Landgericht Heilbronn Beschluss, 09. Feb. 2017 - 8 Qs 2/17

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 20. Dezember 2016, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des versäumten Hauptverhandlungstermins vom 14. Juli 2016 verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unbegründet

v e r w o r f e n .

Gründe

 
I.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß den §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO, 46 OWiG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Bußgeldrichter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Zwar ist er gemäß den §§ 342 StPO, 46 OWiG auch neben der ebenfalls eingelegten Rechtsbeschwerde statthaft.
Jedoch sind gemäß § 45 Abs. 2 StPO die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen glaubhaft zu machen. Hierzu kann auch eine anwaltliche Versicherung dienen, die jedoch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht vorlag (zur Notwendigkeit anwaltlicher Versicherung OLG Koblenz Beschluss vom 14. Dezember 1984 - 1 Ss 473/84 -, juris; differenzierend bei Vortrag von Eigenwahrnehmungen des Verteidigers BGH NStZ 2007, 161). Soweit der Verteidiger hierzu meint das Gericht hätte ihn auf die fehlende Glaubhaftmachung hinweisen müssen und dies als "Unverschämtheit" tituliert verkennt er seine eigenen Obliegenheiten als Organ der Rechtspflege.
Allerdings bezieht sich die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich auf die Antragstellung selbst, während die Glaubhaftmachung auch noch im Verfahren über den Antrag erfolgen und im Beschwerderechtszug nachgeholt werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 (7) Ss 518/16 -, juris).
Vorliegend sollte die anwaltliche Versicherung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 nachgeholt werden. Jedoch trägt dieser Schriftsatz die Unterschrift eines Kanzleikollegen und nicht diejenige des Anwalts der die Richtigkeit eigener Wahrnehmungen versichern will, weshalb sie unzureichend ist (OLG Koblenz MDR 2016, 1169). Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, da die anwaltliche Versicherung keine bloße Formalie, sondern der Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege geschuldet ist, die ihm beispielsweise die Möglichkeit verschafft eine eigene Erkrankung - anders als jeder andere Verfahrensbeteiligte - nicht durch ein Attest belegen, sondern lediglich anwaltlich versichern zu müssen (OLG Koblenz StraFo 2009, 523). Dann jedoch bedarf es aber auch zumindest seiner Unterschrift unter der entsprechenden Versicherung.
II.
Ergänzend ist zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu bemerken, dass der Tatsachenvortrag, der Betroffene habe durch mehrmalige Anrufe beim Amtsgericht Heilbronn versucht die Aussage seines Verteidigers, der Hauptverhandlungstermin werde aufgehoben, zu verifizieren einer Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung bereits deshalb nicht zugänglich ist, da die behauptete Tatsache nicht in der Wahrnehmungssphäre des Verteidigers beheimatet ist.
Überdies wäre der Wiedereinsetzungsantrag - seine Zulässigkeit unterstellt - auch keinesfalls begründet gewesen, da der Betroffene auf die Erwartung seines Verteidigers der Hauptverhandlungstermin werde aufgehoben bereits grundsätzlich nicht vertrauen durfte (OLG Bamberg, Beschluss vom 07. September 2012 - 2 Ss OWi 834/12 -, juris; LG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 506 Qs 55/11 -, juris). Dies gilt umso mehr, wenn sich dem Betroffenen Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung seines Verteidigers aufdrängen müssen (OLG Hamm NStZ-RR 2010, 245; LG Potsdam Beschluss vom 03. April 2013 - 24 Qs 51/13 -, juris). Vorliegend hatte der Betroffene die gerichtliche Ladung bereits knapp zwei Monate vor dem Hauptverhandlungstermin erhalten und entsprechende Reise- und Abwesenheits-vorkehrungen getroffen. Dass seinem Verteidiger eine angebliche Kollision zweier Termine vor dem Landgericht Aachen und dem Amtsgericht Heilbronn bis zum Morgen des Terminstages verborgen geblieben war und dieser erst mit Fax von 9:09 Uhr die Terminverlegung beantragte und zeitgleich seinen Mandanten von der Notwendigkeit eines neuen Termines unterrichtete war aus Sicht des Betroffenen nicht nur Anlass berechtigte Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt anwaltlichen Handels zu entwickeln. Vielmehr musste ihm bei verständiger Würdigung klar sein, dass das Amtsgericht Heilbronn dem Verlegungsantrag des Verteidigers bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres entsprechen wird, weshalb eine eigene Nachfrage bei Gericht unverzichtbar war und er - unterstellt dass etwaige Anrufversuche bei Gericht tatsächlich gescheitert waren - hätte erscheinen müssen, um vor Ort gegebenenfalls einen Aussetzungsantrag wegen der Verhinderung seines Verteidiger zu stellen, zumal er von der Pflicht persönlich erscheinen zu müssen nicht gemäß § 74 OWiG entbunden war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Heilbronn Beschluss, 09. Feb. 2017 - 8 Qs 2/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heilbronn Beschluss, 09. Feb. 2017 - 8 Qs 2/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Heilbronn Beschluss, 09. Feb. 2017 - 8 Qs 2/17 zitiert 7 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 74 Verfahren bei Abwesenheit


(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen

Strafprozeßordnung - StPO | § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. (2) Stellt der Angeklagte ei

Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.