Landgericht Heilbronn Beschluss, 23. Jan. 2006 - 1 T 529/05

bei uns veröffentlicht am23.01.2006

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 26.10.2005  - L 50/05 -  wird

zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 900,00 EUR.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2005 stellte die Gläubigerin unter Bezugnahme auf titulierte Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft I. Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung hinsichtlich der Eigentumswohnung der Schuldnerin in dem betreffenden Gebäude. Das Amtsgericht Schwäbisch Hall wies mit Schreiben vom 19.10.2005 darauf hin, dass über das Vermögen der Schuldnerin bereits das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Heilbronn eröffnet ist, so dass gem. §§ 89 Abs. 1 InsO für die nicht dinglich gesicherten Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen der Schuldnerin bestehe. Durch die erfolgte Freigabe des entsprechenden Grundbesitzes durch den Treuhänder falle der Grundbesitz in das sonstige Vermögen der Schuldnerin, womit die Einzelvollstreckung ausgeschlossen sei. Mit Beschluss vom 26.10.2005 wies das Amtsgericht mit entsprechender Begründung den Antrag der Gläubigerin als unzulässig zurück. Hiergegen richtet sich das am 17.11.2005 erhobene Rechtsmittel der Gläubigerin.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zwar zulässig, insbesondere gem. § 793 ZPO statthaft und wurde auch innerhalb der 2-wöchigen Beschwerdefrist des § 569 ZPO erhoben.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsverwaltung als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen im Rechtsmittelverfahren vermögen nicht durchzugreifen:
1. Der verfahrensgegenständliche Grundbesitz der Schuldnerin fällt nach der Freigabe durch den Treuhänder in das "sonstige Vermögen" der Schuldnerin i.S. des § 89 Abs. 1 InsO.
a) Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Gläubigerin, unter "sonstigem Vermögen" im Sinne dieser Vorschrift sei jenes Vermögen anzusehen, das der Schuldner nach der Eröffnung des Verfahrens erwirbt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde hinsichtlich des sonstigen Vermögens des Schuldners auf den Zeitpunkt des Erwerbs abzustellen sein sollte. Eine entsprechende Unterscheidung war lediglich nach dem früheren Konkursrecht von Bedeutung, und zwar gem. § 1 Abs. 1 KO für die Bestimmung der Konkursmasse. Dagegen konnte schon nach den Regelungen der Konkursordnung sonstiges Vermögen sowohl vor als nach Konkurseröffnung erlangtes Vermögen des Schuldners sein. Insofern ist es unzutreffend, wenn die Gläubigerin ausführt, der Begriff des "sonstigen Vermögens" des Schuldners sei nach der Konkursordnung "nicht gegeben" gewesen. Vielmehr entsprach die Regelung des § 14 Abs. 1 KO durchaus derjenigen des § 89 Abs. 1 InsO, wonach die Zwangsvollstreckung weder in die Konkursmasse noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners stattfand. Insofern entspricht es auch einhelliger Auffassung in der Literatur, dass nach wie vor zum insolvenzfreien sonstigen Vermögen des Schuldners während der Dauer des Verfahrens auch vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder freigegebene Gegenstände gehören (vgl. Wittkowski in Nerlich-Römermann, InsO, Loseblattsammlung, Stand März 2005, § 89 Rnr. 4; Kübler/Prütting, InsO, Stand 10/05, § 89 Rnr. 14).
b) Zwar mag der in der Erstreckung des Vollstreckungsverbotes auf das sonstige Vermögen des Schuldners ursprünglich nach der Konkursordnung liegende Sinn und Zweck, nämlich dem Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen, wegen des Einbezugs des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse gem. § 35 InsO weitgehend ausgehöhlt sein (vgl. Kübler/Prütting, § 89 Rnr. 2). Jedoch verbleibt daneben das sich auf das gesamte Schuldnervermögen beziehende Verfahrensziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Im übrigen wäre eine Einschränkung des eindeutigen gesetzlichen Vollstreckungsverbotes nur de lege ferenda zu bewerkstelligen. Als praktischer Anwendungsbereich für das Vollstreckungsverbot in das sonstige Vermögen des Schuldners dürfte ohnehin nur und gerade der vorliegende Fall freigegebener Gegenstände übrig bleiben (vgl. Kübler/Prütting, § 89 Rnr. 14).
c) Die Bezugnahme der Gläubigerin auf zu § 88 InsO ergangene Rechtsprechung liegt neben der Sache, nachdem sich die dort geregelte "Rückschlagsperre" ausdrücklich nur auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners beschränkt. Insofern ist es nachvollziehbar, wenn das LG Leipzig in der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung ZInsO 2005, 833 die Rückschlagsperre auf die Fälle beschränkt, in denen eine Verwertung des betreffenden Gegenstands im Insolvenzverfahren erfolgen kann. Im Gegensatz zu §§ 89 Abs. 1 InsO liegt nämlich der Sinn und Zweck des § 88 InsO in der Sicherung der Anreicherung der Insolvenzmasse (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 88 Rnr. 1).
2. Den titulierten Hausgeldansprüchen der Gläubigerin kommt auch kein dinglicher oder diesem gleichgestellter Charakter zu, der eine abgesonderte Befriedigung rechtfertigen würde. Soweit die Gläubigerin darauf hinweist, dass laufende Hausgelder als Ausgaben der Verwaltung i.S. des § 155 ZVG vorweg und damit privilegiert zu befriedigen sind, begründet dies für sich gesehen kein dingliches oder ähnliches Recht des Gläubigers. Hinzu kommt, dass Ausgaben der Verwaltung in diesem Sinne  - wie die Gläubigerin selbst ausführt - nur die "laufenden" Hausgelder sind, also diejenigen Aufwendungen, die der Erzielung von Nutzungen im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren dienen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die laufenden Hausgelder, sondern um Altansprüche der Gläubigerin aus früheren Zeiträumen, die mit gegenwärtig zu ziehenden Nutzungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Nach alledem kommt weder eine unbeschränkte Zwangsverwaltung noch die von der Gläubigerin hilfsweise beantragte beschränkte Zwangsverwaltung in der Form der Beschlagnahme von Mieten in Betracht.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, nachdem der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdewert wurde in Höhe der titulierten Forderungen festgesetzt.

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

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(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 155


(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. (2) Die

Insolvenzordnung - InsO | § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung


(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese

Referenzen

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.