Landgericht Hamburg Urteil, 15. Dez. 2017 - 319 O 116/17

15.12.2017

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.007,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.11.2015 geltend, der sich gegen 19 Uhr auf der Kreuzung T. Str./ L. Weg in H. ereignete.

2

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs VW Golf V 1,4 Trendline, amtliches Kennzeichen ... . Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des Taxis mit dem amtlichen Kennzeichen ... , das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

3

Am Unfalltag befuhr der Kläger die T. Str. stadtauswärts. Er wollte nach links in den L. Weg abbiegen. Es kam zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeug. Der PKW des Klägers wurde an der rechten Seite beschädigt.

4

Der Kläger verlangt Schadensersatz, der sich wie folgt errechnet:

5

- Fahrzeugschaden abzgl. Restwert (Anl. K4)    

3.900,00 €

- Sachverständigenkosten

765,17 €

- Kostenpauschale

20,00 €

- Nutzungsausfall 14 Tage à 35 €

   490,00 €

Gesamt

5.175,17 €

6

Daneben begehrt der Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von € 571,44.

7

Der Kläger trägt vor, nach Beginn der Grünphase sei er auf die Kreuzung gefahren und habe wegen des Gegenverkehrs angehalten. Nachdem die Zeugin im linken Fahrstreifen des Gegenverkehrs bei rotem Ampellicht angehalten habe, sei der Beklagte zu 1), der zunächst hinter der Zeugin gestanden habe, auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und bei rot in die Kreuzung eingefahren. Da der Kläger inzwischen seine Fahrt langsam fortgesetzt habe, sei er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der rechten Seite getroffen worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 5.175,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2016 zu zahlen;

10

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.09.2016 zu zahlen.

11

Die Beklagten beantragen

12

Klagabweisung.

13

Die Beklagten tragen vor, die Zeugin R. habe ihr Fahrzeug zunächst bei grün gestartet und sei in den Kreuzungsbereich eingefahren. Wegen des vom L. Weg mit Blaulicht und Martinshorn kommenden Notarztwagens habe sie angehalten. Der Beklagte zu 1) sei dann rechts an ihr vorbei in die Kreuzung gefahren.

14

Die Beklagten tragen weiter vor, dem Kläger stehe kein Nutzungsausfall zu. Das Fahrzeug des Klägers sei fahrbereit gewesen und hätte für geringe Kosten wieder verkehrssicher gemacht werden können. Da das Fahrzeug zudem älter als 10 Jahre gewesen sei, sei eine Herabstufung um zwei Gruppen in Gruppe A vorzunehmen. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten läge eine Sicherungsabtretung vor, Anlage B 1.

15

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. R.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.10.2017 (Bl. 37 ff. GA) verwiesen. Außerdem hat das Gericht den Kläger und den Beklagten zu 1) nach § 141 ZPO persönlich angehört.

16

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

1.

18

Der Verkehrsunfall wurde im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang des Klägers durch den Beklagten zu 1) allein schuldhaft verursacht. Dies steht zur Überzeug des Gerichtes aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs als auch beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsache zugrunde legen. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 100 : 0 zulasten der Beklagten für angemessen. Es beruht auf folgenden Erwägungen:

19

Der Kläger hat bewiesen, dass der Beklagte zu 1) bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist. Nach § 9 Abs. 3 StVO muss ein Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, und zwar auch dann, wenn sie bei gelbem oder rotem Ampellicht in den Kreuzungsbereich einfahren. Der Anschein spricht zunächst für ein Verschulden des Abbiegers. Eine volle Haftung trifft den verspätet Einfahrenden nur dann, wenn der Abbieger aufgrund konkreter Anzeichen davon ausgehen konnte, dass der Geradeausverkehr auch tatsächlich das Ampellicht beachten würde. Als ein derartiges Anzeichen reicht es aus, wenn bei mehrspurigen Fahrstreifen die Fahrzeuge anhalten, die mit deutlichem Vorsprung vor anderen an der Ampel eintreffen.

20

Der Kläger hat erklärt, er habe zunächst an der Abbiegerampel bei rot gehalten. Als sie auf den orangefarben blinkenden Pfeil umgesprungen sei, habe er den Gegenverkehr beobachtet. Er habe dort im Gegenverkehr ein Fahrzeug gesehen, das auf der linken Fahrspur stehen geblieben sei. Daraufhin sei er dann langsam losgefahren. Das Taxi habe er nicht gesehen. Die Zeugin R. hat bekundet, sie habe angehalten, weil die Ampel auf rot umgesprungen sei. Dann sei ein Taxi an ihr vorbeigefahren. Sie habe sich gewundert, dass schon wieder grün sei und dann habe es auch schon geknallt. Sie habe noch gedacht: „Oh Gott, wenn der jetzt da in die Kreuzung reinfährt“.

21

Der Beklagte zu 1) hingegen hat angegeben, die vor ihm fahrende Zeugin R. sei zunächst nach dem Umspringen der Ampel auf grün angefahren, habe dann nach etwa 4 bis 5 Metern wieder angehalten, weil sie den Krankenwagen gehört habe. Diese Einlassung des Beklagten zu 1) ist durch die Angaben der Zeugin R. und die glaubhaften Angaben des Klägers widerlegt. Aus den Angaben des Klägers ergibt sich, dass die Grünphase für den Geradeausverkehr in der T. Str. allmählich dem Ende zu ging, denn die Linksabbiegeampel für den Kläger, die zunächst rot zeigte, erlosch und es blinkte ein orangefarbener Pfeil auf. Erst dann ist der Kläger angefahren. Es ist demnach nicht richtig, dass die Zeugin R. gleich nach dem Umspringen der Ampel auf grün wieder angehalten hat, weil sie den Krankenwagen wahrgenommen hat. Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben übereinstimmend erklärt, dass der Krankenwagen zu dem Zeitpunkt noch weit entfernt war und keine Notwendigkeit bestand, ihm vorbeizulassen. Zudem bog er vom L. Weg rechts in die T. Str. stadteinwärts ein. Vielmehr ist die Aussage der Zeugin R. richtig. Die Grünphase für den Geradeausverkehr der T. Str. neigte sich dem Ende zu und die Ampel sprang auf rot um. Daraufhin hielt die Zeugin R. ihr Fahrzeug auf der linken Fahrspur an. Der dahinterfahrende Beklagte zu 1) wollte offenbar noch über die Kreuzung fahren, wich auf die freie rechte Fahrspur aus und fuhr noch trotz Rotlichts in die Kreuzung ein.

22

Der Kläger konnte als Abbieger aufgrund des Anhaltens des Fahrzeugs der Zeugin R. konkret davon ausgehen, dass der Geradeausverkehr auch tatsächlich das Ampellicht beachten würde. Als ein derartiges Anzeichen reicht es aus, wenn bei mehrspurigen Fahrstreifen die Fahrzeuge anhalten, die mit deutlichem Vorsprung vor anderen an der Ampel eintreffen. Das Taxi des Beklagten zu 1) fuhr zunächst noch hinter der Zeugin R.. Der Kläger musste nicht mehr damit rechnen, dass das Taxi auf die rechte Fahrspur wechseln und noch bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren würde.

23

Da der Beklagte zu 1) noch nach dem Anhalten der Zeugin R. in die Kreuzung eingefahren ist, hat die Ampel zu diesem Zeitpunkt schon seit längerem rot gezeigt. Der Beklagte zu 1), der zunächst hinter der Zeugin R. gefahren ist, ist noch auf die rechte Fahrspur ausgewichen, um die Kreuzung noch zu überqueren. Als Taxifahrer ist ihm bekannt, dass an dieser Kreuzung Linksabbieger in den L. Weg einfahren. Als Taxifahrer ist ihm auch bekannt, dass zum Unfallzeitpunkt die Linksabbieger eine eigene Ampel haben, die zunächst rot zeigt, während der Geradeausverkehr bei grünem Ampellicht fahren kann. Erst nach einer gewissen Zeit springt die Ampel für die Linksabbieger auf ein orange blinkendes Ampellicht um. Dem Beklagten zu 1) muss bewusst gewesen sein, dass sich diese Linksabbieger – wenn sie in die Kreuzung einfahren dürfen - an dem Fahrverhalten der vor ihm fahrenden Zeugin R. orientieren und dann den Abbiegevorgang vornehmen, weil sie annehmen, der Geradeausverkehr werde das Ampellicht beachten.

24

Die Aussage der Zeugin R. ist glaubhaft, denn die Zeugin fuhr als unbeteiligte Verkehrsteilnehmerin im Fahrzeug vor dem Beklagten zu 1) und konnte das Geschehen direkt wahrnehmen. Sie hat nachvollziehbar geschildert, dass sie wegen der auf rot umspringenden Ampel angehalten habe und sich gewundert habe, dass schon wieder grün sei, weil der Beklagte zu 1) an ihr vorbeigefahren sei. Sie habe noch gedacht: „Oh Gott, wenn der jetzt da in die Kreuzung reinfährt“. Sie hat den Ablauf im einzelnen wahrgenommen und erklärt, für sie sei die Sache eindeutig gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die völlig unbeteiligte Zeugin insoweit falsche Angaben gemacht haben und den Beklagten zu 1) zu Unrecht belastet haben sollte.

25

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile war auf Seiten des Klägers lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Es kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs durch Unachtsamkeit des Klägers gesteigert gewesen ist. Er durfte als Abbieger aufgrund des Anhaltens des Fahrzeugs der Zeugin R. konkret darauf vertrauen, dass der Geradeausverkehr auch tatsächlich das Ampellicht beachten würde, denn die Zeugin R. hatte vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) die Ampel erreicht.

2.

26

Neben dem unstreitigen Fahrzeugschaden und den Sachverständigenkosten sowie der Kostenpauschale steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Das Schadensgutachten des Sachverständigen S. kommt zu dem Ergebnis, dass ein Totalschaden vorliegt. Aus diesem Grund stehen dem Kläger die üblichen 14 Tage für eine Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu. Das Schadensgutachten führt aus, dass eine Notreparatur – so wie von den Beklagten vorgeschlagen – wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Der Nutzungsausfall ist allerdings nach der Gruppe A und nicht wie im Schadensgutachten angegeben nach der Gruppe C zu berechnen. Das klägerische Fahrzeug war mehr als 10 Jahre alt, so dass eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen ist. In der Gruppe A beträgt die Entschädigung nur 23 Euro pro Tag.

27

Es ergibt sich folgende Berechnung:

28

- Fahrzeugschaden abzgl. Restwert (Anl. K4)    

3.900,00 €

- Sachverständigenkosten

765,17 €

- Kostenpauschale

20,00 €

- Nutzungsausfall 14 Tage à 23 €

   322,00 €

Gesamt

5.007,17 €

29

Aus Anlage K 5 ergibt sich nicht die von den Beklagten behauptete Sicherungsabtretung hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Daneben stehen dem Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von € 571,44 zu.

3.

30

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 ZPO aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.