Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.600,00 EUR festgesetzt.

Begründung

Die Klägerin hat ihr Interesse mit 17.000,00 EUR beziffert. Hiervon ist nach allgemeinen Grundsätzen ein 20%iger Feststellungsabschlag - gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage - zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1107 Rn. 5, juris).

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der beklagten Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Tiefgarage.
Am 4.6.2016 gegen 12:50 Uhr fuhr der Ehemann der Klägerin mit seinem PKW in die zum Gebäudekomplex der Beklagten in der H. Gasse gehörende, als „öffentliches Parkhaus“ bezeichnete Tiefgarage und stellte das Fahrzeug dort ab, um zusammen mit der Klägerin, die vor der Einfahrt ausgestiegen war, das nahegelegene Geschäft der Firma Büroartikel K. aufzusuchen.
Das Parkhaus ist zur H. Gasse - wie aus dem Lichtbild Anlage K 2 ersichtlich - mit einer jeweils separaten Einfahrt und Ausfahrt verbunden. Ein separater Ein- und Ausgangsweg speziell für Fußgänger besteht zur H. Gasse hin nicht. Das Parkhaus verfügt über ein Unter- und ein Oberdeck, die über eine Rampe verbunden sind. Vom Oberdeck aus gelangt man über eine Passage in die Fußgängerzone bzw. zur Hauptstraße in die Innenstadt. Außer dem Parkhaus gehören zu dem Gebäudekomplex diverse Ladenlokale und Wohnungen.
Auf dem Rückweg betrat die Klägerin von der H. Gasse kommend die als „Ausfahrt“ bezeichnete Ausfahrtsstraße, um in die Tiefgarage zu gelangen. Diese Ausfahrtsstraße ist wie auch die westlich daneben gelegene Einfahrtsstraße zum Gebäudeinneren hin abgeneigt. Zwischen der von unten nach oben führenden betonierten Rampe und der gepflasterten Fläche des sich außerhalb anschließenden Gehweges befindet sich ein zur Tiefgarage hin geneigtes Wasserablaufgitter aus Metall. Das Gitter weist an seiner Oberfläche keine Riffelung auf und war zum Zeitpunkt niederschlagsbedingt nass. Die Örtlichkeit war der Klägerin nicht aus früheren Besuchen bekannt.
Die Klägerin trägt vor, sie sei auf dem Wasserablaufgitter ausgerutscht und zu Fall gekommen.
Als Folge des Sturzes erlitt die Klägerin eine OSG-Fraktur Typ Weber B. Die Klägerin musste sich im Sankt J. Krankenhaus H. operieren lassen und dort 4 Tage stationär bleiben. Der Bruch wurde mit einer Plattenostheosynthese versorgt. Anschließend war die Klägerin bis Ende August 2016 auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen und erhielt in der Folgezeit eine bis heute andauernde physiotherapeutische Behandlung. Bis ungefähr zwei Monate nach der Operation benötigte die Klägerin Schmerzmittel. Bis Ende des Jahres 2016 war sie auf Gehstützen bzw. einen Rollator angewiesen. Das Osteosynthesematerial muss wieder entfernt werden. Mit einem Dauerschaden ist zu rechnen.
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 02.02.2017 und vom 07.02.2017 eine Eintrittsverpflichtung ab. Der Klägerin sind außergerichtlich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 571,44 entstanden.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe als Betreiberin eines öffentlichen Parkhauses ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe - entsprechend dem heutigen Stand der Technik - geriffelte Gitterroste installieren müssen. Selbst wenn man derartige Gitter nicht installiere, sei ein Warnhinweis für Fußgänger angezeigt gewesen. Dies insbesondere dann, wenn durch Fahrzeuge die Gitterroste angefeuchtet würden und deshalb – auch wegen eines gewissen Gummiabriebs – extrem rutschig seien. Hinzu komme, dass die Gitterroste in einem Gefälle lägen und der von außen eintretende Fußgänger/Benutzer des Parkhauses infolge der Hell-/Dunkelgrenze optische Adoptionsprobleme habe. Da die Behandlungen der Klägerin noch nicht abgeschlossen seien, sei es noch nicht möglich, das Schmerzensgeld zu beziffern. Daher sei ein Feststellungsantrag zulässig.
Die Klägerin beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:
10 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden auch zukünftigen materiellen wie auch immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher durch die bauliche Anordnung eines nicht rutschfesten Metallgitters im Fahrbahnbereich der Tiefgaragenausfahrt des Anwesens H. Gasse, und des dadurch bedingten Sturzes der Klägerin am 04.06.2016 beruht, soweit ein Übergang auf Sozialversicherungsträger nicht stattgefunden hat.
11 
2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren über EUR 571,44 zuzüglich Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte trägt vor, der Sturz der Klägerin resultiere allein aus ihrem Fehlverhalten und ihrer Unachtsamkeit, nicht jedoch aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Eine zwingende Notwendigkeit, die Tiefgarage wieder über deren Einfahrt oder über deren Ausfahrt zu betreten oder zu verlassen, habe nicht bestanden. Die Ein- und Ausfahrten seien lediglich für die Benutzung durch PKW vorgesehen und nicht für den Fußgängerverkehr. Dies zeige bereits die Ausgestaltung deutlich. Weder gebe es gesonderte Fußwege noch genügend Raum, Fußgänger ein bequemes Betreten/Belaufen der Ein-/Ausfahrt zu ermöglichen. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge treffen. Es genügten diejenigen Vorkehrungen, die zur Vermeidung einer Gefahr erforderlich und zumutbar seien. Gefahren, die jedem vor Augen stünden und vor denen er sich selbst schützen könne, bedürften keiner speziellen Verkehrssicherungspflicht. Der Klägerin habe bekannt sein müssen, dass sie die Tiefgarage über einen nicht dafür vorgesehenen Zugang habe betreten wollen. Bei dem Gitterrost handele es sich nicht um eine glatte Metallfläche, sondern dieser sei so ausgestaltet, wie dies auch bei so genannten Fußabtretern üblich sei. Das Gitter sei darüber hinaus deutlich erkennbar gewesen, eine etwaige Gefahr für die Klägerin also erkennbar und vermeidbar. Sie habe in dem Entschluss, das Parkhaus dennoch durch Überschreitung des Bodengitters zur Ausfahrt hin zu betreten, gegen die eigenen Sorgfaltspflichten verstoßen.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Augenscheins. Die Klägerin wurde informatorisch gehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 19.7.2017 (As. 47 ff.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist – auch wenn man hinsichtlich des Feststellungsantrages von einem Feststellungsinteresse der Klägerin ausgeht - unbegründet. Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten wegen des Unfallereignisses im Eingangsbereich der Tiefgarage am 4.6.2016 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht mit Erfolg geltend machen. Die Verletzung einer vertraglichen oder quasivertraglichen Pflicht sowie die Verletzung einer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Verkehrssicherungspflicht sind nicht feststellbar. In jedem Falle ist die Beklagte aufgrund eines deutlich überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin haftungsfrei.
17 
1. Allerdings ist die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft passivlegitimiert. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 10 Abs. 6 S. 1 WEG; siehe auch BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05, ZIP 205, 1233, 1241). Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrspflichten sind nach herrschender Auffassung gegen die Gemeinschaft zu richten (OLG München, Beschl. v. 24.10.2005 – 34 Wx 082/05, MDR 2006, 807 f.; AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 04.09.2012 – 716b C 53/12, juris Rn. 19 = ZMR 2013, 76; AG München, Urt. v. 31.03.2015 – 424 C 29442/13, juris Rn. 15 f. = ZMR 2014, 834; AG Reutlingen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 1425/15, juris Rn. 32; Abramenko, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 10 WEG Rn. 138).
18 
2. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
19 
a) Allerdings hat die Klägerin das Unfallereignis, dessen Folgen als solche die Beklagte nicht einmal bestritten hat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des Augenscheinstermins vor Ort sehr detailliert, nachvollziehbar und daher für das Gericht auch glaubhaft und überzeugend geschildert.
20 
Demnach wollte sie, kurz nachdem ihr Ehemann mit dem PKW in die Tiefgarage eingefahren war und ihr zuvor gesagt hatte, sie solle an der Ausstiegsstelle rechts von der Einfahrt warten, zu ihm über den Ausfahrtsweg in die Tiefgarage folgen, weil es so stark geregnet hatte. Sie sei dann, von der Eingangssicht aus gesehen, rechtseitig gelaufen, habe einen Schritt auf das große Gitter gemacht, habe dabei den rechten Fuß vorausgesetzt und sei dann sofort so abgerutscht, dass sie rückwärtig hingefallen sei Dann habe sie sich mit Hilfe ihres hinzu gekommenen Mannes aufgerappelt. Sie habe gedacht, ihr rechter Fuß „baumele einfach nur so rum“. Beim Fallen habe sie es krachen gehört. Die Verletzung sei im Bereich des Sprunggelenks. Eine vorbeikommende Passantin habe ihnen dann geholfen. Mit deren Hilfe, der Hilfe ihres Mannes und ihrer Arme habe sie sich dann auf die Mittelkonsole gesetzt und gewartet, bis ihr Mann Hilfe hole. Es sei dann noch ein Ehepaar bei ihr geblieben aus Angst, ihr würde schlecht werden.
21 
b) Dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft eine ihr obliegende Verkehrsicherungspflicht verletzt hat, kann jedoch nicht festgestellt werden.
22 
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, VersR 2012, 1528 Rn. 7, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 aaO mwN).
23 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 aaO; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, aaO Rn. 9; vom 02.10.2012 aaO jeweils mwN).
24 
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen ( vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 aaO Rn. 8).
25 
bb) Die Anforderungen an die Verkehrssicherung können je nach betroffenem Verkehrskreis und den konkreten Umständen unterschiedlich ausfallen. Fußgänger auf öffentlichen Gehwegen etwa haben gegebene Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie erkennbar sind, und müssen mit typischen Gefahren rechnen; eine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht erst dann, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit vorliegt, die völlig überraschend eintritt, nicht ohne Weiteres erkennbar ist oder besonders groß ist (Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Abs. 1 Rn. E163). Demgegenüber richten sich die Anforderungen an die Verkehrssicherheit von Fußböden in Gebäuden nach der Art des Publikumsverkehrs und den Anforderungen der öffentlichen Einrichtung; maßgebliches Kriterium ist dabei die Trittsicherheit des Bodens (Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Abs. 1 Rn. E271). Erhöhte Anforderungen können danach in Kaufhäusern oder anderen Örtlichkeiten mit regem Publikumsverkehr bestehen, weil zum einen vielfach Gedränge herrscht und zum anderen die Besucher ihre Aufmerksamkeit auf die Auslagen und Verkaufsstände richten und daher nicht ständig auf die Bodenbeschaffenheit achten (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1986 – VI ZR 22/85, MDR 1986, 924; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.04.2013 – 3 U 1493/12, MDR 2013, 783; OLG Koblenz, Urt. v .17.06.2014 – 3 U 1447/13, MDR 2014, 1143; Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Abs. 1 Rn. E 249). Auch in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Parkhäusern, die für einen nicht auf bestimmte Personenkreise eingegrenzten Publikumsverkehr eröffnet sind, müssen die bestimmungsgemäßen Zugänge und Wege so beschaffen sein, dass auch der durch den Publikumsverkehr abgelenkte Besucher sich gefahrlos bewegen kann, auch wenn ein gewisses Maß an eigener Vorsicht in Rechnung gestellt werden kann. Allerdings muss die Vermeidung von Gefahrstellen sich im Bereich des für den Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren bewegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.03.2003 – 7 U 138/01).
26 
cc) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festzustellen.
27 
Zwar hat sich der Unfall bereits innerhalb des der Beklagten gehörenden öffentlichen Parkhauses ereignet. Jedoch ist die Klägerin dort in einem Bereich verunfallt, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr handelt es sich um die Ausfahrt für die parkenden Kraftfahrzeuge zum Verlassen der Tiefgarage, was von außen durch den oberhalb angebrachten Hinweis „Ausfahrt“ sowie die unmittelbar links und rechts des Fahrweges angebrachten Schraffenbaken (vgl. das Zeichen 605 der Anl. 4 zu § 63 Abs. 2 StVO) deutlich kenntlich gemacht ist. Bei dieser Sachlage sind etwaige Verkehrssicherungspflichten des Inhabers oder Betreibers eines öffentlichen Parkhauses maßgeblich und vorrangig nach den Bedürfnissen des fahrenden bzw. ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs zu richten und gerade nicht im Hinblick auf eine etwaige Nutzung durch Fußgänger, die gegebenenfalls entgegen der ohne weiteres erkennbaren Widmung bestimmungswidrig erfolgt. Es bestehen auch keine verbindlichen Vorgaben für die Beurteilung der Rutschfestigkeit von Bodengittern für die Fahrwege von Parkhäusern zugunsten von Fußgängern. Die aus Gründen des Arbeitsschutzes aufgestellte berufsgenossenschaftliche Regel 181 zur Rutschfestigkeit von Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen ist nicht anwendbar (vgl. auch AG Reutlingen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 1425/15, juris Rn. 38).
28 
Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass von dem Parkhaus aus kein separater Ausgang für Fußgänger zur H. Gasse vorhanden ist, weshalb die Beklagte, die den Parkhausbetrieb eröffnet hat, zumindest damit rechnen muss, dass – was auch während des Augenscheinstermins festzustellen war - die Benutzer parkender Fahrzeuge es im Einzelfall unternehmen werden, zur Ersparnis von WEG und Zeit nicht den dafür vorgesehenen rückwärtigen Durchgang zur Stadtmitte zu benutzen, sondern über die Einfahrt oder Ausfahrt zur H. Gasse hin aus der Tiefgarage in die H. Gasse zu gelangen und/oder von dort wieder zurück. Dementsprechend ist von einem Betreiber insoweit auch ein gewisses Mindestmaß an Verkehrssicherung gegenüber solchen Passanten zu verlangen dergestalt, dass diese im Rahmen des Zumutbaren vor völlig überraschenden und nicht oder nur schwer erkennbaren Gefahren - wie sie beispielsweise bei einem größeren und tiefen, in einem Dunkelbereich befindlichen Schlagloch gegeben sein könnten – zu bewahren sind.
29 
Wie weit diese Mindestanforderungen reichen können, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte aufgrund des Zustandes des Wasserablaufgitters beim Betreten durch die Klägerin das ihr gegenüber notwendige Mindestmaß an Verkehrssicherung verletzt hat. Zwar hat die Augenscheinnahme mit mehreren Rutschversuchen sowohl des Gerichts als auch der beteiligten Rechtsanwälte mit den Schuhen ergeben, dass man in dem von der Klägerin beschriebenen Randbereich bei stärkerer Befeuchtung bzw. Benässung durchaus ins Rutschen kommen kann, zumal das Gitter zur Tiefgarage hin leicht abfällt. Jedoch ist diese Gefahr nach der im Vororttermin gewonnenen Erfahrung und Überzeugung des Gerichts zumindest bei einer etwas vorsichtigen Begehensweise beherrschbar und dadurch auch ein Ausrutschen bzw. Stürzen vermeidbar, zumal das Gitter zwar nicht mir „Riffelungen“ ausgeführt ist, aber immerhin mit verhältnismäßig kleinteiligen Quadraten. Außerdem hat sich gezeigt, dass das Gitter auf der rechten Seite in dem Bereich, in dem ein Pkw gegebenenfalls mit seinen linksseitigen Reifen ausfährt, deutlich glatter ist als ganz außen. Eine vergleichbare Situation - geringere Rutschfestigkeit bei Nässe im Fahrspurbereich – ergab sich bei Benetzung mit Wasser auf der anderen Seite im Vergleich zur Mitte. Dabei hat man die Fahrspurbereiche auch visuell erkennen können, da dort das Gitter ersichtlich mehr geglänzt hat als im übrigen Bereich. Dies ist auch auf dem als Anlage K3 vorgelegten Lichtbild ersichtlich.
30 
Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht sachgerecht. Jedenfalls trifft die Klägerin ein derart überwiegendes Eigenverschulden, dass eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten bei verständiger Abwägung gemäß § 254 BGB zurücktreten müsste. Denn die Klägerin musste in der gegebenen Situation nicht nur deshalb besondere Vorsicht walten lassen, weil sie mit ausfahrenden Kraftfahrzeugen rechnen musste. Darüber hinaus musste die Klägerin damit rechnen, dass der Ausfahrtbereich aufgrund des einsetzenden Regens mit Wasser benetzt und daher verhältnismäßig glatt war, zumal – wie sich beim Augenschein ebenfalls gezeigt hat – auf Grund der Neigung der Einfahrt zur Tiefgarage für sie ohne weiteres ersichtlich gewesen sein muss, dass das Regenwasser auch in Richtung der Tiefgaragenausfahrt laufen konnte. Ohne weiteres konnte und musste die Klägerin auch bei geringer Sorgfalt das Wasserablaufgitter als solches erkennen sowie auch, dass es sich um ein relativ großes Gitter handelte, über welches man praktisch nicht hinweg gelangen kann, ohne dieses mit beiden Füßen vollständig zu betreten. Die Klägerin hat dies nach eigenem Bekunden auch erkannt. Sie hat bei ihrer informatorischen Anhörung angegeben, dass der Vorfall um die Mittagszeit gewesen sei und man „normal gesehen“ habe. Demnach musste sich der Klägerin - wie jedem anderen etwaigen Passanten - aufdrängen, dass es sich gemäß der erkennbaren Widmung des Ausfahrtbereiches um ein Gitter handelte, das dafür vorgesehen und dementsprechend ausgelegt ist, von ausfahrenden Kraftfahrzeugen befahren und nicht – erst Recht nicht von außen nach innen bzw. in Abwärtsrichtung – von Fußgängern begangen zu werden. Sie durfte mit anderen Worten, wenn sie sich schon entschloss, entgegen allen Gefahrenanzeichen über dieses Gitter den WEG in die Tiefgarage zu nehmen und nicht über den eröffneten Personenzugang von der Rückseite her oder zumindest über den wesentlich gefahrloser begehbaren nebenan befindlichen Einfahrtsbereich - mit dem wie auf dem als AHB 5 vorgelegten Lichtbild zu sehen wesentlich schmaleren Gitter, welches man ohne es zu betreten hätte passieren können - keine besondere Trittsicherheit erwarten, sondern beging das Gitter damit ersichtlich auf eigenes Risiko. Selbst wenn das Erkennen des Bodengitters beim Betreten von außen für die Klägerin deshalb erschwert war, weil man - wie die Klägerseite vorgetragen hat - infolge der Hell-/Dunkelgrenze optische Adoptionsprobleme habe, so läge darin nur ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der die Klägerin wie jeden anderen Passanten zu besonderer Vorsicht beim Eintreten hätte anhalten müssen.
31 
Im Übrigen spricht dafür, dass nicht die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, sondern die Klägerin sich vor dem Unfall in besonderer Weise entgegen dem eigenen Interesse unvorsichtig verhalten hat, der Umstand, dass ein gleichartiger Vorfall an Ort und Stelle in dem - augenscheinlich schon viele Jahre betriebenen - Parkhaus weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
32 
Ob der streitgegenständliche Unfall der Beklagten für die Zukunft Anlass geben muss, die Sachlage neu zu bewerten und dadurch im Wiederholungsfalle von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen sein könnte (vgl. etwa AG Reutlingen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 1425/15, juris Rn. 39 und 43), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
33 
dd) Soweit die Klägerseite meint, es sei zumindest ein Warnhinweis für Fußgänger angezeigt gewesen, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein solcher „Warnhinweis“ etwa auf eine besondere Rutschgefahr des Gitters schon deshalb untunlich und kontraproduktiv gewesen wäre, weil er von Fußgängern geradezu als „Aufforderung“ hätte missverstanden werden können, die Tiefgarage über den hierfür nicht vorgesehenen Ausfahrtbereich für Kraftfahrzeuge zu betreten.
34 
3. Etwaige vertragliche oder so genannte quasivertragliche Ansprüche auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB (etwa im Zusammenhang mit der vorübergehenden Anmietung eines Stellplatzes durch den Ehemann der Klägerin) scheitern, soweit sie überhaupt in Betracht kommen, an der Verletzung einer entsprechenden Pflicht der Beklagten, deren Anforderungen nicht anders als bei der Verkehrsicherungspflicht beurteilt werden können, jedenfalls aber auch wiederum am ganz überwiegenden Mitverschulden der Klägerin.
35 
4. Offenbleiben kann schlussendlich auch, ob die erforderliche (zusätzliche) Voraussetzung, dass ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft – etwa die Verwalterin – schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat (entsprechend § 31 BGB), erfüllt wäre.
36 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist – auch wenn man hinsichtlich des Feststellungsantrages von einem Feststellungsinteresse der Klägerin ausgeht - unbegründet. Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten wegen des Unfallereignisses im Eingangsbereich der Tiefgarage am 4.6.2016 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht mit Erfolg geltend machen. Die Verletzung einer vertraglichen oder quasivertraglichen Pflicht sowie die Verletzung einer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Verkehrssicherungspflicht sind nicht feststellbar. In jedem Falle ist die Beklagte aufgrund eines deutlich überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin haftungsfrei.
17 
1. Allerdings ist die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft passivlegitimiert. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 10 Abs. 6 S. 1 WEG; siehe auch BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05, ZIP 205, 1233, 1241). Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrspflichten sind nach herrschender Auffassung gegen die Gemeinschaft zu richten (OLG München, Beschl. v. 24.10.2005 – 34 Wx 082/05, MDR 2006, 807 f.; AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 04.09.2012 – 716b C 53/12, juris Rn. 19 = ZMR 2013, 76; AG München, Urt. v. 31.03.2015 – 424 C 29442/13, juris Rn. 15 f. = ZMR 2014, 834; AG Reutlingen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 1425/15, juris Rn. 32; Abramenko, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 10 WEG Rn. 138).
18 
2. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
19 
a) Allerdings hat die Klägerin das Unfallereignis, dessen Folgen als solche die Beklagte nicht einmal bestritten hat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des Augenscheinstermins vor Ort sehr detailliert, nachvollziehbar und daher für das Gericht auch glaubhaft und überzeugend geschildert.
20 
Demnach wollte sie, kurz nachdem ihr Ehemann mit dem PKW in die Tiefgarage eingefahren war und ihr zuvor gesagt hatte, sie solle an der Ausstiegsstelle rechts von der Einfahrt warten, zu ihm über den Ausfahrtsweg in die Tiefgarage folgen, weil es so stark geregnet hatte. Sie sei dann, von der Eingangssicht aus gesehen, rechtseitig gelaufen, habe einen Schritt auf das große Gitter gemacht, habe dabei den rechten Fuß vorausgesetzt und sei dann sofort so abgerutscht, dass sie rückwärtig hingefallen sei Dann habe sie sich mit Hilfe ihres hinzu gekommenen Mannes aufgerappelt. Sie habe gedacht, ihr rechter Fuß „baumele einfach nur so rum“. Beim Fallen habe sie es krachen gehört. Die Verletzung sei im Bereich des Sprunggelenks. Eine vorbeikommende Passantin habe ihnen dann geholfen. Mit deren Hilfe, der Hilfe ihres Mannes und ihrer Arme habe sie sich dann auf die Mittelkonsole gesetzt und gewartet, bis ihr Mann Hilfe hole. Es sei dann noch ein Ehepaar bei ihr geblieben aus Angst, ihr würde schlecht werden.
21 
b) Dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft eine ihr obliegende Verkehrsicherungspflicht verletzt hat, kann jedoch nicht festgestellt werden.
22 
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, VersR 2012, 1528 Rn. 7, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 aaO mwN).
23 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 aaO; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, aaO Rn. 9; vom 02.10.2012 aaO jeweils mwN).
24 
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen ( vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 aaO Rn. 8).
25 
bb) Die Anforderungen an die Verkehrssicherung können je nach betroffenem Verkehrskreis und den konkreten Umständen unterschiedlich ausfallen. Fußgänger auf öffentlichen Gehwegen etwa haben gegebene Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie erkennbar sind, und müssen mit typischen Gefahren rechnen; eine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht erst dann, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit vorliegt, die völlig überraschend eintritt, nicht ohne Weiteres erkennbar ist oder besonders groß ist (Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Abs. 1 Rn. E163). Demgegenüber richten sich die Anforderungen an die Verkehrssicherheit von Fußböden in Gebäuden nach der Art des Publikumsverkehrs und den Anforderungen der öffentlichen Einrichtung; maßgebliches Kriterium ist dabei die Trittsicherheit des Bodens (Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Abs. 1 Rn. E271). Erhöhte Anforderungen können danach in Kaufhäusern oder anderen Örtlichkeiten mit regem Publikumsverkehr bestehen, weil zum einen vielfach Gedränge herrscht und zum anderen die Besucher ihre Aufmerksamkeit auf die Auslagen und Verkaufsstände richten und daher nicht ständig auf die Bodenbeschaffenheit achten (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1986 – VI ZR 22/85, MDR 1986, 924; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.04.2013 – 3 U 1493/12, MDR 2013, 783; OLG Koblenz, Urt. v .17.06.2014 – 3 U 1447/13, MDR 2014, 1143; Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Abs. 1 Rn. E 249). Auch in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Parkhäusern, die für einen nicht auf bestimmte Personenkreise eingegrenzten Publikumsverkehr eröffnet sind, müssen die bestimmungsgemäßen Zugänge und Wege so beschaffen sein, dass auch der durch den Publikumsverkehr abgelenkte Besucher sich gefahrlos bewegen kann, auch wenn ein gewisses Maß an eigener Vorsicht in Rechnung gestellt werden kann. Allerdings muss die Vermeidung von Gefahrstellen sich im Bereich des für den Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren bewegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.03.2003 – 7 U 138/01).
26 
cc) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festzustellen.
27 
Zwar hat sich der Unfall bereits innerhalb des der Beklagten gehörenden öffentlichen Parkhauses ereignet. Jedoch ist die Klägerin dort in einem Bereich verunfallt, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr handelt es sich um die Ausfahrt für die parkenden Kraftfahrzeuge zum Verlassen der Tiefgarage, was von außen durch den oberhalb angebrachten Hinweis „Ausfahrt“ sowie die unmittelbar links und rechts des Fahrweges angebrachten Schraffenbaken (vgl. das Zeichen 605 der Anl. 4 zu § 63 Abs. 2 StVO) deutlich kenntlich gemacht ist. Bei dieser Sachlage sind etwaige Verkehrssicherungspflichten des Inhabers oder Betreibers eines öffentlichen Parkhauses maßgeblich und vorrangig nach den Bedürfnissen des fahrenden bzw. ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs zu richten und gerade nicht im Hinblick auf eine etwaige Nutzung durch Fußgänger, die gegebenenfalls entgegen der ohne weiteres erkennbaren Widmung bestimmungswidrig erfolgt. Es bestehen auch keine verbindlichen Vorgaben für die Beurteilung der Rutschfestigkeit von Bodengittern für die Fahrwege von Parkhäusern zugunsten von Fußgängern. Die aus Gründen des Arbeitsschutzes aufgestellte berufsgenossenschaftliche Regel 181 zur Rutschfestigkeit von Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen ist nicht anwendbar (vgl. auch AG Reutlingen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 1425/15, juris Rn. 38).
28 
Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass von dem Parkhaus aus kein separater Ausgang für Fußgänger zur H. Gasse vorhanden ist, weshalb die Beklagte, die den Parkhausbetrieb eröffnet hat, zumindest damit rechnen muss, dass – was auch während des Augenscheinstermins festzustellen war - die Benutzer parkender Fahrzeuge es im Einzelfall unternehmen werden, zur Ersparnis von WEG und Zeit nicht den dafür vorgesehenen rückwärtigen Durchgang zur Stadtmitte zu benutzen, sondern über die Einfahrt oder Ausfahrt zur H. Gasse hin aus der Tiefgarage in die H. Gasse zu gelangen und/oder von dort wieder zurück. Dementsprechend ist von einem Betreiber insoweit auch ein gewisses Mindestmaß an Verkehrssicherung gegenüber solchen Passanten zu verlangen dergestalt, dass diese im Rahmen des Zumutbaren vor völlig überraschenden und nicht oder nur schwer erkennbaren Gefahren - wie sie beispielsweise bei einem größeren und tiefen, in einem Dunkelbereich befindlichen Schlagloch gegeben sein könnten – zu bewahren sind.
29 
Wie weit diese Mindestanforderungen reichen können, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte aufgrund des Zustandes des Wasserablaufgitters beim Betreten durch die Klägerin das ihr gegenüber notwendige Mindestmaß an Verkehrssicherung verletzt hat. Zwar hat die Augenscheinnahme mit mehreren Rutschversuchen sowohl des Gerichts als auch der beteiligten Rechtsanwälte mit den Schuhen ergeben, dass man in dem von der Klägerin beschriebenen Randbereich bei stärkerer Befeuchtung bzw. Benässung durchaus ins Rutschen kommen kann, zumal das Gitter zur Tiefgarage hin leicht abfällt. Jedoch ist diese Gefahr nach der im Vororttermin gewonnenen Erfahrung und Überzeugung des Gerichts zumindest bei einer etwas vorsichtigen Begehensweise beherrschbar und dadurch auch ein Ausrutschen bzw. Stürzen vermeidbar, zumal das Gitter zwar nicht mir „Riffelungen“ ausgeführt ist, aber immerhin mit verhältnismäßig kleinteiligen Quadraten. Außerdem hat sich gezeigt, dass das Gitter auf der rechten Seite in dem Bereich, in dem ein Pkw gegebenenfalls mit seinen linksseitigen Reifen ausfährt, deutlich glatter ist als ganz außen. Eine vergleichbare Situation - geringere Rutschfestigkeit bei Nässe im Fahrspurbereich – ergab sich bei Benetzung mit Wasser auf der anderen Seite im Vergleich zur Mitte. Dabei hat man die Fahrspurbereiche auch visuell erkennen können, da dort das Gitter ersichtlich mehr geglänzt hat als im übrigen Bereich. Dies ist auch auf dem als Anlage K3 vorgelegten Lichtbild ersichtlich.
30 
Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht sachgerecht. Jedenfalls trifft die Klägerin ein derart überwiegendes Eigenverschulden, dass eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten bei verständiger Abwägung gemäß § 254 BGB zurücktreten müsste. Denn die Klägerin musste in der gegebenen Situation nicht nur deshalb besondere Vorsicht walten lassen, weil sie mit ausfahrenden Kraftfahrzeugen rechnen musste. Darüber hinaus musste die Klägerin damit rechnen, dass der Ausfahrtbereich aufgrund des einsetzenden Regens mit Wasser benetzt und daher verhältnismäßig glatt war, zumal – wie sich beim Augenschein ebenfalls gezeigt hat – auf Grund der Neigung der Einfahrt zur Tiefgarage für sie ohne weiteres ersichtlich gewesen sein muss, dass das Regenwasser auch in Richtung der Tiefgaragenausfahrt laufen konnte. Ohne weiteres konnte und musste die Klägerin auch bei geringer Sorgfalt das Wasserablaufgitter als solches erkennen sowie auch, dass es sich um ein relativ großes Gitter handelte, über welches man praktisch nicht hinweg gelangen kann, ohne dieses mit beiden Füßen vollständig zu betreten. Die Klägerin hat dies nach eigenem Bekunden auch erkannt. Sie hat bei ihrer informatorischen Anhörung angegeben, dass der Vorfall um die Mittagszeit gewesen sei und man „normal gesehen“ habe. Demnach musste sich der Klägerin - wie jedem anderen etwaigen Passanten - aufdrängen, dass es sich gemäß der erkennbaren Widmung des Ausfahrtbereiches um ein Gitter handelte, das dafür vorgesehen und dementsprechend ausgelegt ist, von ausfahrenden Kraftfahrzeugen befahren und nicht – erst Recht nicht von außen nach innen bzw. in Abwärtsrichtung – von Fußgängern begangen zu werden. Sie durfte mit anderen Worten, wenn sie sich schon entschloss, entgegen allen Gefahrenanzeichen über dieses Gitter den WEG in die Tiefgarage zu nehmen und nicht über den eröffneten Personenzugang von der Rückseite her oder zumindest über den wesentlich gefahrloser begehbaren nebenan befindlichen Einfahrtsbereich - mit dem wie auf dem als AHB 5 vorgelegten Lichtbild zu sehen wesentlich schmaleren Gitter, welches man ohne es zu betreten hätte passieren können - keine besondere Trittsicherheit erwarten, sondern beging das Gitter damit ersichtlich auf eigenes Risiko. Selbst wenn das Erkennen des Bodengitters beim Betreten von außen für die Klägerin deshalb erschwert war, weil man - wie die Klägerseite vorgetragen hat - infolge der Hell-/Dunkelgrenze optische Adoptionsprobleme habe, so läge darin nur ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der die Klägerin wie jeden anderen Passanten zu besonderer Vorsicht beim Eintreten hätte anhalten müssen.
31 
Im Übrigen spricht dafür, dass nicht die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, sondern die Klägerin sich vor dem Unfall in besonderer Weise entgegen dem eigenen Interesse unvorsichtig verhalten hat, der Umstand, dass ein gleichartiger Vorfall an Ort und Stelle in dem - augenscheinlich schon viele Jahre betriebenen - Parkhaus weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
32 
Ob der streitgegenständliche Unfall der Beklagten für die Zukunft Anlass geben muss, die Sachlage neu zu bewerten und dadurch im Wiederholungsfalle von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen sein könnte (vgl. etwa AG Reutlingen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 1425/15, juris Rn. 39 und 43), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
33 
dd) Soweit die Klägerseite meint, es sei zumindest ein Warnhinweis für Fußgänger angezeigt gewesen, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein solcher „Warnhinweis“ etwa auf eine besondere Rutschgefahr des Gitters schon deshalb untunlich und kontraproduktiv gewesen wäre, weil er von Fußgängern geradezu als „Aufforderung“ hätte missverstanden werden können, die Tiefgarage über den hierfür nicht vorgesehenen Ausfahrtbereich für Kraftfahrzeuge zu betreten.
34 
3. Etwaige vertragliche oder so genannte quasivertragliche Ansprüche auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB (etwa im Zusammenhang mit der vorübergehenden Anmietung eines Stellplatzes durch den Ehemann der Klägerin) scheitern, soweit sie überhaupt in Betracht kommen, an der Verletzung einer entsprechenden Pflicht der Beklagten, deren Anforderungen nicht anders als bei der Verkehrsicherungspflicht beurteilt werden können, jedenfalls aber auch wiederum am ganz überwiegenden Mitverschulden der Klägerin.
35 
4. Offenbleiben kann schlussendlich auch, ob die erforderliche (zusätzliche) Voraussetzung, dass ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft – etwa die Verwalterin – schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat (entsprechend § 31 BGB), erfüllt wäre.
36 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

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Landgericht Heidelberg Urteil, 28. Juli 2017 - 3 O 128/17 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Apr. 2013 - 3 U 1493/12

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Mai 2003 - 7 U 138/01

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2001 - 6 O 79/01 - aufgehoben. II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % sämtlichen materiellen Schadens zu

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(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 32/05
vom
2. Juni 2005
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine
akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht,
wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das
auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte
umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle
Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung
über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung
zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.
Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt
ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt,
denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm
nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung
innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband,
sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans.
Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag
für ungültig zu erklären.
BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - LG München I
AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichtes München I vom 19. April 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für alle Instanzen beträgt 12.000,00 EUR.

Gründe:


I.


Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Wi rtschaftsplans. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft N. straße 14-24 in M. , deren Verwalterin die weitere
Beteiligte ist. Die Wohnanlage befindet sich in dem ehemaligen Olympiadorf in München, dessen Infrastruktur städtebauliche Besonderheiten aufweist. Die Müllabsauganlage und andere Versorgungseinrichtungen sind nicht getrennt für jede Liegenschaft vorhanden, sondern stehen in einem nicht auflöslichen Verbund mehrerer Einheiten. Die Einrichtungen sind nicht stets auf dem Grundstück verlegt, dessen Versorgung sie sicherstellen, sondern teilweise auf benachbartem Grund. Automobil- und Personenverkehr sind auf unterschiedliche Ebenen verteilt. Die Fahrstraßen und Garagenzufahrten werden von Betonkonstruktionen überspannt, die die Fußgängerebenen tragen. Zur Betreuung der grundstücksübergreifenden Einrichtungen schloß die "WEG BH 2 - 4 (N. straße 14 - 22)", vertreten durch die damalige Verwalterin, mit der O. -B. B. gesellschaft mbH & Co W. KG (im folgenden : ODBG) am 22. September 1976 einen "Individualvertrag". Darin übertrug sie dieser die Pflege, die Wartung, den Betrieb und die Erneuerung der Anlagen.
In den folgenden Jahren wurden die von der ODBG veran schlagten Kosten in den Wirtschaftsplan bzw. nach Abrechnung in die Jahresabrechnung aufgenommen. Am 21. März 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß für die Fälligstellung der Vorauszahlungen und für die Fälligkeit von Abrechnungsnachzahlungen und Wohngeldvorauszahlungen die Genehmigung der Gesamtabrechnung und des Gesamtwirtschaftsplans genügen solle.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. April 2000 stand auch die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2000 und 2001 auf der Tagesordnung. Die Beschlußvorlage wies lediglich die Gesamtkosten für die Liegenschaft aus, enthielt aber keine Einzelwirtschaftspläne. In den Ausgaben waren
146.465 DM für die Sanierung der Betonkonstruktionen, die die Fußgängerebenen über den Straßen tragen, vorgesehen. Ein Antrag, den Wirtschaftsplan nur ohne die Kosten für die Erschließungsebenen zu genehmigen, wurde abgelehnt , die ursprüngliche Beschlußvorlage unter Erhöhung der Rücklage dagegen angenommen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie haben be antragt, den Beschluß im Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen für die Betonkonstruktionen (146.465 DM) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht München I die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller möchte das Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1991 (NJW-RR 1991, 726) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 29. Dezember 2004 (BayObLGZ 2005, Nr. 69) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftsplan entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Gegensatz zur Jahresabrechnung habe die Aufstellung der (voraussichtlichen) Gesamteinnahmen und -ausgaben keine eigenständige Bedeutung, da es sich hierbei nur um Prognosen handele. Die in §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WEG verlangten und für den Woh-
nungseigentümer entscheidenden Angaben zu Verteilungsschlüssel und Einzelbelastung enthalte ein solcher Gesamtwirtschaftsplan nicht. Deshalb sei er für ungültig zu erklären. Demgegenüber ist das Kammergericht (NJW-RR 1991, 725, 726) der Auffassung, das Fehlen der Einzelwirtschaftspläne allein führe nicht zur Anfechtbarkeit des Gesamtwirtschaftsplans. Das Erfordernis einer gleichzeitigen Beschlußfassung über Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan führe bei Änderungen in den Gesamtansätzen ohne zwingenden Grund dazu, daß eine weitere Eigentümerversammlung wegen der Einzelwirtschaftspläne abgehalten werden müßte.
Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist de r Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376 f.; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ungültigerklärung des angegriffenen Eigentümerbeschlusses in dem beantragten Umfang.
1. Allerdings geht das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Beteiligten die Kosten für die Sanierung der Betonkonstruktionen in den Wirtschaftsplan einzustellen haben. Die hierfür angeführte Begründung
trägt jedoch nicht. Rechtsfehlerfrei nehmen Beschwerdegericht und vorlegendes Gericht zwar übereinstimmend an, daß in den Gesamtwirtschaftsplan auch strittige Forderungen einzustellen sind, wenn die Wohnungseigentümer ernsthaft damit rechnen müssen, dafür berechtigt in Anspruch genommen zu werden. Dies ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 22. September 1976 nach bisher herrschender Meinung aber nur dann der Fall, wenn entweder seit dem Vertragsschluss kein Eigentümerwechsel eingetreten ist oder etwaige Sondernachfolger die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen haben. Sind dagegen alle Vertragspartner aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden, handelt es sich nicht mehr um eine Verwaltungsschuld der jetzigen Wohnungseigentümer, die in den Wirtschaftsplan eingestellt werden darf (vgl. Staudinger/Bub, WEG, § 28 Rdn. 198). Hierzu sind jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Sie sind auch nicht aus den von dem vorlegenden Gericht angestellten Überlegungen zur Begründung eines Übergangs der Verbindlichkeiten auf die jetzigen Wohnungseigentümer entbehrlich, weil diese Begründung der rechtlichen Prüfung nicht standhält (siehe III 6 d). Eine tatsächliche Aufklärung erübrigt sich jedoch deshalb, weil es sich bei den in Rede stehenden Verbindlichkeiten um eine Verwaltungsschuld handelt, für welche die Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von ihrem Personenbestand einzustehen hat.
2. Die Haftung für die Verbindlichkeiten trifft nicht nur die Wohnungseigentümer , die den Vertrag vom 22. September 1976 abgeschlossen haben. Denn der Vertrag ist ausdrücklich im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Bauvorhaben 2 - 4, N. straße 14 - 22 abgeschlossen worden. Daß damit nicht die Gemeinschaft als solche, sondern die damals im Grundbuch eingetragenen einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner waren, entsprach
der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, daß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst nicht rechtsfähig sei (Senat, BGHZ 142, 290, 294; Senat, Urt. v. 23. Juni 1989, V ZR 40/88, NJW 1989, 2534, 2535; BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459; Bamberger /Roth/Hügel, BGB, 2003, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Commichau, 4. Aufl., Vor § 1 WEG Rdn. 47; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rdn. 2 u. Vor §§ 43 ff. Rdn. 73; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., Einl. zum WEG Rdn. 24 ff.; Weitnauer /Briesemeister, WEG, 9. Aufl., Vor § 1 Rdn. 30 ff.; Kümmel, Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002, S. 18 f.; Heismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, 2003, S. 78 ff.; Becker /Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rdn. 72; Deckert/Ott, Die Eigentumswohnung , 2005, Gr. 3 Rdn. 37). Demgegenüber mehren sich in der Literatur die Stimmen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie ehedem schon Bärmann (PiG 22, 215 ff.; ders., NJW 1989, 1057, 1060 ff.), Teilrechtsfähigkeit zusprechen (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 648 f.; Raiser, ZWE 2001, 173 ff.; Bub, PiG 63, 1 ff.; Derleder, PiG 63, 29 ff.; Sauren, PiG 63, 61 ff.; Schwörer, NZM 2002, 421 ff.; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Maroldt, ZWE 2002, 387 ff.; Pauly, WuM 2002, 531 ff.; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
3. Die fehlende Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigent ümergemeinschaft wurde lange Zeit als allgemein anerkannt vorausgesetzt und allenfalls
mit einem nicht näher erläuterten Hinweis auf ihre Ausgestaltung als Bruchteilsgemeinschaft begründet (BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; Bamberger/Roth/Hügel, aaO, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 11). Im Zuge der Diskussion um eine Übertragung der Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde diese Auffassung eingehender damit begründet, daß es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung fehle (Ott, ZMR 2002, 97, 100; ähnlich MünchKommBGB /Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Wohnungseigentumsgesetzes ließen nicht erkennen, daß der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zukommen solle. So spreche § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von dem "Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander", nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft als einem überindividuellen Verband (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Auch werde der Verwalter in § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt, "im Namen aller Wohnungseigentümer", nicht aber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Auch das Verfahrensrecht kenne in § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", nicht aber dieser gegenüber (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Gegen eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spreche ferner die Systematik des Gesetzes, das in § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschriften zur Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ergänzend für anwendbar erkläre (Weitnauer/Briesemeister, aaO, Vor § 1 Rdn. 30; Heismann, aaO, S. 79 f.;
Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Darüber hinaus sei der zweite Abschnitt des WEG mit "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" überschrieben, was §§ 741 ff. BGB entspreche und folglich, da die Gemeinschaft unbestritten nicht rechtsfähig sei, diesen Schluß auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft nahelege (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Schließlich spreche die Entstehungsgeschichte gegen die Annahme, der Wohnungseigentümergemeinschaft komme Rechtsfähigkeit zu. Das Wohnungseigentum habe weitestgehend in das System des bürgerlichen Rechts eingefügt werden sollen, weshalb lediglich Alleineigentum und Bruchteilseigentum habe kombiniert werden sollen (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171 f.; Heismann, aaO, S. 78; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruhe lediglich darauf, daß sie Bruchteilseigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Diese Gründe tragen die herrschende Meinung nicht.
4. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, schließt sie aber auch nicht aus (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; Schwörer, NZM 2002, 421, 422; Pauly, WuM 2002, 531, 532; vgl. auch MünchKomm-BGB/ Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43; Heismann, aaO, S. 78; wohl auch Ott, ZMR 2002, 97, 98).

a) Gegen eine Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigent ümergemeinschaft spricht insbesondere nicht die Tatsache, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG auf das Recht der Gemeinschaft verweist. Denn die §§ 741 ff. BGB sollen nur subsidiär gelten, sofern nichts anderes geregelt ist. Ergibt sich die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits aus den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, so steht dem die ergänzende Anwendbar-
keit der §§ 741 ff. BGB nicht entgegen (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [2004], S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 388; Pauly, WuM 2002, 531, 532).

b) Wenn §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 WEG nur das Ver hältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber ihr Auftreten als Verband im Rechtsverkehr regeln und § 27 Abs. 2 WEG den Verwalter nur zum Handeln im Namen aller Wohnungseigentümer und nicht eines Rechtssubjekts berechtigt, so ist dem zwar zu entnehmen, daß das Gesetz zur Verselbständigung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten keine Vorgaben enthält. Daraus ist jedoch ähnlich wie im Falle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 f.) nicht zu folgern, daß diese Möglichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein sollte (Derleder, PiG 63, 29, 56; Maroldt, aaO, S. 8, ders., ZWE 2002, 387, 388; vgl. Schwörer, NZM 2002, 421, 424 u. aus dem gesellschaftsrechtlichen Schrifttum K. Schmidt, NJW 2001, 993, 996 f). Vielmehr standen bei der Verabschiedung des Wohnungseigentumsgesetzes praktische Erwägungen, insbesondere das Streben nach Schaffung neuen Wohnraums im Vordergrund (Schwörer, NZM 2002, 421, 424).

c) Ebensowenig ist der Kombination von Sondereigentum und Bruchteilseigentum zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB konzipieren wollte. Zwar sollte das Wohnungseigentum als echtes Eigentum ausgestaltet werden. Dies betrifft aber nur die sachenrechtliche Seite, nicht die korporative Ausgestaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr (Maroldt, aaO, S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 389; ähn-
lich Pauly, WuM 2002, 531, 532). Insoweit schließt die Bruchteilsgemeinschaft das Verständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als einen überindividuellen Personenverband in Bezug auf die Teilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht aus. Die Begründung zu den Regelungen für die Eigentümerversammlung in §§ 24 bis 28 des ursprünglichen Entwurfs (§§ 23 ff. WEG) zieht denn auch ausdrücklich Parallelen zum Verein und zu den Handelsgesellschaften (BT-Drucks. 1/252, S. 13 und 29; Schwörer, NZM 2002, 421, 424).
5. Stehen nach alledem Wortlaut und Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, so sprechen andererseits die organisatorische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang des Gesetzes dafür.

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine eigene Satzung , die Gemeinschaftsordnung, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG die Rechte und Pflichten der Mitglieder inhaltlich gestalten kann (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1062; Kreuzer, Die Gemeinschaftsordnung nach dem WEG, 2005, Rdn. 5). Dies geht über die bloße Gemeinschaft nach § 741 ff. hinaus und nähert die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061 f; Pauly, WuM 2002, 531, 532 f).

b) Der Wohnungseigentümerversammlung ist in zahlreichen Angelegenheiten , insbesondere der laufenden Verwaltung, die Befugnis eingeräumt, gemäß § 25 Abs. 1 WEG durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. Die abwesenden oder überstimmten Wohnungseigentümer sind hieran grundsätzlich
gebunden. Das ist ein typisches Merkmal rechtsfähiger Verbände (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Bub, PiG 63, 1, 15 f.). Die Nähe zur Körperschaft ist umso größer, als §§ 24, 25 WEG detaillierte Vorgaben über Stimmrecht, Beschlußfähigkeit und Protokollierung von Beschlüssen machen, welche die schon in der Gesetzesbegründung gezogene Parallele zum Beschlußrecht in Körperschaften aufzeigen (Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; Pauly, WuM 2002, 531, 532; ähnlich schon Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061).

c) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eigene Organ e, nämlich die Eigentümerversammlung, den Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 151, 164, 171; 152, 46, 58) und - allerdings fakultativ – den Verwaltungsbeirat. Der Verwalter ist nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG unabdingbares Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft und kann in weitem Umfang für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr handeln. Dabei handelt es sich, da der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammen muß, nach gesellschaftsrechtlichen Kategorien sogar um einen Fall der Fremdorganschaft, der über die Personengesellschaften hinausgeht und die Wohnungseigentümergemeinschaft der juristischen Person annähert (Bub, PiG 63, 1, 17; ähnlich schon Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Kreuzer, aaO, Rdn. 5; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], S. 85 ff., 95).

d) Die Wohnungseigentümergemeinschaft geht auch mit de r in § 11 WEG geregelten Unauflöslichkeit über die Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Während dort den Eigentümern durch § 1010 Abs. 1 BGB lediglich ein Ausschluß der Aufhebung gestattet wird, der seine Grenze in § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes findet, bestimmt § 11 Abs. 1 WEG die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft selbst bei Vorliegen eines solchen Grun-
des. Die Wohnungseigentümergemeinschaft soll also nicht nur von dem jeweiligen Mitgliederbestand unabhängig sein, was als solches schon körperschaftliche Züge aufweist, sondern grundsätzlich nicht aufgelöst werden können. Auch hinsichtlich dieser Dauerhaftigkeit steht die Wohnungseigentümergemeinschaft einer juristischen Person näher als der einfachen Bruchteilsgemeinschaft (Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Bub, PiG 63, 1, 21; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533).

e) Entscheidend für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnung seigentümergemeinschaft sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte sowie der Regelungszusammenhang der §§ 27, 28 WEG. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f.):
"Den im Vorstehenden entwickelten Grundsätzen entsprechend sieht der Entwurf in § 30 Absatz 3 auch davon ab, dem Verwalter ähnlich wie dem französischen "Syndikus" oder dem italienischen "Administrator" kraft Gesetzes das Recht zuzusprechen, namens der Eigenwohner Verbindlichkeiten einzugehen. Wollte man dies zulassen, so würde nach der Regel des § 427 BGB die gesamtschuldnerische Haftung aller Eigenwohner gegenüber dem Lieferanten , beispielsweise von Heizungsmaterial die Folge sein. Eine solche Haftung ist aber nicht zumutbar. Sie ist auch entbehrlich, da der Verwalter nötigenfalls die Zahlung von Vorschüssen verlangen kann, wenn er seine Auslagen nicht aus vorhandenen Beständen zu decken vermag". Der in Bezug genommene § 30 Absatz 3 des Entwurfs ist zwar nicht Gesetz geworden, der Sache nach ist es aber dabei verblieben, daß der Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG zwar alle Zahlungen zu bewirken hat, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen, nicht aber von Gesetzes wegen berechtigt ist, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen
sie Verträge abzuschließen, die nicht unter den Kanon von § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG fallen (Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 8 ff.). Wenn aber der Gesetzgeber die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer wegen der Zugriffsmöglichkeiten des Verwalters auf die "vorhandenen Bestände" und die beschlossenen Beiträge als unzumutbar und entbehrlich angesehen hat, so impliziert das eine rechtliche Verselbständigung des Verwaltungsvermögens gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (BGHZ 146, 341, 345). Die Anerkennung eines teilrechtsfähigen Subjekts ist daher nur die rechtliche Konsequenz des von dem Gesetzgeber geäußerten Willens. Daß er sie nicht selbst ausdrücklich angeordnet hat, steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsfähigkeit eine rechtstechnische Kategorie ist, die keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, sondern auch in Form der Gesetzesauslegung ermittelt werden kann (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft (1981), S. 157 f. m.w.Nachw; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff., 196).
Das Mittel, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Zahlungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) zu leisten, ist das Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ermöglicht ihm, den für die Tilgung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden sowie für die Ansammlung der Instandhaltungsrückstellung als Verbandsvermögen erforderlichen Geldbedarf als Vorschußzahlungen gemäß Wirtschaftsplan oder Sonderumlagenbeschluß und als Nachschußzahlungen gemäß Abrechnungsbeschluß anzufordern. Der Verwalter ist sogar dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnungseigentümer durch die Gläubiger gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden (Briesemeister , NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Fest-
ster, NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 85 ff., 99), und gewährt umgekehrt jedem Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß ein entsprechender Wirtschaftsplan oder eine Deckungsumlage auch beschlossen wird. Dieses Regelungskonzept geht über dasjenige der bloßen Miteigentümergemeinschaft weit hinaus (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Bub, PiG 63, 1, 12; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; vgl. auch Schwörer NZM 2002, 421, 422 f.).
6. Für die partielle Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spricht weiterhin der Umstand, daß nur sie es vermag, wesentliche, praxisrelevante Rechtsprobleme schlüssig zu lösen und die konzeptionellen Begründungsdefizite der herrschenden Auffassung zu vermeiden.

a) Nicht abschließend geklärt ist bisher das Schicksal gemeinschaftlicher Forderungen bei einem Eigentümerwechsel. Hier wird einerseits die Auffassung vertreten, gemeinschaftliche Forderungen gegen Dritte stünden den Wohnungseigentümern in schlichter Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu und die Mitberechtigung ginge nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über (BayObLGZ 1995, 103, 107 m.w.Nachw.). In diesem Fall bestünde eine Bruchteilsgemeinschaft am Vermögen neben der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück und könnte jeder Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil an dem Vermögen unabhängig von seinem Wohnungseigentum verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Diese Auffassung widerspricht dem selbständigen Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft und scheitert an der praktischen Durchführbarkeit (Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 25). Deswegen vertritt eine andere Meinung den Standpunkt, gemein-
schaftliche Forderungen fielen in das Verwaltungsvermögen und könnten von der Gemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung verfolgt werden, weil der Anteil an diesem Vermögen mit dem Miteigentumsanteil automatisch auf den Erwerber übergehe (OLG Köln NZM 1998, 874). Eine Begründung hierfür wird entweder überhaupt nicht gegeben oder in sehr unterschiedlicher Weise konstruiert (vgl. i. e. Wicke, ZfIR 2005, 301, 303 f.). Weitgehende Einigkeit besteht insoweit nur darin, daß das Verwaltungsvermögen einer Zweckbindung unterliege, die auch bei einem Eigentümerwechsel erhalten bleiben müsse.
Unabhängig von der Frage des Übergangs soll der Verwalter andererseits berechtigt sein, Erfüllungsleistungen in jedem Fall entgegenzunehmen und z. B. eine löschungsfähige Quittung zu erteilen (BayObLG NJW-RR 1995, 852 f.; Demharter, ZfIR 2001, 957 f.). Eine solche vom aktuellen Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft verselbständigte Verwalterbefugnis setzt aber wiederum deren Teilrechtsfähigkeit voraus (Sauren, PiG 63, 61, 64).
All diese Unstimmigkeiten vermeidet die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit. Denn Träger des Vermögens einschließlich der gemeinschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten ist unabhängig von einem Eigentümerwechsel der Verband (Bub, PiG 63, 1, 25; Ott, ZMR 2002, 97; Drasdo, NJW 2004, 1988, 1989).

b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung gemeinschaftlicher F orderungen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 432 BGB jeder Miteigentümer alleine die Leistung an alle fordern. Anders verhält es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier bedarf ein Wohnungseigentümer für die Durch-
setzung eines ihm zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die Gemeinschaft , wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die Rechtsverfolgung zusteht. § 432 BGB wird insoweit durch § 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl. Senat, BGHZ 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft greift folglich auch hier zu kurz (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; ähnlich Maroldt, aaO, S. 41 ff.). Mit der Teilrechtsfähigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen selbst Forderungsinhaberin.

c) Schwierigkeiten bereitet bislang ferner die Parteibezeichnung im gerichtlichen Verfahren. Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y" (BGHZ 78, 166, 173; BGH Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76; NJW 1977, 1686; ähnlich BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; BayObLG NJW-RR 1987, 1039, 1040; ZMR 2004, 926, 927 und für Verwaltungsakte BVerwG NJW-RR, 1995, 73, 74; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459). Diese Möglichkeit der "Kurzbezeichnung" unterscheidet sich ihrem Inhalt nach nicht von der prozessualen Behandlung eines rechtsfähigen Verbandes (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Derleder, PiG 63, 29, 39 f.; Sauren, PiG 63, 61, 63 f.; Schwörer, NZM 2002, 421). Die Einreichung einer Eigentümerliste ist hier nicht mehr Bestimmtheitserfordernis, sondern nur Beteiligungserfordernis. Anders verhält es sich in Passivprozessen. Hier ist die Vorlage einer Eigentümerliste Bestimmtheitserfordernis, dem noch in der Rechtsmittelinstanz entsprochen werden kann (BayObLG ZMR 2002, 136, 137; NJW-RR 2002, 732, 733; ähnlich ZMR 2004, 842, 843; krit. Derleder, PiG 63, 40; zur parallelen Wertung als Vorwegnahme der Parteifähigkeit bei
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 146, 341, 350 f.). Ist dagegen die Eigentümergemeinschaft als solche verurteilt worden, ist sie auch als rechtsmittelbefugt angesehen worden (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Diese Unstimmigkeiten sind mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft behoben. Denn deren verfahrensrechtliche Konsequenz ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 50 Rdn. 23 ff.). Die Gemeinschaft kann in diesen Angelegenheiten als solche klagen und verklagt werden, ohne daß es auf den aktuellen Mitgliederbestand ankommt (Maroldt, aaO, S. 90; Bub, PiG 63, 1, 26 f.; Derleder, PiG 63, 29, 49 f. u. 55 f.; Sauren, PiG 63, 61, 71; Ott, ZMR 2002, 97; Schwörer, NZM 2002, 421, 423; Pauly, WuM 2002, 531, 533 f.; vgl. zum Gesellschaftsrecht K. Schmidt, NJW 2001, 993, 997 f.; Hadding, ZGR 2001, 713, 729 ff.; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; Wieser; MDR 2001, 421).

d) Die entscheidenden Konzeptionsschwächen der herrschenden Auffassung betreffen jedoch das Haftungssystem. Im Ergebnis ist weithin anerkannt , daß für die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus dem Verwaltervertrag, die jeweiligen Wohnungseigentümer haften, denen die Leistungen auch zugute kommen (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 34; Staudinger/Rapp, aaO, Einl. zum WEG Rdn. 54; Merle, Das Wohnungseigentum im System des bürgerlichen Rechtes, 1979, S. 102 f.; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172). Begründet wird dies entweder vertragsrechtlich mit einer - verschieden konstruierten - rechtsgeschäftlichen Auswechselung des Schuldners beim Eigentümerwechsel (Staudinger/Rapp, aaO,
Einl. zum WEG Rdn. 54; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172) oder wohnungseigentumsrechtlich mit einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Merle, aaO, S. 102 f.). Beides vermag nicht zu überzeugen (Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S.175 ff., 181 ff.).
aa) Eine vorab mit dem Gläubiger vereinbarte befreiende Schuldübernahme durch den Erwerber ist ohne dessen Einverständnis unwirksam, da dies sonst auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinausliefe (Kümmel, aaO, S. 118 f.). Die entsprechende Erklärung ist aber bei von dem Erwerber nicht gebilligten Vertragsbeziehungen oft nicht zu erlangen und entspricht auch nicht immer dem objektiven Erklärungswert seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern muß fingiert werden, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dasselbe gilt für Dauerschuldverhältnisse. Ein aus § 10 Abs. 3 WEG abgeleiteter gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (Kümmel, aaO, S. 119) könnte dem in der Praxis allenfalls teilweise abhelfen. Denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber käme es nicht zum Wechsel des Vertragspartners. Folglich könnte und müßte der Vertragspartner weiterhin den Veräußerer wegen der Kosten aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch nehmen. Selbst eine Rückwirkung der gerichtlich ersetzten Genehmigung würde nur interne Ausgleichsansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber begründen , was im Ergebnis keinen Vorteil gegenüber der herkömmlichen Lösung böte, wonach alleine der Wohnungseigentümer zur Zeit des Vertragsabschlusses Vertragspartner des Gläubigers bleibt.
bb) Auch die Auffassung von einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG überzeugt nicht. Zum einen hätte eine solche Lösung im Falle des Eigentümerwechsels eine Schuldnervermehrung zur Folge, weil § 10 Abs. 4 WEG eine zeitliche oder sonstige Begrenzung der Alteigentümerhaftung nicht vorsieht (vgl. zuletzt Elzer, ZMR 2004, 633, 636) und ein Kündigungsrecht vereinbart sein müßte. Zudem ließe sich eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG nicht auf den Verwaltervertrag oder andere Dauerschuldverhältnisse begrenzen.
cc) Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner kaum begründen, müßten konsequenterweise nur die zur Zeit des Vertragsschlusses im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten haften (vgl. OLG Oldenburg WE 1994, 218, 219; OLG Düsseldorf BauR 1997, 334; Maroldt, aaO, S. 81; Derleder, PiG 63, 29, 41 u. 46; Ott, ZMR 2002, 169, 170; Elzer, ZMR 2004, 633, 636; vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit BGHZ 146, 341, 345), es sei denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen und den Alteigentümer entlastet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2004, II ZR 218/01, NJW-RR 2004, 874). Dies in jedem Veräußerungsfall festzustellen erschwert in größeren Anlagen nicht nur die Verwaltung in unzumutbarer Weise, sondern müßte bei unterschiedlicher Vertragsgestaltung eines Eigentümerwechsels auch dazu führen, daß die Begleichung von Verbindlichkeiten ausgeschiedener Alteigentümer keine Angelegenheit der Gemeinschaft mehr ist, über die zu beschließen sie eine Beschlußfassungskompetenz hätte. Das widerspräche aber der Vorstellung des Gesetzgebers von der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft und einer Haftung des Verwaltungsvermögens für Verwaltungsschulden. Hier vermag nur die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft ein schlüssiges Erklärungs-
modell zu bieten. Es vermeidet zudem das dem Willen des Gesetzgebers widerstreitende Ergebnis, daß der ausgeschiedene Wohnungseigentümer Dritten noch als Gesamtschuldner für das Entgelt haftet, während die Leistungen dem Erwerber zugute kommen.
7. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sind zudem Erleichterungen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer verbunden. Insbesondere kann die Gemeinschaft als Gläubiger einer Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen werden. Bisher genügte der Verweis auf eine dem Titel beigefügte Eigentümerliste im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren nicht. Vielmehr bedurfte es nach § 15 Abs. 1 GBV der Eintragung aller Gläubiger unter Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Beruf (OLG Köln WE 1995, 22 f.; BayObLG ZWE 2001, 375). Das hat bei großen Gemeinschaften zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten geführt und das Grundbuch überfrachtet. Die Wohnungseigentümer mußten sich daher häufig mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen, die Forderung als Prozeßstandschafter einzuklagen (vgl. Senat, BGHZ 148, 392).
8. Für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerg emeinschaft spricht schließlich ein Vergleich mit anderen Rechtsgebieten.

a) So steht im Steuerrecht außer Frage, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Unternehmerin zu behandeln und als solche steuerpflichtig ist, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer (s. etwa Deckert/Jaser, Die Eigentumswohnung, 2005, Gr. 8 Rdn. 900; Vogel/Schwarz/Huschens, UStG, 2004, § 14 Nr. 13 Rdn. 12; Sauren, PiG 63, 61, 62 f.). Tritt sie als Ver-
mieterin von Gemeinschaftseigentum auf, ist sie im Verfahren der Feststellung von Einkünften beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH NJW 2004, 2774 f.).

b) Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit trägt ferner der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechnung. Die Behandlung als nicht rechtsfähiger Verband brachte hier ähnliche Probleme mit sich wie im Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft, namentlich bei der korrekten Bezeichnung von Anspruchs- bzw. Prozeßgegner (BGHZ 146, 341, 348 ff.), beim Wechsel im Mitgliederbestand und bei der Haftungsverfassung (BGHZ 146, 341, 345). Die Gründe, die hier für die Teilrechtsfähigkeit gesprochen haben, müssen erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft gelten, zumal diese im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein eigenes "Refinanzierungssystem" verfügt.

c) Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet andererseits nicht, d aß die Wohnungseigentümergemeinschaft als eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen wäre (so Kappus, NZM 2001, 353; offenlassend Schwörer, NZM 2002, 421, 422; zu Recht a. A. Bub, PiG 63, 1, 14 ff.; Maroldt, ZWE 2002, 387, 388). Von ihr unterscheidet sie sich vielmehr in ganz wesentlichen Punkten. Während die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund, bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muß (Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Derleder, PiG 63, 29, 34; Schwörer, NZM 2002, 421). Entsprechend ist das Regelungswerk, nach dem sich die Beziehungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft richten, im Regelfall kein von den Woh-
nungseigentümern ausgehandelter Vertrag wie unter Gesellschaftern. Vielmehr stehen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Satzung eines Vereins weit näher. Im Gegensatz zu § 709 Abs. 1 BGB bedarf es zur Willensbildung in der Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 WEG nur der Mehrheit. Anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund gesetzlicher Anordnung vom Mitgliederwechsel unabhängig und unauflöslich (vgl. Bub, PiG 63, 1, 18 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533). Die Wohnungseigentümer haben im Gegensatz zur Gesellschaft regelmäßig noch nicht einmal nennenswerten Einfluß auf den Eintritt eines neuen Miteigentümers, sofern kein wichtiger Grund vorliegt (§ 12 Abs. 2 WEG). Mit dieser Unabhängigkeit von der jeweiligen Mitgliedschaft korrespondiert die Selbständigkeit des Finanzwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kennt. Ähnliches g ilt schließlich für die Verwalterbestellung. Während hier der Grundsatz der Fremdorganschaft gilt und der Verwalter aus den Reihen der Wohnungseigentümer die Ausnahme darstellt, ist er für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Regel (Bub, PiG 63, 1, 16 f.).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft vereint Elemente ver schiedener Verbandstypen in sich, ohne insgesamt einem von ihnen anzugehören. So nähert die Gemeinschaftsordnung mit ihrem satzungsähnlichen Charakter die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an, von dem sie sich wiederum durch die fehlende Austrittsmöglichkeit und die Vererblichkeit der Miteigentümerstellung unterscheidet (vgl. Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Parallelen zur Genossenschaft erlaubt die personalistische Struktur, von der sich die Wohnungseigentümergemeinschaft aber durch das Kündigungsrecht der Genossen nach § 65 GenG und die Ausschlussmöglichkeit nach § 68 GenG unterscheidet
(Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Die Willensbildung ist dagegen dem Recht der Kapitalgesellschaften angenähert (Bärmann, Die Wohnungseigentümergemeinschaft , 1986, PiG 22, S. 210 f.), mit denen die personalistische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft indessen nicht zu vergleichen ist. Im Ergebnis lässt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft also keinem der anderen Typen von Körperschaften zuordnen. Sie stellt einen rechtsfähigen Verband sui generis dar (Schmid, BlGBW 1981, 142; Maroldt, aaO, S. 7; Pauly, WuM 2002, 531, 533), "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (Bärmann, aaO, S. 209; ähnlich Maroldt, aaO, S. 11). Im Gegensatz zu anderen Verbänden ist daher auch ihr Zweck nicht frei vereinbar oder gegenüber dem gesetzlichen Leitbild abänderbar. Sie bleibt auf Verwaltungsfunktionen im Innern, insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen , und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt. Sie handelt im Rechtsverkehr durch den Verwalter. Soweit er nicht kraft Gesetzes als Organ der Gemeinschaft zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer , 2004, S. 27).
9. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemei nschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178). Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen.
Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

a) Eine analoge Anwendung von § 128 HGB - teilweise darüber hinaus auch von § 130 HGB (Sauren, PiG 63, 61, 69 m. Fn. 30; Schwörer, NZM 2002, 421, 423) – scheidet ebenso aus wie der Rückgriff auf einen in diesem Zusammenhang behaupteten (Maroldt, aaO, S. 75 ff.; ähnlich Schwörer, NZM 2002, 421, 425; im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung Bub, PiG 63, 1, 23; Derleder, PiG 63, 29, 49) allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsatz, daß neben dem Verband auch dessen Mitglieder haften. Wenn die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr als Gemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sind, kommt eine persönliche Haftung nur für eine persönliche Schuld in Betracht. Diese kann aber nur individuell durch Rechtsgeschäft oder ein Verhalten entstehen, an das die Rechtsordnung eine Haftung knüpft. Sie läßt sich nicht mit der dem Gesellschaftsrecht entlehnten "Doppelverpflichtungstheorie" (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178) begründen. Abgesehen davon, daß diese als Grundlage eines Einstehens von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts umstritten ist (vgl. zusammenfassend Ulmer, ZIP 1999, 554 u. 556 ff.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998; Lang/Fraenkel, WM 2002, 261 f.), kann sie im Wohnungseigentumsrecht schon deswegen nicht greifen, weil seine Organstellung den Verwalter nur zur Vertretung der Wohnungseigentümer als Verband berechtigt, und das auch nur nach Maßgabe des § 27 WEG. Von einem Recht, darüber hinaus Verbindlichkeiten im Namen der Wohnungseigentümer einzugehen, hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen (BTDrucks. 1/252, S. 31 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 9). Der Verwalter kann die Wohnungseigentümer neben dem Verband
also nur verpflichten, wenn sie ihn hierzu eigens bevollmächtigt haben. Hierzu genügt, anders als für eine Vollmacht, den Verband zu vertreten, nicht ein Mehrheitsbeschluß, weil die Eigentümerversammlung keine Beschlußkompetenz hat, eine persönliche Leistungspflicht durch Mehrheitsentscheidung zu begründen (Wenzel, NZM 2004, 542, 543).
Daß der Verband teilrechtsfähig ist, führt nicht per se zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung seiner Mitglieder (a.A. Derleder PiG 63, 29, 49). Beides hat miteinander nichts zu tun. Auch das Prinzip der Akzessorietät wirkt nicht schuldbegründend, sondern setzt eine persönliche Haftung voraus (Beuthien, NJW 2005, 855, 858; Hadding, Festschr. f. Raiser (2005), S. 129, 140 f.). Dies ergibt sich daraus, daß der Verband Träger der Rechte und Pflichten ist und nicht seine Mitglieder (Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdn. 1970 a; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., Vor § 21 Rdn. 35; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rdn. 390). Deswegen bedarf die Haftung neben dem Verband entweder der Übernahme einer persönlichen Schuld oder einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Letztere fehlt im Wohnungseigentumsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften scheitert schon daran, daß das die Verwaltungsschulden betreffende Finanzierungssystem der Gemeinschaft einer entsprechenden Lücke entbehrt und der Gesetzgeber eine persönliche Haftung daneben für "nicht zumutbar" und "entbehrlich" angesehen hat (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f) .

b) Kommt eine - akzessorische - Haftung der Wohnungseigen tümer nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Regelungszusammenhang des Gesetzes nicht in Betracht, so sind die Gläubiger gleichwohl nicht schutzlos.
Sie können vielmehr auf das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zugreifen, das deren Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte, insbesondere die Bankinstitute, umfaßt, bei denen Gemeinschaftskonten geführt werden. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine titulierte Forderung nicht leisten, kann im Verfahren nach § 899 ff. ZPO die Offenbarung dieser Konten und in der Folge die Pfändung des jeweiligen Tagesguthabens durchgesetzt werden (BGHZ 84, 325, 329 ff.; 84, 371, 373 ff.; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. Rdn. 166 ff.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. Anh. § 829 Rdn. 2). Darüber hinaus können die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer insbesondere auf Zahlung der Beitragsvorschüsse und Sonderumlagen gepfändet werden, die ebenfalls zum Verwaltungsvermögen zählen.

c) Haben die Wohnungseigentümer solche Ansprüche noch nicht durch Beschluß entstehen lassen (vgl. hierzu Wenzel, NZM 2004, 542, 544), kann der Gläubiger auch auf den Anspruch des rechtsfähigen Verbandes auf ordnungsgemäße Verwaltung zurückgreifen. Denn die Wohnungseigentümer treffen wie alle Mitglieder einer Körperschaft Treuepflichten, die ein Mindestmaß an Loyalität dem Verband gegenüber erfordern. Hierzu gehört die Pflicht, dem Verband die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen. Der Verband hat hierauf aus dem Treueverhältnis (vgl. hierzu allgemein Armbrüster, ZWE 2002, 333 f.) ebenso einen Anspruch wie auch dem einzelnen Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG ein solcher Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zusteht. Auch dieser Anspruch ist pfändbar.

d) Erfüllen die Mitglieder schuldhaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Verband zur Beschlussfassung nicht, so kann der Verband seine Mitglieder zwar nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen, wie das bei Regelungen über Entgelte und Beiträge in einer zweigliedrigen Gemeinschaft anerkannt ist (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364, 365; Urt. v. 4. Februar 1982, IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753, 1754; Urt. v. 6. Juli 1983, IVa ZR 118/82, NJW 1984, 45, 46; Urt. v. 13. April 1994, XII ZR 3/93, NJW 1994, 1721; MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 745 Rdn. 36). Ihm steht aber gegen seine Mitglieder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB zu. Verzögern die Mitglieder ihre Beschlußfassung und entsteht dem Verband dadurch ein Schaden etwa in Gestalt von Verzugszinsen, die er seinem Vertragpartner zu zahlen hat, haben die Mitglieder diesen unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen. Verweigern die Mitglieder die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Beschlußfassung, entsteht dem Verband ein über die Folgen der verzögerten Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinausgehender Schaden. Diesen Schaden kann er als Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB geltend machen. Fassen die Wohnungseigentümer also trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist keinen Beschluß über die Zuführung von Mitteln, so hat jeder einzelne von ihnen dem Verband als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, den er bei ordnungsgemäßer Beschlußfassung von den Wohnungseigentümern insgesamt hätte einfordern können. Haben nämlich mehrere denselben Schaden in gleicher Weise schuldrechtlich zu verantworten , haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 421 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rdn. 53). Diesen Anspruch kann ein Gläubiger ebenfalls pfänden, so daß er sich bei ein-
zelnen solventen Wohnungseigentümern erholen kann. Allerdings setzt das ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers voraus (BayObLG NJW-RR 1992, 1102, 1103; Merle, aaO, § 21 Rdn. 181), das aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. So hat der einzelne Wohnungseigentümer die Pflichtverletzung insbesondere dann zu vertreten, wenn er die erforderlichen Schritte für die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung nicht unternommen, gegebenenfalls die Anfechtung eines Negativbeschlusses unterlassen oder die gerichtliche Ersetzung des Beschlusses nicht verfolgt hat.

e) Schließlich kann unter Umständen auch noch eine entspr echende Anwendung der im Körperschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Da diese Haftung für den Fall der unzureichenden finanziellen Ausstattung des Verbandes von der Rechtsprechung letztlich aus § 826 BGB abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 30. November 1978, II ZR 204/76, WM 1979, 229 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1988, II ZR 175/87, NJW-RR 1988, 1181 f., OLG Saarbrücken ZIP 1992, 1623, 1627; Lutter/Hommelhoff, aaO, § 13 Rdn. 8; Michalski/Michalski, aaO, § 13 Rdn. 340; Scholz/Emmerich, aaO, § 13 Rdn. 89), ergibt sich aus § 840 BGB ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Damit besteht auch ohne akzessorische Haftung analog § 128 HGB nicht die Gefahr, daß sich die Wohnungseigentümer "hinter dem Verband verstecken" (Derleder, PiG 63, 29, 49).
10. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit geht e ntgegen bisweilen geäußerten Befürchtungen (Armbrüster, DNotZ 2003, 493, 514; Rapp, ZfIR 2004, 596, 597) keine Entwertung der Eigentümerstellung jedes einzelnen Miteigentümers einher. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft wird hier-
durch nicht insgesamt zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren (so aber Junker, Die Gesellschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 1993, S. 73 ff.; hiergegen zu Recht etwa Bub, PiG 63, 1, 15; Derleder, PiG 63, 29, 33 f.). Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes (s. Maroldt, aaO S. 17). Schon deswegen steht es auch nicht als Haftungsmasse für dessen Verbindlichkeiten zur Verfügung.
11. Die Teilrechtsfähigkeit hängt nicht von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft , etwa der Zahl der Miteigentümer (so Bub, PiG 63, 1, 22; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Pauly, WuM 2002, 531, 533) oder der objektiven Notwendigkeit eines Verwalters (so Derleder, PiG 63, 29, 47 f.) ab. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Sie würde auch zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und somit zu einer erheblichen Unsicherheit des Rechtsverkehrs führen.
12. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann aber auch, wie z. B. bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer , im Innenverhältnis vorliegen. Dagegen betrifft die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung die Willensbil-
dung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, daß der Anfechtungsantrag sich im vorliegenden Verfahren zu Recht - wie bisher - gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1966, II ZR 149/64, BB 1966, 1169; BGH, Urt. v. 2.5.1983, II ZR 94/82; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Aufl. § 109 Rdn. 38 ff. jew. zur KG; Bamberger/Roth/Timm, BGB 2003, § 709 Rdn. 65; Giefers/Ruhkamp, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2003, Rdn. 442; Erman/Westermann, 11. Aufl. § 709 Rdn.39; MünchKomm.-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; a. A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 15 II 3 jew. zur GbR).

IV.


Im Ergebnis handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber der ODBG um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn ein mit den Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag ist auch dann, wenn er nicht, wie hier, ausdrücklich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei benennt, in der Regel mit dem rechtsfähigen Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes wird ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände (z. B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch , persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Verbindlichkeit ist daher in den Wirtschaftsplan einzustellen. Insoweit ist der angegriffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen
griffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen begründet, weil die Antragsgegner nur einen Gesamtwirtschaftsplan ohne Einzelwirtschaftsplan genehmigt haben.
1. Der Auffassung der Antragsgegner, daß dieser Umstand im konkreten Fall von vorneherein unerheblich ist, weil nach dem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 1990 unter Tagesordnungspunkt 1 für die Fälligstellung der Vorauszahlung die Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplanes genügen solle, ist nicht zu folgen. Denn für diesen Beschluß fehlte der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlußkompetenz. Nach § 28 Abs. 5 WEG kann die Eigentümerversammlung zwar einen einzelnen Wirtschaftsplan genehmigen, was auch dann nur zur Anfechtbarkeit führt, wenn er - etwa infolge des Fehlens von Einzelwirtschaftsplänen - fehlerhaft ist. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt aber die Kompetenz, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten. Ein solcher Beschluß, der auf eine Abweichung von dem Gesetz hinausliefe, ist nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 167 f.; speziell zu den Vorschriften über den Wirtschaftsplan s. Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 6; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., VI Rdn. 15; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 28 Rdn. 6). Dem Beschluß vom 21. März 1990 kommt somit auch ohne Anfechtung keine rechtliche Wirkung zu. Mangels wirksamer Abänderung der gesetzlichen Anforderungen erfüllt damit der am 5. April 2000 ohne Einzelwirtschaftspläne beschlossene Wirtschaftsplan nicht die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG und ist deswegen für ungültig zu erklären.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler in den Beschlußvorlagen von Wirtschaftsplänen oder Jahresabrechnungen auch zur Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses. Fehlen wesentliche Bestandteile, so kann dies auch nur einen Ergänzungsanspruch nach sich ziehen (BayObLG NJW-RR 1989, 1163, 1164; WuM 1993, 92 f.; KG NJW-RR 1996, 526, 527; ZMR 1997, 541, 542 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 28 u. 116; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 85; zu den Einzelheiten Abramenko, ZMR 2004, 91 ff). Das gilt jedoch nicht bei dem Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen. Vielmehr widerspricht ein ohne sie beschlossener Gesamtwirtschaftsplan ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt nämlich darin, daß er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen läßt (Senat, BGHZ 111, 148, 153; BayObLG NJW-RR 1990, 720, 721; WuM 1990, 455, 456; OLG Hamm WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Jennißen, aaO, VI Rdn. 27; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 3 u. 5; Müller, WE 1993, 11, 14; Wenzel, NZM 2004, 542, 544). Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, daß der Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung enthalten muß. Die Entscheidung über die Umlage der Kosten auf die einzelnen Eigentümer darf also nicht dem Verwalter überlassen bleiben. Da die Verteilung der Kosten Gegenstand des Einzelwirtschaftsplans ist, gehört er zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Mithin ist die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan auf Antrag für ungültig zu erklären (BayObLG NJW-RR
1991, 1360; OLG Hamm, WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27).
3. Dem steht die Tatsache, daß die Wohnungseigentümer die Ansätze in dem von dem Verwalter vorgelegten Gesamtwirtschaftsplan bei der Beschlußfassung abändern können, nicht entgegen (so aber KG NJW-RR 1991, 725, 726). Denn in der Regel können die Wohnungseigentümer anhand des Verteilungsschlüssels in den Einzelwirtschaftsplänen unschwer ermitteln, mit welcher Belastung sie nach Änderung der Gesamtansätze rechnen müssen . Ob für den Fall, daß die Wohnungseigentümerversammlung so erhebliche Änderungen vornimmt, daß sich die Auswirkungen auf die Einzelwirtschaftspläne nicht mehr ohne weiteres ermitteln lassen, etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Obwohl das Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen die angegriffene Genehmigung des Wirtschaftsplanes insgesamt erfasst, war sie nur in dem beantragten Umfang wegen der Sanierungskosten für die Betonkonstruktionen in Höhe von 146.465 DM für ungültig zu erklären. Denn die Antragsteller haben den ihnen bekannten Mangel der fehlenden Einzelabrechnungen bei den übrigen Positionen ausdrücklich nicht beanstandet, sondern nur die Ungültigerklärung der angegriffenen Position beantragt. Die Genehmigung von Jahresabrechnung bzw. Wirtschaftsplan kann aber nur insoweit für ungültig erklärt werden , als sie angegriffen worden ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1107, 1108; 1992, 1169 f.; WE 1995, 91, 92; KG NJW-RR 1991, 1235, 1236; Jennißen, aaO, XII 3 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 51; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 83).

V.

1. Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 und 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. BGH, IX. Zivilsenat, Beschl. v. 15. Februar 2000 in XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185; Beschl. v. 19. Mai 1993, GSSt 1/93, MDR 1993, 776, 777; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 133 Rdn. 38).
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge folgt aus § 47Satz 1 WEG. Sie den Antragsgegnern aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen, weil sie unterlegen sind. Hingegen besteht kein Anlaß, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz nach § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
3. Für den Geschäftswert ist bei einer Teilanfechtung des Wirtschaftsplans nach herrschender Meinung die Höhe der angegriffenen Positionen maßgeblich (BayObLGZ 1988, 326, 328; ähnlich BayObLG WuM 1995, 505, 506; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 WEG Rdn. 20; Niedenführ/Schulze, aaO, § 48 Rdn. 40). Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50).
Aus diesem Grunde ist der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen. Dabei kommt im Gegensatz zu einer bisweilen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; KG NJW-RR 1988, 14, 15) eine schematische Herabsetzung etwa auf das Fünffache des Eigeninteresses des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (BayObLG NJW-RR 1989, 79 ff.; NZM 2001, 713; OLG Hamburg ZMR 2004, 295 f; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; OLG Köln WE 1995, 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 Rdn. 16; Niedenführ /Schulze, aaO, § 48 Rdn. 28) zu ermittelnde Interesse aller Beteiligten und auf das Verhältnis der daraus erwachsenden Kosten zu dem Interesse eines Beteiligten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war nicht nur der vergleichsweise geringen Beteiligung der Antragsteller an den streitigen Kosten Rechnung zu tragen, sondern auch der erheblichen Bedeutung der Sache für alle Wohnungseigentümer. Von daher erscheint ein Geschäftswert von 12.000 EUR angemessen.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 5.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagten sind die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück H. Str. ... in R. Auf dem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Eigentumswohnungen, die etwa 1990 errichtet worden sind. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage mit Betonzufahrt und Betonboden.
Die Klägerin mietete etwa seit 2009 bis Oktober 2014 zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine Wohnung im Gebäude H. Str. ... an. Von der Nutzung war auch der Stellplatz Nr. Y in der Tiefgarage unter dem Gebäude umfasst.
Die Klägerin war vom 12. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 krankgeschrieben und konnte in diesem Zeitraum nicht in ihrem Beruf als Verkäuferin tätig sein. Bei ihr wurde ein Trümmerbruch im linken Knie diagnostiziert.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR vor und forderte über ihren Rechtsanwalt die Hausverwaltung mit Schreiben vom 18. März 2014 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen unter Fristsetzung bis 31. März 2014. Für den Rechtsanwalt zahlte sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 258,17 Euro.
Sie trägt vor:
Am 12. Oktober 2013 habe sie am Vormittag Besuch von ihrer Tochter gehabt. Es sei draußen regnerisch gewesen. Nachdem sie die Tochter im Hof des Gebäudes H. Str.. ... verabschiedet hätte, sei sie über die Rampe in die Tiefgarage gegangen, um Wäsche zu hängen. Am Übergang von der Rampe auf den Fußboden der Tiefgarage, im Bereich des Tores, sei sie gestürzt.
Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine gering dislozierte Patellaunterpolfraktur links zugezogen. Sie habe zunächst etwa zwei Wochen einen Gips getragen. Danach habe sie einen Stützverband bis kurz vor Weihnachten getragen. Während dieser Zeit habe sie ein heftiges Stechen im Kniebereich verspürt. Auch nach der Entfernung des Stützverbandes habe sie nur auf Krücken laufen können. Das Knie tue manchmal jetzt noch weh, etwa beim Joggen. Ansonsten habe sie keine anderen Beschwerden mehr.
Der Hausverwaltung sei es bekannt gewesen, dass die Tiefgarage an dieser Stelle besonders rutschig sei. Ihr Ehemann habe die Hausverwaltung bereits im Jahr 2009 davon informiert. Auch andere Bewohner des Gebäudes H. Str. ..., etwa der Mieter M., könnten dies bestätigen.
10 
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlung sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR angemessen.
11 
Die Klägerin beantragt daher,
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der hälftigen Anwaltsgebühr von 258,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bestreitet den Unfallhergang.
17 
Die Beklagte bestreitet, dass sie über den rutschigen Zustand in der Tiefgarage jemals informiert worden sei. Seit der Erbauung habe es keine Klagen über die Rutschigkeit der Tiefgarage gegeben.
18 
Im Übrigen habe die Klägerin lange Zeit in dem Gebäude gewohnt und die Tiefgarage auch genutzt, so dass sie selbst hätte wissen müssen, dass es an fraglicher Stelle rutschig sei.
19 
Das Gericht hat mündlich verhandelt und zur Frage der Rutschfestigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat das Gericht den Zeugen M. vernommen.
20 
Das Gericht verweist insoweit auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und das Sachverständigengutachten vom 22. August 2016.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

7
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden , wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt , ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, aaO; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, aaO Rn. 6; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, aaO Rn. 9, jeweils mwN).
9
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden , wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt , ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15 mwN). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 und - VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveranstalter und -leiter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Reiter, Spaziergänger und Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 15 mwN).

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Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 05. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Trier vom 21. November 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. Mai 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

3

Am Nachmittag des 21.12.2009 suchte die Klägerin den von der Beklagten in der ...[Y]straße in ...[X] betriebenen ...[A]-Markt auf, um dort Einkäufe zu tätigen. Nach Auswahl der von ihr benötigten Waren und deren Bezahlung an der Kasse wollte die Klägerin den Supermarkt verlassen.

4

Der ...[A]-Markt der Beklagten verfügt über zwei Eingänge, die einander hinter dem Kassenbereich gegenüber liegen und durch eine Gasse miteinander verbunden sind. Im Bereich dieser Gasse jenseits der Kassen des ...[A]-Markts befinden sich Auslagen für Kunden bzw. ein Bäckereiverkaufsstand. An den beiden Eingängen sind jeweils große rutschfeste Schmutzmatten ausgelegt, an denen die Kunden Schmutz und Feuchtigkeit von ihren Schuhen klopfen können. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder (GA 82 f) Bezug genommen.

5

Am 21.12.2009 schneite es in ...[X]. Die aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sehr zahlreichen Kunden trugen Schnee und Schneematsch von draußen in die Räumlichkeiten des Supermarkts hinein. Aufgrund des Schneewetters und des regen Publikumsverkehrs war der Boden im Bereich hinter den Kassen feucht.

6

Nachdem die Klägerin von der Kasse aus wenige Schritte in Richtung Ausgang gegangen war, rutschte sie aus und stürzte zu Boden. Bei dem Sturz fing sie sich mit ihren Händen ab und zog sich hierbei eine Verletzung der rechten Hand, nämlich eine Seitenbandruptur am rechten Daumengrundgelenk, zu.

7

Die Verletzung der Klägerin ist nicht vollständig ausgeheilt. Es verbleibt ein Dauerschaden in Form einer Subluxation im Bereich des Daumengrundgelenks, so dass die als Kosmetikerin tätige Klägerin insbesondere in der Feinmotorik ihres Daumens erheblich eingeschränkt ist.

8

Die Klägerin hat vorgetragen,

9

Ursache ihres Sturzes sei die Feuchtigkeit im Bereich hinter der Kasse gewesen, durch die sie ins Rutschen geraten sei. Die Beklagte habe nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße dafür Sorge getragen, dass von den Kunden keine Nässe in den Markt hinein getragen bzw. die vorhandene Nässe beseitigt werde. Darüber hinaus verfüge der Markt der Beklagten nicht über einen Bodenbelag, der bei Feuchtigkeit und Nässe die bestmögliche Rutschfestigkeit besitze. Schließlich habe die Beklagte auch keine Hinweisschilder aufgestellt, um vor der Feuchtigkeit des Fußbodens zu warnen. Gerade im Hinblick auf das Schneewetter und den zahlreichen Publikumsverkehr sei die Beklagte zum Ergreifen besonderer Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 441,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

12

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, und zwar abzüglich eines vorprozessual gezahlten Betrags von 400,-- €,

13

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Unfalls vom 21.12.2009 in dem ...[A]-Markt in der ...[Y]straße in ...[X] künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,

14

4. sie von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 430,66 € freizustellen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat ausgeführt,

18

die Klägerin sei nicht aufgrund der Feuchtigkeit des Fußbodens, sondern aufgrund eigener Unachtsamkeit gestürzt. Sie selbst habe ihren Verkehrssicherungspflichten genügt, indem sie in ihrem ...[A]-Markt einen rutschfesten Fußboden der Rutschfestigkeitsklasse R 9 verlegt habe, unstreitig im Eingangsbereich Schmutzmatten ausgelegt und zudem die regelmäßige Reinigung bzw. Feuchtigkeitsbeseitigung organisiert habe. Ihr Marktleiter in ...[X], der Zeuge ...[B], habe den Mitarbeiter ...[C] damit beauftragt, mit der Putzmaschine den Marktbereich ständig zu kontrollieren und zu reinigen sowie mit einem Wischmob den Boden trocken zu wischen. Überdies sei das Kassenpersonal angewiesen worden, den Eingangsbereich im Blick zu behalten und gegebenenfalls den Zeugen  ...[C] bei Entstehen übermäßiger Nässe zu unterrichten. Schließlich sei auch im Kassenbereich ein Schild mit dem Hinweis "Achtung Rutschgefahr" aufgestellt gewesen. Dieses Schild habe unmittelbar in dem Kassenbereich gestanden, in dem die Klägerin ausgerutscht und gestürzt sei. Mit der Beseitigung des Schnees im Bereich vor den Eingängen des Supermarkts habe sie ein Reinigungsunternehmen, die Firma ...[D], beauftragt. Diese habe auch am Morgen des 21.12.2009 den Schnee geräumt.

19

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen ...[E], ...[F], ...[C] und ...[B] sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens - die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

20

Die Klägerin trägt nunmehr vor,

21

das Landgericht habe zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Da der Sturz sich in einem Bereich des Marktes ereignet habe, der unstreitig feucht gewesen sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vorhandene Nässe für den Sturz ursächlich geworden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei aufgrund der Beweisaufnahme nicht unstreitig, dass Schmutzfanglatten ausgelegt worden seien. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, dass der Zeuge ...[C] den Markt am Unfalltag regelmäßig mit der Putzmaschine befahren habe. Soweit das Landgericht dies auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen ...[F] und ...[B] gestützt habe, sei zu bemerken, dass die das Urteil sprechende Richterin der Beweisaufnahme nicht beigewohnt habe. Dies gelte entsprechend für die Feststellungen des Landgerichts, dass die Fa. ...[D] an dem Unfalltag vor dem Supermarkt Schnee geräumt habe. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege auch deshalb vor, weil keine Warnschilder aufgestellt worden seien. Hinsichtlich der Notwendigkeit der regelmäßigen Reinigung des Fußbodens im Supermarkt sei der Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten.

22

Die Klägerin beantragt nunmehr,

23

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

24

1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 441,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

25

2) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, und zwar abzüglich eines vorprozessual gezahlten Betrags von 400,-- €,

26

3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Unfalls vom 21.12.2009 in dem ...[A]-Markt in der ...[Y]straße in ...[X] künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,

27

4) sie von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 430,66 € freizustellen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

30

Die Beklagte trägt vor,

31

das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihren Sturz selbst verursacht. Ihr, der Beklagten, sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ihre Mitarbeiter ihrer Verpflichtung, die Nässe und Feuchtigkeit im Supermarkt zu beseitigen im ausreichenden Maße nachgekommen seien. Der Markt sei an diesem Tag von 2.200 Kunden aufgesucht worden (unstrittig). Die Klägerin sei die einzige gewesen, die gestürzt sei.

II.

32

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

33

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Beklagten ist keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Es besteht für die Klägerin weder ein Anspruch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht noch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB oder § 831 BGB.

34

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249, 250; Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 = MDR 2003, 1352; OLG Celle, Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06 - juris Tz. 5 = VersR 2008, 1533 LS; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 363). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 15.07.2003 -VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 = MDR 2003, 1352; Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083 = NJW 2006, 2326; Urteil vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 - VersR 2006, 665; OLG Koblenz, aaO), d. h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH; Urteil vom 21.02.1978 - VI ZR 202/76 - VersR 1978, 561 = NJW 1978, 1629; OLG Koblenz, aaO). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 - 13 U 171/01 - VersR 2003, 605; BGH, Urteil vom 30.12.2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 518 = NJW-RR 2006, 1100; OLG Koblenz, aaO).

35

Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strenge Sicherheitsstandards (BGH, Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 22/85 - VersR 1986. 765 = NJW 1986, 2757; VersR 1988, 631 = VersR 1988, 1588; Urteil vom 05.07.1994 - VI ZR 238/93 - NJW 1994, 2617; OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2000 - 22 W 22/00 - VersR 2001, 595 = juris Tz. 6; MünchKommBGB/Wagner, 5. Auflage, § 823 Rn. 464, 482; Grote, Verkehrssicherungspflichten beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden, NJW 200, 3113 ff.). Für Fußböden in Kaufhäusern und Supermärkten gilt, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren (Wagner, aaO § 823 Rn. 484; Staudinger/Hager, BGB, 2009, § 823 Rn. 249; BGH, Urteil vom 21.06.1994 - VI ZR 215/93 - VersR 1994, 1202 = NJW 1994, 2756).

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Selbst unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Sicherheitsstandards hat das Landgericht zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint. Der Umstand, dass der Bereich hinter der Kasse feucht war, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu begründen. Angesichts der Witterungsverhältnisse am Unfalltag war es schlechterdings der Beklagten nicht möglich, den Fußboden im Marktbereich trocken zu halten. Bei etwa 2.200 Besuchern des Marktes an diesem Tag und des vorhandenen Schneewetters ließ sich nicht vermeiden, dass die Kunden mit ihrer Bekleidung und ihren Schuhen die Nässe mit in den ...[A]-Markt bringen. Die Klägerin konnte - wie das Landgericht zutreffend bemerkt - nicht erwarten, dass der Bereich hinter den Kassen trocken war. Sie musste bei gehöriger Aufmerksamkeit damit rechnen, dass Feuchtigkeit auf dem Fußbodenbelag in Anbetracht des starken Kundendrangs nicht mit zumutbaren Mitteln zu vermeiden war.

37

Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Feuchtigkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte im Bereich der beiden Eingangstüren Schmutzfangmatten ausgelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Zeuge ...[C] vom Marktleiter angewiesen war, mit Hilfe einer Putzmaschine den Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs- und Kassenbereichs regelmäßig zu reinigen und zu trocknen. Der Zeuge ...[C] ist am Unfalltag entsprechend verfahren und hat regelmäßig die Putzmaschine bedient. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Mitarbeiter der Beklagten, ...[C] und ...[F], sowie der Marktleiter ...[B] übereinstimmend bekundet, dass die Reinigungs- und Trocknungsarbeiten in zweistündigen Intervallen erfolgten. Ebenso ist - den Bekundungen der Zeugen ...[C] und ...[B] folgend - der Verkehrsraum vor den Eingängen zum Supermarkt von der von der Beklagten beauftragten Firma ...[D] geräumt und mit Streusalz bestreut worden.

38

Soweit die Berufung (BB 4, GA 207) beanstandet, es sei nicht unstreitig, dass Schmutzfangmatten ausgelegt worden seien, verfängt dieser Angriff nicht. Stellt das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil fest, dass unstreitig Schmutzmatten ausgelegt waren (LU 5) und wird diese Feststellung nicht durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag beanstandet, entfalten diese Feststellungen gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung, auch wenn sich diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils befinden (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.09.2012 - 2 U 1127/11; Hinweisbeschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838, IBR 2012 online Leitsatz).

39

Die Berufung argumentiert, es spreche der erste Anschein dafür, dass die vorhandene Nässe für den Sturz der Klägerin ursächlich gewesen sei (BB 4, GA 207). Der Hinweis auf den Anscheinsbeweis vermag vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen. Die Klägerin musste aufgrund der Witterungsverhältnisse damit rechnen, dass der Fußbodenbelag in dem Supermarkt bei der Vielzahl an Kunden, die den Markt besuchten, feucht war. Der Sturz der Klägerin ist im Wesentlichen durch eigenes Verschulden verursacht worden, weil sie dem Fußbodenbelag nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat. Die Zeugin ...[E] (GA 89) hat in der Beweisaufnahme bekundet, dass die Klägerin mit ihr an der Kasse gestanden, ihr ein frohes Weihnachtsfest gewünscht und sich dann umgedreht habe und gestürzt sei. Die Klägerin habe keinen Einkaufswagen mitgeführt und habe die wenigen Teile, die sie mitgeführt habe, auf dem Arm getragen (GA 90). Diese Situation spricht dafür, dass die Klägerin nicht genügend aufmerksam war.

40

Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge ...[C] von dem Marktleiter angewiesen worden war, mit Hilfe einer Putzmaschine den Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs - und Kassenbereichs zu reinigen und zu trocknen. Der Zeuge ...[C] habe diese Anweisungen am Umfalltag auch umgesetzt. Die Mitarbeiter der Beklagten ...[C], ...[F] sowie der Marktleiter ...[B] hätten übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Zeuge in regelmäßigen Intervallen Reinigungs- und Trocknungsarbeiten in dem Supermarkt ausgeführt habe. Der Zeuge ...[C] hat dies dahingehend präzisiert, dass er in zweistündigen Intervallen die Putzmaschine bedient habe. Das Landgericht hat sich mit den Angaben der Klägerin und der Aussage Zeugin ...[E] (nicht wie vom Landgericht ausgeführt die Zeugin ...[F], die keine Kundin, sondern Kassiererin war, LU 5, Sitzungsprotokoll LG vom 11.01.2012, S. 4. GA 91) auseinandergesetzt, die eine Putzmaschine nicht beobachtet haben will. Das Landgericht führt nachvollziehbar aus, dass diese Angaben nicht in Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen ...[C] und ...[B] stehen, da der Zeuge ...[C] die Putzmaschine nicht unablässig bedient habe (LU 5).

41

Die Angriffe der Berufung (BB 6 ff., GA 209 ff.) gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht erfolgversprechend. Dass die Zeugin ...[E] sich während ihres halbstündigen Aufenthalts (BB 5, GA 208) nicht erinnern konnte, dass jemand den Boden im Bereich hinter den Kassen gewischt habe, steht den Bekundungen der Zeugen ...[C] und ...[B] nicht entgegen, da der Zeuge ...[C] in zweistündigen Intervallen die Putzmaschine bediente.

42

Soweit die Berufung rügt, dass zwischen der Beweisaufnahme am 11.02.2012 GA 88 ff.) und der Verkündung des Urteils vom 21.11.2012 ein Richterwechsel stattgefunden habe, trifft dies zwar zu, führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass die Beweisaufnahme des Landgerichts hätte wiederholt werden müssen. Richtig ist zwar, dass sich die Spruchrichterin zu der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen geäußert hat, ohne diese gemäß § 398 Abs. 1 ZPO nochmals zu vernehmen.  Die Spruchrichterin hat sich allerdings nicht zu der Glaubwürdigkeit der Zeugen geäußert. Es bedurfte deshalb auch nicht eines Glaubwürdigkeitsvermerks der die Beweisaufnahme durchführenden Richterin, zu dem die Parteien hätten Stellung beziehen können (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98 - NJW 2000, 1420 ff. = VersR 200, 610 ff. = ZIP 2000, 635 ff. = WM 2000, 686 ff. = R+S 2000, 261 ff.; Urteil vom 04.02.1997 - XI ZR 160/96 - NJW 1997, 1586 f. = MDR 1997, 592; Urteil vom 11.07.1990 - VIII ZR 366/89 - NJW 1990, 3088 ff. = WM 19990, 2095 ff. = MDR 1991, 239; Thomas/Putzo, ZPO; 32. Auflage 2011, § 285 Rn. 2). Die Berufung trägt selbst vor, dass die Parteien der urkundlichen Verwertung der protokollierten Zeugenaussagen zugestimmt haben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen hat das Landgericht offenbar dem objektiven Aussagegehalt der Aussagen entnommen und sie im Gesamtkontext gesehen.

43

Das Landgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fußbodenbelag in dem Supermarkt aufgrund der von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen ...[G] der Rutschhemmklasse R 9 zuzuordnen war und eine ausreichende Rutschhemmung aufwies. Selbst unter Beachtung der strengen Sicherheitsstandards für den Fußbodenbelag in Kaufhäusern und Supermärkten ist der Beklagten hinsichtlich der Ausstattung ihres Supermarktes kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Seitens der Berufung werden diesbezüglich keine Angriffe geführt.

44

Entgegen den Ausführungen der Berufung, die sich auf die Entscheidungen  des OLG Köln vom 25.06.1998 (12 U 271/97 - MDR 1999, 678 = VersR 1999, 861 f.) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.07.2004 - 7 U 18/03) beziehen, ist der Beklagten kein Organisationsverschulden anzulasten, weil der für die Beklagte verantwortliche Marktleiter nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Marktleiters ...[B], des Zeugen ...[C] und der Zeugin  ...[F] ist der Boden in dem Supermarkt regelmäßig gereinigt und getrocknet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugen teilweise bekundeten, dass im Ein- und Ausgangsbereich (so der Zeuge ...[B], Protokoll vom 11.01.2012, Seite 8, GA 95, die Zeugin ...[F], Protokoll vom 11.01.2012, Seite 4, GA 91) nach Bedarf der Boden gereinigt und getrocknet worden sei. Dieses Vorgehen spricht vielmehr dafür, dass die Beklagte sich den veränderten Verhältnissen anpasste.

45

Mit dem Landgericht kann offen gelassen werden, ob am Unfalltag tatsächlich Warnschilder in Bezug auf eine etwaige  Glättegefahr im Supermarkt aufgestellt waren, weil die von der Beklagten veranlassten Verkehrssicherungsmaßnahmen - Reinigen, Putzen und Trockenwischen des Fußbodenbelags - im Rahmen des Zumutbaren an sich ausreichend waren, etwaigen Gefahren im Hinblick auf eine Rutschgefahr zu begegnen und das Unfallereignis auf eigenes Verschulden der Klägerin zurückzuführen ist.

46

Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

47

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.041,44 € festzusetzen.

48

Anmerkung der Medienstelle:

49

Anschließend wurde die Berufung zurückgenommen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2001 - 6 O 79/01 - aufgehoben.

II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % sämtlichen materiellen Schadens zu ersetzen hat, der diesem aus dem im Parkhaus Fritz-Erler-Str. 7 in Karlsruhe am 2. März 1998 erlittenen Sturz entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % an diesen ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich des durch den Sturz am 2. März 1998 im Parkhaus Fritz-Erler-Str. 7 in Karlsruhe entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen und weiteren aus diesem Unfall noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.

III. Im übrigen wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe und die Kosten der Berufung an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen)
Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von 50 % der materiellen und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % auf Ersatz der immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 02.03.1998 zu. Während der Rechtsstreit bezüglich der Feststellung zur Ersatzpflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden zur Entscheidung reif ist, so dass insoweit ein Teilurteil ergeht, ist auf die Berufung bzgl. des bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schadens lediglich über den Grund gem. § 304 ZPO zu entscheiden, während die Sache zur Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F., § 26 Nr. 5 ZPO).
I. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz von 50 % des materiellen Schadens, der ihm durch den Sturz am 02.03.1998 entstanden ist, zu, da die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht an der Treppenanlage in dem von ihr betriebenen Parkhaus verletzt hat und der Beklagte dadurch gestürzt ist und sich Verletzungen zugezogen hat.
1. Die Beklagte hat ihre Pflicht, für einen sicheren Zugang über die Treppenanlage im Ein- und Ausgangsbereich des Parkhauses zu sorgen, verletzt.
Für Geschäftshäuser und öffentliche Gebäude gilt wegen des dichteren Publikumsverkehrs, für den sie nicht nur eröffnet, sondern geradezu bestimmt sind, eine gegenüber Privathäusern erhöhte Sicherungspflicht. Die Zugänge und Wege müssen so beschaffen sein, dass auch der durch den Publikumsverkehr abgelenkte Besucher sich gefahrlos bewegen kann, auch wenn ein gewisses Maß an eigener Vorsicht in Rechnung gestellt werden kann (vgl. RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 225). Allerdings muss die Vermeidung von Gefahrstellen sich im Bereich des für den Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren bewegen.
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet, auf das Vorhandensein der zusätzlichen Stufe von dem am Fuße der von der Eingangstür des Parkhauses hinabführenden Treppe befindlichen trapezförmigen Podest zur Ausgangsebene durch geeignete Maßnahmen aufmerksam zu machen.
Zwar sind Treppen nicht schlechthin gefahrlos zu begehen, und der Verkehrssicherungspflichtige kann sich auf die Eigenverantwortung der Treppenbenutzer einstellen, jedoch muss er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise vor denjenigen Gefahren warnen oder sie ausräumen, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 2002, 1265). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Treppenanlage den baurechtlichen und technischen Anforderungen, also bspw. der DIN 18065, widerspricht oder nicht. Nach den Umständen des Einzelfalles kann der Verkehrssicherungspflichtige über baurechtliche Vorschriften hinaus gehalten sein, eine gebotene Vorsichtsmaßregel zu treffen (vgl. BGH, a. a. O. S. 1266).
a) Auch wenn im Zugangsbereich eines Geschäftshauses oder - wie hier - eines Parkhauses nicht vor einer deutlich sichtbaren Stufe gewarnt werden muss (vgl. OLG München VersR 1965, 1036; Senatsbeschluss vom 27.01.1989 - 7 W 50/88 -), so sind jedoch nicht ohne weiteres erkennbare Stolper- oder Gefahrenstellen in Gängen, an Treppen oder im Bereich von Zu- oder Abgängen sowie Stufen im Gehbereich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu vermeiden, jedenfalls aber klar zu kennzeichnen und ausreichend zu beleuchten (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm 2001, 211 ff.).
b) Danach ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte festzustellen.
10 
Der Senat hat aufgrund des eingenommenen Augenscheins den Eindruck gewonnen, dass die aus sieben Stufen bestehende Treppe, die von der Ausgangstür hinabführt, von oben als solche wahrzunehmen ist. Jedoch ist aufgrund der besonderen baulichen Gestaltung der gesamten Treppenanlage in dem Vorraum auch bei Beachtung der von einem durchschnittlich aufmerksamen Besucher zu erwartenden Sorgfalt unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Mindestnennbeleuchtungsstärke die weitere Stufe zwischen dem trapezförmigen Podest und der Ausgangsebene, an der der Kläger - wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist - gestürzt ist, nicht ohne weiteres problemlos wahrnehmbar.
11 
Der verwendete Treppen- und Fußbodenbelag besteht aus einheitlichen, rechteckigen, dunklen bräunlich gefärbten Klinkersteinen, die eine Unterscheidung einzelner Stufen eher erschweren. Zwar sind die Fliesen an der Kante der Stufe zwischen dem trapezförmigen Treppenpodest und der Ausgangsebene anders als der übrige Belag ausgerichtet, dessen ungeachtet bildet diese Kante - insbesondere bei einem flüchtigen Blick - nur einen geringen Kontrast zu dem einheitlichen Bild, das die Gesamtfläche bietet. Der Eindruck einer durchgehenden Fläche wird dadurch verstärkt, dass die Klinker auf dem Treppenpodest und der Ausgangsebene sogar im Fugenbild fortlaufend einheitlich verlegt sind (vgl. die Lichtbilder AH I S. 17). Die im Zeitpunkt des Augenscheinstermins vorhandene Weiß-Rot-Markierung an der Kante war unstreitig zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden.
12 
Hinzu kommt, dass die Kante zwischen dem Podest und der Ausgangsebene nicht parallel zur Treppe verläuft, sondern in einem spitzen Winkel zu ihr (vgl. die Lichtbilder AH I S. 17), so dass der Blick beim Heruntergehen auf der Treppe nicht unbedingt in Richtung der Kante gerichtet ist. Darüber hinaus wird die Einschätzung der Bodenverhältnisse dadurch beeinträchtigt, dass sich sowohl auf Ebene der Ausgangstür eine massive, heller als der Bodenbelag gestrichene Betonsäule befindet, um die der von der Ausgangstür hineintretende Besucher zunächst herumlaufen muss, als auch im Bereich der unteren Ebene eine solche Säule steht, wodurch der Blick zusätzlich von der Stufe abgelenkt wird. Dadurch wird die Abschätzung der Raumverhältnisse und der Treppenanlage weiter erschwert. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht, wie beim Augenscheinstermin situationsgebunden, der Besucher auf der oberen Ebene anhält, sondern - wie üblich - ohne anzuhalten, die Ebene von der Ausgangstür zur Treppe durchschreitet und die Treppenstufen hinabgeht. Das gilt unabhängig davon, ob die Treppe - wie vom Kläger - auf der von der Tür aus gesehen linken Seite der auf der oberen Ebene befindlichen Säule die Treppe betreten wird (vgl. dazu Lichtbilder S. 23 AH I) oder auf der rechten Seite (vgl. Lichtbilder AH I S. 21).
13 
c) Dem entsprechend war die Beklagte bei der von ihr gewählten baulichen Gestaltung verpflichtet, auf das Vorhandensein der nicht ohne weiteres erkennbaren Stufe zwischen dem Podest und der Ausgangsebene durch geeignete Maßnahmen aufmerksam zu machen, z. B. durch die inzwischen angebrachte Markierung.
14 
Dass die zusätzliche Stufe am Unfalltag - anders als zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme - durch eine besonders helle Beleuchtung ohne Probleme jederzeit erkennbar war, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass die Beleuchtung damals genau so hell gewesen sei wie heute, allenfalls durch die damals anstelle der nun vorhandenen Kaltlichtröhren installierten Warmlichtröhren ein anderer optischer Eindruck vermittelt worden sei.
15 
d) Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger darauf berufen könnte, dass die in den Arbeitsschutzrichtlinien festgelegten Mindestbeleuchtungsstärken und Sicherungsmaßnahmen für Treppen nicht eingehalten worden seien, und ob die Treppe den baurechtlichen Vorschriften und der DIN 18065 entspricht.
16 
e) Der Sturz des Klägers ist auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Nunmehr unstreitig ist der Kläger an der Stufe zwischen dem Podest und der Ausgangsebene gestürzt, weil er diese übersah. Verwirklicht sich im Schadensfalle gerade die Gefahr, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll, so spricht auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war (BGH, NJW 1994, 945, 946 m.w.N.).
17 
2. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erfolgte schuldhaft: Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer (früheren) Markierung der Stufe oder einer anderen Maßnahme entgegenständen. Der Zustand der Treppenanlage war der Beklagten bekannt, sie hat diesen zu vertreten. Zumal die Beklagte bei der Gestaltung der Treppenanlage nicht nur damit rechnen musste, dass die Treppe auch durch eilige und damit nicht so aufmerksame Besucher benutzt wird, sondern sogar mit einem naheliegenden Fehlverhalten der Benutzer rechnen musste (vgl. BGH, NJW 2002, 1265, 1266). Bei solchen Benutzern war nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sie die die Schrittführung unterbrechende, im spitzen Winkel zu den Treppenstufen verlaufende Kante übersehen und stürzen könnten.
18 
3. Der Kläger hat in der Berufung ein Mitverschulden von 50 % eingeräumt. Ein darüber hinaus gehendes Mitverschulden ist ihm nicht anzulasten. Zwar hat der Benutzer einer Treppe selbst die gehörige Aufmerksamkeit walten zu lassen, um einen Sturz zu vermeiden. Angesichts der oben geschilderten baulichen Gestaltung des Zugangs und der schweren Erkennbarkeit der Stufe ist dem Kläger jedoch keinesfalls ein größeres Mitverschulden zur Last zu legen. Der dem Kläger allenfalls zur Last zu legende Vorwurf, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Stufe hätte bemerken können, zumal er kurz zuvor den Weg über den Absatz auf die Treppe hinaufgegangen war, ist bei der hälftigen Quotelung des Schadens in jedem Falle ausreichend berücksichtigt. Denn es kann von dem Benutzer eines Parkhauses nicht erwartet werden, dass er sich genau jede Stufe auf dem Weg einprägt, insbesondere wenn er auf dem Weg zum Ausgang ist und daher keine Veranlassung hat, besondere Acht auf den zurückgelegten Weg zu haben.
19 
II. Dem durch den Sturz verletzten Kläger steht aus den soeben dargelegten Gründen dem Grunde nach auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld gem. § 847 BGB in der bis zum 31.03.2002 geltenden Fassung zu (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
20 
III. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger - unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % - auch für den Ersatz zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens haftet. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif.
21 
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse bzgl. des immateriellen Schadens ist bereits im Hinblick auf die Schwere der Verletzung bei verständiger Würdigung anzunehmen (BGH, NJW 1998, 160).
22 
Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen am Schultergelenk, die durch ärztliche Atteste belegt (vgl. AH I 1, 3, 5 ff.) und als Primärverletzungen auch unstreitig sind, ist der Eintritt weiteren immateriellen und materiellen Schadens nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Insbesondere aus den Attesten der Dres. T.  AH I 29 vom 16.05.2001) und vom 29.05.2001 (AH I 31) ergibt sich, dass sich im Bereich der Schulter eine Humeruskopfnekrose mit "Fehlen" des Oberarmkopfes sowie eine deutliche Arthropathie des Musculus Deltoideus und des Supraspinatus links gebildet hat. Eine Verbesserung des Zustandes könne allenfalls durch eine, allerdings aufgrund der Weichteil- und Knochensituation mit begrenzten Erfolgschancen versehene - Implantation einer Schulterprothese gebessert werden (vgl. AH I 29). Allein aus der derzeit in den Attesten festgestellten Schwere der Verletzungen und Beeinträchtigungen ergibt sich die ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem als Belegarzt und in eigener Praxis als Gynäkologe tätigen Kläger auch in Zukunft weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen können. Da die Notwendigkeit einer Implantation eines künstlichen Schultergelenks und damit gegebenenfalls verbundene Entwicklungen nicht sicher vorhersehbar sind, ist die Entwicklung des immateriellen Schadens noch nicht abgeschlossen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 1614), so dass auch die Pflicht zur Erstattung weiteren immateriellen Schadens festzustellen ist.
23 
IV. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Darauf hat das Landgericht zu Recht hingewiesen. Wegen der Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen (S. 5 des Urteils) verwiesen.
24 
V. Der Senat verweist das Verfahren bzgl. der Höhe des entstandenen Schadens gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung an das Landgericht zurück (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Der Streit über die Höhe der Ansprüche ist nicht zur Entscheidung reif.
25 
Der Kläger wird in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, zum materiellen Schaden nochmals vorzutragen, dessen Berechnung nicht allein auf der Basis der entgangenen Honorare für die stationäre Tätigkeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es der Berechnung des entgangenen Gewinns, wobei ihm für die Darlegung § 252 BGB zugute kommt.
26 
Auch über die Höhe eines angemessenen Schmerzengeldanspruches kann derzeit nicht entschieden werden. Bisher ist zwischen den Parteien lediglich der Inhalt der ärztlichen Atteste unstreitig, während die vom Kläger behaupteten Folgen der Beeinträchtigungen der Beweglichkeit und der Kraftentfaltung des linken Arms für seine berufliche Tätigkeit bestritten sind. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung und Beweiserhebung. Diese hat in erster Instanz zu erfolgen.
27 
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Zinsstaffelung, die der Kläger begehrt, bereits deshalb zweifelhaft erscheint, weil kassenärztliche Honorare, deren Entgang er unfallbedingt geltend macht, quartalsmäßig abgerechnet werden, sodass eine monatliche Verzinsung eines etwaigen Schadensersatzanspruches wohl nicht in Betracht kommen dürfte.
28 
V. Eine Entscheidung über der Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rn. 59).
29 
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 5.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagten sind die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück H. Str. ... in R. Auf dem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Eigentumswohnungen, die etwa 1990 errichtet worden sind. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage mit Betonzufahrt und Betonboden.
Die Klägerin mietete etwa seit 2009 bis Oktober 2014 zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine Wohnung im Gebäude H. Str. ... an. Von der Nutzung war auch der Stellplatz Nr. Y in der Tiefgarage unter dem Gebäude umfasst.
Die Klägerin war vom 12. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 krankgeschrieben und konnte in diesem Zeitraum nicht in ihrem Beruf als Verkäuferin tätig sein. Bei ihr wurde ein Trümmerbruch im linken Knie diagnostiziert.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR vor und forderte über ihren Rechtsanwalt die Hausverwaltung mit Schreiben vom 18. März 2014 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen unter Fristsetzung bis 31. März 2014. Für den Rechtsanwalt zahlte sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 258,17 Euro.
Sie trägt vor:
Am 12. Oktober 2013 habe sie am Vormittag Besuch von ihrer Tochter gehabt. Es sei draußen regnerisch gewesen. Nachdem sie die Tochter im Hof des Gebäudes H. Str.. ... verabschiedet hätte, sei sie über die Rampe in die Tiefgarage gegangen, um Wäsche zu hängen. Am Übergang von der Rampe auf den Fußboden der Tiefgarage, im Bereich des Tores, sei sie gestürzt.
Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine gering dislozierte Patellaunterpolfraktur links zugezogen. Sie habe zunächst etwa zwei Wochen einen Gips getragen. Danach habe sie einen Stützverband bis kurz vor Weihnachten getragen. Während dieser Zeit habe sie ein heftiges Stechen im Kniebereich verspürt. Auch nach der Entfernung des Stützverbandes habe sie nur auf Krücken laufen können. Das Knie tue manchmal jetzt noch weh, etwa beim Joggen. Ansonsten habe sie keine anderen Beschwerden mehr.
Der Hausverwaltung sei es bekannt gewesen, dass die Tiefgarage an dieser Stelle besonders rutschig sei. Ihr Ehemann habe die Hausverwaltung bereits im Jahr 2009 davon informiert. Auch andere Bewohner des Gebäudes H. Str. ..., etwa der Mieter M., könnten dies bestätigen.
10 
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlung sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR angemessen.
11 
Die Klägerin beantragt daher,
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der hälftigen Anwaltsgebühr von 258,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bestreitet den Unfallhergang.
17 
Die Beklagte bestreitet, dass sie über den rutschigen Zustand in der Tiefgarage jemals informiert worden sei. Seit der Erbauung habe es keine Klagen über die Rutschigkeit der Tiefgarage gegeben.
18 
Im Übrigen habe die Klägerin lange Zeit in dem Gebäude gewohnt und die Tiefgarage auch genutzt, so dass sie selbst hätte wissen müssen, dass es an fraglicher Stelle rutschig sei.
19 
Das Gericht hat mündlich verhandelt und zur Frage der Rutschfestigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat das Gericht den Zeugen M. vernommen.
20 
Das Gericht verweist insoweit auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und das Sachverständigengutachten vom 22. August 2016.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 5.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagten sind die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück H. Str. ... in R. Auf dem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Eigentumswohnungen, die etwa 1990 errichtet worden sind. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage mit Betonzufahrt und Betonboden.
Die Klägerin mietete etwa seit 2009 bis Oktober 2014 zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine Wohnung im Gebäude H. Str. ... an. Von der Nutzung war auch der Stellplatz Nr. Y in der Tiefgarage unter dem Gebäude umfasst.
Die Klägerin war vom 12. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 krankgeschrieben und konnte in diesem Zeitraum nicht in ihrem Beruf als Verkäuferin tätig sein. Bei ihr wurde ein Trümmerbruch im linken Knie diagnostiziert.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR vor und forderte über ihren Rechtsanwalt die Hausverwaltung mit Schreiben vom 18. März 2014 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen unter Fristsetzung bis 31. März 2014. Für den Rechtsanwalt zahlte sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 258,17 Euro.
Sie trägt vor:
Am 12. Oktober 2013 habe sie am Vormittag Besuch von ihrer Tochter gehabt. Es sei draußen regnerisch gewesen. Nachdem sie die Tochter im Hof des Gebäudes H. Str.. ... verabschiedet hätte, sei sie über die Rampe in die Tiefgarage gegangen, um Wäsche zu hängen. Am Übergang von der Rampe auf den Fußboden der Tiefgarage, im Bereich des Tores, sei sie gestürzt.
Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine gering dislozierte Patellaunterpolfraktur links zugezogen. Sie habe zunächst etwa zwei Wochen einen Gips getragen. Danach habe sie einen Stützverband bis kurz vor Weihnachten getragen. Während dieser Zeit habe sie ein heftiges Stechen im Kniebereich verspürt. Auch nach der Entfernung des Stützverbandes habe sie nur auf Krücken laufen können. Das Knie tue manchmal jetzt noch weh, etwa beim Joggen. Ansonsten habe sie keine anderen Beschwerden mehr.
Der Hausverwaltung sei es bekannt gewesen, dass die Tiefgarage an dieser Stelle besonders rutschig sei. Ihr Ehemann habe die Hausverwaltung bereits im Jahr 2009 davon informiert. Auch andere Bewohner des Gebäudes H. Str. ..., etwa der Mieter M., könnten dies bestätigen.
10 
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlung sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR angemessen.
11 
Die Klägerin beantragt daher,
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der hälftigen Anwaltsgebühr von 258,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bestreitet den Unfallhergang.
17 
Die Beklagte bestreitet, dass sie über den rutschigen Zustand in der Tiefgarage jemals informiert worden sei. Seit der Erbauung habe es keine Klagen über die Rutschigkeit der Tiefgarage gegeben.
18 
Im Übrigen habe die Klägerin lange Zeit in dem Gebäude gewohnt und die Tiefgarage auch genutzt, so dass sie selbst hätte wissen müssen, dass es an fraglicher Stelle rutschig sei.
19 
Das Gericht hat mündlich verhandelt und zur Frage der Rutschfestigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat das Gericht den Zeugen M. vernommen.
20 
Das Gericht verweist insoweit auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und das Sachverständigengutachten vom 22. August 2016.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 32/05
vom
2. Juni 2005
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine
akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht,
wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das
auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte
umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle
Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung
über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung
zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.
Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt
ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt,
denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm
nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung
innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband,
sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans.
Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag
für ungültig zu erklären.
BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - LG München I
AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichtes München I vom 19. April 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für alle Instanzen beträgt 12.000,00 EUR.

Gründe:


I.


Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Wi rtschaftsplans. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft N. straße 14-24 in M. , deren Verwalterin die weitere
Beteiligte ist. Die Wohnanlage befindet sich in dem ehemaligen Olympiadorf in München, dessen Infrastruktur städtebauliche Besonderheiten aufweist. Die Müllabsauganlage und andere Versorgungseinrichtungen sind nicht getrennt für jede Liegenschaft vorhanden, sondern stehen in einem nicht auflöslichen Verbund mehrerer Einheiten. Die Einrichtungen sind nicht stets auf dem Grundstück verlegt, dessen Versorgung sie sicherstellen, sondern teilweise auf benachbartem Grund. Automobil- und Personenverkehr sind auf unterschiedliche Ebenen verteilt. Die Fahrstraßen und Garagenzufahrten werden von Betonkonstruktionen überspannt, die die Fußgängerebenen tragen. Zur Betreuung der grundstücksübergreifenden Einrichtungen schloß die "WEG BH 2 - 4 (N. straße 14 - 22)", vertreten durch die damalige Verwalterin, mit der O. -B. B. gesellschaft mbH & Co W. KG (im folgenden : ODBG) am 22. September 1976 einen "Individualvertrag". Darin übertrug sie dieser die Pflege, die Wartung, den Betrieb und die Erneuerung der Anlagen.
In den folgenden Jahren wurden die von der ODBG veran schlagten Kosten in den Wirtschaftsplan bzw. nach Abrechnung in die Jahresabrechnung aufgenommen. Am 21. März 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß für die Fälligstellung der Vorauszahlungen und für die Fälligkeit von Abrechnungsnachzahlungen und Wohngeldvorauszahlungen die Genehmigung der Gesamtabrechnung und des Gesamtwirtschaftsplans genügen solle.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. April 2000 stand auch die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2000 und 2001 auf der Tagesordnung. Die Beschlußvorlage wies lediglich die Gesamtkosten für die Liegenschaft aus, enthielt aber keine Einzelwirtschaftspläne. In den Ausgaben waren
146.465 DM für die Sanierung der Betonkonstruktionen, die die Fußgängerebenen über den Straßen tragen, vorgesehen. Ein Antrag, den Wirtschaftsplan nur ohne die Kosten für die Erschließungsebenen zu genehmigen, wurde abgelehnt , die ursprüngliche Beschlußvorlage unter Erhöhung der Rücklage dagegen angenommen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie haben be antragt, den Beschluß im Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen für die Betonkonstruktionen (146.465 DM) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht München I die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller möchte das Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1991 (NJW-RR 1991, 726) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 29. Dezember 2004 (BayObLGZ 2005, Nr. 69) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftsplan entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Gegensatz zur Jahresabrechnung habe die Aufstellung der (voraussichtlichen) Gesamteinnahmen und -ausgaben keine eigenständige Bedeutung, da es sich hierbei nur um Prognosen handele. Die in §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WEG verlangten und für den Woh-
nungseigentümer entscheidenden Angaben zu Verteilungsschlüssel und Einzelbelastung enthalte ein solcher Gesamtwirtschaftsplan nicht. Deshalb sei er für ungültig zu erklären. Demgegenüber ist das Kammergericht (NJW-RR 1991, 725, 726) der Auffassung, das Fehlen der Einzelwirtschaftspläne allein führe nicht zur Anfechtbarkeit des Gesamtwirtschaftsplans. Das Erfordernis einer gleichzeitigen Beschlußfassung über Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan führe bei Änderungen in den Gesamtansätzen ohne zwingenden Grund dazu, daß eine weitere Eigentümerversammlung wegen der Einzelwirtschaftspläne abgehalten werden müßte.
Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist de r Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376 f.; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ungültigerklärung des angegriffenen Eigentümerbeschlusses in dem beantragten Umfang.
1. Allerdings geht das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Beteiligten die Kosten für die Sanierung der Betonkonstruktionen in den Wirtschaftsplan einzustellen haben. Die hierfür angeführte Begründung
trägt jedoch nicht. Rechtsfehlerfrei nehmen Beschwerdegericht und vorlegendes Gericht zwar übereinstimmend an, daß in den Gesamtwirtschaftsplan auch strittige Forderungen einzustellen sind, wenn die Wohnungseigentümer ernsthaft damit rechnen müssen, dafür berechtigt in Anspruch genommen zu werden. Dies ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 22. September 1976 nach bisher herrschender Meinung aber nur dann der Fall, wenn entweder seit dem Vertragsschluss kein Eigentümerwechsel eingetreten ist oder etwaige Sondernachfolger die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen haben. Sind dagegen alle Vertragspartner aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden, handelt es sich nicht mehr um eine Verwaltungsschuld der jetzigen Wohnungseigentümer, die in den Wirtschaftsplan eingestellt werden darf (vgl. Staudinger/Bub, WEG, § 28 Rdn. 198). Hierzu sind jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Sie sind auch nicht aus den von dem vorlegenden Gericht angestellten Überlegungen zur Begründung eines Übergangs der Verbindlichkeiten auf die jetzigen Wohnungseigentümer entbehrlich, weil diese Begründung der rechtlichen Prüfung nicht standhält (siehe III 6 d). Eine tatsächliche Aufklärung erübrigt sich jedoch deshalb, weil es sich bei den in Rede stehenden Verbindlichkeiten um eine Verwaltungsschuld handelt, für welche die Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von ihrem Personenbestand einzustehen hat.
2. Die Haftung für die Verbindlichkeiten trifft nicht nur die Wohnungseigentümer , die den Vertrag vom 22. September 1976 abgeschlossen haben. Denn der Vertrag ist ausdrücklich im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Bauvorhaben 2 - 4, N. straße 14 - 22 abgeschlossen worden. Daß damit nicht die Gemeinschaft als solche, sondern die damals im Grundbuch eingetragenen einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner waren, entsprach
der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, daß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst nicht rechtsfähig sei (Senat, BGHZ 142, 290, 294; Senat, Urt. v. 23. Juni 1989, V ZR 40/88, NJW 1989, 2534, 2535; BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459; Bamberger /Roth/Hügel, BGB, 2003, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Commichau, 4. Aufl., Vor § 1 WEG Rdn. 47; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rdn. 2 u. Vor §§ 43 ff. Rdn. 73; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., Einl. zum WEG Rdn. 24 ff.; Weitnauer /Briesemeister, WEG, 9. Aufl., Vor § 1 Rdn. 30 ff.; Kümmel, Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002, S. 18 f.; Heismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, 2003, S. 78 ff.; Becker /Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rdn. 72; Deckert/Ott, Die Eigentumswohnung , 2005, Gr. 3 Rdn. 37). Demgegenüber mehren sich in der Literatur die Stimmen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie ehedem schon Bärmann (PiG 22, 215 ff.; ders., NJW 1989, 1057, 1060 ff.), Teilrechtsfähigkeit zusprechen (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 648 f.; Raiser, ZWE 2001, 173 ff.; Bub, PiG 63, 1 ff.; Derleder, PiG 63, 29 ff.; Sauren, PiG 63, 61 ff.; Schwörer, NZM 2002, 421 ff.; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Maroldt, ZWE 2002, 387 ff.; Pauly, WuM 2002, 531 ff.; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
3. Die fehlende Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigent ümergemeinschaft wurde lange Zeit als allgemein anerkannt vorausgesetzt und allenfalls
mit einem nicht näher erläuterten Hinweis auf ihre Ausgestaltung als Bruchteilsgemeinschaft begründet (BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; Bamberger/Roth/Hügel, aaO, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 11). Im Zuge der Diskussion um eine Übertragung der Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde diese Auffassung eingehender damit begründet, daß es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung fehle (Ott, ZMR 2002, 97, 100; ähnlich MünchKommBGB /Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Wohnungseigentumsgesetzes ließen nicht erkennen, daß der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zukommen solle. So spreche § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von dem "Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander", nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft als einem überindividuellen Verband (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Auch werde der Verwalter in § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt, "im Namen aller Wohnungseigentümer", nicht aber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Auch das Verfahrensrecht kenne in § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", nicht aber dieser gegenüber (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Gegen eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spreche ferner die Systematik des Gesetzes, das in § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschriften zur Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ergänzend für anwendbar erkläre (Weitnauer/Briesemeister, aaO, Vor § 1 Rdn. 30; Heismann, aaO, S. 79 f.;
Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Darüber hinaus sei der zweite Abschnitt des WEG mit "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" überschrieben, was §§ 741 ff. BGB entspreche und folglich, da die Gemeinschaft unbestritten nicht rechtsfähig sei, diesen Schluß auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft nahelege (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Schließlich spreche die Entstehungsgeschichte gegen die Annahme, der Wohnungseigentümergemeinschaft komme Rechtsfähigkeit zu. Das Wohnungseigentum habe weitestgehend in das System des bürgerlichen Rechts eingefügt werden sollen, weshalb lediglich Alleineigentum und Bruchteilseigentum habe kombiniert werden sollen (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171 f.; Heismann, aaO, S. 78; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruhe lediglich darauf, daß sie Bruchteilseigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Diese Gründe tragen die herrschende Meinung nicht.
4. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, schließt sie aber auch nicht aus (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; Schwörer, NZM 2002, 421, 422; Pauly, WuM 2002, 531, 532; vgl. auch MünchKomm-BGB/ Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43; Heismann, aaO, S. 78; wohl auch Ott, ZMR 2002, 97, 98).

a) Gegen eine Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigent ümergemeinschaft spricht insbesondere nicht die Tatsache, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG auf das Recht der Gemeinschaft verweist. Denn die §§ 741 ff. BGB sollen nur subsidiär gelten, sofern nichts anderes geregelt ist. Ergibt sich die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits aus den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, so steht dem die ergänzende Anwendbar-
keit der §§ 741 ff. BGB nicht entgegen (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [2004], S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 388; Pauly, WuM 2002, 531, 532).

b) Wenn §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 WEG nur das Ver hältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber ihr Auftreten als Verband im Rechtsverkehr regeln und § 27 Abs. 2 WEG den Verwalter nur zum Handeln im Namen aller Wohnungseigentümer und nicht eines Rechtssubjekts berechtigt, so ist dem zwar zu entnehmen, daß das Gesetz zur Verselbständigung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten keine Vorgaben enthält. Daraus ist jedoch ähnlich wie im Falle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 f.) nicht zu folgern, daß diese Möglichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein sollte (Derleder, PiG 63, 29, 56; Maroldt, aaO, S. 8, ders., ZWE 2002, 387, 388; vgl. Schwörer, NZM 2002, 421, 424 u. aus dem gesellschaftsrechtlichen Schrifttum K. Schmidt, NJW 2001, 993, 996 f). Vielmehr standen bei der Verabschiedung des Wohnungseigentumsgesetzes praktische Erwägungen, insbesondere das Streben nach Schaffung neuen Wohnraums im Vordergrund (Schwörer, NZM 2002, 421, 424).

c) Ebensowenig ist der Kombination von Sondereigentum und Bruchteilseigentum zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB konzipieren wollte. Zwar sollte das Wohnungseigentum als echtes Eigentum ausgestaltet werden. Dies betrifft aber nur die sachenrechtliche Seite, nicht die korporative Ausgestaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr (Maroldt, aaO, S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 389; ähn-
lich Pauly, WuM 2002, 531, 532). Insoweit schließt die Bruchteilsgemeinschaft das Verständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als einen überindividuellen Personenverband in Bezug auf die Teilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht aus. Die Begründung zu den Regelungen für die Eigentümerversammlung in §§ 24 bis 28 des ursprünglichen Entwurfs (§§ 23 ff. WEG) zieht denn auch ausdrücklich Parallelen zum Verein und zu den Handelsgesellschaften (BT-Drucks. 1/252, S. 13 und 29; Schwörer, NZM 2002, 421, 424).
5. Stehen nach alledem Wortlaut und Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, so sprechen andererseits die organisatorische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang des Gesetzes dafür.

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine eigene Satzung , die Gemeinschaftsordnung, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG die Rechte und Pflichten der Mitglieder inhaltlich gestalten kann (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1062; Kreuzer, Die Gemeinschaftsordnung nach dem WEG, 2005, Rdn. 5). Dies geht über die bloße Gemeinschaft nach § 741 ff. hinaus und nähert die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061 f; Pauly, WuM 2002, 531, 532 f).

b) Der Wohnungseigentümerversammlung ist in zahlreichen Angelegenheiten , insbesondere der laufenden Verwaltung, die Befugnis eingeräumt, gemäß § 25 Abs. 1 WEG durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. Die abwesenden oder überstimmten Wohnungseigentümer sind hieran grundsätzlich
gebunden. Das ist ein typisches Merkmal rechtsfähiger Verbände (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Bub, PiG 63, 1, 15 f.). Die Nähe zur Körperschaft ist umso größer, als §§ 24, 25 WEG detaillierte Vorgaben über Stimmrecht, Beschlußfähigkeit und Protokollierung von Beschlüssen machen, welche die schon in der Gesetzesbegründung gezogene Parallele zum Beschlußrecht in Körperschaften aufzeigen (Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; Pauly, WuM 2002, 531, 532; ähnlich schon Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061).

c) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eigene Organ e, nämlich die Eigentümerversammlung, den Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 151, 164, 171; 152, 46, 58) und - allerdings fakultativ – den Verwaltungsbeirat. Der Verwalter ist nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG unabdingbares Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft und kann in weitem Umfang für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr handeln. Dabei handelt es sich, da der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammen muß, nach gesellschaftsrechtlichen Kategorien sogar um einen Fall der Fremdorganschaft, der über die Personengesellschaften hinausgeht und die Wohnungseigentümergemeinschaft der juristischen Person annähert (Bub, PiG 63, 1, 17; ähnlich schon Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Kreuzer, aaO, Rdn. 5; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], S. 85 ff., 95).

d) Die Wohnungseigentümergemeinschaft geht auch mit de r in § 11 WEG geregelten Unauflöslichkeit über die Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Während dort den Eigentümern durch § 1010 Abs. 1 BGB lediglich ein Ausschluß der Aufhebung gestattet wird, der seine Grenze in § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes findet, bestimmt § 11 Abs. 1 WEG die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft selbst bei Vorliegen eines solchen Grun-
des. Die Wohnungseigentümergemeinschaft soll also nicht nur von dem jeweiligen Mitgliederbestand unabhängig sein, was als solches schon körperschaftliche Züge aufweist, sondern grundsätzlich nicht aufgelöst werden können. Auch hinsichtlich dieser Dauerhaftigkeit steht die Wohnungseigentümergemeinschaft einer juristischen Person näher als der einfachen Bruchteilsgemeinschaft (Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Bub, PiG 63, 1, 21; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533).

e) Entscheidend für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnung seigentümergemeinschaft sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte sowie der Regelungszusammenhang der §§ 27, 28 WEG. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f.):
"Den im Vorstehenden entwickelten Grundsätzen entsprechend sieht der Entwurf in § 30 Absatz 3 auch davon ab, dem Verwalter ähnlich wie dem französischen "Syndikus" oder dem italienischen "Administrator" kraft Gesetzes das Recht zuzusprechen, namens der Eigenwohner Verbindlichkeiten einzugehen. Wollte man dies zulassen, so würde nach der Regel des § 427 BGB die gesamtschuldnerische Haftung aller Eigenwohner gegenüber dem Lieferanten , beispielsweise von Heizungsmaterial die Folge sein. Eine solche Haftung ist aber nicht zumutbar. Sie ist auch entbehrlich, da der Verwalter nötigenfalls die Zahlung von Vorschüssen verlangen kann, wenn er seine Auslagen nicht aus vorhandenen Beständen zu decken vermag". Der in Bezug genommene § 30 Absatz 3 des Entwurfs ist zwar nicht Gesetz geworden, der Sache nach ist es aber dabei verblieben, daß der Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG zwar alle Zahlungen zu bewirken hat, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen, nicht aber von Gesetzes wegen berechtigt ist, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen
sie Verträge abzuschließen, die nicht unter den Kanon von § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG fallen (Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 8 ff.). Wenn aber der Gesetzgeber die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer wegen der Zugriffsmöglichkeiten des Verwalters auf die "vorhandenen Bestände" und die beschlossenen Beiträge als unzumutbar und entbehrlich angesehen hat, so impliziert das eine rechtliche Verselbständigung des Verwaltungsvermögens gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (BGHZ 146, 341, 345). Die Anerkennung eines teilrechtsfähigen Subjekts ist daher nur die rechtliche Konsequenz des von dem Gesetzgeber geäußerten Willens. Daß er sie nicht selbst ausdrücklich angeordnet hat, steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsfähigkeit eine rechtstechnische Kategorie ist, die keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, sondern auch in Form der Gesetzesauslegung ermittelt werden kann (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft (1981), S. 157 f. m.w.Nachw; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff., 196).
Das Mittel, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Zahlungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) zu leisten, ist das Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ermöglicht ihm, den für die Tilgung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden sowie für die Ansammlung der Instandhaltungsrückstellung als Verbandsvermögen erforderlichen Geldbedarf als Vorschußzahlungen gemäß Wirtschaftsplan oder Sonderumlagenbeschluß und als Nachschußzahlungen gemäß Abrechnungsbeschluß anzufordern. Der Verwalter ist sogar dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnungseigentümer durch die Gläubiger gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden (Briesemeister , NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Fest-
ster, NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 85 ff., 99), und gewährt umgekehrt jedem Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß ein entsprechender Wirtschaftsplan oder eine Deckungsumlage auch beschlossen wird. Dieses Regelungskonzept geht über dasjenige der bloßen Miteigentümergemeinschaft weit hinaus (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Bub, PiG 63, 1, 12; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; vgl. auch Schwörer NZM 2002, 421, 422 f.).
6. Für die partielle Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spricht weiterhin der Umstand, daß nur sie es vermag, wesentliche, praxisrelevante Rechtsprobleme schlüssig zu lösen und die konzeptionellen Begründungsdefizite der herrschenden Auffassung zu vermeiden.

a) Nicht abschließend geklärt ist bisher das Schicksal gemeinschaftlicher Forderungen bei einem Eigentümerwechsel. Hier wird einerseits die Auffassung vertreten, gemeinschaftliche Forderungen gegen Dritte stünden den Wohnungseigentümern in schlichter Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu und die Mitberechtigung ginge nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über (BayObLGZ 1995, 103, 107 m.w.Nachw.). In diesem Fall bestünde eine Bruchteilsgemeinschaft am Vermögen neben der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück und könnte jeder Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil an dem Vermögen unabhängig von seinem Wohnungseigentum verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Diese Auffassung widerspricht dem selbständigen Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft und scheitert an der praktischen Durchführbarkeit (Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 25). Deswegen vertritt eine andere Meinung den Standpunkt, gemein-
schaftliche Forderungen fielen in das Verwaltungsvermögen und könnten von der Gemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung verfolgt werden, weil der Anteil an diesem Vermögen mit dem Miteigentumsanteil automatisch auf den Erwerber übergehe (OLG Köln NZM 1998, 874). Eine Begründung hierfür wird entweder überhaupt nicht gegeben oder in sehr unterschiedlicher Weise konstruiert (vgl. i. e. Wicke, ZfIR 2005, 301, 303 f.). Weitgehende Einigkeit besteht insoweit nur darin, daß das Verwaltungsvermögen einer Zweckbindung unterliege, die auch bei einem Eigentümerwechsel erhalten bleiben müsse.
Unabhängig von der Frage des Übergangs soll der Verwalter andererseits berechtigt sein, Erfüllungsleistungen in jedem Fall entgegenzunehmen und z. B. eine löschungsfähige Quittung zu erteilen (BayObLG NJW-RR 1995, 852 f.; Demharter, ZfIR 2001, 957 f.). Eine solche vom aktuellen Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft verselbständigte Verwalterbefugnis setzt aber wiederum deren Teilrechtsfähigkeit voraus (Sauren, PiG 63, 61, 64).
All diese Unstimmigkeiten vermeidet die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit. Denn Träger des Vermögens einschließlich der gemeinschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten ist unabhängig von einem Eigentümerwechsel der Verband (Bub, PiG 63, 1, 25; Ott, ZMR 2002, 97; Drasdo, NJW 2004, 1988, 1989).

b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung gemeinschaftlicher F orderungen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 432 BGB jeder Miteigentümer alleine die Leistung an alle fordern. Anders verhält es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier bedarf ein Wohnungseigentümer für die Durch-
setzung eines ihm zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die Gemeinschaft , wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die Rechtsverfolgung zusteht. § 432 BGB wird insoweit durch § 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl. Senat, BGHZ 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft greift folglich auch hier zu kurz (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; ähnlich Maroldt, aaO, S. 41 ff.). Mit der Teilrechtsfähigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen selbst Forderungsinhaberin.

c) Schwierigkeiten bereitet bislang ferner die Parteibezeichnung im gerichtlichen Verfahren. Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y" (BGHZ 78, 166, 173; BGH Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76; NJW 1977, 1686; ähnlich BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; BayObLG NJW-RR 1987, 1039, 1040; ZMR 2004, 926, 927 und für Verwaltungsakte BVerwG NJW-RR, 1995, 73, 74; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459). Diese Möglichkeit der "Kurzbezeichnung" unterscheidet sich ihrem Inhalt nach nicht von der prozessualen Behandlung eines rechtsfähigen Verbandes (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Derleder, PiG 63, 29, 39 f.; Sauren, PiG 63, 61, 63 f.; Schwörer, NZM 2002, 421). Die Einreichung einer Eigentümerliste ist hier nicht mehr Bestimmtheitserfordernis, sondern nur Beteiligungserfordernis. Anders verhält es sich in Passivprozessen. Hier ist die Vorlage einer Eigentümerliste Bestimmtheitserfordernis, dem noch in der Rechtsmittelinstanz entsprochen werden kann (BayObLG ZMR 2002, 136, 137; NJW-RR 2002, 732, 733; ähnlich ZMR 2004, 842, 843; krit. Derleder, PiG 63, 40; zur parallelen Wertung als Vorwegnahme der Parteifähigkeit bei
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 146, 341, 350 f.). Ist dagegen die Eigentümergemeinschaft als solche verurteilt worden, ist sie auch als rechtsmittelbefugt angesehen worden (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Diese Unstimmigkeiten sind mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft behoben. Denn deren verfahrensrechtliche Konsequenz ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 50 Rdn. 23 ff.). Die Gemeinschaft kann in diesen Angelegenheiten als solche klagen und verklagt werden, ohne daß es auf den aktuellen Mitgliederbestand ankommt (Maroldt, aaO, S. 90; Bub, PiG 63, 1, 26 f.; Derleder, PiG 63, 29, 49 f. u. 55 f.; Sauren, PiG 63, 61, 71; Ott, ZMR 2002, 97; Schwörer, NZM 2002, 421, 423; Pauly, WuM 2002, 531, 533 f.; vgl. zum Gesellschaftsrecht K. Schmidt, NJW 2001, 993, 997 f.; Hadding, ZGR 2001, 713, 729 ff.; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; Wieser; MDR 2001, 421).

d) Die entscheidenden Konzeptionsschwächen der herrschenden Auffassung betreffen jedoch das Haftungssystem. Im Ergebnis ist weithin anerkannt , daß für die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus dem Verwaltervertrag, die jeweiligen Wohnungseigentümer haften, denen die Leistungen auch zugute kommen (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 34; Staudinger/Rapp, aaO, Einl. zum WEG Rdn. 54; Merle, Das Wohnungseigentum im System des bürgerlichen Rechtes, 1979, S. 102 f.; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172). Begründet wird dies entweder vertragsrechtlich mit einer - verschieden konstruierten - rechtsgeschäftlichen Auswechselung des Schuldners beim Eigentümerwechsel (Staudinger/Rapp, aaO,
Einl. zum WEG Rdn. 54; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172) oder wohnungseigentumsrechtlich mit einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Merle, aaO, S. 102 f.). Beides vermag nicht zu überzeugen (Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S.175 ff., 181 ff.).
aa) Eine vorab mit dem Gläubiger vereinbarte befreiende Schuldübernahme durch den Erwerber ist ohne dessen Einverständnis unwirksam, da dies sonst auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinausliefe (Kümmel, aaO, S. 118 f.). Die entsprechende Erklärung ist aber bei von dem Erwerber nicht gebilligten Vertragsbeziehungen oft nicht zu erlangen und entspricht auch nicht immer dem objektiven Erklärungswert seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern muß fingiert werden, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dasselbe gilt für Dauerschuldverhältnisse. Ein aus § 10 Abs. 3 WEG abgeleiteter gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (Kümmel, aaO, S. 119) könnte dem in der Praxis allenfalls teilweise abhelfen. Denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber käme es nicht zum Wechsel des Vertragspartners. Folglich könnte und müßte der Vertragspartner weiterhin den Veräußerer wegen der Kosten aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch nehmen. Selbst eine Rückwirkung der gerichtlich ersetzten Genehmigung würde nur interne Ausgleichsansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber begründen , was im Ergebnis keinen Vorteil gegenüber der herkömmlichen Lösung böte, wonach alleine der Wohnungseigentümer zur Zeit des Vertragsabschlusses Vertragspartner des Gläubigers bleibt.
bb) Auch die Auffassung von einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG überzeugt nicht. Zum einen hätte eine solche Lösung im Falle des Eigentümerwechsels eine Schuldnervermehrung zur Folge, weil § 10 Abs. 4 WEG eine zeitliche oder sonstige Begrenzung der Alteigentümerhaftung nicht vorsieht (vgl. zuletzt Elzer, ZMR 2004, 633, 636) und ein Kündigungsrecht vereinbart sein müßte. Zudem ließe sich eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG nicht auf den Verwaltervertrag oder andere Dauerschuldverhältnisse begrenzen.
cc) Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner kaum begründen, müßten konsequenterweise nur die zur Zeit des Vertragsschlusses im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten haften (vgl. OLG Oldenburg WE 1994, 218, 219; OLG Düsseldorf BauR 1997, 334; Maroldt, aaO, S. 81; Derleder, PiG 63, 29, 41 u. 46; Ott, ZMR 2002, 169, 170; Elzer, ZMR 2004, 633, 636; vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit BGHZ 146, 341, 345), es sei denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen und den Alteigentümer entlastet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2004, II ZR 218/01, NJW-RR 2004, 874). Dies in jedem Veräußerungsfall festzustellen erschwert in größeren Anlagen nicht nur die Verwaltung in unzumutbarer Weise, sondern müßte bei unterschiedlicher Vertragsgestaltung eines Eigentümerwechsels auch dazu führen, daß die Begleichung von Verbindlichkeiten ausgeschiedener Alteigentümer keine Angelegenheit der Gemeinschaft mehr ist, über die zu beschließen sie eine Beschlußfassungskompetenz hätte. Das widerspräche aber der Vorstellung des Gesetzgebers von der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft und einer Haftung des Verwaltungsvermögens für Verwaltungsschulden. Hier vermag nur die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft ein schlüssiges Erklärungs-
modell zu bieten. Es vermeidet zudem das dem Willen des Gesetzgebers widerstreitende Ergebnis, daß der ausgeschiedene Wohnungseigentümer Dritten noch als Gesamtschuldner für das Entgelt haftet, während die Leistungen dem Erwerber zugute kommen.
7. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sind zudem Erleichterungen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer verbunden. Insbesondere kann die Gemeinschaft als Gläubiger einer Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen werden. Bisher genügte der Verweis auf eine dem Titel beigefügte Eigentümerliste im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren nicht. Vielmehr bedurfte es nach § 15 Abs. 1 GBV der Eintragung aller Gläubiger unter Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Beruf (OLG Köln WE 1995, 22 f.; BayObLG ZWE 2001, 375). Das hat bei großen Gemeinschaften zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten geführt und das Grundbuch überfrachtet. Die Wohnungseigentümer mußten sich daher häufig mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen, die Forderung als Prozeßstandschafter einzuklagen (vgl. Senat, BGHZ 148, 392).
8. Für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerg emeinschaft spricht schließlich ein Vergleich mit anderen Rechtsgebieten.

a) So steht im Steuerrecht außer Frage, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Unternehmerin zu behandeln und als solche steuerpflichtig ist, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer (s. etwa Deckert/Jaser, Die Eigentumswohnung, 2005, Gr. 8 Rdn. 900; Vogel/Schwarz/Huschens, UStG, 2004, § 14 Nr. 13 Rdn. 12; Sauren, PiG 63, 61, 62 f.). Tritt sie als Ver-
mieterin von Gemeinschaftseigentum auf, ist sie im Verfahren der Feststellung von Einkünften beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH NJW 2004, 2774 f.).

b) Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit trägt ferner der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechnung. Die Behandlung als nicht rechtsfähiger Verband brachte hier ähnliche Probleme mit sich wie im Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft, namentlich bei der korrekten Bezeichnung von Anspruchs- bzw. Prozeßgegner (BGHZ 146, 341, 348 ff.), beim Wechsel im Mitgliederbestand und bei der Haftungsverfassung (BGHZ 146, 341, 345). Die Gründe, die hier für die Teilrechtsfähigkeit gesprochen haben, müssen erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft gelten, zumal diese im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein eigenes "Refinanzierungssystem" verfügt.

c) Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet andererseits nicht, d aß die Wohnungseigentümergemeinschaft als eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen wäre (so Kappus, NZM 2001, 353; offenlassend Schwörer, NZM 2002, 421, 422; zu Recht a. A. Bub, PiG 63, 1, 14 ff.; Maroldt, ZWE 2002, 387, 388). Von ihr unterscheidet sie sich vielmehr in ganz wesentlichen Punkten. Während die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund, bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muß (Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Derleder, PiG 63, 29, 34; Schwörer, NZM 2002, 421). Entsprechend ist das Regelungswerk, nach dem sich die Beziehungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft richten, im Regelfall kein von den Woh-
nungseigentümern ausgehandelter Vertrag wie unter Gesellschaftern. Vielmehr stehen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Satzung eines Vereins weit näher. Im Gegensatz zu § 709 Abs. 1 BGB bedarf es zur Willensbildung in der Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 WEG nur der Mehrheit. Anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund gesetzlicher Anordnung vom Mitgliederwechsel unabhängig und unauflöslich (vgl. Bub, PiG 63, 1, 18 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533). Die Wohnungseigentümer haben im Gegensatz zur Gesellschaft regelmäßig noch nicht einmal nennenswerten Einfluß auf den Eintritt eines neuen Miteigentümers, sofern kein wichtiger Grund vorliegt (§ 12 Abs. 2 WEG). Mit dieser Unabhängigkeit von der jeweiligen Mitgliedschaft korrespondiert die Selbständigkeit des Finanzwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kennt. Ähnliches g ilt schließlich für die Verwalterbestellung. Während hier der Grundsatz der Fremdorganschaft gilt und der Verwalter aus den Reihen der Wohnungseigentümer die Ausnahme darstellt, ist er für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Regel (Bub, PiG 63, 1, 16 f.).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft vereint Elemente ver schiedener Verbandstypen in sich, ohne insgesamt einem von ihnen anzugehören. So nähert die Gemeinschaftsordnung mit ihrem satzungsähnlichen Charakter die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an, von dem sie sich wiederum durch die fehlende Austrittsmöglichkeit und die Vererblichkeit der Miteigentümerstellung unterscheidet (vgl. Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Parallelen zur Genossenschaft erlaubt die personalistische Struktur, von der sich die Wohnungseigentümergemeinschaft aber durch das Kündigungsrecht der Genossen nach § 65 GenG und die Ausschlussmöglichkeit nach § 68 GenG unterscheidet
(Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Die Willensbildung ist dagegen dem Recht der Kapitalgesellschaften angenähert (Bärmann, Die Wohnungseigentümergemeinschaft , 1986, PiG 22, S. 210 f.), mit denen die personalistische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft indessen nicht zu vergleichen ist. Im Ergebnis lässt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft also keinem der anderen Typen von Körperschaften zuordnen. Sie stellt einen rechtsfähigen Verband sui generis dar (Schmid, BlGBW 1981, 142; Maroldt, aaO, S. 7; Pauly, WuM 2002, 531, 533), "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (Bärmann, aaO, S. 209; ähnlich Maroldt, aaO, S. 11). Im Gegensatz zu anderen Verbänden ist daher auch ihr Zweck nicht frei vereinbar oder gegenüber dem gesetzlichen Leitbild abänderbar. Sie bleibt auf Verwaltungsfunktionen im Innern, insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen , und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt. Sie handelt im Rechtsverkehr durch den Verwalter. Soweit er nicht kraft Gesetzes als Organ der Gemeinschaft zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer , 2004, S. 27).
9. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemei nschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178). Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen.
Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

a) Eine analoge Anwendung von § 128 HGB - teilweise darüber hinaus auch von § 130 HGB (Sauren, PiG 63, 61, 69 m. Fn. 30; Schwörer, NZM 2002, 421, 423) – scheidet ebenso aus wie der Rückgriff auf einen in diesem Zusammenhang behaupteten (Maroldt, aaO, S. 75 ff.; ähnlich Schwörer, NZM 2002, 421, 425; im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung Bub, PiG 63, 1, 23; Derleder, PiG 63, 29, 49) allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsatz, daß neben dem Verband auch dessen Mitglieder haften. Wenn die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr als Gemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sind, kommt eine persönliche Haftung nur für eine persönliche Schuld in Betracht. Diese kann aber nur individuell durch Rechtsgeschäft oder ein Verhalten entstehen, an das die Rechtsordnung eine Haftung knüpft. Sie läßt sich nicht mit der dem Gesellschaftsrecht entlehnten "Doppelverpflichtungstheorie" (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178) begründen. Abgesehen davon, daß diese als Grundlage eines Einstehens von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts umstritten ist (vgl. zusammenfassend Ulmer, ZIP 1999, 554 u. 556 ff.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998; Lang/Fraenkel, WM 2002, 261 f.), kann sie im Wohnungseigentumsrecht schon deswegen nicht greifen, weil seine Organstellung den Verwalter nur zur Vertretung der Wohnungseigentümer als Verband berechtigt, und das auch nur nach Maßgabe des § 27 WEG. Von einem Recht, darüber hinaus Verbindlichkeiten im Namen der Wohnungseigentümer einzugehen, hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen (BTDrucks. 1/252, S. 31 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 9). Der Verwalter kann die Wohnungseigentümer neben dem Verband
also nur verpflichten, wenn sie ihn hierzu eigens bevollmächtigt haben. Hierzu genügt, anders als für eine Vollmacht, den Verband zu vertreten, nicht ein Mehrheitsbeschluß, weil die Eigentümerversammlung keine Beschlußkompetenz hat, eine persönliche Leistungspflicht durch Mehrheitsentscheidung zu begründen (Wenzel, NZM 2004, 542, 543).
Daß der Verband teilrechtsfähig ist, führt nicht per se zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung seiner Mitglieder (a.A. Derleder PiG 63, 29, 49). Beides hat miteinander nichts zu tun. Auch das Prinzip der Akzessorietät wirkt nicht schuldbegründend, sondern setzt eine persönliche Haftung voraus (Beuthien, NJW 2005, 855, 858; Hadding, Festschr. f. Raiser (2005), S. 129, 140 f.). Dies ergibt sich daraus, daß der Verband Träger der Rechte und Pflichten ist und nicht seine Mitglieder (Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdn. 1970 a; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., Vor § 21 Rdn. 35; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rdn. 390). Deswegen bedarf die Haftung neben dem Verband entweder der Übernahme einer persönlichen Schuld oder einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Letztere fehlt im Wohnungseigentumsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften scheitert schon daran, daß das die Verwaltungsschulden betreffende Finanzierungssystem der Gemeinschaft einer entsprechenden Lücke entbehrt und der Gesetzgeber eine persönliche Haftung daneben für "nicht zumutbar" und "entbehrlich" angesehen hat (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f) .

b) Kommt eine - akzessorische - Haftung der Wohnungseigen tümer nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Regelungszusammenhang des Gesetzes nicht in Betracht, so sind die Gläubiger gleichwohl nicht schutzlos.
Sie können vielmehr auf das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zugreifen, das deren Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte, insbesondere die Bankinstitute, umfaßt, bei denen Gemeinschaftskonten geführt werden. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine titulierte Forderung nicht leisten, kann im Verfahren nach § 899 ff. ZPO die Offenbarung dieser Konten und in der Folge die Pfändung des jeweiligen Tagesguthabens durchgesetzt werden (BGHZ 84, 325, 329 ff.; 84, 371, 373 ff.; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. Rdn. 166 ff.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. Anh. § 829 Rdn. 2). Darüber hinaus können die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer insbesondere auf Zahlung der Beitragsvorschüsse und Sonderumlagen gepfändet werden, die ebenfalls zum Verwaltungsvermögen zählen.

c) Haben die Wohnungseigentümer solche Ansprüche noch nicht durch Beschluß entstehen lassen (vgl. hierzu Wenzel, NZM 2004, 542, 544), kann der Gläubiger auch auf den Anspruch des rechtsfähigen Verbandes auf ordnungsgemäße Verwaltung zurückgreifen. Denn die Wohnungseigentümer treffen wie alle Mitglieder einer Körperschaft Treuepflichten, die ein Mindestmaß an Loyalität dem Verband gegenüber erfordern. Hierzu gehört die Pflicht, dem Verband die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen. Der Verband hat hierauf aus dem Treueverhältnis (vgl. hierzu allgemein Armbrüster, ZWE 2002, 333 f.) ebenso einen Anspruch wie auch dem einzelnen Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG ein solcher Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zusteht. Auch dieser Anspruch ist pfändbar.

d) Erfüllen die Mitglieder schuldhaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Verband zur Beschlussfassung nicht, so kann der Verband seine Mitglieder zwar nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen, wie das bei Regelungen über Entgelte und Beiträge in einer zweigliedrigen Gemeinschaft anerkannt ist (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364, 365; Urt. v. 4. Februar 1982, IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753, 1754; Urt. v. 6. Juli 1983, IVa ZR 118/82, NJW 1984, 45, 46; Urt. v. 13. April 1994, XII ZR 3/93, NJW 1994, 1721; MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 745 Rdn. 36). Ihm steht aber gegen seine Mitglieder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB zu. Verzögern die Mitglieder ihre Beschlußfassung und entsteht dem Verband dadurch ein Schaden etwa in Gestalt von Verzugszinsen, die er seinem Vertragpartner zu zahlen hat, haben die Mitglieder diesen unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen. Verweigern die Mitglieder die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Beschlußfassung, entsteht dem Verband ein über die Folgen der verzögerten Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinausgehender Schaden. Diesen Schaden kann er als Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB geltend machen. Fassen die Wohnungseigentümer also trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist keinen Beschluß über die Zuführung von Mitteln, so hat jeder einzelne von ihnen dem Verband als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, den er bei ordnungsgemäßer Beschlußfassung von den Wohnungseigentümern insgesamt hätte einfordern können. Haben nämlich mehrere denselben Schaden in gleicher Weise schuldrechtlich zu verantworten , haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 421 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rdn. 53). Diesen Anspruch kann ein Gläubiger ebenfalls pfänden, so daß er sich bei ein-
zelnen solventen Wohnungseigentümern erholen kann. Allerdings setzt das ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers voraus (BayObLG NJW-RR 1992, 1102, 1103; Merle, aaO, § 21 Rdn. 181), das aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. So hat der einzelne Wohnungseigentümer die Pflichtverletzung insbesondere dann zu vertreten, wenn er die erforderlichen Schritte für die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung nicht unternommen, gegebenenfalls die Anfechtung eines Negativbeschlusses unterlassen oder die gerichtliche Ersetzung des Beschlusses nicht verfolgt hat.

e) Schließlich kann unter Umständen auch noch eine entspr echende Anwendung der im Körperschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Da diese Haftung für den Fall der unzureichenden finanziellen Ausstattung des Verbandes von der Rechtsprechung letztlich aus § 826 BGB abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 30. November 1978, II ZR 204/76, WM 1979, 229 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1988, II ZR 175/87, NJW-RR 1988, 1181 f., OLG Saarbrücken ZIP 1992, 1623, 1627; Lutter/Hommelhoff, aaO, § 13 Rdn. 8; Michalski/Michalski, aaO, § 13 Rdn. 340; Scholz/Emmerich, aaO, § 13 Rdn. 89), ergibt sich aus § 840 BGB ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Damit besteht auch ohne akzessorische Haftung analog § 128 HGB nicht die Gefahr, daß sich die Wohnungseigentümer "hinter dem Verband verstecken" (Derleder, PiG 63, 29, 49).
10. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit geht e ntgegen bisweilen geäußerten Befürchtungen (Armbrüster, DNotZ 2003, 493, 514; Rapp, ZfIR 2004, 596, 597) keine Entwertung der Eigentümerstellung jedes einzelnen Miteigentümers einher. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft wird hier-
durch nicht insgesamt zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren (so aber Junker, Die Gesellschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 1993, S. 73 ff.; hiergegen zu Recht etwa Bub, PiG 63, 1, 15; Derleder, PiG 63, 29, 33 f.). Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes (s. Maroldt, aaO S. 17). Schon deswegen steht es auch nicht als Haftungsmasse für dessen Verbindlichkeiten zur Verfügung.
11. Die Teilrechtsfähigkeit hängt nicht von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft , etwa der Zahl der Miteigentümer (so Bub, PiG 63, 1, 22; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Pauly, WuM 2002, 531, 533) oder der objektiven Notwendigkeit eines Verwalters (so Derleder, PiG 63, 29, 47 f.) ab. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Sie würde auch zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und somit zu einer erheblichen Unsicherheit des Rechtsverkehrs führen.
12. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann aber auch, wie z. B. bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer , im Innenverhältnis vorliegen. Dagegen betrifft die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung die Willensbil-
dung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, daß der Anfechtungsantrag sich im vorliegenden Verfahren zu Recht - wie bisher - gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1966, II ZR 149/64, BB 1966, 1169; BGH, Urt. v. 2.5.1983, II ZR 94/82; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Aufl. § 109 Rdn. 38 ff. jew. zur KG; Bamberger/Roth/Timm, BGB 2003, § 709 Rdn. 65; Giefers/Ruhkamp, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2003, Rdn. 442; Erman/Westermann, 11. Aufl. § 709 Rdn.39; MünchKomm.-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; a. A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 15 II 3 jew. zur GbR).

IV.


Im Ergebnis handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber der ODBG um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn ein mit den Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag ist auch dann, wenn er nicht, wie hier, ausdrücklich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei benennt, in der Regel mit dem rechtsfähigen Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes wird ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände (z. B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch , persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Verbindlichkeit ist daher in den Wirtschaftsplan einzustellen. Insoweit ist der angegriffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen
griffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen begründet, weil die Antragsgegner nur einen Gesamtwirtschaftsplan ohne Einzelwirtschaftsplan genehmigt haben.
1. Der Auffassung der Antragsgegner, daß dieser Umstand im konkreten Fall von vorneherein unerheblich ist, weil nach dem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 1990 unter Tagesordnungspunkt 1 für die Fälligstellung der Vorauszahlung die Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplanes genügen solle, ist nicht zu folgen. Denn für diesen Beschluß fehlte der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlußkompetenz. Nach § 28 Abs. 5 WEG kann die Eigentümerversammlung zwar einen einzelnen Wirtschaftsplan genehmigen, was auch dann nur zur Anfechtbarkeit führt, wenn er - etwa infolge des Fehlens von Einzelwirtschaftsplänen - fehlerhaft ist. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt aber die Kompetenz, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten. Ein solcher Beschluß, der auf eine Abweichung von dem Gesetz hinausliefe, ist nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 167 f.; speziell zu den Vorschriften über den Wirtschaftsplan s. Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 6; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., VI Rdn. 15; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 28 Rdn. 6). Dem Beschluß vom 21. März 1990 kommt somit auch ohne Anfechtung keine rechtliche Wirkung zu. Mangels wirksamer Abänderung der gesetzlichen Anforderungen erfüllt damit der am 5. April 2000 ohne Einzelwirtschaftspläne beschlossene Wirtschaftsplan nicht die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG und ist deswegen für ungültig zu erklären.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler in den Beschlußvorlagen von Wirtschaftsplänen oder Jahresabrechnungen auch zur Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses. Fehlen wesentliche Bestandteile, so kann dies auch nur einen Ergänzungsanspruch nach sich ziehen (BayObLG NJW-RR 1989, 1163, 1164; WuM 1993, 92 f.; KG NJW-RR 1996, 526, 527; ZMR 1997, 541, 542 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 28 u. 116; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 85; zu den Einzelheiten Abramenko, ZMR 2004, 91 ff). Das gilt jedoch nicht bei dem Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen. Vielmehr widerspricht ein ohne sie beschlossener Gesamtwirtschaftsplan ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt nämlich darin, daß er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen läßt (Senat, BGHZ 111, 148, 153; BayObLG NJW-RR 1990, 720, 721; WuM 1990, 455, 456; OLG Hamm WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Jennißen, aaO, VI Rdn. 27; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 3 u. 5; Müller, WE 1993, 11, 14; Wenzel, NZM 2004, 542, 544). Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, daß der Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung enthalten muß. Die Entscheidung über die Umlage der Kosten auf die einzelnen Eigentümer darf also nicht dem Verwalter überlassen bleiben. Da die Verteilung der Kosten Gegenstand des Einzelwirtschaftsplans ist, gehört er zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Mithin ist die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan auf Antrag für ungültig zu erklären (BayObLG NJW-RR
1991, 1360; OLG Hamm, WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27).
3. Dem steht die Tatsache, daß die Wohnungseigentümer die Ansätze in dem von dem Verwalter vorgelegten Gesamtwirtschaftsplan bei der Beschlußfassung abändern können, nicht entgegen (so aber KG NJW-RR 1991, 725, 726). Denn in der Regel können die Wohnungseigentümer anhand des Verteilungsschlüssels in den Einzelwirtschaftsplänen unschwer ermitteln, mit welcher Belastung sie nach Änderung der Gesamtansätze rechnen müssen . Ob für den Fall, daß die Wohnungseigentümerversammlung so erhebliche Änderungen vornimmt, daß sich die Auswirkungen auf die Einzelwirtschaftspläne nicht mehr ohne weiteres ermitteln lassen, etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Obwohl das Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen die angegriffene Genehmigung des Wirtschaftsplanes insgesamt erfasst, war sie nur in dem beantragten Umfang wegen der Sanierungskosten für die Betonkonstruktionen in Höhe von 146.465 DM für ungültig zu erklären. Denn die Antragsteller haben den ihnen bekannten Mangel der fehlenden Einzelabrechnungen bei den übrigen Positionen ausdrücklich nicht beanstandet, sondern nur die Ungültigerklärung der angegriffenen Position beantragt. Die Genehmigung von Jahresabrechnung bzw. Wirtschaftsplan kann aber nur insoweit für ungültig erklärt werden , als sie angegriffen worden ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1107, 1108; 1992, 1169 f.; WE 1995, 91, 92; KG NJW-RR 1991, 1235, 1236; Jennißen, aaO, XII 3 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 51; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 83).

V.

1. Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 und 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. BGH, IX. Zivilsenat, Beschl. v. 15. Februar 2000 in XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185; Beschl. v. 19. Mai 1993, GSSt 1/93, MDR 1993, 776, 777; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 133 Rdn. 38).
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge folgt aus § 47Satz 1 WEG. Sie den Antragsgegnern aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen, weil sie unterlegen sind. Hingegen besteht kein Anlaß, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz nach § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
3. Für den Geschäftswert ist bei einer Teilanfechtung des Wirtschaftsplans nach herrschender Meinung die Höhe der angegriffenen Positionen maßgeblich (BayObLGZ 1988, 326, 328; ähnlich BayObLG WuM 1995, 505, 506; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 WEG Rdn. 20; Niedenführ/Schulze, aaO, § 48 Rdn. 40). Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50).
Aus diesem Grunde ist der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen. Dabei kommt im Gegensatz zu einer bisweilen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; KG NJW-RR 1988, 14, 15) eine schematische Herabsetzung etwa auf das Fünffache des Eigeninteresses des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (BayObLG NJW-RR 1989, 79 ff.; NZM 2001, 713; OLG Hamburg ZMR 2004, 295 f; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; OLG Köln WE 1995, 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 Rdn. 16; Niedenführ /Schulze, aaO, § 48 Rdn. 28) zu ermittelnde Interesse aller Beteiligten und auf das Verhältnis der daraus erwachsenden Kosten zu dem Interesse eines Beteiligten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war nicht nur der vergleichsweise geringen Beteiligung der Antragsteller an den streitigen Kosten Rechnung zu tragen, sondern auch der erheblichen Bedeutung der Sache für alle Wohnungseigentümer. Von daher erscheint ein Geschäftswert von 12.000 EUR angemessen.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 5.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagten sind die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück H. Str. ... in R. Auf dem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Eigentumswohnungen, die etwa 1990 errichtet worden sind. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage mit Betonzufahrt und Betonboden.
Die Klägerin mietete etwa seit 2009 bis Oktober 2014 zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine Wohnung im Gebäude H. Str. ... an. Von der Nutzung war auch der Stellplatz Nr. Y in der Tiefgarage unter dem Gebäude umfasst.
Die Klägerin war vom 12. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 krankgeschrieben und konnte in diesem Zeitraum nicht in ihrem Beruf als Verkäuferin tätig sein. Bei ihr wurde ein Trümmerbruch im linken Knie diagnostiziert.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR vor und forderte über ihren Rechtsanwalt die Hausverwaltung mit Schreiben vom 18. März 2014 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen unter Fristsetzung bis 31. März 2014. Für den Rechtsanwalt zahlte sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 258,17 Euro.
Sie trägt vor:
Am 12. Oktober 2013 habe sie am Vormittag Besuch von ihrer Tochter gehabt. Es sei draußen regnerisch gewesen. Nachdem sie die Tochter im Hof des Gebäudes H. Str.. ... verabschiedet hätte, sei sie über die Rampe in die Tiefgarage gegangen, um Wäsche zu hängen. Am Übergang von der Rampe auf den Fußboden der Tiefgarage, im Bereich des Tores, sei sie gestürzt.
Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine gering dislozierte Patellaunterpolfraktur links zugezogen. Sie habe zunächst etwa zwei Wochen einen Gips getragen. Danach habe sie einen Stützverband bis kurz vor Weihnachten getragen. Während dieser Zeit habe sie ein heftiges Stechen im Kniebereich verspürt. Auch nach der Entfernung des Stützverbandes habe sie nur auf Krücken laufen können. Das Knie tue manchmal jetzt noch weh, etwa beim Joggen. Ansonsten habe sie keine anderen Beschwerden mehr.
Der Hausverwaltung sei es bekannt gewesen, dass die Tiefgarage an dieser Stelle besonders rutschig sei. Ihr Ehemann habe die Hausverwaltung bereits im Jahr 2009 davon informiert. Auch andere Bewohner des Gebäudes H. Str. ..., etwa der Mieter M., könnten dies bestätigen.
10 
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlung sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR angemessen.
11 
Die Klägerin beantragt daher,
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der hälftigen Anwaltsgebühr von 258,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bestreitet den Unfallhergang.
17 
Die Beklagte bestreitet, dass sie über den rutschigen Zustand in der Tiefgarage jemals informiert worden sei. Seit der Erbauung habe es keine Klagen über die Rutschigkeit der Tiefgarage gegeben.
18 
Im Übrigen habe die Klägerin lange Zeit in dem Gebäude gewohnt und die Tiefgarage auch genutzt, so dass sie selbst hätte wissen müssen, dass es an fraglicher Stelle rutschig sei.
19 
Das Gericht hat mündlich verhandelt und zur Frage der Rutschfestigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat das Gericht den Zeugen M. vernommen.
20 
Das Gericht verweist insoweit auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und das Sachverständigengutachten vom 22. August 2016.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

7
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden , wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt , ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, aaO; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, aaO Rn. 6; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, aaO Rn. 9, jeweils mwN).
9
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden , wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt , ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15 mwN). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 und - VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveranstalter und -leiter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Reiter, Spaziergänger und Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 15 mwN).

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Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 05. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Trier vom 21. November 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. Mai 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

3

Am Nachmittag des 21.12.2009 suchte die Klägerin den von der Beklagten in der ...[Y]straße in ...[X] betriebenen ...[A]-Markt auf, um dort Einkäufe zu tätigen. Nach Auswahl der von ihr benötigten Waren und deren Bezahlung an der Kasse wollte die Klägerin den Supermarkt verlassen.

4

Der ...[A]-Markt der Beklagten verfügt über zwei Eingänge, die einander hinter dem Kassenbereich gegenüber liegen und durch eine Gasse miteinander verbunden sind. Im Bereich dieser Gasse jenseits der Kassen des ...[A]-Markts befinden sich Auslagen für Kunden bzw. ein Bäckereiverkaufsstand. An den beiden Eingängen sind jeweils große rutschfeste Schmutzmatten ausgelegt, an denen die Kunden Schmutz und Feuchtigkeit von ihren Schuhen klopfen können. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder (GA 82 f) Bezug genommen.

5

Am 21.12.2009 schneite es in ...[X]. Die aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sehr zahlreichen Kunden trugen Schnee und Schneematsch von draußen in die Räumlichkeiten des Supermarkts hinein. Aufgrund des Schneewetters und des regen Publikumsverkehrs war der Boden im Bereich hinter den Kassen feucht.

6

Nachdem die Klägerin von der Kasse aus wenige Schritte in Richtung Ausgang gegangen war, rutschte sie aus und stürzte zu Boden. Bei dem Sturz fing sie sich mit ihren Händen ab und zog sich hierbei eine Verletzung der rechten Hand, nämlich eine Seitenbandruptur am rechten Daumengrundgelenk, zu.

7

Die Verletzung der Klägerin ist nicht vollständig ausgeheilt. Es verbleibt ein Dauerschaden in Form einer Subluxation im Bereich des Daumengrundgelenks, so dass die als Kosmetikerin tätige Klägerin insbesondere in der Feinmotorik ihres Daumens erheblich eingeschränkt ist.

8

Die Klägerin hat vorgetragen,

9

Ursache ihres Sturzes sei die Feuchtigkeit im Bereich hinter der Kasse gewesen, durch die sie ins Rutschen geraten sei. Die Beklagte habe nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße dafür Sorge getragen, dass von den Kunden keine Nässe in den Markt hinein getragen bzw. die vorhandene Nässe beseitigt werde. Darüber hinaus verfüge der Markt der Beklagten nicht über einen Bodenbelag, der bei Feuchtigkeit und Nässe die bestmögliche Rutschfestigkeit besitze. Schließlich habe die Beklagte auch keine Hinweisschilder aufgestellt, um vor der Feuchtigkeit des Fußbodens zu warnen. Gerade im Hinblick auf das Schneewetter und den zahlreichen Publikumsverkehr sei die Beklagte zum Ergreifen besonderer Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 441,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

12

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, und zwar abzüglich eines vorprozessual gezahlten Betrags von 400,-- €,

13

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Unfalls vom 21.12.2009 in dem ...[A]-Markt in der ...[Y]straße in ...[X] künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,

14

4. sie von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 430,66 € freizustellen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat ausgeführt,

18

die Klägerin sei nicht aufgrund der Feuchtigkeit des Fußbodens, sondern aufgrund eigener Unachtsamkeit gestürzt. Sie selbst habe ihren Verkehrssicherungspflichten genügt, indem sie in ihrem ...[A]-Markt einen rutschfesten Fußboden der Rutschfestigkeitsklasse R 9 verlegt habe, unstreitig im Eingangsbereich Schmutzmatten ausgelegt und zudem die regelmäßige Reinigung bzw. Feuchtigkeitsbeseitigung organisiert habe. Ihr Marktleiter in ...[X], der Zeuge ...[B], habe den Mitarbeiter ...[C] damit beauftragt, mit der Putzmaschine den Marktbereich ständig zu kontrollieren und zu reinigen sowie mit einem Wischmob den Boden trocken zu wischen. Überdies sei das Kassenpersonal angewiesen worden, den Eingangsbereich im Blick zu behalten und gegebenenfalls den Zeugen  ...[C] bei Entstehen übermäßiger Nässe zu unterrichten. Schließlich sei auch im Kassenbereich ein Schild mit dem Hinweis "Achtung Rutschgefahr" aufgestellt gewesen. Dieses Schild habe unmittelbar in dem Kassenbereich gestanden, in dem die Klägerin ausgerutscht und gestürzt sei. Mit der Beseitigung des Schnees im Bereich vor den Eingängen des Supermarkts habe sie ein Reinigungsunternehmen, die Firma ...[D], beauftragt. Diese habe auch am Morgen des 21.12.2009 den Schnee geräumt.

19

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen ...[E], ...[F], ...[C] und ...[B] sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens - die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

20

Die Klägerin trägt nunmehr vor,

21

das Landgericht habe zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Da der Sturz sich in einem Bereich des Marktes ereignet habe, der unstreitig feucht gewesen sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vorhandene Nässe für den Sturz ursächlich geworden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei aufgrund der Beweisaufnahme nicht unstreitig, dass Schmutzfanglatten ausgelegt worden seien. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, dass der Zeuge ...[C] den Markt am Unfalltag regelmäßig mit der Putzmaschine befahren habe. Soweit das Landgericht dies auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen ...[F] und ...[B] gestützt habe, sei zu bemerken, dass die das Urteil sprechende Richterin der Beweisaufnahme nicht beigewohnt habe. Dies gelte entsprechend für die Feststellungen des Landgerichts, dass die Fa. ...[D] an dem Unfalltag vor dem Supermarkt Schnee geräumt habe. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege auch deshalb vor, weil keine Warnschilder aufgestellt worden seien. Hinsichtlich der Notwendigkeit der regelmäßigen Reinigung des Fußbodens im Supermarkt sei der Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten.

22

Die Klägerin beantragt nunmehr,

23

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

24

1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 441,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

25

2) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, und zwar abzüglich eines vorprozessual gezahlten Betrags von 400,-- €,

26

3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Unfalls vom 21.12.2009 in dem ...[A]-Markt in der ...[Y]straße in ...[X] künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,

27

4) sie von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 430,66 € freizustellen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

30

Die Beklagte trägt vor,

31

das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihren Sturz selbst verursacht. Ihr, der Beklagten, sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ihre Mitarbeiter ihrer Verpflichtung, die Nässe und Feuchtigkeit im Supermarkt zu beseitigen im ausreichenden Maße nachgekommen seien. Der Markt sei an diesem Tag von 2.200 Kunden aufgesucht worden (unstrittig). Die Klägerin sei die einzige gewesen, die gestürzt sei.

II.

32

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

33

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Beklagten ist keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Es besteht für die Klägerin weder ein Anspruch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht noch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB oder § 831 BGB.

34

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249, 250; Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 = MDR 2003, 1352; OLG Celle, Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06 - juris Tz. 5 = VersR 2008, 1533 LS; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 363). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 15.07.2003 -VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 = MDR 2003, 1352; Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083 = NJW 2006, 2326; Urteil vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 - VersR 2006, 665; OLG Koblenz, aaO), d. h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH; Urteil vom 21.02.1978 - VI ZR 202/76 - VersR 1978, 561 = NJW 1978, 1629; OLG Koblenz, aaO). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 - 13 U 171/01 - VersR 2003, 605; BGH, Urteil vom 30.12.2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 518 = NJW-RR 2006, 1100; OLG Koblenz, aaO).

35

Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strenge Sicherheitsstandards (BGH, Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 22/85 - VersR 1986. 765 = NJW 1986, 2757; VersR 1988, 631 = VersR 1988, 1588; Urteil vom 05.07.1994 - VI ZR 238/93 - NJW 1994, 2617; OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2000 - 22 W 22/00 - VersR 2001, 595 = juris Tz. 6; MünchKommBGB/Wagner, 5. Auflage, § 823 Rn. 464, 482; Grote, Verkehrssicherungspflichten beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden, NJW 200, 3113 ff.). Für Fußböden in Kaufhäusern und Supermärkten gilt, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren (Wagner, aaO § 823 Rn. 484; Staudinger/Hager, BGB, 2009, § 823 Rn. 249; BGH, Urteil vom 21.06.1994 - VI ZR 215/93 - VersR 1994, 1202 = NJW 1994, 2756).

36

Selbst unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Sicherheitsstandards hat das Landgericht zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint. Der Umstand, dass der Bereich hinter der Kasse feucht war, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu begründen. Angesichts der Witterungsverhältnisse am Unfalltag war es schlechterdings der Beklagten nicht möglich, den Fußboden im Marktbereich trocken zu halten. Bei etwa 2.200 Besuchern des Marktes an diesem Tag und des vorhandenen Schneewetters ließ sich nicht vermeiden, dass die Kunden mit ihrer Bekleidung und ihren Schuhen die Nässe mit in den ...[A]-Markt bringen. Die Klägerin konnte - wie das Landgericht zutreffend bemerkt - nicht erwarten, dass der Bereich hinter den Kassen trocken war. Sie musste bei gehöriger Aufmerksamkeit damit rechnen, dass Feuchtigkeit auf dem Fußbodenbelag in Anbetracht des starken Kundendrangs nicht mit zumutbaren Mitteln zu vermeiden war.

37

Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Feuchtigkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte im Bereich der beiden Eingangstüren Schmutzfangmatten ausgelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Zeuge ...[C] vom Marktleiter angewiesen war, mit Hilfe einer Putzmaschine den Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs- und Kassenbereichs regelmäßig zu reinigen und zu trocknen. Der Zeuge ...[C] ist am Unfalltag entsprechend verfahren und hat regelmäßig die Putzmaschine bedient. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Mitarbeiter der Beklagten, ...[C] und ...[F], sowie der Marktleiter ...[B] übereinstimmend bekundet, dass die Reinigungs- und Trocknungsarbeiten in zweistündigen Intervallen erfolgten. Ebenso ist - den Bekundungen der Zeugen ...[C] und ...[B] folgend - der Verkehrsraum vor den Eingängen zum Supermarkt von der von der Beklagten beauftragten Firma ...[D] geräumt und mit Streusalz bestreut worden.

38

Soweit die Berufung (BB 4, GA 207) beanstandet, es sei nicht unstreitig, dass Schmutzfangmatten ausgelegt worden seien, verfängt dieser Angriff nicht. Stellt das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil fest, dass unstreitig Schmutzmatten ausgelegt waren (LU 5) und wird diese Feststellung nicht durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag beanstandet, entfalten diese Feststellungen gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung, auch wenn sich diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils befinden (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.09.2012 - 2 U 1127/11; Hinweisbeschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838, IBR 2012 online Leitsatz).

39

Die Berufung argumentiert, es spreche der erste Anschein dafür, dass die vorhandene Nässe für den Sturz der Klägerin ursächlich gewesen sei (BB 4, GA 207). Der Hinweis auf den Anscheinsbeweis vermag vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen. Die Klägerin musste aufgrund der Witterungsverhältnisse damit rechnen, dass der Fußbodenbelag in dem Supermarkt bei der Vielzahl an Kunden, die den Markt besuchten, feucht war. Der Sturz der Klägerin ist im Wesentlichen durch eigenes Verschulden verursacht worden, weil sie dem Fußbodenbelag nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat. Die Zeugin ...[E] (GA 89) hat in der Beweisaufnahme bekundet, dass die Klägerin mit ihr an der Kasse gestanden, ihr ein frohes Weihnachtsfest gewünscht und sich dann umgedreht habe und gestürzt sei. Die Klägerin habe keinen Einkaufswagen mitgeführt und habe die wenigen Teile, die sie mitgeführt habe, auf dem Arm getragen (GA 90). Diese Situation spricht dafür, dass die Klägerin nicht genügend aufmerksam war.

40

Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge ...[C] von dem Marktleiter angewiesen worden war, mit Hilfe einer Putzmaschine den Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs - und Kassenbereichs zu reinigen und zu trocknen. Der Zeuge ...[C] habe diese Anweisungen am Umfalltag auch umgesetzt. Die Mitarbeiter der Beklagten ...[C], ...[F] sowie der Marktleiter ...[B] hätten übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Zeuge in regelmäßigen Intervallen Reinigungs- und Trocknungsarbeiten in dem Supermarkt ausgeführt habe. Der Zeuge ...[C] hat dies dahingehend präzisiert, dass er in zweistündigen Intervallen die Putzmaschine bedient habe. Das Landgericht hat sich mit den Angaben der Klägerin und der Aussage Zeugin ...[E] (nicht wie vom Landgericht ausgeführt die Zeugin ...[F], die keine Kundin, sondern Kassiererin war, LU 5, Sitzungsprotokoll LG vom 11.01.2012, S. 4. GA 91) auseinandergesetzt, die eine Putzmaschine nicht beobachtet haben will. Das Landgericht führt nachvollziehbar aus, dass diese Angaben nicht in Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen ...[C] und ...[B] stehen, da der Zeuge ...[C] die Putzmaschine nicht unablässig bedient habe (LU 5).

41

Die Angriffe der Berufung (BB 6 ff., GA 209 ff.) gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht erfolgversprechend. Dass die Zeugin ...[E] sich während ihres halbstündigen Aufenthalts (BB 5, GA 208) nicht erinnern konnte, dass jemand den Boden im Bereich hinter den Kassen gewischt habe, steht den Bekundungen der Zeugen ...[C] und ...[B] nicht entgegen, da der Zeuge ...[C] in zweistündigen Intervallen die Putzmaschine bediente.

42

Soweit die Berufung rügt, dass zwischen der Beweisaufnahme am 11.02.2012 GA 88 ff.) und der Verkündung des Urteils vom 21.11.2012 ein Richterwechsel stattgefunden habe, trifft dies zwar zu, führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass die Beweisaufnahme des Landgerichts hätte wiederholt werden müssen. Richtig ist zwar, dass sich die Spruchrichterin zu der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen geäußert hat, ohne diese gemäß § 398 Abs. 1 ZPO nochmals zu vernehmen.  Die Spruchrichterin hat sich allerdings nicht zu der Glaubwürdigkeit der Zeugen geäußert. Es bedurfte deshalb auch nicht eines Glaubwürdigkeitsvermerks der die Beweisaufnahme durchführenden Richterin, zu dem die Parteien hätten Stellung beziehen können (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98 - NJW 2000, 1420 ff. = VersR 200, 610 ff. = ZIP 2000, 635 ff. = WM 2000, 686 ff. = R+S 2000, 261 ff.; Urteil vom 04.02.1997 - XI ZR 160/96 - NJW 1997, 1586 f. = MDR 1997, 592; Urteil vom 11.07.1990 - VIII ZR 366/89 - NJW 1990, 3088 ff. = WM 19990, 2095 ff. = MDR 1991, 239; Thomas/Putzo, ZPO; 32. Auflage 2011, § 285 Rn. 2). Die Berufung trägt selbst vor, dass die Parteien der urkundlichen Verwertung der protokollierten Zeugenaussagen zugestimmt haben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen hat das Landgericht offenbar dem objektiven Aussagegehalt der Aussagen entnommen und sie im Gesamtkontext gesehen.

43

Das Landgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fußbodenbelag in dem Supermarkt aufgrund der von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen ...[G] der Rutschhemmklasse R 9 zuzuordnen war und eine ausreichende Rutschhemmung aufwies. Selbst unter Beachtung der strengen Sicherheitsstandards für den Fußbodenbelag in Kaufhäusern und Supermärkten ist der Beklagten hinsichtlich der Ausstattung ihres Supermarktes kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Seitens der Berufung werden diesbezüglich keine Angriffe geführt.

44

Entgegen den Ausführungen der Berufung, die sich auf die Entscheidungen  des OLG Köln vom 25.06.1998 (12 U 271/97 - MDR 1999, 678 = VersR 1999, 861 f.) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.07.2004 - 7 U 18/03) beziehen, ist der Beklagten kein Organisationsverschulden anzulasten, weil der für die Beklagte verantwortliche Marktleiter nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Marktleiters ...[B], des Zeugen ...[C] und der Zeugin  ...[F] ist der Boden in dem Supermarkt regelmäßig gereinigt und getrocknet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugen teilweise bekundeten, dass im Ein- und Ausgangsbereich (so der Zeuge ...[B], Protokoll vom 11.01.2012, Seite 8, GA 95, die Zeugin ...[F], Protokoll vom 11.01.2012, Seite 4, GA 91) nach Bedarf der Boden gereinigt und getrocknet worden sei. Dieses Vorgehen spricht vielmehr dafür, dass die Beklagte sich den veränderten Verhältnissen anpasste.

45

Mit dem Landgericht kann offen gelassen werden, ob am Unfalltag tatsächlich Warnschilder in Bezug auf eine etwaige  Glättegefahr im Supermarkt aufgestellt waren, weil die von der Beklagten veranlassten Verkehrssicherungsmaßnahmen - Reinigen, Putzen und Trockenwischen des Fußbodenbelags - im Rahmen des Zumutbaren an sich ausreichend waren, etwaigen Gefahren im Hinblick auf eine Rutschgefahr zu begegnen und das Unfallereignis auf eigenes Verschulden der Klägerin zurückzuführen ist.

46

Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

47

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.041,44 € festzusetzen.

48

Anmerkung der Medienstelle:

49

Anschließend wurde die Berufung zurückgenommen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2001 - 6 O 79/01 - aufgehoben.

II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % sämtlichen materiellen Schadens zu ersetzen hat, der diesem aus dem im Parkhaus Fritz-Erler-Str. 7 in Karlsruhe am 2. März 1998 erlittenen Sturz entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % an diesen ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich des durch den Sturz am 2. März 1998 im Parkhaus Fritz-Erler-Str. 7 in Karlsruhe entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen und weiteren aus diesem Unfall noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.

III. Im übrigen wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe und die Kosten der Berufung an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen)
Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von 50 % der materiellen und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % auf Ersatz der immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 02.03.1998 zu. Während der Rechtsstreit bezüglich der Feststellung zur Ersatzpflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden zur Entscheidung reif ist, so dass insoweit ein Teilurteil ergeht, ist auf die Berufung bzgl. des bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schadens lediglich über den Grund gem. § 304 ZPO zu entscheiden, während die Sache zur Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F., § 26 Nr. 5 ZPO).
I. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz von 50 % des materiellen Schadens, der ihm durch den Sturz am 02.03.1998 entstanden ist, zu, da die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht an der Treppenanlage in dem von ihr betriebenen Parkhaus verletzt hat und der Beklagte dadurch gestürzt ist und sich Verletzungen zugezogen hat.
1. Die Beklagte hat ihre Pflicht, für einen sicheren Zugang über die Treppenanlage im Ein- und Ausgangsbereich des Parkhauses zu sorgen, verletzt.
Für Geschäftshäuser und öffentliche Gebäude gilt wegen des dichteren Publikumsverkehrs, für den sie nicht nur eröffnet, sondern geradezu bestimmt sind, eine gegenüber Privathäusern erhöhte Sicherungspflicht. Die Zugänge und Wege müssen so beschaffen sein, dass auch der durch den Publikumsverkehr abgelenkte Besucher sich gefahrlos bewegen kann, auch wenn ein gewisses Maß an eigener Vorsicht in Rechnung gestellt werden kann (vgl. RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 225). Allerdings muss die Vermeidung von Gefahrstellen sich im Bereich des für den Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren bewegen.
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet, auf das Vorhandensein der zusätzlichen Stufe von dem am Fuße der von der Eingangstür des Parkhauses hinabführenden Treppe befindlichen trapezförmigen Podest zur Ausgangsebene durch geeignete Maßnahmen aufmerksam zu machen.
Zwar sind Treppen nicht schlechthin gefahrlos zu begehen, und der Verkehrssicherungspflichtige kann sich auf die Eigenverantwortung der Treppenbenutzer einstellen, jedoch muss er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise vor denjenigen Gefahren warnen oder sie ausräumen, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 2002, 1265). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Treppenanlage den baurechtlichen und technischen Anforderungen, also bspw. der DIN 18065, widerspricht oder nicht. Nach den Umständen des Einzelfalles kann der Verkehrssicherungspflichtige über baurechtliche Vorschriften hinaus gehalten sein, eine gebotene Vorsichtsmaßregel zu treffen (vgl. BGH, a. a. O. S. 1266).
a) Auch wenn im Zugangsbereich eines Geschäftshauses oder - wie hier - eines Parkhauses nicht vor einer deutlich sichtbaren Stufe gewarnt werden muss (vgl. OLG München VersR 1965, 1036; Senatsbeschluss vom 27.01.1989 - 7 W 50/88 -), so sind jedoch nicht ohne weiteres erkennbare Stolper- oder Gefahrenstellen in Gängen, an Treppen oder im Bereich von Zu- oder Abgängen sowie Stufen im Gehbereich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu vermeiden, jedenfalls aber klar zu kennzeichnen und ausreichend zu beleuchten (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm 2001, 211 ff.).
b) Danach ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte festzustellen.
10 
Der Senat hat aufgrund des eingenommenen Augenscheins den Eindruck gewonnen, dass die aus sieben Stufen bestehende Treppe, die von der Ausgangstür hinabführt, von oben als solche wahrzunehmen ist. Jedoch ist aufgrund der besonderen baulichen Gestaltung der gesamten Treppenanlage in dem Vorraum auch bei Beachtung der von einem durchschnittlich aufmerksamen Besucher zu erwartenden Sorgfalt unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Mindestnennbeleuchtungsstärke die weitere Stufe zwischen dem trapezförmigen Podest und der Ausgangsebene, an der der Kläger - wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist - gestürzt ist, nicht ohne weiteres problemlos wahrnehmbar.
11 
Der verwendete Treppen- und Fußbodenbelag besteht aus einheitlichen, rechteckigen, dunklen bräunlich gefärbten Klinkersteinen, die eine Unterscheidung einzelner Stufen eher erschweren. Zwar sind die Fliesen an der Kante der Stufe zwischen dem trapezförmigen Treppenpodest und der Ausgangsebene anders als der übrige Belag ausgerichtet, dessen ungeachtet bildet diese Kante - insbesondere bei einem flüchtigen Blick - nur einen geringen Kontrast zu dem einheitlichen Bild, das die Gesamtfläche bietet. Der Eindruck einer durchgehenden Fläche wird dadurch verstärkt, dass die Klinker auf dem Treppenpodest und der Ausgangsebene sogar im Fugenbild fortlaufend einheitlich verlegt sind (vgl. die Lichtbilder AH I S. 17). Die im Zeitpunkt des Augenscheinstermins vorhandene Weiß-Rot-Markierung an der Kante war unstreitig zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden.
12 
Hinzu kommt, dass die Kante zwischen dem Podest und der Ausgangsebene nicht parallel zur Treppe verläuft, sondern in einem spitzen Winkel zu ihr (vgl. die Lichtbilder AH I S. 17), so dass der Blick beim Heruntergehen auf der Treppe nicht unbedingt in Richtung der Kante gerichtet ist. Darüber hinaus wird die Einschätzung der Bodenverhältnisse dadurch beeinträchtigt, dass sich sowohl auf Ebene der Ausgangstür eine massive, heller als der Bodenbelag gestrichene Betonsäule befindet, um die der von der Ausgangstür hineintretende Besucher zunächst herumlaufen muss, als auch im Bereich der unteren Ebene eine solche Säule steht, wodurch der Blick zusätzlich von der Stufe abgelenkt wird. Dadurch wird die Abschätzung der Raumverhältnisse und der Treppenanlage weiter erschwert. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht, wie beim Augenscheinstermin situationsgebunden, der Besucher auf der oberen Ebene anhält, sondern - wie üblich - ohne anzuhalten, die Ebene von der Ausgangstür zur Treppe durchschreitet und die Treppenstufen hinabgeht. Das gilt unabhängig davon, ob die Treppe - wie vom Kläger - auf der von der Tür aus gesehen linken Seite der auf der oberen Ebene befindlichen Säule die Treppe betreten wird (vgl. dazu Lichtbilder S. 23 AH I) oder auf der rechten Seite (vgl. Lichtbilder AH I S. 21).
13 
c) Dem entsprechend war die Beklagte bei der von ihr gewählten baulichen Gestaltung verpflichtet, auf das Vorhandensein der nicht ohne weiteres erkennbaren Stufe zwischen dem Podest und der Ausgangsebene durch geeignete Maßnahmen aufmerksam zu machen, z. B. durch die inzwischen angebrachte Markierung.
14 
Dass die zusätzliche Stufe am Unfalltag - anders als zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme - durch eine besonders helle Beleuchtung ohne Probleme jederzeit erkennbar war, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass die Beleuchtung damals genau so hell gewesen sei wie heute, allenfalls durch die damals anstelle der nun vorhandenen Kaltlichtröhren installierten Warmlichtröhren ein anderer optischer Eindruck vermittelt worden sei.
15 
d) Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger darauf berufen könnte, dass die in den Arbeitsschutzrichtlinien festgelegten Mindestbeleuchtungsstärken und Sicherungsmaßnahmen für Treppen nicht eingehalten worden seien, und ob die Treppe den baurechtlichen Vorschriften und der DIN 18065 entspricht.
16 
e) Der Sturz des Klägers ist auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Nunmehr unstreitig ist der Kläger an der Stufe zwischen dem Podest und der Ausgangsebene gestürzt, weil er diese übersah. Verwirklicht sich im Schadensfalle gerade die Gefahr, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll, so spricht auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war (BGH, NJW 1994, 945, 946 m.w.N.).
17 
2. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erfolgte schuldhaft: Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer (früheren) Markierung der Stufe oder einer anderen Maßnahme entgegenständen. Der Zustand der Treppenanlage war der Beklagten bekannt, sie hat diesen zu vertreten. Zumal die Beklagte bei der Gestaltung der Treppenanlage nicht nur damit rechnen musste, dass die Treppe auch durch eilige und damit nicht so aufmerksame Besucher benutzt wird, sondern sogar mit einem naheliegenden Fehlverhalten der Benutzer rechnen musste (vgl. BGH, NJW 2002, 1265, 1266). Bei solchen Benutzern war nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sie die die Schrittführung unterbrechende, im spitzen Winkel zu den Treppenstufen verlaufende Kante übersehen und stürzen könnten.
18 
3. Der Kläger hat in der Berufung ein Mitverschulden von 50 % eingeräumt. Ein darüber hinaus gehendes Mitverschulden ist ihm nicht anzulasten. Zwar hat der Benutzer einer Treppe selbst die gehörige Aufmerksamkeit walten zu lassen, um einen Sturz zu vermeiden. Angesichts der oben geschilderten baulichen Gestaltung des Zugangs und der schweren Erkennbarkeit der Stufe ist dem Kläger jedoch keinesfalls ein größeres Mitverschulden zur Last zu legen. Der dem Kläger allenfalls zur Last zu legende Vorwurf, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Stufe hätte bemerken können, zumal er kurz zuvor den Weg über den Absatz auf die Treppe hinaufgegangen war, ist bei der hälftigen Quotelung des Schadens in jedem Falle ausreichend berücksichtigt. Denn es kann von dem Benutzer eines Parkhauses nicht erwartet werden, dass er sich genau jede Stufe auf dem Weg einprägt, insbesondere wenn er auf dem Weg zum Ausgang ist und daher keine Veranlassung hat, besondere Acht auf den zurückgelegten Weg zu haben.
19 
II. Dem durch den Sturz verletzten Kläger steht aus den soeben dargelegten Gründen dem Grunde nach auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld gem. § 847 BGB in der bis zum 31.03.2002 geltenden Fassung zu (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
20 
III. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger - unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % - auch für den Ersatz zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens haftet. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif.
21 
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse bzgl. des immateriellen Schadens ist bereits im Hinblick auf die Schwere der Verletzung bei verständiger Würdigung anzunehmen (BGH, NJW 1998, 160).
22 
Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen am Schultergelenk, die durch ärztliche Atteste belegt (vgl. AH I 1, 3, 5 ff.) und als Primärverletzungen auch unstreitig sind, ist der Eintritt weiteren immateriellen und materiellen Schadens nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Insbesondere aus den Attesten der Dres. T.  AH I 29 vom 16.05.2001) und vom 29.05.2001 (AH I 31) ergibt sich, dass sich im Bereich der Schulter eine Humeruskopfnekrose mit "Fehlen" des Oberarmkopfes sowie eine deutliche Arthropathie des Musculus Deltoideus und des Supraspinatus links gebildet hat. Eine Verbesserung des Zustandes könne allenfalls durch eine, allerdings aufgrund der Weichteil- und Knochensituation mit begrenzten Erfolgschancen versehene - Implantation einer Schulterprothese gebessert werden (vgl. AH I 29). Allein aus der derzeit in den Attesten festgestellten Schwere der Verletzungen und Beeinträchtigungen ergibt sich die ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem als Belegarzt und in eigener Praxis als Gynäkologe tätigen Kläger auch in Zukunft weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen können. Da die Notwendigkeit einer Implantation eines künstlichen Schultergelenks und damit gegebenenfalls verbundene Entwicklungen nicht sicher vorhersehbar sind, ist die Entwicklung des immateriellen Schadens noch nicht abgeschlossen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 1614), so dass auch die Pflicht zur Erstattung weiteren immateriellen Schadens festzustellen ist.
23 
IV. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Darauf hat das Landgericht zu Recht hingewiesen. Wegen der Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen (S. 5 des Urteils) verwiesen.
24 
V. Der Senat verweist das Verfahren bzgl. der Höhe des entstandenen Schadens gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung an das Landgericht zurück (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Der Streit über die Höhe der Ansprüche ist nicht zur Entscheidung reif.
25 
Der Kläger wird in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, zum materiellen Schaden nochmals vorzutragen, dessen Berechnung nicht allein auf der Basis der entgangenen Honorare für die stationäre Tätigkeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es der Berechnung des entgangenen Gewinns, wobei ihm für die Darlegung § 252 BGB zugute kommt.
26 
Auch über die Höhe eines angemessenen Schmerzengeldanspruches kann derzeit nicht entschieden werden. Bisher ist zwischen den Parteien lediglich der Inhalt der ärztlichen Atteste unstreitig, während die vom Kläger behaupteten Folgen der Beeinträchtigungen der Beweglichkeit und der Kraftentfaltung des linken Arms für seine berufliche Tätigkeit bestritten sind. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung und Beweiserhebung. Diese hat in erster Instanz zu erfolgen.
27 
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Zinsstaffelung, die der Kläger begehrt, bereits deshalb zweifelhaft erscheint, weil kassenärztliche Honorare, deren Entgang er unfallbedingt geltend macht, quartalsmäßig abgerechnet werden, sodass eine monatliche Verzinsung eines etwaigen Schadensersatzanspruches wohl nicht in Betracht kommen dürfte.
28 
V. Eine Entscheidung über der Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rn. 59).
29 
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 5.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagten sind die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück H. Str. ... in R. Auf dem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Eigentumswohnungen, die etwa 1990 errichtet worden sind. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage mit Betonzufahrt und Betonboden.
Die Klägerin mietete etwa seit 2009 bis Oktober 2014 zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine Wohnung im Gebäude H. Str. ... an. Von der Nutzung war auch der Stellplatz Nr. Y in der Tiefgarage unter dem Gebäude umfasst.
Die Klägerin war vom 12. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 krankgeschrieben und konnte in diesem Zeitraum nicht in ihrem Beruf als Verkäuferin tätig sein. Bei ihr wurde ein Trümmerbruch im linken Knie diagnostiziert.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR vor und forderte über ihren Rechtsanwalt die Hausverwaltung mit Schreiben vom 18. März 2014 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen unter Fristsetzung bis 31. März 2014. Für den Rechtsanwalt zahlte sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 258,17 Euro.
Sie trägt vor:
Am 12. Oktober 2013 habe sie am Vormittag Besuch von ihrer Tochter gehabt. Es sei draußen regnerisch gewesen. Nachdem sie die Tochter im Hof des Gebäudes H. Str.. ... verabschiedet hätte, sei sie über die Rampe in die Tiefgarage gegangen, um Wäsche zu hängen. Am Übergang von der Rampe auf den Fußboden der Tiefgarage, im Bereich des Tores, sei sie gestürzt.
Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine gering dislozierte Patellaunterpolfraktur links zugezogen. Sie habe zunächst etwa zwei Wochen einen Gips getragen. Danach habe sie einen Stützverband bis kurz vor Weihnachten getragen. Während dieser Zeit habe sie ein heftiges Stechen im Kniebereich verspürt. Auch nach der Entfernung des Stützverbandes habe sie nur auf Krücken laufen können. Das Knie tue manchmal jetzt noch weh, etwa beim Joggen. Ansonsten habe sie keine anderen Beschwerden mehr.
Der Hausverwaltung sei es bekannt gewesen, dass die Tiefgarage an dieser Stelle besonders rutschig sei. Ihr Ehemann habe die Hausverwaltung bereits im Jahr 2009 davon informiert. Auch andere Bewohner des Gebäudes H. Str. ..., etwa der Mieter M., könnten dies bestätigen.
10 
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlung sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR angemessen.
11 
Die Klägerin beantragt daher,
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der hälftigen Anwaltsgebühr von 258,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bestreitet den Unfallhergang.
17 
Die Beklagte bestreitet, dass sie über den rutschigen Zustand in der Tiefgarage jemals informiert worden sei. Seit der Erbauung habe es keine Klagen über die Rutschigkeit der Tiefgarage gegeben.
18 
Im Übrigen habe die Klägerin lange Zeit in dem Gebäude gewohnt und die Tiefgarage auch genutzt, so dass sie selbst hätte wissen müssen, dass es an fraglicher Stelle rutschig sei.
19 
Das Gericht hat mündlich verhandelt und zur Frage der Rutschfestigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat das Gericht den Zeugen M. vernommen.
20 
Das Gericht verweist insoweit auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und das Sachverständigengutachten vom 22. August 2016.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 5.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagten sind die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück H. Str. ... in R. Auf dem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Eigentumswohnungen, die etwa 1990 errichtet worden sind. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage mit Betonzufahrt und Betonboden.
Die Klägerin mietete etwa seit 2009 bis Oktober 2014 zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine Wohnung im Gebäude H. Str. ... an. Von der Nutzung war auch der Stellplatz Nr. Y in der Tiefgarage unter dem Gebäude umfasst.
Die Klägerin war vom 12. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 krankgeschrieben und konnte in diesem Zeitraum nicht in ihrem Beruf als Verkäuferin tätig sein. Bei ihr wurde ein Trümmerbruch im linken Knie diagnostiziert.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR vor und forderte über ihren Rechtsanwalt die Hausverwaltung mit Schreiben vom 18. März 2014 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen unter Fristsetzung bis 31. März 2014. Für den Rechtsanwalt zahlte sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 258,17 Euro.
Sie trägt vor:
Am 12. Oktober 2013 habe sie am Vormittag Besuch von ihrer Tochter gehabt. Es sei draußen regnerisch gewesen. Nachdem sie die Tochter im Hof des Gebäudes H. Str.. ... verabschiedet hätte, sei sie über die Rampe in die Tiefgarage gegangen, um Wäsche zu hängen. Am Übergang von der Rampe auf den Fußboden der Tiefgarage, im Bereich des Tores, sei sie gestürzt.
Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine gering dislozierte Patellaunterpolfraktur links zugezogen. Sie habe zunächst etwa zwei Wochen einen Gips getragen. Danach habe sie einen Stützverband bis kurz vor Weihnachten getragen. Während dieser Zeit habe sie ein heftiges Stechen im Kniebereich verspürt. Auch nach der Entfernung des Stützverbandes habe sie nur auf Krücken laufen können. Das Knie tue manchmal jetzt noch weh, etwa beim Joggen. Ansonsten habe sie keine anderen Beschwerden mehr.
Der Hausverwaltung sei es bekannt gewesen, dass die Tiefgarage an dieser Stelle besonders rutschig sei. Ihr Ehemann habe die Hausverwaltung bereits im Jahr 2009 davon informiert. Auch andere Bewohner des Gebäudes H. Str. ..., etwa der Mieter M., könnten dies bestätigen.
10 
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlung sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR angemessen.
11 
Die Klägerin beantragt daher,
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der hälftigen Anwaltsgebühr von 258,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bestreitet den Unfallhergang.
17 
Die Beklagte bestreitet, dass sie über den rutschigen Zustand in der Tiefgarage jemals informiert worden sei. Seit der Erbauung habe es keine Klagen über die Rutschigkeit der Tiefgarage gegeben.
18 
Im Übrigen habe die Klägerin lange Zeit in dem Gebäude gewohnt und die Tiefgarage auch genutzt, so dass sie selbst hätte wissen müssen, dass es an fraglicher Stelle rutschig sei.
19 
Das Gericht hat mündlich verhandelt und zur Frage der Rutschfestigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat das Gericht den Zeugen M. vernommen.
20 
Das Gericht verweist insoweit auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und das Sachverständigengutachten vom 22. August 2016.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.