Landgericht Hamburg Urteil, 20. Dez. 2017 - 318 S 15/17

published on 20/12/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 20. Dez. 2017 - 318 S 15/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.2017, Az. 12 C 260/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.820,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefassten Beschlusses über die Genehmigung und die Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.01.2017 die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Klägers den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zur Beschlussfassung fehle, die allein zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde. Nach zutreffender Ansicht könne eine generelle Regelung, wonach jeder beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan fortgelten solle, nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer erfolgen. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss werde jedoch lediglich die Fortgeltung im Einzelfall bestimmt. Im Wege der Auslegung ergebe sich, dass der für das Jahr 2015 beschlossene Wirtschaftsplan über den Ablauf des (Wirtschafts-)Jahres 2015 hinaus gelten solle und zwar bedingt für den Fall, dass noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen worden sei und zeitlich beschränkt bis dieser in Kraft gesetzt sei. Der Beschluss hebe die sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Teilungserklärung ergebende Pflicht zur alljährlichen Aufstellung von Wirtschaftsplänen nicht auf, sondern sichere für die Zeit zwischen Ablauf eines Wirtschaftsjahres und Beschlussfassung des Folgeplanes die Möglichkeit, von den Wohnungseigentümern Vorschüsse auf die laufenden Kosten der Verwaltung abzufordern.

4

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12.01.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 10.03.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

5

Der Kläger trägt vor, das Amtsgericht habe die erforderliche Beschlusskompetenz zu Unrecht angenommen. Wann und bei welcher Gelegenheit die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan vorgesehen sei und erfolgen werde, lasse der Beschluss offen. Dies führe dazu, dass die Beschlussfassung eine zeitlich uneingeschränkte Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 beinhalte. Eine uneingeschränkte Fortgeltung des Wirtschaftsplans stehe im Widerspruch zu § 28 Abs. 1 WEG und der Regelung in § 16 der Teilungserklärung. Den Eigentümern fehle die Kompetenz, von diesen Regelungen abzuweichen. Auch sei der Wortlaut hinsichtlich der Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht eindeutig. Der Beschluss sei mithin inhaltlich unklar und widerspreche daher jedenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.2017 (Az.: 12 C 260/15) festzustellen, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefasste Beschluss über den Gesamtwirtschaftsplan 2015 nichtig ist, hilfsweise insoweit nichtig ist, als er solange Gültigkeit haben soll, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden ist;

8

hilfsweise,

9

den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefassten Beschluss über den Gesamtwirtschaftsplan 2015 für ungültig zu erklären, hilfsweise insoweit für ungültig zu erklären, als er solange Gültigkeit haben soll, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden ist.

10

Die Beklagten beantragen,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss sei wegen bestehender Beschlusskompetenz nicht nichtig.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

14

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

15

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

2.

16

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

2.1

17

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, festzustellen, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefasste Beschluss über die Genehmigung und Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 nichtig ist.

18

Der Beschluss ist nicht nichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers verfügt die Eigentümerversammlung über die erforderliche Kompetenz, die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans zu beschließen, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.

19

Generell gilt, dass ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans - bis zur „Verabschiedung“ eines neuen - zum Gegenstand hat, mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig ist. Wirksam ist hingegen ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan (Kümmel/Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 23 Rn. 24).

20

Der zu TOP 11 gefasste Beschluss bezieht sich nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans 2015 und beinhaltet nicht die generelle Fortgeltung aller zukünftig beschlossenen Wirtschaftspläne. Die Wohnungseigentümer sind auch nicht gehindert, zu beschließen, dass die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans gelten soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Da es zur Vermeidung von Liquiditätslücken geboten ist, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, entspricht es grundsätzlich auch ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wirtschaftsplan mit dem Zusatz zu beschließen, dass er bis zur Beschlussfassung über den nächsten Plan gilt, sog. Fortgeltungsklausel (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - I-3 Wx 75/03, NZM 2003, 854, Rn. 20, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 27.02.2002 - 24 W 16/02, NJW 2002, 3482, Rn. 13, zitiert nach juris und vom 07.01.2004 - 24 W 326/01, ZMR 2005, 221, Rn. 11, zitiert nach juris; AG München, Urteil vom 27.05.2014 - 484 C 29336/13 WEG, ZMR 2015, 163, Rn. 41, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 13 f.; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018, § 28 Rn. 159).

21

Die Kammer teilt insoweit nicht die in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, wonach ein Beschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans immer nur bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung gelten könne und ein Beschluss über eine Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz nichtig sei (LG Itzehoe, Urteil vom 17.09.2013 - 11 S 93/12, ZMR 2014, 144; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 01.04.2015 - 539 V 26/14, ZMR 2017, 98; BeckOK WEG/Bartholome, 32. Edition, Stand: 01.10.2017, § 28 Rn. 21; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 28 Rn. 47 und 63a).

22

Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt die Kompetenz der Eigentümerversammlung, auch die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen. Durch einen solchen Beschluss werden die Eigentümer nicht grundsätzlich von der jährlichen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG entbunden. Ein unbefristeter Fortgeltungsbeschluss wirkt sich nicht auf eine entsprechende, aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung abgeleitete Pflicht aus. Er sorgt lediglich für den Fall vor, dass sich die Eigentümer nicht über einen neuen Plan einigen können oder dieser angefochten wird, besagt aber nichts darüber, ob es geboten ist, einen neuen Plan aufzustellen (Staudinger/Häublein, a.a.O.).

23

Aus den vorgenannten Gründen ist der Beschluss auch nicht deshalb nichtig, weil er den Regelungsinhalt in § 16 Satz 1 der Teilungserklärung, wonach der Wirtschaftsplan jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus vom Verwalter aufgestellt werden soll, dauerhaft abändert. Der Beschluss entbindet die Verwaltung nicht von der jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans. Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch nicht rechtlos gestellt. Er kann vom Verwalter die Ausstellung des Wirtschaftsplanes verlangen und im Verfahren nach § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzten (Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 9).

2.2

24

Da die Berufung des Klägers mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über dessen - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten - Hilfsantrag zu entscheiden, den auf der Eigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefassten Beschluss über den Wirtschaftsplan 2015 für ungültig zu erklären.

25

Ob die insoweit erfolgte Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO überhaupt zulässig ist, kann offen bleiben. Der Hilfsantrag ist jedenfalls mangels rechtzeitig erhobener (Anfechtungs-)Klage unbegründet. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist die Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

3.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen.

28

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Auftreten der Frage, ob die Eigentümerversammlung über die erforderliche Kompetenz verfügt, die Fortgeltung eines konkret beschlossenen Einzelwirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, Rn. 6, zitiert nach juris). Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.

29

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 49a Abs. 1 GKG und richtet sich nach den vom Bundesgerichtshof für die Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, ZMR 2017, 572). Die angesetzten Gesamtausgaben und damit das Gesamtinteresse hinsichtlich der begehrten Nichtigkeitsfeststellung des zu TOP 11 gefassten Beschlusses über die Genehmigung und Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 beträgt € 55.640,00. 50 % davon sind € 27.820,00. Dieser Betrag übersteigt nicht das fünffache Einzelinteresse des Klägers, das sich nach dessen Angaben auf € 55.640,00 (5 x € 11.128,00) beläuft, und unterschreitet auch nicht sein Einzelinteresse.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/07/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/02 vom 4. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige u
published on 09/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 188/16 vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.