Landgericht Hamburg Beschluss, 25. Juli 2016 - 326 T 36/15

bei uns veröffentlicht am25.07.2016

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgericht Hamburg vom 11.02.2015 und vom 17.09.2015, Az. 68c IK 975/11, werden zurückgewiesen.

2. Der dem Schuldner monatlich zu belassene pfändungsfreie Betrag wird auf 3.529,52 CHF festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 13.1.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 4.10.2013 wurde das Verfahren aufgehoben. Der Schuldner befindet sich in der Restschuldbefreiungsphase.

2

Mit Schreiben vom 4.8.2013 beantragte der Schuldner die Erhöhung der Pfändungsgrenze gemäß § 850 f ZPO, da er ein neues Arbeitsverhältnis in Z., S. aufnehme und dort höhere Lebenshaltungskosten bestünden. Der Schuldner ergänzte seinen Antrag mit Schreiben vom 21.10.2013, auf das Bezug genommen wird. Da sich in der Folgezeit angesichts der wirtschaftlichen Situation des Schuldners eine Pfändbarkeit von Einkommensteilen nicht ergab, sah das Amtsgericht Hamburg im allgemeinen Einverständnis im Dezember 2013 von einer förmlichen Entscheidung ab.

3

Am 16.3.2014 beantragte der Schuldner erneut eine weitere Erhöhung des unpfändbaren Betrages, da er sich in einer tiefenpsychologischen Psychotherapie befinde, arbeitsunfähig sei und seine Behandlung bezahlen müsse. Ab 1.4.2014 habe er eine neue Arbeitsstelle mit 80-prozentigem Arbeitsumfang. Im ergänzenden Schreiben vom 20.4.2014 stellte er eine Berechnung seiner monatlichen Kosten auf und beantragte darauf bezogen eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf 3.823,37 CHF. Seitdem behält der Schuldner im Rahmen seiner Zahlungen an den Treuhänder, dem eine Pfändung des in der Schweiz erzielten Einkommens nicht möglich ist, jeweils diesen Betrag ein. Mit Schreiben vom 9.2.2015 übersandte der Schuldner weitere Belege für seinen Antrag.

4

Der Treuhänder hält in Anerkennung der in der Schweiz geltenden höheren Lebenshaltungskosten eine Summe von 3.000 CHF als angemessenen unpfändbaren Betrag.

5

Mit Beschluss vom 11.2.2015 wies das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurück, ohne einen pfändungsfreien Betrag festzusetzen. Der Beschluss ging dem Schuldner am 2.3.2015 zu. Hiergegen legt er sofortige Beschwerde ein, die am 4.3.2015 bei Gericht einging und 20.3.2015 begründet wurde. Hierin verweist der Schuldner auf seine Anträge/Schreiben vom 21.10.2013, 16.4.2014 und 20.04.2014 und beantragt die Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf 3.803,13 CHF.

6

Mit Schreiben vom 9.5.2015 ergänzte er seine Anträge nochmals und teilte mit, eine neue Wohnung bezogen zu haben. Auf Grund seines Mehrbedarfes beantragt er die Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf die Höhe von 4.017,85 CHF; hierfür wird auf Bl. 139 d.A. Bezug genommen.

7

Mit Beschluss vom 17.9.2015 wies das Amtsgericht auch diesen Antrag des Schuldners zurück. Der Beschluss wurde am 6.10.2015 an den Schuldner versandt. Am 8.10.2015 übersandte der Schuldner seinen neuen Wohnungsmietvertrag, nachdem die aktuell zu zahlende Miete 1.580,00 CHF beträgt. Mit Schreiben vom 21.10.2015, eingegangen am 27.10.2015, sowie Schreiben vom 1.3.2016 nahm der Schuldner weiter Stellung.

II.

8

Die sofortigen Beschwerden und als solche auszulegenden schriftsätzlichen Eingaben des Schuldners sind zulässig, aber unbegründet.

1.

9

Die sofortigen Beschwerden des Schuldners sind gemäß §§ 4 InsO, 793 ZPO statthaft. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 09. März 2006 – IX ZB 119/04 –, Rn. 3, juris). Das war hier der Fall. Der Streit zwischen Schuldner und Treuhänder über die Festsetzung des unpfändbaren Betrages des Einkommens des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts (§ 850a ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig.

2.

10

Die erste hier noch gegenständliche, gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11.2.2015 gerichtete Beschwerde vom 4.3.2015/20.3.2015 ist fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Beschlusszustellung eingereicht worden und damit zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn der Schuldner hat inhaltlich nichts anderes begehrt, als das, was ihm faktisch bereits durchgehend gewährt wurde. Zwar hat das Amtsgericht formell seinen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zurückgewiesen. Dieser Beschluss war aber – ebenso wie der zu Grunde liegende Antrag – substanzlos; denn tatsächlich hat der Schuldner die von ihm begehrte Freisumme von 3.803,13 CHF unbeanstandet bereits seit längerem auch einbehalten; das Amtsgericht hat einen niedrigen Betrag nicht festgesetzt. Da er durch die amtsgerichtliche Entscheidung vom 11.2.2015 also in der Sache nicht beschwert wurde, sind sein Antrag und seine Beschwerde nicht begründet.

3.

11

Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 9.5.2015 eine weitere Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf 4.017,85 CHF beantragt hat, hat das Amtsgericht dies mit Beschluss vom 17.9.2015 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

12

Der Beschluss wurde am 6.10.2015 bei der Post aufgegeben worden und gilt gemäß § 8 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 184 ZPO damit als am 20.10.2015 dem Schuldner zugestellt. Seine Schreiben vom 8.10.2015 und vom 21.10.2015 werden als – fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde gewertet. Diese ist zulässig, aber wiederum unbegründet.

13

Selbst wenn man die im Vergleich zu Deutschland deutlich höheren Lebenshaltungskosten der Schweiz zu Gunsten des Schuldners zu Grunde legt und die von ihm dargelegten besonderen Bedürfnisse berücksichtigt, so stellt sich die von ihm begehrte Summe von 4.017,85 CHF als nicht im Einklang mit den an einen Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren zu stellenden Anforderungen dar.

14

Bei der Ermittlung des dem Schuldner zu belassenen pfändungsfreien Betrages, der bislang nicht festgesetzt wurde, ist angesichts des Auslandsbezuges eine schematische Anwendung der §§ 850 c ff. ZPO nicht geboten. Aus den in der Akte enthaltenen Unterlagen, die die Situation in der Schweiz berücksichtigen, insbesondere der Existenzminimumberechnung der Stadt Z. vom 10.10.2013, ergibt sich in Abweichung der vom Schuldner im Schreiben vom 9.5.2015 erstellten Auflistung seiner Kosten aber folgendes:

15

Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt können nur bis zu einer Höhe von 1.100 CHF zugestanden werden. Die geltend gemachten Kosten für TV/Internet, Mieterverein, Sportstudio, besondere Ernährung, neue Möbel und „Freizeitausgleich“ sind ebenfalls als vom monatlichen Grundbedarf mitumfasst anzusehen und daher nicht hinzuzusetzen, so dass nach der Berechnung des Schuldners unter Abzug dieser Positionen ein Freibetrag von 3.149,52 CHF verbliebe. Das Gericht hält allerdings angesichts des schwierigen Wohnungsmarktes in Z., dessen Preise seit 2013 noch deutlich gestiegen sein dürften, und der aus der Akte ersichtlichen schwierigen Gesamtsituation des Schuldners einen weiteren Umzug für nicht zweckdienlich, so dass die geltend gemachten Mietkosten angesetzt werden können.

16

Damit ist dem Schuldner ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von 3.529,52 CHF monatlich zu belassen.

3.

17

Die Kosten des Verfahrens waren niederzuschlagen. Zwar waren die amtsgerichtlichen Beschlüsse nicht aufzuheben, weil diese im Ergebnis jedenfalls nicht falsch waren. Es fehlte ihnen indessen am wesentlichen Inhalt, weil das Amtsgericht es versäumt hat, den dem Schuldner zu belassenen pfändungsfreien Betrag festzusetzen und sich mit der Berechnung seines Lebensunterhaltes auseinander zu setzen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit durfte sich der Schuldner, der bis dato den abzuführenden Betrag selbst bestimmt hat, veranlasst sehen, das Beschwerdeverfahren zu betreiben. Damit wäre es unbillig, ihn mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

18

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Absatz 2, 3 ZPO nicht zuzulassen.

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3
mittlerweile Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften , wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des unpfändbaren Betrages des Einkommen des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts (§ 850 c ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO S. 341). Die Aufhebung der Vorlageentscheidung und die Abgabe an das Insolvenzgericht können daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hätte gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO eine Sachentscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners treffen müssen; diese Entscheidung wird nach der Zurückverweisung nachzuholen sein (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.