LGHH 312 O 499/16

published on 28/11/2016 00:00
LGHH 312 O 499/16
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Gericht

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Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen,

Zigaretten in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Filter eine Kapsel mit Menthol enthalten, mit der sich der Geruch und/oder Geschmack der Zigarette verändern lässt, indem durch Zerdrücken der Kapsel Menthol-Geschmack bzw. -Geruch freigesetzt wird.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

5. Die Schutzschrift der Rechtsanwälte K. pp. vom 28.11.16 (393 AR 785/16) hat bei Beschlussfassung vorgelegen.

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published on 21/12/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.02.2017, Az. 416 HKO 7/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die..
published on 02/02/2017 00:00

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28.11.2016 (312 O 499/16) wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin, welche Tabakprodu
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