Landgericht Hamburg Urteil, 17. Nov. 2015 - 328 O 12/14

published on 17.11.2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 17. Nov. 2015 - 328 O 12/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 52.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.10.2013 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Beteiligungen des Klägers an den acht Einzelschiffsgesellschaften M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG, M. H.C3 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, P. H.D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG und der H.C1 GmbH & Co. KG zum Nennwert von 50.000 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der jeweiligen Beteiligung des Klägers an den acht Einzelschiffsgesellschaften M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG, M. H.C3 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, P. H.D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG und der H.C1 GmbH & Co. KG in Verzug befinden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn in Anspruch.

2

Die Beklagten zu 1) bis 3) sind Gründungsgesellschafter von 8 Einschiffsgesellschaften, die zu dem Schiffsfonds „H. S. S. 26“ zusammengefasst sind, an dem sich Kapitalanleger entweder direkt oder als Treugeber über die dann als Treuhänderin fungierende Beklagte zu 2) beteiligen konnten. Die Beklagte zu 4) hat von der Beklagten zu 2) den Teilbetrieb „A. M. und T. S.“ im Wege der Abspaltung zur Übernahme übernommen.

3

Bei vier der Fondsschiffe handelt es sich um sog. Produkten-/Chemikalientanker, die nach der Klassifikation der International Maritime Organisation (IMO) den Anforderungen des Typs II entsprechen, also insbesondere über beschichtete Tanks mit Doppelhülle verfügen. Weitere vier Schiffe sind sog. Plattformversorger, deren Aufgabe die Belieferung der Bohr- und Förderplattformen auf See mit Material und Versorgungsgütern ist.

4

Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf den als pdf-Datei zur Akte gereichten Emissionsprospekt vom 7.2.2008 samt der dort beispielhaft abgedruckten Verträge (Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag) bezüglich eines der Fondsschiffe verwiesen. Auf den Seiten 36 ff. des Prospekts wird das Marktumfeld unter Bezugnahme auf eine Studie des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) dargestellt. Einleitend heißt es: „Die folgenden Ausführungen sind dem Marktbericht des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) vom 9. Januar 2008 entnommen, der im Auftrag der HCI Hanseatische C... Gesellschaft mbH erstellt worden ist.“

5

Der Kläger beteiligte sich in der Weise an dem Fonds, dass er sich von einem Anlagenvermittler, dem Gesellschafter und Geschäftsführer der P.V. GmbH J.M., einen von diesem zunächst für eigene Rechnung als Treugeber erworbenen Anteil im Nennwert von 50.000 € übertragen ließ. Dies vollzog sich in der Weise, dass zunächst M. die Beklagte zu 2) mit dem Erwerb und der treuhänderischen Verwaltung von Kommanditanteilen an den Fondsgesellschaften beauftragte, also sich treuhänderisch an den Schiffsgesellschaften beteiligte, wobei ausweislich des Zeichnungsscheins vom 2.4.2008 (Anlage K 47) der hier streitgegenständliche Emissionsprospekt vom 7.2.2008 der Zeichnung zugrunde lag. Zusätzlich zu der Beteiligungssumme war hierbei ein Agio von 5 % zu leisten. Anschließend schlossen der Kläger und M. einen Treuhandvertrag, nach dem der Erwerb hinsichtlich eines Anteils an dem Fonds im Nominalbetrag von 50.000 € treuhänderisch für den Kläger erfolge (Anlage K 47). Mit weiterem Vertrag vom 28.4./2.6.2009 vereinbarten der Kläger und M., die Beteiligung auf den Kläger zu übertragen. Bereits am 14.4.2008 trat M. Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der Beteiligung an dem Fonds H. S. S. 26 an den Kläger ab (Anlage K 48).

6

Ausschüttung hat der Kläger nicht erhalten.

7

Mit Schreiben vom 7.10.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten zur Begleichung der Klageforderung auf.

8

Der Kläger trägt vor, der Emissionsprospekt weise eine Reihe von Fehlern auf. Insbesondere ergebe ein Abgleich des Marktberichts des ISL und der Prospektausführungen, dass bewusst die Informationen aus dem Bericht nicht mit in den Prospekt aufgenommen worden seien, die eine Relativierung der Marktaussichten beinhalteten. Wegen der Einzelheiten der gerügten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze des Klägers, insbesondere die Klageschrift und den Schriftsatz vom 30.4.2014 Bezug genommen. Infolge der Prospektfehler stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, der neben der Beteiligungssumme inkl. Agio auch den entgangenen Anlagegewinn in Höhe von 2 % des Bruttoanlagebetrags umfasse.

9

Der Kläger beantragt nach mehrfacher Umstellung seines Zahlungsantrags,

1.

10

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 57.217,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.10.2013 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Beteiligungen des Klägers an den acht Einzelschiffsgesellschaften M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG, M. H.C3 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, P. H.D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG und der H.C1 GmbH & Co. KG zum Nennwert von 50.000 € zu zahlen;

2.

11

festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der jeweiligen Beteiligung des Klägers an den acht Einzelschiffsgesellschaften M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG, M. H.C3 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, P. H.D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG und der H.C1 GmbH & Co. KG in Verzug befinden;

3.

12

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger auch jeden weiteren Schaden, der künftig aus der Beteiligung des Klägers an den acht Einzelschiffsgesellschaften M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG, M. H.C3 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, P. H.D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG und der H.C1 GmbH & Co. KG resultiert, zu ersetzen.

13

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie tragen vor, die Klageanträge seien mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig, denn es bleibe unklar, auf welche Rechte sich die Übertragung Zug um Zug gegen Zahlung des begehrten Schadensersatzes beziehe. Hinsichtlich der Feststellungsanträge fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Prospektmängel bestünden nicht, zudem müssten die Beklagten mangels in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens für solche, sofern sie vorlägen, nicht haften. Im Übrigen erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 2.2.2015 und 29.9.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

1. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Hinsichtlich des Leistungsantrags (Klageantrag zu 1) ist die Klage insgesamt zulässig und überwiegend begründet (hierzu u. a); hinsichtlich des Antrags zu 2) ist sie zulässig und begründet (hierzu u. b); hinsichtlich des Antrags zu 3) ist sie allerdings unzulässig (hierzu u. c.).

18

a) Die Schadensersatzklage ist zulässig und überwiegend begründet.

19

aa) Die Zahlungsklage ist in der aus dem in der Klageschrift angekündigten Sachantrag zu 1. weiterhin rechtshängig. Die im Termin vom 2.2.2015 erklärte Teilklagerücknahme ändert hieran nichts. Sie ist bereits nicht wirksam erklärt worden, denn es bleibt völlig unklar, auf welchen Teil des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs sie sich beziehen sollte. Seite 54 des Schriftsatzes vom 30.4.2015, auf den der Klägervertreter ausweislich des Protokolls ausdrücklich Bezug genommen hat, ist eine Ermäßigung der Klageforderung nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist der im Termin vom 29.9.2015 gestellte Klageantrag zu 1. nicht erneute als Klageerweiterung nach vorausgegangener Teilklagerücknahme, sondern lediglich als Klarstellung zu beurteilen.

20

bb) Soweit die Beklagten Zulässigkeitsbedenken aus der Formulierung der Zug um Zug angebotenen Gegenleistung des Klägers herleiten wollen, vermag die Kammer ihnen nicht zu folgen. Die Klage ist insoweit hinreichend bestimmt. Der Kläger bietet die Abtretung sämtlicher Rechte aus der im Wege des Zweiterwerbs durch den Zedenten M. auf ihn übertragenen Beteiligung als Gegenleistung zu der begehrten Zahlung an. Welche Rechte dies sind, lässt sich zweifelsfrei aus dem streitgegenständlichen Prospekt und dem darin (exemplarisch) abgedruckten Vertragswerk entnehmen. Eine Formulierung des Antrags, bei der sämtliche mit der Stellung als Treugeber verbundenen Rechte ausdrücklich einzeln wiedergegeben würden, erscheint weder praktikabel noch erforderlich.

21

cc) Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe auch begründet.

22

(1) Dem Kläger steht ein auf Rückabwicklung der Beteiligung, mithin auf Rückzahlung der Beteiligungssumme zzgl. Agio Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der Verletzung ihnen obliegender vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.

23

(a) Die Beklagten zu 1) - 3) waren als Gründungsgesellschafter der als Publikumsgesellschaft konzipierten Emittentin aufgrund einer vorvertraglichen Sonderbeziehung gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB später kommanditistisch beitretenden Anlegern gegenüber zur Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände verpflichtet. Sie mussten dem Beitrittsinteressenten infolgedessen ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufklären (BGH, a.a.O.; Urt. v. 1.3.2011, II ZR 16/10; Urt. v. 9.7.2013, II ZR 9/12, juris).

24

Dies gilt auch, soweit sich der Anleger – wie hier – nicht unmittelbar, als Direktkommanditist, sondern nur als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt, wenn der Treugeber nach den Regelungen den vertraglichen Regelungen wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09, juris Rn. 10 m.w.N.). Dies ist, wie der Kläger zutreffend geltend macht, hier der Fall. So wird nach § 5 Nr. 2 des Treuhandvertrags, auf den die Gesellschaftsverträge ausdrücklich Bezug nehmen (§ 3 Nr. 4) der Treugeber im Innenverhältnis wirtschaftlich einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt. Nach § 4 der Treuhandverträge unterliegt die Treuhänderin (Bekl. zu 2) bei der Ausübung von Rechten aus dem Gesellschaftsvertrag den Weisungen des Treugebers. Dieser kann gem. § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags die auf seinen Anteil entfallenden Rechte auch selbst ausüben.

25

(b) Dieser Verpflichtung sind die Beklagten vorliegend nicht nachgekommen mit der Folge, dass sie dem Kläger den aus seiner fehlerhaften Anlageentscheidung entstandenen Schaden (neg. Interesse) zu ersetzen haben, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB. Für die Beklagte zu 4) folgt dies aus den genannten Vorschriften in Verbindung mit § 133 Abs. 1 UmwG.

26

Dabei kann offenbleiben, ob die Aufklärungspflicht die Beklagten auch im Verhältnis zu dem Kläger traf, der die Fondsbeteiligung nicht direkt zeichnete, sondern von dem Treugeber M. erwarb. Denn jedenfalls kann der Kläger Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund der Abtretungserklärung vom 14.4.2008 (Anlage K 47) verlangen. Die abgetretene Forderung war in der Person des Zedenten bereits entstanden, denn der Schaden besteht bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Anlagegesellschaft in der Beteiligung als solcher (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09, juris Rn. 33). Bereits dem Beitritt des Zedenten lag der streitgegenständliche Prospekt zugrunde. Eine ordnungsgemäße Aufklärung konnte hierdurch nicht erfolgen, denn der Prospekt ist fehlerhaft. Soweit die Beklagten meinen, dass der Zedent nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei, lässt ihr Vortrag, worauf sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2015 hingewiesen worden sind, ausreichende tatsächliche Substanz vermissen. Dass der Zedent Emissionen von Schiffsgesellschaften „begleitet“ habe und „Experte“ im Bereich geschlossener Schiffsfondsbeteiligungen gewesen sei, sagt über seine Kenntnisse der konkreten Anlage erkennbar nicht genügend aus. Insbesondere haben die Beklagten nicht schlüssig dargelegt, dass dem Zedenten die Abweichung der Darstellung des Marktumfeldes in dem Prospekt von dem hierfür als Referenz herangezogenen ISL-Marktbericht bekannt gewesen sei (vgl. zu diesem Prospektfehler sogleich).

27

(c) Wie der Kläger zu Recht geltend macht, vermittelt der Prospekt dem Anleger ein unzutreffendes, nämlich zu positives Bild des relevanten Marktumfeldes der Fondsschiffe und damit der Chancen des Investments, indem er sich bei der Darstellung dieses Komplexes auf die Marktstudie eines von den Prospektherausgebern unabhängigen Instituts (ISL Bremen) beruft, dessen Einschätzung aber nur unvollständig und – durch die Auslassungen – auch partiell sinnentstellend wiedergibt. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Schriftsätze der Beklagten und der Nebenintervenientin fest, die demzufolge keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bieten.

28

Zwar ist es weder zwingend erforderlich, vor der Emission eines Kapitalanlageprodukts dessen Chancen und Risiken gutachterlich untersuchen zu lassen, noch muss ein Prospekt, falls eine solche Untersuchung gleichwohl – freiwillig – in Auftrag gegeben worden ist, deren Inhalt in jedem Fall vollständig in dem Emissionsprospekt wiedergeben. Insofern ist es im vorliegenden Fall nicht prinzipiell zu beanstanden, dass die Marktstudie des ISL nur auszugsweise wiedergegeben worden ist, was auf S. 36 des Prospekts durch die Formulierung „entnommen“ auch offengelegt wird.

29

Fehlerhaft ist aber, dass die Auslassungen den Sinn der gekürzt wiedergegebenen Aussagen der Studie verzerren. Dabei kommt es weder darauf an, ob der Markbericht bewusst und in der Absicht, die Anleger zu täuschen, unvollständig wiedergegeben wurde, noch darauf, ob auch das von der wahren Einschätzung des ISL abweichende Bild, das durch die Auslassungen entsteht, insbesondere im Hinblick auf die prognostischen Elemente, als eine ihrerseits noch vertretbare Darstellung des Marktumfeldes angesehen werden muss.

30

Entscheidend ist vielmehr allein, dass das Institut tatsächlich eine weniger positive bzw. weniger sichere Einschätzung der Anlage hat, als dies dem Leser des Prospekts vermittelt wird, und daher eine unzutreffende Richtigkeitsgewähr für die im Prospekt enthaltenen Angaben behauptet wird. Die Darstellung des Marktumfeldes in dem Prospekt ist mit anderen Worten nicht deshalb unzutreffend, weil ihre Annahmen objektiv falsch wären, wohl aber deshalb, weil der Leser ihr die Behauptung entnehmen muss, das ISL schätze das Marktumfeld wie im Prospekt angegeben ein, während es in Wahrheit zu einem jedenfalls in der Begründung zurückhaltenderen Urteil gelangt ist. Bereits durch diese Abweichung wird in das Selbstbestimmungsrecht des Anlageinteressenten, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 2.3.2009, II ZR 266/07, juris Rn. 6), eingegriffen.

31

Der Berufung auf das Urteil eines außenstehenden Dritten, der an dem Erfolg der Anlage kein wesentliches eigenes Interesse hat, die Anlage also von einem mehr oder weniger neutralen Standpunkt aus bewertet hat, wird für die Anlageentscheidung üblicherweise ein erhebliches Gewicht zukommen, weil sie die Einschätzung des Emittenten, dass sich die Beteiligung voraussichtlich lohnen werde, nach Art eines Gütesiegels bestätigt. Gerade hierin liegt offenkundig der Grund für die Aufnahme der Angaben des ISL in den Prospekt. Diesen Zweck können sie aber selbstverständlich nur erfüllen, wenn sie unverfälscht wiedergegeben werden. Dabei muss nicht nur das Gesamturteil zutreffend mitgeteilt werden. Vielmehr müssen auch die Argumente, mit denen der Dritte seine Einschätzung substantiiert (soweit sie überhaupt wiedergegeben werden und sich der Prospekt nicht nur auf die Mitteilung beschränkt, dass ein Dritter zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten der Anlage gekommen sei) in einer Weise referiert werden, die dem Leser den Nachvollzug des auf sie gestützten Gesamturteils ermöglicht. Dort, wo der sachkundige Dritte Gesichtspunkte, die einer von ihm letztlich angenommenen positiven Marktentwicklung und Wirtschaftlichkeitsprognose der Anlage entgegenstehen könnten, dürfen diese nicht verschwiegen werden. Vielmehr muss ein abgewogenes, aus der Gegenüberstellung von Pro- und Contra-Argumenten entwickeltes Urteil auch als solches dargestellt werden, damit der Anleger dessen Plausibilität nachvollziehen und prüfen kann. Ob hierin - wie die Beklagten meinen - eine Schlechterstellung desjenigen Prospektverantwortlichen liegt, der den Prospekt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, durch das Gutachten eines Sachverständigen vorbereiten lässt, ist für die Frage eines Prospektfehlers unerheblich. Im Übrigen vermag die Kammer eine unangemessene Schlechterstellung aber auch nicht zu erkennen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass derjenige Prospektverfasser, der sich entschließt, die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens in seine Darstellung des Anlageprojekts einfließen zu lassen, dies wie bereits angedeutet, durchaus nicht nur uneigennützig tun wird, sondern durch die Berufung auf das Urteil eines Dritten den Eindruck einer gesteigerten Zuverlässigkeit seiner Validitätsbehauptung vermittelt.

32

Eine nach diesem Maßstab fehlerfreie Wiedergabe ist den Prospektverantwortlichen im vorliegenden Fall indes nicht gelungen, wie ein Vergleich des mit „Marktumfeld“ überschriebenen Abschnitts des streitgegenständlichen Prospekts (Anlage K 1, S. 36 ff.) und der ISL-Marktstudie (Anlage K 19) belegen.

33

(aa) Nachdem der Kläger unter Hervorhebung von Beispielen insgesamt gerügt hat, dass ein Abgleich zwischen dem Marktbericht des ISL und den Prospektausführungen deutlich mache, dass bewusst Informationen aus dem Bericht nicht in den Prospekt aufgenommen worden seien, die eine Relativierung der Marktaussichten beinhalteten, sieht sich die Kammer durch den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht gehindert, weitere Abweichungen als die vom Kläger im Schriftsatz vom 30.4.2014 ausdrücklich erörterten in die rechtliche Würdigung einzubeziehen. Diese Würdigung kann auch ohne weiteres anhand eines Vergleichs beider Dokumente vorgenommen werden. Soweit die Beklagten sich auf das Zeugnis Prof. L. (ISL) dafür berufen, dass die Prospektdarstellungen die Markteinschätzungen des Instituts nicht verfälschten, war dem Antrag nicht nachzugehen, denn es ist nicht erkennbar, welche (über den Vergleich beider Dokumente hinausgehenden) Tatsachen der Zeuge sollte bekunden können.

34

(bb) Der Vergleich des Marktberichts (Ausdruck K 19) und des Prospekts (K 1) zeigt, dass in letzterem bereits eingangs der Darstellung der Entwicklung der relevanten Märkte, nämlich bei den Ausführungen zum Seehandel mit Chemikalien, wesentliche Aspekte verschwiegen und damit der Eindruck eines sichereren Prognosefundaments erweckt wird als in der Studie selbst. Auf S. 39 des Prospekts wird als ein für eine gute Marktentwicklung sprechendes Argument angegeben, dass die IMO (International Maritime Organisation) seit Anfang 2007 schärfere Transportvorschriften umsetze. Es wird mitgeteilt, dass sich für pflanzliche Öle, Fette und andere wichtige Chemikalienladungen die Transportregeln verschärfen. Hierin wird vor dem Hintergrund, dass die Fondsschiffe der Schiffsklasse angehören, die die schärferen Anforderungen bereits erfüllt (Typ II-Tanker), ein Vorteil für die Beschäftigungsprognose der Schiffe gesehen. Verschwiegen wird allerdings zum einen, dass neben den den Fondsschiffen potentiell zugutekommenden Verschärfungen auch Lockerungen eingetreten sind, durch die bestimmte Marktsegmente auch konkurrierenden Schiffen ohne Klassifizierung oder der niedrigeren Klasse „Typ III“ geöffnet werden. Auch wenn dies nur Chemikalien mit relativ geringem Aufkommen betreffen mag, handelt es sich um eine Information, die in das Gesamturteil der Studienverfasser eingeflossen ist und von ihnen daher für erwähnenswert gehalten worden ist (vgl. K 19, S. 8, 2. Absatz). Weiter unterscheidet sich die Darstellung im Prospekt von jener in der Studie dadurch, dass der Begriff „andere wichtige Chemikalien“ in der Aussage über die verschärften Transportvorschriften nur in der Studie, nicht aber in dem Prospekt erläutert wird. Heißt es auf S. 39 des Prospekts wörtlich: „Insbesondere für pflanzliche Öle, Fette und andere wichtige Chemikalienladungen verschärfen sich die Transportregeln. Sämtliche in dieser Gruppe vorhandenen Güter dürfen nur noch in IMO Typ II Tankern – in Ausnahmefällen in Typ II/III Tankern – transportiert werden“, so bleibt nicht nur unklar, was mit „Typ II/III-Tankern“ gemeint sein könnte und wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Der Anleger erfährt vielmehr – anders als der Leser der Studie – auch nicht, dass sich die Verschärfung zugunsten der Tanker, die im Mindestmaß dem Typ II angehören, nur auf zwei Marktsegmente bezieht, nämlich die Stoffe UAN und Xylol (vgl. K 19, S. 8, 2. u. 3. Abs.), welche ausweislich der ISL-Studie lediglich 6 % Anteil an der Chemikalienfahrt haben (Xylol, vgl. a.a.O., S. 7) bzw. nur überhaupt unter „Sonstige“ aufgelistet werden (UAN). Ebenso wenig wird der Befund der Studie mitgeteilt, dass Methanol und Ethylenglycol, die nach der Studie zu den Hauptgütern im Bereich der organischen Verbindungen gehören (a.a.O., S. 7, Graphik und S. 8, 3. Abs.), auch weiterhin nicht auf Typ II Tanker angewiesen ist, sondern auch von Tankern des Typs III gefahren werden können. Zwar kann sich auch dies bereits positiv auf die Beschäftigung der im Fonds enthaltenen Chemikalientanker auswirken, weil immerhin Schiffe, die nicht einmal die Anforderungen des Typs III erfüllen künftig nicht mehr im Markt der Methanoltransporte konkurrieren können. Dennoch muss es für den Leser des Prospekts fern liegen, dass ausgerechnet die aufkommensstärksten organischen Chemikalien nicht in der Gruppe der „wichtigen Chemikalienladungen“ enthalten sind, die „sämtlich“ einer Verschärfung auf Typ II (und nur in Ausnahmefällen auch Typ II/III) unterliegen.

35

Dieser unzutreffende Eindruck wird im Folgenden bestärkt. Wenn auf S. 40 des Prospekts (2. Abs.) die relativierende Bemerkung der Studie wiedergegeben wird, dass sich nur schwer sagen lasse, ob die von der Reklassifizierung betroffenen Chemikalien (81,9 Mio. t) komplett oder nur zu größeren Teilen zusätzliches Marktpotential für Schiffe des Typs II erschließen werden, handelt es sich zwar um ein zutreffendes Zitat (vgl. Anl. K 19, S. 8). Allerdings ergibt sich aus der Studie, dass die genannte Menge (81,9 Mio. t) auch Substanzen umfasst, die lediglich auf Typ III hochgestuft wurden, also zuvor keinen Anforderungen unterlagen, nun aber von Tankern gefahren werden müssen, die mindestens die Anforderungen des Typs III erreichen (vgl. K 19, S. 22, Fußnote 5). Wird diese Information aber, wie im vorliegenden Prospekt, dem Leser vorenthalten, wird er naheliegenderweise davon ausgehen, dass es sich bei dem angegebenen Volumen insgesamt um auf Typ II hochgestufte Chemikalien handelt. Denn die Unsicherheit in der Frage, ob „diese Mengen“ komplett oder nur zu größeren Teilen zusätzliches Marktpotential für Typ II-Tanker darstellen, wird allein damit erklärt, dass die betroffenen Substanzen zum Teil auch bisher schon (auch ohne zwingende Vorgabe) von diesem Schiffstyp transportiert worden sein können – auf die Möglichkeit, dass die Transporte stattdessen durch Typ III-Tanker durchgeführt werden könnten, wird hingegen gerade nicht verwiesen.

36

Hinzu kommt, dass auch die Einschätzung des ISL zu der Gesamtmenge der im Jahr 2006 transportierten organischen Chemikalien zwar zutreffend mit 74,5 Mio. t angegeben wird (vgl. Ausdruck K 19, S. 39, vorvorletzter Absatz), der Vorbehalt, den das Institut in seinem Marktbericht hinsichtlich der Belastbarkeit dieser Zahl ausdrücklich anmeldet („Aufgrund dessen ist es schwierig, Angebot Produktion und Nachfrage aller organischer Chemikalien abzuschätzen.“, vgl. Marktbericht, S. 8 o.), dem Prospektleser aber vorenthält. Insoweit ist dem Prospekt zwar zuzugestehen, dass Prognosen immer eine gewisse Unsicherheit anhaftet und dass dieses Wissen bei einem durchschnittlichen Prospektleser vorausgesetzt werden darf. Zu beachten ist allerdings, dass die grundsätzliche Ungewissheit prognostischer Einschätzungen selbstverständlich auch einem Sachverständigen wie hier dem ISL nicht unbekannt ist. Angesichts dessen drängt sich aber die Annahme auf, dass mit der expliziten Hervorhebung der Schwierigkeit, den Markt „aller organischer Chemikalien“ einzuschätzen, auf eine besondere, über die allgemein bestehenden Unsicherheiten bei der Prognostizierung von Marktentwicklungen hinausgehende Ungewissheit hingewiesen werden sollte, die dann auch den Anlageinteressenten mitgeteilt werden muss, um sie in die Lage zu versetzen, die Belastbarkeit der Ergebnisse der Marktstudie zu beurteilen.

37

Entsprechendes gilt für die Ausführungen über den Seehandel mit Öl und Ölprodukten (Anlage K 1, S. 40). Auch hier werden zwar die differenzierenden Überlegungen der ISL-Studie, wonach sich auch in diesem Marktsegment Schwäche- und Boomphasen der Wirtschaft niederschlagen können, wiedergegeben. Soweit dann im darauffolgenden Absatz unter der Überschrift „Entwicklung des Welt-Ölverbrauchs“ der Entwicklungstrend „insgesamt als positiv“ bezeichnet wird, stimmt auch dies zwar mit der entsprechenden Aussage auf S. 10 der Studie im Wesentlichen überein. Dasselbe gilt für die auf S. 40 des Prospekts übernommene graphische Darstellung der Prognose. Nicht mitgeteilt wird indes, dass das ISL einen hervorhebenswerten Unsicherheitsfaktor in den „gegenwärtigen Turbulenzen auf den Finanzmärkten“ sieht. Indem die Aussage der Studie, wonach sich diese Turbulenzen möglicherweise auf die Ölnachfrage auswirken könnten, nicht wiedergegeben wird, muss die – graphisch – unterlegte Prognose der Marktentwicklung im Prospekt sicherer erscheinen, als sie dies nach der eigenen Einschätzung der Studienverfasser tatsächlich ist.

38

Der Prospektfehler setzt sich schließlich bei der Darstellung des Marktumfeldes der Plattformversorger fort. So hält es die ISL-Studie für erwähnenswert, dass in den 1970er Jahren deutsche Reedereien in diesem Segment tätig waren, von denen allerdings eine aufgelöst wurde und die andere sich mangels Unterstützung durch nationale Charterer aus dem Geschäft zurückgezogen habe, und dass in der Folge die Eigner heute fast ausschließlich in den ölfördernden Ländern ansässig seien (vgl. K 19, S. 24, 2. Abs.). Den Lesern des Prospekts werden diese Informationen aber nicht übermittelt (vgl. K 1, S. 49). Aus der abgedruckten Graphik (Abb. 14) der zehn führenden Eignerländer für Versorger kann allenfalls der zweite Teil der Aussage erschlossen werden, nämlich dass die Eigner von Plattformversorgern „fast ausschließlich“ oder zumindest ganz überwiegend in den ölfördernden Ländern ansässig sind – und dies auch nur von demjenigen Anlageinteressenten, der weiß, welche Länder Öl fördern, und von sich aus diesen gedanklichen Zusammenhang herstellt. Nun erscheint es zwar an sich nicht als zwingend, die bisherigen Eignerländer und länger zurückliegende Misserfolge deutscher Reeder zu beleuchten, um die Erfolgsaussichten des Anlageprojekts einzuschätzen. Vielmehr lässt sich durchaus vertreten, dass derartige Umstände ohne wesentliche Aussagekraft für den Markterfolg der Anlageschiffe sei. Dies ändert aber nichts daran, dass das ISL dies offenbar anders beurteilt und diese Gesichtspunkte durchaus für relevant gehalten hat, da es sie anderenfalls unerwähnt gelassen hätte. Grund hierfür kann nur sein, dass das Institut als ein immerhin mögliches Risiko darstellen wollte, dass die Ölförderer Aufträge bevorzugt an in ihren Ländern ansässige Reeder vergeben und ein Markteintritt eines Reeders aus einem nicht ölfördernden Land daher mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Diesen Gesichtspunkt kann der Anlageinteressent aber aufgrund des Prospekts nicht nur nicht für sich bewerten, weil er ihm nicht mitgeteilt wird; vielmehr entsteht durch die selektive Wiedergabe der Studie auch ein positiverer Gesamteindruck von den Markteintrittschancen, indem ohne die soeben wiedergegebenen Vorbehalte der Studie zitiert wird: „Noch dominieren die USA…“ (vgl. Anl. K 2, S. 49; Hervorh. nur hier).

39

Überdies erfährt der Leser des Prospekts im Gegensatz zu demjenigen der Studie (vgl. K 19, S. 27) nicht, dass beim Auftragsbestand im Zeitpunkt der Erstellung der Studie die kombinierten Ankerzieh-Versorger stärker gefragt sind als die reinen Plattformversorger, zu denen die im Fonds befindlichen Versorgerschiffe gehören.

40

Die Kammer verkennt nicht, dass auch diese Informationen keinesfalls ausschließen, dass die Fondsschiffe gleichwohl erfolgreich betrieben werden konnten. Sie hält aber die Umstände, die das ISL hier selbst als hervorhebenswert erachtet, um seine Marktanalyse zu substantiieren und zu plausibilisieren, unter den gegebenen Umständen auch für prospektierungspflichtig. Denn wie bereits ausgeführt müssen dem Anleger, dem die Beteiligung unter Berufung auf das sachverständige Urteil des ISL als aussichtsreich dargestellt wird, auch diejenigen Erwägungen mitgeteilt werden, durch die das Institut gleichsam Wasser in den Wein seiner insgesamt optimistischen Einschätzung oder deren Anknüpfungstatsachen gießt. Die Wiedergabe der Studie verfolgt ja offensichtlich den Sinn, dem Anlageinteressen nicht nur das Urteil des ISL mitzuteilen – dem er vertrauen oder misstrauen kann –, sondern ihn gerade in die Lage zu versetzen, dieses Urteil unter Anlegung seiner eigenen Maßstäbe an Risikofreudigkeit und Chancenstreben nachzuvollziehen und aufgrund fundierter Überlegungen zu übernehmen oder aber abzulehnen.

41

Schließlich ist auch die Wiedergabe der Ausführungen der Studie zu den Schiffsbaupreisen (K 1, S. 52) erheblich unvollständig geraten. Zwar wird gleich eingangs der Darstellung mitgeteilt, dass die Baupreise am Schiffsmarkt zum Teil erheblichen Schwankungen unterworfen seien und von verschiedenen Faktoren beeinflusst würden. Wenn im Folgenden aber der Stahlpreis als ein wesentlicher Teil dieser Faktoren dargestellt wird, so entfernen sich die diesbezüglichen Ausführungen so weit von der Studie, dass auch hier von einer Verzerrung des Aussagegehalts gesprochen werden muss. So endet der Absatz, in dem die Einflussfaktoren auf den Baupreis dargestellt werden, im Prospekt mit der Aussage, dass Stahl insbesondere aus China weiterhin stark nachgefragt werde, was den Leser eher zu der Annahme steigender als fallender Baupreise veranlassen wird und damit aus Sicht eines Interessenten an der Beteiligung an bereits hergestellten Schiffen als Vorteil wahrgenommen werden wird. Im Folgenden wird dann zwar nicht verschwiegen, sondern vielmehr textlich und graphisch ausdrücklich mitgeteilt, dass es bis zum Jahr 2003 zu einem Rückgang der Neubaupreise gekommen sei (K 1, S. 52), sodann heißt es aber, dass seither wieder ein leichter Zuwachs verzeichnet würde; zudem zeigten aktuelle Verkäufe von neuen Schiffen des fraglichen Typs, dass die tatsächlich realisierten Werte oberhalb der Indikatoren lägen (a.a.O., S. 53). Insgesamt wird also die Erwartung tendenziell steigender Preise geweckt. Demgegenüber kommt die Studie geradezu zu einer gegenteiligen Tendenzaussage, indem dort (im Prospekt nicht wiedergegeben) ausgeführt wird: „Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Einflussfaktoren ist ein eindeutiger Trend bei den Baupreisen nicht immer erkennbar. Hinzu kommen u.U. versteckte oder offene Beteiligungen oder Finanzierungsmodalitäten seitens der Werften, die sich in einem höheren Preis niederschlagen können. Tendenziell ist durch Produktivitätsfortschritte und den Markteintritt von Wettbewerbern aus Niedriglohnländern mit im Zeitverlauf sinkenden Baupreisen im Schiffbau auszugehen.“ (Ausdruck K 19, S. 29; Hervorh. nur hier).

42

Dass die Baupreise nur einen Teil des Kaufpreises ausmachen, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, ist gewiss zutreffend, ändert aber nichts daran, dass die Studie selbst die Baupreise als für den Markterfolg der Anlageschiffe relevanten Faktor relativ breit und abwägend erörtert und dies dem Anleger, dem die Erfolgsaussichten der Anlage unter Berufung auf das ISL vermittelt werden sollen, daher nicht unter Weglassung einschränkender oder relativierender Angaben mitgeteilt werden darf.

43

(cc) Diese Defizite bei der Wiedergabe des Marktberichts sind jedenfalls in ihrer Summe als Prospektfehler einzustufen. Kammer verkennt dabei nicht, dass es bei der Beurteilung eines Emissionsprospekts stets auf die Gesamtschau ankommt. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, ZIP 2013, 315 NJW-RR 2012, 1312). Auch nach dieser Maßgabe stellt sich die beschriebene Wiedergabe der zur Gewähr herangezogenen ISL-Marktstudie aber als Fehler des Prospekts dar. Denn die selektive und dadurch sinnentstellende Wiedergabe des ISL-Marktberichts wird auch nicht durch den übrigen Inhalt des Prospekts richtiggestellt. Der Prospekt vermittelt dem Anlageinteressenten zwar insgesamt durchaus nicht den Eindruck, dass es sich um ein sicheres Investment handele, das sich wirtschaftlich zwingend positiv entwickeln müsse. Vielmehr wird das Risiko, dass sich aufgrund nicht vollständig prognostisch abschätzbarer Entwicklungen der Märkte auch ungünstigere Verläufe ergeben könnten, insgesamt durchaus mitgeteilt. In der Möglichkeit, einschätzen zu können, als wie wahrscheinlich ein solcher Misserfolg angesehen werden muss, wird der Anleger aber dadurch behindert, dass ihm eine in vielfacher Hinsicht zu positive Beurteilung durch eine sachkundige, neutrale Institution vorgespiegelt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies auch nicht dadurch gleichsam ausgeglichen werden, dass bei der als Ergebnis der Überlegungen mitgeteilten Bewertung Abschläge gegenüber von dem ISL prognostizierten Zahlen vorgenommen werden, wie dies etwa bei den prognostizierten Charterraten für Plattformversorger der Fall ist, die das ISL (vgl. K 19, S. 34) höher angegeben haben mag als der Prospekt (vgl. K 1, S. 65 Abb. 8) - sofern es sich in beiden Fällen um Nettoangaben handelt, denn die Unterversorgung des Prospektlesers mit den Prognosegrundlagen wird hierdurch gerade nicht beseitigt.

44

Auf die weiteren gerügten Prospektfehler kommt es daher nicht mehr an.

45

(d) Die Aufklärungspflichtverletzung geschah auch schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Pflichtverletzung war des Weiteren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die hierfür streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, juris) haben die Beklagten nicht entkräftet.

46

(2) Der tenorierte Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerseite, wonach sie mit Anwaltsschreiben vom 7.10.2013 zur Zahlung aufgefordert worden sind, nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger weiter vorträgt, in dem Schreiben eine Frist gesetzt zu haben, legt die Kammer seinen Vortrag dahingehend aus, dass die Frist vor dem geltend gemachten Zinsbeginn endete. Zum Zeitpunkt der Schreiben waren die Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten auch bereits fällig (§ 271 BGB). Dass die Beklagten ohne Aufforderung des Klägers keinen Anlass hatten, den Schaden durch Rückabwicklung der Beteiligung zu begleichen, ändert nichts daran, dass sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs bereits gegeben waren. Im Übrigen kann eine verzugsbegründende Mahnung auch mit einer die Fälligkeit erst bewirkenden Handlung verbunden werden (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 16 m.w.N.). Mit dem Zugang der Schreiben sind die Beklagten daher mit dem tenorierten Schadensersatz in Verzug geraten. An den in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2015 insoweit geäußerten Zweifeln hält die Kammer nicht fest.

47

(3) Der Schadensersatzanspruch, der gem. § 249 BGB auf die Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet ist, ist auch nicht verjährt. Die Voraussetzungen der Regelverjährung gem. § 199 Abs. 1, 3 BGB sind nicht dargetan. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Abweichung des Prospekts von den Aussagen der darin zitierten Marktstudie in verjährter Zeit bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2). Insoweit ergibt sich aus der Verjährungsregelung des § 10 Abs. 4 der Treuhandverträge nichts anderes. Zwar verjährt danach ein Schadensersatzanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin bereits nach drei Jahren ab Kenntnis und sind innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen, was der Kläger im vorliegenden Fall unterlassen hat. Allerdings bestehen schon Zweifel, ob eine Klausel im Treuhandvertrag überhaupt geeignet ist, die Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten zu regeln, die der Beklagten zu 2) bereits vor Abschluss des Treuhandvertrags und unabhängig von diesem, nämlich aus ihrer Stellung als Altgesellschafterin der kapitalsuchenden Gesellschaft obliegen. Letztlich kann dies im vorliegenden Fall aber offenbleiben. Denn es handelt sich bei der Verjährungsregelung um eine vorformulierte Haftungsbeschränkung, die sich an § 309 Nr. 7 b) BGB messen lassen muss (vgl. Palandt-Grüneberg, § 309 Rn. 45 m.w.N.) und dieser Kontrolle nicht standhält, weil sie sich ihrem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche infolge groben Verschuldens bezieht.

48

cc) Unbegründet ist die Leistungsklage (Antrag zu 1.) allerdings insofern, als der Kläger mit ihr entgangenen Anlagegewinn als Schadensersatz verlangt. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2015 seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Zinsgewinn entgangen ist, nicht genügt. Insbesondere hat er nicht unter Beweisantritt vorgetragen, in welche Anlageform er investiert hätte, wenn er nicht dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. Auf einen pauschalen Mindestschaden kann sich der Kläger auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 252 S. 2 BGB nicht berufen, da es - zumal bei einem Anleger, der wie der Kläger in andere als festverzinsliche Anlageformen investiert hat - nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012, XI ZR 360/11, juris Rn. 18).

49

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten macht der Kläger nicht geltend. Zwar enthält die Klagebegründung (S. 83 der Klageschrift) Ausführungen hierzu. Ausweislich der Aufstellung S. 83 der Klageschrift aber nicht in die Klageforderung eingeflossen.

50

b) Auch der Antrag zu 2) ist zulässig und begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug i.S.d. § 293 BGB. Das erforderliche wörtliche Angebot ist den Beklagten spätestens mit der Klageschrift zugegangen; mit Stellung ihres Klageabweisungsantrags haben sie es abgelehnt (vgl. BGH, NJW 1997, 581). Dass der Kläger eine geringfügig zu hohe Gegenleistung gefordert hat (s.u.), steht der Wirksamkeit seines Angebots nicht entgegen (vgl. Staudinger-Feldmann, § 295 BGB Rn. 19 m.w.N.).

51

c) Der Feststellungsantrag zu 3. ist mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger weitere Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. Insbesondere sind Ausschüttungen, deren Rückforderung der Kläger ggf. befürchten müsste, nicht erfolgt.

52

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Das Teilunterliegen des Klägers betrifft zum einen den entgangenen Gewinn, bei dem es sich um eine gem. § 4 ZPO für den Gebührenstreitwert irrelevante Nebenforderung handelt (vgl. BGH, Beschluss v. 8.5.2012, XI ZR 261/10), zum anderen den Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftung für künftige Schäden. Da der Kläger sein diesbezügliches Interesse nicht näher begründet hat, bewertet die Kammer den Antrag lediglich mit 5 % der Beteiligungssumme, so dass sich auch dieses Teilunterliegen des Klägers gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht auf die Kostentragung auswirkt.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

18 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09.07.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §
published on 02.03.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/07 Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 01.03.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/10 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23.04.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 211/09 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 16/10 Verkündet am:
1. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Beitrittserklärung eines Kommanditisten zu einer Publikumskommanditgesellschaft
von der persönlich haftenden Gesellschafterin zwar im Namen der Gesellschaft
angenommen, ist die persönlich haftende Gesellschafterin in dem im Prospekt
abgedruckten Gesellschaftsvertrag aber nur bevollmächtigt worden, Aufnahmeverträge
im Namen der Mitgesellschafter abzuschließen, spricht das für eine Auslegung
der Annahmeerklärung dahin, dass sie im Namen der Mitgesellschafter abgegeben
wird.
BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart,
die Richter Dr. Drescher, Born und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 3, 4, 13, 25, 27, 30, 37, 39, 46, 51, 53, 55, 61, 68, 70, 73, 79, 82, 83, 88, 92, 94, 95, 96, 104, 108, 111, 115, 118, 122, 123, 130, 137, 138 und 155 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anträge Ziffer 1, 2, 3 und 5 zum Nachteil dieser Kläger erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 1 war Initiatorin, der Beklagte zu 2 Gründungskommanditist der Windpark T. GmbH und Co. KG C. und Geschäftsführer ihrer Komplementärin. Die Beklagten zu 3 und 4 waren mit der Werbung von Anlegern beauftragt. Die Kläger sind der Gesellschaft im Jahr 2001 als Kommanditisten beigetreten. Sie verlangen die Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen mit der Begründung, der Prospekt weise verschiedene Fehler auf. Im September 2007 wurde der Windpark veräußert. Der Veräußerungserlös in Höhe von 44 % der Kommanditeinlagen wurde den Klägern nach Anhängigkeit der Klage ausbezahlt. Daraufhin haben sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Nach der zunächst uneingeschränkt eingelegten Revision greifen die Kläger das Urteil zuletzt nur noch insoweit an, als ihren Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 auf Zahlung in unterschiedlicher Höhe gegen Rückübertragung der Beteiligung (Anträge Ziffer 1 und 2), Feststellung künftigen Schadensersatzes (Antrag Ziffer
3) und Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung (Antrag Ziffer 5) der Erfolg versagt geblieben ist. Im Übrigen haben sie die Revisionen zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revisionen haben Erfolg und führen unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt. Solche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne schieden aus, weil kein Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter und den Klägern als neu eintretenden Kommanditisten zustande gekommen sei. Der Gesellschaftsvertrag bestimme in § 5 Abs. 3, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die Beitrittserklärung annehme. Im Zeichnungsschein habe die Komplementärin die Beitrittserklärung ausdrücklich als Vertreterin der Kommanditgesellschaft angenommen. Der Beklagte zu 2 sei demnach nicht Vertragspartner der Kläger geworden.
6
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht.
7
1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfeh- ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652).
8
2. Es kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prospekthaftung im weiteren Sinne den Gründungskommanditisten auch dann trifft, wenn der Vertreter den Aufnahmevertrag nicht im Namen aller bisherigen Gesellschafter abschließt, sondern im Namen der Kommanditgesellschaft. Denn die Auslegung der Willenserklärungen ergibt hier, dass die Komplementärin die Vertragserklärungen der Beitrittswilligen im Namen aller Gesellschafter und somit auch im Namen des Beklagten zu 2 als Gründungskommanditisten angenommen hat. Das kann der Senat selbst feststellen, da es sich bei dem Fonds um eine Publikumsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12).
9
a) Der Eintritt in eine Personengesellschaft bedarf grundsätzlich eines Vertragsschlusses mit allen bisherigen Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Aufnahme neuer Gesellschafter erleichtern. Bei Publikumsgesellschaften wird regelmäßig die persönlich haftende Gesellschafterin bevollmächtigt, nach ihrer Wahl mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft zu vereinbaren. Das erforderliche Einverständnis der übrigen Ge- sellschafter mit dem Eintritt neuer Gesellschafter kann in einem solchen Fall im Voraus in dem Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Der Abschluss des Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern kommt dann im Regelfall dadurch zustande, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter auch im Namen der übrigen Gesellschafter über die Aufnahme einigt (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 95/76, WM 1978, 136, 137).
10
b) So war es auch hier. Die Annahme der Beitrittserklärungen der Kläger durch die Komplementärin erfolgte im Zeichnungsschein zwar durch Leistung der Unterschrift räumlich über der Firma der Fondsgesellschaft nebst dem Zusatz "vertreten durch die E. GmbH". Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der unterzeichnende Vertreter die Beitrittserklärung im Namen der Kommanditgesellschaft angenommen hat. Das Berufungsgericht haftet mit seiner gegenteiligen Auffassung an dem buchstäblichen Sinn der Erklärung und verletzt damit die §§ 133, 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die zuletzt genannte Norm ist nicht nur bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Namen eines anderen gehandelt wurde, sondern auch bei der Beantwortung der Frage, für wen gehandelt worden ist.
11
Schließt der Komplementär den Aufnahmevertrag „namens der Publikumskommanditgesellschaft“ ab, kann das nach dem objektiven Erklärungswert als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Namen der Altgesellschafter verstanden werden (Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177 a Anh. B Rn. 11 f.). Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt, kommt es - wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen - auf den objektiven Inhalt der Erklärung des Vertreters an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt (§§ 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen , insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse , die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und die typischen Verhaltensweisen. Der Inhalt des vorliegenden Beitrittsvertrages (Zeichnungsscheins), vor allem die ausdrückliche Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag und der zum Ausdruck kommende übereinstimmende Wille der Vertragschließenden, auf dieser Grundlage die Kommanditistenstellung begründen zu wollen, lassen erkennen, dass der jeweilige Beitrittsantrag der Kläger nach seinem objektiven Erklärungsinhalt gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft als den richtigen Adressaten abgegeben werden sollte und der Vertreter den Antrag im Namen der Gesellschafter für diese angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16). Hierfür spricht vor allem, dass nur diese Vorgehensweise durch die der persönlich haftenden Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag erteilte Vollmacht gedeckt ist. Der in dem Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag bestimmt in dem vom Berufungsgericht nur unvollständig wiedergegebenen § 5 Abs. 3 Satz 2: "Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Annahme der Beitrittserklärungen namens aller Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt." Zu einer Annahme der Beitrittserklärungen im Namen der Fondsgesellschaft war die Komplementärin gerade nicht befugt.
12
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
13
Ob die gerügten Prospektfehler vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass sie für das Revisionsverfahren zu unterstellen sind. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss - wie das Landgericht angenommen hat - verjährt ist. Die Ausführungen des Landgerichts zur Kenntnis der Prospektfehler und damit zum Beginn der Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beruhen auf einer Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn mehrere voneinander abgrenzbare Prospektfehler vorliegen, führt dies zu einer Differenzierung hinsichtlich des Verjährungsbeginns. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist berechnet sich für jeden Fehler und für jeden Anleger gesondert (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89; Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373).
14
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Strohn Reichart Drescher Born Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 O 425/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.12.2009 - 9 U 29/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 9/12
Verkündet am:
9. Juli 2013
Vondrasek,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält,
haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern
wie ein Gründungsgesellschafter. Ein Verschulden eines Verhandlungsgehilfen
ist ihm nach § 278 BGB zuzurechnen.

b) Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft
betrauten Person sind jedenfalls dann zu offenbaren, wenn die abgeurteilten
Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in
die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 14. Juni 2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärungen vom 15. Oktober 2004 und 3. Mai 2005 über die T. mbH Steuerberatungsgesellschaft H. (frühere Beklagte zu 3) als Treuhänderin an der Z. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden : Z. J. ) und der D. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden: D. J. ) mit Einlagen in Höhe von 50.000 € nebst 5 % Agio und 25.000 €. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaf- ten und deren Geschäftsbesorgerin ist die J. AG (Beklagte zu 1), Komplementärin die J. Verwaltungs GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Deren Vorstandsvorsitzender und zugleich Geschäftsführer der J. Verwaltungs GmbH war M. H. (Beklagter zu

2).

2
Das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages gab der Anleger aufgrund eines Prospekts durch Unterzeichnung einer vorformulierten Beitrittserklärung ab. Diese sollte an die Fondsgesellschaft geschickt und von dort an die Treuhänderin weitergeleitet werden. Angenommen wurde die Beitrittserklärung jeweils von der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft.
3
Der Beklagte zu 2, gegen den am 18. Februar 2009 Anklage wegen mehrfacher Untreue und Urkundsdelikten erhoben wurde, ist ausweislich der Eintragungen im Bundeszentralregister 23-mal vorbestraft.
4
Der Kläger ist der Auffassung, dass er über diese Vorstrafen von den Beklagten zu 1 und 2, aber auch von der Treuhänderin hätte informiert werden müssen. Da das nicht geschehen ist, verlangt er mit seiner Klage - soweit jetzt noch von Bedeutung - Rückzahlung der Einlagen nebst Agio und Zinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen, und zwar hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. in Höhe von 43.073,77 € nebst Zinsen und hinsichtlich der D. J. in Höhe von 21.009,59 € nebst Zinsen, insgesamt 64.083,36 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den Beteiligungen , sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind.
5
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Treuhänderin dagegen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch der Klage gegen die Treuhänderin statt- gegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Treuhänderin.
6
Über deren Vermögen ist im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 3 als Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, seinen Widerspruch gegendie zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und vorsorglich, unter Bezugnahme auf die Anmeldung einer Schadensersatzforderung aus der Beteiligung in Höhe von 43.073,77 € nebst 3.092,38 € Zinsen und 11.154,80 € Kos- ten, insgesamt 57.320,95 €, die Klageforderung in dieser Höhe im Insolvenzver- fahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Insolvenztabelle festzustellen.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.
8
Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage gegen die frühere Beklagte zu 3 zu Recht für begründet erachtet. Gleichwohl ist das Berufungsurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Klageanspruch nach der zulässigen Antragsänderung im Revisionsverfahren nicht mehr auf den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt lauten kann und der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
9
I. Nachdem während des Revisionsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind noch Feststellungen zu treffen, die dem Tatrichter obliegen.
10
1. Die Änderung des Antrags des Beklagten zu 3 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin dahin, seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären, ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193).
11
2. Auf den geänderten Antrag ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil nach den bisherigen Feststellungen weder der Widerspruch des Beklagten zu 3 als unbegründet zurückgewiesen werden kann noch die Klageforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden können.
12
a) Der Beklagte zu 3 hat zur Begründung seines nach Aufnahme des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz gestellten Antrags, seinen Widerspruch gegen „die zur Insolvenztabelle angemeldete Klagforderung für begründet zu erklären“, zwar angeführt, der Kläger habe „seine behauptete Forderung“ zur Insolvenztabelle angemeldet und er, der Beklagte zu 3, habe sie bestritten, ohne allerdings den genauen Inhalt der Anmeldung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zugesprochenen Ansprüche im Einzelnen darzulegen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle ergibt sich lediglich die Anmeldung einer bezifferten Schadensersatzforderung einschließlich Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 57.320,95 €, die hinsichtlich des Schadensersatzbetrages dem zuerkannten Zahlungsantrag hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. entspricht. Ob und mit welchem Inhalt hinsichtlich der übrigen Ansprüche, die das Berufungsgericht zuerkannt hat (Zahlungsanspruch hinsichtlich der Beteiligung an der D. J. , Feststellung der Pflicht zum Ersatz sonstiger Schäden) weitere Anmeldungen zur Insolvenztabelle erfolgt sind und der Beklagte zu 3 widersprochen hat, lässt sich dem Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz dagegen nicht entnehmen.
13
b) Diese weiteren Ansprüche könnten im Übrigen nur dann zur Insolvenztabelle festgestellt werden, wenn sie in Geld umgerechnet worden wären.
14
Mit der Zug um Zug-Einschränkung könnte der Schadensersatzanspruch bezüglich der Beteiligung an der D. J. nach dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Anmeldefähig sind nur - gegebenenfalls nach Umrechnung gemäß § 45 Satz 1 InsO - auf Geld gerichtete Ansprüche , die sich für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7 ff. mwN).
15
Hinsichtlich der Pflicht zur Freistellung des Klägers von sämtlichen weiteren Schäden gilt gleichfalls, dass allenfalls die Feststellung eines nach § 45 Satz 1 InsO umgerechneten Zahlungsanspruchs erfolgen kann.
16
c) Soweit der Kläger die Forderung eines (bezifferten) Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. mit dem vollen Zahlungsbetrag ohne die beantragte und vom Berufungsgericht ausgesprochene Zug um Zug-Einschränkung angemeldet hat, hängt die Entscheidung von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung ab. Denn die Einschränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug um Zug zu leistende Übertragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, ZIP 2009, 870 Rn. 14).
17
Im vorliegenden Fall kommt daher in Betracht, den Wert der Zug um Zug-Einschränkung in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen (zur Abgrenzung zu § 103 InsO s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379 ff.). Der Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, die Beteiligung sei jedenfalls nicht wertlos. Da somit nach dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen der Parteien nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung wertlos ist, und die Parteien dies in der Revisionsinstanz auch nicht unstreitig gestellt haben, bedarf es insoweit der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.
18
II. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht der Klage - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - zu Recht stattgegeben hat.
19
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
20
Die Schuldnerin hafte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz, weil sie sowohl als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft als auch als Treuhänderin verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 aufzuklären. Jedenfalls auf die Vorstrafen mit vermögensrechtlichem Hintergrund habe hingewiesen werden müssen. Der Kläger habe ein entsprechendes Informationsinteresse, weil er dem Beklagten zu 2 sein Geld anvertraut habe. Dem könne angesichts der großen Zahl der Vorstrafen das Resozialisierungsinteresse des Beklagten zu 2 nicht entgegengehalten werden. Auch folge aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der am 6. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) nicht, dass andere als die dort genannten Vorstrafen nicht offenbart werden müssten.
21
Die Schuldnerin sei auch passivlegitimiert. Das folge unabhängig von der Frage, ob sie Gründungsgesellschafterin sei, jedenfalls aus ihrer Stellung als Gesellschafterin vor Beginn des Vertriebs und beziehe sich auch auf Treugeber , die - wie hier der Kläger - im Innenverhältnis wie ein Kommanditist gestellt worden seien. Ebenso sei die Schuldnerin auch in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin zur Aufklärung verpflichtet gewesen.
22
Der Hinweis im Prospekt auf die fehlende Prüfung durch die Schuldnerin ändere an der Haftung nichts. Zum einen könne man sich nicht mittels einer solchen Klausel der Haftung entziehen. Zum anderen sei die Klausel intransparent und auch deshalb unwirksam.
23
Die Schuldnerin habe den Informationsmangel auch zu vertreten. Jedenfalls sei ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und damit des Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer nach § 278 BGB zuzurechnen.
24
2. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle stand. Die Insolvenzmasse haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Fondsbeitritten - vorbehaltlich der noch zu treffenden insolvenzrechtlichen Feststellungen (s. Rn. 12 ff.).
25
a) Die Schuldnerin war aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften zur Aufklärung des Klägers über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 verpflichtet.
26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
27
Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9). Die Komplementärin kann dabei bevollmächtigt werden, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln, was hier in § 5 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge geschehen ist.
28
Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei den Fondsgesellschaften - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen , als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.
29
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuldnerin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehört. Denn jedenfalls war sie schon Gesellschafterin, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich auch nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Schuldnerin hielt vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin , so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt. Die Schuldnerin haftet vielmehr - auch - als „normale“ Gesellschafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen. Sie erhält für ihre Dienste nach § 11 der Treuhandverträge ein einmaliges Entgelt und sodann eine jährliche Vergütung. Auch war sie nicht - wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter - erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich auf die Gestaltung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrages Einfluss genommen hat, war das aufgrund ihrer Einbindung in die Gesellschaftsstruktur jedenfalls aus der Sicht der Anleger nicht ausgeschlossen. Die Anleger mussten daher auch nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben. Zumindest aber hatte die Schuldnerin insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten.
30
Dass der Kläger nicht - unmittelbar - als Kommanditist, sondern nur mittelbar über die Schuldnerin als Treuhänderin beteiligt werden wollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und was die Revision daher ohne Erfolg in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11) -, ist für die Haftung der Schuldnerin als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften ebenfalls ohne Bedeutung. Denn aufgrund der Ausgestaltung der Treuhandverhältnisse in § 6 der Gesellschaftsverträge und § 8 der Treuhandverträge sollte der Kläger im Innenverhältnis so gestellt werden, als wäre er - unmittelbarer - Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 17 f.; Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Dann aber würde ihm die Schuldnerin - in ihrer Eigenschaft als Altgesellschafterin - persönlich für Verletzungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz haften.
31
Dass die Beitrittsinteressenten neben dem Treuhandmodell die Möglichkeit hatten, auch als - unmittelbare - Gesellschafter den Fondsgesellschaften beizutreten, spielt keine Rolle. Denn jedenfalls war die Schuldnerin für den Großteil der Anleger, die nur treuhänderisch beitreten wollten, notwendige Vertragspartnerin (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 9).
32
bb) Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 hätte der Kläger in dem Emissionsprospekt oder auf andere Weise hingewiesen werden müssen.
33
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Beklagten zu 2 zu informieren.
34
Eine derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Es ging nicht nur um vereinzelt gebliebene Verurteilungen und auch nicht um Verurteilungen, die nur andere als Vermögensdelikte betrafen. Vielmehr war der Beklagte zu 2 unter anderem wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Die Fülle der Vorstrafen und der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2 trotz zum Teil vollzogener Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten lassen, stellt eine Information dar, die von ausschlaggebender Bedeutung für den Entschluss der Anleger war, ihr Geld gerade dem Beklagten zu 2 anzuvertrauen. Dass die Strafen noch nicht ausreichten, um den Beklagten zu 2 von dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AktG für die Dauer von fünf Jahren auszuschließen, ist für die Aufklärungspflicht ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob und inwieweit die Strafen auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 VermVerkProspV in einem Verkaufsprospekt nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zu offenbaren gewesen wären. Zum einen handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV bei dieser Aufzählung lediglich um Mindestangaben, zum anderen betrifft sie nur die spezialgesetzlich angeordnete Prospekthaftung nach §§ 1, 6 ff. VermAnlG, nicht dagegen die Prospekthaftung im weiteren Sinne, also die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
35
b) Dass der Aufklärungsmangel für den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Kläger ursächlich geworden ist und dass der Kläger dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Dagegen wehrt sich die Revision nicht.
36
c) Ob die Schuldnerin ein persönliches Verschulden an der Aufklärungspflichtverletzung trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2, nach § 278 BGB zuzurechnen.
37
Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner - hier die Schuldnerin hinsichtlich der im Innenverhältnis einer Beteiligung als Gesellschafter gleichstehenden Treuhandverträge - die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt , sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Der Verhandlungsgehilfe muss entgegen der Auffassung der Revision keine Abschlussvollmacht haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, NJW 1990, 1661, 1662; Erman /Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311 Rn. 24). Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 24).
38
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schuldnerin hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Anwerbung von Anlegern als Treugeber oder - unmittelbare - Gesellschafter der Komplementärin als Verhandlungs - und damit Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 Satz 1 BGB bedient. Diese wiederum hat die Beklagte zu 1 mit der Durchführung der Vertragsanbahnungen beauftragt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 14). Der Beklagte zu 3 kann sich daher nicht auf fehlendes eigenes Verschulden der Schuldnerin berufen.
39
Ob der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1 und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaften, nämlich der Beklagte zu 2, um dessen Vorstrafen es geht, selbst gehandelt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre sein Wissen von den Vorstrafen den beiden Gesellschaften in entsprechender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 37). Dabei spielt keine Rolle, ob es sich bei den Vorstrafen um privat erlangte Kenntnisse des Beklagten zu 2 handelt. Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832). Ob dem zu folgen ist, kann jedoch offenbleiben. Denn diese Einschränkung kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handelt, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten ist. Das ist hier der Fall. Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 ist bei jeder Werbung eines Anlegers hinzuweisen, und damit steht und fällt der Erfolg der Fondsgesellschaften.
40
d) Die Haftung der Schuldnerin ist nicht durch den Inhalt der Beitrittserklärungen ausgeschlossen. Dort heißt es: Mir ist bewusst, dass der Treuhänder und die Rechtsanwälte nicht für die Plausibilität des Angebots haften und sie die Beteiligung nicht geprüft haben.
41
Diese Klausel unterliegt der AGB-rechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist. Das hat der Senat für eine Verjährungsklausel in einem Emissionsprospekt ausgesprochen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41 mwN). Es gilt für eine Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformulierten Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ebenso.
42
Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt anwendbar wäre.
43
Das Gleiche gilt für den Haftungsausschluss in § 12 Abs. 3 der Treuhandverträge. Auch diese Klausel ist unwirksam.
44
e) Die in § 6 Abs. 8 der Gesellschaftsverträge geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten steht dem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 ebenfalls nicht entgegen.
45
Die Klausel schließt - ebenso wie eine entsprechende Verjährungsverkürzung (s. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41) - die Haftung auch für grobes Verschulden mittelbar aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 309 Nr. 7b BGB sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, ZIP 2009, 1430 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f. mwN; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Anordnung einer Ausschlussfrist befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie aber keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Einführung einer Ausschlussfrist also dazu, dass sich die Beklagten nach Fristablauf auf die Ausschlussfrist hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab berufen können und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen.
46
f) Der Anspruch ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und was von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2011 - 33 O 368/10 -
KG, Entscheidung vom 08.12.2011 - 23 U 163/11 -
10
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft , der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht , solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

10
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft , der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht , solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).
Lastenausgleichsgesetz - LAG
6
a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (st.Rspr. BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104; v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651). Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568). Eine Ausnahme kommt allenfalls bei - hier nicht vorliegenden - von vornherein spekulativen Geschäften in Betracht, bei denen es nur um das Maß der Sicherheit geht (vgl. BGHZ 160, 58, 66). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten sich wegen der Einschätzung der D. Bank, kein mit den Konditionen und Sicherheiten des Fonds vergleichbar gutes Angebot machen zu können, in einem Entscheidungskonflikt befunden, beruht außerdem auf einem Denkfehler. Es hat verkannt , dass diese Bewertung auf den Angaben im Prospekt beruht, die die D. Bank für richtig gehalten hat, während zumindest zu unterstellen ist, dass sie nicht zutreffen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

18
bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p.a.. In Übereinstimmung damit hat das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen für die vorausgegangenen Monate selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.