Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 150/05

bei uns veröffentlicht am05.05.2006

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 (4) VBLS n. F. zugrunde zu legen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen Berechnungsgrundlagen und Höhe der ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift.
Die Pflichtversicherung der Klägerin wurde zum 31.10.2003 wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses beendet.
Die Klägerin ist am ....1953 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 366 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 5/9).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 331,00 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 82,75 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 13).
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsätzen vom 27.06.2005 und 20.09.2005 (AS 63, 77) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 43 ff., 49 ff., 53 ff. und 59 ff.):
1. Erste Fiktivberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zum 01.03.2018 (Vollendung des 65. Lebensjahres): EUR 351,65 (AH 47);
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.03.2018 (Vollendung des 65. Lebensjahres): EUR 349,04 (AH 51);
3. Dritte Fiktivberechnung nach § 44, 44 a VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 244,88 (AH 57);
4. Vierte Fiktivberechnung nach §§ 44, 44 a VBLS a.F. zum 31.10.2003 (Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst): EUR 265,46 (AH 63).
10 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
11 
Die Klägerin trägt vor:
12 
Durch die Berechnungsgrundlagen der Startgutschrift erleide sie Nachteile. Da sie bereits seit 1971 versichert war, habe sie ursprünglich mit einem Erreichen der Vollleistung mit 35 Versicherungsjahren rechnen können. Die ab 1992 Versicherten könnten den Höchstversorgungssatz erst nach 40 Versicherungsjahren erreichen. In der Startgutschrift werde eine Höchstversorgung erst nach 44,44 Versicherungsjahren erreicht. Bei der Startgutschrift werde die Vordienstzeit nicht berücksichtigt. Durch die Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle einer konkreten Berechnung werde sie benachteiligt. Nach der bisherigen Satzung sei eine Dynamisierung nach dem Verdienst der letzten 3 Jahre vor der Verrentung erfolgt, die nunmehr entfallen soll. § 18 BetrAVG könne für die Errechnung der Anwartschaft nicht herangezogen werden, da er nur für bereits beendete Arbeitsverhältnisse gelte.
13 
Die Klägerin beantragt:
14 
Es wird festgestellt, dass die Berechnungsweise der Startgutschrift rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet ist, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2002 auf das Versorgungskonto der Klägerin 122,49 Versorgungspunkte, was einer monatlichen Rentenanwartschaft von 489,94 EUR entspricht, als Stargutschrift zu übertragen.
15 
Ferner stellt die Klägerin folgende Hilfsanträge:
16 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
17 
a) 31.12.2001
18 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
19 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 (4) VBLS n.F. zugrunde zu legen.
20 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n.F. anzuwenden.
21 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2)a VBLS i. d. F. d. 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
22 
Die Beklagte stellt den Antrag,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Die Beklagte trägt vor:
25 
Bei der Klägerin sei vorab zu beachten, dass sie zum 31.10.2003 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei. Bei Fortgeltung der bisherigen Satzung käme daher nur ein Anspruch auf eine sog. Versicherungsrente für die Klägerin in Betracht.
26 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
27 
Der in der Klagschrift vom 04.04.2005 angekündigte Antrag wurde im Lichte der dort gestellten zusätzlichen Hilfsanträge Ziffer 1 bis 4 ausgelegt und ist ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
28 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 2. und 3. begründet.
29 
Mit den Hilfsanträgen Ziff. 2. und Ziff. 3. ist die Klage begründet, weil insoweit der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) verletzt ist. Der Hauptantrag und die übrigen Anträge sind unbegründet, weil im Ergebnis kein Eingriff in die erdiente Anwartschaft festgestellt werden kann.
30 
1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag und mit dem Hilfsantrag Ziffer 1 unbegründet, weil die Klägerin nach der Rechtsprechung der Kammer durch einen etwaigen Eingriff in ihre erdiente Anwartschaft durch die Startgutschrift keinen Nachteil erleidet. Bei Fortbestand der bisherigen Satzung der Beklagten hätte sie nach ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zum 31.10.2003 nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach §§ 44, 44 a VBLS a.F. gehabt. Während sich ihre Startgutschrift auf EUR 331,00 errechnet (AH 1), ergibt sich nach der Vierten Fiktivberechnung gemäß §§ 44, 44 a VBLS a.F. zum 31.10.2003, also zum Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst, nur ein Betrag von EUR 265,46 (AH 59). Nach altem Satzungsrecht hätte sie also nach ihrem Ausscheiden wesentlich geringere Ansprüche als nach neuem Satzungsrecht. Demgemäß kann ihr kein Anspruch wegen eines Eingriffs in ihre erdiente Anwartschaft zugebilligt werden.
31 
2. Bei der Berechnung der Startgutschrift ist die Beklagte allerdings nach der Rechtsprechung der Kammer verpflichtet, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen und den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden. Im Übrigen waren die unmittelbar auf die Startgutschrift bezogenen Klagebegehren abzuweisen.
32 
a) Unter der Voraussetzung, dass den Versicherten ihre nach alten Satzungsbestimmungen erworbene Anwartschaft nach den unter 1. dargelegten Voraussetzung erhalten bleibt, bestehen im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Bedenken gegen die Berechnung der Startgutschrift, mit Ausnahme der Ermittlung der anzurechnenden Rente nach dem Näherungsverfahren und mit Ausnahme der Nichtanwendung des Altersfaktors.
33 
b) Die Tarifvertragsparteien, und ihnen folgend die Beklagte in der Satzung, waren grundsätzlich in der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift frei, soweit sie nicht in bestehende Anwartschaften eingegriffen haben. Ein etwaiger Eingriff ist durch die vorstehenden Ausführungen unter 1., folgt man insoweit der Rechtsprechung der Kammer, ausgeglichen.
34 
c) Bei der Errechnung der Startgutschrift ist die Beklagte jedoch verpflichtet, die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen. Die Tarifautonomie steht dieser Regelung ebenso wenig entgegen, wie § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB. Die Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG in § 33 Abs. 1 des Tarifvertrages Altersversorgung lediglich auf eine Berechnungsgrundlage verweisen wollten, ohne die Einzelheiten der Berechnung im Sinne einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien festlegen und damit abschließend regeln zu wollen. Die Regelung in der Satzung der Beklagten behandelt die rentenfernen Jahrgänge gegenüber den rentennahen Jahrgängen ungleich (Artikel 3 GG) und benachteiligt sie damit unangemessen. (Vgl. auch § 2 (5) BetrAVG für vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Beschäftigte der Privatwirtschaft). Es ist kein Grund ersichtlich, warum insoweit die rentenfernen Jahrgänge anders zu behandeln sein sollten, als die rentennahen. Die strikte Anwendung des Näherungsverfahrens bei rentenfernen Jahrgängen kann auch nicht als typisierende und generalisierende Regelung bei Massengeschäften gerechtfertigt werden. Härten und Ungerechtigkeiten betreffen nicht nur eine kleine Zahl von Personen. Der Unterschied kann vielfach auch sehr intensiv sein. In vielen Fällen stellen sich die Versicherten offenbar mit der Berechnung nach dem Näherungsverfahren günstiger als mit einer Errechnung aufgrund der erreichten Entgelte. Es hat aber den Anschein, dass insbesondere bei Personen mit längeren Ausbildungszeiten oder Fehlzeiten wie etwa durch Kindererziehung die Rente nach dem Näherungsverfahren wesentlich zu hoch angesetzt sein dürfte. Dieser Personenkreis wird regelmäßig keine Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren erreichen, wie sie die Errechnung der Rente im Näherungsverfahren voraussetzt.
35 
Typisierung und Generalisierung rechtfertigen es nicht, diesen Personenkreis zu benachteiligen. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten dafür dürfte relativ gering sein. Die betreffenden Personen werden Rentenauskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung einholen. Der Mehraufwand der Beklagten besteht dann lediglich noch in der Erstellung einer neuen Berechnung unter Eingabe der Daten der Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung und kann nicht übermäßig groß sein. Die unangemessene Benachteiligung der betroffenen Angehörigen der rentenfernen Jahrgänge lässt sich am einfachsten durch eine entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 4 der Neufassung der Satzung satzungskonform beseitigen. Dort ist für die rentennahen Jahrgänge eine derartige Rentenauskunft vorgesehen.
36 
d) Ein weiterer Verstoß gegen Artikel 3 GG bei der Gutschrift der Startgutschrift auf dem Versorgungskonto besteht darin, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. nicht angewendet wird. Damit erfolgt eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen gegenüber der sonstigen Gutschrift von Versorgungspunkten. Insoweit hatte zunächst der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 (= Anlage 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung) unter 3.4.1 vorgesehen, dass die bisher erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 % umgerechnet und in das Punktemodel transferiert werden. Diese Regelung sollte jedoch nach § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01.03.2002 nur dann Anwendung finden, soweit nicht im Tarifvertrag Altersversorgung eine anderweitige Regelung getroffen war. Der Tarifvertrag Altersversorgung sah in § 33 Abs. 2 und Abs. 7 lediglich die Berechnung der Anwartschaften zum 31.12.2001 und eine Dynamisierung über Bonuspunkte vor. Inzwischen haben die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 (vgl. Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unter C 3.1.2) als Einfügung zu § 32 des Tarifvertrages Altersversorgung die Formulierung „ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren“ sowie „eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt“ vereinbart. Die Beklagte hat durch die dritte Satzungsänderung vom 26.06.2003 ihre Satzung in § 78 Abs. 1 Satz 2 u. 3 VBLS n.F. entsprechend geändert. Die Kammer hält beide Regelungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) für nichtig (vgl. zum Prüfungsmaßstab für Tarifverträge: BAG, Urteil vom 24.08.1993 - 3 AZR 313/93, sub B.II.2.). Die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten würde auf diese Weise gleichheitswidrig schlechter gestellt werden als die Gruppe der erst seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Es liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Aus der Sicht der Kammer würden insbesondere die Startpunkte der jüngeren rentenfernen Jahrgänge entwertet werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Gutschrift nicht so behandelt werden würden, wie in diesem Zeitpunkt sonst erworbene Versorgungspunkte. Eine satzungskonforme Regelung lässt sich auf Grund der Gleichstellung nur darin finden, dass die Startpunkte mit dem Altersfaktor multipliziert werden, wobei der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. eine jährliche Verzinsung von 3,25 % während der Anwartschaftsphase beinhalten soll.
37 
e) Ohne die von der Kammer vorgenommene Anwendung des Altersfaktors wäre zu erwägen, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik der erdienten Anwartschaft vorliegt (vgl. oben II.1.i), bzw., ob die Bezüge der Jahre 1999, 2000 und 2001 Grundlage der Berechnung der Startgutschrift sein können (vgl. unten II.3.d)).
38 
2. Die weitergehende Klage war danach abzuweisen.
39 
a) Die nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgende Dynamisierung der Betriebsrente nach § 39 VBLS n. F. um jährlich 1% ist jedenfalls gegenwärtig unbedenklich. Die Kammer hat dazu im Urteil vom 27.06.2003 - 6 O 43/03 - ausgeführt, dass dies bei den gegenwärtigen Preissteigerungsraten und im Hinblick auf §§ 16 (3) Nr. 1, 18 (4) BetrAVG jedenfalls derzeit hinnehmbar sei. Bei höheren Preissteigerungsraten sei eine anderweitige Anpassungsregelung zunächst Angelegenheit der Tarifvertragsparteien. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest. (Vgl. auch Urteil des BGH vom 11.06.2003 AZ.: IV ZR 156/02 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.07.2004, Az.: 12 U 83/03, in VersR 2005, 253 ff).
40 
b) Die Beklagte hat bei der Ermittlung der Startgutschrift im vorliegenden Fall die Steuerklasse III/0 zugrundegelegt.
41 
c) Die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes für die Startgutschrift auf der Grundlage der Bezüge der Jahre 1999, 2000 und 2001 begegnet keinen Bedenken, wenn dann auf die errechneten Startpunkte der Altersfaktor angewendet wird (oben II.2.d)). Ohne die dadurch erfolgende Dynamisierung läge eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren rentenfernen Jahrgänge gegenüber der sonstigen Behandlung von zu einem bestimmten Lebensalter erworbenen Versorgungspunkten vor.
42 
d) Bei dem von der Kammer gewährten Bestandsschutz für die rentenfernen Jahrgänge ist eine unangemessene Benachteiligung gegenüber den rentennahen Jahrgängen nicht feststellbar. Stichtagsregelungen sind grundsätzlich nicht unzulässig. Die damit verbundenen Härten sind hier hinnehmbar. Auch wenn zuzugeben ist, dass nicht erst ab Erreichen eines Lebensalters von 55 Jahren zum 31.12.2001 eine Änderung der Lebensplanung in Bezug auf die (Zusatz-) Versorgung erschwert oder unmöglich ist, bestehen gegen diesen Anknüpfungspunkt letztlich keine durchgreifenden Bedenken.
43 
e) Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass es hier auf eine Anspruchkonkurrenz zwischen dem Anspruch unmittelbar aus § 18 BetrAVG n. F. und dem Anspruch aus der neuen Fassung der Satzung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt, weil die Klägerin nach der Rechtsprechung der Kammer Anspruch auf Anwendung des Altersfaktors hat, hier mit 1,2. Bei Anwendung des Altersfaktors von 1,2 ergibt sich bei der von der Klägerin errechneten Startgutschrift von EUR 331,00 ein höherer Betrag als der von der Beklagten in der Ersten Fiktivberechnung nach § 18 Abs. 2 errechneten Summe von EUR 351,65. Danach kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin statt dem sich nach der neuen Fassung der Satzung der Beklagten ergebenden Betrag von EUR 349,04 (vgl. Zweite Fiktivberechnung) den sich unmittelbar aus § 18 Abs. 2 BetrAVG ergebenden Betrag von EUR 351,65 verlangen könnte.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
45 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
27 
Der in der Klagschrift vom 04.04.2005 angekündigte Antrag wurde im Lichte der dort gestellten zusätzlichen Hilfsanträge Ziffer 1 bis 4 ausgelegt und ist ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
28 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 2. und 3. begründet.
29 
Mit den Hilfsanträgen Ziff. 2. und Ziff. 3. ist die Klage begründet, weil insoweit der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) verletzt ist. Der Hauptantrag und die übrigen Anträge sind unbegründet, weil im Ergebnis kein Eingriff in die erdiente Anwartschaft festgestellt werden kann.
30 
1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag und mit dem Hilfsantrag Ziffer 1 unbegründet, weil die Klägerin nach der Rechtsprechung der Kammer durch einen etwaigen Eingriff in ihre erdiente Anwartschaft durch die Startgutschrift keinen Nachteil erleidet. Bei Fortbestand der bisherigen Satzung der Beklagten hätte sie nach ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zum 31.10.2003 nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach §§ 44, 44 a VBLS a.F. gehabt. Während sich ihre Startgutschrift auf EUR 331,00 errechnet (AH 1), ergibt sich nach der Vierten Fiktivberechnung gemäß §§ 44, 44 a VBLS a.F. zum 31.10.2003, also zum Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst, nur ein Betrag von EUR 265,46 (AH 59). Nach altem Satzungsrecht hätte sie also nach ihrem Ausscheiden wesentlich geringere Ansprüche als nach neuem Satzungsrecht. Demgemäß kann ihr kein Anspruch wegen eines Eingriffs in ihre erdiente Anwartschaft zugebilligt werden.
31 
2. Bei der Berechnung der Startgutschrift ist die Beklagte allerdings nach der Rechtsprechung der Kammer verpflichtet, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen und den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden. Im Übrigen waren die unmittelbar auf die Startgutschrift bezogenen Klagebegehren abzuweisen.
32 
a) Unter der Voraussetzung, dass den Versicherten ihre nach alten Satzungsbestimmungen erworbene Anwartschaft nach den unter 1. dargelegten Voraussetzung erhalten bleibt, bestehen im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Bedenken gegen die Berechnung der Startgutschrift, mit Ausnahme der Ermittlung der anzurechnenden Rente nach dem Näherungsverfahren und mit Ausnahme der Nichtanwendung des Altersfaktors.
33 
b) Die Tarifvertragsparteien, und ihnen folgend die Beklagte in der Satzung, waren grundsätzlich in der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift frei, soweit sie nicht in bestehende Anwartschaften eingegriffen haben. Ein etwaiger Eingriff ist durch die vorstehenden Ausführungen unter 1., folgt man insoweit der Rechtsprechung der Kammer, ausgeglichen.
34 
c) Bei der Errechnung der Startgutschrift ist die Beklagte jedoch verpflichtet, die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen. Die Tarifautonomie steht dieser Regelung ebenso wenig entgegen, wie § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB. Die Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG in § 33 Abs. 1 des Tarifvertrages Altersversorgung lediglich auf eine Berechnungsgrundlage verweisen wollten, ohne die Einzelheiten der Berechnung im Sinne einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien festlegen und damit abschließend regeln zu wollen. Die Regelung in der Satzung der Beklagten behandelt die rentenfernen Jahrgänge gegenüber den rentennahen Jahrgängen ungleich (Artikel 3 GG) und benachteiligt sie damit unangemessen. (Vgl. auch § 2 (5) BetrAVG für vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Beschäftigte der Privatwirtschaft). Es ist kein Grund ersichtlich, warum insoweit die rentenfernen Jahrgänge anders zu behandeln sein sollten, als die rentennahen. Die strikte Anwendung des Näherungsverfahrens bei rentenfernen Jahrgängen kann auch nicht als typisierende und generalisierende Regelung bei Massengeschäften gerechtfertigt werden. Härten und Ungerechtigkeiten betreffen nicht nur eine kleine Zahl von Personen. Der Unterschied kann vielfach auch sehr intensiv sein. In vielen Fällen stellen sich die Versicherten offenbar mit der Berechnung nach dem Näherungsverfahren günstiger als mit einer Errechnung aufgrund der erreichten Entgelte. Es hat aber den Anschein, dass insbesondere bei Personen mit längeren Ausbildungszeiten oder Fehlzeiten wie etwa durch Kindererziehung die Rente nach dem Näherungsverfahren wesentlich zu hoch angesetzt sein dürfte. Dieser Personenkreis wird regelmäßig keine Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren erreichen, wie sie die Errechnung der Rente im Näherungsverfahren voraussetzt.
35 
Typisierung und Generalisierung rechtfertigen es nicht, diesen Personenkreis zu benachteiligen. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten dafür dürfte relativ gering sein. Die betreffenden Personen werden Rentenauskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung einholen. Der Mehraufwand der Beklagten besteht dann lediglich noch in der Erstellung einer neuen Berechnung unter Eingabe der Daten der Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung und kann nicht übermäßig groß sein. Die unangemessene Benachteiligung der betroffenen Angehörigen der rentenfernen Jahrgänge lässt sich am einfachsten durch eine entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 4 der Neufassung der Satzung satzungskonform beseitigen. Dort ist für die rentennahen Jahrgänge eine derartige Rentenauskunft vorgesehen.
36 
d) Ein weiterer Verstoß gegen Artikel 3 GG bei der Gutschrift der Startgutschrift auf dem Versorgungskonto besteht darin, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. nicht angewendet wird. Damit erfolgt eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen gegenüber der sonstigen Gutschrift von Versorgungspunkten. Insoweit hatte zunächst der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 (= Anlage 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung) unter 3.4.1 vorgesehen, dass die bisher erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 % umgerechnet und in das Punktemodel transferiert werden. Diese Regelung sollte jedoch nach § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01.03.2002 nur dann Anwendung finden, soweit nicht im Tarifvertrag Altersversorgung eine anderweitige Regelung getroffen war. Der Tarifvertrag Altersversorgung sah in § 33 Abs. 2 und Abs. 7 lediglich die Berechnung der Anwartschaften zum 31.12.2001 und eine Dynamisierung über Bonuspunkte vor. Inzwischen haben die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 (vgl. Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unter C 3.1.2) als Einfügung zu § 32 des Tarifvertrages Altersversorgung die Formulierung „ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren“ sowie „eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt“ vereinbart. Die Beklagte hat durch die dritte Satzungsänderung vom 26.06.2003 ihre Satzung in § 78 Abs. 1 Satz 2 u. 3 VBLS n.F. entsprechend geändert. Die Kammer hält beide Regelungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) für nichtig (vgl. zum Prüfungsmaßstab für Tarifverträge: BAG, Urteil vom 24.08.1993 - 3 AZR 313/93, sub B.II.2.). Die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten würde auf diese Weise gleichheitswidrig schlechter gestellt werden als die Gruppe der erst seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Es liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Aus der Sicht der Kammer würden insbesondere die Startpunkte der jüngeren rentenfernen Jahrgänge entwertet werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Gutschrift nicht so behandelt werden würden, wie in diesem Zeitpunkt sonst erworbene Versorgungspunkte. Eine satzungskonforme Regelung lässt sich auf Grund der Gleichstellung nur darin finden, dass die Startpunkte mit dem Altersfaktor multipliziert werden, wobei der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. eine jährliche Verzinsung von 3,25 % während der Anwartschaftsphase beinhalten soll.
37 
e) Ohne die von der Kammer vorgenommene Anwendung des Altersfaktors wäre zu erwägen, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik der erdienten Anwartschaft vorliegt (vgl. oben II.1.i), bzw., ob die Bezüge der Jahre 1999, 2000 und 2001 Grundlage der Berechnung der Startgutschrift sein können (vgl. unten II.3.d)).
38 
2. Die weitergehende Klage war danach abzuweisen.
39 
a) Die nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgende Dynamisierung der Betriebsrente nach § 39 VBLS n. F. um jährlich 1% ist jedenfalls gegenwärtig unbedenklich. Die Kammer hat dazu im Urteil vom 27.06.2003 - 6 O 43/03 - ausgeführt, dass dies bei den gegenwärtigen Preissteigerungsraten und im Hinblick auf §§ 16 (3) Nr. 1, 18 (4) BetrAVG jedenfalls derzeit hinnehmbar sei. Bei höheren Preissteigerungsraten sei eine anderweitige Anpassungsregelung zunächst Angelegenheit der Tarifvertragsparteien. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest. (Vgl. auch Urteil des BGH vom 11.06.2003 AZ.: IV ZR 156/02 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.07.2004, Az.: 12 U 83/03, in VersR 2005, 253 ff).
40 
b) Die Beklagte hat bei der Ermittlung der Startgutschrift im vorliegenden Fall die Steuerklasse III/0 zugrundegelegt.
41 
c) Die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes für die Startgutschrift auf der Grundlage der Bezüge der Jahre 1999, 2000 und 2001 begegnet keinen Bedenken, wenn dann auf die errechneten Startpunkte der Altersfaktor angewendet wird (oben II.2.d)). Ohne die dadurch erfolgende Dynamisierung läge eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren rentenfernen Jahrgänge gegenüber der sonstigen Behandlung von zu einem bestimmten Lebensalter erworbenen Versorgungspunkten vor.
42 
d) Bei dem von der Kammer gewährten Bestandsschutz für die rentenfernen Jahrgänge ist eine unangemessene Benachteiligung gegenüber den rentennahen Jahrgängen nicht feststellbar. Stichtagsregelungen sind grundsätzlich nicht unzulässig. Die damit verbundenen Härten sind hier hinnehmbar. Auch wenn zuzugeben ist, dass nicht erst ab Erreichen eines Lebensalters von 55 Jahren zum 31.12.2001 eine Änderung der Lebensplanung in Bezug auf die (Zusatz-) Versorgung erschwert oder unmöglich ist, bestehen gegen diesen Anknüpfungspunkt letztlich keine durchgreifenden Bedenken.
43 
e) Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass es hier auf eine Anspruchkonkurrenz zwischen dem Anspruch unmittelbar aus § 18 BetrAVG n. F. und dem Anspruch aus der neuen Fassung der Satzung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt, weil die Klägerin nach der Rechtsprechung der Kammer Anspruch auf Anwendung des Altersfaktors hat, hier mit 1,2. Bei Anwendung des Altersfaktors von 1,2 ergibt sich bei der von der Klägerin errechneten Startgutschrift von EUR 331,00 ein höherer Betrag als der von der Beklagten in der Ersten Fiktivberechnung nach § 18 Abs. 2 errechneten Summe von EUR 351,65. Danach kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin statt dem sich nach der neuen Fassung der Satzung der Beklagten ergebenden Betrag von EUR 349,04 (vgl. Zweite Fiktivberechnung) den sich unmittelbar aus § 18 Abs. 2 BetrAVG ergebenden Betrag von EUR 351,65 verlangen könnte.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
45 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 150/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 150/05

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 150/05 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 150/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 150/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juli 2004 - 12 U 83/03

bei uns veröffentlicht am 20.07.2004

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird

Referenzen

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Berufung des Klägers zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der Kläger ist im Jahr 1924 geboren. Er war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert wurden. Zuvor hatte der Kläger in einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Kläger bezieht seit 01.04.1986 eine Zusatzversorgungsrente (nachfolgend: Versorgungsrente) von der Beklagten. Er hat in ihrem Versorgungssystem 166 Umlagemonate sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 460 Monate zurückgelegt. Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden alten Fassung (a. F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zugleich Umlagemonate sind, lediglich zur Hälfte berücksichtigt (sogenannter Halbanrechnungsgrundsatz). Dies ergab eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 313 Monaten. Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a. F. durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung in dem Umfang aufgestockt, in dem die gesetzliche Rente hinter der berechneten Gesamtversorgung zurückblieb. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2000 (VersR 2000,835 = NJW 2000, 3341) in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber denjenigen Versicherten gesehen, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben. Diese Ungleichbehandlung könne nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass danach die Zusatzversorgung auf der Grundlage einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten zu gewähren sei. In diesem Falle würde sich seine Rente für die Zeit ab 01.07.2002 - unstreitig - um monatlich EUR 284,55 erhöhen.
Mit Schreiben vom 23.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Rentensystems durch Neufassung ihrer Satzung zum 01.01.2001 künftig eine Betriebsrente auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsrente erhalten werde, allerdings mit einer Dynamisierung von 1 % jährlich jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres, beginnend ab 2002. (§§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n. F.). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01.07.2002 neu berechnet. Hiergegen wendet er sich ebenfalls. Er ist der Auffassung, die geänderte Anpassungsregelung greife zu Unrecht in seine Besitzstandsrechte ein.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. seine Versorgungsrente ab 01.07.2002 im Rahmen des § 75 VBLS n.F. zum 31.12.2001 auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu errechnen und zu dynamisieren
2. die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung in § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zumindest seit Inkrafttreten der neuen Satzung mit Rückwirkung ab 01.01.2001 bestünden keine Bedenken mehr gegen die Halbanrechnung der Vordienstzeiten. Die Neuregelung der Rentenanpassungen sei wirksam und greife in Besitzstandsrechte des Klägers nicht ein.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
11 
Zur Begründung seiner Auffassung zur gebotenen Vollanrechnung der Vordienstzeiten hat das Landgericht auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen und weiterhin festgestellt, dass die Beklagte durch die neue Satzung die aufgetretene Lücke in den Bestimmungen zu den Vordienstzeiten trotz der Regelung des rückwirkenden Inkrafttretens (§ 86 Abs. 1 VBLS n. F.) nicht geschlossen habe. Bis zu einer nach wie vor möglichen verfassungskonformen Satzungsregelung zu den Vordienstzeiten sei sie gegenüber dem Kläger weiterhin verpflichtet. Entgegen ihrer Auffassung sei die Satzung der Beklagten auch nicht durch § 310 Abs. 4 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) der richterlichen Kontrolle entzogen. Nicht zu beanstanden seien jedoch die Streichung der bisherigen Rentenanpassungsregelung des § 56 VBLS a. F. mit der 40. Änderung der Satzung der Beklagten vom 20.12.2001 sowie die in der neuen Satzung vorgesehene jährliche Erhöhung um 1 %.
12 
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Berufung eingelegt und beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
13 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
14 
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2003, Az. 6 O 43/03, wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung des § 56 VBLS vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
15 
Der Kläger trägt ergänzend vor, die geänderte Anpassungsregelung verstoße gegen das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Da er zum Zeitpunkt der Änderung bereits Rentner gewesen sei, habe er keine Möglichkeit mehr, eine zusätzliche private Rentenversicherung zum Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile aufzubauen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage (vollständig) abzuweisen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die der dem Kläger gewährten Rente zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
20 
1. Zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihre Halbanrechnungsregelung beanstandet und sie durch den Feststellungsausspruch verpflichtet hat, dem Kläger ab 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
21 
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne, weshalb für diese Jahrgänge die Halbanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
22 
b) Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat - der bereits in dem dem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof vorausgegangenen Berufungsurteil vom 2. Mai 2002 (12 U 268/01) zum selben Ergebnis gekommen war - an. Der Kläger bezieht bereits seit 01.04.1986 eine Zusatzrente. Er muss die Halbanrechnung daher hinnehmen. Die Generation, der er angehört, wird auch nicht gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, ungerechtfertigt benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten künftig aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher. Dass der Kläger mit der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen, wie der Bundesgerichtshof Ende seines Urteils vom 26. November 2003 klargestellt hat, Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
23 
b) Da § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. im Streitfalle einer Inhaltskontrolle auch nach dem neuen, zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (307 BGB) standhält, bedarf es keiner Entscheidung, ob hier § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich stehen, einer einfachrechtlichen Kontrolle der angegriffenen Satzungsbestimmung entgegensteht. In jedem Falle ist das Begehren des Klägers unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
24 
2. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages zur Rentenanpassung nach Maßgabe der bisherigen Regelung des § 56 VBLS a.F., mindestens aber in Höhe von 1 %, ist unbegründet.
25 
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, ihre Satzung zu ändern und damit auch neu zu fassen, ergibt sich aus § 14 VBLS a.F. (ebenso § 14 n.F.). Nach Absatz 3 der Bestimmung wirken beschlossene Satzungsänderungen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).
26 
Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, § 307 Abs. 3 BGB einer Überprüfung der - ihrem Regelungsgehalt nach grundsätzlich kontrollfähigen (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2) - Satzungsänderungen zur Anpassung der Renten nach den Vorschriften der §§ 305 ff BGB entgegenstehen, ist nicht entscheidungserheblich.
27 
aa) Allerdings nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB nach seinem klaren Wortlaut und Zweck (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, Anlage 3 der Bundestagsdrucksache 14/6857 S. 53 zu Nummer 50) solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die Satzungsänderungen der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsrenten (Streichung des § 56 VBLS a.F. durch § 1 Nr. 3 der 40. Änderung der alten Satzung vom 20.12.2001 sowie § 39 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) entsprechen den Vereinbarungen der Tarifpartner unter Nr. 3.3 des Altersvorsorgeplans 2001 und der §§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Damit scheidet eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB - abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden Intransparenz, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - an sich aus.
28 
bb) Die nunmehr vorgesehene Dynamisierung entspricht auch der neueren Gesetzeslage bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor Erreichen der Altersgrenze geendet hat. Für sie sieht § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1914 - BetrAVG) mit Wirkung ab 1.1.2001 eine Erhöhung der bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Beklagten gewährten Rentenleistungen jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert vor, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt. Dieser Satz gilt auch für die Mindestanpassung von in der betrieblichen Altersversorgung erlangten Rentenansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
29 
cc) Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch auch eine (vermeintlich) rein deklaratorische AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nur entzogen, wenn sie die Rechtslage zutreffend wiedergibt (BGHZ 105, 160 unter II 2). Damit ist letztlich entscheidend, ob die Anpassungsregelungen Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte des Klägers verletzen. Dies ist jedoch, wie sogleich darzulegen ist, nicht der Fall. Eine Prüfung nach dem einfachrechtlichen Maßstab der §§ 307 ff BGB - bei der im Übrigen die Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der bei der Beklagten Versicherten zu berücksichtigen wären (BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.) - findet deshalb nicht statt.
30 
Eine Verletzung von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten des Klägers setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer mit den hier zu überprüfenden Satzungsbestimmungen inhaltsgleichen Normsetzung überhaupt hieran gebunden sind. Zwar sind Tarifverträge keine staatlichen Maßnahmen. In Betracht kommt jedoch zumindest eine mittelbare Bindung. Gerade die Schutzfunktion von Grundrechten kann sich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG jedenfalls mittelbar auf die gerichtliche Behandlung von Tarifverträgen und damit auch auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen auswirken (vgl. BAG VersR 2002, 44 unter II 2 m.w.N.). Auch wenn man von einer Bindung der Tarifpartner ausgeht, sind die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers - jedenfalls derzeit - nicht verletzt.
31 
Der durch die Streichung des § 56 VBLS a.F. bewirkte Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten darauf, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet, wurde nicht begründet. Es kann auch nicht auf den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. zum Ausdruck gekommenen Zweck der Beklagten, den Arbeitnehmern im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, gegründet werden, da eine beamtengleiche Versorgung damit nicht versprochen wurde. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt. Die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).
32 
Die mit dem Inkrafttreten der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. erfolgte Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
33 
aa) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155,132 unter II 2 f). In diese Ansprüche oder Anwartschaften greift die angegriffene Dynamisierungsregelung jedoch naturgemäß nicht ein, soweit es um den bis zum 31.12.2001 erworbenen Rentenwert oder Besitzstand des Klägers geht. Vielmehr werden die Versorgungsrenten gemäß der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. zu diesem Zeitpunkt nach altem Satzungsrecht festgestellt.
34 
bb) Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f). Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will bei der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO unter 3 c). Selbst wenn man dem folgt, ist der Kläger durch die Anwendung der Dynamisierungsregelung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht in seinem Eigentum verletzt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese obliegt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz- oder Satzungsgeber. Er genießt dabei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine völlige Freiheit. Vielmehr muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken von Rentenanwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem wie dem der Beklagten ist dem Satzungsgeber (bzw. den Tarifpartnern) dabei eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen, sofern dies hinreichend gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, wozu auch das Interesse aller Versicherten an der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gehört, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Gestaltungsfreiheit angesichts der privatrechtlichen Ausgestaltung des Systems grundsätzlich so weit gehen kann wie die des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen. Ihm ist mit Rücksicht auf den starken sozialen Bezug der gesetzlichen Rente gegebenenfalls auch die Befugnis verliehen, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f). Im Streitfall ist jedenfalls die Anpassung von jährlich 1 % der Versorgungsbezüge - derzeit - als mit dem Eigentumsrecht vereinbar hinzunehmen.
35 
cc) Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung dient - ebenso wie die gesetzliche Rente - der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung, das heißt eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2 e sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 100, 1, 42). Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132). Aber auch die tarifvertraglich abgesicherten Anpassungsbestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. tragen dem Existenzsicherungszweck Rechnung.
36 
 Allerdings besteht bei einer Dynamisierung von lediglich 1 % pro Jahr die Gefahr, dass die Rentenanpassung hinter der jährlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückbleibt und daher die Versorgungsrente auf Dauer entwertet wird. Diese Gefahr besteht seit dem vorgesehenen erstmaligen Eingreifen der neuen Satzungsregelungen zum 01.07.2002 jedoch nur in verhältnismäßig geringem Maße. Im Jahr 2002 betrug die Teuerungsrate im Durchschnitt 1,4 % sowie im Jahr 2003 1,1 %; für das laufende Jahr 2004 wird nach einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesverbands Deutscher Banken von einer durchschnittlichen Steigerung der Verbraucherpreise um 1,6 % ausgegangen. Gemessen daran hat der Kläger aufgrund der Neuregelung unverhältnismäßige oder gar die existenzsichernde Funktion seiner Zusatzversorgung gefährdende Einbußen jedenfalls derzeit noch nicht zu befürchten.
37 
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn auch in den kommenden Jahren eine Dynamisierung von 1 % jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gering wäre, um die Steigerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen, kann dahinstehen. Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass den Versicherten in der Situation des Klägers durch die Anpassungsregelung auf Dauer Realwerteinbußen drohen. Vielmehr erscheint auch die gegenteilige Entwicklung nicht ausgeschlossen. Steigen die Lebenshaltungskosten in geringerem Maße oder sinken sie - etwa bei einer deflationären Entwicklung - sogar, führt der davon abgekoppelte Anpassungsmaßstab zu einer realen Wertsteigerung der Besitzstandsrente. Zwar ist eine solche rückläufige Entwicklung der Kosten in der jüngeren Vergangenheit nicht eingetreten. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage kann sie jedoch, insbesondere bei verschärften Einschnitten in weiten Bereichen der Arbeitsentgelte und Besoldungen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. So sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen auch große privatwirtschaftliche Arbeitgeber mit Erfolg eine Senkung der Lohnkosten in den Betrieben durchgesetzt haben; ebenso wurden die Beamtenbezüge durch die Streichung von Teilen des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes sowie teilweise auch die Ausweitung der Arbeitszeit effektiven Kürzungen unterworfen.
38 
Selbst wenn auch vor dem Hintergrund verbreiteter Realwerteinbußen bei den Arbeitsentgelten mit einer weiteren nachhaltigen Steigerung der Lebenshaltungskosten zu rechnen ist, würde eine etwa eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Versicherten in der Situation des Klägers durch die neue Anpassungsregelung - jedenfalls gegenwärtig - nicht verletzt. Sie können nicht erwarten, besser gestellt zu werden als die aktiven Erwerbstätigen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes. Müssen diese aber sogar Gehaltseinbußen hinnehmen, die auch durch einen etwaigen tarifvertraglich ausgehandelten Inflationsausgleich der gekürzten Bezüge nicht kompensiert werden oder zumindest zu einer Anhebung lediglich unterhalb einer 1 %igen Nominalwertsteigerung führen, können die Besitzstandsrentner keinen vollen Realwerterhalt beanspruchen. Denn auch die Beklagte, die - unter anderem - Besitzstandsrenten gemäß § 64 VBLS n.F., § 16 ATV durch Umlagen einschließlich eines Eigenanteils der aktiv beschäftigten Pflichtversicherten finanzieren muss (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Bearb. Dezember 2003, Einl. Rn. 53 f), muss einer solchen Entwicklung Rechnung tragen.
39 
Abgesehen davon ist, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, die Änderung der Anpassungsvorschriften im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten zu sehen. Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte waren, wie bekannt ist und die Beklagte auch näher dargelegt hat, zu einer grundlegenden Systemänderung mit erheblichen Leistungseinschnitten gezwungen, um die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu erhalten. Dies beruhte unter anderem auf einer erheblichen Schmälerung ihrer finanziellen Basis aufgrund eines stark zunehmenden Personalabbaus bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, aber auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) sowie zur Anrechnung von Vordienstzeiten, die ohne Systemänderung zu praktisch nicht mehr finanzierbaren Leistungssteigerungen hätte führen müssen (vgl. zur Entwicklung insgesamt Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Bearbeitung 11/2003, Einführung A 4.8; Gilbert/Hesse/Bischoff, aaO, Einl. 10 Rn. 51). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die geänderte Anpassungsregelung gegenüber den Versicherten in der Situation des Klägers - jedenfalls derzeit - vertretbar, selbst wenn sie, wovon im Normalfall auszugehen ist, keine zusätzliche private Altersabsicherung mehr aufbauen können. Ein wichtiger, auch Eingriffe in einen erlangten Besitzstand rechtfertigender Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde (vgl. BAG DB 2003, 214 unter I 3 b aa).
40 
Schließlich ermöglicht die (auch) mit der geänderten Dynamisierungsregelung verbundene Abkoppelung der Rentenentwicklung von externen Bezugssystemen wie der Beamtenversorgung, der Sozialversicherung und dem Steuerrecht eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsleistungen für die Zukunft, was einer dauerhaften Substanzerhaltung des Systems ebenfalls zugute kommen dürfte.
41 
Damit haben die Versicherten in der Situation des Klägers die geänderte Rentenanpassungsregelung als - jedenfalls derzeit - noch verhältnismäßigen, durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls und der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gerechtfertigte Einschränkung ihres geschützten Besitzstandes hinzunehmen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben den ihnen unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
42 
Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gilt die Dynamisierung von 1 % jährlich tarifvertrags- und satzungsgemäß (§§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 ATV, §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) nicht nur für die Besitzstandsrenten, sondern ebenso für die Neurenten.
43 
Weitere Verstöße gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers sind nicht ersichtlich. Seine Berufung hat daher keinen Erfolg.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stütz sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Der Rechtsstreit zur Wirksamkeit der geänderten Rentenanpassungsregelung wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist auch noch - im Unterschied zur Halbanrechnungsproblematik für die Versicherten in der Situation des Klägers - höchstrichterlich klärungsbedürftig. Die Revision wird daher hinsichtlich der Berufung des Klägers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Berufung des Klägers zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der Kläger ist im Jahr 1924 geboren. Er war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert wurden. Zuvor hatte der Kläger in einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Kläger bezieht seit 01.04.1986 eine Zusatzversorgungsrente (nachfolgend: Versorgungsrente) von der Beklagten. Er hat in ihrem Versorgungssystem 166 Umlagemonate sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 460 Monate zurückgelegt. Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden alten Fassung (a. F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zugleich Umlagemonate sind, lediglich zur Hälfte berücksichtigt (sogenannter Halbanrechnungsgrundsatz). Dies ergab eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 313 Monaten. Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a. F. durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung in dem Umfang aufgestockt, in dem die gesetzliche Rente hinter der berechneten Gesamtversorgung zurückblieb. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2000 (VersR 2000,835 = NJW 2000, 3341) in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber denjenigen Versicherten gesehen, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben. Diese Ungleichbehandlung könne nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass danach die Zusatzversorgung auf der Grundlage einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten zu gewähren sei. In diesem Falle würde sich seine Rente für die Zeit ab 01.07.2002 - unstreitig - um monatlich EUR 284,55 erhöhen.
Mit Schreiben vom 23.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Rentensystems durch Neufassung ihrer Satzung zum 01.01.2001 künftig eine Betriebsrente auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsrente erhalten werde, allerdings mit einer Dynamisierung von 1 % jährlich jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres, beginnend ab 2002. (§§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n. F.). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01.07.2002 neu berechnet. Hiergegen wendet er sich ebenfalls. Er ist der Auffassung, die geänderte Anpassungsregelung greife zu Unrecht in seine Besitzstandsrechte ein.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. seine Versorgungsrente ab 01.07.2002 im Rahmen des § 75 VBLS n.F. zum 31.12.2001 auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu errechnen und zu dynamisieren
2. die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung in § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zumindest seit Inkrafttreten der neuen Satzung mit Rückwirkung ab 01.01.2001 bestünden keine Bedenken mehr gegen die Halbanrechnung der Vordienstzeiten. Die Neuregelung der Rentenanpassungen sei wirksam und greife in Besitzstandsrechte des Klägers nicht ein.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
11 
Zur Begründung seiner Auffassung zur gebotenen Vollanrechnung der Vordienstzeiten hat das Landgericht auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen und weiterhin festgestellt, dass die Beklagte durch die neue Satzung die aufgetretene Lücke in den Bestimmungen zu den Vordienstzeiten trotz der Regelung des rückwirkenden Inkrafttretens (§ 86 Abs. 1 VBLS n. F.) nicht geschlossen habe. Bis zu einer nach wie vor möglichen verfassungskonformen Satzungsregelung zu den Vordienstzeiten sei sie gegenüber dem Kläger weiterhin verpflichtet. Entgegen ihrer Auffassung sei die Satzung der Beklagten auch nicht durch § 310 Abs. 4 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) der richterlichen Kontrolle entzogen. Nicht zu beanstanden seien jedoch die Streichung der bisherigen Rentenanpassungsregelung des § 56 VBLS a. F. mit der 40. Änderung der Satzung der Beklagten vom 20.12.2001 sowie die in der neuen Satzung vorgesehene jährliche Erhöhung um 1 %.
12 
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Berufung eingelegt und beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
13 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
14 
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2003, Az. 6 O 43/03, wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung des § 56 VBLS vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
15 
Der Kläger trägt ergänzend vor, die geänderte Anpassungsregelung verstoße gegen das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Da er zum Zeitpunkt der Änderung bereits Rentner gewesen sei, habe er keine Möglichkeit mehr, eine zusätzliche private Rentenversicherung zum Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile aufzubauen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage (vollständig) abzuweisen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die der dem Kläger gewährten Rente zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
20 
1. Zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihre Halbanrechnungsregelung beanstandet und sie durch den Feststellungsausspruch verpflichtet hat, dem Kläger ab 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
21 
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne, weshalb für diese Jahrgänge die Halbanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
22 
b) Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat - der bereits in dem dem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof vorausgegangenen Berufungsurteil vom 2. Mai 2002 (12 U 268/01) zum selben Ergebnis gekommen war - an. Der Kläger bezieht bereits seit 01.04.1986 eine Zusatzrente. Er muss die Halbanrechnung daher hinnehmen. Die Generation, der er angehört, wird auch nicht gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, ungerechtfertigt benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten künftig aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher. Dass der Kläger mit der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen, wie der Bundesgerichtshof Ende seines Urteils vom 26. November 2003 klargestellt hat, Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
23 
b) Da § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. im Streitfalle einer Inhaltskontrolle auch nach dem neuen, zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (307 BGB) standhält, bedarf es keiner Entscheidung, ob hier § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich stehen, einer einfachrechtlichen Kontrolle der angegriffenen Satzungsbestimmung entgegensteht. In jedem Falle ist das Begehren des Klägers unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
24 
2. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages zur Rentenanpassung nach Maßgabe der bisherigen Regelung des § 56 VBLS a.F., mindestens aber in Höhe von 1 %, ist unbegründet.
25 
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, ihre Satzung zu ändern und damit auch neu zu fassen, ergibt sich aus § 14 VBLS a.F. (ebenso § 14 n.F.). Nach Absatz 3 der Bestimmung wirken beschlossene Satzungsänderungen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).
26 
Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, § 307 Abs. 3 BGB einer Überprüfung der - ihrem Regelungsgehalt nach grundsätzlich kontrollfähigen (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2) - Satzungsänderungen zur Anpassung der Renten nach den Vorschriften der §§ 305 ff BGB entgegenstehen, ist nicht entscheidungserheblich.
27 
aa) Allerdings nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB nach seinem klaren Wortlaut und Zweck (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, Anlage 3 der Bundestagsdrucksache 14/6857 S. 53 zu Nummer 50) solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die Satzungsänderungen der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsrenten (Streichung des § 56 VBLS a.F. durch § 1 Nr. 3 der 40. Änderung der alten Satzung vom 20.12.2001 sowie § 39 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) entsprechen den Vereinbarungen der Tarifpartner unter Nr. 3.3 des Altersvorsorgeplans 2001 und der §§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Damit scheidet eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB - abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden Intransparenz, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - an sich aus.
28 
bb) Die nunmehr vorgesehene Dynamisierung entspricht auch der neueren Gesetzeslage bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor Erreichen der Altersgrenze geendet hat. Für sie sieht § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1914 - BetrAVG) mit Wirkung ab 1.1.2001 eine Erhöhung der bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Beklagten gewährten Rentenleistungen jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert vor, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt. Dieser Satz gilt auch für die Mindestanpassung von in der betrieblichen Altersversorgung erlangten Rentenansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
29 
cc) Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch auch eine (vermeintlich) rein deklaratorische AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nur entzogen, wenn sie die Rechtslage zutreffend wiedergibt (BGHZ 105, 160 unter II 2). Damit ist letztlich entscheidend, ob die Anpassungsregelungen Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte des Klägers verletzen. Dies ist jedoch, wie sogleich darzulegen ist, nicht der Fall. Eine Prüfung nach dem einfachrechtlichen Maßstab der §§ 307 ff BGB - bei der im Übrigen die Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der bei der Beklagten Versicherten zu berücksichtigen wären (BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.) - findet deshalb nicht statt.
30 
Eine Verletzung von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten des Klägers setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer mit den hier zu überprüfenden Satzungsbestimmungen inhaltsgleichen Normsetzung überhaupt hieran gebunden sind. Zwar sind Tarifverträge keine staatlichen Maßnahmen. In Betracht kommt jedoch zumindest eine mittelbare Bindung. Gerade die Schutzfunktion von Grundrechten kann sich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG jedenfalls mittelbar auf die gerichtliche Behandlung von Tarifverträgen und damit auch auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen auswirken (vgl. BAG VersR 2002, 44 unter II 2 m.w.N.). Auch wenn man von einer Bindung der Tarifpartner ausgeht, sind die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers - jedenfalls derzeit - nicht verletzt.
31 
Der durch die Streichung des § 56 VBLS a.F. bewirkte Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten darauf, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet, wurde nicht begründet. Es kann auch nicht auf den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. zum Ausdruck gekommenen Zweck der Beklagten, den Arbeitnehmern im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, gegründet werden, da eine beamtengleiche Versorgung damit nicht versprochen wurde. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt. Die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).
32 
Die mit dem Inkrafttreten der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. erfolgte Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
33 
aa) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155,132 unter II 2 f). In diese Ansprüche oder Anwartschaften greift die angegriffene Dynamisierungsregelung jedoch naturgemäß nicht ein, soweit es um den bis zum 31.12.2001 erworbenen Rentenwert oder Besitzstand des Klägers geht. Vielmehr werden die Versorgungsrenten gemäß der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. zu diesem Zeitpunkt nach altem Satzungsrecht festgestellt.
34 
bb) Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f). Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will bei der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO unter 3 c). Selbst wenn man dem folgt, ist der Kläger durch die Anwendung der Dynamisierungsregelung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht in seinem Eigentum verletzt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese obliegt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz- oder Satzungsgeber. Er genießt dabei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine völlige Freiheit. Vielmehr muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken von Rentenanwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem wie dem der Beklagten ist dem Satzungsgeber (bzw. den Tarifpartnern) dabei eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen, sofern dies hinreichend gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, wozu auch das Interesse aller Versicherten an der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gehört, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Gestaltungsfreiheit angesichts der privatrechtlichen Ausgestaltung des Systems grundsätzlich so weit gehen kann wie die des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen. Ihm ist mit Rücksicht auf den starken sozialen Bezug der gesetzlichen Rente gegebenenfalls auch die Befugnis verliehen, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f). Im Streitfall ist jedenfalls die Anpassung von jährlich 1 % der Versorgungsbezüge - derzeit - als mit dem Eigentumsrecht vereinbar hinzunehmen.
35 
cc) Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung dient - ebenso wie die gesetzliche Rente - der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung, das heißt eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2 e sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 100, 1, 42). Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132). Aber auch die tarifvertraglich abgesicherten Anpassungsbestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. tragen dem Existenzsicherungszweck Rechnung.
36 
 Allerdings besteht bei einer Dynamisierung von lediglich 1 % pro Jahr die Gefahr, dass die Rentenanpassung hinter der jährlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückbleibt und daher die Versorgungsrente auf Dauer entwertet wird. Diese Gefahr besteht seit dem vorgesehenen erstmaligen Eingreifen der neuen Satzungsregelungen zum 01.07.2002 jedoch nur in verhältnismäßig geringem Maße. Im Jahr 2002 betrug die Teuerungsrate im Durchschnitt 1,4 % sowie im Jahr 2003 1,1 %; für das laufende Jahr 2004 wird nach einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesverbands Deutscher Banken von einer durchschnittlichen Steigerung der Verbraucherpreise um 1,6 % ausgegangen. Gemessen daran hat der Kläger aufgrund der Neuregelung unverhältnismäßige oder gar die existenzsichernde Funktion seiner Zusatzversorgung gefährdende Einbußen jedenfalls derzeit noch nicht zu befürchten.
37 
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn auch in den kommenden Jahren eine Dynamisierung von 1 % jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gering wäre, um die Steigerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen, kann dahinstehen. Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass den Versicherten in der Situation des Klägers durch die Anpassungsregelung auf Dauer Realwerteinbußen drohen. Vielmehr erscheint auch die gegenteilige Entwicklung nicht ausgeschlossen. Steigen die Lebenshaltungskosten in geringerem Maße oder sinken sie - etwa bei einer deflationären Entwicklung - sogar, führt der davon abgekoppelte Anpassungsmaßstab zu einer realen Wertsteigerung der Besitzstandsrente. Zwar ist eine solche rückläufige Entwicklung der Kosten in der jüngeren Vergangenheit nicht eingetreten. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage kann sie jedoch, insbesondere bei verschärften Einschnitten in weiten Bereichen der Arbeitsentgelte und Besoldungen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. So sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen auch große privatwirtschaftliche Arbeitgeber mit Erfolg eine Senkung der Lohnkosten in den Betrieben durchgesetzt haben; ebenso wurden die Beamtenbezüge durch die Streichung von Teilen des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes sowie teilweise auch die Ausweitung der Arbeitszeit effektiven Kürzungen unterworfen.
38 
Selbst wenn auch vor dem Hintergrund verbreiteter Realwerteinbußen bei den Arbeitsentgelten mit einer weiteren nachhaltigen Steigerung der Lebenshaltungskosten zu rechnen ist, würde eine etwa eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Versicherten in der Situation des Klägers durch die neue Anpassungsregelung - jedenfalls gegenwärtig - nicht verletzt. Sie können nicht erwarten, besser gestellt zu werden als die aktiven Erwerbstätigen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes. Müssen diese aber sogar Gehaltseinbußen hinnehmen, die auch durch einen etwaigen tarifvertraglich ausgehandelten Inflationsausgleich der gekürzten Bezüge nicht kompensiert werden oder zumindest zu einer Anhebung lediglich unterhalb einer 1 %igen Nominalwertsteigerung führen, können die Besitzstandsrentner keinen vollen Realwerterhalt beanspruchen. Denn auch die Beklagte, die - unter anderem - Besitzstandsrenten gemäß § 64 VBLS n.F., § 16 ATV durch Umlagen einschließlich eines Eigenanteils der aktiv beschäftigten Pflichtversicherten finanzieren muss (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Bearb. Dezember 2003, Einl. Rn. 53 f), muss einer solchen Entwicklung Rechnung tragen.
39 
Abgesehen davon ist, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, die Änderung der Anpassungsvorschriften im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten zu sehen. Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte waren, wie bekannt ist und die Beklagte auch näher dargelegt hat, zu einer grundlegenden Systemänderung mit erheblichen Leistungseinschnitten gezwungen, um die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu erhalten. Dies beruhte unter anderem auf einer erheblichen Schmälerung ihrer finanziellen Basis aufgrund eines stark zunehmenden Personalabbaus bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, aber auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) sowie zur Anrechnung von Vordienstzeiten, die ohne Systemänderung zu praktisch nicht mehr finanzierbaren Leistungssteigerungen hätte führen müssen (vgl. zur Entwicklung insgesamt Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Bearbeitung 11/2003, Einführung A 4.8; Gilbert/Hesse/Bischoff, aaO, Einl. 10 Rn. 51). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die geänderte Anpassungsregelung gegenüber den Versicherten in der Situation des Klägers - jedenfalls derzeit - vertretbar, selbst wenn sie, wovon im Normalfall auszugehen ist, keine zusätzliche private Altersabsicherung mehr aufbauen können. Ein wichtiger, auch Eingriffe in einen erlangten Besitzstand rechtfertigender Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde (vgl. BAG DB 2003, 214 unter I 3 b aa).
40 
Schließlich ermöglicht die (auch) mit der geänderten Dynamisierungsregelung verbundene Abkoppelung der Rentenentwicklung von externen Bezugssystemen wie der Beamtenversorgung, der Sozialversicherung und dem Steuerrecht eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsleistungen für die Zukunft, was einer dauerhaften Substanzerhaltung des Systems ebenfalls zugute kommen dürfte.
41 
Damit haben die Versicherten in der Situation des Klägers die geänderte Rentenanpassungsregelung als - jedenfalls derzeit - noch verhältnismäßigen, durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls und der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gerechtfertigte Einschränkung ihres geschützten Besitzstandes hinzunehmen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben den ihnen unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
42 
Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gilt die Dynamisierung von 1 % jährlich tarifvertrags- und satzungsgemäß (§§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 ATV, §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) nicht nur für die Besitzstandsrenten, sondern ebenso für die Neurenten.
43 
Weitere Verstöße gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers sind nicht ersichtlich. Seine Berufung hat daher keinen Erfolg.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stütz sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Der Rechtsstreit zur Wirksamkeit der geänderten Rentenanpassungsregelung wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist auch noch - im Unterschied zur Halbanrechnungsproblematik für die Versicherten in der Situation des Klägers - höchstrichterlich klärungsbedürftig. Die Revision wird daher hinsichtlich der Berufung des Klägers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.