Landgericht Heidelberg Urteil, 02. Sept. 2016 - 2 O 392/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Urteil einreichenLandgericht Heidelberg Urteil, 02. Sept. 2016 - 2 O 392/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 08. Oktober 2008 - Az.: 84 C 848/08 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird festgesetzt auf 1.109,85 €.
Tatbestand
- 1
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
- 2
Ergänzend hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 ausgeführt, dass in dem Mietvertrag, welchen er mit den eigentlich vorgesehenen Mietern ... und ... geschlossen habe, wie bei den übrigen und vorhergehenden Mietverträgen auch, keine Umlage der Stromkosten sondern eine eigenständige Anmeldung der Mieter bei einem Stromversorgungsunternehmen vorgesehen war. In diesen Vertrag sei ..., die zum 01.07.2006 in die hier fragliche Wohnung eingezogen ist, eingetreten.
Entscheidungsgründe
- 3
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
- 4
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die Beklagten als Vermieter / Eigentümer nicht Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich des in der Wohnung ... in ...-... bezogenen Stroms geworden, so dass ein Zahlungsanspruch für den Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB, welchen die Kläger unter dem 31.12.2007 mit einem Gesamtbetrag von 1.109,85 € in Rechnung gestellt hat, nicht besteht.
- 5
Da entgegen § 2 Abs. 1 StromGVV, nach dem Grundversorgungsverträge über die Lieferung von Elektrizität grundsätzlich in Textform geschlossen werden sollen, ein Vertrag in der dort vorgeschriebenen Form weder mit den Beklagten als Vermietern, noch der in dem Zeitraum die Wohnung bewohnenden Mieterin... geschlossen wurde, kommt ein Vertragsschluss nur in der Form des § 2 Abs. 2 StromGVV in Betracht. Dort ist der allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz normiert, wonach in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt (vgl. u.a. BGH NJW 2003, 3131). Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden.
- 6
Unstreitig hat die Klägerin auch nach Auszug der ... und ... Ende Februar 2006 ihre Leistung angeboten. Die Stromversorgung wurde nicht gekappt oder ähnliches, auch während des Leerstandes der Wohnung zwischen März und Juni 2006 konnte Strom entnommen werden. Ob oder in welchem Umfang auch während des Leerstandes Strom bezogen wurde, ist weder vorgetragen noch im vorliegenden Fall erheblich, da es allein um den im Zeitraum 01.01.-31.12.2007 abgerechneten Verbrauch geht.
- 7
Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es darauf an, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Versorgungsunternehmen die Realofferte in Form der Bereitstellung von Energie richtet und wer aus Sicht des Versorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Entnahme von Energie angenommen hat und dadurch erklärt hat, Vertragspartner werden zu wollen. Die Orientierung nach Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.;OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1065 f.).
- 8
Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, wer die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser die Energie persönlich entnimmt. Es genügt vielmehr, wenn er die Entnahme durch Dritte gestattet, was im Verhältnis des Vermieters zum Mieter grundsätzlich möglich sein kann. Aus der Anmietung von Räumen folgt daher zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig, dass der Mieter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens wird und deshalb grundsätzlich für die Bezahlung der in den gemieteten Räumen verbrauchten Energie haftet (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.).
- 9
Im vorliegenden Fall sollten die Beklagten als Vermieter aufgrund der mietvertraglichen Regelungen mit den jeweiligen Mietern weder für die laufenden Stromkosten aufkommen, noch für das Versorgungsverhältnis dergestalt zuständig sein, dass sie Verträge mit einem Versorgungsunternehmen schließen und die anfallenden Kosten als umlagefähige Betriebskosten im Rahmen von Betriebskostenvorauszahlungen pp. von der Mieterin erstattet verlangen. Entsprechend der üblichen Handhabung in der Praxis sollte der jeweilige Mieter selbst Vertragspartner des Leistungserbringers werden und auch die insoweit anfallenden Kosten außerhalb der Miete unmittelbar tragen. Aus Sicht des jeweiligen Mieters, hier konkret der Mieterin ..., war die Realofferte der Klägerin deshalb an sie als diejenige gerichtet, die auch nach den Vereinbarungen mit den Vermietern dafür zuständig war, den Strombezug zu regeln.
- 10
Auch aus Sicht des Versorgungsunternehmens sollte sich das Angebot an den jeweiligen Mieter der Wohnung richten. Denn auch in der Vergangenheit hatte die Klägerin nur mit den Mietern der Wohnung - wie auch bei den Mietern ... / ..., welche die Wohnung bis Ende Februar 2006 bewohnt haben - Versorgungsverträge geschlossen und mit ihnen den Verbrauch direkt abgerechnet. Gegenüber den Beklagten rechnete sie ab dem Eintritt des Leerstandes lediglich Grundgebühren ab, die sie auch den Abschlägen zugrunde legte. Sie rechnete folglich nicht damit, dass die Beklagten aufgrund eigenen Verbrauchs selber Vertragspartner werden sollten oder wollten. Die berechneten Grundgebühren, die auch den - ohne wirksame Ermächtigung - vorgenommenen Bankeinzügen zugrunde lagen, betrafen lediglich mögliche Leerstandskosten, für die ein Vermieter einzustehen hat (LG Kiel, RdE 1990, 229; so auch BGH in NJW 2003, 2902 zu Fernwärme). Derartige Kosten wurden jedoch durch die geleisteten Abschläge von monatlich 3,00 € erfüllt.
- 11
Ein konkludenter Vertragsschluss mit den Beklagten hinsichtlich des Stromverbrauchs der Mieterin ... kann vor dem Hintergrund der vorgenannten Maßstäbe nicht angenommen werden. Dementsprechend ist die Mieterin mit der erstmaligen Stromentnahme Vertragspartnerin der Klägerin geworden und vertragliche Entgeltansprüche sind allein ihr gegenüber geltend zu machen.
- 12
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Mieterin ihrer Pflicht, die Abnahme von Strom der Klägerin unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 S.1 StromGVV) nicht nachgekommen ist (LG Duisburg vom 23.09.2005, zit. nach juris: Rn 7). Die StromGVV sieht eine irgendwie geartete Ausfallhaftung des Vermieters für derartige Fälle nicht vor. Auch soll die Möglichkeit eines konkludenten Vertragsschlusses dem Versorgungsunternehmen nicht dazu dienen, einen weiteren Vertragspartner zu erhalten. Wenn sich das Stromversorgungsunternehmen diesem Risiko nicht aussetzen will, kann es mit dem Vermieter ab dem Zeitpunkt des Leerstandes einen Vertrag (in Textform, § 2 Abs. 1 StromGVV) schließen, so dass die Beendigung des Leerstandes bzw. die Neuvermietung nur dann zu einer Beendigung des von ihm geschlossenen Versorgungsvertrages führt, wenn der Vermieter dies gegenüber dem Versorgungsunternehmen entsprechend anzeigt bzw. seinen Vertrag kündigt.
- 13
Ob im vorliegenden Fall eine mögliche Nichtanzeige der Beendigung des Leerstandes durch die Beklagten zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen kann, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu klären, da ein derartiger Anspruch jedenfalls auch von der Durchsetzbarkeit der vertraglichen Ansprüche gegenüber der Mieterin abhängen würden.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
- 1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), - 2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, - 3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), - 4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie - 5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: - a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, - c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, - d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
- 1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen, - 2.
den Zeitraum der Abrechnungen, - 3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, - 4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, - 5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie - 6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 08. Oktober 2008 - Az.: 84 C 848/08 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird festgesetzt auf 1.109,85 €.
Tatbestand
- 1
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
- 2
Ergänzend hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 ausgeführt, dass in dem Mietvertrag, welchen er mit den eigentlich vorgesehenen Mietern ... und ... geschlossen habe, wie bei den übrigen und vorhergehenden Mietverträgen auch, keine Umlage der Stromkosten sondern eine eigenständige Anmeldung der Mieter bei einem Stromversorgungsunternehmen vorgesehen war. In diesen Vertrag sei ..., die zum 01.07.2006 in die hier fragliche Wohnung eingezogen ist, eingetreten.
Entscheidungsgründe
- 3
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
- 4
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die Beklagten als Vermieter / Eigentümer nicht Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich des in der Wohnung ... in ...-... bezogenen Stroms geworden, so dass ein Zahlungsanspruch für den Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB, welchen die Kläger unter dem 31.12.2007 mit einem Gesamtbetrag von 1.109,85 € in Rechnung gestellt hat, nicht besteht.
- 5
Da entgegen § 2 Abs. 1 StromGVV, nach dem Grundversorgungsverträge über die Lieferung von Elektrizität grundsätzlich in Textform geschlossen werden sollen, ein Vertrag in der dort vorgeschriebenen Form weder mit den Beklagten als Vermietern, noch der in dem Zeitraum die Wohnung bewohnenden Mieterin... geschlossen wurde, kommt ein Vertragsschluss nur in der Form des § 2 Abs. 2 StromGVV in Betracht. Dort ist der allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz normiert, wonach in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt (vgl. u.a. BGH NJW 2003, 3131). Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden.
- 6
Unstreitig hat die Klägerin auch nach Auszug der ... und ... Ende Februar 2006 ihre Leistung angeboten. Die Stromversorgung wurde nicht gekappt oder ähnliches, auch während des Leerstandes der Wohnung zwischen März und Juni 2006 konnte Strom entnommen werden. Ob oder in welchem Umfang auch während des Leerstandes Strom bezogen wurde, ist weder vorgetragen noch im vorliegenden Fall erheblich, da es allein um den im Zeitraum 01.01.-31.12.2007 abgerechneten Verbrauch geht.
- 7
Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es darauf an, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Versorgungsunternehmen die Realofferte in Form der Bereitstellung von Energie richtet und wer aus Sicht des Versorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Entnahme von Energie angenommen hat und dadurch erklärt hat, Vertragspartner werden zu wollen. Die Orientierung nach Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.;OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1065 f.).
- 8
Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, wer die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser die Energie persönlich entnimmt. Es genügt vielmehr, wenn er die Entnahme durch Dritte gestattet, was im Verhältnis des Vermieters zum Mieter grundsätzlich möglich sein kann. Aus der Anmietung von Räumen folgt daher zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig, dass der Mieter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens wird und deshalb grundsätzlich für die Bezahlung der in den gemieteten Räumen verbrauchten Energie haftet (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.).
- 9
Im vorliegenden Fall sollten die Beklagten als Vermieter aufgrund der mietvertraglichen Regelungen mit den jeweiligen Mietern weder für die laufenden Stromkosten aufkommen, noch für das Versorgungsverhältnis dergestalt zuständig sein, dass sie Verträge mit einem Versorgungsunternehmen schließen und die anfallenden Kosten als umlagefähige Betriebskosten im Rahmen von Betriebskostenvorauszahlungen pp. von der Mieterin erstattet verlangen. Entsprechend der üblichen Handhabung in der Praxis sollte der jeweilige Mieter selbst Vertragspartner des Leistungserbringers werden und auch die insoweit anfallenden Kosten außerhalb der Miete unmittelbar tragen. Aus Sicht des jeweiligen Mieters, hier konkret der Mieterin ..., war die Realofferte der Klägerin deshalb an sie als diejenige gerichtet, die auch nach den Vereinbarungen mit den Vermietern dafür zuständig war, den Strombezug zu regeln.
- 10
Auch aus Sicht des Versorgungsunternehmens sollte sich das Angebot an den jeweiligen Mieter der Wohnung richten. Denn auch in der Vergangenheit hatte die Klägerin nur mit den Mietern der Wohnung - wie auch bei den Mietern ... / ..., welche die Wohnung bis Ende Februar 2006 bewohnt haben - Versorgungsverträge geschlossen und mit ihnen den Verbrauch direkt abgerechnet. Gegenüber den Beklagten rechnete sie ab dem Eintritt des Leerstandes lediglich Grundgebühren ab, die sie auch den Abschlägen zugrunde legte. Sie rechnete folglich nicht damit, dass die Beklagten aufgrund eigenen Verbrauchs selber Vertragspartner werden sollten oder wollten. Die berechneten Grundgebühren, die auch den - ohne wirksame Ermächtigung - vorgenommenen Bankeinzügen zugrunde lagen, betrafen lediglich mögliche Leerstandskosten, für die ein Vermieter einzustehen hat (LG Kiel, RdE 1990, 229; so auch BGH in NJW 2003, 2902 zu Fernwärme). Derartige Kosten wurden jedoch durch die geleisteten Abschläge von monatlich 3,00 € erfüllt.
- 11
Ein konkludenter Vertragsschluss mit den Beklagten hinsichtlich des Stromverbrauchs der Mieterin ... kann vor dem Hintergrund der vorgenannten Maßstäbe nicht angenommen werden. Dementsprechend ist die Mieterin mit der erstmaligen Stromentnahme Vertragspartnerin der Klägerin geworden und vertragliche Entgeltansprüche sind allein ihr gegenüber geltend zu machen.
- 12
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Mieterin ihrer Pflicht, die Abnahme von Strom der Klägerin unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 S.1 StromGVV) nicht nachgekommen ist (LG Duisburg vom 23.09.2005, zit. nach juris: Rn 7). Die StromGVV sieht eine irgendwie geartete Ausfallhaftung des Vermieters für derartige Fälle nicht vor. Auch soll die Möglichkeit eines konkludenten Vertragsschlusses dem Versorgungsunternehmen nicht dazu dienen, einen weiteren Vertragspartner zu erhalten. Wenn sich das Stromversorgungsunternehmen diesem Risiko nicht aussetzen will, kann es mit dem Vermieter ab dem Zeitpunkt des Leerstandes einen Vertrag (in Textform, § 2 Abs. 1 StromGVV) schließen, so dass die Beendigung des Leerstandes bzw. die Neuvermietung nur dann zu einer Beendigung des von ihm geschlossenen Versorgungsvertrages führt, wenn der Vermieter dies gegenüber dem Versorgungsunternehmen entsprechend anzeigt bzw. seinen Vertrag kündigt.
- 13
Ob im vorliegenden Fall eine mögliche Nichtanzeige der Beendigung des Leerstandes durch die Beklagten zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen kann, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu klären, da ein derartiger Anspruch jedenfalls auch von der Durchsetzbarkeit der vertraglichen Ansprüche gegenüber der Mieterin abhängen würden.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 08. Oktober 2008 - Az.: 84 C 848/08 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird festgesetzt auf 1.109,85 €.
Tatbestand
- 1
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Ergänzend hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 ausgeführt, dass in dem Mietvertrag, welchen er mit den eigentlich vorgesehenen Mietern ... und ... geschlossen habe, wie bei den übrigen und vorhergehenden Mietverträgen auch, keine Umlage der Stromkosten sondern eine eigenständige Anmeldung der Mieter bei einem Stromversorgungsunternehmen vorgesehen war. In diesen Vertrag sei ..., die zum 01.07.2006 in die hier fragliche Wohnung eingezogen ist, eingetreten.
Entscheidungsgründe
- 3
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
- 4
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die Beklagten als Vermieter / Eigentümer nicht Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich des in der Wohnung ... in ...-... bezogenen Stroms geworden, so dass ein Zahlungsanspruch für den Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB, welchen die Kläger unter dem 31.12.2007 mit einem Gesamtbetrag von 1.109,85 € in Rechnung gestellt hat, nicht besteht.
- 5
Da entgegen § 2 Abs. 1 StromGVV, nach dem Grundversorgungsverträge über die Lieferung von Elektrizität grundsätzlich in Textform geschlossen werden sollen, ein Vertrag in der dort vorgeschriebenen Form weder mit den Beklagten als Vermietern, noch der in dem Zeitraum die Wohnung bewohnenden Mieterin... geschlossen wurde, kommt ein Vertragsschluss nur in der Form des § 2 Abs. 2 StromGVV in Betracht. Dort ist der allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz normiert, wonach in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt (vgl. u.a. BGH NJW 2003, 3131). Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden.
- 6
Unstreitig hat die Klägerin auch nach Auszug der ... und ... Ende Februar 2006 ihre Leistung angeboten. Die Stromversorgung wurde nicht gekappt oder ähnliches, auch während des Leerstandes der Wohnung zwischen März und Juni 2006 konnte Strom entnommen werden. Ob oder in welchem Umfang auch während des Leerstandes Strom bezogen wurde, ist weder vorgetragen noch im vorliegenden Fall erheblich, da es allein um den im Zeitraum 01.01.-31.12.2007 abgerechneten Verbrauch geht.
- 7
Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es darauf an, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Versorgungsunternehmen die Realofferte in Form der Bereitstellung von Energie richtet und wer aus Sicht des Versorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Entnahme von Energie angenommen hat und dadurch erklärt hat, Vertragspartner werden zu wollen. Die Orientierung nach Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.;OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1065 f.).
- 8
Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, wer die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser die Energie persönlich entnimmt. Es genügt vielmehr, wenn er die Entnahme durch Dritte gestattet, was im Verhältnis des Vermieters zum Mieter grundsätzlich möglich sein kann. Aus der Anmietung von Räumen folgt daher zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig, dass der Mieter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens wird und deshalb grundsätzlich für die Bezahlung der in den gemieteten Räumen verbrauchten Energie haftet (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.).
- 9
Im vorliegenden Fall sollten die Beklagten als Vermieter aufgrund der mietvertraglichen Regelungen mit den jeweiligen Mietern weder für die laufenden Stromkosten aufkommen, noch für das Versorgungsverhältnis dergestalt zuständig sein, dass sie Verträge mit einem Versorgungsunternehmen schließen und die anfallenden Kosten als umlagefähige Betriebskosten im Rahmen von Betriebskostenvorauszahlungen pp. von der Mieterin erstattet verlangen. Entsprechend der üblichen Handhabung in der Praxis sollte der jeweilige Mieter selbst Vertragspartner des Leistungserbringers werden und auch die insoweit anfallenden Kosten außerhalb der Miete unmittelbar tragen. Aus Sicht des jeweiligen Mieters, hier konkret der Mieterin ..., war die Realofferte der Klägerin deshalb an sie als diejenige gerichtet, die auch nach den Vereinbarungen mit den Vermietern dafür zuständig war, den Strombezug zu regeln.
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Auch aus Sicht des Versorgungsunternehmens sollte sich das Angebot an den jeweiligen Mieter der Wohnung richten. Denn auch in der Vergangenheit hatte die Klägerin nur mit den Mietern der Wohnung - wie auch bei den Mietern ... / ..., welche die Wohnung bis Ende Februar 2006 bewohnt haben - Versorgungsverträge geschlossen und mit ihnen den Verbrauch direkt abgerechnet. Gegenüber den Beklagten rechnete sie ab dem Eintritt des Leerstandes lediglich Grundgebühren ab, die sie auch den Abschlägen zugrunde legte. Sie rechnete folglich nicht damit, dass die Beklagten aufgrund eigenen Verbrauchs selber Vertragspartner werden sollten oder wollten. Die berechneten Grundgebühren, die auch den - ohne wirksame Ermächtigung - vorgenommenen Bankeinzügen zugrunde lagen, betrafen lediglich mögliche Leerstandskosten, für die ein Vermieter einzustehen hat (LG Kiel, RdE 1990, 229; so auch BGH in NJW 2003, 2902 zu Fernwärme). Derartige Kosten wurden jedoch durch die geleisteten Abschläge von monatlich 3,00 € erfüllt.
- 11
Ein konkludenter Vertragsschluss mit den Beklagten hinsichtlich des Stromverbrauchs der Mieterin ... kann vor dem Hintergrund der vorgenannten Maßstäbe nicht angenommen werden. Dementsprechend ist die Mieterin mit der erstmaligen Stromentnahme Vertragspartnerin der Klägerin geworden und vertragliche Entgeltansprüche sind allein ihr gegenüber geltend zu machen.
- 12
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Mieterin ihrer Pflicht, die Abnahme von Strom der Klägerin unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 S.1 StromGVV) nicht nachgekommen ist (LG Duisburg vom 23.09.2005, zit. nach juris: Rn 7). Die StromGVV sieht eine irgendwie geartete Ausfallhaftung des Vermieters für derartige Fälle nicht vor. Auch soll die Möglichkeit eines konkludenten Vertragsschlusses dem Versorgungsunternehmen nicht dazu dienen, einen weiteren Vertragspartner zu erhalten. Wenn sich das Stromversorgungsunternehmen diesem Risiko nicht aussetzen will, kann es mit dem Vermieter ab dem Zeitpunkt des Leerstandes einen Vertrag (in Textform, § 2 Abs. 1 StromGVV) schließen, so dass die Beendigung des Leerstandes bzw. die Neuvermietung nur dann zu einer Beendigung des von ihm geschlossenen Versorgungsvertrages führt, wenn der Vermieter dies gegenüber dem Versorgungsunternehmen entsprechend anzeigt bzw. seinen Vertrag kündigt.
- 13
Ob im vorliegenden Fall eine mögliche Nichtanzeige der Beendigung des Leerstandes durch die Beklagten zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen kann, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu klären, da ein derartiger Anspruch jedenfalls auch von der Durchsetzbarkeit der vertraglichen Ansprüche gegenüber der Mieterin abhängen würden.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
- 1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), - 2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, - 3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), - 4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie - 5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: - a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, - c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, - d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
- 1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen, - 2.
den Zeitraum der Abrechnungen, - 3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, - 4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, - 5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie - 6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 08. Oktober 2008 - Az.: 84 C 848/08 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird festgesetzt auf 1.109,85 €.
Tatbestand
- 1
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
- 2
Ergänzend hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 ausgeführt, dass in dem Mietvertrag, welchen er mit den eigentlich vorgesehenen Mietern ... und ... geschlossen habe, wie bei den übrigen und vorhergehenden Mietverträgen auch, keine Umlage der Stromkosten sondern eine eigenständige Anmeldung der Mieter bei einem Stromversorgungsunternehmen vorgesehen war. In diesen Vertrag sei ..., die zum 01.07.2006 in die hier fragliche Wohnung eingezogen ist, eingetreten.
Entscheidungsgründe
- 3
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
- 4
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die Beklagten als Vermieter / Eigentümer nicht Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich des in der Wohnung ... in ...-... bezogenen Stroms geworden, so dass ein Zahlungsanspruch für den Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB, welchen die Kläger unter dem 31.12.2007 mit einem Gesamtbetrag von 1.109,85 € in Rechnung gestellt hat, nicht besteht.
- 5
Da entgegen § 2 Abs. 1 StromGVV, nach dem Grundversorgungsverträge über die Lieferung von Elektrizität grundsätzlich in Textform geschlossen werden sollen, ein Vertrag in der dort vorgeschriebenen Form weder mit den Beklagten als Vermietern, noch der in dem Zeitraum die Wohnung bewohnenden Mieterin... geschlossen wurde, kommt ein Vertragsschluss nur in der Form des § 2 Abs. 2 StromGVV in Betracht. Dort ist der allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz normiert, wonach in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt (vgl. u.a. BGH NJW 2003, 3131). Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden.
- 6
Unstreitig hat die Klägerin auch nach Auszug der ... und ... Ende Februar 2006 ihre Leistung angeboten. Die Stromversorgung wurde nicht gekappt oder ähnliches, auch während des Leerstandes der Wohnung zwischen März und Juni 2006 konnte Strom entnommen werden. Ob oder in welchem Umfang auch während des Leerstandes Strom bezogen wurde, ist weder vorgetragen noch im vorliegenden Fall erheblich, da es allein um den im Zeitraum 01.01.-31.12.2007 abgerechneten Verbrauch geht.
- 7
Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es darauf an, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Versorgungsunternehmen die Realofferte in Form der Bereitstellung von Energie richtet und wer aus Sicht des Versorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Entnahme von Energie angenommen hat und dadurch erklärt hat, Vertragspartner werden zu wollen. Die Orientierung nach Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.;OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1065 f.).
- 8
Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, wer die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser die Energie persönlich entnimmt. Es genügt vielmehr, wenn er die Entnahme durch Dritte gestattet, was im Verhältnis des Vermieters zum Mieter grundsätzlich möglich sein kann. Aus der Anmietung von Räumen folgt daher zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig, dass der Mieter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens wird und deshalb grundsätzlich für die Bezahlung der in den gemieteten Räumen verbrauchten Energie haftet (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.).
- 9
Im vorliegenden Fall sollten die Beklagten als Vermieter aufgrund der mietvertraglichen Regelungen mit den jeweiligen Mietern weder für die laufenden Stromkosten aufkommen, noch für das Versorgungsverhältnis dergestalt zuständig sein, dass sie Verträge mit einem Versorgungsunternehmen schließen und die anfallenden Kosten als umlagefähige Betriebskosten im Rahmen von Betriebskostenvorauszahlungen pp. von der Mieterin erstattet verlangen. Entsprechend der üblichen Handhabung in der Praxis sollte der jeweilige Mieter selbst Vertragspartner des Leistungserbringers werden und auch die insoweit anfallenden Kosten außerhalb der Miete unmittelbar tragen. Aus Sicht des jeweiligen Mieters, hier konkret der Mieterin ..., war die Realofferte der Klägerin deshalb an sie als diejenige gerichtet, die auch nach den Vereinbarungen mit den Vermietern dafür zuständig war, den Strombezug zu regeln.
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Auch aus Sicht des Versorgungsunternehmens sollte sich das Angebot an den jeweiligen Mieter der Wohnung richten. Denn auch in der Vergangenheit hatte die Klägerin nur mit den Mietern der Wohnung - wie auch bei den Mietern ... / ..., welche die Wohnung bis Ende Februar 2006 bewohnt haben - Versorgungsverträge geschlossen und mit ihnen den Verbrauch direkt abgerechnet. Gegenüber den Beklagten rechnete sie ab dem Eintritt des Leerstandes lediglich Grundgebühren ab, die sie auch den Abschlägen zugrunde legte. Sie rechnete folglich nicht damit, dass die Beklagten aufgrund eigenen Verbrauchs selber Vertragspartner werden sollten oder wollten. Die berechneten Grundgebühren, die auch den - ohne wirksame Ermächtigung - vorgenommenen Bankeinzügen zugrunde lagen, betrafen lediglich mögliche Leerstandskosten, für die ein Vermieter einzustehen hat (LG Kiel, RdE 1990, 229; so auch BGH in NJW 2003, 2902 zu Fernwärme). Derartige Kosten wurden jedoch durch die geleisteten Abschläge von monatlich 3,00 € erfüllt.
- 11
Ein konkludenter Vertragsschluss mit den Beklagten hinsichtlich des Stromverbrauchs der Mieterin ... kann vor dem Hintergrund der vorgenannten Maßstäbe nicht angenommen werden. Dementsprechend ist die Mieterin mit der erstmaligen Stromentnahme Vertragspartnerin der Klägerin geworden und vertragliche Entgeltansprüche sind allein ihr gegenüber geltend zu machen.
- 12
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Mieterin ihrer Pflicht, die Abnahme von Strom der Klägerin unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 S.1 StromGVV) nicht nachgekommen ist (LG Duisburg vom 23.09.2005, zit. nach juris: Rn 7). Die StromGVV sieht eine irgendwie geartete Ausfallhaftung des Vermieters für derartige Fälle nicht vor. Auch soll die Möglichkeit eines konkludenten Vertragsschlusses dem Versorgungsunternehmen nicht dazu dienen, einen weiteren Vertragspartner zu erhalten. Wenn sich das Stromversorgungsunternehmen diesem Risiko nicht aussetzen will, kann es mit dem Vermieter ab dem Zeitpunkt des Leerstandes einen Vertrag (in Textform, § 2 Abs. 1 StromGVV) schließen, so dass die Beendigung des Leerstandes bzw. die Neuvermietung nur dann zu einer Beendigung des von ihm geschlossenen Versorgungsvertrages führt, wenn der Vermieter dies gegenüber dem Versorgungsunternehmen entsprechend anzeigt bzw. seinen Vertrag kündigt.
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Ob im vorliegenden Fall eine mögliche Nichtanzeige der Beendigung des Leerstandes durch die Beklagten zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen kann, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu klären, da ein derartiger Anspruch jedenfalls auch von der Durchsetzbarkeit der vertraglichen Ansprüche gegenüber der Mieterin abhängen würden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.