Landgericht Hamburg Urteil, 22. Sept. 2016 - 335 O 34/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend.
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Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2005 an einem Schiffsfonds namens „MS V. GmbH & Co. KG (H. Shipping Select XII)" mit einer Einlage in Höhe von € 50.000,-- als Kommanditist. Diese Einlage wurde von ihm in voller Höhe erbracht. Die Beklagten zu 1) und 2) sind die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung der vorgenannten Beteiligung. Mit Schreiben vom 10. März 2015 leitete er bei der staatlich anerkannten Gütestelle Herrn Rechtsanwalt F. X. R. (F.) ein Güteverfahren im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein. Wegen des Inhalts des Güteantrags wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Die Beklagten teilten mit, dass sie dem Verfahren nicht beitreten würden. Daraufhin stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 20. Mai 2015 das Scheitern des Verfahrens fest.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K 1) fehlerhaft ist und ihn deshalb ein auf Rückabwicklung seiner Beteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch zustehe. Insbesondere rügt er die nachfolgenden Prospektfehler:
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Der Kläger ist zunächst der Ansicht, dass der Prospekt nicht hinreichend auf das so genannte Innenhaftungsrisiko der beteiligten Anleger im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG hinweise. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien bei einer so genannten GmbH & Co. KG der vorliegenden Art Rückzahlungen bzw. Ausschüttungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine „verbotene Auszahlung“ im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG, wenn dadurch die Gefahr bestehe, dass das Vermögen der persönlich haftenden GmbH unter die Stammkapitalziffer sinke oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft werde. Zuwendungen aus dem Vermögen der GmbH an die GmbH-Gesellschafter oder Kommanditisten seien daher, soweit eine Unterbilanz entstehen könnte, grundsätzlich nach § 30 Abs. 1 GmbHG verboten und begründeten gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 4 GmbHG regelmäßig eine vollständige Rückgewährpflicht des Gesellschafters bzw. des Kommanditisten. Könne es somit etwa durch Auszahlungen von Ausschüttungen an die Kommanditisten, die nicht durch Gewinne der Fondsgesellschaft gedeckt seien, zu einer unmittelbaren Aufzehrung des Stammkapitals der GmbH kommen, hafte jeder Kommanditist, vorliegend also jeder einzelne Fondsgesellschafter, gemäß § 31 Abs. 1 und 3 GmbHG grundsätzlich unbeschränkt, das heißt auch über seine Haftsumme hinaus auf Rückerstattung solcher Zahlungen. Auf dieses Risiko einer grundsätzlich unbeschränkten, also über die Einlageverpflichtung der Anleger hinausgehenden Innenhaftung im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG werde in dem Emissionsprospekt jedoch nicht hingewiesen. Die in dem Prospekt enthaltenen Aussagen über eine angeblich auf den Verlust der erbrachten Einlage beschränkte Haftung der einzelnen Anleger seien angesichts des über diese Einlage hinausgehenden Innenhaftungsrisikos aus §§ 30, 31 GmbHG unzutreffend, zumindest aber irreführend und damit fehlerhaft im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung.
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Ein weiterer Schadensersatz begründender Prospektfehler bestehe darin, dass die im Prospekt u. a. auf S. 32 und S. 38 unterstellte Steigerung der maßgeblichen Schiffsbetriebskosten von angeblich nur 2,5 % p. a. offenbar ganz bewusst von Anfang an weitaus zu niedrig angesetzt worden sei mit der Folge, dass die im Prospekt prognostizierten Ergebnisse und Renditen weitaus höher ausgewiesen werden konnten, als sie zum damaligen Zeitpunkt realistisch waren. Wie sich aus einer im Jahr 2007 von der HSH Nordbank erstellten Betriebskostenstudie über die Höhe und die langjährige Entwicklung der allgemeinen Schiffsbetriebskosten ergebe, hätte die jährliche Steigerungsrate bei den Schiffsbetriebskosten für Schiffe der vorliegenden Art schon in den Jahren 2000 bis 2006 durchschnittlich bei mindestens 10 % p. a. und damit weitaus höher gelegen, als die im Prospekt suggerierten 2,5 % p. a. Angesichts dieses erheblichen Unterschieds zwischen den damals tatsächlich bereits seit mehreren Jahren zu verzeichnenden Betriebskostensteigerungen von mindestens 10 % p. a. und den im Prospekt unterstellten 2,5 % p. a. sei die wesentlich zu niedrige Annahme im Prospekt zweifellos unvertretbar und damit unrichtig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Soweit in dem Prospekt in mehreren Stellen davon die Rede sei, dass die Haftung des jeweiligen Anlegers auf die eingezahlte Haftsumme begrenzt sei, sei diese Angabe aus einem weiteren Grund unrichtig. Falle bei einer GmbH & Co. KG der vorliegenden Art ein persönlich haftender Gesellschafter, hier eine Gesellschaft aus dem Umfeld der hiesigen Anbieterin mit einem minimalen Stammkapital von nur € 25.000,--, etwa wegen Insolvenz aus, und werde die Kommanditgesellschaft nicht unverzüglich liquidiert oder ein anderer persönlich haftender Gesellschafter gefunden, so wandle sich nach praktisch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum die ursprüngliche KG von Gesetzes wegen automatisch in eine Offene Handelsgesellschaft um mit der Folge, dass nunmehr deren Gesellschafter, also auch die Kommanditisten der früheren KG, für die bereits entstandenen und noch bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt und in voller Höhe mit ihrem privaten Vermögen hafteten. Auf dieses Risiko werde, soweit ersichtlich, an keiner Stelle des Prospektes hingewiesen, sondern im Gegenteil immer nur behauptet, das Maximalrisiko bestünde im Verlust der übernommenen Einlage.
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Der Verkaufsprospekt weise auch auf die Risiken der Einflaggung in ein ausländisches Register nicht ordnungsgemäß, vollständig und richtig in einer verständlichen Art und Weise hin. Wie dem Verkaufsprospekt zu entnehmen sei, führen die beiden streitgegenständlichen Schiffe unter der Flagge Liberias. Dies berge einige Risiken, auf die im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt nicht hingewiesen werde. Dazu gehöre das Risiko wegen der Geltung ausländischen Rechts, insbesondere Risiken der Rechtsdurchsetzung im Ausland, des Gerichtsstands, des Registrierungsortes und einhergehend die Gefahr, dass der Eigentümer der beiden Schiffe, mithin für die Fondsgesellschaft, ihre Rechte nur vor einem ausländischen Gericht mit den dort bestehenden Risiken für die Rechtsdurchsetzung wahrnehmen könne. Über diese Risiken schweige der Verkaufsprospekt gänzlich.
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Darüber hinaus werde in dem streitgegenständlichen Verkaufsprospekt auch nicht über die Risiken für den Schiffseigentümer aufgeklärt. Vorliegend sei es so, dass die streitgegenständliche Fondskonzeption vorsehe, dass die Fondsgesellschaft zwar Eigentümerin der jeweiligen Schiffe sei, aber das jeweilige Schiff durch Dritte betrieben werde. Es liege also das Modell vor, dass der Schiffsbetrieb durch einen Ausrüster erfolge, der seinerseits nicht Eigentümer gemäß § 477 HGB, sondern im Rechtsverkehr als Reeder anzusehen sei. Dies habe nach deutschem und internationalem Seerecht weitreichende Konsequenzen. Insbesondere hafte der Schiffseigentümer weiter den Schiffsgläubigern gegenüber nach den für die dingliche Haftung maßgeblichen deutschen Recht mit seinem Eigentum am Schiff. Er könne die Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten im Sinne der §§ 596 ff. HGB nicht abwehren, die während des Schiffsbetriebs durch den Ausrüster, Vertragsreeder oder Subcharterer entstanden seien. Er könne insbesondere nicht nach § 771 ZPO intervenieren, wenn aus einem Duldungstitel, der gegen den, der das Schiff betreibt, erwirkt wurde, in das Schiff vollstreckt wurde. Ferner könnten auch Drittgläubiger, wie z. B. Seeleute, Hafenbehörden, Sozialversicherungsträger, denen Schiffsgläubigerrechte zustehen, dingliche Rechte am Schiff bevorrechtigt geltend machen. Auf dieses Risiko werde im Prospekt nicht richtig hingewiesen. Vorliegend handele es sich bei den beiden Schiffen um das einzig vorhandene Gesellschaftsvermögen und bei dem Zugriff der Gläubiger des Charterers auf die Substanz der beiden Schiffe handele es sich demnach um ein erhebliches Gefährdungspotential, worüber aufzuklären sei.
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Schließlich werde in dem streitgegenständlichen Verkaufsprospekt auch nicht auf die schwache Stellung des nur mittelbar, über ein Treuhandverhältnis, beteiligten Anlegers gegenüber dem direkt beteiligten Kommanditisten aufgeklärt. Der Verkaufsprospekt kläre nicht darüber auf, dass Treugeber gegenüber direkten Kommanditisten einer höheren Gefahr unterlägen, eine Pfandfreigabe zu bewirken. Ein direkt beteiligter Kommanditist könne die von einem Drittgläubiger betriebene Zwangsvollstreckung in dem Kommanditanteil abwenden, wenn er die Verbindlichkeiten des Drittgläubigers in Höhe seiner nicht erbrachten Einlage befriedige. Bei Beteiligungen über eine Treuhänderin seien die einzelnen Treugeber in einer Beteiligung zusammen gebündelt. Wolle ein Anleger die Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil der Treuhänderin verhindern und somit seine Einlage retten, so müsse er die Verbindlichkeiten des Gläubigers aus sämtlichen von der Treuhänderin gehaltenen offenen Einlagen befriedigen. Insofern sei der Anleger, der sich als Treugeber beteilige, schlechter gestellt, als ein direkt beteiligter Kommanditist. Einen solchen Hinweis bzw. eine solche Aufklärung lasse der streitgegenständliche Emissionsprospekt vermissen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten als Prospektverantwortliche auf Schadensersatz verpflichtet seien. Es sei ihm tatsächlich ein Schaden in Höhe der gezahlten Beteiligung in Höhe von € 50.000,-- entstanden. Die Ausschüttungen, die er erlangt habe, müssten nicht in Abzug gebracht werden. Hierzu macht der Kläger weitere Rechtsausführungen.
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Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 hat die Beklagte zu 2) den Nebenintervenientinnen den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016, bei Gericht eingegangen am 17.03.2016, ist die Nebenintervenientin zu 1) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2) beigetreten. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ist die Nebenintervenientin zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2) beigetreten.
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Der Kläger beantragt,
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I. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dessen Gesellschaftsbeteiligung an der so genannten "MS V. GmbH & Co. KG (H. Shipping Sellect XII)" in Höhe von nominal € 50.000,-- an die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger
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1. an den Kläger € 50.000,-- nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der so genannten "MS V. GmbH & Co. KG (H. Shipping Sellect XII)" in Höhe von nominal € 50.000,-- freizustellen;
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II. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus dessen Beteiligung an der so genannten "MS V. GmbH & Co. KG (H. Shipping Sellect XII)" in Höhe von nominal € 50.000,-- in (Annahme-)Verzug befinden.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Nebenintervenientinnen beantragen,
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die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.
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Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
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Sie sind der Ansicht, dass die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gegenüber den Klägern keine Anwendung finden, da diese für den Prospekt nicht verantwortlich seien bzw. keine direkten Beitrittsverhandlungen mit dem Kläger geführt worden seien, so dass es an einem persönlichen Vertrauenstatbestand fehlen würde.
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Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die vom Kläger behaupteten Prospektfehler nicht vorlägen.
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Hinsichtlich des Haftungsrisikos gemäß §§ 30, 31 GmbHG sind sie der Ansicht, dass die vom Kläger monierte fehlende Aufklärung beim Haftungsrisiko keinen Prospektfehler darstelle. Es sei bereits fraglich, ob eine entsprechende Haftung für die Anleger einer Fonds GmbH & Co. KG überhaupt bestehe. Aber selbst, wenn man dies dem Grunde nach unterstellen würde, gelte dieses Risiko nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als wesentlich, weshalb in einem Verkaufsprospekt hierüber nicht aufgeklärt werden müsse. Man müsse sich dabei vergegenwärtigen, dass die Kommanditgesellschaft verpflichtet sei, Auszahlungen aus ihrem Vermögen, die bei der Komplementär GmbH zu einer Unterbilanz führen, zu unterlassen habe. Insoweit verweisen die Beklagten auch auf § 15 Ziffer 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, S. 70 des Prospekts. Selbst wenn das Stammkapital der Komplementärgesellschaft durch Auszahlungen auf Null reduziert wäre, so müssten sämtliche Kommanditisten der Fondsgesellschaft, die Auszahlungen erhalten haben, für die Wiederauffüllung der Stammeinlage aufkommen. An der Fondsgesellschaft seien jedoch eine Vielzahl von Anlegern als Kommanditisten beteiligt, so dass auf den Kläger nur ein Bruchteil der Rückzahlung entfallen würde. Ob es eine Haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG für uneinbringliche Erstattungsansprüche gegen Mitgesellschafter für den Nur-Kommanditisten gäbe, sei umstritten. Selbst wenn man aber eine Anwendung von § 31 Abs. 3 GmbHG auf Nur-Kommanditisten bejahen wollte, erfasse die Ausfallhaftung nach § 31 GmbHG nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern sei auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt. Das bedeute bei analoger Anwendung auf die GmbH & Co. KG, dass es bei der Bemessung des Haftungshöchstbetrages auf die Stammkapitalziffer der Komplementär GmbH und nicht auf die Summe der Hafteinlagen ankomme, so dass sich die Problematik der Solidarhaftung wegen des typischerweise geringen Kapitals der Komplementär GmbH weitgehend entschärfe. Aufgrund der somit sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass es überhaupt zu einer Unterdeckung am Stammkapital der Komplementär GmbH durch Auszahlung an den Kommanditisten komme und der sehr überschaubaren Summe, die mit dem Risiko einer Rückzahlung behaftet wäre, handele es sich dabei nicht um ein wesentliches Risiko im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage.
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Hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten sind die Beklagten der Ansicht, dass die Prognosen im Prospekt kaufmännisch vertretbar gewesen seien. Wie der Kläger selbst vortrage, fänden sich auf den S. 32 und 38 des Prospektes ausführliche Angaben zu den erwarteten Betriebskostensteigerungen, wobei auch angegeben worden sei, dass die Kosten auf Grundlage von Erfahrungswerten des Vertragsreeders kalkuliert worden seien. Auf S. 38 würden potentielle Anleger auch darauf hingewiesen, dass die angegebenen Betriebskosten Prognosewerte seien und trotz bereits einkalkulierter Kostensteigerung gleichwohl noch höher ausfallen könnten, was die Liquidität der Gesellschaft belasten könne. Zudem werde auf S. 48 des Prospektes darauf hingewiesen, dass sich die Personalkosten erhöhen könnten, wenn eine Eintragung in ein ausländisches Register (und somit eine Ausflaggung nach § 7 Flaggenrechtsgesetz) nicht möglich sei. Somit dürfte es auch für die Kläger verständlich gewesen sein, dass die tatsächlichen Betriebskosten höher ausfallen könnten, als die prospektierten. Es werde bestritten, dass bereits in den Jahren 2000 bis 2006 die Betriebskostensteigerung für Schiffe der vorliegenden Art bei mindestens 10 % p. a. lag. Die vom Kläger als Anlage K 7 zur Untermauerung seiner These vorgelegte HSH Betriebsstudie 2007 betreffe Containerschiffe, bei dem von der hiesigen Fondsgesellschaft betriebenen Schiff, dem MS V., handele es sich jedoch um einen so genannten Bulker. Dies seien Schiffe, die zum Transport von losen Massengütern verwendet werden. Die vorgelegte Studie habe dabei keinerlei Relevanz für den hier vorliegenden Fall.
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Hinsichtlich des vom Kläger geäußerten Vorwurfs hinsichtlich der möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters und einer damit einhergehenden unbeschränkten Haftung der Anleger, weisen die Beklagten darauf hin, dass die Gesellschafter gemäß § 20 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet seien, bei Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin mit einfacher Mehrheit einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu wählen. Dementsprechend könne die vom Kläger beschriebene Situation schon nach dem Gesellschaftsvertrag gar nicht auftreten. Vor diesem Hintergrund handele es sich hier nicht um ein wesentliches Risiko der Beteiligung, über das im Prospekt aufzuklären gewesen wäre. Zum einen müsste die persönlich haftende Gesellschafterin insolvent werden, was in der Praxis ja selten vorkomme, dann müssten die Gesellschafter entgegen ihrer Verpflichtung aus § 20 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages keinen neuen persönlich haftenden Gesellschafter wählen und schließlich müssten sie dann auch mit den Stimmen aller Anleger beschließen, statt der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft weiterhin als Gesellschaft, nunmehr jedoch als oHG am Markt werbend tätig zu sein. Dass all diese Faktoren kumulativ aufträten, sei höchst unwahrscheinlich und das damit vom Kläger aufgezeigte Haftungsrisiko zu vernachlässigen.
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Eine Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte im Verkaufsprospekt ist nach Ansicht der Beklagten nicht erforderlich. Bei den von der Klägerseite dargestellten Szenarien in Bezug auf die Ausflaggung handelte es sich um nicht aufklärungsbedürftige Umstände. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten darauf, dass der streitgegenständliche Verkaufsprospekt beispielsweise bereits auf seiner S. 12 zu Chartereinnahmen explizit darauf hinweise, dass das Risiko bestehe, dass der Charterer die Charterrate nicht vertragsgemäß zahlt bzw. die Charter vollständig ausfällt. Dass die Rechtsdurchsetzung öfter mit Schwierigkeiten verbunden sein könne und dass Schiffe ständig mit ausländischem Recht in Berührung kämen, seien Selbstverständlichkeiten, welche nicht gesondert aufklärungsbedürftig seien. Auch der Kläger könne nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass in internationalen Gewässern einzusetzende Schiffe ausschließlich und allein mit deutschem Recht in Berührung kämen und sämtliche Streitigkeiten vor deutschen Gerichten zu klären wären. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil im Prospekt an verschiedenen Stellen auf ausländisches Recht und die Beteiligung ausländischer Partner hingewiesen werde.
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Soweit schließlich auf eine vermeintlich schwache Stellung des mittelbar beteiligten Anlegers abgestellt werde, ergebe sich auch daraus keine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Verkaufsprospekts. Jeder treugeberisch beteiligte Anleger könne das Treuhandverhältnis ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen und sich selbst als Kommanditist in das Handelsregister eintragen lassen. Insoweit verweisen die Beklagten auf § 8 des Treuhandvertrages. Eine im Vergleich zum direkt beteiligten Kommanditisten schlechtere Position, welche über allgemeine Vertragsrisiken hinausgehe, sei daher nicht gegeben.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagten als Prospektverantwortliche für etwaige Prospektfehler verantwortlich sind oder ob hier die Einrede der Verjährung durchgreift, denn jedenfalls ist der streitgegenständliche Emissionsprospekt nach Auffassung der Kammer nicht fehlerhaft. Die hier von der Klägerseite geltend gemachten Prospektfehler liegen nicht vor.
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Ein der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung unterliegender Prospekt muss ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden (BGH BKR 2008, 163 Rn. 7; Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 39 f.). Ein haftungsbegründender Prospektmangel liegt demnach vor, wenn für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Angaben in einem Prospekt unrichtig oder unvollständig sind. Gemessen an diesem Maßstab weist der streitgegenständliche Emissionsprospekt keine Fehler auf. Im Einzelnen:
- 31
1. Der von der Klägerseite geforderte Hinweis auf die §§ 30, 31 GmbHG war nach Auffassung der Kammer entbehrlich. Es handelt sich bei dem vom Kläger beschriebenen Szenario nicht um ein erhebliches Risiko der streitgegenständlichen Beteiligung, so dass der Prospekt hierüber nicht aufklären musste. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, Az. 24 U 159/14; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 34 U 149/14; juris) ist in Prospekten von Publikums-KGs ein Hinweis auf eine Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG regelmäßig mangels Erheblichkeit dieses Risikos nicht geboten. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei dem im Streit stehenden Fonds aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags Haftungsrisiken bestehen, deren Verwirklichung in einer Weise naheliegt, die – über die Erläuterung zur Haftung der Kommanditisten aus § 172 HGB hinaus - einen ausdrücklichen Hinweis an die Anleger geboten sein ließe. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fern liegend war, aufklärungsbedürftig jedoch nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht zudem, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer sind. Das allgemeine abstrakte Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßig oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2015, Az. I – 24 U 112/14, WM 2015, 872, 874, Rn. 8). Die theoretisch mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist nicht aufklärungsbedürftig. Dass sich die vom Kläger dargestellte Rechtsprechung, die sich auf Nur-Kommanditisten bezieht, auf den Kläger als Treugeber-Nur-Kommanditist übertragen lässt, zeigt der Kläger schon nicht auf, dies kann aber hier dahinstehen. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhaltens der Komplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet werden und daraus resultierende Risiken müssen nicht dargestellt werden.
- 32
2. Hinsichtlich der vom Kläger als unrichtig dargestellt gerügten Schiffsbetriebskosten fehlt es ebenfalls an einem Prospektfehler. Die Anleger werden an verschiedenen Stellen des Prospektes, z. B. auf den Seiten 32 und 38, darauf hingewiesen, dass die angegebenen Betriebskosten Prognosewerte sind und trotz bereits einkalkulierter Kostensteigerung gleichwohl noch höher ausfallen könnten, was dann die Liquidität der Gesellschaft belasten könnte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert und für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass die im Prospekt dargestellten Prognosewerte unvertretbar gewesen wären. So hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass die Betriebskostensteigerungen in den Jahren 2000 bis 2006 für Schiffe der vorliegenden Art bei, wie von ihm behauptet, bei 10 % p. a. lagen. Die vom Kläger als Anlage K 7 zur Untermauerung seiner These vorgelegte HSH Betriebskostenstudie 2007 betrifft unstreitig nur Containerschiffe, wohingegen es sich bei dem streitgegenständlichen Schiff um einen Bulker handelt. Dass die vorgelegte Studie, wie der Kläger behauptet, auf solche Bulker zu übertragen ist, ist für das Gericht nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht nachvollziehbar vorgetragen. Damit waren die im Prospekt angegebenen Betriebskosten und die prognostizierten Steigerungsraten zum Zeitpunkt der Prospekterstellung jedenfalls vertretbar, so dass insoweit ein Prospektfehler nicht gegeben ist.
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3. Die Kammer ist weiter der Ansicht, dass auch der vom Kläger behauptete Prospektfehler einer verharmlosenden Darstellung des Haftungsrisikos nicht besteht. Soweit der Kläger insoweit auf die Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin rekurriert, ist dies nach Auffassung der Kammer ein fern liegendes Szenario. Der Kläger berücksichtigt darüber hinaus nicht, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter verpflichtet sind, einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu wählen und die Gesellschaft zu liquidieren ist. Das Szenario, dass die Gesellschaft als Offene Handelsgesellschaft fortgesetzt wird, ist daher nach Auffassung der Kammer so fern liegend, dass eine Aufklärung in dem Prospekt nicht erfolgen musste.
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4. Eine Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte und die in dem Zusammenhang verbundenen Risiken einer Ausflaggung sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht aufklärungsbedürftige Umstände. Der Prospekt verweist zutreffend darauf hin, dass das Risiko besteht, dass der Charterer die Charterrate nicht vertragsgemäß zahlt. Dass dies möglicherweise im Ausland durchgesetzt werden muss und mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind – wie die Beklagten zutreffend meinen – Selbstverständlichkeiten, welche nicht gesondert aufklärungsbedürftig sind. Der Kläger kann tatsächlich nicht davon ausgegangen sein, dass das in internationalen Gewässern einzusetzende Schiff ausschließlich mit deutschem Recht in Berührung kommt.
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5. Schließlich ist auch die vom Kläger geforderte Aufklärung über die Schlechterstellung des mittelbar beteiligten Gesellschafters gegenüber dem unmittelbar beteiligten Kommanditisten nicht erforderlich. Das vom Kläger geschilderte Szenario einer Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in den Kommanditanteil des Treuhandkommanditisten und die Abwendung durch Ausgleich der Verbindlichkeit durch den Anleger ist ebenfalls ein fern liegendes Szenario. Zudem haben die Beklagten zutreffend auf die Möglichkeit zur Kündigung des Treuhandvertrags nach dessen § 8 und die Möglichkeit des Anlegers, sich als Kommanditist ins Handelsregister eintragen zu lassen, hingewiesen. Überdies ist die Rechtsstellung des Treuhand-Kommanditisten für diesen aus dem im Prospekt beigefügten Treuhandvertrag in jederlei Hinsicht erkennbar. Einer weiteren Aufklärung im Sinne eines Hinweises auf eine angebliche Schlechterstellung ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
II.
- 36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.
(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.
(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 494/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Jahre 2007 bei Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 50.000,– € an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte habe jedoch keine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Die Beratungsdokumentation, welche die Klägerin durch Ihre Unterschrift inhaltlich bestätigt habe, enthalte keine Anhaltspunkte für die Behauptung, die Klägerin habe beabsichtigt, das angelegte Geld zur Altersvorsorge einzusetzen, und erschüttere die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit des Klägervortrags. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stünden in Widerspruch zu ihren schriftsätzlichen Ausführungen. Nach ihren eigenen Angaben sei für sie die Erwirtschaftung einer deutlich höheren Rendite als bei Festgeld bzw. Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen. Auch aus dem von ihr unterzeichneten Fragebogen Anlage B1 ergebe sich eine überdurchschnittlich hohe Risikobereitschaft. Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien habe der Beklagte die Klägerin auch auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage sowie einer bestehenden Nachschusspflicht nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Die Klägerin habe auch keinen Zahlungsanspruch aus dem Institut der uneigentlichen Prospekthaftung. Der Emissionsprospekt sei für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie den Prospekt weder gelesen noch inhaltlich zur Kenntnis genommen habe. Die Frage, ob der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet gewesen wäre, der Klägerin die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und ihr so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sei, dass sie seinen Inhalt noch zur Kenntnis habe nehmen können, bedürfe deshalb keine Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 03.09.2014 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
6Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung und verfolgt die erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie macht geltend:
7Das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und Beweisantritte übergangen. Erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass auch dem als Zeugen benannten Lebensgefährten der Klägerin die streitgegenständliche Beteiligung als risikolos und mit einer Rückzahlungsgarantie versehen beschrieben worden sei. Dem Beweisantritt sei das Landgericht nicht nachgegangen. Es habe auch ihren Vortrag, dass die Beteiligung „N II“ bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe und absehbar gewesen sei, dass die dortigen Rückzahlungsansprüche nicht würden bedient werden können, übergangen. Entsprechendes gelte hinsichtlich ihrer Behauptung, dass aufgrund der wirtschaftlichen Risiken, der umfangreichen personellen und institutionellen Verflechtungen, der Konzernstruktur und der Bedeutung des Herrn T das wirtschaftliche Scheitern des Beteiligungsmodells sehr wahrscheinlich gewesen sei. Ihr Schriftsatz vom 23.07.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 seien nicht gewürdigt worden. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 ergebe sich jedoch, dass dieser falsche Angaben gemacht habe, indem er bestritten habe, der Klägerin gegenüber erklärt zu haben, er habe in den streitgegenständlichen Fonds investiert. Auch seine Behauptung, die Klägerin sei auf ihn wegen einer Schiffsbeteiligung zugekommen, er habe ihr keine Schiffsbeteiligung einzeln vorgestellt, erweise sich als unwahr. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht ferner, dass der Beklagte die streitgegenständliche Beteiligung als sicherheitsorientierte Beimischung bezeichnet habe.
8Es treffe auch nicht zu, dass sie die Behauptung des Beklagten, für sie sei die Erwirtschaftung einer höheren Rendite als bei einem Festgeld oder Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen, nicht bestritten habe. Bereits in der Klageschrift habe sie vorgetragen, dass sie ihr Kapital zu banküblichen Zinssätzen angelegt hätte; solche könnten regelmäßig bei Anlagen in Tagesgeld-, Festgeld- oder Sparkonten erwirtschaftet werden. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Anlage bei einer großen deutschen Bank sei ihr nicht profitabel erschienen, habe sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass durch die Anlage über diese Bank bislang erhebliche Verluste erwirtschaftet worden seien, so dass sie nach einer risikolosen Geldanlage mit einer sicheren Rendite gesucht habe.
9Widersprüchlich sei das angefochtene Urteil insoweit, als das Landgericht davon ausgegangen sei, dass sich das Risiko des Totalverlustes und der Nachschusspflicht für die Klägerin aus dem Prospekt habe ergeben müssen, dieses andererseits aber angenommen habe, der Prospekt sei für ihre Anlageentscheidung nicht kausal gewesen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, dass die Beratung auf der Grundlage der Prospektangaben erfolgt sei. Auf die geltend gemachten Prospektfehler sei das Landgericht deshalb rechtsfehlerhaft nicht eingegangen.
10Sie – die Klägerin – sei schließlich nicht auf das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen worden.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß:
121. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 44.539,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
132. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme der unter Ziffer 1. näher bezeichneten Ansprüche und Rechte in Verzug befindet;
143. festzustellen, dass der Beklagte sie von allen Schäden und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, -- freizustellen hat, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
154. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 2.264,33 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
19II.
20Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
211.
22Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu.
23Es ist schon keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen. Dabei geht der Senat ebenso wie das Landgericht zugunsten der Klägerin vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrag aus.
24a.
25Einen Anlageberater zieht der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden, wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet er sowohl die Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).
26Vorliegend hat der Beklagte die Klägerin im Rahmen der Gespräche den als Anlage B1 vorgelegten Fragebogen zum persönlichen Anlage-Verhalten ausfüllen lassen, der ausweislich der Einleitung dazu dient, den individuell passenden Anlagestil zu finden. Daraus ergibt sich, dass es dem Beklagten oblag, eine an der persönlichen Situation der Klägerin ausgerichtete Auswahl des Anlageprodukts vorzunehmen.
27b.
28Ein Anlageberater schuldet dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Rn. 9). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (etwa BGH NZG 2014, 904). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 25), die sekundäre Darlegungslast für eine rechtzeitige Übergabe – wie überhaupt für eine ausreichende Aufklärung (BGH, Urt. v. 05.05.2011, III ZR 84/10, GWR 2011, 288, juris Rn 17) – trifft jedoch den Berater (vgl. OLG Brandenburg, 4 U 196/10, juris Rn 92 f.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 24).
29aa.
30Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass ihr der Prospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage am 14.11.2007 übergeben worden ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, er habe dieser mit Schreiben vom 02.11.2007 den Emissionsprospekt zu der hier streitgegenständlichen Beteiligung übersandt, er müsse ihr spätestens am 03.11.2007 zugegangen sein. Hiermit hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Diese Behauptung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 wiederholt. Die Klägerin hat – persönlich zur Prospektübergabe befragt – lediglich erklärt, sie könne sich „jetzt nicht mehr erinnern, wann das genau war“.
31Für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten spricht zudem das Schreiben vom 02.11.2007 (GA 101), in dem es u.a. heißt: „ N III Hauptprospekt habe ich Ihnen beigelegt.“ Dem steht auch der Inhalt der Anlage B 3 nicht zwingend entgegen, in welcher der Erhalt des Emissionsprospekts N III am 11.11.2007 bestätigt wird. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, als Übergabezeitpunkt sei in der Bestätigung fälschlich der 11.11.2007 angegeben worden. Dies hat die Klägerin nicht widerlegt.
32bb.
33Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH NZG 2014, 904; BeckRS 2013, 11561; BeckRS 2008,04773).
34Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.
35aaa.
36Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern (BGH NJW-RR 2014, 1075 – juris RN 14 mwN). Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08, juris Rn. 20).
37Auf die Haftung der Fondszeichner nach § 172 Abs. 4 HGB weist Seite 19 des Prospekts vorliegend jedoch zutreffend hin. Ein Widerspruch zu § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages besteht nicht.
38bbb.
39Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990, 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ein Hinweis hierauf war aber schon deshalb entbehrlich, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Seite 122 des Prospekts) hatte die Komplementär-GmbH keine Einlage zu erbringen und war am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag der Klägerin nicht; sie beruft sich vielmehr pauschal darauf, dass Fonds bekannt seien, die über 300 % Ausschüttungen auf die Laufzeit versprechen würden. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 € betrug ( Prospekt Seite 106) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 25.000.000,00 € erhöhen sollte (Prospekt Seite 105), und an dem die Klägerin mit einem Betrag von 50.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin nach §§ 30,31 GmbHG für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung der Klägerin im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 124) auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht weiter, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
40ccc.
41Auf das Totalverlustrisiko wird auf Seite 15 des Prospekts zutreffend hingewiesen. Dort heißt es:
42„Diese Beteiligungsform stellt ein erhöhtes Risikopotenzial dar. Im Extremfall, d.h. insbesondere im Fall des kumulierten Auftretens mehrerer Risiken, kann dies bis zum Totalverlust des von der Fonds KG eingesetzten Kapitals führen.“
43Dass die Rubrik nicht mit ‚Totalverlustrisiko’ überschrieben ist, wie die Klägerin rügt, ist unschädlich. Der Abschnitt steht unter der Überschrift „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“. Der Anleger, der sich über die Risiken der Anlage informieren möchte, wird anhand der Überschrift auf die Passage aufmerksam werden. Auf Seite 17 des Prospekts wird weiter unter der Rubrik „Anlagegefährdende Risiken“ auf das Totalverlustrisiko im Zusammenhang mit dem Nichterreichen der vorgesehenen Verkaufs- bzw. Vorvermietungsstände hingewiesen.
44Diese Risikohinweise werden auch nicht durch die Ausführungen auf Seite 7 des Prospekts unter der Rubrik „Anlegerkreis“ entkräftet. Dort heißt es:
45„Mit dieser Beteiligung wird der kurz- bis mittelfristig orientierte Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen, der sein Portfolio um ein besonders chancenreiches Immobilieninvestment ergänzen möchte.
46Zielgruppe sind somit Anleger, die davon ausgehen, höhere, jedoch unregelmäßige Erträge zu erhalten und die nicht auf regelmäßige gleich bleibende Einnahmeströme angewiesen sind.“
47Bereits aus dem Umstand, dass als Zielgruppe Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen werden, ergibt sich, dass das Investment durchaus Risiken mit sich bringt. Nähere Informationen kann der interessierte Anleger dann dem Abschnitt „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“ entnehmen.
48ddd.
49Auch die Angaben zur Kapitalrückzahlung im Prospekt sind weder fehlerhaft noch irreführend, insbesondere ergibt sich aus dem Prospekt, wer die investierte Einlage zurückzahlen soll. So heißt es auf Seite 78 des Prospekts:
50„Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird sich an dem in § 1 des Gesellschaftsvertrages der KG genannten Projektgesellschaften insgesamt in einer Höhe von bis zu EUR 25 Mio. abzüglich der Dienstleistungsgebühren atypisch still beteiligen. Die Mittel für die atypisch stille Beteiligung stammen von den Fondszeichnern bzw. Treugebern der Fonds KG.“
51Hieraus wird deutlich, dass direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Anlegern und den Projektgesellschaften nicht bestehen. Das stille Gesellschaftskapital wird von der jeweiligen Projektgesellschaft an die Fonds KG zurückgezahlt (Seite 85 des Prospekts).
52Auf Seite 9 des Prospekts wird ferner ausgeführt:
53„Die Fonds KG zahlt (…) 100 % des investierten Fondskapitals (...) an die Privatinvestoren zurück.“
54eee.
55Die Fremdfinanzierungsrisiken werden auf Seite 17 des Prospekts zutreffend dargestellt. Dort heißt es:
56„Es besteht trotz der Nachfrage nach Eigentumswohnungen in den vorgesehenen Verkaufsregionen (...) die Möglichkeit, dass der für die Anleger entscheidende notarielle Verkaufsstand/Vorvermietungstand nicht erreicht wird.
57(...)
58Es besteht dann ferner die Möglichkeit, dass nach Rückführung des Fremdkapitals und der Zinsen an die finanzierenden Banken der restliche Verkaufserlös nicht mehr ausreicht, das atypisch stille Beteiligungskapital zurückzuzahlen und die entsprechenden Gewinnbeteiligungen auszuschütten. Dies kann im Extremfall, wenn alle Projektgesellschaften/atypisch stille Beteiligungen betroffen sind, bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Fondskapitals sowie des Gewinnanspruchs führen.“
59fff.
60Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Prospekt keine fehlerhafte Darstellung der Erwerbskosten. Zutreffend ist, wie die Klägerin ausführt, dass es auf Seite 11 des Prospekts heißt, „darüber hinaus“ würden mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten entstehen. Diese Angabe bezieht sich jedoch ersichtlich auf die vorangegangene Darstellung unter der Überschrift „Weitere Kosten der Vermögensanlage“, wonach ggf. zusätzlich zu dem Agio Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und Gerichtsgebühren anfallen können, ferner weitere Kosten bei einer Übertragung der Beteiligung. Zum Ausdruck gebracht werden soll ersichtlich, mit welchen weiteren, von ihm – über die Zeichnungssumme zzgl. Agio hinaus - aufzubringenden Kosten der Zeichner unter Umständen rechnen muss. Die von der Klägerin ferner zitierte Passage auf Seite 11 des Prospekts, 15,75 % des Kapitals seien für Dienstleistungen vorgesehen, betrifft dagegen die Frage der Mittelverwendung. Dass die Kosten für Dienstleistungen und das Agio grundsätzlich nicht Substanz bildend sind, ergibt sich aus Seite 18 des Prospekts.
61ggg.
62Der Prospekt stellt den Geschäftsgegenstand ferner nicht unzureichend dar. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligung an anderen Projektgesellschaften wie auch die Beteiligung an kommunalen Geschäften der C GmbH nicht näher ausgeführt und die Durchführung und Prognose der Projekte nicht erläutert werde. Bereits auf Seite 6 des Prospekts wird jedoch dargestellt, dass es sich um eine Beteiligung an einer gewerblichen Kommanditgesellschaft als Direktkommanditist oder über einen Treuhandkommanditisten handelt. Ausgeführt wird dort ferner, dass die Beteiligung zur Mitfinanzierung von Projektgesellschaften erfolgt. An welchen Projektgesellschaften sich der Fonds „zunächst“ beteiligt, wird auf Seite 8 erläutert. Die vorgesehenen Projektgesellschaften werden auf Seite 27 des Prospekts näher vorgestellt. Auf Seite 18 wird ferner darauf hingewiesen, dass den Anleger das so genannte „Blind-Pool“-Risiko trifft.
63Der Prospekt enthält schließlich keine widersprüchlichen Angaben zum Zeitverlauf der Projekte. Richtig ist zwar, dass auf Seite 55 ausgeführt wird, in der Regel würden die J-Eigentumswohnanlagen in ca. 12-14 Monaten erstellt und verkauft. Bereits aus der Formulierung „in der Regel“ ergibt sich jedoch, dass Abweichungen möglich sind. Im Folgenden werden dann verschiedene Prognoseverläufe für unterschiedliche Projekte dargestellt, u.a. ein solches über ein Investitionsvorhaben betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit einer voraussichtlichen Dauer von 24 Monaten; daneben findet sich aber auch eine beispielhafte Projektkalkulation mit einem kalkuliertem Zeitraum von zwölf Monaten (S. 59 des Prospekts).
64hhh.
65Die Angaben zur Mittelfreigabe sind gleichfalls nicht fehlerhaft. Die Klägerin führt selbst aus, dass auf Seite 92 des Prospekts dargestellt wird, dass der Mittelverwender auch berechtigt ist, soweit noch nicht alle Voraussetzungen für eine Freigabe vorliegen, gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft der J in Höhe der angeforderten Mittel diese freizugeben.
66iii.
67Ob im Prospekt die personellen Verflechtungen unvollständig dargestellt werden und der J-Konzern nach den Ermittlungen des Insolvenzverwalters völlig ineffektiv, intransparent chaotisch und letztlich wirtschaftlich nicht überlebensfähig gewesen ist, wie die Klägerin geltend macht, bedarf keiner Entscheidung.
68Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss derjenige, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, im Rahmen der geschuldeten „Plausibilitätsprüfung” den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH NJW 2004, 1732), insbesondere ist der Prospekt auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen (BGH NZG 2009, 471, 472). Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH NZG 2009, 471, 472). Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH NJW-RR 2013, 371, 372).
69Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung gegeben. Denn dass die von der Klägerin angeführten Umstände bei einer kritischen Prüfung des Prospekts hätten offenbar werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
70jjj.
71Soweit die Klägerin ferner bemängelt, dass der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Vorgängerfonds N II im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bezeichnung bereits erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe, ist nicht dargetan, dass dies für den Beklagten erkennbar gewesen wäre.
72kkk.
73Die Klägerin hat ferner nicht bewiesen, dass der Beklagte durch seine Erklärungen die Hinweise im Prospekt entwertet hat.
74(1)
75Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr erklärt, die Anlage zeichne sich durch eine Rückzahlungsgarantie aus, die Investition sei absolut risikolos, damit könne nichts schief gehen. Dies hat der Beklagte jedoch bestritten und hierzu erstinstanzlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Gefahr bestünde, dass sich jemand mit dem Geld auf die Bahamas begibt und davon macht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, sie habe bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 5, ihren Lebensgefährten, Prof. H, als Zeugen benannt, dem die streitgegenständliche Beteiligung mit den gleichen Aussagen durch den Beklagten beschrieben worden sei, ist Prof. H erstinstanzlich für die Behauptung, der Beklagte habe die Anlage als sicher dargestellt, nicht als Zeuge benannt worden. Ein etwaig im nunmehrigen Vortrag liegender diesbezüglicher Beweisantritt ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 erklärt hat, erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne, entlastet die Klägerin nicht. Denn der Klägerin selbst muss es bekannt gewesen sein, wenn ihr Lebensgefährte an den Gesprächen mit dem Beklagten, die zu der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung führten, teilgenommen hat.
76(2)
77Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin liegen nicht vor. Eine solche kommt nicht nach § 447 ZPO in Betracht, da das erforderliche Einverständnis des Beklagten, das nicht schon in bloßem Schweigen liegt (MünchKommZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 447 Rn. 2), nicht erteilt worden ist. Es besteht auch kein Anlass, die Klägerin gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass bereits eine gewisse – nicht notwendig hohe (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 448 Rn. 4) - Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Beklagte die streitgegenständliche Anlage als „absolut risikolos“ bezeichnet hat, ist ebenso wahrscheinlich wie diejenige, dass er entsprechendes nicht erklärt hat. Der so genannte Anbeweis ist insbesondere nicht aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 02.11.2007 (GA 101) gegeben. Soweit der Beklagte darin mitteilt, beide Fonds – mithin auch der streitgegenständliche – seien als „sicherheitsorientierte Beimischung“ sehr interessant, da sie sich nahezu unabhängig von den Turbulenzen an den Aktienmärkten entwickeln würden, erlaubt dies nicht den Rückschluss, er habe die Investition als „absolut risikolos“ angepriesen. Etwas anderes ergibt sich weiter nicht daraus, dass der Beklagte im Schreiben vom 02.11.2007 zudem ausführt, dass auch er an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt sei, was nach Aktenlage nicht zutrifft. Ob insoweit ein Schreibversehen vorliegt, wie der Beklagte geltend macht, kann dahin stehen. Denn auch wenn der Beklagte in Bezug auf seine Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds bewusst unrichtige Erklärungen abgegeben hätte, würde hieraus nicht folgen, dass er auch im Übrigen, insbesondere in Bezug auf etwaige Risiken des Fonds, falsche Behauptungen aufgestellt hätte. Der Senat ist aber auch deshalb nicht davon überzeugt, dass mehr für die Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin spricht, weil auch deren vorgerichtliche Angaben nicht immer in Einklang mit ihrem schriftsätzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren stehen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Fragebogen Anlage B1 unter Frage D ihre Risikobereitschaft mit Ziffer 15 angegeben hat, was tendenziell eher einer höheren Risikobereitschaft entspricht und dem Vortrag zuwiderläuft, sie sei ein konservativer Anlegertyp. Soweit die Klägerin hierzu ausführt, diese Einstufung habe sich auf Aktien und Aktienfonds bezogen, die sie bereits zuvor erworben hatte und auch weiter hätte haben wollen, steht einer derartigen Deutung entgegen, dass die Frage D künftige Anlageziele betrifft.
78cc.
79Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
80Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sei. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH NZG 2014, 904, 907).
81Dass die Klägerin eine absolut sichere Anlage wünschte, steht nach Vorstehendem nicht fest. Entsprechendes gilt für ihre Behauptung, die Anlage habe der Altersvorsorge dienen sollen. Die E-Mail der Klägerin aus April 2011 (GA 77) beweist für sich genommen nicht, dass die Klägerin von vornherein eine Anlage ohne Verlustrisiko wünschte; hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Reaktion auf - zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene oder sich abzeichnende - „Verluste des eingesetzten Kapitals“.
82Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2015, dort S. 2 (GA 217), Prof. H als Zeugen für die Tatsache benennt, dass sie eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gesucht habe, ist dieser Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er ist berufungsrechtlich neu. Soweit die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014 auf Seite 5 ausgeführt hatte, der Beklagte habe gewusst, dass das Geld für die weitere Alterssicherung des Vaters der Klägerin und der Klägerin habe dienen sollen und Prof. H das Geld zur Abzahlung des Hauses habe verwenden wollen, bezieht sich der dortige Beweisantritt „Zeugnis des Herrn Professor H“ nicht auf die Behauptung, die Anlage der Klägerin habe der Alterssicherung dienen sollen. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015, er habe erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne. Im Übrigen wäre der Vortrag gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen. Er ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in der Berufungsbegründung vorgebracht worden. Die pauschale Bezugnahme auf nicht erledigte erstinstanzliche Beweisantritte in der Berufungsbegründung genügt hierfür nicht (BGH WM 1986, 1509, zitiert nach juris, Rn.12). Die Zulassung des Vorbringens würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da dann eine Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Dass sie ihren Prozessbevollmächtigten über ein zur Verfügung stehendes Beweismittel nicht informiert hat, kann sie nicht entlasten.
832.
84Da der Hauptanspruch nicht besteht, kann die Klägerin auch weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von dem Beklagten beanspruchen. Auch ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, besteht deswegen nicht.
853.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
874.
88Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
895.
90Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
91Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 50.000,00 €
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Bonn – 2 O 171/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
3I.
4Die Berufung des Klägers, die sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme des Landgerichts richtet, dass Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter anlegergerechter Beratung ausscheiden, ist teils möglicherweise schon unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet.
51.
6Soweit das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, dass Ansprüche wegen der von dem Kläger gerügten fehlenden Aufklärung über das Totalverlustrisiko, der ungenügenden Darstellung des Mietausfallrisikos, der irreführenden Rendite-Darstellung durch IRR-Rente, wegen der unterlassenen Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit der Fertigstellung- und Mietgarantin, wegen der unzureichenden Erläuterung des Fremdwährungsrisikos und wegen der mangelnden Aufklärung über umsatzabhängige Vergütung nicht bestehen, ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung daraus, dass sich die Berufung mit diesen Beratungsfehlern nicht konkret auseinandersetzt, sondern pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, was indes unzulässig ist (vgl. Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 520 Rn. 27 m.w.N.). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; dies führt bei einem teilbaren Streitgegenstand dazu, dass sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, deren Änderung begehrt wird (BGH, Beschluss vom 10.9.2009, VII ZB 21/08, ZfBR 2010, juris Rn9; Urt. v. 11.11.1999, VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015 f., juris Rn8), und gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28.11.2013 - 24 U 39/13) auch für verschiedene Pflichtverletzungen des Anlageberaters, hinsichtlich derer die Verjährung gesondert läuft (vgl. BGH, Urteil vom 24.3.2011, III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 ff., jurisRn13-16), weil es insoweit um mehrere Handlungen geht, die je für sich eine neue selbständige Schädigung darstellen, auch wenn sie Teile einer natürlichen Handlungseinheit sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn14 f.). Auch wenn vor diesem Hintergrund die teilweise Unzulässigkeit der Berufung naheliegt, bedarf es letztlich keiner Entscheidung hierzu. Aus den von dem Landgericht genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt und gegen die der Kläger keine Einwände erhebt, kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg auf die oben genannten Aufklärungsfehler gestützt werden. Insoweit hat die Berufung in der Sache offensichtlich keinen Erfolg, so dass dahinstehen kann, ob bzw. inwieweit die Berufung zulässig ist (vgl. insoweit OLG Köln, 2. Zivilsenat, NJW 2008, 3649 ff., juris LS, Rn8 ff. zu § 522 Abs.2 ZPO; für den Fall der Offensichtlichkeit in Ausnahmefällen ebenso BGH, NJW 2000, 3718 f., juris Rn21).
72.
8Soweit das Landgericht dahin erkannt hat, dass auch in Bezug auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters sowie in Bezug auf die fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie der Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten, in Bezug auf mit einer etwaigen Erlaubnispflicht der Garantie- und Dienstleistungsverträge verbundene Risiken sowie in Bezug auf das Risiko der Insolvenz der Gründungskommanditistin keine Beratungsfehler bestehen, setzt sich die Berufung auch hiermit nicht konkret auseinander. Allerdings zitiert der Kläger insoweit ausdrücklich das angefochtene Urteil, um sodann auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anleger auf alle Umstände hingewiesen werden müsse, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Darlegungen dürften - noch - für eine zulässige Berufungsbegründung ausreichen, führen in der Sache allerdings ebenso wie die weiteren, von dem Kläger gerügten Pflichtverletzungen nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
93.
10Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus einer Anlageberatung stehen dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungs-bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Verbindung mit § 278 BGB sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger gerügten Prospektfehler bestehen nicht, so dass dahinstehen kann, inwieweit diese Prospektfehler überhaupt Gegenstand des Beratungsgesprächs geworden sind. Bedenken hiergegen ergeben sich daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat, dass bei dem der Zeichnung vorangegangenen Gespräch, bei dem der Prospekt vorgelegen habe, Nachteile und Risiken genannt worden sind, er sich konkret aber nur daran zu erinnern vermochte, dass darauf hingewiesen worden ist, dass die Hauptfinanzierung in Schweizer Franken erfolge. Mangels Prospektfehler bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob es der Beklagten vorliegend gestattet war, die von dem Kläger dargestellte Beratungssituation mit Nichtwissen zu bestreiten.
11Im Einzelnen gilt folgendes:
12a.
13Das Haftungsrisiko des Treuhandkommanditisten wird im Prospekt ausreichend dargestellt.
14aa.
15Entgegen den Darlegungen des Klägers bedurfte es eines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH nicht. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990. 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ob dies nur dann gilt, wenn keine persönliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Zweite SAB Treuhand und Verwaltung GmbH keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich des Gesellschaftsvertrags >>M X<< KG, vgl. Seite 89 ff. des Prospekts, leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 26.000 € betrug, vgl. Prospekt Seite 119 d.A., und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 37.043.097 € erhöhen sollte, vgl. Prospekt Seite 89, und an dem der Kläger mit einem Betrag von 10.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko des Klägers nach §§ 30,31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung des Klägers im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Seite 104, auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG indes nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht aber, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
16bb.
17Die im Prospekt erteilten Hinweise reichen aus, dem Anleger das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis vor Augen zu führen. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die auf den Seiten 12, 63 und 81 des Anlageprospekts ausdrücklich genannt wird, bestand keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 216/09 - unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 9.11.2009 - II ZR 16/09). Dass die gemäß Prognoserechnung geplanten Ausschüttungen eine Einlagenrückzahlung darstellen, spricht der Prospekt an den vorbezeichneten Stellen ausdrücklich an.
18b.
19Eines Hinweises auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters bedurfte es nicht. Vorliegend ist die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass eine „gewerbliche Prägung“ des Fondsgesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht besteht. Die Hinweise auf Seite 68 ff. des Prospekts zum steuerlichen Konzept der Beteiligung sind umfassend und nicht ergänzungsbedürftig.
20c.
21Der von dem Kläger angemahnten Hinweise auf das Risiko der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten bedurfte es ebenfalls nicht. Aufklärungsbedürftige Risiken bestehen insoweit nicht; der Prospekt ist nicht zu beanstanden. Wie sich den Angaben in der Beitrittserklärung entnehmen lässt, zahlt der Anleger seine Beteiligung unmittelbar auf das Konto der Fondsgesellschaft ein; das Risiko, dass dieses Geld im Falle einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin verloren geht, besteht damit nicht. Im Übrigen enthält der Treuhandvertrag die Regelung, die der Kläger zur Minimierung des Risikos des Treuhandkommanditisten einfordert: In § 3 Ziffer 5 ist geregelt, dass der Treuhänder für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen „hiermit“ den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den „dies annehmenden“ Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen Beteiligungsbetrages abtritt. Entsprechendes soll für den Fall gelten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder von Gläubigern des Treuhänders Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil angebracht werden oder das Treuhandverhältnis sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. Unter diesen Umständen ist für eine Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten nichts ersichtlich. Auch der Kläger trägt hierzu weiter nichts vor.
22d.
23Auch darauf, dass Garantie- und Dienstleistungsverträge einer Erlaubnispflicht unterliegen, war aus den überzeugenden Darlegungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, ein Hinweis nicht erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind nur solche Risiken aufklärungsbedürftig, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Dass vorliegend konkret zu befürchten stand, dass etwaig erforderliche Genehmigungen versagt werden würden, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
24e.
25Der Einwand des Klägers, der Prospekt informiere nicht hinreichend über das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten, greift ebenfalls nicht durch. Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Grunderwerbssteuer anfällt, wird auf Seite 74 des Prospekts erläutert; weiterer Aufklärungsbedarf besteht nach Ansicht des Senats nicht.
26f.
27Auch die Ausführungen des Klägers, der Prospekt verwende den Begriff „Ausschüttungen“ irreführend, überzeugen nicht. Insoweit kann auf die Darlegungen unter a.bb. verwiesen werden.
28g.
29Schließlich ist der Einwand des Klägers, er sei nicht darüber informiert worden, dass die in der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob die Prognoseberechnung durch eine unzutreffende Widerrufsbelehrung falsch wird; hiergegen spricht, dass es sich bei der von dem Kläger angeführten Möglichkeit, dass eine Vielzahl von Anlegern lange Zeit nach Zeichnung der Anlage zeitgleich den Widerruf erklären, um ein rein theoretisch in Betracht kommendes Szenario handelt, das im Rahmen einer Prognoseaussicht, die grundsätzlich nicht den „worst case“ unterstellen muss, handeln dürfte. Dahinstehen kann auch, inwieweit der Umstand, dass der Anleger im Falle des Widerrufs nicht seine Einlage zurückerhält, sondern dass ihm ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zusteht, für die Anlageentscheidung des Klägers, der seine Beitrittserklärung bis heute nicht widerrufen hat, von Bedeutung war. Jedenfalls war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger auf etwaige Mängel der Widerrufserklärung aufmerksam zu machen. Als Anlageberaterin schuldete sie dem Kläger zwar ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt; dazu musste sie ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und umfassend aufklären (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09, jurisRn. 9 m.w.N.; NJW-RR 2004, 1407 f., jurisRn. 8). Sie war indes nicht verpflichtet, die der Fondsgesellschaft gegenüber abzugebende Beitrittserklärung des Klägers bzw. das der Treuhandgesellschaft gegenüber abzugebende Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrags juristisch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und den Kläger auf etwaige Fehler der Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Dies oblag allenfalls der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandgesellschaft.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
32III.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte sind bereits höchstrichterlich geklärt. Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren den Sachverhalt betreffenden Parallelfällen angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dieselbe Angelegenheit betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 23.9.2014 - II ZR 320/13, zit. nach juris Tz. 13). So liegt der Fall hier.
34Wert der Berufung: 10.480 € (= 10.450 € Klageantrag zu I. + 30 € Klageantrag zu II. – die Klageanträge zu III. und IV. haben keinen Mehrwert, vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2010 – XI ZR 40/09, NJW 2010,1295 zur Feststellung des Annahmeverzugs sowie BGH, Beschluss v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007,3289 in Bezug auf die vorprozessualen Kosten)
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.