Landgericht Itzehoe Urteil, 03. März 2006 - 10 O 75/06

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2006:0303.10O75.06.0A
bei uns veröffentlicht am03.03.2006

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17. November 2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 12.478,84 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer erhöhten Vergütung für eine Teilfläche eines verkauften Grundstücks, die als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesen worden ist.

2

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.4.1999 (Anlage K 1, Bl. 8 ff d.A.) verkaufte der Kläger eine Teilfläche eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, welches ihm gehörte, zur Errichtung eines Einzelhandelszentrums. Im Kaufvertrag wird der Kläger als „Verkäufer“ bezeichnet. Die Beklagte bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus zwei Gesellschaftern. Diese werden im Kaufvertrag als Erschienene zu 2 a) und 2 b) sowie zusammengefasst als „Käufer“ bezeichnet.

3

§ 2 des Vertrages lautet:

4

„Der Verkäufer verkauft hiermit an die dies annehM.n Käufer zu 2 a) und b) als Gesellschafter einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts von dem im Grundbuch von B. [...] eingetragenen Flurstück [...] zur Größe von 49.087 qm eine noch zu vermessende, unbebaute Teilfläche zur Größe von ca. 15.000 qm.“

5

§ 8 des Vertrages lautet:

6

„Der Verkäufer bewilligt und die Vertragsparteien beantragen die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung zu Gunsten der Käufer als Gesellschafter einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch von B. [...] am Kaufobjekt.“

7

§ 9 des Vertrages lautet:

8

„Die Auflassung des Kaufgegenstands auf die Käufer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll erfolgen, sobald die Käufer den Gesamtkaufpreis gezahlt haben.“

9

Der Kaufpreis betrug gem. § 3 des Vertrages 39,17 DM pro Quadratmeter. Nach § 7 des Vertrages wurde jegliche Gewährleistung des Verkäufers für eine bestimmte Güte, Beschaffenheit, Fehler und Mängel an der Sache ausgeschlossen.

10

Ebenfalls am 22.4.1999 wurde ein notariell beurkundeter Zusatzvertrag zum Kaufvertrag vom 02.04.1999 abgeschlossen (Anlage K 2, Bl. 15 ff. d.A.). Die Vertragsparteien werden dort ebenso bezeichnet wie im Hauptvertrag. In dem Zusatzvertrag heißt es, der Verkäufer habe eine noch zu vermessende, unbebaute Teilfläche zur Größe von ca. 15.000 Quadratmeter an die Käufer verkauft. Die Vertragsparteien gingen davon aus, dass ein in der Nachbargemeinde bestehender Bebauungsplan für ein Sondergebiet Einzelhandel aufgehoben und auf die veräußerte Teilfläche verlegt werde. Sollte entgegen der Erwartung der Vertragsparteien der Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandel auf der mit vorliegendem Kaufvertrag verkauften Teilfläche größer als 10.000 Quadratmeter festgesetzt werden, seien sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der gleichzeitig zwischen ihnen geschlossene Zusatzvertrag Geltung habe. Weiter heißt es in dem Zusatzvertrag:

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„Für den Fall, dass entgegen der Erwartung der Vertragsparteien das Sondergebiet Einzelhandel in [...] auf der mit dem Kaufvertrag zur UR 106/99 verkauften Teilfläche größer als 10.000 Quadratmeter festgesetzt wird, vereinbaren die Parteien einen Kaufpreis von 50 DM pro Quadratmeter für jeden Quadratmeter, der über 10.000 Quadratmeter im Bebauungsplan als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesen ist. Der Kaufpreis ist von den Käufern als Gesamtschuldner an den Verkäufer zu zahlen.“

12

Die verkaufte Teilfläche wurde vermessen. Sie hat eine Größe von 15.003 Quadratmeter. Der sich daraus ergebende Kaufpreis von zunächst 587.667,51 DM wurde gezahlt. Das Eigentum wurde am 16.5.2000 auf die Erschienenen zu 2 a) und 2 b) „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ aufgelassen und diese am 14.6.2000 entsprechend im Grundbuch eingetragen (Grundbuchauszug, Anlage K 5, Bl. 19 ff d.A.).

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Auf der verkauften Teilfläche wurde ein Sondergebiet Einzelhandel mit einer Größe von 11.126,80 Quadratmetern ausgewiesen. Davon ist ein Grünstreifen von sechs Metern Breite und 158,95 Metern Länge, insgesamt 953,70 Quadratmeter, planungsrechtlich nicht bebaubar, weil er als Trennung zur verbleibenden Grundstücksfläche des Klägers vorgesehen ist. Im nördlichen und südlichen Bereich sind über die gesamte Grundstückslänge in einer Breite von jeweils drei Metern nicht überbaubare Flächen als Umgrenzung zum Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Diese nicht überbaubaren Flächen habe eine Größe von 384 Quadratmetern.

14

Der Kläger meint, ihm stehe für die 1.126,80 Quadratmeter, um die das Sondergebiet Einzelhandel größer als 10.000 Quadratmeter ausgewiesen worden sei, ein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Kaufpreis von 50 DM pro Quadratmeter zu. Ausgehend von dem ursprünglich angesetzten 39,17 DM pro Quadratmeter sei ein zusätzlicher Kaufpreis von 10,83 DM pro Quadratmeter, für 1.126,80 Quadratmeter mithin von 12.293,24 DM bzw. 6.239,42 Euro zu zahlen. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei der Anspruch gegen die Beklagte als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet.

15

Der Kläger teilte zunächst dem beurkundenden Notar mit, dass das Sondergebiet Einzelhandel um 1.150 Quadratmeter größer als die zunächst erwarteten 10.000 Quadratmeter festgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 teilte der beurkundende Notar dem Erschienenen zu 2 a) mit, dass das Sondergebiet Einzelhandel in entsprechender Größe ausgewiesen worden sei und dass sich ein Differenzbetrag von 6.367,88 Euro ergebe. Mit Schreiben vom 16. November 2004 wies die Beklagte den Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung zurück.

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Der Kläger hat am 17.3.2005 Klage erhoben. Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.239,42 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17. November 2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Sie meint, ein Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung stehe dem Kläger nicht zu. Der Zusatzvertrag vom 22. April 1999 sei so auszulegen, dass eine erhöhte Vergütung nur für die Grundstücksteile geschuldet sein sollten, die die Käufer tatsächlich für das Sondergebiet Einzelhandel nutzen könnten, sei es durch Bebauung mit Gebäuden, als Parkflächen oder für die Zuwegung. Soweit Teilflächen formell als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesen seien, zugleich aber als Grünstreifen vorgesehen und daher tatsächlich nicht als Einzelhandelsfläche nutzbar seien, könne der Kläger keine erhöhte Vergütung verlangen.

21

Zudem sei die Beklagte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht passivlegitimiert. Vertragspartner seien die Erschienenen zu 2 a) und 2 b), nicht die aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst. Die Beklagte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht grundbuchfähig und könne daher auch nicht als Vertragspartner des Grundstückskaufvertrages angesehen werden.

22

Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie meint insoweit, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB sei die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung (BGB n.F.) anwendbar. Der Beginn der Frist richte sich allerdings nicht nach den Vorschriften des BGB n.F (§ 199), sondern die Frist beginne gemäß § 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bereits mit dem 1.1.2002. Auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers komme es insoweit nicht an. Hilfsweise behauptet die Beklagte diesbezüglich, der Kläger habe bereits vor dem 1.1.2002 Kenntnis davon erhalten, dass das Sondergebiet Einzelhandel größer als 10.000 Quadratmeter ausgewiesen werden sollte. Der Bebauungsplan sei bereits am 31.10.2001 öffentlich bekanntgemacht worden.

23

Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen auf. Sie behauptet, die verkaufte Teilfläche habe keine Belegenheit an einer öffentlichen Straße gehabt, weil zu jeder der drei Straßen, die sich an dem Grundstück befinden, jeweils schmale Teilflächen vorhanden gewesen seien, deren Eigenständigkeit nicht erkennbar gewesen sei und die dazu geführt hätten, dass ein direkter Zugang von der öffentlichen Straße auf die verkaufte Fläche nicht möglich gewesen sei. Eine Bebauung sei ohne Belegenheit nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe daher Teilbereiche der schmalen Teilflächen für einen Preis von insgesamt über 27.000 DM erwerben müssen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass vor den Straßen jeweils schmale Teilflächen gelegen hätten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass an der Grenze zur Industriestraße (teilweise auch als Straße „Im Kampe“ bezeichnet) im Jahr 1989 ein Grenztermin stattgefunden habe, an dem der Kläger selbst teilgenommen habe. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen habe der Kläger die fehlende Belegenheit arglistig verschwiegen und ihr Fehlen verschleiert, indem er Auszüge aus der Liegenschaftskarte mit einem solchen Maßstab vorgelegt habe, dass die schmalen Flächenstreifen, die zwischen der verkauften Teilfläche und den Straßen lagen, nicht erkennbar gewesen seien.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3. November 2005 und 12. Januar 2006 sowie auf die amtliche Auskunft der Samtgemeinde G. vom 2. November 2005 (Bl. 140 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.239,42 Euro. Die notarielle Zusatzvertrag vom 22. April 1999 ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger Anspruch auf einen Kaufpreis von 50 DM pro Quadratmeter für jeden Quadratmeter hat, um den das Sondergebiet Einzelhandel in Teichhütte, Gemarkung Badenhausen, größer als 10.000 Quadratmeter ausgewiesen worden ist. Dabei sind unbebaubare Flächen, die für Grünstreifen u.ä. genutzt werden müssen, nicht abzuziehen (1). Die Beklagte ist aus dem Zusatzvertrag auch passivlegitimiert (2). Der Anspruch ist auch nicht verjährt (3). Die Beklagte hat auch keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche (4).

26

(1) Nach dem notariellen Zusatzvertrag vom 22. April 1999 sind unbebaubare Flächen, die für Grünstreifen u.ä. genutzt werden müssen, nicht von der Fläche abzuziehen, für die der Käufer einen Anspruch auf den erhöhten Kaufpreis von 50 DM pro Quadratmeter hat. Der Wortlaut des notariellen beurkundeten Zusatzvertrages sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne würde voraussetzen, dass eine Lücke besteht, das heißt, dass die Parteien bei Vertragsschluss nicht geregelt haben, wie der Fall behandelt werden soll, dass bestimmte Teilbereiche der verkauften Fläche formell als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesen werden, tatsächlich für eine Einzelhandelsnutzung aber nicht zur Verfügung stehen. Weiter setzt eine ergänzende Vertragsauslegung voraus, dass die Parteien diese Lücke unter Beachtung des Vertragszweckes redlicherweise nur in dem Sinne hätten schließen können, dass für diese Teilbereiche kein erhöhter Kaufpreis geschuldet ist.

27

Es besteht bereits keine Lücke in diesem Sinne. Eine Lücke voraussetzen, dass sich nicht bereits im Wege erläuternder Auslegung des Vertrages bestimmen lässt, ob für eine Teilfläche, die baulich nicht nutzbar ist, ebenfalls ein erhöhter Kaufpreis geschuldet sein sollte. Eine Regelung dieser Frage ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Kaufvertrag vom 22.4.1999. Sie lässt sich dem Kaufvertrag aber im Zusammenhang mit den Ausweisungen für das Sondergebiet Einzelhandel „P.“ in W., das bei Vertragsschluss bereits bestand, entnehmen. Der Kaufvertrag nimmt in § 13 Bezug auf den Bebauungsplan für das Sondergebiet Einzelhandel in W. Dieses Sondergebiet sollte auf die verkaufte Teilfläche verlegt werden. Nach der Auskunft der Samtgemeinde G. enthielt auch der Bebauungsplan für das Sondergebiet Einzelhandel „P.“ einen Streifen von fünf Metern Tiefe, der als Fläche zum Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern ansonsten Anpflanzungen ausgewiesen und daher einer konkreten Bebaubarkeit entzogen war. Dieser Bebauungsplan für ein Sondergebiet Einzelhandel befand sich ebenfalls auf einem Grundstück der Beklagten bzw. ihrer Gesellschafter und ist tatsächlich in dem Sinne auf die verkaufte Teilfläche verlegt worden, dass er aufgehoben und stattdessen der neue Bebauungsplan auf der verkauften Teilfläche ausgewiesen wurde. Da der Bebauungsplan „P.“ bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die verkaufte Teilfläche verlegt werden sollte, ist der Zusatzvertrag über die verkaufte Teilfläche so auszulegen, dass jedenfalls für die Flächen ein erhöhter Kaufpreis geschuldet ist, die den ausgewiesenen Flächen des verlegten Bebauungsplanes „P.“ entsprechen. Das schließt nicht überbaubare Grünflächen mit ein, da der Bebauungsplan „P." ebenfalls nicht überbaubare Grünflächen enthielt.

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Im Übrigen wäre es auch keineswegs zwingend, dass eine Lücke, selbst wenn sie vorläge, unter Beachtung des Vertragszweckes redlicherweise nur in dem Sinne hätten geschlossen werden können, dass für die nicht überbaubaren Teilbereiche kein erhöhter Kaufpreis geschuldet ist. Denn nach der Auskunft der Samtgemeinde G. ist es keineswegs ungewöhnlich, dass innerhalb eines Sondergebietes Einzelhandel Teilbereiche als Grünflächen oder als Flächen zum Anpflanzung von Bäumen Sträuchern etc. ausgewiesen werden. Diese dienen insbesondere als Ausgleichsflächen, die aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben in räumlicher Nähe zu dem Eingriff erfolgen müssen. Diese als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesenen Flächen sind für den Eigentümer auch nicht gänzlich nutzlos. Auch wenn sie nicht überbaubar sind, werden sie aufgrund der Ausweisung als Sondergebiet Einzelhandel rechnerisch als Fläche mitberücksichtigt und erhöhen daher die Nutzbarkeit der übrigen Flächen, da für die Einhaltung der zulässigen Nutzungsmaße (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl etc.) auf die gesamte Fläche Bezug genommen wird, die als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesen ist. Das schließt die nicht überbaubaren, aber als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesenen Teilbereiche mit ein.

29

Die zusätzlich ausgewiesene Fläche von 1.126,80 Quadratmetern ergibt bei Anwendung des vertraglich vereinbarten Mehrpreises von 10,83 DM einen Gesamtbetrag von 12.203,24 DM bzw. 6.239,42 Euro.

30

(2) Die Beklagte ist als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts passivlegitimiert. Der Grundstückskaufvertrag wurde 1999 mit den Erschienenen zu 2 a) und 2 b) als Gesellschafter einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Beklagten, geschlossen. Dementsprechend wurde die Teilfläche auch an die Erschienenen zu 2 a) und 2 b) auch in Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelassen. Entsprechend ist auch die Eintragung erfolgt.

31

Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Grundstückskaufvertrag, der mit zwei oder mehr Parteien „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ geschlossen wird, so auszulegen, dass Vertragspartner die Gesellschaft selbst wird, nicht ihre Gesellschafter. Unabhängig davon, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „grundbuchfähig“ in dem Sinne ist, dass sie selbst ins Grundbuch eingetragen werden könnte, weist jedenfalls die Eintragung der Gesellschafter „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch gemäß § 47 GBO eindeutig aus, dass das Grundstück zum Gesellschaftsvermögen gehört. Beim Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht mehr um ein gemeinschaftliches Sondervermögen der Gesellschafter, welches lediglich gesamthänderisch gebunden wäre, sondern um ein eigenes Vermögen der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das gilt nach der Gruppenlehre, die die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelt hat, nicht nur für bewegliches, sondern ebenso für unbewegliches Vermögen (grundlegend Flume, ZHR 136 (1972), 177, 195; ders., AT des Bürgerl. Rechts, Bd. I/1, Die Personengesellschaft, 1977, S. 70. Siehe außerdem Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl. (1985), § 718 Rdnr. 4; Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl. (1997), § 705 Rdnrn. 131 f.; K. Schmidt, ZIP 1998, 2, 7; ders., GesR, 4. Aufl. (2002), § 60 II 1a; Huber, in: Festschr. f. Lutter, 2000, S. 107 (128); Nagel, NJW 2003, 1646, 1647 f. m.w.N.). Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend BGH Urteil vom 29. 1. 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) ist daher auch Grundvermögen, welches zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird, als Eigentum der Gesellschaft anzusehen, nicht als gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter (ebenso BayObLG, Beschluss vom 7. 5. 2002 - 3Z BR 55/02, NJW-RR 2002, 1363; OVG Münster, Urteil vom 7. 5. 2002 - 15 A 5299/00, NVwZ-RR 2003, 149; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. 5. 2004 - 3 W 80/04, FGPrax 2004, 255. Anders BayObLG, Beschluss vom 31. 10. 2002 - 2Z BR 70/02, NJW 2003, 70; LG Aachen, Beschluss vom 27. 5. 2003 - 3 T 42/03; NZG 2003, 721; BayObLG, Beschluss vom 8. 9. 2004 - 2Z BR 139/04, FGPrax 2004, 269).

32

Dementsprechend sind auch Verträge, die die Übertragung von Grundeigentum an zwei oder mehr Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gegenstand haben, als Verträge mit der Gesellschaft selbst anzusehen, wenn es sich um eine Außengesellschaft und damit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung um eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Eine Außengesellschaft liegt bereits vor, wenn die Gesellschaft Vermögen besitzt und im Rechtsverkehr auftritt. Das war vorliegend der Fall, weil das erworbene Grundvermögen zum Gesellschaftsvermögen gehörte und die Gesellschaft ausweislich ihres anspruchsablehnenden Schreibens vom 16.11.2004 (Anlage K 7) mit eigenem Briefkopf im Geschäftsverkehr auftritt. Der Kaufvertrag mit den Erschienenen zu 2 a) und 2 b) „als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ist daher nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie die daraufhin erklärte Auflassung als Vertrag mit der Beklagten selbst auszulegen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch die Formulierung, die Erschienenen zu 2 a) und 2 hafteten als Gesamtschuldner für die Kaufpreisforderung, nicht dagegen, die Beklagte als Käuferin und dementsprechend als Schuldnerin des erhöhten Kaufpreises anzusehen. Denn der Vertrag wurde 1999, mithin noch vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen. Nach dem bei Vertragsabschluss vorherrschenden rechtssystematischen Verständnis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war diese nicht rechtsfähig. Rechtsgeschäftliche Gesellschaftsschulden waren danach als gemeinschaftliche Schulden der Gesellschafter anzusehen, für die diese gem. § 427 ZPO als Gesamtschuldner hafteten. Die Formulierung bestätigt daher lediglich, dass es sich bei der Kaufpreisverbindlichkeit um eine Gesellschaftsschuld handeln sollte, die nach aktuellem rechtssystematischen Verständnis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Schuld der Gesellschaft selbst anzusehen ist.

34

Ist die Beklagte danach als Käuferin und dementsprechend im Sinne der Zusatzvereinbarung als Schuldnerin des erhöhten Kaufpreises anzusehen, so ist sie auch passivlegitimiert. Denn die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts reicht ebenso weit ihre Rechtsfähigkeit.

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(3) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB n.F. drei Jahre. Zwar würde nach dem Wortlaut von Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB diese Frist mit dem 1.1.2002 zu laufen beginnen. Denn die 3-Jahres-Frist des § 195 BGB n.F. ist kürzer als die dreißigjährige Frist, die nach altem Recht gegolten hätte. Auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen des Anspruchs, die nach neuem Recht gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Voraussetzung für den Beginn der Frist des § 195 BGB n.F. ist, käme es danach nicht an.

36

Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB ist aber im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu ergänzen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist zusätzlich erforderlich ist, dass der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen des Anspruchs hat.

37

Denn es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des § 229 Abs. 5 EGBGB systemwidrig ein neues Recht hätte einführen wollen, welches eine sehr kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren mit einem objektiven, d.h. von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis unabhängigen, Verjährungsbeginn kombiniert. Dies wäre überdies lediglich für eine besondere Gruppe von Ansprüchen der Fall, die unter das intertemporale Verjährungsrecht des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB fallen. Nach altem wie nach neuem Recht ist eine solche Kombination von kurzer Frist mit einem objektiven, d.h. kenntnisunabhängigen Beginn jedenfalls im allgemeinen Verjährungsrecht nicht vorgesehen. Es ist daher nicht erkennbar, wieso gerade für die Ansprüche, für die beide Verjährungsregime zugleich in Betracht kommen, eine solche Kombination gelten sollte.

38

Auch die Materialien des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geben für einen solchen gesetzgeberischen Willen nichts her. Es kommt in den Gesetzesbegründungen nicht zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber über die intendierte gleichzeitige Anwendbarkeit des alten und neuen Verjährungsrechts hinaus eine Art „Sonderverjährungsrecht“ für bestehende Altansprüche hätte schaffen wollen, welches die kurze Verjährung nach neuem Recht mit der Kenntnisunabhängigkeit nach altem Recht kombinieren sollte. Dies wäre systematisch sehr weitgehend, da sich die Kürze der Frist des § 195 BGB gerade dadurch rechtfertigt, dass dem Schuldner, weil er vom Anspruch Kenntnis hat oder sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat, zuzurechnen ist, dass er den Anspruch nicht geltend macht. Demgegenüber betragen kenntnisunabhängige Fristen auch nach neuem Schuldrecht, von Sonderfällen kurzer Verjährung abgesehen, mindestens 10 Jahre. Ein solch weitgehender Systemwechsel, wie ihn die Einführung einer kenntnisunabhängigen Drei-Jahres-Frist als allgemeine Verjährungsfrist beinhalten würde, kann dem Gesetz bei verständiger Würdigung nicht entnommen werden. (Ebenso Henrich, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, Vorb. § 194 Rdnr. 14; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl. (2004), Anh. Vorb. § 194 Rdnr. 9; Grothe, in: MünchKomm, 4. Aufl. (2004), Ergänzungsbd., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 12; Gsell, NJW 2002, 1297, 1298; Heß, NJW 2002, 253, 258; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. (2005), Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 6.; anders Assmann/Wagner, NJW 3169, 3170 f.).

39

Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger bereits am 1.1.2002 Kenntnis davon hatte, dass das Sondergebiet Einzelhandel auf der verkauften Fläche größer als 10.000 Quadratmeter ausgewiesen worden ist. Insbesondere ergibt sich dieses nicht aus dem Amtsblatt für den Landkreis O. vom 31.10.2001, in dem der Bebauungsplan veröffentlicht wurde. Das folgt bereits daraus, dass diese Bekanntmachung keine konkreten Angaben darüber enthält, in welcher Größe das Sondergebiet Einzelhandel insgesamt ausgewiesen worden ist. Von daher ergibt sich auch aus der Behauptung der Beklagten, diese Bekanntmachung sei auch öffentlich ausgelegt worden, nichts für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der konkreten Quadratmeterzahl. Im Übrigen würde es keine um Fahrlässigkeit darstellen, vom Inhalt eines Amtsblattes oder eines Aushangs in der Gemeinde nicht zeitnah Kenntnis zu nehmen.

40

(4) Der Beklagten bestehen auch keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche deswegen zu, weil das Grundstück keine Belegenheit an einer öffentlichen Straße hatte. Zwar ergibt sich aus den Bestimmungen des Kaufvertrages, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, dass die verkaufte Teilfläche zumindest an die Industriestraße (auch bezeichnet als Straße „Im Kampe“) grenzen würde. Dies folgt daraus, dass der Kaufvertrag für den Käufer die Möglichkeit vorsieht, einen Teilbereich der verkauften Fläche zurückzugeben. Dabei ist vorgesehen, dass die zurückgegebene Fläche rechtwinklig sein und mit einer Schmalseite an die Industriestraße grenzen muss. Das ist denklogisch nur möglich, wenn die zunächst verkaufte Fläche überhaupt an der Industriestraße liegt.

41

Die fehlende Belegenheit stellte dann aber eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und mithin einen Sachmangel im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. dar. Auf den Vertrag und die Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz ist gem. § 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB das bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (BGB a.F.) anzuwenden. Das Schuldverhältnis ist bereits 1999 entstanden und kein Dauerschuldverhältnis. Die fehlende Belegenheit eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße ist danach auch als Fehler des Grundstückes einzustufen, weil sie die Bebaubarkeit des Grundstückes selbst beeinträchtigt (vgl. Putzo in Palandt, 61. Aufl., § 459 Rn. 22 m.w.N.). Die Haftung des Klägers für Sachmängel und damit insbesondere für Fehler der Kaufsache war nach § 7 des Kaufvertrages ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss wäre nur dann gem. § 476 BGB nichtig, wenn der Kläger einen Mangel arglistig verschwiegen hätte. Das hat die Beklagte nicht beweisen können. Insbesondere ergibt sich aus der Niederschrift über den Grenztermin vom 16.3.1989, an dem der Kläger teilgenommen hat, nicht, dass dieser wusste, dass sein Grundstück nicht an der Industriestraße lag. Die Industriestraße bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Erst nach dem Grenztermin übertrug die Firma M. einen Teil ihres Grundstücks auf die Gemeinde, auf dem dann erst die Industriestraße errichtet wurde. Der Grenztermin vom 16.3.1989 betraf den Kläger lediglich insoweit, wie es um die Grenzziehung zwischen dem Grundstück des Klägers und dem nördlich gelegenen Grundstück der Firma M. ging. An der Frage, wo genau die noch anzulegende Industriestraße auf dem damaligen Grundstück der Firma M. verlaufen würde, war der Kläger im Rahmen dieses Grenztermines nicht beteiligt, weil diese Frage ausschließlich das damalige Grundstück der Firma M. betraf. Insoweit ist es nicht von vornherein unplausibel, wenn der Kläger vorträgt, er habe nicht gewusst, dass der schmale Grasstreifen, der sich zwischen der Industriestraße und seinem Grundstück befindet, nicht mit auf die Gemeinde übertragen wurde und sich daher bei Abschluss des Kaufvertrages noch im Eigentum der Firma M. befand. Die Angaben des Klägers sind insbesondere insofern plausibel, als auch die Beklagte bei Vertragsschluss davon ausgegangen ist, bei dem schmalen Grasstreifen handele es sich um Straßenbegleitgrün, welches zur Straße gehöre. Diese Annahme lag für einen unbefangenen Betrachter auch nahe. Der Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass der Kläger bei Vertragsschluss gewusst hat, dass diese Annahme nicht zutraf. Insbesondere

42

Ein Anspruch des Beklagten ergibt sich daher auch nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die nach altem Schuldrecht aus § 242 BGB a.F. hergeleitet wurden. Denn soweit es um Sachmängel, insbesondere um Fehler, der Kaufsache geht, ist das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht abschließend (Putzo in Palandt, 61. Aufl., vor § 459 Rn. 12).

43

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist jedenfalls seit Ablehnung der Zahlungen durch ihr Schreiben vom 16.11.2006 Verzug.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709. 1 ZPO.

45

Der Streitwert wird auf 12.478,84 Euro festgesetzt. Dabei ist die Hilfsaufrechnung berücksichtigt, über die das Gericht entschieden hat, § 45 Abs. 3 GKG.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 476 Abweichende Vereinbarungen


(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner


Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Absch

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Landgericht Itzehoe Urteil, 03. März 2006 - 10 O 75/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Itzehoe Urteil, 03. März 2006 - 10 O 75/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2001 - II ZR 331/00

bei uns veröffentlicht am 29.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.