Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen Berechnungsgrundlagen und Höhe der ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift.
Die Klägerin ist am ....1945 geboren. Sie hat als Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Zeitraum zwischen 15.09.1980 und 31.12.2001 insgesamt 256 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 11/15). Die klägerischen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 403 Monate (vgl. AH 25). Nach Abzug von 13 Monaten Kindererziehungszeit gelangte die Beklagte zur Annahme von 390 Monaten rentenrechtlicher Zeiten. Die Zeiten der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - so genannte Vordienstzeiten - belaufen sich bei dieser Betrachtungsweise auf insgesamt 134 Monate (AH 25).
Die Klägerin war zwischen dem 15.09.1980 und dem 31.03.1999 insgesamt 213 Umlagemonate in Teilzeit beschäftigt, mit einem Umfang von 50 % (AH 13). Daraus errechnete sich für die Klägerin ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,58 (AH 15).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 17.10.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 139,60 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 34,90 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 31).
In dieser Mitteilung hat die Beklagte die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin wie folgt berücksichtigt:
Es wurde ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,58 errechnet (AH 15). Die gesamtversorgungsfähige Zeit beläuft sich bis zum Zeitpunkt der Verrentung der Klägerin auf 33,75 Jahre (AH 25). Die - für die Berechnung der Versorgungssätze bei der Klägerin maßgebliche - Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 der Satzung (im Folgenden: VBLS a.F.) ergab einen ungekürzten Bruttoversorgungssatz von 65,83 v.H. und einen ungekürzten Nettoversorgungssatz von 80,80 v.H.. Diese wurden wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin herabgesetzt durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,58, woraus sich ein herabgesetzter Bruttoversorgungssatz von 38,18 v.H. und ein herabgesetzter Nettoversorgungssatz von 46,86 v.H. errechnete (AH 27/29). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wurde nach § 43 Abs. 1 VBLS a.F. aus den zusatzversorgungsfähigen Entgelten der Jahre 1999 bis 2001 mit EUR 2.607,45 berechnet (AH 29), wobei diese Entgelte auf die Entgelte eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten hochgerechnet wurden (AH 17). Bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts wurde sodann nach § 43 a Abs. 4 a VBLS a.F. das gesamtversorgungsfähige Entgelt von EUR 2.607,45 durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,58 auf EUR 1.512,32 heruntergerechnet, aus diesem Betrag Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag etc. mit EUR 329,02 errechnet und das sich so ergebende fiktive Nettoarbeitsentgelt von EUR 1.183,30 wiederum durch Division mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,58 auf EUR 2.040,17 hochgerechnet (vgl. AH 31). Unter Anwendung des Nettoversorgungssatzes von 46,86 v.H. ergab sich daraus eine Gesamtversorgung von EUR 956,02, woraus sich unter Abzug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von EUR 780,35 eine Versorgungsrente von EUR 175,67 errechnete (AH 33). Dieser Betrag war höher als der Mindestbetrag der Versorgungsrente, den die Beklagte vergleichsweise nach § 40 Abs. 4 i.V.m. § 44 a VBLS a.F. errechnete, wobei bei dieser Berechnung das maßgebende Entgelt (das auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnete Entgelt der Jahre 1999 bis 2001) entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt wurde (AH 35).
Die Klägerin trägt vor:
In den Vergleichsberechnungen nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. und nach § 44 a VBLS a.F. hätte eine Herabsetzung der Versorgungssätze bzw. des maßgebenden Entgelts durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten nicht erfolgen dürfen. § 43 a VBLS a.F. sei insoweit fehlerhaft angewandt worden bzw. die Klägerin werde durch diese Berechnung unsachgemäß benachteiligt, da bereits das gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten gemindert werde. Auch sei in § 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F. festgeschrieben, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt blieben.
Die Klägerin beantragt:
10 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaft der Klägerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum Stichtag 31.12.2001 bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht zu lassen, und daher die zu ermittelnden Brutto-/Nettoversorgungssätze nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten zu kürzen sind.
11 
Hilfsweise:
12 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaften der Klägerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum Stichtag 31.12.2001 bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 44 a VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht zu lassen, und daher das zu ermittelnde gesamtversorgungsfähige Entgelt nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten zu kürzen ist.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie trägt vor,
16 
die Berechnung sei ordnungsgemäß auf der Grundlage der geltenden Satzung vorgenommen worden.
17 
Das Gericht hat verhandelt am 05. Mai 2006.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen lediglich ein einzelnes Berechnungselement ihres Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16. Dezember 2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I).
I.
21 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine andere, als die von der Beklagten in der Mitteilung vom 17.10.2003 vorgenommene Berechnung ihrer Anwartschaft zu. Insbesondere kann sie nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaften der Klägerin bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher die zu ermittelnden Brutto-/Nettoversorgungssätze nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hauptantrag), oder bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 44 a VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher das zu ermittelnde gesamtversorgungsfähige Entgelt nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hilfsantrag).
22 
1. Die Klägerin rügt nicht die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der so genannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem.
23 
2. Die Beklagte hat in der Mitteilung vom 17.10.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin ordnungsgemäß auf der Grundlage der geltenden Satzung berechnet.
24 
a. Dass die Beklagte die Satzungsbestimmungen fehlerhaft angewandt hätte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Fehler sind auch nicht offensichtlich.
25 
b. Soweit die Klägerin rügt, in § 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F. sei festgeschrieben, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben, gilt diese Bestimmung nicht mehr für die im Jahr 2003 maßgebliche Berechnung der Rentenanwartschaften der Klägerin auf den Zeitpunkt 31.12.2001. In der Satzung der Beklagten in der Fassung der 25. Satzungsänderung fand sich für die Übergangsregelung des § 98 VBLS a.F. noch die Regelung, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung). Mit der 27. Satzungsänderung vom 29. März 1995 wurde diese Regelung mit Wirkung zum 01. April 1995 gestrichen. Gegen diese Satzungsänderung bestehen im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS a.F. keine Bedenken.
26 
Im übrigen führt die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. auch nicht zu einer unsachgemäßen Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Personen. Vielmehr würde die Nichtanwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten eine ungerechtfertigte Besserstellung solcher Personen bedeuten, da bei der Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zunächst eine Hochrechnung der Entgelte aus den Jahren 1999 bis 2001 auf die Entgelte eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten stattfindet. Ohne die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze würde somit eine vollzeitbeschäftigte Person trotz der von ihr geleisteten Mehrarbeit keine höhere Rente erhalten als eine im gleichen Zeitraum teilzeitbeschäftigte Person.
27 
c. Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass nach § 44 a VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung nicht zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten differenziert wurde. Mit der 26. Satzungsänderung vom 7. Oktober 1994 wurde die Regelung des § 44 a Satz 1 Nr. 3 VBLS a.F. eingeführt, wonach das maßgebende Entgelt bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem nach § 43 a VBLS a.F. zu bildenden Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen ist. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin sachgerecht, da für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten auch im Rahmen des § 44 a VBLS a.F. ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob ein Arbeitnehmer dem Beteiligten während der regelmäßigen Arbeitszeit oder einer verkürzten Zeit zur Verfügung steht. Dies erfordert auch eine unterschiedliche Berechnung der Zusatzrente (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 44 a Anm. 12). Im übrigen wird auch bei der Berechnung nach § 44 a VBLS a.F. das maßgebende Entgelt zunächst auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet und erst im Anschluss daran eine Kürzung entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vorgenommen.
28 
3. Soweit die Klägerin sich zur Durchsetzung ihrer geltend gemachten Forderungen auf die Rechtsprechung von OLG Karlsruhe, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht beruft, verkennt sie, dass der Satzungsgeber der Beklagten mit der Einfügung von §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS zum 01.09.1999 dieser Rechtsprechung Rechnung getragen hat.
29 
a. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte entschieden, dass die Sonderregelung zur Berechnung der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten in § 43a Abs. 4 und 5 VBLS nach § 9 Abs. 1 AGBG nur insoweit und deshalb unwirksam ist, weil Teilzeitbeschäftigte durch die dort vorgesehene Hochrechnung der fiktiven Nettoentgelte auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichzeitiger Reduzierung des Vomhundertsatzes entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten infolge der sie treffenden fiktiven Steuerprogression unangemessen benachteiligt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 06. Juli 2000, Az. 12 U 22/00, in ZTR 2001, 131 ff; OLG Karlsruhe, Urt. vom 2. Oktober 1997, Az.: 12 U 22/97, in VersR 1998, 479 ; vgl. dazu auch BGH, Urt. vom 30. September 1998, Az.: IV ZR 262/97, in VersR 1999, 210; und BVerfG, Beschluss vom 25. August 1999, Az.: 1 BvR 1246/95, in FamRZ 1999, 1575). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seiner ersten Entscheidung im Jahr 1998 ausgeführt, dass nach § 43 a Abs. 4 VBLS a.F. Teilzeitbeschäftigte bei der Errechnung des so genannten fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. zwangsläufig benachteiligt werden, da sich die Abzüge von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt nach § 41 Abs. 2 c a) bis c) VBLS a.F. an der Höhe des auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelts orientieren. Dies bedeute, dass bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde.
30 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.08.1999 wegen dieser Satzungsbestimmung einen Verstoß gegen Art. 3 GG festgestellt.
31 
b. Der Satzungsgeber hat durch die Einfügung der §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS a.F mit Wirkung vom 01.09.1999 daraus die Konsequenzen gezogen. Nunmehr wird das gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt mit Hilfe des Teilzeit-Gesamtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeit-Bruttoentgelt herabgesetzt (§ 43 a Abs. 4 a a) VBLS a.F.). Daraus wird entsprechend § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. das fiktive Nettoarbeitsentgelt errechnet (§ 43 a Abs. 4 a b) VBLS a.F.). Dieses wird schließlich durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt und ergibt das fiktive Nettoarbeitsentgelt für den Teilzeitbeschäftigten (§ 43 a Abs. 4 a c) VBLS a.F.). Mit dieser neuen Satzungsregelung wurde der Rechtsprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht, wonach bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde, Rechnung getragen. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgt nunmehr aus dem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt. Die Rüge der Klägerin, die Beklagte berücksichtige nicht die Rechtssprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht zur Teilzeitbeschäftigung (§ 43 a VBLS a.F.) greift damit nicht durch.
32 
4. Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Besamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
33 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Besamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
34 
Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Besamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, Az. 6 O 380/05). Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass bei ihr eine konkrete Schlechterstellung im Vergleich zu einem fiktiven Vollzeitbeschäftigten mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten eingetreten ist, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Aus den dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg.
II.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen lediglich ein einzelnes Berechnungselement ihres Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16. Dezember 2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I).
I.
21 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine andere, als die von der Beklagten in der Mitteilung vom 17.10.2003 vorgenommene Berechnung ihrer Anwartschaft zu. Insbesondere kann sie nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaften der Klägerin bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher die zu ermittelnden Brutto-/Nettoversorgungssätze nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hauptantrag), oder bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 44 a VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher das zu ermittelnde gesamtversorgungsfähige Entgelt nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hilfsantrag).
22 
1. Die Klägerin rügt nicht die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der so genannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem.
23 
2. Die Beklagte hat in der Mitteilung vom 17.10.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin ordnungsgemäß auf der Grundlage der geltenden Satzung berechnet.
24 
a. Dass die Beklagte die Satzungsbestimmungen fehlerhaft angewandt hätte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Fehler sind auch nicht offensichtlich.
25 
b. Soweit die Klägerin rügt, in § 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F. sei festgeschrieben, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben, gilt diese Bestimmung nicht mehr für die im Jahr 2003 maßgebliche Berechnung der Rentenanwartschaften der Klägerin auf den Zeitpunkt 31.12.2001. In der Satzung der Beklagten in der Fassung der 25. Satzungsänderung fand sich für die Übergangsregelung des § 98 VBLS a.F. noch die Regelung, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung). Mit der 27. Satzungsänderung vom 29. März 1995 wurde diese Regelung mit Wirkung zum 01. April 1995 gestrichen. Gegen diese Satzungsänderung bestehen im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS a.F. keine Bedenken.
26 
Im übrigen führt die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. auch nicht zu einer unsachgemäßen Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Personen. Vielmehr würde die Nichtanwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten eine ungerechtfertigte Besserstellung solcher Personen bedeuten, da bei der Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zunächst eine Hochrechnung der Entgelte aus den Jahren 1999 bis 2001 auf die Entgelte eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten stattfindet. Ohne die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze würde somit eine vollzeitbeschäftigte Person trotz der von ihr geleisteten Mehrarbeit keine höhere Rente erhalten als eine im gleichen Zeitraum teilzeitbeschäftigte Person.
27 
c. Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass nach § 44 a VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung nicht zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten differenziert wurde. Mit der 26. Satzungsänderung vom 7. Oktober 1994 wurde die Regelung des § 44 a Satz 1 Nr. 3 VBLS a.F. eingeführt, wonach das maßgebende Entgelt bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem nach § 43 a VBLS a.F. zu bildenden Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen ist. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin sachgerecht, da für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten auch im Rahmen des § 44 a VBLS a.F. ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob ein Arbeitnehmer dem Beteiligten während der regelmäßigen Arbeitszeit oder einer verkürzten Zeit zur Verfügung steht. Dies erfordert auch eine unterschiedliche Berechnung der Zusatzrente (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 44 a Anm. 12). Im übrigen wird auch bei der Berechnung nach § 44 a VBLS a.F. das maßgebende Entgelt zunächst auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet und erst im Anschluss daran eine Kürzung entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vorgenommen.
28 
3. Soweit die Klägerin sich zur Durchsetzung ihrer geltend gemachten Forderungen auf die Rechtsprechung von OLG Karlsruhe, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht beruft, verkennt sie, dass der Satzungsgeber der Beklagten mit der Einfügung von §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS zum 01.09.1999 dieser Rechtsprechung Rechnung getragen hat.
29 
a. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte entschieden, dass die Sonderregelung zur Berechnung der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten in § 43a Abs. 4 und 5 VBLS nach § 9 Abs. 1 AGBG nur insoweit und deshalb unwirksam ist, weil Teilzeitbeschäftigte durch die dort vorgesehene Hochrechnung der fiktiven Nettoentgelte auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichzeitiger Reduzierung des Vomhundertsatzes entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten infolge der sie treffenden fiktiven Steuerprogression unangemessen benachteiligt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 06. Juli 2000, Az. 12 U 22/00, in ZTR 2001, 131 ff; OLG Karlsruhe, Urt. vom 2. Oktober 1997, Az.: 12 U 22/97, in VersR 1998, 479 ; vgl. dazu auch BGH, Urt. vom 30. September 1998, Az.: IV ZR 262/97, in VersR 1999, 210; und BVerfG, Beschluss vom 25. August 1999, Az.: 1 BvR 1246/95, in FamRZ 1999, 1575). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seiner ersten Entscheidung im Jahr 1998 ausgeführt, dass nach § 43 a Abs. 4 VBLS a.F. Teilzeitbeschäftigte bei der Errechnung des so genannten fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. zwangsläufig benachteiligt werden, da sich die Abzüge von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt nach § 41 Abs. 2 c a) bis c) VBLS a.F. an der Höhe des auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelts orientieren. Dies bedeute, dass bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde.
30 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.08.1999 wegen dieser Satzungsbestimmung einen Verstoß gegen Art. 3 GG festgestellt.
31 
b. Der Satzungsgeber hat durch die Einfügung der §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS a.F mit Wirkung vom 01.09.1999 daraus die Konsequenzen gezogen. Nunmehr wird das gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt mit Hilfe des Teilzeit-Gesamtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeit-Bruttoentgelt herabgesetzt (§ 43 a Abs. 4 a a) VBLS a.F.). Daraus wird entsprechend § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. das fiktive Nettoarbeitsentgelt errechnet (§ 43 a Abs. 4 a b) VBLS a.F.). Dieses wird schließlich durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt und ergibt das fiktive Nettoarbeitsentgelt für den Teilzeitbeschäftigten (§ 43 a Abs. 4 a c) VBLS a.F.). Mit dieser neuen Satzungsregelung wurde der Rechtsprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht, wonach bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde, Rechnung getragen. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgt nunmehr aus dem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt. Die Rüge der Klägerin, die Beklagte berücksichtige nicht die Rechtssprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht zur Teilzeitbeschäftigung (§ 43 a VBLS a.F.) greift damit nicht durch.
32 
4. Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Besamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
33 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Besamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
34 
Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Besamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, Az. 6 O 380/05). Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass bei ihr eine konkrete Schlechterstellung im Vergleich zu einem fiktiven Vollzeitbeschäftigten mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten eingetreten ist, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Aus den dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg.
II.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 121/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 121/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. Feb. 2006 - 6 O 380/05

bei uns veröffentlicht am 10.02.2006

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be

Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Nov. 2003 - 6 S 98/02

bei uns veröffentlicht am 14.11.2003

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2002, Az.: 2 C 709/01, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wirkungslosigkeit dieses Urteils wegen Klagerücknahme festgestellt wird, soweit es die Abwe

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2002, Az.: 2 C 709/01, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wirkungslosigkeit dieses Urteils wegen Klagerücknahme festgestellt wird, soweit es die Abweisung des im Tatbestand dieses Urteils unter Ziffer 1 aufgeführten Klageantrags angeht.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Allerdings war die Wirkungslosigkeit des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils festzustellen, soweit es den erstinstanzlich zurückgenommenen Klageantrag Ziff. 1 angeht.
I.
Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ist wirkungslos, soweit es den im dortigen Tatbestand aufgeführten Klageantrag Ziff. 1 angeht. Denn der Klageantrag Ziff. 1 war bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2002 (I, 127) wirksam einseitig zurückgenommen worden, da die erste mündliche Verhandlung des Amtsgerichts erst am 28.03.2002 stattfand (vgl. I, 133). Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme ist das ergangene Urteil insoweit wirkungslos (Musielak, ZPO, 3.Auflage, 2002, § 269 Rnr. 10). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung konnte das Urteil insoweit mit der Berufung angegriffen werden. Das Gericht konnte die Wirkungslosigkeit des Urteils insoweit feststellen (vgl. LG Itzehoe, Beschluss vom 07.09.1993, NJW-RR 1994, 1216).
II.
Hinsichtlich des in zweiter Instanz allein weiterverfolgten Ziels der Zuerkennung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten von 100 % wurde die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen.
1. § 43a Abs. 5, Satz 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 VBLS a. F., die sich mit der Höhe des Mindestruhegehaltes bei Teilzeitbeschäftigten befassen, sind nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG verfassungswidrig, soweit die Regelung nicht in vollem Umfang die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes übernimmt. Denn mit der von der Beklagten nach der alten Fassung zur Verfügung gestellten Versorgung sollte zwar eine Annäherung an die Beamtenversorgung erreicht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Versorgungssystem der Beklagten völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass auch im Beamtenversorgungsrecht nicht alle teilzeitbeschäftigten Beamten eine Vollversorgung erreichen können.
2. Unmaßgeblich ist, ob sich die Klägerin dadurch, dass sie in den Jahren 1973 bis 1975 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, im Hinblick auf die ihr zustehende Gesamtversorgung schlechter gestellt hat, als wenn sie in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hätte.
a) Denn möglicherweise verringerte sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten der Gesamtbeschäftigungsquotient der Klägerin. Allerdings erhöhen sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten die Umlagemonate der Klägerin, was im Falle der Beanspruchung einer Versicherungsrente von erheblichem Vorteil gewesen wäre. Ferner erhöhte sich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit erhöhten sich die Ansprüche der Klägerin, die auf einer eigenen Leistung beruhen und daher höheren eigentumsrechtlichen Schutz im Vergleich zu den aus rein sozialpolitischen Gründen gewährten Anwartschaftsteile genießen.
b) Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es alleiniger Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a. F. war, Schwankungen des Arbeitsentgelts in dem gemäß § 43 Abs. 1, Satz 1 VBLS a. F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auszugleichen (vgl. Gilbert/Hesse, die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 41, B 151b, Stand: 01.08.2002).
Ferner darf nicht übersehen werden, dass auch die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. für Teilzeitbeschäftigte gerade dann erhebliche Entlastungen mit sich gebracht hat, wenn sie wie die Klägerin vor dem gemäß § 43 I 1 VBLS a.F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auch in erheblichem Umfang vollzeitbeschäftigt waren. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird
10 
Zu weiteren Sonderregelungen innerhalb der Ausnahmevorschriften des § 41 IV VBLS a.F. bzw. § 43a V 4 VBLS a.F. etwa dahingehend, dass innerhalb der Gruppe derjenigen, die von der Ausnahmevorschrift profitieren, individuelle Unterscheidungen nach dem Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung getroffen werden, ist die Beklagte nicht verpflichtet. Die weitere Verkomplizierung des Satzungsrechts der Beklagten stößt nämlich auch auf verfassungsrechtliche Grenzen (Vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.03.2000, NJW 2000, 3341; LG Karlsruhe, Urt. v. 27.06.2003, Az. 6 = 326/02, S. 50/51).
11 
Die Beklagte sorgte daher schon in einem ausreichenden Umfange dafür, dass Gehaltsschwankungen sich nicht als Härte auswirken. Ein Anspruch auf Berechnung der Zusatzversorgung nach einer Methode, die die Klägerin am meisten begünstigt, besteht nicht.
12 
c) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern allein nur noch auf fiktive Zahlen abgestellt wird, besteht ebenso wenig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Lebensbiographie einer bei der Beklagten Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn die jeweilige Versicherte der Beklagten eine andere Lebensbiographie gehabt hätte.
13 
Eine solche Fiktion berücksichtigt nicht, dass sich die Lebens- und Versichertenbiographie möglicherweise auch ganz anders gestaltet hätte, wenn die Klägerin beispielsweise in den Zeiten, in denen sie mit einem Beschäftigungsquotient von weniger als 1,0 gearbeitet hatte, nicht gearbeitet hätte. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte, falls sie in einer bestimmten Zeit nicht gearbeitet hätte und aus irgendwelchen Gründen ein Versicherungsfall eingetreten wäre, allenfalls noch Anspruch auf eine Versicherungsrente, nicht aber auf eine Versorgungsrente gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass der berufliche Werdegang einer Person, die zeitweise aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, durchaus anders sein kann als der berufliche Werdegang einer Person die durchgängig, wenngleich zeitweise „nur“ als Teilzeitkraft, beschäftigt ist.
14 
Im Rahmen der Beurteilung der Lebensbiographie müssen die Jahre, die die Klägerin nunmehr „entfernt“ haben möchte, bleiben. Mit ihnen waren nicht nur der Vorteil der faktischen Berufstätigkeit und der fortlaufenden Versicherung, sondern auch die Chancen auf Gehaltserhöhung, Beförderungschancen, die Möglichkeit, Fähigkeiten während der Arbeit fortzuentwickeln, und vieles mehr verbunden. Die Klägerin musste gerade nicht die Schwierigkeiten eines beruflichen Wiedereinstiges auf sich nehmen, die jemand hatte oder gehabt hätte, wenn er einen Versicherungsverlauf wie die Klägerin ohne die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gehabt hätte.
15 
3. Die Regelung des § 43a Abs. 5, Satz 4 VBLS a. F. verstößt auch nicht gegen Artikel 141 des EG-Vertrages (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Durch diese Satzungsbestimmung kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
16 
Andererseits ergibt sich jedoch daraus, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden ableisten können, eine geringere Intensität der Betriebstreue der Teilzeitbeschäftigten. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine objektive Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann (EuGH, Rechtsprechungssammlung 1997, I - 5253, 5287, Rdz. 42; Grabitz/Hilf a.a.O., Rnr. 36). Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
III.
17 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr., 711 ZPO.
19 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte klagende Partei begehrt mit ihrer Feststellungsklage nach dem Systemwechsel bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst die Neuberechnung ihrer Besitzstandsrente unter Vollanrechnung ihrer Vordienstzeiten und die Nicht-Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten.
Die klagende Versicherte ist am ....1941 geboren. Sie hat bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 31.12.2001 insgesamt 189 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH. 5/7). Zum 31.12.2001 betrug ihr Nettoversorgungssatz 41,42 % (AH 19/21). Die klägerischen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 490 Monate (vgl. AH 17). Nach Abzug von 12 Monaten der Kindererziehung gelangte die Beklagte zur Annahme von 478 Monate rentenrechtlichen Zeiten. Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich (bei Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise) bei der Klägerin auf insgesamt 289 Monate (AH. 17).
Die Klägerin war während der Pflichtversicherungszeit durchgehend teilzeitbeschäftigt, zunächst im Umfang von 50 %, in den letzten drei Erwerbsjahren im Umfang von 75 %. Der Gesamtbeschäftigungsquotient errechnete sich für die Klägerin auf 0,55 (AH 7).
Die klagende Partei bezieht seit 01.01.2002 eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zunächst EUR 995,73/brutto (AS 35). Nach Mitteilung der Beklagten vom 23.07.2002 erhielt sie seit dem 01.01.2002 eine Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (EUR 82,39/brutto; AH. 31).
Die Klägerseite trägt vor:
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, Az.: I BvR 1136/96, wird die Auffassung vertreten, dass alle Zeiten, welche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für den Rentenbezug anerkenne, auch bei der Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte in vollem Umfang anerkannt werden müssten. Wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung sei die Klägerin doppelt benachteiligt: Die Klägerin werde gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, benachteiligt. Ein weiterer Nachteil werde der Klägerin dadurch aufgedrückt, dass selbst die (rechtswidrigerweise) nur zur Hälfte berücksichtigten Vordienstzeiten ebenfalls dem Gesamtbeschäftigungsquotienten, der rechtswidrigerweise nicht nur die letzten drei Erwerbsjahre betreffe, unterworfen werde.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Rente die vollen Vordienstzeiten zu berücksichtigen und bei der Berechnung des Versorgungssatzes den Beschäftigungsquotienten von 0,55 nicht anzuwenden.
Die Beklagte beantragt:
10 
Die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte trägt vor:
12 
Ein Anspruch auf Vollanrechnung der sogenannten Vordienstzeiten bestehe nicht. Der Gesamtbeschäftigungsquotient sei anzuwenden.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 
1. Ein Anspruch auf eine andere als die in § 75 Abs. 1, § 77 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa), § 40 Abs. 2 lit. a) VBLS a.F. geregelte und in der angegriffenen Mitteilung niedergelegte Art der Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
16 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
17 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
18 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.11.2004, Az. IV ZR 391/02) findet auch bei Rentenbeginn im Jahr 2001, in dem zwar schon die grundlegend neue Satzung der Beklagten gilt, aber neue Renten noch nach altem Recht bewilligt wurden, eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten nicht statt. Auch dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen.
19 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch für Versicherungsfälle, die nach dem Stichtag des 31.12.2000 eingetreten sind, die Beklagte ihre Satzung vom 19.09.2002 mit Wirkung ab 01.01.2001 grundlegend geändert und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2004, AZ.: IV ZR 269/02).
20 
Die am ....1941 geborene klagende Partei des vorliegenden Verfahrens bezieht schon spätestens seit dem 01.01.2002 eine Rente von der Beklagten. Gemäß § 77 VBLS n.F. wird sie daher nicht anders behandelt als eine Person, die bereits seit dem Jahr 2001 oder davor eine Rente erhielt; sie erhält als eine nach altem Satzungsrecht zu errechnende Besitzstandsrente. Hinsichtlich der Vordienstzeitenproblematik wird sie ebenso behandelt, wie eine bis zum 31.12.2001 verrentete Person (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az. 12 U 259/05). Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02). Die klagende Partei gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
21 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerseite gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
22 
2. Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
23 
a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).
24 
Das OLG Karlsruhe (a.a.O., sub II.2.a) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird. Diese Hochrechnung geschieht durch Division mit dem Beschäftigungsquotienten des Relevanzzeitraums (vgl. § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F.), der hier 0,75 beträgt (AH 9). Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, blendet den soeben dargestellten versichertengünstigen Rechenschritt aus und führt daher auch unter dem Aspekt des Art. 3 GG nicht weiter.
25 
Als nachvollziehbares Korrektiv für diesen versichertengünstigen Rechenschritt hat die alte Satzungsregelung die Herabsetzung des Nettoversorgungssatzes vorgesehen. Diese Herabsetzung geschieht durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (vgl. § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F.), der hier 0,55 beträgt (AH 19).
26 
b) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, besteht nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00; Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Lebens mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte.
27 
c) Auch ein Gleichlauf des Relevanzzeitraums für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem maßgeblichen Zeitraum für die Errechnung des (den Nettoversorgungssatz begrenzenden) Gesamtbeschäftigungsquotienten ist nicht zu verlangen. Bei Heranziehung des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) statt des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) im Rahmen des § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. würde nicht mehr das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sondern im konkreten Fall ein höheres Entgelt (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: ein niedrigeres Entgelt) abgebildet werden.
28 
Bei Heranziehung des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) statt des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) im Rahmen des § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F. würde der Nettoversorgungssatz nicht mehr darstellen können, dass im konkreten Fall über Jahre hinweg niedrigere Beiträge und Umlagen (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: höhere Beiträge und Umlagen) als Finanzierungsgrundlage der Beklagten zuflossen. Darüber hinaus wäre der Arbeitnehmer ggf. im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in der Lage, auf die Gesamtversorgung Einfluß zu nehmen, sie insbesondere dadurch erheblich zu erhöhen, dass er in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles in nicht unerheblichem Umfang vergleichsweise lange arbeitet (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az. 6 O 916/03, sub III.2.a, m.w.N., zur Erweiterung des Relevanzzeitraums in § 43 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.).
29 
d) Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
30 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfordert Artikel 141 EG-Vertrag insbesondere die Gleichbehandlung beim Entgelt bei gleicher Arbeitsleistung. Für den EuGH ist Ausgangspunkt der mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Artikel 141 EG-Vertrag die Arbeitsleistung und nicht die Betriebstreue (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2005, Az. 6 O 116/04, sub III.2.b., S. 54). Es ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht einmal der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, da ja vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung als vom Vollzeitbeschäftigten erbracht wird. Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
31 
e) Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Beamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
32 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
33 
Die Unvergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme und die Nicht-Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH bestätigen sich jedoch bei der folgenden konkreten Betrachtung, die für die Klägerin auch zu keinem besseren Ergebnis führt:
34 
Nach Randziffern 94 und 96 der Entscheidungsgründe des EuGH und nach Randziffern 60 bis 64 des Schlussantrags des Generalanwalts Geelhoed vom 22.05.2003 wäre eine fiktive Betrachtungsweise dahingehend angezeigt, wieviel Betriebsrente ein Vollzeitbeschäftigter mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten bekommen würde, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Dieser ebenfalls am ....1941 geborene Vollzeitbeschäftigte hätte in concreto 104 Umlagemonate zurückgelegt (189 x 0,55 = 103,95). Er wäre auch am Ende seiner Pflichtversicherungszeit zum 01.01.2002 in Rente gegangen (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F.).
36 
Durch die Berücksichtigung der 104 Umlagemonate ergibt sich, dass er seit 01.05.1993 pflichtversichert gewesen wäre. Die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. hätte zugunsten des fiktiven Vollzeitbeschäftigten damit nicht eingegriffen, da die Versicherung erst nach dem 31.12.1991 begonnen hätte (Zur Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub III.).
37 
Der Nettoversorgungssatz hätte für ihn keineswegs 45 % (vgl. § 41 Abs. 2b S. 4 VBLS a.F.) betragen. Vielmehr wäre er bei Beginn der Pflichtversicherung (01.05.1993) bereits 52 Jahre alt gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2b S. 5, § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F. hätte sein Nettoversorgungssatz pro gesamtversorgungsfähigem Jahr nur 1,957 % betragen (Zur Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub II.).
38 
An halbanzurechnenden Vordienstzeiten sind weiterhin 289 Monate zu berücksichtigen (vgl. AH 19). Nicht möglich ist es insoweit die Differenz der Umlagezeiten von 85 Monaten (= 189 Monate -104 Monate = 3,54 Jahre) in der Fiktivberechnung als weitere halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berücksichtigen, denn dies würde die Ausgangsbasis der Fiktivberechnung (gleiche Anzahl von direkt oder indirekt zu berücksichtigenden Dienststunden) verlassen. Als gesamtversorgungsfähige Zeit wären mithin 248,5 Monate (289/2 + 104), also 20,71 Jahre, zu berücksichtigen.
39 
Der Nettoversorgungssatz würde dementsprechend 40,53 % betragen. Der für die Klägerin mit 41,42 % zugrundegelegte Nettoversorgungssatz (AH 19/21) ist demgegenüber günstiger.
40 
Aber nicht nur die teilweise Berücksichtigung der Vordienstzeiten im alten Gesamtversorgungssystem, sondern auch die dortige Relevanz der gesetzlichen Rente, die bei dem fiktiven Vollzeitbeschäftigten anders ausfallen würde, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Berechnungsmethoden im Verhältnis zum Beamtenversorgungsrecht und damit die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung.
41 
Aus dem Urteil des EuGH und der Fiktivberechnung des Generalanwalts Geelhoed ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Beamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten - wie oben nachgewiesen - für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass dennoch eine Schlechterstellung im Vergleich zu dem genannten fiktiven Vollzeitbeschäftigten eintrat.
42 
Insbesondere hätte dieser fiktive Vollzeitbeschäftigte nach der überschlägigen Berechnung der Kammer auch keine Versorgungsrente erreicht, die höher ist als die Versicherungsrente. Dies selbst dann nicht, wenn man ihm - entgegen den obigen Ausführungen - einen Nettoversorgungssatz von 45 % bzw. von 47,46 % (= 24,25 x 1,957) zubilligen wollte.
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
44 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 
1. Ein Anspruch auf eine andere als die in § 75 Abs. 1, § 77 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa), § 40 Abs. 2 lit. a) VBLS a.F. geregelte und in der angegriffenen Mitteilung niedergelegte Art der Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
16 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
17 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
18 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.11.2004, Az. IV ZR 391/02) findet auch bei Rentenbeginn im Jahr 2001, in dem zwar schon die grundlegend neue Satzung der Beklagten gilt, aber neue Renten noch nach altem Recht bewilligt wurden, eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten nicht statt. Auch dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen.
19 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch für Versicherungsfälle, die nach dem Stichtag des 31.12.2000 eingetreten sind, die Beklagte ihre Satzung vom 19.09.2002 mit Wirkung ab 01.01.2001 grundlegend geändert und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2004, AZ.: IV ZR 269/02).
20 
Die am ....1941 geborene klagende Partei des vorliegenden Verfahrens bezieht schon spätestens seit dem 01.01.2002 eine Rente von der Beklagten. Gemäß § 77 VBLS n.F. wird sie daher nicht anders behandelt als eine Person, die bereits seit dem Jahr 2001 oder davor eine Rente erhielt; sie erhält als eine nach altem Satzungsrecht zu errechnende Besitzstandsrente. Hinsichtlich der Vordienstzeitenproblematik wird sie ebenso behandelt, wie eine bis zum 31.12.2001 verrentete Person (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az. 12 U 259/05). Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02). Die klagende Partei gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
21 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerseite gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
22 
2. Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
23 
a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).
24 
Das OLG Karlsruhe (a.a.O., sub II.2.a) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird. Diese Hochrechnung geschieht durch Division mit dem Beschäftigungsquotienten des Relevanzzeitraums (vgl. § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F.), der hier 0,75 beträgt (AH 9). Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, blendet den soeben dargestellten versichertengünstigen Rechenschritt aus und führt daher auch unter dem Aspekt des Art. 3 GG nicht weiter.
25 
Als nachvollziehbares Korrektiv für diesen versichertengünstigen Rechenschritt hat die alte Satzungsregelung die Herabsetzung des Nettoversorgungssatzes vorgesehen. Diese Herabsetzung geschieht durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (vgl. § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F.), der hier 0,55 beträgt (AH 19).
26 
b) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, besteht nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00; Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Lebens mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte.
27 
c) Auch ein Gleichlauf des Relevanzzeitraums für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem maßgeblichen Zeitraum für die Errechnung des (den Nettoversorgungssatz begrenzenden) Gesamtbeschäftigungsquotienten ist nicht zu verlangen. Bei Heranziehung des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) statt des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) im Rahmen des § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. würde nicht mehr das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sondern im konkreten Fall ein höheres Entgelt (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: ein niedrigeres Entgelt) abgebildet werden.
28 
Bei Heranziehung des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) statt des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) im Rahmen des § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F. würde der Nettoversorgungssatz nicht mehr darstellen können, dass im konkreten Fall über Jahre hinweg niedrigere Beiträge und Umlagen (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: höhere Beiträge und Umlagen) als Finanzierungsgrundlage der Beklagten zuflossen. Darüber hinaus wäre der Arbeitnehmer ggf. im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in der Lage, auf die Gesamtversorgung Einfluß zu nehmen, sie insbesondere dadurch erheblich zu erhöhen, dass er in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles in nicht unerheblichem Umfang vergleichsweise lange arbeitet (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az. 6 O 916/03, sub III.2.a, m.w.N., zur Erweiterung des Relevanzzeitraums in § 43 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.).
29 
d) Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
30 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfordert Artikel 141 EG-Vertrag insbesondere die Gleichbehandlung beim Entgelt bei gleicher Arbeitsleistung. Für den EuGH ist Ausgangspunkt der mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Artikel 141 EG-Vertrag die Arbeitsleistung und nicht die Betriebstreue (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2005, Az. 6 O 116/04, sub III.2.b., S. 54). Es ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht einmal der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, da ja vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung als vom Vollzeitbeschäftigten erbracht wird. Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
31 
e) Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Beamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
32 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
33 
Die Unvergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme und die Nicht-Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH bestätigen sich jedoch bei der folgenden konkreten Betrachtung, die für die Klägerin auch zu keinem besseren Ergebnis führt:
34 
Nach Randziffern 94 und 96 der Entscheidungsgründe des EuGH und nach Randziffern 60 bis 64 des Schlussantrags des Generalanwalts Geelhoed vom 22.05.2003 wäre eine fiktive Betrachtungsweise dahingehend angezeigt, wieviel Betriebsrente ein Vollzeitbeschäftigter mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten bekommen würde, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Dieser ebenfalls am ....1941 geborene Vollzeitbeschäftigte hätte in concreto 104 Umlagemonate zurückgelegt (189 x 0,55 = 103,95). Er wäre auch am Ende seiner Pflichtversicherungszeit zum 01.01.2002 in Rente gegangen (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F.).
36 
Durch die Berücksichtigung der 104 Umlagemonate ergibt sich, dass er seit 01.05.1993 pflichtversichert gewesen wäre. Die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. hätte zugunsten des fiktiven Vollzeitbeschäftigten damit nicht eingegriffen, da die Versicherung erst nach dem 31.12.1991 begonnen hätte (Zur Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub III.).
37 
Der Nettoversorgungssatz hätte für ihn keineswegs 45 % (vgl. § 41 Abs. 2b S. 4 VBLS a.F.) betragen. Vielmehr wäre er bei Beginn der Pflichtversicherung (01.05.1993) bereits 52 Jahre alt gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2b S. 5, § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F. hätte sein Nettoversorgungssatz pro gesamtversorgungsfähigem Jahr nur 1,957 % betragen (Zur Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub II.).
38 
An halbanzurechnenden Vordienstzeiten sind weiterhin 289 Monate zu berücksichtigen (vgl. AH 19). Nicht möglich ist es insoweit die Differenz der Umlagezeiten von 85 Monaten (= 189 Monate -104 Monate = 3,54 Jahre) in der Fiktivberechnung als weitere halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berücksichtigen, denn dies würde die Ausgangsbasis der Fiktivberechnung (gleiche Anzahl von direkt oder indirekt zu berücksichtigenden Dienststunden) verlassen. Als gesamtversorgungsfähige Zeit wären mithin 248,5 Monate (289/2 + 104), also 20,71 Jahre, zu berücksichtigen.
39 
Der Nettoversorgungssatz würde dementsprechend 40,53 % betragen. Der für die Klägerin mit 41,42 % zugrundegelegte Nettoversorgungssatz (AH 19/21) ist demgegenüber günstiger.
40 
Aber nicht nur die teilweise Berücksichtigung der Vordienstzeiten im alten Gesamtversorgungssystem, sondern auch die dortige Relevanz der gesetzlichen Rente, die bei dem fiktiven Vollzeitbeschäftigten anders ausfallen würde, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Berechnungsmethoden im Verhältnis zum Beamtenversorgungsrecht und damit die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung.
41 
Aus dem Urteil des EuGH und der Fiktivberechnung des Generalanwalts Geelhoed ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Beamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten - wie oben nachgewiesen - für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass dennoch eine Schlechterstellung im Vergleich zu dem genannten fiktiven Vollzeitbeschäftigten eintrat.
42 
Insbesondere hätte dieser fiktive Vollzeitbeschäftigte nach der überschlägigen Berechnung der Kammer auch keine Versorgungsrente erreicht, die höher ist als die Versicherungsrente. Dies selbst dann nicht, wenn man ihm - entgegen den obigen Ausführungen - einen Nettoversorgungssatz von 45 % bzw. von 47,46 % (= 24,25 x 1,957) zubilligen wollte.
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
44 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2002, Az.: 2 C 709/01, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wirkungslosigkeit dieses Urteils wegen Klagerücknahme festgestellt wird, soweit es die Abweisung des im Tatbestand dieses Urteils unter Ziffer 1 aufgeführten Klageantrags angeht.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Allerdings war die Wirkungslosigkeit des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils festzustellen, soweit es den erstinstanzlich zurückgenommenen Klageantrag Ziff. 1 angeht.
I.
Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ist wirkungslos, soweit es den im dortigen Tatbestand aufgeführten Klageantrag Ziff. 1 angeht. Denn der Klageantrag Ziff. 1 war bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2002 (I, 127) wirksam einseitig zurückgenommen worden, da die erste mündliche Verhandlung des Amtsgerichts erst am 28.03.2002 stattfand (vgl. I, 133). Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme ist das ergangene Urteil insoweit wirkungslos (Musielak, ZPO, 3.Auflage, 2002, § 269 Rnr. 10). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung konnte das Urteil insoweit mit der Berufung angegriffen werden. Das Gericht konnte die Wirkungslosigkeit des Urteils insoweit feststellen (vgl. LG Itzehoe, Beschluss vom 07.09.1993, NJW-RR 1994, 1216).
II.
Hinsichtlich des in zweiter Instanz allein weiterverfolgten Ziels der Zuerkennung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten von 100 % wurde die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen.
1. § 43a Abs. 5, Satz 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 VBLS a. F., die sich mit der Höhe des Mindestruhegehaltes bei Teilzeitbeschäftigten befassen, sind nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG verfassungswidrig, soweit die Regelung nicht in vollem Umfang die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes übernimmt. Denn mit der von der Beklagten nach der alten Fassung zur Verfügung gestellten Versorgung sollte zwar eine Annäherung an die Beamtenversorgung erreicht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Versorgungssystem der Beklagten völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass auch im Beamtenversorgungsrecht nicht alle teilzeitbeschäftigten Beamten eine Vollversorgung erreichen können.
2. Unmaßgeblich ist, ob sich die Klägerin dadurch, dass sie in den Jahren 1973 bis 1975 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, im Hinblick auf die ihr zustehende Gesamtversorgung schlechter gestellt hat, als wenn sie in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hätte.
a) Denn möglicherweise verringerte sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten der Gesamtbeschäftigungsquotient der Klägerin. Allerdings erhöhen sich aufgrund dieser zusätzlichen Dienstzeiten die Umlagemonate der Klägerin, was im Falle der Beanspruchung einer Versicherungsrente von erheblichem Vorteil gewesen wäre. Ferner erhöhte sich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit erhöhten sich die Ansprüche der Klägerin, die auf einer eigenen Leistung beruhen und daher höheren eigentumsrechtlichen Schutz im Vergleich zu den aus rein sozialpolitischen Gründen gewährten Anwartschaftsteile genießen.
b) Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es alleiniger Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a. F. war, Schwankungen des Arbeitsentgelts in dem gemäß § 43 Abs. 1, Satz 1 VBLS a. F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auszugleichen (vgl. Gilbert/Hesse, die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 41, B 151b, Stand: 01.08.2002).
Ferner darf nicht übersehen werden, dass auch die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. für Teilzeitbeschäftigte gerade dann erhebliche Entlastungen mit sich gebracht hat, wenn sie wie die Klägerin vor dem gemäß § 43 I 1 VBLS a.F. maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum auch in erheblichem Umfang vollzeitbeschäftigt waren. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird
10 
Zu weiteren Sonderregelungen innerhalb der Ausnahmevorschriften des § 41 IV VBLS a.F. bzw. § 43a V 4 VBLS a.F. etwa dahingehend, dass innerhalb der Gruppe derjenigen, die von der Ausnahmevorschrift profitieren, individuelle Unterscheidungen nach dem Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung getroffen werden, ist die Beklagte nicht verpflichtet. Die weitere Verkomplizierung des Satzungsrechts der Beklagten stößt nämlich auch auf verfassungsrechtliche Grenzen (Vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.03.2000, NJW 2000, 3341; LG Karlsruhe, Urt. v. 27.06.2003, Az. 6 = 326/02, S. 50/51).
11 
Die Beklagte sorgte daher schon in einem ausreichenden Umfange dafür, dass Gehaltsschwankungen sich nicht als Härte auswirken. Ein Anspruch auf Berechnung der Zusatzversorgung nach einer Methode, die die Klägerin am meisten begünstigt, besteht nicht.
12 
c) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern allein nur noch auf fiktive Zahlen abgestellt wird, besteht ebenso wenig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Lebensbiographie einer bei der Beklagten Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn die jeweilige Versicherte der Beklagten eine andere Lebensbiographie gehabt hätte.
13 
Eine solche Fiktion berücksichtigt nicht, dass sich die Lebens- und Versichertenbiographie möglicherweise auch ganz anders gestaltet hätte, wenn die Klägerin beispielsweise in den Zeiten, in denen sie mit einem Beschäftigungsquotient von weniger als 1,0 gearbeitet hatte, nicht gearbeitet hätte. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte, falls sie in einer bestimmten Zeit nicht gearbeitet hätte und aus irgendwelchen Gründen ein Versicherungsfall eingetreten wäre, allenfalls noch Anspruch auf eine Versicherungsrente, nicht aber auf eine Versorgungsrente gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass der berufliche Werdegang einer Person, die zeitweise aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, durchaus anders sein kann als der berufliche Werdegang einer Person die durchgängig, wenngleich zeitweise „nur“ als Teilzeitkraft, beschäftigt ist.
14 
Im Rahmen der Beurteilung der Lebensbiographie müssen die Jahre, die die Klägerin nunmehr „entfernt“ haben möchte, bleiben. Mit ihnen waren nicht nur der Vorteil der faktischen Berufstätigkeit und der fortlaufenden Versicherung, sondern auch die Chancen auf Gehaltserhöhung, Beförderungschancen, die Möglichkeit, Fähigkeiten während der Arbeit fortzuentwickeln, und vieles mehr verbunden. Die Klägerin musste gerade nicht die Schwierigkeiten eines beruflichen Wiedereinstiges auf sich nehmen, die jemand hatte oder gehabt hätte, wenn er einen Versicherungsverlauf wie die Klägerin ohne die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gehabt hätte.
15 
3. Die Regelung des § 43a Abs. 5, Satz 4 VBLS a. F. verstößt auch nicht gegen Artikel 141 des EG-Vertrages (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Durch diese Satzungsbestimmung kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
16 
Andererseits ergibt sich jedoch daraus, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden ableisten können, eine geringere Intensität der Betriebstreue der Teilzeitbeschäftigten. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine objektive Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann (EuGH, Rechtsprechungssammlung 1997, I - 5253, 5287, Rdz. 42; Grabitz/Hilf a.a.O., Rnr. 36). Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
III.
17 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr., 711 ZPO.
19 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte klagende Partei begehrt mit ihrer Feststellungsklage nach dem Systemwechsel bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst die Neuberechnung ihrer Besitzstandsrente unter Vollanrechnung ihrer Vordienstzeiten und die Nicht-Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten.
Die klagende Versicherte ist am ....1941 geboren. Sie hat bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 31.12.2001 insgesamt 189 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH. 5/7). Zum 31.12.2001 betrug ihr Nettoversorgungssatz 41,42 % (AH 19/21). Die klägerischen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 490 Monate (vgl. AH 17). Nach Abzug von 12 Monaten der Kindererziehung gelangte die Beklagte zur Annahme von 478 Monate rentenrechtlichen Zeiten. Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich (bei Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise) bei der Klägerin auf insgesamt 289 Monate (AH. 17).
Die Klägerin war während der Pflichtversicherungszeit durchgehend teilzeitbeschäftigt, zunächst im Umfang von 50 %, in den letzten drei Erwerbsjahren im Umfang von 75 %. Der Gesamtbeschäftigungsquotient errechnete sich für die Klägerin auf 0,55 (AH 7).
Die klagende Partei bezieht seit 01.01.2002 eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zunächst EUR 995,73/brutto (AS 35). Nach Mitteilung der Beklagten vom 23.07.2002 erhielt sie seit dem 01.01.2002 eine Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (EUR 82,39/brutto; AH. 31).
Die Klägerseite trägt vor:
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, Az.: I BvR 1136/96, wird die Auffassung vertreten, dass alle Zeiten, welche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für den Rentenbezug anerkenne, auch bei der Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte in vollem Umfang anerkannt werden müssten. Wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung sei die Klägerin doppelt benachteiligt: Die Klägerin werde gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, benachteiligt. Ein weiterer Nachteil werde der Klägerin dadurch aufgedrückt, dass selbst die (rechtswidrigerweise) nur zur Hälfte berücksichtigten Vordienstzeiten ebenfalls dem Gesamtbeschäftigungsquotienten, der rechtswidrigerweise nicht nur die letzten drei Erwerbsjahre betreffe, unterworfen werde.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Rente die vollen Vordienstzeiten zu berücksichtigen und bei der Berechnung des Versorgungssatzes den Beschäftigungsquotienten von 0,55 nicht anzuwenden.
Die Beklagte beantragt:
10 
Die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte trägt vor:
12 
Ein Anspruch auf Vollanrechnung der sogenannten Vordienstzeiten bestehe nicht. Der Gesamtbeschäftigungsquotient sei anzuwenden.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 
1. Ein Anspruch auf eine andere als die in § 75 Abs. 1, § 77 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa), § 40 Abs. 2 lit. a) VBLS a.F. geregelte und in der angegriffenen Mitteilung niedergelegte Art der Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
16 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
17 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
18 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.11.2004, Az. IV ZR 391/02) findet auch bei Rentenbeginn im Jahr 2001, in dem zwar schon die grundlegend neue Satzung der Beklagten gilt, aber neue Renten noch nach altem Recht bewilligt wurden, eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten nicht statt. Auch dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen.
19 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch für Versicherungsfälle, die nach dem Stichtag des 31.12.2000 eingetreten sind, die Beklagte ihre Satzung vom 19.09.2002 mit Wirkung ab 01.01.2001 grundlegend geändert und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2004, AZ.: IV ZR 269/02).
20 
Die am ....1941 geborene klagende Partei des vorliegenden Verfahrens bezieht schon spätestens seit dem 01.01.2002 eine Rente von der Beklagten. Gemäß § 77 VBLS n.F. wird sie daher nicht anders behandelt als eine Person, die bereits seit dem Jahr 2001 oder davor eine Rente erhielt; sie erhält als eine nach altem Satzungsrecht zu errechnende Besitzstandsrente. Hinsichtlich der Vordienstzeitenproblematik wird sie ebenso behandelt, wie eine bis zum 31.12.2001 verrentete Person (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az. 12 U 259/05). Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02). Die klagende Partei gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
21 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerseite gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
22 
2. Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
23 
a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).
24 
Das OLG Karlsruhe (a.a.O., sub II.2.a) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird. Diese Hochrechnung geschieht durch Division mit dem Beschäftigungsquotienten des Relevanzzeitraums (vgl. § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F.), der hier 0,75 beträgt (AH 9). Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, blendet den soeben dargestellten versichertengünstigen Rechenschritt aus und führt daher auch unter dem Aspekt des Art. 3 GG nicht weiter.
25 
Als nachvollziehbares Korrektiv für diesen versichertengünstigen Rechenschritt hat die alte Satzungsregelung die Herabsetzung des Nettoversorgungssatzes vorgesehen. Diese Herabsetzung geschieht durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (vgl. § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F.), der hier 0,55 beträgt (AH 19).
26 
b) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, besteht nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00; Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Lebens mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte.
27 
c) Auch ein Gleichlauf des Relevanzzeitraums für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem maßgeblichen Zeitraum für die Errechnung des (den Nettoversorgungssatz begrenzenden) Gesamtbeschäftigungsquotienten ist nicht zu verlangen. Bei Heranziehung des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) statt des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) im Rahmen des § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. würde nicht mehr das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sondern im konkreten Fall ein höheres Entgelt (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: ein niedrigeres Entgelt) abgebildet werden.
28 
Bei Heranziehung des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) statt des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) im Rahmen des § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F. würde der Nettoversorgungssatz nicht mehr darstellen können, dass im konkreten Fall über Jahre hinweg niedrigere Beiträge und Umlagen (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: höhere Beiträge und Umlagen) als Finanzierungsgrundlage der Beklagten zuflossen. Darüber hinaus wäre der Arbeitnehmer ggf. im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in der Lage, auf die Gesamtversorgung Einfluß zu nehmen, sie insbesondere dadurch erheblich zu erhöhen, dass er in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles in nicht unerheblichem Umfang vergleichsweise lange arbeitet (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az. 6 O 916/03, sub III.2.a, m.w.N., zur Erweiterung des Relevanzzeitraums in § 43 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.).
29 
d) Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
30 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfordert Artikel 141 EG-Vertrag insbesondere die Gleichbehandlung beim Entgelt bei gleicher Arbeitsleistung. Für den EuGH ist Ausgangspunkt der mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Artikel 141 EG-Vertrag die Arbeitsleistung und nicht die Betriebstreue (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2005, Az. 6 O 116/04, sub III.2.b., S. 54). Es ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht einmal der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, da ja vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung als vom Vollzeitbeschäftigten erbracht wird. Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
31 
e) Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Beamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
32 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
33 
Die Unvergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme und die Nicht-Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH bestätigen sich jedoch bei der folgenden konkreten Betrachtung, die für die Klägerin auch zu keinem besseren Ergebnis führt:
34 
Nach Randziffern 94 und 96 der Entscheidungsgründe des EuGH und nach Randziffern 60 bis 64 des Schlussantrags des Generalanwalts Geelhoed vom 22.05.2003 wäre eine fiktive Betrachtungsweise dahingehend angezeigt, wieviel Betriebsrente ein Vollzeitbeschäftigter mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten bekommen würde, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Dieser ebenfalls am ....1941 geborene Vollzeitbeschäftigte hätte in concreto 104 Umlagemonate zurückgelegt (189 x 0,55 = 103,95). Er wäre auch am Ende seiner Pflichtversicherungszeit zum 01.01.2002 in Rente gegangen (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F.).
36 
Durch die Berücksichtigung der 104 Umlagemonate ergibt sich, dass er seit 01.05.1993 pflichtversichert gewesen wäre. Die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. hätte zugunsten des fiktiven Vollzeitbeschäftigten damit nicht eingegriffen, da die Versicherung erst nach dem 31.12.1991 begonnen hätte (Zur Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub III.).
37 
Der Nettoversorgungssatz hätte für ihn keineswegs 45 % (vgl. § 41 Abs. 2b S. 4 VBLS a.F.) betragen. Vielmehr wäre er bei Beginn der Pflichtversicherung (01.05.1993) bereits 52 Jahre alt gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2b S. 5, § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F. hätte sein Nettoversorgungssatz pro gesamtversorgungsfähigem Jahr nur 1,957 % betragen (Zur Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub II.).
38 
An halbanzurechnenden Vordienstzeiten sind weiterhin 289 Monate zu berücksichtigen (vgl. AH 19). Nicht möglich ist es insoweit die Differenz der Umlagezeiten von 85 Monaten (= 189 Monate -104 Monate = 3,54 Jahre) in der Fiktivberechnung als weitere halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berücksichtigen, denn dies würde die Ausgangsbasis der Fiktivberechnung (gleiche Anzahl von direkt oder indirekt zu berücksichtigenden Dienststunden) verlassen. Als gesamtversorgungsfähige Zeit wären mithin 248,5 Monate (289/2 + 104), also 20,71 Jahre, zu berücksichtigen.
39 
Der Nettoversorgungssatz würde dementsprechend 40,53 % betragen. Der für die Klägerin mit 41,42 % zugrundegelegte Nettoversorgungssatz (AH 19/21) ist demgegenüber günstiger.
40 
Aber nicht nur die teilweise Berücksichtigung der Vordienstzeiten im alten Gesamtversorgungssystem, sondern auch die dortige Relevanz der gesetzlichen Rente, die bei dem fiktiven Vollzeitbeschäftigten anders ausfallen würde, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Berechnungsmethoden im Verhältnis zum Beamtenversorgungsrecht und damit die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung.
41 
Aus dem Urteil des EuGH und der Fiktivberechnung des Generalanwalts Geelhoed ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Beamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten - wie oben nachgewiesen - für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass dennoch eine Schlechterstellung im Vergleich zu dem genannten fiktiven Vollzeitbeschäftigten eintrat.
42 
Insbesondere hätte dieser fiktive Vollzeitbeschäftigte nach der überschlägigen Berechnung der Kammer auch keine Versorgungsrente erreicht, die höher ist als die Versicherungsrente. Dies selbst dann nicht, wenn man ihm - entgegen den obigen Ausführungen - einen Nettoversorgungssatz von 45 % bzw. von 47,46 % (= 24,25 x 1,957) zubilligen wollte.
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
44 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 
1. Ein Anspruch auf eine andere als die in § 75 Abs. 1, § 77 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa), § 40 Abs. 2 lit. a) VBLS a.F. geregelte und in der angegriffenen Mitteilung niedergelegte Art der Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
16 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
17 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
18 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.11.2004, Az. IV ZR 391/02) findet auch bei Rentenbeginn im Jahr 2001, in dem zwar schon die grundlegend neue Satzung der Beklagten gilt, aber neue Renten noch nach altem Recht bewilligt wurden, eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten nicht statt. Auch dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen.
19 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch für Versicherungsfälle, die nach dem Stichtag des 31.12.2000 eingetreten sind, die Beklagte ihre Satzung vom 19.09.2002 mit Wirkung ab 01.01.2001 grundlegend geändert und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2004, AZ.: IV ZR 269/02).
20 
Die am ....1941 geborene klagende Partei des vorliegenden Verfahrens bezieht schon spätestens seit dem 01.01.2002 eine Rente von der Beklagten. Gemäß § 77 VBLS n.F. wird sie daher nicht anders behandelt als eine Person, die bereits seit dem Jahr 2001 oder davor eine Rente erhielt; sie erhält als eine nach altem Satzungsrecht zu errechnende Besitzstandsrente. Hinsichtlich der Vordienstzeitenproblematik wird sie ebenso behandelt, wie eine bis zum 31.12.2001 verrentete Person (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az. 12 U 259/05). Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02). Die klagende Partei gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
21 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerseite gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
22 
2. Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
23 
a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).
24 
Das OLG Karlsruhe (a.a.O., sub II.2.a) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird. Diese Hochrechnung geschieht durch Division mit dem Beschäftigungsquotienten des Relevanzzeitraums (vgl. § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F.), der hier 0,75 beträgt (AH 9). Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, blendet den soeben dargestellten versichertengünstigen Rechenschritt aus und führt daher auch unter dem Aspekt des Art. 3 GG nicht weiter.
25 
Als nachvollziehbares Korrektiv für diesen versichertengünstigen Rechenschritt hat die alte Satzungsregelung die Herabsetzung des Nettoversorgungssatzes vorgesehen. Diese Herabsetzung geschieht durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (vgl. § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F.), der hier 0,55 beträgt (AH 19).
26 
b) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, besteht nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00; Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Lebens mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte.
27 
c) Auch ein Gleichlauf des Relevanzzeitraums für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem maßgeblichen Zeitraum für die Errechnung des (den Nettoversorgungssatz begrenzenden) Gesamtbeschäftigungsquotienten ist nicht zu verlangen. Bei Heranziehung des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) statt des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) im Rahmen des § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. würde nicht mehr das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sondern im konkreten Fall ein höheres Entgelt (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: ein niedrigeres Entgelt) abgebildet werden.
28 
Bei Heranziehung des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) statt des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) im Rahmen des § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F. würde der Nettoversorgungssatz nicht mehr darstellen können, dass im konkreten Fall über Jahre hinweg niedrigere Beiträge und Umlagen (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: höhere Beiträge und Umlagen) als Finanzierungsgrundlage der Beklagten zuflossen. Darüber hinaus wäre der Arbeitnehmer ggf. im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in der Lage, auf die Gesamtversorgung Einfluß zu nehmen, sie insbesondere dadurch erheblich zu erhöhen, dass er in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles in nicht unerheblichem Umfang vergleichsweise lange arbeitet (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az. 6 O 916/03, sub III.2.a, m.w.N., zur Erweiterung des Relevanzzeitraums in § 43 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.).
29 
d) Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
30 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfordert Artikel 141 EG-Vertrag insbesondere die Gleichbehandlung beim Entgelt bei gleicher Arbeitsleistung. Für den EuGH ist Ausgangspunkt der mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Artikel 141 EG-Vertrag die Arbeitsleistung und nicht die Betriebstreue (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2005, Az. 6 O 116/04, sub III.2.b., S. 54). Es ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht einmal der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, da ja vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung als vom Vollzeitbeschäftigten erbracht wird. Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
31 
e) Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Beamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
32 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
33 
Die Unvergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme und die Nicht-Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH bestätigen sich jedoch bei der folgenden konkreten Betrachtung, die für die Klägerin auch zu keinem besseren Ergebnis führt:
34 
Nach Randziffern 94 und 96 der Entscheidungsgründe des EuGH und nach Randziffern 60 bis 64 des Schlussantrags des Generalanwalts Geelhoed vom 22.05.2003 wäre eine fiktive Betrachtungsweise dahingehend angezeigt, wieviel Betriebsrente ein Vollzeitbeschäftigter mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten bekommen würde, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Dieser ebenfalls am ....1941 geborene Vollzeitbeschäftigte hätte in concreto 104 Umlagemonate zurückgelegt (189 x 0,55 = 103,95). Er wäre auch am Ende seiner Pflichtversicherungszeit zum 01.01.2002 in Rente gegangen (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F.).
36 
Durch die Berücksichtigung der 104 Umlagemonate ergibt sich, dass er seit 01.05.1993 pflichtversichert gewesen wäre. Die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. hätte zugunsten des fiktiven Vollzeitbeschäftigten damit nicht eingegriffen, da die Versicherung erst nach dem 31.12.1991 begonnen hätte (Zur Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub III.).
37 
Der Nettoversorgungssatz hätte für ihn keineswegs 45 % (vgl. § 41 Abs. 2b S. 4 VBLS a.F.) betragen. Vielmehr wäre er bei Beginn der Pflichtversicherung (01.05.1993) bereits 52 Jahre alt gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2b S. 5, § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F. hätte sein Nettoversorgungssatz pro gesamtversorgungsfähigem Jahr nur 1,957 % betragen (Zur Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub II.).
38 
An halbanzurechnenden Vordienstzeiten sind weiterhin 289 Monate zu berücksichtigen (vgl. AH 19). Nicht möglich ist es insoweit die Differenz der Umlagezeiten von 85 Monaten (= 189 Monate -104 Monate = 3,54 Jahre) in der Fiktivberechnung als weitere halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berücksichtigen, denn dies würde die Ausgangsbasis der Fiktivberechnung (gleiche Anzahl von direkt oder indirekt zu berücksichtigenden Dienststunden) verlassen. Als gesamtversorgungsfähige Zeit wären mithin 248,5 Monate (289/2 + 104), also 20,71 Jahre, zu berücksichtigen.
39 
Der Nettoversorgungssatz würde dementsprechend 40,53 % betragen. Der für die Klägerin mit 41,42 % zugrundegelegte Nettoversorgungssatz (AH 19/21) ist demgegenüber günstiger.
40 
Aber nicht nur die teilweise Berücksichtigung der Vordienstzeiten im alten Gesamtversorgungssystem, sondern auch die dortige Relevanz der gesetzlichen Rente, die bei dem fiktiven Vollzeitbeschäftigten anders ausfallen würde, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Berechnungsmethoden im Verhältnis zum Beamtenversorgungsrecht und damit die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung.
41 
Aus dem Urteil des EuGH und der Fiktivberechnung des Generalanwalts Geelhoed ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Beamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten - wie oben nachgewiesen - für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass dennoch eine Schlechterstellung im Vergleich zu dem genannten fiktiven Vollzeitbeschäftigten eintrat.
42 
Insbesondere hätte dieser fiktive Vollzeitbeschäftigte nach der überschlägigen Berechnung der Kammer auch keine Versorgungsrente erreicht, die höher ist als die Versicherungsrente. Dies selbst dann nicht, wenn man ihm - entgegen den obigen Ausführungen - einen Nettoversorgungssatz von 45 % bzw. von 47,46 % (= 24,25 x 1,957) zubilligen wollte.
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
44 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.