Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Mai 2016 - 326 T 28/16

bei uns veröffentlicht am06.05.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.01.2016, Az. 67c IN 495/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 7.208,15 Euro.

Gründe

I.

1

Die antragstellende Gläubigerin begehrt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin, die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte C. A. GmbH.

2

Die Schuldnerin war im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und hatte den Betrieb einer Spielhalle zum Geschäftsgegenstand. Nachdem es zur Auswechslung des Geschäftsführers und zur Einstellung des Geschäftsbetriebs gekommen war, erfolgte am 26.10.2015 die Löschung von Amts wegen gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit.

3

Die Gläubigerin ist die ehemalige Steuerberaterin der Schuldnerin. Sie hat eine titulierte Forderung für erbrachte Steuerberaterleistungen in Höhe von 5.931,08 Euro gemäß Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 10.6.2015 (Anlage 1) und in Höhe von 1.277,07 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 2.9.2015 (Anlage 2).

4

Mit Schreiben vom 4.12.2015 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. In ihrem Insolvenzeröffnungsantrag trug die Gläubigerin vor, im August 2014 sei Herr T. B. als neuer Geschäftsführer der Schuldnerin eingesetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin für die Gläubigerin nicht mehr erreichbar gewesen. Die Klage und das ergangene Versäumnisurteil haben der Schuldnerin öffentlich zugestellt werden müssen. Das Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz habe der Gläubigerin mitgeteilt, dass wegen rückständiger Steuern in Höhe von ca. 1.000 Euro ergebnislos gegen die Schuldnerin vollstreckt worden sei. Die Gläubigerin überreichte zudem als Anlage 3 eine Summen- und Saldenliste per 31.3.2014, nach der die Schuldnerin bereits damals überschuldet gewesen sei.

5

Auf Hinweis des Insolvenzgerichts vom 23.12.2015 trug die Gläubigerin ergänzend vor, dass sie von folgendem liquidationsfähigen Vermögen der Schuldnerin ausgehe: im Januar 2014 habe die Schuldnerin durch ihren ehemaligen Geschäftsführer Herrn T. G. einen Audi A3 für 48.952,51 Euro erworben (Anlage 4). Möglicherweise befinde sich Herr G. noch im Besitz des fraglichen Fahrzeuges, sodass der Schuldnerin ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zustünde. Überdies habe Herr G. als Vertreter der Schuldnerin am 5.4.2014 an sich persönlich einen Vorsteuererstattungsanspruch der Schuldnerin abgetreten (Anlagen 5 und 6). Da diese Abtretung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, bestehe zugunsten der Schuldnerin insoweit ein Erstattungsanspruch gegen Herrn G.. Schließlich habe Herr G. ohne Rechtsgrund einen der Schuldnerin zustehenden Renovierungskostenzuschuss auf sein Privatkonto zahlen lassen (Anlage 10), sodass der Schuldnerin auch hier ein Erstattungsanspruch zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Gläubigervertreterin vom 4.12.2015 und vom 22.1.2016 nebst Anlagen Bezug genommen.

6

Mit Beschluss vom 26.1.2016 hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Gläubigerin habe entgegen § 14 Abs. 1 InsO das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Verfahrens nicht überzeugend dargetan. Sie habe keine zustellfähige Anschrift der Schuldnerin mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung von Vermögen der gelöschten Schuldnerin sei misslungen, da der Schriftsatz vom 22.1.2016 nur Vermutungen enthalte. Der Sinn des Antrages sei nicht zu erkennen.

7

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 9.2.2016, eingegangen bei Gericht am 11.2.2016. Darin verweist die Gläubigerin darauf, dass die in ihrem Antrag genannten Titel der Schuldnerin jeweils öffentlich zuzustellen waren (Anlagen BF 1 und BF 2). Die Glaubhaftmachung von Vermögen der gelöschten Schuldnerin in Form von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer sei ausreichend erfolgt.

8

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 22.2.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.

9

Mit Schriftsatz vom 23.3.2016 überreichte die Gläubigerin die Originale des oben genannten Versäumnisurteils sowie Kostenfestsetzungsbeschlusses.

II.

10

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

11

Gemäß § 11 Abs. 3 InsO ist nach Auflösung einer juristischen Person die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

12

Für den Fall der gelöschten Gesellschaft ist darzulegen, dass noch verteilbares Vermögen vorhanden ist (BGH, ZInsO 2005, 144). Diese Darlegung ist vorliegend nicht in überzeugender Weise erfolgt. Soweit die Gläubigerin zwei bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche der gelöschten Schuldnerin gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer T. G. vorträgt, ist nicht hinreichend erkennbar, ob die nötigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 BGB vorliegen. Es ist nicht nachvollziehbar, ob die angeführten Vermögensverschiebungen tatsächlich erfolgt sind und ob ein Rechtsgrund hierfür gegeben war. Die Angabe, dass der Gläubigerin etwa die Existenz eines Darlehens zwischen den Beteiligten nicht bekannt ist, genügt den Anforderungen an substanziierten Vortrag nicht. Hinsichtlich des durch Herrn G. für die Schuldnerin angeschafften KfZ ist der Vortrag insgesamt zu vage, um hieraus den Schluss auf einen insoweit verbliebenen Vermögenswert ziehen zu können.

13

Hinzu kommt vorliegend das Problem, dass die gelöschte, führungslose GmbH nicht verfahrensfähig ist (§ 4 InsO i.V.m. §§ 51 ff. ZPO ). Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dies aber Zulässigkeitsvoraussetzung.

14

Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsantrag hingewiesen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vorliegend ersichtlich nicht geeignet, der Gläubigerin die Durchsetzung ihres Rechts zu erleichtern. Angesichts der vorgetragenen Verhältnisse der Schuldnerin, die dafür sprechen, dass die Schuldnerin ordnungswidrig „bestattet“ wurde, ist mangels Bereitschaft der Gläubigerin zur Vorschussleistung bereits nicht von einer Verfahrenskostendeckung ausgehen. Da die Schuldnerin bereits endgültig untergetaucht ist, ist nicht damit zu rechnen, dass noch restliches, zur Masse zu ziehendes Vermögen gerettet werden kann. Auch anderenfalls wäre allenfalls eine minimale Quote für die Gläubigerin mit ihrer Forderung von ca. 7.000 Euro erwartbar. Die direkte Inanspruchnahme der Gesellschafter und/oder des ehemaligen Geschäftsführers erscheint damit für die Rechtsdurchsetzung der Gläubigerin, der es nur um ihre eigene Befriedigung geht, als einfacherer und billigerer Weg.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

16

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 GKG.

17

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften


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Referenzen

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

1.
über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2.
nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.