Landgericht Heidelberg Urteil, 10. Feb. 2015 - 2 O 334/14
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag der Parteien vom 04.07.2007 Konto-Nr.: ... mit Schreiben vom 27.08.2014 wirksam widerrufen haben und die Beklagte nicht berechtigt ist, ein Vorfälligkeitsentgelt geltend zu machen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die Beklagte nach fristloser Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages auf Zahlung restlicher Leasingraten und Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Parteien schlossen am 2./10. November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen anschließend in Vollzug gesetzten Leasingvertrag über einen PKW A. . Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt. Nachdem ab Juni 2009 die mit 640 € monatlich vereinbarten Leasingraten ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 3. September 2009 fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. DieBeklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.
- 3
- Die Klägerin beansprucht für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten die Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Grund des Anspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der Klägerin, die den Leasingvertrag auf Grund des Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Leasingraten wirksam gekündigt habe, stünden sowohl die beanspruchten Leasingraten als auch der nach Maßgabe der Leasingbedingungen zutreffend ermittelte Restwertausgleich und der Ersatz der angefallenen Sicherstellungskosten zu. An dem Bestand des Vertrages habe der von der Beklagten erklärte Widerruf nichts geändert, weil die Widerrufsfrist am 22. Februar 2010 abgelaufen gewesen und der Widerruf deshalb nicht wirksam sei. Denn ein Widerrufsrecht, das sich zumindest aus §§ 500, 495, 355 BGB aF ergeben habe, habe die Beklagte am 22. Februar 2010 nicht mehr wirksam ausüben können, weil die ihr erteilte Widerrufsbelehrung, auch wenn sie den Anforderungen des § 355 BGB aF nicht voll gerecht geworden sei, die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahre 2006 in Lauf gesetzt habe. Zwar sehe die Widerrufsbelehrung, bei der die Klägerin exakt den damaligen Text der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung verwandt habe, zum Lauf der Widerrufsfrist lediglich vor, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn sich der Unternehmer der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV bediene und sie wörtlich und vollständig übernehme. Art. 245 EGBGB habe als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverordnung auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte Musterbelehrung gedeckt , bei der der Fehler - wie hier - nur geringfügig sei und den Rahmen der durch die Musterbelehrung erstrebten Typisierung nicht überschritten habe. Zumindest könne sich die Klägerin auf den durch die BGB-Informationspflichten -Verordnung und deren § 14 begründeten Vertrauenstatbestand berufen , wenn und soweit sich die falsche Belehrung - wie vorliegend - tatsächlich nicht ausgewirkt habe. Denn die Beklagte, die allenfalls von einem Beginn der Widerrufsfrist mit der noch im Jahre 2006 erfolgten Übergabe oder Zulassung des Fahrzeugs habe ausgehen können, habe zu keinem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages im Jahre 2009 Anstalten gemacht, den Vertrag zu widerrufen ; ebenso wenig habe sie behauptet, im Laufe des Jahres 2006 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin einen Widerruf beabsichtigt zu haben.
II.
- 7
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
- 8
- Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten wirksam gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 der Leasingbedingungen gekündigt hat und dass sie das Leasingfahrzeug anschließend im Einklang mit Abschnitt XV der Leasingbedingungen verwertet und abgerechnet hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht die Widerrufserklärung der Beklagten zu Unrecht als verspätet angesehen habe. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3102; im Folgenden: BGBInfoV
]) genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Zu einer solchen Abweichung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Musterbelehrung berufen. Hiermit kann die Revision indessen nicht durchdringen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr erteilten Widerrufsbelehrung vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Gesetzlichkeitsfiktion stützen, so dass ihre Belehrung danach als ordnungsgemäß gilt und die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung am 22. Februar 2010 abgelaufen war.
- 9
- 1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch , das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGBInformationspflichten -Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).
- 10
- Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
- 11
- 2. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten , ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die in Bezug genommene Musterbelehrung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die ge- setzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßigkeit der Musterbelehrung auswirken kann.
- 12
- a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1EGBGB aF, der die Ermächtigung enthält, Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher unter anderem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, dass die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach Zweckmäßigkeitserwägungen sollte herabsetzen dürfen. Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit der Musterbelehrung bezweckter Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung (OLG Schleswig, OLGR 2007, 929, 931; OLG Jena, Urteil vom 28. September 2010 - 5 U 57/10, juris Rn. 69 f.; vgl. auch MünchKommBGB /Masuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 57; jeweils mwN; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2003, Art. 245 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 495 Rn. 35).
- 13
- Die gegenteilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung dahin , dass dem Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimmten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6; Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 [zu § 14 Abs. 4 BGB-InfoV]). Sie will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausgehenden Schutzwirkungen lediglich dann versagen, wenn sich ein Mangel der Belehrung im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2009, 849; Palandt/Grüneberg, aaO; AnwKBGB /Ring, 2005, § 14 BGB-InfoV Rn. 12).
- 14
- b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat. Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt.
- 15
- aa) Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Begründung (BT-Drucks. 14/7052, S. 208): "Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "Informationslast", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Widerrufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinformationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsoder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung…"
- 16
- bb) Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger
LG Konstanz, Entscheidung vom 22.02.2011 - 4 O 248/10 D -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 9 U 52/11 -
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Am 07.08.2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (Konto-Nummer 66714452) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 250.000,- EUR und einem anfänglichen effektiven Zinssatz von 5,12 % p.a.. Der Nettodarlehensbetrag diente dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie.
3Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung. Die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu¹ […]“ beinhaltet eine Fußnote, deren Text lautet: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom […]“. Des Weiteren beinhaltet die Widerrufsbelehrung eine Fußnote im Zusammenhang mit dem Passus „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) widerrufen“. Der diesbezügliche Fußnotentext lautet: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. X des Inhalts und der Gestaltung der Belehrung wird im Übrigen auf Blatt 6 und Blatt 31 der Akte Bezug genommen.
4Die Beklagte zahlte den Nettodarlehensbetrag an den Kläger aus.
5Für den Zeitraum ab Oktober 2012 vereinbarten die Parteien einvernehmlich eine Erhöhung der Tilgung für das Darlehen auf den maximal möglichen Tilgungssatz von 10 %. X einer weiteren Anpassung beläuft sich die Höhe der Tilgung für den Zeitraum ab August 2013 auf 2,2 % p.a..
6Unter dem 04.12.2013 erklärte der anwaltlich vertretene Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte zur Mitteilung von Rückabwicklungsansprüchen auf. Mit Schreiben unter dem 16.12.2013 wies die Beklagte etwaige Forderungen des Klägers zurück.
7Bis zum 31.12.2013 zahlte der Kläger – im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung – an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 150.321,88 EUR. Davon entfällt auf die Tilgung ein Betrag in Höhe von insgesamt 78.508,87 EUR. Folglich valutierte das Darlehen zum 31.12.2013 noch mit einer Restschuld in Höhe von 171.491,13 EUR. Die von dem Kläger geleisteten Zinsraten addieren sich auf eine Summe in Höhe von insgesamt 71.813,01 EUR. In dem Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 zahlte der Kläger noch einmal weitere 13.500,- EUR an die Beklagte.
8Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Er leistete an seine Prozessbevollmächtigten eine Zahlung in Höhe von 2.348,94 EUR.
9Der Kläger will mit seiner der Beklagten am 27.02.2014 zugestellten Klage festgestellt wissen, dass die Beklagte, über die verbleibende Restschuld hinaus, die nach seiner Auffassung mit 99.678,12 EUR zu beziffern ist, keine Zahlungen mehr verlangen kann. Darüber hinaus begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen.
10Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem seinerzeit gültigen Muster der Widerrufsbelehrung, sodass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung (im Folgenden „BGB-InfoV“) berufen könne. Er meint, die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sein Widerruf deshalb nicht verfristet sei.
11Die verbleibende Restschuld in Höhe von 171.491,13 EUR sei um die von Klägerseite geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 71.813,01 EUR zu bereinigen, da der Beklagten Zinsgewinne nicht zustünden; mithin verbleibe noch ein von dem Kläger an die Beklagte zu zahlender (Rest-)Betrag in Höhe von insgesamt 99.678,12 EUR.
12Der Kläger beantragt,
131. festzustellen, dass die Beklagte auf den Darlehensvertrag zum Konto Nr. 66714452 vom 07.08.2007 keine über einen Betrag von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungen mehr verlangen kann;
142. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17hilfswiderklagend den Kläger zu verurteilen,
18an sie 250.000,- EUR sowie Vertragszinsen in Höhe von 5,12 % seit dem 10.10.2007 aus dem Betrag von 250.000,- EUR zu zahlen.
19Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da eine Leistungsklage ohne Weiteres möglich sei; es fehle an einem Feststellungsinteresse des Klägers.
20Ferner meint die Beklagte, die Widerrufsfrist sei seit langem abgelaufen, sodass der Widerruf mit anwaltlichem Schreiben unter dem 04.12.2013 nicht geeignet gewesen sei, den mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Somit seien auch die primären wechselseitigen Leistungspflichten nicht entfallen.
21Sie meint, eine – wie vorliegend – marginale Abweichung vom Mustertext der BGB-InfoV, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur sei, sei unerheblich. Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen.
22In der öffentlichen Sitzung vom 18.09.2014 erhob die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
23X des weiteren Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014, Blatt 89 f. der Akte, Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig, allerdings insgesamt unbegründet.
26I.
27Die Klage ist – auch hinsichtlich des insofern allein fraglichen Feststellungsantrags – zulässig.
281.
29Das Nichtbestehen eines über einen Betrag in Höhe von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
302.
31Auf der Grundlage des insofern allein maßgebenden Klägervorbringens steht dem Kläger auch kein einfacherer M-Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen.
32Zwar sind im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß § 348 Satz 1 BGB die beiderseitigen Verpflichtungen Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Aber es ist gleichwohl – etwa nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, der die Kammer folgt – die zu § 325 BGB a. F. für den Schadenersatzanspruch entwickelte Differenzmethode, nach der beiderseitig bestehende Forderungen ohne Weiteres saldiert werden (können), anwendbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1981 - 2 U 43/81, in: MDR 1982, 141; wohl auch BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, in: NJW 2008, 2028; a. A. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 348 Rn. 12; Schmidt in: Bamberger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2014, § 348 Rn. 3). Von einer Saldierung dürfte vorliegend auch der Kläger ausgegangen sein. Ob allerdings der Differenzbetrag von dem Kläger zutreffend ermittelt worden ist, was die Beklagte in Abrede stellt, ist nach Ansicht des Gerichts keine Frage der Zulässigkeit, sondern vielmehr eine Frage der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs.
33Mithin bedurfte es keiner weiteren Beurteilung der Kammer darüber, ob der Klageantrag unter Ziffer 1 – in Anbetracht der Tatsache, dass sich vorliegend im Falle eines wirksamen Widerrufs Geldleistungen gegenüberstehen und der Feststellungsantrag des Klägers den nach seiner Auffassung zutreffenden Differenzbetrag zum Gegenstand hat – gegebenenfalls als konkludente Aufrechnungserklärung des Klägers zu werten ist.
343.
35Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der in Rede stehenden Feststellung, weil die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet. Einmal unterstellt, der Betrag in Höhe von 99.678,12 EUR ist von dem Kläger zutreffend ermittelt, berühmt sich die Beklagte einer darüber hinausgehenden Forderung. Dies ist geeignet, ein Feststellungsinteresse des Klägers zu begründen (vgl. Foerste in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 256 Rn. 9).
36II.
37Die Klage ist indes unbegründet.
381.
39Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte auf den Darlehensvertrag zum Konto Nr. 66714452 vom 07.08.2007 keine über einen Betrag von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungen mehr verlangen kann.
40a)
41Ein solcher Anspruch käme überhaupt nur dann in Frage, wenn ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegen würde. Denn unstreitig bestand zum 31.12.2013 noch eine Restschuld des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 171.491,13 EUR, die – abzüglich zwischenzeitlich gezahlter weiterer Tilgungsbeträge – „fortbesteht“, sollte der Darlehensvertrag nicht infolge eines wirksamen Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sein.
42b)
43Bei Erklärung des Widerrufs war dieser verfristet, denn der Kläger war nach Auffassung der Kammer wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
44c)
45Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das BGB, das Einführungsgesetz zum BGB (im Folgenden „EGBGB“) und die BGB-lnfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).
46d)
47Das Vorliegen eines Rückgewährschuldverhältnisses setzt voraus, dass der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
48Dem Kläger stand nach § 495 BGB a. F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a. F. zu. Zwischen den Parteien besteht ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 488, 491 BGB a. F.; die Beklagte ist Unternehmerin und der Kläger Verbraucher.
49Im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts mit anwaltlichem Schriftsatz unter dem 04.12.2013 und damit mehr als sechs Jahre nach dem Zustandekommen des Darlehensvertrages war das Widerrufsrecht des Klägers aber jedenfalls nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. erloschen.
50Dem steht zunächst nicht entgegen, dass nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden ist. Insofern dürfte zwar die hier erteilte Widerrufsbelehrung tatsächlich nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots entsprochen haben, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Belehrung angibt, insofern missverständlich ist und diese Formulierung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, in: NJW 2010, 989; BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, in: NJW 2011, 1061; BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, in: NJW-RR 2011, 785; BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, in: NJW-RR 2012, 183; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, in: NZG 2012, 427; BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298).
51Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. X einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nicht erloschen wäre. Vielmehr gilt die erteilte Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV a. F. als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn – wie vorliegend – das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
52Für das Eingreifen der Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV a. F. bedarf es der vollständigen inhaltlichen und im Wesentlichen auch der gestalterischen Übernahme des Musters nach Anlage 2 BGB-lnfoV. So liegen die Dinge - nach Auffassung des Gerichts - hier.
53Die Beklagte hat das Muster des Verordnungsgebers in der zutreffenden Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 ohne inhaltliche Abweichung übernommen. Maßgebend ist nach Ansicht der Kammer, dass die Beklagte keine sachlichen Änderungen vornahm (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, in: NJW-RR 2012, 183; BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, in: NJW 2011, 1061). Zwar verwendet die Beklagte zwei Fußnoten, eine in der Überschrift und eine bei der Angabe der Widerrufsfrist. Die fraglichen Fußnoten enthalten aber keinen Text, der an den Verbraucher (hier: den Kläger) adressiert ist, sein Widerrufsrecht tangiert oder ihn in sonst irgendeiner Weise betrifft. Derartige Abweichungen von dem Mustertext, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus. Insbesondere handelt es sich nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster des Verordnungsgebers. Vielmehr richtet sich der Text in den – unterhalb der Unterschriftszeile und außerhalb des Rahmens, der den Text der Widerrufsbelehrung umschließt – abgedruckten Fußnoten erkennbar an Mitarbeiter / Sachbearbeiter der Beklagten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sich im Zusammenhang mit dem Text der Fußnoten der Hinweis findet „Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“. Diese Angabe kann in Anbetracht ihres Sinngehalts nicht an den Verbraucher gerichtet sein. Eine derart marginale Abweichung vom Mustertext, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur ist, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Unschädlich ist auch der verwendete Klammerzusatz vor der Angabe zur konkreten Adressierung eines Widerrufsschreibens. Dieser Klammerzusatz zählt abstrakt die erforderlichen Angaben auf, deren konkrete Benennung bei der Belehrung erforderlich ist. Die Beklagte hat diese Anforderungen eingehalten, indem sie die konkreten Daten abgedruckt hat. Der kursiv gehaltene Klammerzusatz mit der allgemeinen Aufzählung tritt dahinter zurück und kann eben X der Abstraktheit beim Verbraucher auch nicht zur Verwirrung oder zu Missverständnissen führen. Es handelt sich auch insoweit nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.02.2013 - 38 O 317/12, in: BeckRS 2013, 07289).
54Die Festlegung des Musterbelehrungstextes in der BGB-lnfoV ist auch wirksam. Zwar wird mitunter vertreten, die Musterbelehrung aus der Anlage 2 der Verordnung in der hier maßgeblichen Fassung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 EGBGB a. F. gedeckt, insbesondere weil auch der Verordnungsgeber an das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a. F. gebunden sei (OLG Jena, Urteil vom 28.09.2010 - 5 U 57/10, in: VuR 2011, 425; OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2007 - 16 U 70/07, in: NJOZ 2008, 1477; LG Kassel, Urteil vom 22.04.2009 - 4 O #####/####; LG Halle, Urteil vom 13.05.2005 - 1 S 28/05, in: VuR 2006, 411). Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298) hat indes entschieden, dass der Verordnungsgeber seine diesbezüglichen Befugnisse nicht überschritten habe. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an, weil aus seiner Sicht der Zweck der Ermächtigung darin liegt, die Geschäftspraxis zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit zu schaffen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten. Dieser Zweck würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer als Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte (so zu Recht BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298).
55Mangels eines rechtzeitigen Widerrufs der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung erweist sich das Feststellungsbegehren des Klägers als unbegründet.
562.
57Ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger gleichermaßen nicht zu.
583.
59Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden.
60III.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
62Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Das Urteil ermöglicht der Beklagten eine Vollstreckung von Kosten im Wert von mehr als 1.500,- EUR, so dass § 708 Nr. 11 ZPO (i. V. m. § 711 Satz 1 und 2 ZPO) nicht zur Anwendung gelangt.
63C |
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als Einzelrichter |
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die Beklagte nach fristloser Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages auf Zahlung restlicher Leasingraten und Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Parteien schlossen am 2./10. November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen anschließend in Vollzug gesetzten Leasingvertrag über einen PKW A. . Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt. Nachdem ab Juni 2009 die mit 640 € monatlich vereinbarten Leasingraten ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 3. September 2009 fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. DieBeklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.
- 3
- Die Klägerin beansprucht für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten die Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Grund des Anspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der Klägerin, die den Leasingvertrag auf Grund des Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Leasingraten wirksam gekündigt habe, stünden sowohl die beanspruchten Leasingraten als auch der nach Maßgabe der Leasingbedingungen zutreffend ermittelte Restwertausgleich und der Ersatz der angefallenen Sicherstellungskosten zu. An dem Bestand des Vertrages habe der von der Beklagten erklärte Widerruf nichts geändert, weil die Widerrufsfrist am 22. Februar 2010 abgelaufen gewesen und der Widerruf deshalb nicht wirksam sei. Denn ein Widerrufsrecht, das sich zumindest aus §§ 500, 495, 355 BGB aF ergeben habe, habe die Beklagte am 22. Februar 2010 nicht mehr wirksam ausüben können, weil die ihr erteilte Widerrufsbelehrung, auch wenn sie den Anforderungen des § 355 BGB aF nicht voll gerecht geworden sei, die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahre 2006 in Lauf gesetzt habe. Zwar sehe die Widerrufsbelehrung, bei der die Klägerin exakt den damaligen Text der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung verwandt habe, zum Lauf der Widerrufsfrist lediglich vor, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn sich der Unternehmer der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV bediene und sie wörtlich und vollständig übernehme. Art. 245 EGBGB habe als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverordnung auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte Musterbelehrung gedeckt , bei der der Fehler - wie hier - nur geringfügig sei und den Rahmen der durch die Musterbelehrung erstrebten Typisierung nicht überschritten habe. Zumindest könne sich die Klägerin auf den durch die BGB-Informationspflichten -Verordnung und deren § 14 begründeten Vertrauenstatbestand berufen , wenn und soweit sich die falsche Belehrung - wie vorliegend - tatsächlich nicht ausgewirkt habe. Denn die Beklagte, die allenfalls von einem Beginn der Widerrufsfrist mit der noch im Jahre 2006 erfolgten Übergabe oder Zulassung des Fahrzeugs habe ausgehen können, habe zu keinem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages im Jahre 2009 Anstalten gemacht, den Vertrag zu widerrufen ; ebenso wenig habe sie behauptet, im Laufe des Jahres 2006 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin einen Widerruf beabsichtigt zu haben.
II.
- 7
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
- 8
- Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten wirksam gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 der Leasingbedingungen gekündigt hat und dass sie das Leasingfahrzeug anschließend im Einklang mit Abschnitt XV der Leasingbedingungen verwertet und abgerechnet hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht die Widerrufserklärung der Beklagten zu Unrecht als verspätet angesehen habe. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3102; im Folgenden: BGBInfoV
]) genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Zu einer solchen Abweichung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Musterbelehrung berufen. Hiermit kann die Revision indessen nicht durchdringen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr erteilten Widerrufsbelehrung vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Gesetzlichkeitsfiktion stützen, so dass ihre Belehrung danach als ordnungsgemäß gilt und die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung am 22. Februar 2010 abgelaufen war.
- 9
- 1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch , das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGBInformationspflichten -Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).
- 10
- Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
- 11
- 2. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten , ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die in Bezug genommene Musterbelehrung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die ge- setzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßigkeit der Musterbelehrung auswirken kann.
- 12
- a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1EGBGB aF, der die Ermächtigung enthält, Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher unter anderem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, dass die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach Zweckmäßigkeitserwägungen sollte herabsetzen dürfen. Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit der Musterbelehrung bezweckter Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung (OLG Schleswig, OLGR 2007, 929, 931; OLG Jena, Urteil vom 28. September 2010 - 5 U 57/10, juris Rn. 69 f.; vgl. auch MünchKommBGB /Masuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 57; jeweils mwN; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2003, Art. 245 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 495 Rn. 35).
- 13
- Die gegenteilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung dahin , dass dem Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimmten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6; Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 [zu § 14 Abs. 4 BGB-InfoV]). Sie will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausgehenden Schutzwirkungen lediglich dann versagen, wenn sich ein Mangel der Belehrung im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2009, 849; Palandt/Grüneberg, aaO; AnwKBGB /Ring, 2005, § 14 BGB-InfoV Rn. 12).
- 14
- b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat. Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt.
- 15
- aa) Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Begründung (BT-Drucks. 14/7052, S. 208): "Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "Informationslast", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Widerrufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinformationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsoder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung…"
- 16
- bb) Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger
LG Konstanz, Entscheidung vom 22.02.2011 - 4 O 248/10 D -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 9 U 52/11 -
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Am 07.08.2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (Konto-Nummer 66714452) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 250.000,- EUR und einem anfänglichen effektiven Zinssatz von 5,12 % p.a.. Der Nettodarlehensbetrag diente dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie.
3Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung. Die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu¹ […]“ beinhaltet eine Fußnote, deren Text lautet: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom […]“. Des Weiteren beinhaltet die Widerrufsbelehrung eine Fußnote im Zusammenhang mit dem Passus „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) widerrufen“. Der diesbezügliche Fußnotentext lautet: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. X des Inhalts und der Gestaltung der Belehrung wird im Übrigen auf Blatt 6 und Blatt 31 der Akte Bezug genommen.
4Die Beklagte zahlte den Nettodarlehensbetrag an den Kläger aus.
5Für den Zeitraum ab Oktober 2012 vereinbarten die Parteien einvernehmlich eine Erhöhung der Tilgung für das Darlehen auf den maximal möglichen Tilgungssatz von 10 %. X einer weiteren Anpassung beläuft sich die Höhe der Tilgung für den Zeitraum ab August 2013 auf 2,2 % p.a..
6Unter dem 04.12.2013 erklärte der anwaltlich vertretene Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte zur Mitteilung von Rückabwicklungsansprüchen auf. Mit Schreiben unter dem 16.12.2013 wies die Beklagte etwaige Forderungen des Klägers zurück.
7Bis zum 31.12.2013 zahlte der Kläger – im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung – an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 150.321,88 EUR. Davon entfällt auf die Tilgung ein Betrag in Höhe von insgesamt 78.508,87 EUR. Folglich valutierte das Darlehen zum 31.12.2013 noch mit einer Restschuld in Höhe von 171.491,13 EUR. Die von dem Kläger geleisteten Zinsraten addieren sich auf eine Summe in Höhe von insgesamt 71.813,01 EUR. In dem Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 zahlte der Kläger noch einmal weitere 13.500,- EUR an die Beklagte.
8Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Er leistete an seine Prozessbevollmächtigten eine Zahlung in Höhe von 2.348,94 EUR.
9Der Kläger will mit seiner der Beklagten am 27.02.2014 zugestellten Klage festgestellt wissen, dass die Beklagte, über die verbleibende Restschuld hinaus, die nach seiner Auffassung mit 99.678,12 EUR zu beziffern ist, keine Zahlungen mehr verlangen kann. Darüber hinaus begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen.
10Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem seinerzeit gültigen Muster der Widerrufsbelehrung, sodass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung (im Folgenden „BGB-InfoV“) berufen könne. Er meint, die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sein Widerruf deshalb nicht verfristet sei.
11Die verbleibende Restschuld in Höhe von 171.491,13 EUR sei um die von Klägerseite geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 71.813,01 EUR zu bereinigen, da der Beklagten Zinsgewinne nicht zustünden; mithin verbleibe noch ein von dem Kläger an die Beklagte zu zahlender (Rest-)Betrag in Höhe von insgesamt 99.678,12 EUR.
12Der Kläger beantragt,
131. festzustellen, dass die Beklagte auf den Darlehensvertrag zum Konto Nr. 66714452 vom 07.08.2007 keine über einen Betrag von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungen mehr verlangen kann;
142. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17hilfswiderklagend den Kläger zu verurteilen,
18an sie 250.000,- EUR sowie Vertragszinsen in Höhe von 5,12 % seit dem 10.10.2007 aus dem Betrag von 250.000,- EUR zu zahlen.
19Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da eine Leistungsklage ohne Weiteres möglich sei; es fehle an einem Feststellungsinteresse des Klägers.
20Ferner meint die Beklagte, die Widerrufsfrist sei seit langem abgelaufen, sodass der Widerruf mit anwaltlichem Schreiben unter dem 04.12.2013 nicht geeignet gewesen sei, den mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Somit seien auch die primären wechselseitigen Leistungspflichten nicht entfallen.
21Sie meint, eine – wie vorliegend – marginale Abweichung vom Mustertext der BGB-InfoV, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur sei, sei unerheblich. Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen.
22In der öffentlichen Sitzung vom 18.09.2014 erhob die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
23X des weiteren Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014, Blatt 89 f. der Akte, Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig, allerdings insgesamt unbegründet.
26I.
27Die Klage ist – auch hinsichtlich des insofern allein fraglichen Feststellungsantrags – zulässig.
281.
29Das Nichtbestehen eines über einen Betrag in Höhe von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
302.
31Auf der Grundlage des insofern allein maßgebenden Klägervorbringens steht dem Kläger auch kein einfacherer M-Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen.
32Zwar sind im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß § 348 Satz 1 BGB die beiderseitigen Verpflichtungen Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Aber es ist gleichwohl – etwa nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, der die Kammer folgt – die zu § 325 BGB a. F. für den Schadenersatzanspruch entwickelte Differenzmethode, nach der beiderseitig bestehende Forderungen ohne Weiteres saldiert werden (können), anwendbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1981 - 2 U 43/81, in: MDR 1982, 141; wohl auch BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, in: NJW 2008, 2028; a. A. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 348 Rn. 12; Schmidt in: Bamberger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2014, § 348 Rn. 3). Von einer Saldierung dürfte vorliegend auch der Kläger ausgegangen sein. Ob allerdings der Differenzbetrag von dem Kläger zutreffend ermittelt worden ist, was die Beklagte in Abrede stellt, ist nach Ansicht des Gerichts keine Frage der Zulässigkeit, sondern vielmehr eine Frage der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs.
33Mithin bedurfte es keiner weiteren Beurteilung der Kammer darüber, ob der Klageantrag unter Ziffer 1 – in Anbetracht der Tatsache, dass sich vorliegend im Falle eines wirksamen Widerrufs Geldleistungen gegenüberstehen und der Feststellungsantrag des Klägers den nach seiner Auffassung zutreffenden Differenzbetrag zum Gegenstand hat – gegebenenfalls als konkludente Aufrechnungserklärung des Klägers zu werten ist.
343.
35Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der in Rede stehenden Feststellung, weil die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet. Einmal unterstellt, der Betrag in Höhe von 99.678,12 EUR ist von dem Kläger zutreffend ermittelt, berühmt sich die Beklagte einer darüber hinausgehenden Forderung. Dies ist geeignet, ein Feststellungsinteresse des Klägers zu begründen (vgl. Foerste in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 256 Rn. 9).
36II.
37Die Klage ist indes unbegründet.
381.
39Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte auf den Darlehensvertrag zum Konto Nr. 66714452 vom 07.08.2007 keine über einen Betrag von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungen mehr verlangen kann.
40a)
41Ein solcher Anspruch käme überhaupt nur dann in Frage, wenn ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegen würde. Denn unstreitig bestand zum 31.12.2013 noch eine Restschuld des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 171.491,13 EUR, die – abzüglich zwischenzeitlich gezahlter weiterer Tilgungsbeträge – „fortbesteht“, sollte der Darlehensvertrag nicht infolge eines wirksamen Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sein.
42b)
43Bei Erklärung des Widerrufs war dieser verfristet, denn der Kläger war nach Auffassung der Kammer wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
44c)
45Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das BGB, das Einführungsgesetz zum BGB (im Folgenden „EGBGB“) und die BGB-lnfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).
46d)
47Das Vorliegen eines Rückgewährschuldverhältnisses setzt voraus, dass der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
48Dem Kläger stand nach § 495 BGB a. F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a. F. zu. Zwischen den Parteien besteht ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 488, 491 BGB a. F.; die Beklagte ist Unternehmerin und der Kläger Verbraucher.
49Im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts mit anwaltlichem Schriftsatz unter dem 04.12.2013 und damit mehr als sechs Jahre nach dem Zustandekommen des Darlehensvertrages war das Widerrufsrecht des Klägers aber jedenfalls nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. erloschen.
50Dem steht zunächst nicht entgegen, dass nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden ist. Insofern dürfte zwar die hier erteilte Widerrufsbelehrung tatsächlich nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots entsprochen haben, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Belehrung angibt, insofern missverständlich ist und diese Formulierung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, in: NJW 2010, 989; BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, in: NJW 2011, 1061; BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, in: NJW-RR 2011, 785; BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, in: NJW-RR 2012, 183; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, in: NZG 2012, 427; BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298).
51Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. X einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nicht erloschen wäre. Vielmehr gilt die erteilte Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV a. F. als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn – wie vorliegend – das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
52Für das Eingreifen der Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV a. F. bedarf es der vollständigen inhaltlichen und im Wesentlichen auch der gestalterischen Übernahme des Musters nach Anlage 2 BGB-lnfoV. So liegen die Dinge - nach Auffassung des Gerichts - hier.
53Die Beklagte hat das Muster des Verordnungsgebers in der zutreffenden Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 ohne inhaltliche Abweichung übernommen. Maßgebend ist nach Ansicht der Kammer, dass die Beklagte keine sachlichen Änderungen vornahm (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, in: NJW-RR 2012, 183; BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, in: NJW 2011, 1061). Zwar verwendet die Beklagte zwei Fußnoten, eine in der Überschrift und eine bei der Angabe der Widerrufsfrist. Die fraglichen Fußnoten enthalten aber keinen Text, der an den Verbraucher (hier: den Kläger) adressiert ist, sein Widerrufsrecht tangiert oder ihn in sonst irgendeiner Weise betrifft. Derartige Abweichungen von dem Mustertext, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus. Insbesondere handelt es sich nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster des Verordnungsgebers. Vielmehr richtet sich der Text in den – unterhalb der Unterschriftszeile und außerhalb des Rahmens, der den Text der Widerrufsbelehrung umschließt – abgedruckten Fußnoten erkennbar an Mitarbeiter / Sachbearbeiter der Beklagten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sich im Zusammenhang mit dem Text der Fußnoten der Hinweis findet „Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“. Diese Angabe kann in Anbetracht ihres Sinngehalts nicht an den Verbraucher gerichtet sein. Eine derart marginale Abweichung vom Mustertext, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur ist, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Unschädlich ist auch der verwendete Klammerzusatz vor der Angabe zur konkreten Adressierung eines Widerrufsschreibens. Dieser Klammerzusatz zählt abstrakt die erforderlichen Angaben auf, deren konkrete Benennung bei der Belehrung erforderlich ist. Die Beklagte hat diese Anforderungen eingehalten, indem sie die konkreten Daten abgedruckt hat. Der kursiv gehaltene Klammerzusatz mit der allgemeinen Aufzählung tritt dahinter zurück und kann eben X der Abstraktheit beim Verbraucher auch nicht zur Verwirrung oder zu Missverständnissen führen. Es handelt sich auch insoweit nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.02.2013 - 38 O 317/12, in: BeckRS 2013, 07289).
54Die Festlegung des Musterbelehrungstextes in der BGB-lnfoV ist auch wirksam. Zwar wird mitunter vertreten, die Musterbelehrung aus der Anlage 2 der Verordnung in der hier maßgeblichen Fassung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 EGBGB a. F. gedeckt, insbesondere weil auch der Verordnungsgeber an das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a. F. gebunden sei (OLG Jena, Urteil vom 28.09.2010 - 5 U 57/10, in: VuR 2011, 425; OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2007 - 16 U 70/07, in: NJOZ 2008, 1477; LG Kassel, Urteil vom 22.04.2009 - 4 O #####/####; LG Halle, Urteil vom 13.05.2005 - 1 S 28/05, in: VuR 2006, 411). Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298) hat indes entschieden, dass der Verordnungsgeber seine diesbezüglichen Befugnisse nicht überschritten habe. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an, weil aus seiner Sicht der Zweck der Ermächtigung darin liegt, die Geschäftspraxis zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit zu schaffen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten. Dieser Zweck würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer als Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte (so zu Recht BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298).
55Mangels eines rechtzeitigen Widerrufs der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung erweist sich das Feststellungsbegehren des Klägers als unbegründet.
562.
57Ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger gleichermaßen nicht zu.
583.
59Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden.
60III.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
62Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Das Urteil ermöglicht der Beklagten eine Vollstreckung von Kosten im Wert von mehr als 1.500,- EUR, so dass § 708 Nr. 11 ZPO (i. V. m. § 711 Satz 1 und 2 ZPO) nicht zur Anwendung gelangt.
63C |
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als Einzelrichter |
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.