Landgericht Karlsruhe Urteil, 22. Feb. 2017 - 18 O 62/16

22.02.2017

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt zu werben:

a) ohne auf ein bei der Klägerin verfügbares und vergleichbares Alternativprodukt mit besseren Konditionen (z.B. VR-MeinKonto) hinzuweisen und/oder

b) dabei den unzutreffenden Eindruck einer abschließenden Aufzählung der verglichenen Produkteigenschaften zu erwecken („Inklusivleistungen“)

wie im Mitteilungsblatt K., Ausgabe 35 vom 01.09.2016, S. 78 geschehen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Werbung gem. Ziff. 1 entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.12.2016 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30% und die Beklagte 70%.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen behaupteter wettbewerbswidriger Handlungen im Zusammenhang mit einem Kontovergleich betreffend Kontoführungsgebühren.
Die Parteien sind Kreditinstitute und bieten Bank- und Finanzdienstleistungen an. Im Mitteilungsblatt von K. in der Ausgabe 35 vom 01.09.2016 hat die Beklagte wie folgt geworben:
Die Beklagte hat die Werbung zudem durch Hauswurfsendungen an insgesamt 2.595 Haushalte in den Ortsteilen A., I. und M. von K. verteilt.
Mit Schreiben vom 06.10.2016 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße bei der vergleichenden Werbung ab. Mit Schreiben vom 13.10.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie keine Unterlassungserklärung abgeben wird.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, in welcher Weise außer im Mitteilungsblatt von K. am 01.09.2016 die beanstandete Werbung vertrieben wurde, hat die Klägerin den ursprünglich angekündigten Auskunftsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigung angeschlossen.
Die Klägerin trägt vor:
Der Adressat der Werbung werde darüber im Unklaren gelassen, dass Voraussetzung für den Erlass des Grundpreises bei dem Konto „Girobest“ ab dem 27. bzw. ab dem 30. Lebensjahr der Eingang eines Nettogehalts von mindestens 1.250,00 EUR pro Monat auf dem beworbenen Konto sei. Die Angaben zu dem Modellkunden würden vielmehr den Schluss nahelegen, dass für den Entfall des Grundpreises lediglich ein Bruttogehalt von 1.250,00 EUR monatlich erforderlich sei, unabhängig davon, wohin sich der Kunde das Nettogehalt überweisen lasse. Klarheit schaffe auch der Sternchenhinweis nicht, da dort lediglich von einem „Gehaltseingang“ die Rede sei, aber nicht, wo dieser zu erfolgen habe. Hieraus resultiere eine entsprechende Fehlvorstellung des Werbeadressaten, der davon ausgehen müsse, dass das beworbene Konto schon dann kostenfrei sei, wenn er 1.250,00 EUR (brutto) verdiene. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn die Angabe unter * so zu verstehen wäre, dass ein entsprechendes Nettogehalt auf dem beworbenen Konto eingehen müsse, weil dies im Widerspruch zu dem prominent hervorgehobenen Merkmalen des Modellkunden stehe und damit irreführend sei.
Ferner beschränke sich die Beklagte in der Vergleichswerbung nicht auf den genannten Modellkunden, sondern erstrecke diesen über den Sternchenhinweis * auf alle Kunden, die in den Genuss des Grundpreiserlasses kommen können, nämlich Privatkunden bis zum 26. Lebensjahr, vom 27.bis zum 29. Lebensjahr mit Ausbildungsnachweis und ab dem 30. Lebensjahr bei einem monatlichen „Gehaltseingang“ ab 1.250,00 EUR. Damit sei der Vergleich unvollständig, da die Beklagte ein beliebiges Produkt von ihr für den Vergleich ausgewählt habe, ohne zu erwähnen, dass für einen Teil der umworbenen Zielgruppe (Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr) ein Produkt bei ihr existiere (VR-MeinKonto), welches in jedem Fall kostenlos sei und alle im Rahmen des Vergleichs aufgeführten Inklusivleistungen beinhalte. Der Sternchenhinweis *** könne den Verstoß nicht abmildern, weil es sich lediglich um einen Verweis auf eine externe Quelle und nicht um eine Aufklärung im Rahmen der vergleichenden Werbung handele und der Verweis sich auch nur auf ein abweichendes Nutzungsverhalten und nicht auf die Lebensumstände (Alter) des Kunden beziehe.
Schließlich sei die vergleichende Werbung der Beklagten auch deshalb irreführend, weil die Aufzählung der zu dem jeweiligen Konto gehörenden Leistungen mit dem Begriff „Inklusivleistungen“ überschrieben sei, woraus der Adressat schließe, dass nachfolgend alle beinhalteten Leistungen aufgezählt werden. Für ihr Produkt treffe dies jedoch nicht zu, da das VR-PremiumKonto noch weitere wesentliche Leistungen beinhalte, etwa das KontoSchutzPaket, den Heim-Service im Krankheitsfall, das Urlaubsschließfach usw.. Aufgrund dieser unzureichenden Informationen sei der Adressat der Werbung letztlich nicht in der Lage, die verglichenen Angebote zutreffend zu bewerten.
10 
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu “Leistungspaketen im Preisvergleich“ habe sie auf jeden Fall ohne Kostennachteil Anspruch auf die begehrte Unterlassung.
11 
Aufgrund der irreführenden Werbung der Beklagten stehe ihr auch ein Schadensersatzanspruch zu. Ferner könne sie wegen der berechtigten Abmahnung ihre Abmahnkosten erstattet verlangen.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
13 
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt zu werben:
14 
a) ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Produkts zu dem beworbenen Preis klar und deutlich zu benennen und/oder
b) ohne auf ein bei der Klägerin verfügbares und vergleichbares Alternativprodukt mit besseren Konditionen (z.B. VR-MeinKonto) hinzuweisen und/oder
c) dabei den unzutreffenden Eindruck einer abschließenden Aufzählung der verglichenen Produkteigenschaften zu erwecken („Inklusivleistungen“)
wie im Mitteilungsblatt K., Ausgabe 35 vom 01.09.2016, S. 78 geschehen.
15 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Werbung gemäß Ziff. 1 entstanden sind und noch entstehen werden.
16 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte trägt vor:
20 
Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe, werde sie so verstehen, dass ein Gehaltseingang von mindestens 1.250,00 EUR auf dem beworbenen Konto erforderlich sei. Die Verbraucher als der angesprochene Verkehrskreis gingen sicherlich nicht davon aus, dass eine „grundkostenfreie“ Kontoführung von Kreditinstituten, die an einen gewissen monatlichen Gehaltseingang gekoppelt sei, auch dann gewährt werde, wenn eben dieses Gehalt über ein anderes konkurrierendes Kreditinstitut abgewickelt werde. Da Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber üblicherweise netto geleistet werden, gehe der verständige Verbraucher zudem davon aus, dass beim „Modellkunden“ der Nettobetrag gemeint sei. Es spiele keine Rolle, dass der im Sternchenhinweis* genannte Gehaltseingang ab 1.250,00 EUR monatlich nicht unter dem „Modellkunden“ aufgeführt sei, da es sich um keine blickfangmäßig hervorgehobene Passage handele und zudem die linke Spalte der Werbung nur generelle Angaben enthalte, die keinen direkten Bezug zu ihren konkreten Leistungen oder Voraussetzungen für das Konto aufwiesen.
21 
Dass im Rahmen der Gegenüberstellung nicht auf das von der Klägerin angebotene Konto „VR-MeinKonto“ hingewiesen werde, sei mangels Vergleichbarkeit unschädlich, da die kostenlose Kontoführung bei diesem Konto der Klägerin nur bis zu einem Alter von 27 Jahren angeboten werde, während sie als „Modellkunden“ von einem 30-jährigen Kunde ausgehe. Unerheblich sei, dass sie im Sternchenhinweis* auch Bedingungen für die kostenlose Kontoführung für jüngere Kunden aufführe, denn bei der Gegenüberstellung werde explizit auf eine 30-jährige Person abgestellt und zudem handele es sich um übliche Angaben, die der Vollständigkeit halber stets auf ihrer Internetseite getätigt werden. Außerdem werde unter dem Sternchenhinweis *** darauf hingewiesen, dass je nach Nutzungsverhalten weitere alternative Kontomodelle bei der Klägerin mit ggf. günstigerem Gesamtpreis verfügbar seien.
22 
Soweit die Klägerin beanstande, dass durch den Begriff „Inklusivleistungen“ der Eindruck erweckt werde, dass die für das Vergleichskonto aufgeführten Leistungen abschließend seien, werde dies in Abrede gestellt. Der angesprochene Verbraucher verstehe derartige tabellarische Gegenüberstellungen nicht als abschließendes Leistungspaket. Selbst die eigene Aufstellung der verschiedenen Kontomodelle der Klägerin führe die Zusatzleistungen nicht auf und sei damit nicht abschließend. Dies liege nicht zuletzt daran, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise unter den zusätzlichen Inklusivleistungen, die in irgendeinem Flyer erwähnt seien, wie etwa dem persönlichen Überweisungs-Service oder dem Heim-Bank-Service kein konkretes Bild machen könnten. Hierbei handele es sich nicht um wesentliche Vorteile des Kontos der Klägerin, die im Rahmen der Gegenüberstellung hätten erwähnt werden müssen. Die Klägerin halte diese Zusatzleistungen ebenfalls für unwesentlich, da sie bei der Darstellung des VR-PremiumKontos im Internet nicht mit einem auffälligen orangenen Häkchen hervorgehoben seien, sondern eher unauffällig mit grauen, kleinen Bullet-Points gekennzeichnet seien. Außerdem sei die Werbung mit dem Rechtsberatungs-Service gleichfalls irreführend und wettbewerbswidrig, da hierdurch erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrskreises fälschlicherweise annähmen, dass sie in beliebiger Häufigkeit kostenlosen Rechtsrat bei jeglichen Rechtsfragen einholen können. Beim Heim-Service erfolge die Einschränkung „bei längerer Krankheit“, was auch immer darunter zu verstehen sei. Die Prämienvorteile bei Mitgliederversicherungen würden auch nicht näher definiert. Es sei daher fraglich, ob die angesprochenen Verkehrskreise diese Angaben überhaupt als zusätzliche Leistungen wahrnehmen.
23 
Mangels Verletzungshandlung scheide ein Schadensersatzanspruch aus und die Klägerin könne keinen Ersatz der Abmahnkosten verlangen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25 
Die Klage wurde der Beklagten am 01.12.2016 zugestellt.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
27 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG, soweit die Beklagte in ihrer vergleichenden Werbung nicht darauf hinweist, dass von der Klägerin für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ein kostenloses Girokonto angeboten wird (VR-MeinKonto) und die Leistungen der gegenübergestellten Konten der Parteien als Inklusivleistungen bezeichnet werden.
1.
28 
Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt zwischen Unternehmen hinsichtlich bestimmter substituierbarer Sachen und Dienstleistungen bei überschneidenden Marktbereichen vor. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Girobest Konto der Beklagten und das VR-PremiumKonto der Klägerin sind sachlich austauschbar. Auch in räumlicher Hinsicht überschneiden sich der Betrieb von Filialen und Bankautomaten beider Banken in Bereich von W..
2.
29 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte soweit in der vergleichenden Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ein kostenloses Girokonto (VR-MeinKonto) anbietet.
a.
30 
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
31 
Die Werbung der Beklagten im Mitteilungsblatt der Gemeinde K. vom 01.09.2016 stellt eine geschäftliche Handlung dar. Darunter wird nach § 2 Abs. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, verstanden. Die Beklagte warb in dem Mitteilungsblatt für ihr kostenloses Girokonto Girobest, um den Abschluss von Verträgen, welche dieses Girokonto zum Gegenstand haben, zu fördern.
b.
32 
Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist hierbei nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, etwa über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils oder den Preis, wobei § 5 Abs. 3 UWG klarstellt, dass Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind.
aa.
33 
Die Werbung der Beklagten stellt eine vergleichende Werbung dar. § 6 Abs. 1 UWG definiert vergleichende Werbung als jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein anderes, mit seinen Produkten im Substitutionswettbewerb stehendes Unternehmen, durch den Werbevergleich angreift und den gemeinsamen Nachfragern spezifische Angaben macht, weshalb das eigene Produkt vorzugswürdig ist.
34 
Aus Sicht des Verbrauchers ist das Girobest Konto der Beklagten durch das VR-PremiumKonto der Klägerin austauschbar und damit ersetzbar. Durch die direkte tabellarische Gegenüberstellung der Leistungen und Preise vergleicht die Beklagte ihr Konto Girobest mit dem Konto VR-PremiumKonto der Klägerin und macht damit den gemeinsamen Nachfragern spezifische Angaben, weshalb das eigene Produkt vorzuziehen ist.
bb.
35 
Die vergleichende Werbung enthält eine irreführende geschäftliche Handlung, indem die Beklagte im Sternchenhinweis * ausführt, dass sie ihr Girobest Konto ohne Mindesteingang kostenlos bis 26 Jahre und von 27 Jahre bis 29 Jahre mit Nachweis für alle Schüler, Studenten, Azubis sowie freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst anbietet, ohne darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ebenfalls ein kostenloses Girokonto im Angebot hat.
(1)
36 
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die werbliche Darstellung vermittelt. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, hier mithin auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2016, 521; BGH GRUR 2000, 619, 621; Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., § 5 Rn. 0.72 und 1.76 m.w.N.).
(2)
37 
Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend. Der Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird zunächst den in der linken Spalte oben umschriebenen Modellkunden wahrnehmen. Bei Betrachtung der Werbeanzeige und der tabellarischen Gegenüberstellung wird er aber auch bemerken, dass die verglichenen Konten der Parteien jeweils mit einem Sternchenvermerk gekennzeichnet sind und damit die dort erfolgten Erläuterungen zur Kenntnis nehmen. Durch den Sternchen-Hinweis unter * bei ihrem Girobest Konto erweckt die Beklagte den Eindruck, dass die weiteren Bedingungen, unter denen das Konto ebenfalls kostenlos ist, nämlich bei einem Alter unter 26 sowie zwischen 27 und 29 für Schüler, Studenten, Azubis sowie freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, nur für das Girobest Konto der Beklagten gilt und ein entsprechendes Konto von der Klägerin nicht angeboten wird. Aufgrund der vergleichenden Werbung bezüglich der anderen Konditionen muss der durchschnittlich informierte Verbraucher davon ausgehen, dass ein entsprechendes Angebot für ein kostenloses Girokonto bei jüngeren Privatkunden bei der Klägerin nicht besteht.
(3)
38 
Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen hält das Gericht nicht für stichhaltig.
39 
Dass der unter Sternchenvermerk * gemacht Hinweis nicht zu berücksichtigen sei, da für den Modellkunden der Werbung das Konto VR-MeinKonto der Klägerin gar nicht zur Verfügung stand und es sich um übliche Angaben handele, die der Vollständigkeit halber aufgenommen worden seien, überzeugt nicht. Durch die Erwähnung eines weiteren Personenkreises, für den ohne Mindesteingang das Girokonto kostenlos angeboten wird, wird die Werbeaussage ohne nachvollziehbaren Grund erweitert und dieser Personenkreis in den Kontenvergleich mit aufgenommen. Dass die Angabe angeblich bei der Beklagten üblich ist, ändert nichts daran, dass sie für den angesprochenen Verkehrskreis ohne Erwähnung des Kontos VR-MeinKonto der Klägerin irreführend ist.
40 
Der unter Sternchenvermerk *** erfolgte Hinweis kann die Fehlvorstellung nicht entkräften. Denn zum einen ist er dem detaillierten Hinweis unter Sternchenvermerk* mit genauen Altersangaben nicht vergleichbar, da er nur pauschal mögliche weitere alternative Kontomodelle bei der Klägerin erwähnt, ohne konkret das relevante VR-MeinKonto für Kunden bis zum 27. Lebensjahr zu erwähnen. Zum anderen wird ausdrücklich das Nutzungsverhalten als maßgebliches Kriterium für alternative Kontomodelle bei der Klägerin genannt, nicht jedoch das Alter des Kunden.
cc.
41 
Die Umschreibung „Inklusivleistungen“ ist ebenfalls irreführend.
(1)
42 
Der Begriff „Inklusivleistungen“ erweckt in der vorgenommenen Gestaltung entgegen der Auffassung der Beklagten beim Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, den unzutreffenden Eindruck einer abschließenden Aufzählung. Der Begriff „Inklusivleistungen“ umschreibt diejenigen Leistungen, die von den beiden verglichenen Konten erfasst sind, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei dem Konto der Beklagten nur um einen Teil der erfassten Leistungen handelt. Dieses Ergebnis wird durch die optische Gestaltung der Werbung noch untermauert, indem in der räumlich abgeschlossenen Tabelle in der linken Spalte in Fettdruck „Inklusivleistungen“ steht und die verschiedenen einzelnen Leistungen darunter tabellarisch aufgeführt sind.
(2)
43 
Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen sind nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen.
44 
Nicht überzeugend ist das Argument der Beklagten, dass die Klägerin die zusätzlichen Leistungen selbst nicht für allzu bedeutend hält, da sie im Internetauftritt nicht mit Häkchen, sondern Bullet-Points versehen hat. Die Irreführung hängt nicht maßgeblich davon ab, welche Bedeutung die Klägerin selbst einzelnen Leistungen ihrem VR-PremiumKonto beimisst, sondern dass diese Leistungen bei diesem Konto erfasst sind und dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden. Zudem ist es auch nicht richtig, dass die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts zum Ausdruck bringt, die Leistungen für unbedeutend zu halten, denn sie werden unterhalb der fett gedruckten Überschrift „Und noch mehr“ aufgelistet, so dass es sich auch gerade um herausgestellte Leistungen handeln kann, die das VR-PremiumKonto der Klägerin von Konten anderer Banken unterscheidet.
45 
Nicht erheblich ist die Begründung der Beklagten, dass die Werbung mit dem „Rechtsberatungs-Service“ gleichfalls irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Wenn dies der Fall sein sollte, stehen der Beklagten als Mitbewerberin entsprechende Ansprüche zu. Sie kann aber nicht von sich aus, die bei dem streitgegenständlichen Konto der Klägerin erfassten Leistungen herausstreichen, bevor die Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist. Außerdem rechtfertigt dieses Argument keinesfalls, dass die Beklagte noch weitere Leistungen des Kontos der Klägerin unerwähnt lässt.
46 
Das gleiche gilt für die Leistungen, von denen sich nach Auffassung der Beklagten die Verbraucher kein konkretes Bild machen. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Immerhin können Verbraucher ja auch nachfragen, wenn ihnen nicht klar ist, was beispielsweise unter Heim-Bank-Service bei längerer Krankheit oder dem Urlaubsschließfach für Wertsachen, geregelt ist. Jedenfalls kann die Beklagte bei einer vergleichenden Werbung diese Leistungen nicht einfach unter den Tisch fallen lassen.
dd.
47 
Die irreführende geschäftliche Handlung ist auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zu Grunde zu legen ist auch hier der verständige Durchschnittsverbraucher. Die Beklagte stellt das VR-PremiumKonto der Klägerin mit ihrem Girobest Konto unter Bezugnahme auf Leistungen und Preise gegenüber. Beide Kriterien bilden wesentliche Faktoren bei der Entscheidung der Verbraucher für das eine oder andere Produkt. Da sowohl die Darstellung der Leistungen als auch der Preise bezüglich des Angebots der Klägerin unzutreffend sind, ist nicht auszuschließen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Entscheidung zugunsten der Beklagten trifft, die er bei zutreffender Schilderung des Angebots der Klägerin nicht getroffen hätte.
II.
48 
Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin in der vergleichenden Werbung beanstandet, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Produkts zu dem beworbenen Preis nicht klar und deutlich benannt werden.
1.
49 
Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass aus der Werbung nicht hinreichend klar wird, dass die Inanspruchnahme des Girobest Kontos der Beklagten einen Netto-Gehaltseingang von 1.250,00 EUR auf diesem Konto voraussetzt.
50 
Für den Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird schon aus der Überschrift „Zahlen Sie noch Kontoführungsgebühren?“ deutlich, dass hier für ein Girokonto geworben wird, denn bei derartigen Konten werden verbreitet von Banken und Sparkassen Gebühren für die Kontoführung verlangt. Da der durchschnittliche Verbraucher über ein Girokonto verfügt und hierüber die laufenden Zahlungseingänge und Zahlungsabgänge abgewickelt werden, kann das bei dem Modellkunden genannte Gehalt von mindestens 1.250,00 EUR pro Monat nur so verstanden werden, dass es sich hierbei um den erforderlichen monatlichen Zahlungseingang handelt. Ein Verständnis der Werbung dahingehend., dass die Beklagte ein Girokonto ohne Kontoführungsgebühren anbietet, ohne dass ein bestimmter Betrag auf diesem Konto monatlich eingeht, liegt demgegenüber vollkommen fern.
51 
Es kommt hinzu, dass durch den Sternchenvermerk * nochmals verdeutlicht wird, dass es sich um einen Gehaltseingang handeln muss bzw. bis zu einem bestimmten Alter kein Mindesteingang erforderlich ist. Die Argumentation der Klägerin, dass das Sternchen * nicht zu berücksichtigen sei, da es an falscher Stelle stehe, weil die Angaben zum Modellkunden, blickfangmäßig herausgestellt seien, trifft im Ergebnis nicht zu.
52 
Richtig ist, dass blickfangmäßig herausgestellte Aussagen isoliert auf ihre Irreführungseignung zu prüfen sind, wenn der angesprochene Verkehr situationsadäquat von einer Kenntnisnahme anderer Teile der Werbung absieht. Relativiert wird dieser Grundsatz durch die Möglichkeit eines Sternchen-Hinweises. Der Stern signalisiert dem durchschnittlich verständigen Betrachter, dass die Blickfangaussage nicht vorbehaltlos gilt, sondern im Sinn begleitender Erläuterung zu verstehen ist, weshalb bei einer blickfangmäßigen Werbung der Hinweis auch bei dem Blickfang erfolgen und leicht auffindbar sein muss (vgl. BGH NJW 2016, 814, 815; Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl., § 5 Rn. 133 ).
53 
Eine Blickfangwerbung liegt allerdings erst vor, wenn Teile einer Ankündigung bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt sind und durch ihre Betonung das Interesse des Publikums auf sich ziehen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rn. 1.85; Ohly/Sosnitza, a.a.O. § 5 Rn. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Die Angaben zum Modellkunden erfolgen in der linken Spalte in der ersten Zeile in der gleichen kleinen Schriftgröße wie die darunter befindlichen Inklusivleistungen. Blickfangmäßig hervorgehoben durch die Werbung wird durch die Schriftgröße und den Fettdruck sowie die farbliche Gestaltung allenfalls der monatliche Grundpreis und die Summe pro Jahr.
2.
54 
Der teilweisen Klageabweisung steht auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung „Leistungspakete im Preisvergleich“ entgegen (vgl. BGH NJW 2011, 2787).
55 
Danach ist ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Werbung auf Grund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet.
56 
Diese Voraussetzungen liegen hier gerade nicht vor. Es geht nicht darum, dass die abstrakte Umschreibung der zu untersagenden Werbung die Wettbewerbswidrigkeit nicht begründet, sondern ein anderer Gesichtspunkt. Hier ist vielmehr eine von mehreren konkret bezeichneten Verletzungsformen nicht wettbewerbswidrig.
III.
57 
Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.
1.
58 
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat schon zwecks Hemmung der Verjährung gemäß § 11 UWG ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Klägerin ist es nicht möglich, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben, da der konkrete Schaden derzeit nicht feststeht. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass künftig noch Schäden aufgrund der vergleichenden Werbung entstehen können, wenn sich Kunden unter dem bleibenden Eindruck der Werbung noch für das Girobest Konto der Beklagten entscheiden.
2.
59 
Der Feststellungsanspruch ist begründet. Der Klägerin steht als Mitbewerberin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach gemäß § 9 S. 1 UWG zu, da die Beklagte zumindest fahrlässig eine nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
IV.
60 
Der Klägerin steht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.215,31 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.
61 
Nach dieser Vorschrift kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, sie den Abgemahnten in die Lage versetzt, zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird und ihm einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH NJW 2010, 1208 f.; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 12 Rn. 1.98). Danach kann die Klägerin Abmahnkosten nur in Höhe von 1.215,31 EUR verlangen. Ist die von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung nur zum Teil berechtigt, können die Kosten der Abmahnung nur anteilig beansprucht werden (vgl. BGH GRUR 2010, 74 ; OLG Stuttgart MMR 2010, 284, 286), es sei denn, die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterwerfungserklärung ist lediglich zu weit gefasst, denn die Formulierung der Unterwerfungserklärung ist grundsätzlich Sache des Schuldners (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12 Rn. 1.120). Nach diesen Grundsätzen kann hier die Klägerin nur 2/3 der begehrten Abmahnkosten verlangen. Die anwaltlich verfasste Abmahnung war nur teilweise berechtigt, da es - wie ausgeführt - an einer Irreführung fehlt, soweit die Beklagte den Eingang eines Nettogehalts von mindestens 1.250,00 EUR monatlich als Voraussetzung für ihr Konto Girobest verlangt. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine für die Erstattung der Abmahnkosten unschädliche zu weite Fassung der vorformulierten Unterwerfungserklärung, sondern die Abmahnung war in einem von drei beanstandeten Punkten nicht berechtigt.
62 
Zu den erforderlichen Aufwendungen gehören auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ist ein Anwalt zunächst nur mit der Abmahnung beauftragt worden, steht ihm nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu, wobei bei einem durchschnittlichen Fall der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 1,3 beanspruchen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 1120, 1122). Hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines nicht beanstandeten Gegenstandswerts von 50.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.822,96 EUR. Da die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2010, 744, 749). Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Klägerin die gerügten Wettbewerbsverstöße gleich bewertet, kann sie von den verlangten Abmahnkosten 2/3, also 1.215,31 EUR, von der Beklagten erstattet verlangen (vgl. zu dieser Berechnung: BGH GRUR 2010, 744, 749).
63 
Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
V.
64 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 91 a Abs. 1 ZPO.
65 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für Klägerin aus § 709 S. 1 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
27 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG, soweit die Beklagte in ihrer vergleichenden Werbung nicht darauf hinweist, dass von der Klägerin für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ein kostenloses Girokonto angeboten wird (VR-MeinKonto) und die Leistungen der gegenübergestellten Konten der Parteien als Inklusivleistungen bezeichnet werden.
1.
28 
Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt zwischen Unternehmen hinsichtlich bestimmter substituierbarer Sachen und Dienstleistungen bei überschneidenden Marktbereichen vor. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Girobest Konto der Beklagten und das VR-PremiumKonto der Klägerin sind sachlich austauschbar. Auch in räumlicher Hinsicht überschneiden sich der Betrieb von Filialen und Bankautomaten beider Banken in Bereich von W..
2.
29 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte soweit in der vergleichenden Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ein kostenloses Girokonto (VR-MeinKonto) anbietet.
a.
30 
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
31 
Die Werbung der Beklagten im Mitteilungsblatt der Gemeinde K. vom 01.09.2016 stellt eine geschäftliche Handlung dar. Darunter wird nach § 2 Abs. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, verstanden. Die Beklagte warb in dem Mitteilungsblatt für ihr kostenloses Girokonto Girobest, um den Abschluss von Verträgen, welche dieses Girokonto zum Gegenstand haben, zu fördern.
b.
32 
Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist hierbei nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, etwa über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils oder den Preis, wobei § 5 Abs. 3 UWG klarstellt, dass Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind.
aa.
33 
Die Werbung der Beklagten stellt eine vergleichende Werbung dar. § 6 Abs. 1 UWG definiert vergleichende Werbung als jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein anderes, mit seinen Produkten im Substitutionswettbewerb stehendes Unternehmen, durch den Werbevergleich angreift und den gemeinsamen Nachfragern spezifische Angaben macht, weshalb das eigene Produkt vorzugswürdig ist.
34 
Aus Sicht des Verbrauchers ist das Girobest Konto der Beklagten durch das VR-PremiumKonto der Klägerin austauschbar und damit ersetzbar. Durch die direkte tabellarische Gegenüberstellung der Leistungen und Preise vergleicht die Beklagte ihr Konto Girobest mit dem Konto VR-PremiumKonto der Klägerin und macht damit den gemeinsamen Nachfragern spezifische Angaben, weshalb das eigene Produkt vorzuziehen ist.
bb.
35 
Die vergleichende Werbung enthält eine irreführende geschäftliche Handlung, indem die Beklagte im Sternchenhinweis * ausführt, dass sie ihr Girobest Konto ohne Mindesteingang kostenlos bis 26 Jahre und von 27 Jahre bis 29 Jahre mit Nachweis für alle Schüler, Studenten, Azubis sowie freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst anbietet, ohne darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ebenfalls ein kostenloses Girokonto im Angebot hat.
(1)
36 
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die werbliche Darstellung vermittelt. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, hier mithin auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2016, 521; BGH GRUR 2000, 619, 621; Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., § 5 Rn. 0.72 und 1.76 m.w.N.).
(2)
37 
Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend. Der Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird zunächst den in der linken Spalte oben umschriebenen Modellkunden wahrnehmen. Bei Betrachtung der Werbeanzeige und der tabellarischen Gegenüberstellung wird er aber auch bemerken, dass die verglichenen Konten der Parteien jeweils mit einem Sternchenvermerk gekennzeichnet sind und damit die dort erfolgten Erläuterungen zur Kenntnis nehmen. Durch den Sternchen-Hinweis unter * bei ihrem Girobest Konto erweckt die Beklagte den Eindruck, dass die weiteren Bedingungen, unter denen das Konto ebenfalls kostenlos ist, nämlich bei einem Alter unter 26 sowie zwischen 27 und 29 für Schüler, Studenten, Azubis sowie freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, nur für das Girobest Konto der Beklagten gilt und ein entsprechendes Konto von der Klägerin nicht angeboten wird. Aufgrund der vergleichenden Werbung bezüglich der anderen Konditionen muss der durchschnittlich informierte Verbraucher davon ausgehen, dass ein entsprechendes Angebot für ein kostenloses Girokonto bei jüngeren Privatkunden bei der Klägerin nicht besteht.
(3)
38 
Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen hält das Gericht nicht für stichhaltig.
39 
Dass der unter Sternchenvermerk * gemacht Hinweis nicht zu berücksichtigen sei, da für den Modellkunden der Werbung das Konto VR-MeinKonto der Klägerin gar nicht zur Verfügung stand und es sich um übliche Angaben handele, die der Vollständigkeit halber aufgenommen worden seien, überzeugt nicht. Durch die Erwähnung eines weiteren Personenkreises, für den ohne Mindesteingang das Girokonto kostenlos angeboten wird, wird die Werbeaussage ohne nachvollziehbaren Grund erweitert und dieser Personenkreis in den Kontenvergleich mit aufgenommen. Dass die Angabe angeblich bei der Beklagten üblich ist, ändert nichts daran, dass sie für den angesprochenen Verkehrskreis ohne Erwähnung des Kontos VR-MeinKonto der Klägerin irreführend ist.
40 
Der unter Sternchenvermerk *** erfolgte Hinweis kann die Fehlvorstellung nicht entkräften. Denn zum einen ist er dem detaillierten Hinweis unter Sternchenvermerk* mit genauen Altersangaben nicht vergleichbar, da er nur pauschal mögliche weitere alternative Kontomodelle bei der Klägerin erwähnt, ohne konkret das relevante VR-MeinKonto für Kunden bis zum 27. Lebensjahr zu erwähnen. Zum anderen wird ausdrücklich das Nutzungsverhalten als maßgebliches Kriterium für alternative Kontomodelle bei der Klägerin genannt, nicht jedoch das Alter des Kunden.
cc.
41 
Die Umschreibung „Inklusivleistungen“ ist ebenfalls irreführend.
(1)
42 
Der Begriff „Inklusivleistungen“ erweckt in der vorgenommenen Gestaltung entgegen der Auffassung der Beklagten beim Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, den unzutreffenden Eindruck einer abschließenden Aufzählung. Der Begriff „Inklusivleistungen“ umschreibt diejenigen Leistungen, die von den beiden verglichenen Konten erfasst sind, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei dem Konto der Beklagten nur um einen Teil der erfassten Leistungen handelt. Dieses Ergebnis wird durch die optische Gestaltung der Werbung noch untermauert, indem in der räumlich abgeschlossenen Tabelle in der linken Spalte in Fettdruck „Inklusivleistungen“ steht und die verschiedenen einzelnen Leistungen darunter tabellarisch aufgeführt sind.
(2)
43 
Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen sind nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen.
44 
Nicht überzeugend ist das Argument der Beklagten, dass die Klägerin die zusätzlichen Leistungen selbst nicht für allzu bedeutend hält, da sie im Internetauftritt nicht mit Häkchen, sondern Bullet-Points versehen hat. Die Irreführung hängt nicht maßgeblich davon ab, welche Bedeutung die Klägerin selbst einzelnen Leistungen ihrem VR-PremiumKonto beimisst, sondern dass diese Leistungen bei diesem Konto erfasst sind und dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden. Zudem ist es auch nicht richtig, dass die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts zum Ausdruck bringt, die Leistungen für unbedeutend zu halten, denn sie werden unterhalb der fett gedruckten Überschrift „Und noch mehr“ aufgelistet, so dass es sich auch gerade um herausgestellte Leistungen handeln kann, die das VR-PremiumKonto der Klägerin von Konten anderer Banken unterscheidet.
45 
Nicht erheblich ist die Begründung der Beklagten, dass die Werbung mit dem „Rechtsberatungs-Service“ gleichfalls irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Wenn dies der Fall sein sollte, stehen der Beklagten als Mitbewerberin entsprechende Ansprüche zu. Sie kann aber nicht von sich aus, die bei dem streitgegenständlichen Konto der Klägerin erfassten Leistungen herausstreichen, bevor die Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist. Außerdem rechtfertigt dieses Argument keinesfalls, dass die Beklagte noch weitere Leistungen des Kontos der Klägerin unerwähnt lässt.
46 
Das gleiche gilt für die Leistungen, von denen sich nach Auffassung der Beklagten die Verbraucher kein konkretes Bild machen. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Immerhin können Verbraucher ja auch nachfragen, wenn ihnen nicht klar ist, was beispielsweise unter Heim-Bank-Service bei längerer Krankheit oder dem Urlaubsschließfach für Wertsachen, geregelt ist. Jedenfalls kann die Beklagte bei einer vergleichenden Werbung diese Leistungen nicht einfach unter den Tisch fallen lassen.
dd.
47 
Die irreführende geschäftliche Handlung ist auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zu Grunde zu legen ist auch hier der verständige Durchschnittsverbraucher. Die Beklagte stellt das VR-PremiumKonto der Klägerin mit ihrem Girobest Konto unter Bezugnahme auf Leistungen und Preise gegenüber. Beide Kriterien bilden wesentliche Faktoren bei der Entscheidung der Verbraucher für das eine oder andere Produkt. Da sowohl die Darstellung der Leistungen als auch der Preise bezüglich des Angebots der Klägerin unzutreffend sind, ist nicht auszuschließen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Entscheidung zugunsten der Beklagten trifft, die er bei zutreffender Schilderung des Angebots der Klägerin nicht getroffen hätte.
II.
48 
Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin in der vergleichenden Werbung beanstandet, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Produkts zu dem beworbenen Preis nicht klar und deutlich benannt werden.
1.
49 
Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass aus der Werbung nicht hinreichend klar wird, dass die Inanspruchnahme des Girobest Kontos der Beklagten einen Netto-Gehaltseingang von 1.250,00 EUR auf diesem Konto voraussetzt.
50 
Für den Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird schon aus der Überschrift „Zahlen Sie noch Kontoführungsgebühren?“ deutlich, dass hier für ein Girokonto geworben wird, denn bei derartigen Konten werden verbreitet von Banken und Sparkassen Gebühren für die Kontoführung verlangt. Da der durchschnittliche Verbraucher über ein Girokonto verfügt und hierüber die laufenden Zahlungseingänge und Zahlungsabgänge abgewickelt werden, kann das bei dem Modellkunden genannte Gehalt von mindestens 1.250,00 EUR pro Monat nur so verstanden werden, dass es sich hierbei um den erforderlichen monatlichen Zahlungseingang handelt. Ein Verständnis der Werbung dahingehend., dass die Beklagte ein Girokonto ohne Kontoführungsgebühren anbietet, ohne dass ein bestimmter Betrag auf diesem Konto monatlich eingeht, liegt demgegenüber vollkommen fern.
51 
Es kommt hinzu, dass durch den Sternchenvermerk * nochmals verdeutlicht wird, dass es sich um einen Gehaltseingang handeln muss bzw. bis zu einem bestimmten Alter kein Mindesteingang erforderlich ist. Die Argumentation der Klägerin, dass das Sternchen * nicht zu berücksichtigen sei, da es an falscher Stelle stehe, weil die Angaben zum Modellkunden, blickfangmäßig herausgestellt seien, trifft im Ergebnis nicht zu.
52 
Richtig ist, dass blickfangmäßig herausgestellte Aussagen isoliert auf ihre Irreführungseignung zu prüfen sind, wenn der angesprochene Verkehr situationsadäquat von einer Kenntnisnahme anderer Teile der Werbung absieht. Relativiert wird dieser Grundsatz durch die Möglichkeit eines Sternchen-Hinweises. Der Stern signalisiert dem durchschnittlich verständigen Betrachter, dass die Blickfangaussage nicht vorbehaltlos gilt, sondern im Sinn begleitender Erläuterung zu verstehen ist, weshalb bei einer blickfangmäßigen Werbung der Hinweis auch bei dem Blickfang erfolgen und leicht auffindbar sein muss (vgl. BGH NJW 2016, 814, 815; Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl., § 5 Rn. 133 ).
53 
Eine Blickfangwerbung liegt allerdings erst vor, wenn Teile einer Ankündigung bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt sind und durch ihre Betonung das Interesse des Publikums auf sich ziehen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rn. 1.85; Ohly/Sosnitza, a.a.O. § 5 Rn. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Die Angaben zum Modellkunden erfolgen in der linken Spalte in der ersten Zeile in der gleichen kleinen Schriftgröße wie die darunter befindlichen Inklusivleistungen. Blickfangmäßig hervorgehoben durch die Werbung wird durch die Schriftgröße und den Fettdruck sowie die farbliche Gestaltung allenfalls der monatliche Grundpreis und die Summe pro Jahr.
2.
54 
Der teilweisen Klageabweisung steht auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung „Leistungspakete im Preisvergleich“ entgegen (vgl. BGH NJW 2011, 2787).
55 
Danach ist ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Werbung auf Grund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet.
56 
Diese Voraussetzungen liegen hier gerade nicht vor. Es geht nicht darum, dass die abstrakte Umschreibung der zu untersagenden Werbung die Wettbewerbswidrigkeit nicht begründet, sondern ein anderer Gesichtspunkt. Hier ist vielmehr eine von mehreren konkret bezeichneten Verletzungsformen nicht wettbewerbswidrig.
III.
57 
Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.
1.
58 
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat schon zwecks Hemmung der Verjährung gemäß § 11 UWG ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Klägerin ist es nicht möglich, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben, da der konkrete Schaden derzeit nicht feststeht. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass künftig noch Schäden aufgrund der vergleichenden Werbung entstehen können, wenn sich Kunden unter dem bleibenden Eindruck der Werbung noch für das Girobest Konto der Beklagten entscheiden.
2.
59 
Der Feststellungsanspruch ist begründet. Der Klägerin steht als Mitbewerberin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach gemäß § 9 S. 1 UWG zu, da die Beklagte zumindest fahrlässig eine nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
IV.
60 
Der Klägerin steht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.215,31 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.
61 
Nach dieser Vorschrift kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, sie den Abgemahnten in die Lage versetzt, zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird und ihm einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH NJW 2010, 1208 f.; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 12 Rn. 1.98). Danach kann die Klägerin Abmahnkosten nur in Höhe von 1.215,31 EUR verlangen. Ist die von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung nur zum Teil berechtigt, können die Kosten der Abmahnung nur anteilig beansprucht werden (vgl. BGH GRUR 2010, 74 ; OLG Stuttgart MMR 2010, 284, 286), es sei denn, die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterwerfungserklärung ist lediglich zu weit gefasst, denn die Formulierung der Unterwerfungserklärung ist grundsätzlich Sache des Schuldners (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12 Rn. 1.120). Nach diesen Grundsätzen kann hier die Klägerin nur 2/3 der begehrten Abmahnkosten verlangen. Die anwaltlich verfasste Abmahnung war nur teilweise berechtigt, da es - wie ausgeführt - an einer Irreführung fehlt, soweit die Beklagte den Eingang eines Nettogehalts von mindestens 1.250,00 EUR monatlich als Voraussetzung für ihr Konto Girobest verlangt. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine für die Erstattung der Abmahnkosten unschädliche zu weite Fassung der vorformulierten Unterwerfungserklärung, sondern die Abmahnung war in einem von drei beanstandeten Punkten nicht berechtigt.
62 
Zu den erforderlichen Aufwendungen gehören auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ist ein Anwalt zunächst nur mit der Abmahnung beauftragt worden, steht ihm nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu, wobei bei einem durchschnittlichen Fall der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 1,3 beanspruchen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 1120, 1122). Hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines nicht beanstandeten Gegenstandswerts von 50.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.822,96 EUR. Da die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2010, 744, 749). Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Klägerin die gerügten Wettbewerbsverstöße gleich bewertet, kann sie von den verlangten Abmahnkosten 2/3, also 1.215,31 EUR, von der Beklagten erstattet verlangen (vgl. zu dieser Berechnung: BGH GRUR 2010, 744, 749).
63 
Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
V.
64 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 91 a Abs. 1 ZPO.
65 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für Klägerin aus § 709 S. 1 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 22. Feb. 2017 - 18 O 62/16 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 6 Vergleichende Werbung


(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 11 Verjährung


(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.