Landgericht Hamburg Urteil, 16. März 2017 - 327 O 29/17

published on 16/03/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 16. März 2017 - 327 O 29/17
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Gericht

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Tenor

1. Der Arrestbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.12.2016 (Az.: 317 O 194/16) wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt einen dinglichen Arrest gegen den Antragsgegner. Sie nimmt den Antragsgegner aus einer Bürgschaft in Anspruch nimmt, mit der Forderungen der Antragstellerin gegen die h. GmbH (im Folgenden: H.) gesichert worden sein sollen.

2

Der Antragsgegner war Geschäftsführer der H. Über deren Vermögen wurde am 05.12.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage A 25).

3

Zwischen der Antragstellerin und H. bestanden seit dem Jahr 2005 vertragliche Beziehungen. Auf Grund des Agreements No. A14-026 (Anlage A 1) stellte die Antragstellerin H. Lagervolumina für Ölprodukte im Hafen von L. in Lettland zur Verfügung und erbrachte Umschlagsdienstleistungen. Am 01.12.2015 schlossen die Antragstellerin und H. das Memorandum of Unterstanding Nr. 5 (im Folgenden: MoU Nr. 5) (Anlage A 2). Darin vereinbarten sie, dass die Antragstellerin sich an der Finanzierung der von H. umzuschlagenden Öle bis zu einem Betrag von 6.000.000 € beteiligen sollte. Am 20.06.2016 schlossen die Antragstellerin und H. das Memorandum of Unterstanding Nr. 6 (im Folgenden: MoU Nr. 6) (Anlage A 3). Darin wurde die Kreditlinie in Höhe von 6.000.000 € aus dem MoU Nr. 5 aufgeteilt auf einen Betrag von 4.000.000 € und einen Betrag von 2.000.000 €. Der Zinssatz für die Finanzierung der „open credit line“ von bis zu 2.000.000 € sollte für die ersten 60 Tage bei 20 % p.a. und für mögliche weitere 30 Tage bei 30 % liegen. Als Sicherheit für die „open credit line“ über 2.000.000 € war unter anderem eine „PERSONAL GUARANTEE OF MR. A. TO THE AMOUNT OF EUR 1,600,000“ vorgesehen. Auf das MoU Nr. 6 sollte englisches Recht anzuwenden sein.

4

Am 21.06.2016 unterzeichnete der Antragsgegner bei einem Notar eine „PERSONAL GUARANTEE (Selbstschuldnerische Höchstbetrags-Bürgschaft)“ (Anlage A 4). Ein Vertreter der Antragstellerin war dabei nicht anwesend. Die Vereinbarung sah vor, dass der Antragsgegner ein „payment at first demand“ garantieren sollte in Bezug auf Forderungen der Antragstellerin gegen H. bis zu einer Höhe von 1.600.000 €, die sich aus dem MoU Nr. 6 ergeben. Auf die Bürgschaft sollte deutsches Recht anzuwenden sein. Mit Schreiben vom 21.06.2016 übersandte H. u.a. die vom Antragsgegner unterzeichnete Bürgschaftserklärung an die Antragstellerin (Anlage A 19).

5

Vor und nach dem Abschluss des MoU Nr. 6 schlossen die Antragstellerin und H. eine Reihe von Purchase Contracts über Öl-Lieferungen. Aufbauend auf den Purchase Contracts bestimmten die Antragstellerin und H. mit sogenannten Addenden und Amendments Teilmengen, deren Abruf über die „open credit line“ gemäß MoU Nr. 6 finanziert werden sollte.

6

Mit Schreiben vom 10.10.2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, auf Grund der Bürgschaft einen Betrag in Höhe von 1.546.686,19 € an sie zu zahlen, da H. ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei (Anlage A 9).

7

Die Antragstellerin erhob gegen den Antragsgegner wegen der auch hier streitgegenständlichen Forderungen Zahlungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Az. 327 O 28/17). Die Klage wurde dem Antragsgegner am 23.11.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2016 zeigte der Antragsgegnervertreter an, dass er den Beklagten vertrete und dieser sich gegen die Klage verteidigen wolle.

8

Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2017 ließ der Antragsgegner seine Bürgschaftserklärung gemäß § 312g BGB widerrufen, da der Antragsgegner als Verbraucher gehandelt habe und er die Erklärung außerhalb von Geschäftsräumen abgegeben habe (Anlage AG 1). Die Antragstellervertreter wiesen den Widerruf aus formellen und materiellen Gründen zurück (Anlage A 18). Der Antragsgegnervertreter wies wiederum die Zurückweisung zurück (Anlage AB 2).

9

Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in der W. Straße 2a in H. Am 29.06.2016 bewilligte er eine Grundschuld in Höhe von 120.000,00 € an dem Wohnungseigentum zu Gunsten seines Vaters M. (Anlage A 15).

10

Die Antragstellerin behauptet, es handle sich bei ihr um eine nach kanadischem Recht gegründete Gesellschaft gemäß Handelsregisterauszug vom 20.01.2017 (Anlage 1 zum Protokoll vom 28.02.2017, Bl. 143 ff. d.A.). Sie sei parteifähig.

11

Die Antragstellerin behauptet, ihr stünden gegen H. die mit den Rechnungen gemäß Anlage A 6 abgerechneten Beträge abzüglich einer von H. geleisteten Kaution in Höhe von 400.000,00 € zu. Die den Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen habe die Antragstellerin erbracht. Die Beträge summierten sich auf 257.996,01 € und 1.261.293,64 USD. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabellen auf S. 10, 15 und 16 der Antragsschrift verwiesen. Diese Beträge unterfielen der „open credit line“ gemäß MoU Nr. 6. Soweit die Rechnungen auf Purchase Contracts beruhten, die vor dem MoU Nr. 6 abgeschlossen worden seien, ergebe sich die Anwendbarkeit des MoU Nr. 6 aus den Addenden und Amendments gemäß Anlage K 33 in Anlage A 22.

12

Die Antragstellerin ist der Ansicht, H. habe einen Großteil der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche mit E-Mail vom 20.09.2016 (Anlage A 7) anerkannt.

13

Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner hafte für die offenen Beträge auf Grund der Bürgschaft auf erstes Anfordern. Die Antragstellerin behauptet, Herr J., gemäß Aktivrubrum der alleinige Director der Antragstellerin, habe die Bürgschaftserklärung unter dem Satz „We hereby confirm the receipt of the personal guarantee of Mr. A.“ für die Antragstellerin unterzeichnet (Anlage A 20). Die Erklärung sei dann an den Antragsgegner übersandt worden. Die Antragstellerin habe jedenfalls konkludent die Annahme der Bürgschaftserklärung erklärt, indem sie Lieferungen an H. unter dem MoU Nr. 6 vorgenommen habe. Denn gemäß dem MoU Nr. 6 sei die Gestellung einer entsprechenden Bürgschaft Voraussetzung für die Gewährung der laufenden Kreditlinie in Höhe von 2.000.000 € gewesen.

14

Es liege auch ein Arrestgrund vor. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters der H. vom 19.12.2016 (Anlage A 13) ergebe sich der Verdacht einer Bilanzmanipulation, da das strenge Niedrigstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB nicht durchgehend beachtet worden sei. Die Antragstellerin habe zudem von baltischen Partnern erfahren, dass der Antragsgegner sein Geld oder das Geld des Unternehmens dazu nutze, verschiedene Grundstücke im Namen von Verwandten zu kaufen, insbesondere in Polen. Der Antragsgegner habe der Mitarbeiterin S. der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin bei einer Klage gegen ihn persönlich keine zur Befriedigung der Ansprüche ausreichenden Vermögensgegenstände auffinden würde. Er ziehe zudem die Möglichkeit in Betracht, Privatinsolvenz zu beantragen. Der Antragsgegner spreche fließend Russisch. Auf Grund seiner guten Kontakte nach Polen und Russland sei zu befürchten, dass der Antragsgegner sich ins Ausland absetze. Darüber hinaus ergebe sich ein Arrestgrund aus der Tatsache, dass der Antragsgegner nur wenige Tage nach Abgabe der Bürgschaftserklärung seine Wohnung in der W. Straße 2a mit einer Grundschuld zugunsten seines Vaters belastete.

15

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Hamburg am 29.12.2016 folgenden Arrestbeschluss erlassen:

16

Wegen einer Bürgschaftsforderung der Antragstellerin in Höhe von 1.408.296,01 Euro (bestehend aus 257.996,01 Euro und 1.261.293,64 US Dollar (umgerechnet ca. 1.150.300,00 Euro)) sowie des künftigen Kostenerstattungsanspruchs des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 38.929,23 Euro wird gegen den Antragsgegner der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

17

Durch Hinterlegung von 1.460.000 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und der Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

18

Der Arrestbeschluss ist dem Antragsgegner am 09.01.2017 im Parteiwege zugestellt worden. Der Antragsgegner hat Widerspruch gegen den Arrestbeschluss erhoben.

19

Die Antragstellerin beantragt,

20

des Arrestbeschluss vom 29.12.2016 zu bestätigen.

21

Der Antragsgegner beantragt,

22

des Arrestbeschluss vom 29.12.2016 aufzuheben.

23

Der Antragsgegner verlangt die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO.

24

Der Antragsgegner bestreitet, dass die Antragstellerin eine nach kanadischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft sei. Es gebe auch in Russland eine Gesellschaft mit diesem Namen (Anlage AB 6).

25

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass sich ein Kaufpreisanspruch der Antragstellerin gegen H. gemäß den Rechnungen in Anlage A 6 nur ergebe, wenn die in den Rechnungen bezeichneten Waren auch tatsächlich geliefert worden seien. Dies werde mit Nichtwissen bestritten, was zulässig sei, da der Antragsgegner auf Grund des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. nicht im Besitz der gesamten Korrespondenz der H. sei.

26

Die geltend gemachten Ansprüche seien von H. nicht teilweise anerkannt worden. Die E-Mails in Anlage A 5 und A 7 erfüllten weder inhaltlich noch formell die Anforderungen an ein nach englischem Recht wirksames Schuldanerkenntnis.

27

Die Vereinbarung eines Finanzierungszinssatzes von 20 oder 30 % p.a. sei nach englischem Recht als wucherisches Geschäft unwirksam.

28

Es bestehe keine wirksame Bürgschaftsverpflichtung. Ein Bürgschaftsvertrag sei bereits mangels Annahmeerklärung der Antragstellerin nicht zustande gekommen. Da die Antragstellerin das Angebot des Antragsgegners nicht rechtzeitig angenommen habe, sei das Angebot erloschen. Die Antragstellerin habe die Unterschrift gemäß Anlage A 20 nie der H. oder dem Antragsgegner übersandt. Es werde im Übrigen bestritten, dass Herr J. für die angebliche Antragstellerin vertretungsberechtigt sei und dass sich auf der Anlage A 20 seine Unterschrift befinde. § 151 BGB führe ebenfalls nicht zu einem Vertragsschluss. Dass die auch gemäß § 151 BGB nötige Annahme erfolgt sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Antragsgegner habe zudem nicht auf die Erklärung der Annahme ihm gegenüber verzichtet und es gebe auch keine entsprechende Verkehrssitte. Außerdem könne hier eine stillschweigende Annahme schon deshalb nicht angenommen werden, da die Bürgschaftserklärung ein deutliches Textfeld für die Annahmeerklärung der Antragstellerin enthalten habe. § 151 BGB sei zudem ohnehin durch § 152 BGB verdrängt, da das Angebot auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages in notarieller Form erfolgt sei.

29

Der Bürgschaftsvertrag sei auch unwirksam, weil der Antragsgegner ihn wirksam widerrufen habe. Soweit § 312b Abs. 1 BGB die gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers voraussetze, sei dies richtlinienwidrig. Die Zurückweisung des Widerrufs durch die Antragstellervertreter sei nicht wirksam.

30

Die Antragstellerin verlange von dem Antragsgegner teilweise Zahlungen auf Rechnungen, welche von der Bürgschaftserklärung gar nicht umfasst seien. Die Bürgschaftserklärung beziehe sich nur auf die Bezahlung von Lieferungen, die auf dem MoU Nr. 6 basierten, nicht aber auf dem MoU Nr. 5. Die auf Grund der Rechnungen 522/A bis 528/A geltend gemachten Forderungen seien daher nicht durch die Bürgschaft gesichert.

31

Ein Arrestgrund liege nicht vor. Eine Bilanzmanipulation liege nicht vor. Der Insolvenzverwalter habe die Bewertungsvorschriften des HGB nicht richtig angewandt. Die Bestellung der Grundschuld bzgl. der Wohnung in der W. Straße 2a zugunsten des Vaters des Antragstellers beruhe auf einem Darlehensvertrag, den der Antragsgegner mit seinem Vater am 27.08.2008 abgeschlossen habe (Anlage AB 3). Nach § 5 des Darlehensvertrages habe der Antragsteller seinem Vater eine Grundschuld über 150.000,00 € bzgl. der neu erworbenen Eigentumswohnung T. Allee 15 bestellen sollen. Dazu sei es erst am 30.03.2009 gekommen (Anlage AB 5), da der Vater in Polen lebe und sich nur unregelmäßig in Deutschland aufhalte. Im Oktober 2014 habe der Antragsgegner die Wohnung in der T. Allee 15 verkauft. Im Sommer 2015 habe er dann die Wohnung in der W. Straße 2a im Rohbauzustand erworben. Die Deutsche Bank habe ihm dafür ein Darlehen gewährt und sich eine Grundschuld über 370.000,00 € eintragen lassen. Der Antragsgegner habe mit seinem Vater vereinbart, dass unmittelbar nach der Deutschen Bank eine neue Grundschuld für den Vater eingetragen werden solle. Da die Wohnung ohnehin keinen höheren Wert habe, habe zur Sicherung des Darlehensanspruchs des Vaters nur eine Grundschuld über 120.000,00 € eingetragen werden sollen. Daraufhin sei zur nächstmöglichen Gelegenheit, nämlich beim nächsten Besuch des Vaters in H., diese Grundschuld bewilligt und eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegner nicht davon ausgegangen, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Geschäfte der H. wachsen würden.

32

Der Arrestbeschluss sei schließlich auch aufzuheben, weil die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen sei. Der Arrestbeschluss sei nicht wirksam zugestellt worden. Zum einen habe er gemäß § 172 ZPO dem Antragsgegnervertreter und nicht dem Antragsgegner persönlich zugestellt werden müssen, da gemäß § 82 ZPO die Vollmacht für den Hauptprozess zum Az. 327 O 28/17 die Vollmacht für ein Arrestverfahren umfasse. Zum anderen sei dem Antragsgegner der Arrestbeschluss ohne die Antragsschrift zugestellt worden. Bei dieser habe es sich jedoch um eine mit zuzustellende Anlage zum Beschluss gehandelt, da in den Gründen des Arrestbeschlusses auf den Antrag Bezug genommen worden sei.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

34

Der Arrestantrag ist zulässig und begründet und die Vollziehungsfrist gewahrt worden, so dass der Arrestbeschluss vom 29.12.2016 zu bestätigen ist.

I.

35

Der Antrag ist zulässig.

36

1. Die Antragstellerin ist parteifähig. Bei der Prüfung ist das Gericht an die allgemeinen Beweisvorschriften nicht gebunden und überzeugt sich im Wege des Freibeweises (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 56 Rn. 8). Mit dem in Anlage 1 zum Protokoll vom 28.02.2017, Bl. 143 ff. d.A. vorgelegten Registerauszug hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass es sich bei ihr um eine in Kanada registrierte Gesellschaft handelt. Dass eine Gesellschaft mit der Firma der Antragstellerin gemäß Anlage AB 6 ein „Office“ in Moskau unterhält, steht dem nicht entgegen.

37

2. Die Antragstellerin hat keine Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zu leisten. § 110 ZPO findet in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. §§ 916 ff. ZPO keine Anwendung (HansOLG ZUM-RD 1999, 14, 20; OLG Köln Magazindienst 2004, 1255; OLG München WRP 2012, 1145; LG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2005 – 4b O 435/04 –, juris). Die Vorschrift setzt voraus, dass es sich um ein Klageverfahren handelt. Das gilt nicht nur für die Ausnahmeregelungen in Abs. 2 der Vorschrift, in denen ausdrücklich von Klagen die Rede ist, sondern auch für Abs. 1 („als Kläger“) (HansOLG ZUM-RD 1999, 14, 20).

II.

38

Die Antragstellerin hat die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt.

39

1. Einer Zustellung des Arrestbefehls an die für das Hauptverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten bedurfte es nicht. § 172 ZPO bestimmt zwar, dass Zustellungen in einem anhängigen Verfahren nur an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen dürfen. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor, denn die Zustellung des Arrestbefehls erfolgte nicht in dem bereits anhängigen Hauptverfahren. Das Arrestverfahren bildet keinen Bestandteil dieses Verfahrens, sondern bleibt ein selbständiger Rechtsstreit. Zustellungen im Rahmen des Arrestverfahrens müssen daher nicht notwendig an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens gerichtet werden. Sie können es aber, weil sich die Vollmacht des Anwalts gemäß § 82 ZPO auch auf das Arrestverfahren erstreckt (OLG Frankfurt MDR 1984, 58; OLG Nürnberg MDR 2002, 232; OLG Oldenburg MDR 2002, 290; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2001 – 3 U 252/01 –, juris).

40

2. Einer Zustellung der Antragsschrift bedurfte es nicht, weil sie keine Anlage des Beschlusses war. Die bloße Bezugnahme auf die Antragschrift in den Gründen des Beschlusses genügte nicht, um sie Antragsschrift zu einer Anlage zu machen. Sie hätte als solche bezeichnet werden müssen oder es hätte angeordnet werden müssen, dass die Antragsschrift zusammen mit dem Beschluss zugestellt werden muss. Beides ist nicht geschehen.

III.

41

Der Antrag ist begründet. Es liegen sowohl ein Arrestanspruch als auch ein Arrestgrund vor.

42

1. Der geltend gemachte Arrestanspruch gemäß § 765 Abs. 1 BGB steht der Antragstellerin zu.

43

a) Der Bürgschaftsvertrag ist wirksam.

44

aa) Die Parteien haben die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO).

45

bb) Der Bürgschaftsvertrag ist nicht gemäß § 125 S. 2 BGB formnichtig. Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass die Parteien abweichend von § 766 BGB eine notarielle Beurkundung des gesamten Bürgschaftsvertrages vereinbart hätten.

46

cc) Der Bürgschaftsvertrag ist gemäß § 151 BGB wirksam geworden, auch ohne dass dem Antragsgegner eine Annahmeerklärung zugegangen sein muss.

47

Gemäß § 151 S. 1 BGB kann ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande kommen, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Das vom Bürgen erklärte Angebot zur Übernahme einer Bürgschaft bedarf danach regelmäßig keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (BGH NJW 1997, 2233). Wird die Bürgschaftsurkunde dem abwesenden Gläubiger zugeschickt, reicht es als Betätigung des Annahmewillens regelmäßig aus, dass der Gläubiger, der zuvor eine Bürgschaft verlangt hatte, die Urkunde behalten hat. Dies lässt nach der Lebenserfahrung darauf schließen, dass er mit der ihm zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden ist (BGH NJW 1997, 2233). Das war hier der Fall. Dass die Bürgschaftserklärung ein Feld vorsah, in dem die Antragstellerin den Empfang der Bürgschaftserklärung bestätigen sollte, steht dem Rückgriff auf die genannte Verkehrssitte nicht entgegen. Der Antragsgegner brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass er wünschte, dass die Antragstellerin ihm den Eingang seines Angebots auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages quittierte. Dies bedeutete nicht, dass er entgegen der Verkehrssitte darauf bestand, dass ihm auch die von dieser Eingangsbestätigung zu unterscheidende Annahmeerklärung der Antragstellerin zugehen musste.

48

dd) Der Antragsgegner hat den Bürgschaftsvertrag nicht wirksam widerrufen. Ihm stand kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu. Bei dem Bürgschaftsvertrag handelte es sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag gemäß § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Antragstellerin bzw. eine Personen, die in ihrem Namen oder Auftrag handelte (§ 312b Abs. 1 S. 2 BGB), anwesend gewesen wäre. Das war jedoch unstreitig nicht der Fall.

49

Woraus sich die vom Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung behauptete Richtlinienwidrigkeit der Voraussetzung einer gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers gemäß § 312b Abs. 1 BGB ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher bezeichnet der Ausdruck „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne der Richtlinie

50

„jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher,

51

a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist;

52

b) für den der Verbraucher unter den unter Buchstabe a genannten Umständen ein Angebot gemacht hat“.

53

Die Formulierung in § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB stimmt damit überein.

54

b) Der Antragsgegner haftet als Bürge für die von der Antragstellerin dargelegten Forderungen gegen H..

55

aa) Dass auch die Forderungen gemäß den Rechnungen 522/A bis 528/A unter die „open credit line“ gemäß dem MoU Nr. 6 - und nicht unter das MoU Nr. 5 - fallen und damit von der Bürgschaft erfasst werden, hat die Antragstellerin anhand der Addenden und Amendments in Anlage K 33 in Anlage A 22 substantiiert dargelegt. Die Dokumente nehmen jeweils ausdrücklich auf das MoU Nr. 6 und eine „open credit basis at the rate of 20% per annum for maximum of 60 (sixty) calender days period“ Bezug, wie sie nur in dem MoU Nr. 6 und nicht im MoU Nr. 5 vereinbart wurde. Dass damit auch Forderungen durch die Bürgschaft abgesichert werden, die von der Antragstellerin und H. erst nach Abgabe der Bürgschaftserklärung durch den Antragsgegner dem MoU Nr. 6 unterworfen wurden, ist unproblematisch. Die Bürgschaftserklärung erfasst ausdrücklich auch solche Forderungen, die die Antragstellerin „may have in the future against: H.“. Es war der Haftung des Antragsgegners daher immanent, dass die Hauptschuld, für die er bürgen sollte, dynamisch und nicht fix war, abhängig davon, für welche Lieferungen die Antragstellerin und H. die Anwendbarkeit der „open credit line“ vereinbaren würden.

56

bb) Soweit der Antragsgegner die Höhe der Forderungen gemäß Anlage A 6 sowie die Tatsache, dass die Antragstellerin ihre geschuldeten Leistungen erbracht habe, mit Nichtwissen bestreitet, ist dies bereits gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass er sich bemüht hat, über den Insolvenzverwalter der H. Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen und so die Kenntnis aufzufrischen, über die er als Geschäftsführer der H. ohnehin verfügt haben muss.

57

cc) Mit seinen Einwänden bzgl. der Höhe und Durchsetzbarkeit der Hauptschuld oder der Unwirksamkeit des MoU Nr. 6 wegen Wuchers dringt der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht durch, da die Parteien eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart haben (“payment at first demand“). Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Verpflichtete kann seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nach ständiger Rechtsprechung nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Das ist nur dann der Fall, wenn es offen auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind nicht im Erstprozess, sondern im Rückforderungsprozess auszutragen (BGH NJW 2002, 1493). Über solche eindeutigen Glaubhaftmachungsmittel verfügt der Antragsgegner nicht. Die Hauptschuld unterliegt auf Grund der Rechtswahl im MoU Nr. 6 englischem Recht. Insbesondere die Wirksamkeit des Vertrages bestimmt sich daher nach diesem (Art. 10 Rom I-VO). Zur Rechtslage in England haben die Parteien nicht vertieft vorgetragen und auch das Gericht kann sie nicht ohne weiteres beurteilen.

58

2. Es liegt ein Arrestgrund gemäß § 917 Abs. 1 ZPO, da zu befürchten ist, dass ohne Verhängung eines Arrests die Vollstreckung des Urteils in der Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

59

Diese Befürchtung wird im Wesentlichen durch die Bestellung der Grundschuld nur acht Tage nach Abgabe der Bürgschaftserklärung geweckt. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Eigentum an der Wohnung W. Straße 2a sein wesentlicher Vermögensgegenstand war und ist. Mit der Grundschuldbestellung hat der Antragsgegner diesen seiner Vermögensmasse entzogen.

60

Dass die Grundschuldbestellung lediglich in Vollzug der Bestimmungen des Darlehensvertrages vom 27.08.2008 erfolgt ist, konnte der Antragsgegner nicht glaubhaft machen. Zu den Umständen der Grundschuldbestellung hat der Antragsgegner neben dem Darlehensvertrag lediglich eigene eidesstattliche Versicherungen ins Feld geführt. Insbesondere eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters hat der Antragsgegner nicht vorgelegt.

61

Erste Zweifel an der Vollständigkeit und Korrektheit der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners werde dadurch begründet, dass der Antragsgegner seine schriftliche eidesstattliche Versicherung vom 02.02.2017 in der mündlichen Verhandlung gleich im ersten Punkt relativiert hat. Die E-Mail der Frau S. vom 12.08.2016 hatte den Antragsgegner ausweislich der Anlage A 5 in Kopie erreicht. Der Antragsgegner hat seine an Eides statt abgegebene Behauptung, dass ihm die E-Mail „vor der Vorlage im Gerichtsverfahren nicht bekannt“ gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung daher dahingehend korrigieren müssen, dass er sich nicht erinnern könne, die E-Mail bekommen zu haben.

62

Hinsichtlich der Grundschuldbestellung hatte der Antragsgegner schriftlich an Eides statt versichert, dass er sich bis Juni 2016 „einfach nicht darum gekümmert habe“. Was es mit dieser Formulierung auf sich hat, hat der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklären können. Er verwies nur wieder darauf, dass sein Vater eben nur selten in Deutschland sei. Dies erklärt jedoch nicht, warum er sich um die Grundschuldbestellung „einfach nicht ... gekümmert“ hat. Ebenso wenig hat der Antragsgegner erklären können, warum der Darlehensvertrag nicht wortgetreu vollzogen wurde. So soll der Vater des Antragsgegners die Darlehenssumme entgegen § 1 Abs. 3 des Vertrages bereits vor Stellung der Sicherheit gemäß § 5 überwiesen haben (vgl. Anlage AB 4). Darüber hinaus soll § 5 des Vertrages nach dem Erwerb der Wohnung W. Straße 2a insoweit mündlich abgeändert worden sein, dass die Grundschuld nunmehr bzgl. der Wohnung W. Straße 2a und zudem nur noch in Höhe von 120.000,00 € bestellt werden sollte. An die Schriftformklausel in § 7 Abs. 1 des Vertrages sollen sich die Parteien dementsprechend nicht gehalten haben. Dies weckt erhebliche Zweifel am Glaubhaftmachungswert des Darlehensvertrages gemäß Anlage AB 4.

63

Dass die Grundschuld nur acht Tage nach der Bürgschaftserklärung bewilligt worden ist, erklärte der Antragsgegner damit, dass sein Vater sich zufällig zu diesem Zeitpunkt wieder einmal in Deutschland aufgehalten habe. Wie oft genau sich sein Vater im Zeitraum nach dem Verkauf der Wohnung T. Allee 15 in Deutschland aufgehalten habe, konnte der Antragsgegner in seiner Anhörung allerdings nicht sagen.

64

Dass der Antragsgegner bei Stellung der Bürgschaft - wie von ihm behauptet - nicht geahnt haben will, dass keine vier Monate später H. in Insolvenz fallen würde, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Der Antragsgegner hat selbst erklärt, dass die finanzielle Lage der H. vor der Unterzeichnung des MoU Nr. 6 prekär gewesen sei, da die Kreditlinie der Commerzbank nicht mehr habe praktikabel in Anspruch genommen werden können. Bereits die Tatsache, dass der Antragsgegner für die H. Zinssätze in Höhe von 20 bzw. 30 % p.a. akzeptiert hat, belegt, dass er die Bonität der H. als äußerst gering eingeschätzt haben muss. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, dass der Antragsgegner noch im Juni 2016 geglaubt haben will, dass keine reale Chance bestünde, dass er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden würde.

65

Es ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner im Juni noch kurzfristig dafür sorgen wollte, seinen wesentlichen Vermögenswert zugunsten der Familie zu sichern und ihn damit der Antragstellerin zu entziehen.

IV.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO

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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

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(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.