Landgericht Hamburg Urteil, 28. Mai 2015 - 334 O 255/13

published on 28/05/2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 28. Mai 2015 - 334 O 255/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 16.000 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaftung.

2

Die Beklagte zu 1) ist Treuhänderin und Gründungskommanditistin der Firmen S. R.-F. H. GmbH &Co. KG und F. R.-F. H. GmbH &Co. KG. Die Beklagten zu 3) und 4) sind Gründungsgesellschafterinnen der genannten Firmen. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. F. R.-F. H. GmbH &Co. KG.

3

Nachdem die Klägerin bereits Anteile des „4. H. F.“ erworben hatte, unterzeichnete sie am 26.5.2003 eine Erklärung, wonach sie anbot, sich über die Beklagte zu 1) als Treuhänderin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von € 10.000,00 an der Fa. S. R.-F. H. GmbH &Co. KG (im Folgenden: Fa. S. H. F.) zu beteiligen (Anl. K 1). Das Agio betrug 5% der Anlagesumme (Anl. K 1). Am 3.6.2003 wurde der Antrag der Klägerin angenommen und die Klägerin zahlte die Beteiligungssumme nebst Agio.

4

Am 14.5.2004 unterzeichnete die Klägerin eine Beitrittserklärung zur Fa. F. R.-F. H. GmbH &Co. KG (im Folgendem: FaF. H. F.) über die Beklagte zu 1) als Treuhänderin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von € 10.000,00 (Anl. K 2). Das Agio betrug 5% der Anlagesumme (Anl. K 2). Der Antrag wurde am 26.5.2004 angenommen und die Klägerin leistete die Beteiligungssumme nebst Agio.

5

Mit Schreiben vom 7.12.2011 fasste die H. S... Kasse die mit dem Bevollmächtigten der Klägerin geführten Gespräche zusammen (Anl. K 13). Sie hielt fest, dass die Klägerin sich entschieden habe, in den streitgegenständlichen Beteiligungen investiert zu bleiben. Bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligungen bestätigte die H. S... Kasse, dass sie bereit sei, für diese jeweils € 2.500,00 im Wege außerordentlicher Kulanz zu zahlen. Sie schrieb weiter:

6

„Im Gegenzug zu der oben genannten Kulanzzahlung an ihre Mandantin durch die H. S... Kasse verzichtet diese mit diesem Vergleichsvertrag auf etwaige Schadensersatzansprüche und verwandte Rechte, die ihr im Zusammenhang mit folgenden Kapitalanlagen zustehen könnten:

7

- ….
- ….
- F. R.-F. H. GmbH &Co. KG
- S. R.-F. H. GmbH &Co. KG.“

8

Ihre Mandantin verzichtet im Zusammenhang mit den oben genannten Kapitalanlagen gegenüber der H. S... Kasse auf sämtliche etwaigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, Einwendungen und Einreden, die mit der genannten Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob diese ihr originär oder aus abgeleitetem Recht zustehen und ob diese bereits rechtshängig sind oder nicht, z.B. etwaige Ansprüche aus

9

- fehlerhafte Anlageberatung
- fehlerhafte Anlagevermittlung.“

10

Die Klägerin bestätigte gegenüber der H. S... Kasse ihr Einverständnis mit der in dem Schreiben dargestellten Regelung. Die H. S... Kasse zahlte daraufhin den Vergleichsbetrag in Höhe von insgesamt € 5.000,00 für die streitgegenständlichen Beteiligungen an die Klägerin.

11

Am 24.5.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung des Güteverfahrens bezüglich des S. H. F. (Anl. K 8), welches am 22.7.2013 für beendet erklärt wurde. Die Klage wurde den Beklagten am 31.1.2014 zugestellt.

12

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

13

Die Klägerin trägt vor:

14

Es würden Prospektfehler vorliegen (Anl. K 3, K 4). Die Prospektangaben zur fehlenden Verkaufbarkeit der Anlagen seien unzureichend. Es werde zugesichert, dass wenn die Mieteinnahmen um 50,27 % (F. H., Anl. 3,Seite 13 des Prospektes) bzw. 56% (S. H. F., Anl. K 4, Seite 7 des Prospektes) zurückgehen würden, lediglich keine Ausschüttungen mehr erfolgen würden. Dies sei unzutreffend. Des Weiteren würden die in diesem Fall entstehenden Sondertilgungsverpflichtungen aufgrund der „Loan-To-Value-Klausel“ nicht berücksichtigt (K 3, Seite 13; K 4, Seite 24). Es würde unzureichend zu der Möglichkeit des Wiederauflebens der persönlichen Haftung aufgeklärt. Des Weiteren sei sie fehlerhaft beraten worden. Vor Zeichnung der streitgegenständliche Fonds habe sie bereits Vorgängerfonds gezeichnet, die gut gelaufen und mit Ertrag an sie zurückgezahlt worden seien. Die Risiken für diese und die streitgegenständlichen Fonds seien ihr von der H. S... Kasse nicht erläutert worden. Der Mitarbeiter B. der H. S... Kasse habe sie nicht auf die beschränkte Verkehrsfähigkeit, die erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2013, die Gefahr, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen (§ 172 Abs. 4 HGB), das Totalverlustrisiko, den Verstoß gegen die 125% Klausel und den Verstoß gegen die 62% Klausel des Darlehensverlaufes hingewiesen. Ihr sei die Anlage als sichere Kapitalanlage mit sicherer Rendite unter Bezugnahme auf die zuvor gezeichneten Anlagen dargestellt worden. Die Beratung sei von dem Mitarbeiter B. der H. S... Kasse jeweils auf der Grundlage des Prospektes erfolgt, den sie nicht erhalten habe. Die fehlerhafte Beratung sei den Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Die Beklagten und die H. S... Kasse hätten eine Vertriebsvereinbarung getroffen. Ihr seien lediglich die Fondimmobilien aus dem Prospekt gezeigt und erläutert worden. Durch den Vergleich mit der H. S... Kasse hätten Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung abgegolten werden sollen. An einen möglichen Rückgriff gegenüber der H. S... Kasse wegen nicht anlagegerechter Beratung habe man zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht gedacht.

15

Ihr Anspruch berechne sich wie folgt:

16

Fa. S. H. F.

        

Eigenkapital

 10.500,00

Zinsen26.5.2003-30.4.2012

 1.875,42

abzüglich Ausschüttungen

 3.164,15

abzüglich Vergleichszahlung HASPA

__ 2.500,00

        

 6.711,27

Fa. F. H. F.

        

Eigenkapital

 10.500,00

Zinsen 1.6.2004-15.10.2013

 1.968,48

abzüglich Ausschüttungen

 3.465,69

abzüglich Vergleichszahlung HASPA

__ 2.500,00

        

 6.502,79

17

Die Klägerin beantragt,

18

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.502,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung lautend auf sie, Nennwert von 10.000,00 € an dem geschlossenen Immobilienfonds F. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG,

19

2. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der unter 1. genannten Beteiligung im Annahmeverzug befinden,

20

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen möglichen Rückforderungen, die aus der unter Ziff. 1 genannten Anlage resultieren werden, respektive der Rückforderung bereits erhaltender Ausschüttungen, freizuhalten haben,

21

4. die Beklagte zu 1. 3. und 4. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere € 6.711,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung lautend auf sie, Nennwert von 10.000,00 € an dem geschlossenen Immobilienfonds S. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG,

22

5. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der unter 4. genannten Beteiligung im Annahmeverzug befinden,

23

6. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen möglichen Rückforderungen, die aus der unter Ziff. 4 genannten Anlage resultieren werden, respektive der Rückforderung bereits erhaltender Ausschüttungen freizuhalten haben,

24

7. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,27 € zu verurteilen,

25

8. die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,27 € zu verurteilen.

26

Die Beklagten beantragen,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagten tragen vor:

29

Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne würde bereits daran scheitern, da zwischen der Klägerin und ihnen kein vorvertraglichen Vertrauensverhältnis bestanden habe, in welchem sie Aufklärungspflichten verletzt haben könnte. Sie seien nämlich an der Anbahnung des Erwerbes der Beteiligung oder den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen. Des Weiteren habe die Klägerin ausweislich des Vergleiches mit der H. S... Kasse auf sämtliche Ansprüche verzichtet.

30

Hinsichtlich der vielfältigen weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist unbegründet.

I.

32

Ansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung im engeren Sinne, die an typisiertes Vertrauen für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes anknüpft, sind im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, verjährt. Solche Ansprüche verjähren nämlich spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (BGH, Urteil vom 7.12.2009, Az. II ZR 15/08, Rdn. 26 m.w.N., zitiert nach juris). Diese Frist ist im Hinblick auf die Beteiligungen der Klägerin aus dem Jahr 2003 und 2004 längst abgelaufen gewesen, als die Klägerin im Jahr 2013 die Durchführung eines Güteverfahrens bezüglich des S. H. F. beantragte bzw. Ende Dezember 2013 die Klage bezüglich der hier fraglichen Beteiligungen einreichte.

II.

33

Ein Schadensersatzanspruch und/oder Abfindungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten besteht auch nicht gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziffer 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich ihrer Beteiligungen.

34

Nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt den Anleger über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2006, Az. II ZR 329/04, Rdn. 7, zitiert nach juris). Die Formulierungen in dem Prospekt müssen hinreichend eindeutig sein. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010, Az. II ZR 30/09, Rdn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 28. Februar 2008, Az. III ZR 149/07, Rdn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, Rdn. 9, zitiert nach juris). Dabei darf der Prospektersteller eine sorgfältige und eingehende Lektüre durch den Beitrittsinteressenten erwarten (BGH, Urteil vom 5. März 2013, Az. II ZR 252/11, Rdn. 14, zitiert nach juris; Urteil vom 23. Oktober 2012, II ZR 294/11, Rdn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14. Juni 2007, Az. III ZR 300/05, Rdn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 31. März 1992, Az. XI ZR 70/91, Rdn. 26, zitiert nach juris). Diesen Anforderungen werden die hier fraglichen Prospekte bezüglich der von der Klägerin beanstandeten Passagen gerecht.

35

1. Verkäuflichkeit der Fondsanteile

36

Auf Seite 46 des Prospektes der Fa. S. H. F. (Anl. K 4) und auf Seite 72 der Fa. F. H. F. wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Fondsanteile kaum verkäuflich sind. Dort heißt es nämlich unter den Risikohinweisen auf Seite 43 ff (46) bzw. 69 ff (72) unter der Überschrift „Verkäuflichkeit der Fondsanteile“:

37

„Es gibt praktisch keinen Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds. Auch eine Rückgabe der Anteile an die Gesellschaft selbst ist ausgeschlossen. Zudem erfordert jeder Gesellschafterwechsel die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge.“

38

S. H. F.
„Anleger sollten sich grundsätzlich bewusst machen, dass es sich bei der S. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG um eine langfristige Beteiligung handelt, deren genaue Laufzeit heute noch nicht feststeht.“

39

F. H. F.
„Anlegern sollte daher bewusst sein, dass es sich bei der F. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG um eine langfristige Beteiligung handelt, deren genaue Laufzeit heute noch nicht feststeht.“

40

Des Weiteren ergibt sich auch aus § 16 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages (Anl. K 4, Seite 55; Anl. K 3, Seite 79), dass eine Übertragung von Kommanditanteilen, mit Ausnahme von Erbfällen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist und dieses auch dann gilt, wenn eine Übertragung von der Treuhänderin auf den Treugeber beabsichtigt ist. Darüber hinaus wird in dem Kommanditgesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt, dass die Einholung der Zustimmung der Gesellschafter davon abhängig ist, dass der verkaufswillige Gesellschafter der Treuhänderin und der persönlich haftenden Gesellschafterin den Käufer und die Höhe des vereinbarten Verkaufspreises nennt. Für den interessierten und verständigen Leser des Prospektes kann danach kein Zweifel daran bestehen, dass ein Verkauf der Anteile im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung aller Gesellschafter, die erst zum Jahresende erfolgt und den weiteren Anforderungen, wie im Prospekt ausgeführt, fast ausgeschlossen ist. Ebenso ergibt sich aus dem Treuhandvertrag die eingeschränkte Verkäuflichkeit (Anl. K 4, Seite 61, Anl. K 3, Seite 86 ). Unter Bezugnahme auf § 16 des Gesellschaftsvertrages wird in diesem geregelt, dass nur mit Zustimmung aller anderen Treugeber sowie aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und mit Einwilligung der Treuhänderin eine Beteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen werden kann.

41

Die fast ausgeschlossene Verkäuflichkeit der Beteiligung wird auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die weiteren Erläuterungen relativiert. Die Klägerin verkennt, dass die Ausführungen auf Seite 9, des Prospektes des F. H. F. (Anl. K 3):

42

„Die steuerlichen Rahmenbedingungen________________________________________________

43

Einkommenssteuer ...

        
        

- „Veräußerung von Anteilen an der Beteiligung sowohl in den Niederlanden als
auch in Deutschland (bis auf den Progressionsvorbehalt) einkommenssteuerfrei.“

        

- Veräußerungsgewinne bei Liquidation der Gesellschaft unterliegen in
Deutschland mit einem Fünftel dem Progressionsvorbehalt“

44

sich allein auf die steuerlichen Folgen beziehen. Dies ergibt sich aus Gliederung und den nicht zu übersehenden Überschriften, die sich allein auf die steuerlichen Folgen im Fall einer Veräußerung und nicht auf die anderweitig im Kapitel „Risikohinweise“ zutreffend dargestellte „praktisch“ nicht bestehende Verkäuflichkeit der Fondsanteile beziehen (Anl. K 4, Seite 46 u. Anl. K 3, Seite 72).

45

1.2. Sinken der Mieterlöse auf 56% bzw. 50,27% (Anl. K 4, S. 7, 45, Anl. K 3, S. 13, 71)

46

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Aussage auf Seite 9 bzw. Seite 13 des jeweiligen Prospektes, die sich auf das mögliche Risiko der „Insolvenz der Fondsgesellschaft“ (S. H. F.) bzw. „Insolvenz der Fondsgesellschaft, Totalverlust der Einlage oder Verlust von Teilen des Eigenkapitals“( F. H. F.) unter Überschrift „Risikoprofil“, „Informationen zur Risikoeinschätzung und Sicherungsmaßnahmen“ befindet, keinen Prospektfehler dar. Die Erläuterung in dem genannten Zusammenhang,

47

S. H. F. (Seite 7)
„Selbst wenn durchschnittlich nur rund 56% der anfänglichen Mieterlöse erzielt würden, könnten sämtliche fixen Kosten, Gebühren, Rücklagen und die gesamte Zins- und Tilgungsleistung erbracht werden.“

48

F. H. F. (Seite 13)
„Selbst wenn durchschnittlich nur rund 50,27% der anfänglichen Mieterlöse erzielt würden, könnten sämtliche fixen Kosten, Gebühren, Rücklagen und die gesamte Zins- und Tilgungsleistung erbracht werden. Eine Ausschüttung wäre dann nicht mehr möglich.“

49

sollen ersichtlich lediglich dazu dienen, dem Anleger eine bessere Einschätzung des Risikos der Insolvenz der Fondsgesellschaft zu ermöglichen und zwar an Hand der Gegenüberstellung der anfänglichen Einnahmen und Kosten. Durch die Wortwahl „durchschnittlich“ und „anfänglichen Mieterlöse“ wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Aussage nicht durchgängig auf die für die folgenden Jahre prognostizierten Mietererlöse und Kosten bezieht, die im Kapitel „Investition und Finanzen“ im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung und nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz der Fondsgesellschaft genannt werden. Auf die Möglichkeit, dass sich das Verhältnis der anfänglichen Mieterlöse auf Grund bereits bestehender Mietverträge und den bekannten Kosten sich abweichend von der aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung entwickeln kann, wird ausführlich in den Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsberechnung hingewiesen (Anl. K 4, Seite 26, Anl. K 3, Seite 50). Dort heißt es nämlich unter Bezugnahme auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung bis zum Ende des Jahres 2013 bezüglich des S. H. F. bzw. 2014 des F. H. F. u.a.:

50

„Die Wirtschaftlichkeitsberechnung zeigt einen möglichen Liquiditätsverlauf bis zum Ende des Jahres … . Die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu Grunde gelegten Einnahmen und Ausgaben basieren auf den vertraglich vereinbarten Mieteinnahmen, vertraglich vereinbarten Gebühren und Leistungen sowie kalkulatorisch angesetzten Positionen. Sowohl hinsichtlich der prospektierten Einnahmen als auch hinsichtlich der Ausgaben können Abweichungen von den aufgeführten Beträgen entstehen.“

51

Die von der Klägerin vorgenommene Vermischung von Berechnungen zur Darstellung des Insolvenzrisikos auf Grund der durchschnittlichen anfänglichen Einnahmen und Kosten mit auf 56% bzw. 50,27% reduzierten Mieterlösen im Rumpf- und den folgenden Jahren entspricht nicht den Prospektangaben.

52

Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass nicht auf die Folgen für den Darlehensvertrag hingewiesen wird, wenn die im Prospekt genannten und prognostizierten Mieterlöse auf 56% bzw. 50,27% sinken würden. Einer ausdrücklichen Aufklärung über das Recht der finanzierenden Bank bei einem Wertverlust der Immobilie etwa im Zusammenhang mit einem länger andauernden Sinken der Mieterlöse auf 56% bzw. 50,27% eine Nachbesicherung zu verlangen oder ggf. auch den Darlehensvertrag gemäß Punkt 7.2 E) des Darlehensvertrages zu kündigen, bedurfte es nämlich im Zusammenhang mit der Darstellung des Insolvenzrisikos durch Gegenüberstellung der durchschnittlichen anfänglichen Mieterlöse und der Kosten nicht. Es ist allgemein bekannt, dass ein Darlehnsgeber einen Darlehensvertrag kündigen kann, wenn in den Vermögensverhältnisse eines Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten eine wesentliche Veränderung eintritt. Auf § 490 BGB wird verwiesen.

53

1.3. Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

54

Die Rüge, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf, greift nicht durch. Soweit es im Rahmen der Darstellung der Risiken auf Seite 7 des Prospektes des S. H. F. heißt,

55

„grundsätzlich keine Nachschusspflicht; Zahlungsverpflichtung beschränkt sich auf die Höhe der Zeichnungssumme zuzüglich Agio (siehe auch Seite 45 f.)“

56

bzw. auf Seite 8 des Prospektes des F. H. F.

57

„keine Haftung über den Beteiligungsbetrag hinaus, grundsätzlich keine Nachschusspflicht oder Haftung“

58

ist diese Aussage zutreffend und wird ergänzt durch die Ausführungen auf Seite 45 f des Prospektes des S. H. F. bzw. Seite 71 des Prospektes des F. H. F.. Dort wird nämlich erklärt, dass nach §§ 169 ff HGB bei Entnahmen Einlagen gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet angesehen werden, sofern das Kapitalkonto nach vorhergegangenen Verlusten den Stand der Einlage nicht wieder erreicht. Es wird dann weitere erläutert, dass dieses „theoretisch“ bedeuten kann, dass die auf das gezeichnete Kapital beschränkte Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, wenn Ausschüttungen erfolgen, die das Kapitalkonto negativ werden lassen. Einem verständigen Leser des Prospektes konnte danach das Risiko bei entsprechenden Ausschüttungen bis zu deren Höhe möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, nicht entgehen. Gleiches gilt für die entsprechen Aussage auf Seite 41 Prospektes des 46. Hollands Fonds.

59

2. Die Klägerin kann die Beklagten auch nicht mit Erfolg als Gesamtschuldner mit der H. S... Kasse in Anspruch nehmen mit der Begründung, der Mitarbeiter B. der H. S... Kasse habe ihr kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt und sie nicht über alle Umstände, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2012, Az. II ZR 69/12, Rdn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Die vergleichsweise Regelung der Klägerin mit der H. S... Kasse vom 7.11.2012 entfaltet nämlich Gesamtwirkung, soweit mögliche Ansprüche der Klägerin allein auf einer unvollständigen und/oder fehlerhaften Anlageberatung und Anlagevermittlung des Mitarbeiters der H. S... Kasse beruhen.

60

Ein Wille der Vergleichsparteien, das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben, kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Erlass gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müsste (BGH, Urteil vom 21.3.2000, Az. IX ZR 39/99, Rdn. 23 f, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 18.5.1992; Az. 19 W 15/92, Rdn. 7, zitiert nach juris; Wacke, AcP 170, 42 ff, 70). Eine auf das schuldhafte Verhalten des Gesamtschuldners beschränkte Gesamtwirkung ist anzunehmen, wenn dem fraglichen Gesamtschuldner seine Verbindlichkeit erlassen wird und er zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB bestehenden Haftung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern (hier den Beklagten) befreit werden soll (BGH, Urteil vom 9.3.1972, Az. VII ZR 178/70, Rdn. 13, zitiert nach juris OLG Köln, Urteil vom 17.12.1993, Az. 19 U 135/93). Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGH, Urteil vom 21.3.2000, Az. IX ZR 39/99, Rdn. 24 m.w.N., zitiert nach juris), ist dies nur in der Weise möglich, dass der Anspruch des Gläubigers gegen die am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGH, Urteil vom 21.3.2000, Az. IX ZR 39/99, Rdn. 23 f, zitiert nach juris BGH, Urteil vom 9.3.1972, Az. VII ZR 178/70, zitiert nach juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat auf etwaige Schadenersatzansprüche und verwandte Rechte im Zusammenhang mit den hier fraglichen Beteiligungen gegenüber der H. S... Kasse verzichtet, soweit diese Schadensersatzansprüche allein auf einer der H. S... Kasse zurechenbaren fehlerhaften Anlageberatung und/oder fehlerhaften Anlagevermittlung beruhen sollten. Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) sollten etwaige Schadensersatzansprüche aus fehlerhaften Anlageberatung und Anlagevermittlung, für welche die H. S... Kasse allein als Gesamtschuldnerin verantwortlich gemacht werden könnte, abschließend geregelt werden. Dementsprechend wurde der Haftungsverzicht der Klägerin auch nicht auf die H. S... Kasse begrenzt, wenn es in der vertraglichen Vereinbarung zunächst heißt, die Klägerin verzichtet auf etwaige Schadensersatzansprüche und verwandte Rechte im Zusammenhang mit den fraglichen Beteiligungen. Wenn es sodann weiter heißt, dass sich der Verzicht auf eine fehlerhafte Anlageberatung und fehlerhafte Anlagevermittlung bezieht, wird lediglich konkretisiert, dass durch die vergleichsweise Regelung die Klägerin nicht auf Schadensersatzansprüche verzichtet wollte und sollte, für welche die H. S... Kasse nicht verantwortlich ist.

61

Soweit die Klägerin vorträgt, durch die vergleichsweise Regelung hätten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhaften Beratung abgegolten werden sollen, steht dieser Vortrag im Einklang mit der obigen Auslegung. Dass hierdurch nicht auch ein möglicher Rückgriff der Gesamtschuldner wegen einer von der H. S... Kasse zu verantwortenden nicht anlagegerechter Beratung ausgeschlossen werden sollte, ist mit dem Wortlaut der vergleichsweisen Regelung nicht vereinbar. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin auf Grund eines fehlerhaften Verhaltens der H. S... Kasse sollte abschließend geregelt werden. Es sollte nicht möglich sein, dass die H. S... Kasse über Umwege etwa wegen eines ihr allein zurechenbares Fehlverhalten im Wege des Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) noch für einen Schaden der Klägerin aufkommen sollte.

III.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 710 ZPO.

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Annotations

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.