Tenor

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 18.718,75 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigung noch um die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, den die Klägerin wegen eines Auskunftsanspruchs angestrengt hat.

2

Die Klägerin ist Lizenznehmerin der E. & V. R. GmbH und betreibt als solche ein rechtlich eigenständiges Immobilienmaklerunternehmen. Der Beklagte bekundete gegenüber der Klägerin Interesse für den Kauf einer Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss links des Hauses P. Str. ... in 2. H.. Am 31.10.2016 versandte die Klägerin daraufhin ein Objektexposé (Anlage K 1) an den Beklagten. Darin heißt es hinsichtlich der Maklercourtage:

3

„Die Courtage in Höhe von 6,25 % inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis ist mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags (notarieller Vertragsabschluss) verdient und fällig. Die Vermittelnden und/ oder Nachweisenden, E. H. I. GmbH (Lizenznehmer der E. & V. R. GmbH) und ggf. deren Beauftragter, erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB).“

4

Weiter heißt es ausweislich der Nr. 8 der - dem Objektexposé beigefügten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

5

„Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss wirksamen Hauptvertrags fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.“

6

Nachdem der Beklagte das o.a. Exposé erhalten hatte, besichtigte der Beklagte am 07.11.2016 die angebotene Wohnung im Beisein einer Mitarbeiterin der Klägerin. Am 11.11.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe kein Interesse am Kauf der betreffenden Wohnung. Am 29.03.2017 erwarb der Beklagte dieselbe Wohnung mit notariellem Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 589.000 direkt von der Eigentümerin. Er teilte dies der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mit. Nachdem die Klägerin gleichwohl von der Veräußerung der streitgegenständlichen Wohnung erfahren hatte, richtete sie mehrere schriftliche Aufforderungen, namentlich mit Schreiben vom 20.10.2017, 01.11.2017 und 12.02.2018 (Anlagen K 2 bis K 4), an den Beklagten mit der Aufforderung, Auskunft hinsichtlich des Kaufpreises und des Kaufdatums zu geben, damit sie ihren Provisionsanspruch berechnen könne. Diese Schreiben richtete die Klägerin an die Adresse der vom Beklagten erworbenen Wohnung. Die Klägerin schaltete schließlich vorgerichtlich ihren hiesigen Bevollmächtigten ein, der den Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2018 (Anlage K 5) erneut zur Auskunftserteilung aufforderte.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Hamburg sei örtlich zuständig. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte wohne in der streitgegenständlichen Wohnung in der P. Str. ... in 2. H., denn dort sei ihm die Klage über einen namensbeschrifteten Briefkasten zugestellt worden.

8

Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei hinsichtlich der oben genannten Ansprüche auch aktivlegitimiert. Sie hat behauptet, ihre im Aktivrubrum der Klage angegebene Firma sei auf fast jeder Seite des Objektexposés, bei der beigefügten Widerrufsbelehrung sowie in der Korrespondenz gemäß der Anlagen K 2 bis K 4 deutlich genannt und erkennbar gewesen.

9

Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag zu. Ihr stehe außerdem, so die Klägerin weiter, wegen der Veräußerung der Wohnung in der P. Str. ... ein Provisionsanspruch in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises zu, welcher mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags fällig geworden sei. Die Klägerin hat hierzu behauptet, ihre Maklerleistungen seien kausal für den späteren Vertragsabschluss zwischen dem Beklagten und der Eigentümerin geworden. Die Mitarbeiterin vor Ort am Tag der Besichtigung habe alles in ihrer Möglichkeit stehende getan, um einen Vertragsabschluss zu ermöglichen. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt allerdings schlichtweg kein Kaufinteresse gezeigt, um später die Klägerin als Maklerin provisionsmeidend umgehen zu können.

10

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wann und zu welchem Kaufpreis er die Wohnung im 3. Obergeschoss links des Hauses P. Str. ..., 2... H. gekauft hat. Ferner hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin im Erstattungswege vorprozessuale und im gerichtlichen Verfahren nicht festsetzungsfähige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Nach der auf Seite 4 der Klagerwiderung vom 15.05.2018 (Bl. 19 d.A.) abgegebenen Erklärung des Beklagten, er habe die streitgegenständliche Wohnung zu einem Kaufpreis von 598.000 € am 29.03.2017 notariell erworben, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

12

Die Parteien stellen nun wechselseitige Kostenanträge.

13

Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Hamburg gerügt. Er hat behauptet, er sei an der Adresse der streitgegenständlichen Wohnung weder gemeldet gewesen noch sei er dort wohnhaft gewesen. Die Klage habe er über die derzeit leerstehende Wohnung erhalten. Die Mahnungen der Klägerin seien ihm allerdings nicht zugegangen. Der Beklagte hat weiter angegeben, er wohne an der Adresse S. Weg ... in ... H1.

14

Darüber hinaus hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Aus dem vorgelegten Maklerexposé ergäben sich jedenfalls Firma und Sitz nicht.

15

Der Beklagte hat schließlich gemeint, es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Auskunfts-erteilung sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Ein Auskunftsanspruch setze einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Maklerprovision voraus. Dieser Anspruch der Klägerin wiederum bestehe allerdings schon deshalb nicht, weil die Leistungen der Klägerin nicht kausal für die Entscheidung des Beklagten, die streitgegenständliche Wohnung zu erwerben, gewesen seien. Dazu hat der Beklagte behauptet, die Wohnung sei ihm bei dem Besichtigungstermin am 07.11.2016 noch zu teuer gewesen. Er habe der Mitarbeiterin vor Ort seine Preisvorstellungen mitgeteilt, doch diese sei nicht bereit gewesen, sein niedrigeres Kaufpreisangebot an die Eigentümerin weiterzuleiten. Der Beklagte hat zudem behauptet, später habe sich für ihn kurzfristig die Gelegenheit ergeben, sein Haus in H1 zu verkaufen. Auf dieser neuen Grundlage habe sich der Beklagte erneut nach Wohneigentum in H. umgesehen. Daraufhin habe er die Klägerin kontaktiert und diese habe ihm am Telefon mitgeteilt, es bestehe kein Vermittlungsauftrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung mehr. Über mehrere Ecken sei der Beklagte schließlich durch die Hausverwaltung mit der Eigentümerin der Wohnung persönlich ins Gespräch gekommen. Es sei nach einem Besichtigungstermin mit der Eigentümerin schließlich zum Kaufvertragsabschluss gekommen. Eine Verweisung an einen Makler durch die Eigentümerin sei nicht erfolgt. Der Beklagte hat schließlich behauptet, da die Mitarbeiterin der Klägerin bei dem Besichtigungstermin am 07.11.2016 nicht dazu bereit gewesen sei seine Kontaktdaten und Kaufpreisvorstellungen an die Eigentümerin weiterzuleiten, sei die Tätigkeit der Klägerin unmittelbar nach dem Besichtigungstermin beendet gewesen. Folglich habe die Klägerin keinen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages im Sinne der gesetzlichen Normen geschaffen, sodass der Klägerin kein Provisionsanspruch zustehe.

II.

16

1. Die Kammer ist sachlich und örtlich zur Entscheidung berufen. Zwar wäre das Gericht für die Entscheidung der Hauptsache unzuständig gewesen. Der Erfüllungsort des klägerischen Auskunftsanspruchs i.S.v. § 29 ZPO liegt gemäß § 269 Abs.1 BGB am Wohnsitz des Auskunftsschuldners - hier also des Beklagten. Der Beklagte wiederum ist gemäß Melde-registerauskunft vom 26.07.2018 (Anlage B 1) im gesamten hier interessierenden Zeitraum in H1 wohnhaft gewesen, so dass sich im Übrigen auch aus dieser Norm eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht ergäbe und insgesamt das Landgericht I. gemäß § 12 ZPO für die Entscheidung in der Hauptsache örtlich zuständig gewesen wäre. Das angerufene Gericht bleibt indessen nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache für die Kostenentscheidung zuständig, auch wenn der Beklagte bereits vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2010, Az. I ZB 37/09. MDR 2010, 888).

17

2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 a Abs. 1 ZPO. Danach ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bis zur Erledigung wäre der Beklagte nämlich voraussichtlich unterlegen.

18

a) Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist zunächst der o.a. Zuständigkeitsmangel außer Betracht zu lassen. Es kann insoweit unterstellt werden, dass der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin einen Verweisungsantrag gestellt hätte (vgl. BGH, a.a.O.; Schulz, in: Münchener Kommentar, 5. Aufl., 2016, §91a ZPO, Rn. 55). Nach der Verweisung hätte die Klage in der Hauptsache Erfolg gehabt.

19

b) Der Klägerin stand gegen den Beklagten nämlich ein vertraglicher Anspruch auf Auskunfts-erteilung zu. Dieser resultierte aus der Nr. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, angehängt an das Objektexposé (Anlage K 1), das Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag geworden ist. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin unverzüglich mitzuteilen wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung geschlossen wurde. Spiegelbildlich zu dieser Verpflichtung des Beklagten stand der Klägerin ein Anspruch auf Mitteilung der oben genannten Informationen zu. Derselbe Anspruch ergäbe sich im Übrigen mangels vertraglicher Absprachen aus dem Gesetz, ggf. über § 242 BGB. Der Makler kann nach gefestigter Rechtsprechung vom Maklerkunden Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Provisionsanspruchs im ungewissen ist und der Maklerkunde die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGH, Urteil vom 072.02.1990, Az. IV ZR 314/88, NJW-RR 1990, 1370). Der Auskunftsanspruch setzt dabei in jedem Fall nicht voraus, dass dem Makler auch tatsächlich ein Anspruch auf Maklerprovision gegenüber dem Beklagten zusteht. Vielmehr hat der Maklerkunde Auskunft auch gerade dann zu erteilen, wenn der Makler nicht weiß, ob ihm dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht. Von daher unterliegt es keinem Zweifel, dass der Beklagte zur Erteilung der in der Klagerwiderung gegebenen Informationen von vornherein rechtlich verpflichtet war. Insbesondere war die Klägerin auch aktiv legitimiert und demnach materiell-rechtlich zur Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs befugt. Die Firma der Klägerin ist auf jeder Seite des Exposés der streitgegenständlichen Wohnung (Anlage K 1) ab Seite 2 in der Fußzeile genannt. Sie ist weiterhin mehrfach in der dem Exposé beigefügten Widerrufsbelehrung zu erkennen. Es geht deutlich hervor, dass es sich bei der Klägerin um eine Lizenzpartnerin der E. & V. R. GmbH handelt, deren Leistung der Beklagte in Anspruch nahm und mit der er den Maklervertrag abschloss.

20

c) Kostenrechtliche Billigkeitsgesichtspunkte, die eine davon abweichende Entscheidung rechtfertigen, bestehen nicht. Insbesondere ändert die Heranziehung des Grundgedankens des sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO nichts an der Kostentragungspflicht des Beklagten. Zwar hat der Beklagte die von der Klägerin begehrten Information über seinen Anwalt im Rahmen der Klageerwiderung mitgeteilt, gleichzeitig hat er jedoch das Bestehen eines Auskunftsanspruchs bestritten, sodass er den Anspruch der Klägerin nicht anerkannt hat. Darüber hinaus bestand für die Klägerin auch Anlass zur Klageerhebung, da sie den Beklagten zuvor mehrfach ohne Erfolg zur Auskunftserteilung auffordert hatte (Anlagen K 2 bis K 5). Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum dem Beklagten zwar die Klage zugegangen sein soll, er die vorangegangenen Schreiben der Klägerin jedoch nicht erhalten haben soll. Die Klage und die vorherigen Schreiben wurden an dieselbe Adresse versandt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs


(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2010 - I ZB 37/09

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/09 vom 18. März 2010 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91a Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete U

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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 37/09
vom
18. März 2010
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache
aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des
Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis zu 3.000 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, wegen eines nach Ansicht der Klägerin wettbewerbswidrigen Werbeschreibens abgemahnt. Der Beklagte zu 2 hat es abgelehnt, für die Beklagte zu 1 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die gegen beide Beklagte gerichtete Unterlassungsklage wurde nicht beim zuständigen Landgericht Potsdam, sondern beim Landgericht Neuruppin eingereicht. In der Klageerwiderung haben die Beklagten dessen örtliche Zuständigkeit gerügt und gleichzeitig strafbewehrte Unterlassungserklärungen überreicht. Daraufhin ha- ben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
2
Das Landgericht Neuruppin hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht ausgesprochen, dass die Beklagten die Kosten zu tragen haben.
3
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Sie begehren weiterhin, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der von dem Beschwerdegericht vertretenen Auslegung des § 91a ZPO, nicht diejenige der Beurteilung der Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs, welcher der Kostenentscheidung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, 1593; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Tz. 16 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem; Urt. v. 25.11.2009 - VIII ZR 322/08, WM 2010, 156 Tz. 9).
5
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
7
Die Kostenregelung der Zivilprozessordnung beruhe auf dem Gedanken, dass diejenige Partei eines gerichtlichen Verfahrens dessen Kosten zu tragen habe, die den Grund für die Inanspruchnahme des Gerichts gesetzt habe. Dies sei im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu be- rücksichtigen. Deshalb komme es dabei nicht ausschließlich auf die Erfolgsaussicht der Klage im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen an. Es sei nicht gerechtfertigt, dass der Kläger ohne weiteres die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, weil der Rechtsstreit vor dem örtlich unzuständigen Gericht für erledigt erklärt worden sei. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung vor dem unzuständigen Gericht könne der Kläger die Verweisung an das zuständige Gericht nicht mehr erreichen, obwohl der Zulässigkeitsmangel bei Fortführung des Rechtsstreits ohne weiteres zu beseitigen gewesen wäre. Dies führe zu einer mit dem Grundgedanken des Kostenrechts unvereinbaren Schlechterstellung des Klägers. Es entspreche deshalb billigem Ermessen, im vorliegenden Fall die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Diese hätten durch ihre Weigerung, vorgerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die Klageerhebung als angemessene Reaktion der Klägerin und damit auch die Kosten des Rechtsstreits ausgelöst. Die Anrufung des unzuständigen Gerichts habe dagegen keine Kosten verursacht.
8
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hatte das örtliche unzuständige Landgericht Neuruppin gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (OLG Hamm NJW-RR 1994, 828; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 955; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 58 "Verweisung").
10
b) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet , ob die Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres dem Kläger aufzuerlegen sind, wenn nach Klage vor dem unzuständigen Gericht die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben, oder ob in diesem Fall für die Ko- stentragung der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens nach Verweisung an das zuständige Gericht maßgeblich ist.
11
aa) Eine Ansicht will die Erfolgsaussicht der Klage schon deshalb verneinen , weil sie vor einem unzuständigen Gericht erhoben wurde (OLG Hamm NJW-RR 1994, 828; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 955; OLG Dresden OLG-NL 1998, 17 f.; Becht, MDR 1990, 121). Nach § 91a ZPO sei der Sachund Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung Grundlage der zu treffenden Kostenentscheidung. Dies schließe es aus, in die Beurteilung den hypothetischen Verlauf eines Prozesses nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises und entsprechendem Verhalten des Klägers einzubeziehen. Die Berücksichtigung des hypothetischen Verfahrensverlaufs lasse sich nicht auf Fälle fehlender örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränken. Vielmehr müsse man dann auch Sachverhalte einbeziehen, in denen der Kläger eine bis dahin unschlüssige Klage nach entsprechendem Hinweis durch weiteren Vortrag hätte ergänzen können oder in denen der Beklagte weitere anspruchshemmende oder anspruchsvernichtende Tatsachen hätte vortragen können. Das sei jedoch mit dem Zweck der Regelung des § 91a ZPO - Kostenentscheidung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands - nicht mehr zu vereinbaren.
12
bb) Nach anderer Ansicht ist auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens nach Verweisung an das zuständige Gericht abzustellen (außer dem Beschwerdegericht OLG Hamburg GRUR 1984, 82 = WRP 1983, 631; OLG Stuttgart MDR 1989, 1000; MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91a Rdn. 57; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rdn. 11; Hausherr in Prütting /Gehrlein, ZPO, § 91a Rdn. 30). Es entspreche der Lebenserfahrung, dass der Kläger auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis einen Verweisungsantrag nach § 281 Abs. 1 ZPO gestellt hätte.
13
cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO allgemein davon auszugehen ist, dass vom Gericht angeregte sachdienliche Anträge gestellt worden wären (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 26 a.E.; Hausherr in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 91a Rdn. 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedenfalls nicht generell ausgeschlossen, im Rahmen von § 91a ZPO naheliegende hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Tz. 31 zur Herbeiführung einer Eintragung als Eigentümer; Beschl. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07, K&R 2010, 115 zur Stellung hinreichend bestimmter Anträge nach Zurückverweisung, Zöller/Vollkommer aaO). Im vorliegenden Fall ist das möglich und geboten.
14
Wird der Kläger durch das Gericht auf dessen offensichtliche örtliche Unzuständigkeit hingewiesen, ist nach der Lebenserfahrung ohne weiteres zu erwarten , dass er den Verweisungsantrag an das zuständige Gericht stellen wird. Dieses voraussehbare Verhalten ist deshalb als Teil des Sachverhalts im Zeitpunkt der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
15
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung geboten , die in der Regelung des § 281 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommen ist. Danach ist das Kostenrisiko für eine sonst zulässige und begründete Klage vor einem unzuständigen Gericht auf die durch dessen Anrufung entstandenen Mehrkosten begrenzt. Dieses Prinzip gilt auch bei übereinstimmender Erledigung , ohne dass es darauf ankommt, ob die Erledigungserklärungen vor oder nach Verweisung an das zuständige Gericht abgegeben werden. Allein eine Kostenentscheidung, die die Wertung des § 281 Abs. 3 ZPO berücksichtigt, entspricht der Billigkeit.
16
Eine mit dem Zweck des § 91a ZPO unvereinbare Beachtung des hypothetischen Verlaufs eines Prozesses ist nicht zu befürchten. Ob eine bestimmte hypothetische Entwicklung im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung so naheliegend ist, dass sie bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, bedarf einer kritischen Prüfung im Einzelfall. Erheblich sind allein solche hypothetischen Entwicklungen, deren Eintritt nach der Lebenserfahrung ohne weiteres zu erwarten ist. Sie sind dann aber bereits Elemente des Sachstandes im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen, so dass ihre Berücksichtigung nach § 91a ZPO geboten ist.
17
c) Danach sind den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Unterlassungsbegehren war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen - vorbehaltlich des Mangels örtlicher Zuständigkeit - zulässig und begründet. Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind und die nach dem Grundgedanken des § 281 Abs. 3 ZPO der Kläger zu tragen hat, sind im vorliegenden Fall nicht entstanden.
18
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.11.2008 - 3 O 156/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 6 W 1/09 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.