53 % betragen. Der für die Klägerin mit 41,42 % zugrundegelegte Nettoversorgungssatz (AH 19/21) ist demgegenüber günstiger.
40 
Aber nicht nur die teilweise Berücksichtigung der Vordienstzeiten im alten Gesamtversorgungssystem, sondern auch die dortige Relevanz der gesetzlichen Rente, die bei dem fiktiven Vollzeitbeschäftigten anders ausfallen würde, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Berechnungsmethoden im Verhältnis zum Beamtenversorgungsrecht und damit die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung.
41 
Aus dem Urteil des EuGH und der Fiktivberechnung des Generalanwalts Geelhoed ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Beamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten - wie oben nachgewiesen - für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass dennoch eine Schlechterstellung im Vergleich zu dem genannten fiktiven Vollzeitbeschäftigten eintrat.
42 
Insbesondere hätte dieser fiktive Vollzeitbeschäftigte nach der überschlägigen Berechnung der Kammer auch keine Versorgungsrente erreicht, die höher ist als die Versicherungsrente. Dies selbst dann nicht, wenn man ihm - entgegen den obigen Ausführungen - einen Nettoversorgungssatz von 45 % bzw. von 47,46 % (= 24,25 x 1,957) zubilligen wollte.
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
44 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 391/02 Verkündet am:
10. November 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS §§ 75 ff. n.F.
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach
dem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht
unwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der
ab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Übergangszeit
gewährt wird.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente.
Er ist 1938 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2001 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung

berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten , in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 567 Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 185 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 382 Monate sowie den 185 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 376 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. September 2001 eine Versorgungsrente auf

der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 567 Monaten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung de r Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, w ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.


a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin , daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versicherungsfall , der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-

verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt , für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter

3).



c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzu ng berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das B erufungsgericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung

durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über

die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 269/02 Verkündet am:
15. Dezember 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Sie ist 1937 geboren und war wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält sie seit 1. April 2001 von der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte. Die Beklagte verwehrte ihr ein Mindestruhegehalt nach § 41 Abs. 4 der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung unter Hinweis darauf, die Klägerin sei nicht die notwendigen 180 Monate bei ihr pflichtversichert gewesen. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte die Beklagte zudem für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von

dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. April 2001 eine Versorgungsrente auf Grundlage einer Gesamtversorgung zu gewähren, die sich nach dem Mindestruhegehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz berechne, hilfsweise, ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 450 Monaten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen, de m Hilfsantrag hingegen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-

landesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören R entenberechtigte , die am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet habe. Die Klägerin sei allerdings erst nach diesem Stichtag rentenberechtigt geworden und gehöre damit zur jüngeren Versichertengeneration. Selbst wenn man aber annehme, daß die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages ersetzt werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der

von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vo r dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits , aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-

standet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich.
Für die jüngeren Versichertengenerationen ist dem Bundesverfassungsgericht zufolge ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesen Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin , daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens is t der Versicherungsfall , der ihren Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Zusatzrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Sie gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann.
aa) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgericht s zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3).
bb) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentliche n Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-

konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzu ng berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
cc) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das al te System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Der Klägerin und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 7577 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen , die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000

geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügte Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

c) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick dar-

auf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 63/03 Verkündet am:
15. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2003wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1941 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. November 1998 bezieht der Kläger eine Zusatzrente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Nach § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: BVKS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten , in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-

ten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere, außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegte Beschäftigungszeiten nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 31 BVKS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt die Beklagte zu verpflichten , ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören z war auch Berechtigte , die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, zu dem Personenkreis, für den das

Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. seit dem 1. Januar 2001 insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne.
Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Ta rifvertragsparteien durch Auslegung der Satzung eine Berechnung vorzunehmen, die nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche oder mit dem geltenden Betriebsrentenrecht möglicherweise nicht in Einklang stehe. Daher habe das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) keine eigenständige Regelung getroffen , sondern die Tarifvertragsparteien aufgefordert, ab dem 1. Januar 2001 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Eine solche Neuregelung sei nunmehr mit der rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten vom 1. März 2002 geschaffen worden. Sie enthalte eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner darüber, inwieweit die Versorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst an die Beamtenversorgung angeglichen werden solle. Diese Grundentscheidung hätten Gerichte grundsätzlich hinzunehmen, wobei die Beklagte auch bei der Umsetzung der Grundentscheidung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit habe.
Diesen Spielraum habe die Beklagte mit ihrer neuen Satzung nicht überschritten. Sie habe die vor dem 1. Januar 2001 bestehende Un-

gleichbehandlung dadurch aufgehoben, dass sie das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein kapitalgedecktes Betriebsrentensystem ersetzt habe, welches beitragsbezogen sei und nunmehr ausschließlich Zeiten und Entgelte während einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst berücksichtige. Damit stelle sich das Problem der Halbanrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht mehr. Zwar werde der Kläger durch das neue System nicht unmittelbar erfasst, weil er seine bisherige Rente nach der Satzung als - ab 2002 dynamisierte - Bestandsrente weitererhalte (vgl. § 69 Abs. 1 und 2 BVKS n.F.). Er werde dadurch jedoch nicht mehr in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da unstreitig die Bestandsrente höher sei als die Rente, die dem Kläger nach dem neuen Betriebsrentensystem zustünde.
Allerdings setze sich innerhalb der Gruppe der Bez ieher von Bestandsrenten die Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Rentnern, die keine Anrechnungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegt hätten, zu denjenigen, welche solche Anrechnungszeiten aufwiesen, fort. Doch halte sich dies noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung, weil die Beklagte angesichts der hochkomplizierten Regelungsmaterie zu Vereinfachungen gezwungen, davon eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Zusätzlich werde die Ungleichbehandlung künftig auch durch die Dynamisierung der Besitzstandsrenten teilweise kompensiert.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.


a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 eine Zusatzversorgungsrente erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die dortige Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits , aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) a.F., welcher im hier entscheidenden Punkt der Regelung in § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. entspricht, zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der dortigen Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-

reichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Träger der Zusatzversorgung durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung seiner Satzung gezwungen.

b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts m ag auch bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der BVKS ergeben würde. Anders als das Berufungsgericht meint, bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht auf Rentenberechtigungen, die - wie beim Kläger - bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört damit nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen , für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch

hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei Zusatzversorgungsträgern wie der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit 1998 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört , ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgeric ht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die dortige Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachte iligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht da rin, daß die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes aus § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. (entsprechend hier § 33 Abs. 2 a, aa BVKS a.F.) bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte , die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz Kritik von Seiten der Versorgungsträger in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

d) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, de ren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der BVKS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund

ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach der neuen Satzung der Beklagten erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2002, Az.: 2 C 709/01, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wirkungslosigkeit dieses Urteils wegen Klagerücknahme festgestellt wird, soweit es die Abweisung des im Tatbestand dieses Urteils unter Ziffer 1 aufgeführten Klageantrags angeht.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Allerdings war die Wirkungslosigkeit des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils festzustellen, soweit es den erstinstanzlich zurückgenommenen Klageantrag Ziff. 1 angeht.
I.
Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ist wirkungslos, soweit es den im dortigen Tatbestand aufgeführten Klageantrag Ziff. 1 angeht. Denn der Klageantrag Ziff. 1 war bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2002 (I, 127) wirksam einseitig zurückgenommen worden, da die erste mündliche Verhandlung des Amtsgerichts erst am 28.03.2002 stattfand (vgl. I, 133). Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme ist das ergangene Urteil insoweit wirkungslos (Musielak, ZPO, 3.Auflage, 2002, § 269 Rnr. 10). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung konnte das Urteil insoweit mit der Berufung angegriffen werden. Das Gericht konnte die Wirkungslosigkeit des Urteils insoweit feststellen (vgl. LG Itzehoe, Beschluss vom 07.09.1993, NJW-RR 1994, 1216).
II.
Hinsichtlich des in zweiter Instanz allein weiterverfolgten Ziels der Zuerkennung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten von 100 % wurde die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen.
1. § 43a Abs. 5, Satz 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 VBLS a. F., die sich mit der Höhe des Mindestruhegehaltes bei Teilzeitbeschäftigten befassen, sind nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG verfassungswidrig, soweit die Regelung nicht in vollem Umfang die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes übernimmt. Denn mit der von der Beklagten nach der alten Fassung zur Verfügung gestellten Versorgung sollte zwar eine Annäherung an die Beamtenversorgung erreicht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Versorgungssystem der Beklagten völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass auch im Beamtenversorgungsrecht nicht alle teilzeitbeschäftigten Beamten eine Vollversorgung erreichen können.
2. Unmaßgeblich ist, ob sich die Klägerin dadurch, dass sie in den Jahren 1973 bis 1975 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, im Hinblick auf die ihr zustehende Gesamtversorgung schlechter gestellt hat, als wenn sie in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hätte.
a) Denn möglicherweise verringerte sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten der Gesamtbeschäftigungsquotient der Klägerin. Allerdings erhöhen sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten die Umlagemonate der Klägerin, was im Falle der Beanspruchung einer Versicherungsrente von erheblichem Vorteil gewesen wäre. Ferner erhöhte sich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit erhöhten sich die Ansprüche der Klägerin, die auf einer eigenen Leistung beruhen und daher höheren eigentumsrechtlichen Schutz im Vergleich zu den aus rein sozialpolitischen Gründen gewährten Anwartschaftsteile genießen.
b) Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es alleiniger Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a. F. war, Schwankungen des Arbeitsentgelts in dem gemäß § 43 Abs. 1, Satz 1 VBLS a. F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auszugleichen (vgl. Gilbert/Hesse, die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 41, B 151b, Stand: 01.08.2002).
Ferner darf nicht übersehen werden, dass auch die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. für Teilzeitbeschäftigte gerade dann erhebliche Entlastungen mit sich gebracht hat, wenn sie wie die Klägerin vor dem gemäß § 43 I 1 VBLS a.F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auch in erheblichem Umfang vollzeitbeschäftigt waren. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird
10 
Zu weiteren Sonderregelungen innerhalb der Ausnahmevorschriften des § 41 IV VBLS a.F. bzw. § 43a V 4 VBLS a.F. etwa dahingehend, dass innerhalb der Gruppe derjenigen, die von der Ausnahmevorschrift profitieren, individuelle Unterscheidungen nach dem Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung getroffen werden, ist die Beklagte nicht verpflichtet. Die weitere Verkomplizierung des Satzungsrechts der Beklagten stößt nämlich auch auf verfassungsrechtliche Grenzen (Vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.03.2000, NJW 2000, 3341; LG Karlsruhe, Urt. v. 27.06.2003, Az. 6 = 326/02, S. 50/51).
11 
Die Beklagte sorgte daher schon in einem ausreichenden Umfange dafür, dass Gehaltsschwankungen sich nicht als Härte auswirken. Ein Anspruch auf Berechnung der Zusatzversorgung nach einer Methode, die die Klägerin am meisten begünstigt, besteht nicht.
12 
c) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern allein nur noch auf fiktive Zahlen abgestellt wird, besteht ebenso wenig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Lebensbiographie einer bei der Beklagten Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn die jeweilige Versicherte der Beklagten eine andere Lebensbiographie gehabt hätte.
13 
Eine solche Fiktion berücksichtigt nicht, dass sich die Lebens- und Versichertenbiographie möglicherweise auch ganz anders gestaltet hätte, wenn die Klägerin beispielsweise in den Zeiten, in denen sie mit einem Beschäftigungsquotient von weniger als 1,0 gearbeitet hatte, nicht gearbeitet hätte. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte, falls sie in einer bestimmten Zeit nicht gearbeitet hätte und aus irgendwelchen Gründen ein Versicherungsfall eingetreten wäre, allenfalls noch Anspruch auf eine Versicherungsrente, nicht aber auf eine Versorgungsrente gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass der berufliche Werdegang einer Person, die zeitweise aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, durchaus anders sein kann als der berufliche Werdegang einer Person die durchgängig, wenngleich zeitweise „nur“ als Teilzeitkraft, beschäftigt ist.
14 
Im Rahmen der Beurteilung der Lebensbiographie müssen die Jahre, die die Klägerin nunmehr „entfernt“ haben möchte, bleiben. Mit ihnen waren nicht nur der Vorteil der faktischen Berufstätigkeit und der fortlaufenden Versicherung, sondern auch die Chancen auf Gehaltserhöhung, Beförderungschancen, die Möglichkeit, Fähigkeiten während der Arbeit fortzuentwickeln, und vieles mehr verbunden. Die Klägerin musste gerade nicht die Schwierigkeiten eines beruflichen Wiedereinstiges auf sich nehmen, die jemand hatte oder gehabt hätte, wenn er einen Versicherungsverlauf wie die Klägerin ohne die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gehabt hätte.
15 
3. Die Regelung des § 43a Abs. 5, Satz 4 VBLS a. F. verstößt auch nicht gegen Artikel 141 des EG-Vertrages (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Durch diese Satzungsbestimmung kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
16 
Andererseits ergibt sich jedoch daraus, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden ableisten können, eine geringere Intensität der Betriebstreue der Teilzeitbeschäftigten. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine objektive Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann (EuGH, Rechtsprechungssammlung 1997, I - 5253, 5287, Rdz. 42; Grabitz/Hilf a.a.O., Rnr. 36). Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
III.
17 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr., 711 ZPO.
19 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 391/02 Verkündet am:
10. November 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS §§ 75 ff. n.F.
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach
dem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht
unwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der
ab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Übergangszeit
gewährt wird.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente.
Er ist 1938 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2001 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung

berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten , in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 567 Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 185 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 382 Monate sowie den 185 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 376 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. September 2001 eine Versorgungsrente auf

der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 567 Monaten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung de r Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, w ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.


a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin , daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versicherungsfall , der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-

verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt , für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter

3).



c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzu ng berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das B erufungsgericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung

durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über

die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 269/02 Verkündet am:
15. Dezember 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Sie ist 1937 geboren und war wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält sie seit 1. April 2001 von der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte. Die Beklagte verwehrte ihr ein Mindestruhegehalt nach § 41 Abs. 4 der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung unter Hinweis darauf, die Klägerin sei nicht die notwendigen 180 Monate bei ihr pflichtversichert gewesen. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte die Beklagte zudem für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von

dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. April 2001 eine Versorgungsrente auf Grundlage einer Gesamtversorgung zu gewähren, die sich nach dem Mindestruhegehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz berechne, hilfsweise, ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 450 Monaten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen, de m Hilfsantrag hingegen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-

landesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören R entenberechtigte , die am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet habe. Die Klägerin sei allerdings erst nach diesem Stichtag rentenberechtigt geworden und gehöre damit zur jüngeren Versichertengeneration. Selbst wenn man aber annehme, daß die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages ersetzt werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der

von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vo r dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits , aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-

standet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich.
Für die jüngeren Versichertengenerationen ist dem Bundesverfassungsgericht zufolge ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesen Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin , daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens is t der Versicherungsfall , der ihren Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Zusatzrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Sie gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann.
aa) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgericht s zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3).
bb) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentliche n Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-

konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzu ng berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
cc) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das al te System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Der Klägerin und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 7577 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen , die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000

geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügte Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

c) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick dar-

auf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 63/03 Verkündet am:
15. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2003wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1941 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. November 1998 bezieht der Kläger eine Zusatzrente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Nach § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: BVKS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten , in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-

ten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere, außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegte Beschäftigungszeiten nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 31 BVKS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt die Beklagte zu verpflichten , ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören z war auch Berechtigte , die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, zu dem Personenkreis, für den das

Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. seit dem 1. Januar 2001 insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne.
Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Ta rifvertragsparteien durch Auslegung der Satzung eine Berechnung vorzunehmen, die nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche oder mit dem geltenden Betriebsrentenrecht möglicherweise nicht in Einklang stehe. Daher habe das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) keine eigenständige Regelung getroffen , sondern die Tarifvertragsparteien aufgefordert, ab dem 1. Januar 2001 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Eine solche Neuregelung sei nunmehr mit der rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten vom 1. März 2002 geschaffen worden. Sie enthalte eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner darüber, inwieweit die Versorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst an die Beamtenversorgung angeglichen werden solle. Diese Grundentscheidung hätten Gerichte grundsätzlich hinzunehmen, wobei die Beklagte auch bei der Umsetzung der Grundentscheidung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit habe.
Diesen Spielraum habe die Beklagte mit ihrer neuen Satzung nicht überschritten. Sie habe die vor dem 1. Januar 2001 bestehende Un-

gleichbehandlung dadurch aufgehoben, dass sie das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein kapitalgedecktes Betriebsrentensystem ersetzt habe, welches beitragsbezogen sei und nunmehr ausschließlich Zeiten und Entgelte während einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst berücksichtige. Damit stelle sich das Problem der Halbanrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht mehr. Zwar werde der Kläger durch das neue System nicht unmittelbar erfasst, weil er seine bisherige Rente nach der Satzung als - ab 2002 dynamisierte - Bestandsrente weitererhalte (vgl. § 69 Abs. 1 und 2 BVKS n.F.). Er werde dadurch jedoch nicht mehr in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da unstreitig die Bestandsrente höher sei als die Rente, die dem Kläger nach dem neuen Betriebsrentensystem zustünde.
Allerdings setze sich innerhalb der Gruppe der Bez ieher von Bestandsrenten die Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Rentnern, die keine Anrechnungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegt hätten, zu denjenigen, welche solche Anrechnungszeiten aufwiesen, fort. Doch halte sich dies noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung, weil die Beklagte angesichts der hochkomplizierten Regelungsmaterie zu Vereinfachungen gezwungen, davon eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Zusätzlich werde die Ungleichbehandlung künftig auch durch die Dynamisierung der Besitzstandsrenten teilweise kompensiert.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.


a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 eine Zusatzversorgungsrente erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die dortige Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits , aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) a.F., welcher im hier entscheidenden Punkt der Regelung in § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. entspricht, zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der dortigen Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-

reichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Träger der Zusatzversorgung durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung seiner Satzung gezwungen.

b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts m ag auch bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der BVKS ergeben würde. Anders als das Berufungsgericht meint, bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht auf Rentenberechtigungen, die - wie beim Kläger - bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört damit nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen , für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch

hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei Zusatzversorgungsträgern wie der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit 1998 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört , ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgeric ht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die dortige Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachte iligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht da rin, daß die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes aus § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. (entsprechend hier § 33 Abs. 2 a, aa BVKS a.F.) bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte , die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz Kritik von Seiten der Versorgungsträger in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

d) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, de ren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der BVKS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund

ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach der neuen Satzung der Beklagten erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2002, Az.: 2 C 709/01, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wirkungslosigkeit dieses Urteils wegen Klagerücknahme festgestellt wird, soweit es die Abweisung des im Tatbestand dieses Urteils unter Ziffer 1 aufgeführten Klageantrags angeht.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Allerdings war die Wirkungslosigkeit des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils festzustellen, soweit es den erstinstanzlich zurückgenommenen Klageantrag Ziff. 1 angeht.
I.
Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ist wirkungslos, soweit es den im dortigen Tatbestand aufgeführten Klageantrag Ziff. 1 angeht. Denn der Klageantrag Ziff. 1 war bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2002 (I, 127) wirksam einseitig zurückgenommen worden, da die erste mündliche Verhandlung des Amtsgerichts erst am 28.03.2002 stattfand (vgl. I, 133). Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme ist das ergangene Urteil insoweit wirkungslos (Musielak, ZPO, 3.Auflage, 2002, § 269 Rnr. 10). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung konnte das Urteil insoweit mit der Berufung angegriffen werden. Das Gericht konnte die Wirkungslosigkeit des Urteils insoweit feststellen (vgl. LG Itzehoe, Beschluss vom 07.09.1993, NJW-RR 1994, 1216).
II.
Hinsichtlich des in zweiter Instanz allein weiterverfolgten Ziels der Zuerkennung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten von 100 % wurde die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen.
1. § 43a Abs. 5, Satz 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 VBLS a. F., die sich mit der Höhe des Mindestruhegehaltes bei Teilzeitbeschäftigten befassen, sind nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG verfassungswidrig, soweit die Regelung nicht in vollem Umfang die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes übernimmt. Denn mit der von der Beklagten nach der alten Fassung zur Verfügung gestellten Versorgung sollte zwar eine Annäherung an die Beamtenversorgung erreicht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Versorgungssystem der Beklagten völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass auch im Beamtenversorgungsrecht nicht alle teilzeitbeschäftigten Beamten eine Vollversorgung erreichen können.
2. Unmaßgeblich ist, ob sich die Klägerin dadurch, dass sie in den Jahren 1973 bis 1975 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, im Hinblick auf die ihr zustehende Gesamtversorgung schlechter gestellt hat, als wenn sie in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hätte.
a) Denn möglicherweise verringerte sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten der Gesamtbeschäftigungsquotient der Klägerin. Allerdings erhöhen sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten die Umlagemonate der Klägerin, was im Falle der Beanspruchung einer Versicherungsrente von erheblichem Vorteil gewesen wäre. Ferner erhöhte sich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit erhöhten sich die Ansprüche der Klägerin, die auf einer eigenen Leistung beruhen und daher höheren eigentumsrechtlichen Schutz im Vergleich zu den aus rein sozialpolitischen Gründen gewährten Anwartschaftsteile genießen.
b) Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es alleiniger Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a. F. war, Schwankungen des Arbeitsentgelts in dem gemäß § 43 Abs. 1, Satz 1 VBLS a. F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auszugleichen (vgl. Gilbert/Hesse, die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 41, B 151b, Stand: 01.08.2002).
Ferner darf nicht übersehen werden, dass auch die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. für Teilzeitbeschäftigte gerade dann erhebliche Entlastungen mit sich gebracht hat, wenn sie wie die Klägerin vor dem gemäß § 43 I 1 VBLS a.F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auch in erheblichem Umfang vollzeitbeschäftigt waren. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird
10 
Zu weiteren Sonderregelungen innerhalb der Ausnahmevorschriften des § 41 IV VBLS a.F. bzw. § 43a V 4 VBLS a.F. etwa dahingehend, dass innerhalb der Gruppe derjenigen, die von der Ausnahmevorschrift profitieren, individuelle Unterscheidungen nach dem Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung getroffen werden, ist die Beklagte nicht verpflichtet. Die weitere Verkomplizierung des Satzungsrechts der Beklagten stößt nämlich auch auf verfassungsrechtliche Grenzen (Vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.03.2000, NJW 2000, 3341; LG Karlsruhe, Urt. v. 27.06.2003, Az. 6 = 326/02, S. 50/51).
11 
Die Beklagte sorgte daher schon in einem ausreichenden Umfange dafür, dass Gehaltsschwankungen sich nicht als Härte auswirken. Ein Anspruch auf Berechnung der Zusatzversorgung nach einer Methode, die die Klägerin am meisten begünstigt, besteht nicht.
12 
c) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern allein nur noch auf fiktive Zahlen abgestellt wird, besteht ebenso wenig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Lebensbiographie einer bei der Beklagten Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn die jeweilige Versicherte der Beklagten eine andere Lebensbiographie gehabt hätte.
13 
Eine solche Fiktion berücksichtigt nicht, dass sich die Lebens- und Versichertenbiographie möglicherweise auch ganz anders gestaltet hätte, wenn die Klägerin beispielsweise in den Zeiten, in denen sie mit einem Beschäftigungsquotient von weniger als 1,0 gearbeitet hatte, nicht gearbeitet hätte. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte, falls sie in einer bestimmten Zeit nicht gearbeitet hätte und aus irgendwelchen Gründen ein Versicherungsfall eingetreten wäre, allenfalls noch Anspruch auf eine Versicherungsrente, nicht aber auf eine Versorgungsrente gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass der berufliche Werdegang einer Person, die zeitweise aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, durchaus anders sein kann als der berufliche Werdegang einer Person die durchgängig, wenngleich zeitweise „nur“ als Teilzeitkraft, beschäftigt ist.
14 
Im Rahmen der Beurteilung der Lebensbiographie müssen die Jahre, die die Klägerin nunmehr „entfernt“ haben möchte, bleiben. Mit ihnen waren nicht nur der Vorteil der faktischen Berufstätigkeit und der fortlaufenden Versicherung, sondern auch die Chancen auf Gehaltserhöhung, Beförderungschancen, die Möglichkeit, Fähigkeiten während der Arbeit fortzuentwickeln, und vieles mehr verbunden. Die Klägerin musste gerade nicht die Schwierigkeiten eines beruflichen Wiedereinstiges auf sich nehmen, die jemand hatte oder gehabt hätte, wenn er einen Versicherungsverlauf wie die Klägerin ohne die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gehabt hätte.
15 
3. Die Regelung des § 43a Abs. 5, Satz 4 VBLS a. F. verstößt auch nicht gegen Artikel 141 des EG-Vertrages (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Durch diese Satzungsbestimmung kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
16 
Andererseits ergibt sich jedoch daraus, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden ableisten können, eine geringere Intensität der Betriebstreue der Teilzeitbeschäftigten. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine objektive Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann (EuGH, Rechtsprechungssammlung 1997, I - 5253, 5287, Rdz. 42; Grabitz/Hilf a.a.O., Rnr. 36). Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
III.
17 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr., 711 ZPO.
19 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.