Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juni 2017 - 311 O 227/16

bei uns veröffentlicht am20.06.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 38.021,60 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs der Kläger.

2

Die Parteien schlossen am 08.09.2011 einen Vertrag über ein „Immobiliendarlehen mit (anfänglich) gebundenem Sollzins“ mit einer Darlehenssumme von 184.000,- €, einem effektiven Jahreszins von 4,34 %, einer Laufzeit bis zum 31.08.2021 und einer monatlichen Zahlungsrate von 740,60 € (Anlage K 1).

3

Mit Schreiben vom 15.02.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung (Anlage K 2). Zu diesem Zeitpunkt valutierte das Darlehen noch mit 175.522,22 €; die Kläger hatten Zahlungen in Höhe von 38.021,60 € geleistet. Die Beklagte wies den Widerruf zurück, da die Widerrufsfrist nicht eingehalten sei. Die anwaltliche Aufforderung vom 19.05.2016 zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages (Anlage K 4) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2016 ab (Anlage K 5).

4

Die Kläger sind der Auffassung, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß.

5

Die Kläger beantragen,

6

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag vom 08.09.2011 mit der Darlehensnummer ... durch Widerruf vom 15.02.2016 unwirksam geworden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat;

7

2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer ... geführten Darlehen nicht mehr als 174.167,61 €, abzüglich weiterer nach dem 18.02.2016 auf das Darlehen geleisteter 8.146,60 €, schulden;

8

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und von weiteren 4.670,75 € freizuhalten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie meinen, der von den Klägern erklärte Widerruf entfalte keine Rechtsfolgen, da die Widerrufsfrist bereits verstrichen sei. Des Weiteren verhielten sich die Kläger treuwidrig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 28.02.2017 und 16.05.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Feststellungsanträge der Kläger bereits wegen des „Vorrangs der Leistungsklage“ unzulässig sind (siehe BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15). Jedenfalls ist die Klage unbegründet.

I.

14

Die Kläger können von der Beklagten nicht gemäß §§ 346, 495, 355, 357 BGB die Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 08.09.2011 (Anlage K 1) verlangen. Unabhängig von der Frage, ob das Begehren der Kläger als treuwidrig zu werten ist, steht den Klägern jedenfalls kein Widerrufsrecht mehr zu; denn sie haben ihren Widerruf im Schreiben vom 18.03.2016 nicht innerhalb der zu wahrenden Widerrufsfrist erklärt. Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, die Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht verstrichen. Vielmehr unterrichtet die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts (siehe BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 32).

1.

15

Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht zu beanstanden. In dem Formular heißt es:

16

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) enthalten hat.“

17

Hierzu hat bereits das LG Hamburg zum Az. 330 O 544/16 ausgeführt:

18

„Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz die beispielhafte Aufzählung „z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“.

19

Zwar wird vertreten, dass eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in einem Klammerzusatz (OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 - 8 U 241/15, Rn. 27, zitiert nach juris; LG Kiel, Urteil vom 06.05.2016 - 6 O 206/15 ..., LG Saarbrücken, Urt. 06.05.2016, 1 O 247/15 ...) oder die Angabe von für die konkrete Darlehensart nicht einschlägiger Beispiele (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 - 17 U 334/15, Rn. 34, zitiert nach juris, in einem obiter dictum; OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 - 3 U 108/15, Rn. 45, ff., zitiert nach juris) zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist führen solle. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht indes nicht an, soweit es - wie vorliegend - um die korrekte, indes erkennbar unvollständige, weil beispielhafte Aufzählung einschlägiger Angaben geht. ...

20

Dabei berücksichtigt das Gericht, dass es der Gesetzgeber für den Verbraucher als zumutbar angesehen hat, zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. So enthält auch das im Gesetz enthaltene „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB...) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung, deren sich die Beklagte vorliegend exakt bedient hat. Gerade weil der Gesetzgeber dem Verbraucher abverlangt, hinsichtlich der Pflichtangaben juristischen Verweisungen nachzugehen (§ 492 Abs. 2 BGB verweist auf Art. 247, §§ 6 bis 13 EGBGB, die zahlreiche unterschiedliche Varianten abdecken und für Verbraucherdarlehensverträge beispielsweise Bezug nehmen auf § 495 BGB [vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB] und § 503 BGB [vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB]) und es insoweit zahlreiche unterschiedliche Varianten und Fallgestaltungen gibt, kann von einer Irreführung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher eindeutig, dass die Klammeraufzählung im Text der Widerrufsinformation nur beispielhaft Elemente enthält, die generell Bestandteil der Pflichtangaben sind, ohne den Eindruck zu erwecken, dass es sich insoweit um eine vollständige Aufzählung handelt. Dass sich die Beklagte mangels ausreichender Hervorhebung der Widerrufsinformation womöglich nicht auf den durch die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung ausgelösten Vertrauensschutz berufen kann, betrifft entgegen der Ansicht der Beklagten eine andere Frage als die der Ordnungsgemäßheit der Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns und stellt auch die oben dargestellte gesetzgeberische Wertung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung durch einen Verbraucher nicht in Frage.

21

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Fristen (vgl. Urteil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10, Rn. 26). Es reicht demnach aus, dass das das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt wird. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 BGB und des § 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben, sei, so der BGH, nicht notwendig. Auch für die Fristberechnung wird der Verbraucher mithin auf eigene Gesetzeslektüre verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB anderes gelten soll. Schließlich ist zu bedenken, dass das Erfordernis einer umfassenden Abbildung der Pflichtangaben im Vertragstext die Gefahr mit sich bringt, die Widerrufsinformation zu überfrachten und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in das Gegenteil zu verkehren (sog. information overload).“

22

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an (siehe bereits Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2017).

2.

23

Die Kläger beanstanden, die Widerrufsfolgen seien unvollständig dargestellt. Der Verbraucher bleibe im Unklaren über die Rückzahlungsfrist der Bank. Dieser Argumentation folgt die erkennende Kammer nicht. Vielmehr schließt sie sich den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2017 zum Az. 305 O 129/16 an:

24

„Soweit die Klägerin rügt, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei unvollständig, da sie allein über die Pflichten des Kunden, nicht aber der Bank aufkläre, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die hier maßgeblichen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. lauten: „Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.“ Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass nach geltender Rechtslage die Widerrufsbelehrung auch über die Pflichten der Bank im Widerrufsfalle aufklären müsse. Dafür geben Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. und auch die übrigen gesetzlichen Vorgaben keine Anhaltspunkte her. Ersichtlich verlangen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. lediglich Hinweise zur „Verpflichtung des Darlehensnehmers“.“

3.

25

Die Kläger rügen, dass in dem Formular der Beklagten das folgende Feld angekreuzt ist:

26

„- wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß ... erbringt (z.B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will -

27

Der Darlehensgeber hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

28

Zur Begründung führen sie an, dass vorliegend nicht die Beklagte, sondern nur die Kläger Grundbuch- und Notarkosten getragen hätten. Deshalb hätte nach dem Gestaltungshinweis 7 der Musterwiderrufsinformation die Belehrung entfallen müssen, da der Zusatz überflüssig sei. Die Regress-Klausel würde die Kläger unzulässig von der Geltendmachung ihres Widerrufsrechts abhalten.

29

Diese Auffassung teilt die erkennende Kammer nicht und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 22.03.2017 zum Az. 305 O 129/16 an:

30

„Es kann jedoch dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht wurden oder auch nur möglicherweise erbracht werden sollten oder nicht. Der von der Klägerin monierte Passus enthält lediglich eine Klarstellung, dass der Darlehensnehmer möglicherweise einer Erstattungspflicht unterliegt, „wenn“ gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen seitens des Darlehensgebers getätigt werden - was zutrifft. Dies bedeutet aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers jedoch nicht notwendig, dass tatsächlich solche Aufwendungen des Darlehensgebers angefallen sind oder anfallen werden. Die Passage wirkt daher nicht unnötig abschreckend auf den Verbraucher.“

II.

31

Da die Kläger von der Beklagten keine Rückabwicklung des Darlehensvertrages verlangen können, besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizuhalten.

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a ZPO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei von ihr mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs der Klägerin rückabzuwickeln sind. Außerdem begehrt sie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten.

2

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils wie folgt:

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3

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich bat sie die Beklagte um Bestätigung des Eingangs ihres Schreibens und Mitteilung der "aktuellen Salden der Darlehen", die sie von ihrer "Hausbank ablösen lassen" werde. Außerdem bat sie darum, ihr und der Beklagten "rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Widerrufes" zu ersparen. Mit Schreiben vom 9. September 2014 und vom 11. September 2014 - dort unter Bezugnahme auf ein weiteres, im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben der Klägerin vom 9. September 2014 - wies die Beklagte den Widerruf der Klägerin zurück und unterbreitete Vergleichsvorschläge. Die Klägerin legte der Beklagten im September 2014 ein "Kurzgutachten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung" ihres Prozessbevollmächtigten vor, auf das die Beklagte im Oktober 2014 erneut mit der Zurückweisung des Widerrufs reagierte.

4

Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2014 (richtig: 8. Juli 2014) die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hat, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Feststellungsklage sei in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses sei feststellungsfähig. Die Klägerin müsse sich nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Die Beklagte habe sich darauf berufen, die Parteien stritten wirtschaftlich lediglich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin nicht durch eine eigene Leistungsklage abwehren. Im Falle einer Leistungsklage der Klägerin betreffe im ihr günstigen Fall die Rechtsmeinung des Gerichts, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage.

8

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber geschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster nicht verwandt habe. Die von ihr erteilten Belehrungen hätten nicht deutlich gemacht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist habe abhängen sollen. Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften habe nicht bestanden, so dass die Klägerin Informationen auf der Grundlage solcher Vorschriften nicht erhalten habe und der Verweis auf die Erteilung solcher Informationen missverständlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Da die Darlehen noch teilweise valutierten, fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Eine sonst unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich.

9

Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet sei das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 habe die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen erklärt, um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung der Salden der Darlehen gebeten und zugleich rechtliche "Schritte zur Durchsetzung des Widerrufs gegen die Bank" angekündigt. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin der Beklagten keine bestimmte Frist gesetzt habe, reiche dies als Mahnung aus. Die Beklagte habe sich im September 2014 geweigert, den Widerruf anzuerkennen.

II.

10

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Die Klägerin kann und muss vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen.

12

a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestellten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris). Vielmehr ist ihr Antrag - insoweit vom Berufungsgericht richtig veranlasst - in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

13

b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert aber am Vorrang der Leistungsklage.

14

aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243).

15

bb) Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist.

16

(1) Anders als vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen, hat die Klägerin nicht die (negative) Feststellung begehrt, der Beklagten stehe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Vielmehr hat sie ihr Klagebegehren umfassender formuliert. Damit hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht davon ab, ob die Klägerin ein Leistungsbegehren der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung effizient anders abwehren kann, sondern davon, ob sie den wirtschaftlichen Gegenstand ihres weiter gefassten Feststellungsbegehrens - ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) - möglich, zumutbar und das der konkreten Feststellungsklage zugrundeliegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen kann.

17

(2) Das ist hier der Fall:

18

(a) Eine Leistungsklage ist der Klägerin möglich. Sie kann die Beklagte auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass - die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt - eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Klägerin führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihr auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.

19

(b) Eine Leistungsklage ist der Klägerin auch zumutbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entschieden, eine Leistungsklage könne dem Kläger unzumutbar sein, wenn sein Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar sei, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich werde. Der Kläger soll in solchen Fällen davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 361 f. und vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98, WM 2000, 872, 873). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Klägerin ist die Ermittlung der von ihr erbrachten Leistungen, die sie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weiteres möglich. Soweit sie von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihr erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann sie sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten der Klägerin spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht.

20

Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 - VI ZR 167/11, r+s 2012, 461 Rn. 3). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar.

21

(c) Eine Leistungsklage erschöpft das Feststellungsziel der Klägerin. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich in einer auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.

22

c) Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Senatsurteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insofern in BGHZ 130, 59 nicht abgedruckt, und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.).

23

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.

24

a) Das Berufungsgericht hat - seinen Rechtsstandpunkt als richtig unterstellt, der Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten richte sich allein nach § 286 BGB - rechtsfehlerhaft die Feststellung unterlassen, mit welcher Leistung die Beklagte in Schuldnerverzug sei. Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 8 ff.), auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die von der Klägerin beanspruchte Leistung haben weder sie selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 noch das Berufungsgericht klar bezeichnet. Damit hat das Berufungsgericht zugleich den Bezugspunkt für eine Mahnung oder Erfüllungsverweigerung nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin benötigte keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).

25

b) Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB hätte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe sich wenigstens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befunden.

26

Zwar wollte der Gesetzgeber - wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen - mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT-Drucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22; außerdem Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3).

27

Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40). Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall.

28

Die Klägerin hat der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 294 Rn. 2).

29

Ein der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgendes (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rn. 4; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 295 Rn. 7) wörtliches Angebot der Klägerin nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben vom 8. Juli 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, datiert vor den Schreiben der Beklagten vom 9. September 2014 und 11. September 2014.

30

Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384). Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schreiben vom 9. September 2014 und 11. September 2014 ihre grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben.

31

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der ausweislich der Akten zumindest seit Mitte September 2014 mit der Angelegenheit befasste Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, VersR 2016, 1139 Rn. 20).

III.

32

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).

33

1. Soweit das Berufungsgericht zulasten der Beklagten die unter I.1. der Entscheidungsformel tenorierte Feststellung getroffen hat, gilt dies schon deswegen, weil die Feststellungsklage unzulässig ist.

34

2. Der Klägerin steht entgegen dem Ausspruch unter I.2. der Entscheidungsformel unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu. Insbesondere kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder der nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge geschuldeten Informationen verletzt habe.

35

Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303 Rn. 16). Gleiches gilt für die Erteilung von Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften.

IV.

36

Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nur insoweit fällen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten wendet. Insoweit stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, so dass die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.

37

1. Unbeschadet der Frage, ob im Juli 2014 ein Widerrufsrecht der Klägerin noch fortbestand, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte vor Entstehung der Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug befand. Der Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 70, vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 f. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 39; BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868, 869 f.).

38

2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.

39

a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies - wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 362, vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1890 und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9).

40

b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen.

41

aa) Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a.E.). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen.

42

bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif.

43

(1) Allerdings entsprachen die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben, so dass das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) noch am 8. Juli 2014 fortbestand.

44

(a) Die Beklagte hat die Klägerin über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.

45

Sie hat die Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. zutreffend wiedergegeben (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

46

Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

47

Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag nachdem …" nicht irreführend. Er erweckte nicht den (unzutreffenden) Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Widerrufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. und war damit hinreichend bestimmt.

48

(b) Die Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen entsprachen bis auf wenige sprachliche Anpassungen denen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" gemäß dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Sie waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankommt, in Ordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9).

49

(c) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte", die mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gleichkamen, machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen.

50

Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.

51

Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber in der Folgeversion des Musters für die Widerrufsbelehrung offenlegte, er stelle die Verwendung dieser Hinweise frei, weil "die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein" könne (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises der Folgeversionen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.).

52

Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24).

53

(d) Schließlich gaben die Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und den Folgen des Widerrufs nur eines Darlehensnehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

54

(2) Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe die Informationen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB-InfoV a.F. erteilt, steht wegen § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F. indessen nicht fest, dass der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist und deshalb Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht bestehen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht ausgeführt, "die Klägerin" habe "keinerlei diesbezügliche Informationen […] erhalten".

55

Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, allein mit seiner rechtsfehlerhaften Auffassung begründet, aufgrund des Vorrangs eines Widerrufsrechts nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen seien solche Informationen "aus Rechtsgründen" nicht zu erteilen gewesen. Deshalb gehen die Aussagen des Berufungsgerichts zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten nicht über die Kundgabe einer bloßen Rechtsmeinung hinaus. Auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO führt indessen nicht dazu, dass der Senat vom der Beklagten günstigen Gegenteil ausgehen kann.

V.

56

Da die Sache, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren entsprochen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin zur Leistungsklage übergehen - Feststellungen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten der Beklagten nachzuholen haben wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Ellenberger      

        

Grüneberg      

        

Maihold

        

Menges      

        

Derstadt      

        

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

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c) Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation , ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

26
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Beklagte auf dem Formular ordnungsgemäß über den Fristbeginn belehrt worden. Es reicht aus, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis, nämlich die Aushändigung eines Durchschlags dieses Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, benannt wurde. Insbesondere ist keine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 und des § 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben, notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56, 62).

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 80.981,13 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensvertrages mit der Beklagten in Folge eines im Jahr 2015 erklärten Verbraucherwiderrufs.

2

Am 21.08.2011 schloss die Klägerin mit der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Nr. ... über nominal € 130.000,00 zu einer Verzinsung in Höhe von (zunächst) 3,32 % p.a. (effektiver Jahreszins: 3,67 %). Das Darlehen ist nach dem Vertrag in voraussichtlich 181 monatlichen Raten i.H.v. € 901,33 zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 21.08.2011 wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Der Darlehensvertrag vom 21.08.2011 enthält eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird ebenfalls auf Anlage K 1 Bezug genommen. Das Darlehen ist noch nicht vollständig getilgt. Die Klägerin zahlte bis Juni 2015 insgesamt € 63.855,86 Zinsen und Tilgung an die Beklagte.

3

Mit Schreiben vom 19.07.2015 (Anlage K 2) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf des Darlehensvertrages zurück. Die Klägerin zahlte seit Juli 2015 weitere € 17.125,27 Zinsen und Tilgung an die Beklagte.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, der Widerruf des Darlehensvertrages am 19.07.2015 sei nicht verfristet gewesen und daher rechtswirksam. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sei nicht erfolgt. Die Klägerin beanstandet Folgendes:

5

- Der verwendeten „Ankreuzlösung“ fehle die nötige Deutlichkeit und Klarheit.

6

- Die Widerrufsbelehrung führe nur teilweise die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB auf. Der Verbraucher müsse erst in Eigenrecherche herausfinden, über welche Pflichtangaben zu belehren sei. Im Übrigen heiße es in der Widerrufsbelehrung fälschlich, dass die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ eine Pflichtangabe sei.

7

- Der Passus zur Ersatzpflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich Aufwendungen des Darlehensgebers gegenüber öffentlichen Stellen sei unnötig, da solche Aufwendungen gar nicht anfallen würden. Die Konfrontation mit einer Kostenerstattungspflicht mache die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher unnötig unattraktiv.

8

- Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei unvollständig, da sie lediglich einseitig über die Pflichten des Kunden, nicht aber der Bank aufkläre.

9

- Der Klammerzusatz nach „Der Widerruf ist zu richten an:“ sei verwirrend.

10

- Die Widerrufsbelehrung erwecke wegen der Verwendung der unklaren Formulierung „Vertragsurkunde“ den Anschein, die Widerruffrist beginne bereits mit Übersendung des Vertragsangebots. Der Verbraucher könne begrifflich nicht unterscheiden, ob mit „Vertragsurkunde“ das von beiden Seiten unterzeichnete Vertragsdokument oder schon das Vertragsangebot der Beklagten gemeint sei.

11

- In der Widerrufsbelehrung werde angegeben, der Widerruf könne auf einer Internetseite erklärt werden. Auf der angegebenen Internetseite lasse sich jedoch keine Funktion zur Erklärung des Widerrufs finden.

12

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche insoweit auch nicht der einschlägigen Musterbelehrung, so dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nicht berufen könne.

13

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

14

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende (Verbraucher-) Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... vom 21.08.2011 in Folge des Widerrufs der Klägerin vom 19.07.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist und die Beklagte sich seit dem 04.09.2015 in Annahmeverzug befindet.

15

2. Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer ... geführten Darlehen nicht mehr als EUR 73.379,68 abzüglich weiterer nach dem 19.07.2015 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schuldet.

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin von den außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.109,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizuhalten.

17

Hilfsweise für den Fall, dass die erkennende Kammer davon ausgehe, dass die Wertersatzansprüche der Beklagten statisch nach dem vertraglichen vereinbarten Zins und die Nutzungsersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszins bestünden, beantragt die Klägerin anstelle des Klagantrag zu 2) zu erkennen:

18

2. Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer ... geführte Darlehen nicht mehr als EUR 75.968,00, abzüglich weiterer nach dem 19.07.2015 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schuldet.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf vom 19.07.2015 sei verfristet gewesen. Die Beklagte habe in jeder Hinsicht ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bereits im Jahr 2011 abgelaufen sei. Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass die Widerrufsbelehrung die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ als Pflichtangabe im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB aufführe. Die Beklagte könne sich zudem auf die Schutzwirkung der einschlägigen Musterbelehrung berufen. Die verwendete Widerrufsbelehrung weise lediglich unbeachtliche redaktionelle Änderungen im Vergleich zu Musterbelehrung auf. Ferner sei das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin kann Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 21.08.2011 mit der Nr. ... nicht verlangen, da der Widerruf vom 19.07.2015 verfristet und unwirksam war.

24

1. Es kann dahinstehen, ob die Feststellungsanträge der Klägerin bereits wegen des Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig sind (so wohl kürzlich: BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15). Die Klage ist mangels wirksamen Widerrufs jedenfalls unbegründet.

25

2. Die Feststellung gemäß dem Klagantrag zu 1) kann nicht getroffen werden. Der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde nicht durch die Widerrufserklärung vom 19.07.2015 beendet. Die Klägerin kann nicht gemäß §§ 346, 495, 355, 357 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Beklagten verlangen, weil die Widerrufserklärung vom 19.07.2015 verfristet war.

26

Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB sind auf einen vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag die Vorschriften des EGBGB und des BGB in der bis zu diesem Tag (also bis zum 12.06.2014) geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden: EGBGB a.F. und BGB a.F.). Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. eingeräumt wird und wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. steht einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. einen Monat. Für Verbraucherdarlehensverträge kommt es indes für die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht auf § 360 BGB a.F. an. Denn gemäß § 495 Abs. 2 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a.F. treten und die Widerrufsfrist nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB a.F. erhält.

27

Gemäß den oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäben endete die Widerrufsfrist bereits im Jahr 2011. Die Widerrufserklärung der Klägerin vom 19.07.2015 war damit verfristet und unwirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht so, dass die Widerrufsfrist am 19.07.2015 noch nicht zu laufen begonnen hatte, weil die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte. Die im Darlehensvertrag vom 21.08.2011 enthaltene Widerrufsbelehrung ist vielmehr ordnungsgemäß und hält der Überprüfung anhand der oben aufgezeigten Rechtsvorschriften stand. Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung entspricht, kam es daher nicht an. Im Einzelnen:

28

2.1. Zu Unrecht rügt die Klägerin, dem bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung gewählten „Checkbox-System“ fehle die nötige Deutlichkeit und Klarheit. Die Gestaltung der Widerrufsbelehrung im „Checkbox-System“ ist für den normalen Verbraucher nicht verwirrend und auch sonst unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14 - juris). Vielmehr ist jedem normalen Verbraucher die Gestaltung von Verträgen im „Checkbox-System“ geläufig. Der normale Verbraucher weiß, dass nur die angekreuzten Passagen für ihn von Relevanz sind.

29

2.2. Mit der Rüge der Klägerin, die Widerrufsbelehrung führe nur teilweise die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. auf, lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht begründen. Gemäß § 495 Abs. 2 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. enthalten. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt nicht, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine abstrakte Übersicht über alle notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erhalten hat. Aus § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. folgen eine Vielzahl von Pflichtangaben, deren abstrakte Aufzählung die Widerrufsbelehrung überfrachten würde. Vor diesem Hintergrund genügt eine Belehrung mit Hinweis auf die Vorschrift in § 492 Abs. 2 BGB a.F., die besagt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Verbraucher die Angaben nach dieser Vorschrift erhalten hat. Diese Auffassung entspricht der gesetzgeberischen Wertung in der Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F., die ebenfalls nur exemplarisch („z.B.“) drei der Pflichtangaben aufzählt. Den aufgezeigten Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung, da sie auf die Vorschrift in § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist und exemplarisch einige Pflichtangaben aufzählt. Es kommt im Übrigen für den Beginn der Widerrufsfrist allein darauf an, ob der Verbraucher die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. tatsächlich erhalten hat. Dass Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. im Vertrag fehlen würden, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, die Widerrufsbelehrung führe fälschlich die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ exemplarisch als Pflichtangabe auf, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausweislich der in Anlage K 1 überreichten Widerrufsbelehrung ist die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ dort nicht exemplarisch als Pflichtangabe aufgeführt, stattdessen heißt es dort „(z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“.

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2.3. Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass die Beklagte den Passus zur Erstattungspflicht von Aufwendungen des Darlehensgebers gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Gestaltungshinweis 7 des Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F. in die Widerrufsbelehrung aufgenommen habe und dies abschreckend auf den Verbraucher wirke. Die Begründung der Klägerin, die Passage sei überflüssig, weil solche Aufwendungen „regelmäßig“ auf den Verbraucher abgewälzt würden, ist bereits unschlüssig. Wenn Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen „nur“ regelmäßig vom Verbraucher übernommen werden, dann gibt es offenbar gerade „unregelmäßige“ Fälle, in denen diese Aufwendungen vom Darlehensgeber übernommen werden. Der Passus ist in diesen „unregelmäßigen“ Fällen keinesfalls überflüssig. Es kann jedoch dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht wurden oder auch nur möglicherweise erbracht werden sollten oder nicht. Der von der Klägerin monierte Passus enthält lediglich eine Klarstellung, dass der Darlehensnehmer möglicherweise einer Erstattungspflicht unterliegt, „wenn“ gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen seitens des Darlehensgebers getätigt werden - was zutrifft. Dies bedeutet aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers jedoch nicht notwendig, dass tatsächlich solche Aufwendungen des Darlehensgebers angefallen sind oder anfallen werden. Die Passage wirkt daher nicht unnötig abschreckend auf den Verbraucher.

31

2.4. Soweit die Klägerin rügt, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei unvollständig, da sie allein über die Pflichten des Kunden, nicht aber der Bank aufkläre, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die hier maßgeblichen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. lauten: „Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.“ Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass nach geltender Rechtslage die Widerrufsbelehrung auch über die Pflichten der Bank im Widerrufsfalle aufklären müsse. Dafür geben Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. und auch die übrigen gesetzlichen Vorgaben keine Anhaltspunkte her. Ersichtlich verlangen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. lediglich Hinweise zur „Verpflichtung des Darlehensnehmers“.

32

2.5. Soweit die Klägerin rügt, der Klammerzusatz „(Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: [...]“ nach „Der Widerruf ist zu richten an:“ sei verwirrend, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Beklagte hat im Klammerzusatz lediglich abstrakt die Informationen aufgezählt, welche an dieser Stelle einzufügen sind. Der streitgegenständliche Klammerzusatz ist erkennbar orientiert an Gestaltungshinweis [3] der Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F.. Der Gestaltungshinweis [3] ist nach Auffassung der Kammer zwar eigentlich so zu verstehen, dass der Klammerzusatz gestrichen wird und die konkreten Angaben eingesetzt werden. Wird der Klammerzusatz jedoch nicht ersetzt, sondern werden stattdessen nachfolgend die konkreten Angaben eingefügt, ist dies ebenfalls vertretbar und führt nicht zur Irreführung des Verbrauchers. So ist es hier: Unmittelbar an den Klammerzusatz folgen klar und verständlich die notwendigen konkreten Informationen dazu, wohin der Widerruf zu richten ist, nämlich „H. S. Kasse AG, ... .

33

2.6. Den Einwand der Klägerin, die Verwendung des Begriffs „Vertragsurkunde“ im Zusammenhang mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei für den Verbraucher missverständlich, ist lebensfern und konstruiert. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird bei Lektüre der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung nicht dahin in die Irre geführt, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übersendung eines Vertragsangebots beginnen könnte. Dieses Sprachverständnis entspricht im Übrigen der Wertung des Gesetzgebers, der in der Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F. eine identische Formulierung wie die Beklagte verwendet.

34

2.7. Soweit die Klägerin mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 06.03.2017 rügt, auf der in der Widerrufsbelehrung angegebenen Internetseite lasse sich keine Funktion zur Erklärung des Widerrufs finden, ist dies unsubstantiiert und irreführend. Es mag keine eigenständige „Funktion“ auf der Internetseite exklusiv zur Erklärung eines Widerrufs geben. Die Internetseite der Beklagten enthält jedoch ein leicht aufzufindendes Kontaktformular, wie es dem durchschnittlichen Verbraucher vertraut und auf Internetseiten üblich ist. Über das Kontaktformular hätte der Widerspruch erklärt werden können. Das ist, wie die Beklagte zu Recht ausführt, ausreichend.

35

3. Die Klage gemäß dem Klagantrag zu 2), dem Hilfsklagantrag zu 2) und dem Klagantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Der Erfolg dieser Klaganträge würde jeweils voraussetzen, dass der Widerruf vom 19.07.2015 wirksam war. Der Widerruf vom 18.07.2015 war indes verfristet und unwirksam (s.o.).

36

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war § 709 ZPO zu entnehmen.

37

5. Die Streitwertfestsetzung auf insgesamt € 80.981,13 beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Die Klaganträge zu 1) und 2) sowie der Hilfsantrag zu 2) betreffen einen einheitlichen Streitgegenstand (Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses), dessen Wert auf € 80.981,13 festgesetzt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15 - juris), der sich die Kammer anschließt, bemisst sich der Streitwert in Widerrufsfällen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB nach der Hauptforderung, die der Verbraucher gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Beanspruchen kann der Verbraucher die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall auf € 63.855,86 +€ 17.125,27 = € 80.981,13. Der Klagantrag zu 3) hat keinen eigenen Streitwert, da er lediglich eine Nebenforderung betrifft, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 80.981,13 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensvertrages mit der Beklagten in Folge eines im Jahr 2015 erklärten Verbraucherwiderrufs.

2

Am 21.08.2011 schloss die Klägerin mit der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Nr. ... über nominal € 130.000,00 zu einer Verzinsung in Höhe von (zunächst) 3,32 % p.a. (effektiver Jahreszins: 3,67 %). Das Darlehen ist nach dem Vertrag in voraussichtlich 181 monatlichen Raten i.H.v. € 901,33 zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 21.08.2011 wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Der Darlehensvertrag vom 21.08.2011 enthält eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird ebenfalls auf Anlage K 1 Bezug genommen. Das Darlehen ist noch nicht vollständig getilgt. Die Klägerin zahlte bis Juni 2015 insgesamt € 63.855,86 Zinsen und Tilgung an die Beklagte.

3

Mit Schreiben vom 19.07.2015 (Anlage K 2) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf des Darlehensvertrages zurück. Die Klägerin zahlte seit Juli 2015 weitere € 17.125,27 Zinsen und Tilgung an die Beklagte.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, der Widerruf des Darlehensvertrages am 19.07.2015 sei nicht verfristet gewesen und daher rechtswirksam. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sei nicht erfolgt. Die Klägerin beanstandet Folgendes:

5

- Der verwendeten „Ankreuzlösung“ fehle die nötige Deutlichkeit und Klarheit.

6

- Die Widerrufsbelehrung führe nur teilweise die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB auf. Der Verbraucher müsse erst in Eigenrecherche herausfinden, über welche Pflichtangaben zu belehren sei. Im Übrigen heiße es in der Widerrufsbelehrung fälschlich, dass die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ eine Pflichtangabe sei.

7

- Der Passus zur Ersatzpflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich Aufwendungen des Darlehensgebers gegenüber öffentlichen Stellen sei unnötig, da solche Aufwendungen gar nicht anfallen würden. Die Konfrontation mit einer Kostenerstattungspflicht mache die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher unnötig unattraktiv.

8

- Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei unvollständig, da sie lediglich einseitig über die Pflichten des Kunden, nicht aber der Bank aufkläre.

9

- Der Klammerzusatz nach „Der Widerruf ist zu richten an:“ sei verwirrend.

10

- Die Widerrufsbelehrung erwecke wegen der Verwendung der unklaren Formulierung „Vertragsurkunde“ den Anschein, die Widerruffrist beginne bereits mit Übersendung des Vertragsangebots. Der Verbraucher könne begrifflich nicht unterscheiden, ob mit „Vertragsurkunde“ das von beiden Seiten unterzeichnete Vertragsdokument oder schon das Vertragsangebot der Beklagten gemeint sei.

11

- In der Widerrufsbelehrung werde angegeben, der Widerruf könne auf einer Internetseite erklärt werden. Auf der angegebenen Internetseite lasse sich jedoch keine Funktion zur Erklärung des Widerrufs finden.

12

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche insoweit auch nicht der einschlägigen Musterbelehrung, so dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nicht berufen könne.

13

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

14

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende (Verbraucher-) Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... vom 21.08.2011 in Folge des Widerrufs der Klägerin vom 19.07.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist und die Beklagte sich seit dem 04.09.2015 in Annahmeverzug befindet.

15

2. Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer ... geführten Darlehen nicht mehr als EUR 73.379,68 abzüglich weiterer nach dem 19.07.2015 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schuldet.

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin von den außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.109,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizuhalten.

17

Hilfsweise für den Fall, dass die erkennende Kammer davon ausgehe, dass die Wertersatzansprüche der Beklagten statisch nach dem vertraglichen vereinbarten Zins und die Nutzungsersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszins bestünden, beantragt die Klägerin anstelle des Klagantrag zu 2) zu erkennen:

18

2. Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer ... geführte Darlehen nicht mehr als EUR 75.968,00, abzüglich weiterer nach dem 19.07.2015 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schuldet.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf vom 19.07.2015 sei verfristet gewesen. Die Beklagte habe in jeder Hinsicht ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bereits im Jahr 2011 abgelaufen sei. Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass die Widerrufsbelehrung die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ als Pflichtangabe im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB aufführe. Die Beklagte könne sich zudem auf die Schutzwirkung der einschlägigen Musterbelehrung berufen. Die verwendete Widerrufsbelehrung weise lediglich unbeachtliche redaktionelle Änderungen im Vergleich zu Musterbelehrung auf. Ferner sei das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin kann Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 21.08.2011 mit der Nr. ... nicht verlangen, da der Widerruf vom 19.07.2015 verfristet und unwirksam war.

24

1. Es kann dahinstehen, ob die Feststellungsanträge der Klägerin bereits wegen des Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig sind (so wohl kürzlich: BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15). Die Klage ist mangels wirksamen Widerrufs jedenfalls unbegründet.

25

2. Die Feststellung gemäß dem Klagantrag zu 1) kann nicht getroffen werden. Der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde nicht durch die Widerrufserklärung vom 19.07.2015 beendet. Die Klägerin kann nicht gemäß §§ 346, 495, 355, 357 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Beklagten verlangen, weil die Widerrufserklärung vom 19.07.2015 verfristet war.

26

Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB sind auf einen vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag die Vorschriften des EGBGB und des BGB in der bis zu diesem Tag (also bis zum 12.06.2014) geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden: EGBGB a.F. und BGB a.F.). Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. eingeräumt wird und wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. steht einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. einen Monat. Für Verbraucherdarlehensverträge kommt es indes für die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht auf § 360 BGB a.F. an. Denn gemäß § 495 Abs. 2 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a.F. treten und die Widerrufsfrist nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB a.F. erhält.

27

Gemäß den oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäben endete die Widerrufsfrist bereits im Jahr 2011. Die Widerrufserklärung der Klägerin vom 19.07.2015 war damit verfristet und unwirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht so, dass die Widerrufsfrist am 19.07.2015 noch nicht zu laufen begonnen hatte, weil die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte. Die im Darlehensvertrag vom 21.08.2011 enthaltene Widerrufsbelehrung ist vielmehr ordnungsgemäß und hält der Überprüfung anhand der oben aufgezeigten Rechtsvorschriften stand. Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung entspricht, kam es daher nicht an. Im Einzelnen:

28

2.1. Zu Unrecht rügt die Klägerin, dem bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung gewählten „Checkbox-System“ fehle die nötige Deutlichkeit und Klarheit. Die Gestaltung der Widerrufsbelehrung im „Checkbox-System“ ist für den normalen Verbraucher nicht verwirrend und auch sonst unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14 - juris). Vielmehr ist jedem normalen Verbraucher die Gestaltung von Verträgen im „Checkbox-System“ geläufig. Der normale Verbraucher weiß, dass nur die angekreuzten Passagen für ihn von Relevanz sind.

29

2.2. Mit der Rüge der Klägerin, die Widerrufsbelehrung führe nur teilweise die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. auf, lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht begründen. Gemäß § 495 Abs. 2 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. enthalten. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt nicht, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine abstrakte Übersicht über alle notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erhalten hat. Aus § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. folgen eine Vielzahl von Pflichtangaben, deren abstrakte Aufzählung die Widerrufsbelehrung überfrachten würde. Vor diesem Hintergrund genügt eine Belehrung mit Hinweis auf die Vorschrift in § 492 Abs. 2 BGB a.F., die besagt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Verbraucher die Angaben nach dieser Vorschrift erhalten hat. Diese Auffassung entspricht der gesetzgeberischen Wertung in der Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F., die ebenfalls nur exemplarisch („z.B.“) drei der Pflichtangaben aufzählt. Den aufgezeigten Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung, da sie auf die Vorschrift in § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist und exemplarisch einige Pflichtangaben aufzählt. Es kommt im Übrigen für den Beginn der Widerrufsfrist allein darauf an, ob der Verbraucher die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. tatsächlich erhalten hat. Dass Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. im Vertrag fehlen würden, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, die Widerrufsbelehrung führe fälschlich die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ exemplarisch als Pflichtangabe auf, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausweislich der in Anlage K 1 überreichten Widerrufsbelehrung ist die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ dort nicht exemplarisch als Pflichtangabe aufgeführt, stattdessen heißt es dort „(z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“.

30

2.3. Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass die Beklagte den Passus zur Erstattungspflicht von Aufwendungen des Darlehensgebers gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Gestaltungshinweis 7 des Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F. in die Widerrufsbelehrung aufgenommen habe und dies abschreckend auf den Verbraucher wirke. Die Begründung der Klägerin, die Passage sei überflüssig, weil solche Aufwendungen „regelmäßig“ auf den Verbraucher abgewälzt würden, ist bereits unschlüssig. Wenn Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen „nur“ regelmäßig vom Verbraucher übernommen werden, dann gibt es offenbar gerade „unregelmäßige“ Fälle, in denen diese Aufwendungen vom Darlehensgeber übernommen werden. Der Passus ist in diesen „unregelmäßigen“ Fällen keinesfalls überflüssig. Es kann jedoch dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht wurden oder auch nur möglicherweise erbracht werden sollten oder nicht. Der von der Klägerin monierte Passus enthält lediglich eine Klarstellung, dass der Darlehensnehmer möglicherweise einer Erstattungspflicht unterliegt, „wenn“ gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen seitens des Darlehensgebers getätigt werden - was zutrifft. Dies bedeutet aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers jedoch nicht notwendig, dass tatsächlich solche Aufwendungen des Darlehensgebers angefallen sind oder anfallen werden. Die Passage wirkt daher nicht unnötig abschreckend auf den Verbraucher.

31

2.4. Soweit die Klägerin rügt, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei unvollständig, da sie allein über die Pflichten des Kunden, nicht aber der Bank aufkläre, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die hier maßgeblichen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. lauten: „Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.“ Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass nach geltender Rechtslage die Widerrufsbelehrung auch über die Pflichten der Bank im Widerrufsfalle aufklären müsse. Dafür geben Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. und auch die übrigen gesetzlichen Vorgaben keine Anhaltspunkte her. Ersichtlich verlangen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. lediglich Hinweise zur „Verpflichtung des Darlehensnehmers“.

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2.5. Soweit die Klägerin rügt, der Klammerzusatz „(Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: [...]“ nach „Der Widerruf ist zu richten an:“ sei verwirrend, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Beklagte hat im Klammerzusatz lediglich abstrakt die Informationen aufgezählt, welche an dieser Stelle einzufügen sind. Der streitgegenständliche Klammerzusatz ist erkennbar orientiert an Gestaltungshinweis [3] der Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F.. Der Gestaltungshinweis [3] ist nach Auffassung der Kammer zwar eigentlich so zu verstehen, dass der Klammerzusatz gestrichen wird und die konkreten Angaben eingesetzt werden. Wird der Klammerzusatz jedoch nicht ersetzt, sondern werden stattdessen nachfolgend die konkreten Angaben eingefügt, ist dies ebenfalls vertretbar und führt nicht zur Irreführung des Verbrauchers. So ist es hier: Unmittelbar an den Klammerzusatz folgen klar und verständlich die notwendigen konkreten Informationen dazu, wohin der Widerruf zu richten ist, nämlich „H. S. Kasse AG, ... .

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2.6. Den Einwand der Klägerin, die Verwendung des Begriffs „Vertragsurkunde“ im Zusammenhang mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei für den Verbraucher missverständlich, ist lebensfern und konstruiert. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird bei Lektüre der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung nicht dahin in die Irre geführt, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übersendung eines Vertragsangebots beginnen könnte. Dieses Sprachverständnis entspricht im Übrigen der Wertung des Gesetzgebers, der in der Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F. eine identische Formulierung wie die Beklagte verwendet.

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2.7. Soweit die Klägerin mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 06.03.2017 rügt, auf der in der Widerrufsbelehrung angegebenen Internetseite lasse sich keine Funktion zur Erklärung des Widerrufs finden, ist dies unsubstantiiert und irreführend. Es mag keine eigenständige „Funktion“ auf der Internetseite exklusiv zur Erklärung eines Widerrufs geben. Die Internetseite der Beklagten enthält jedoch ein leicht aufzufindendes Kontaktformular, wie es dem durchschnittlichen Verbraucher vertraut und auf Internetseiten üblich ist. Über das Kontaktformular hätte der Widerspruch erklärt werden können. Das ist, wie die Beklagte zu Recht ausführt, ausreichend.

35

3. Die Klage gemäß dem Klagantrag zu 2), dem Hilfsklagantrag zu 2) und dem Klagantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Der Erfolg dieser Klaganträge würde jeweils voraussetzen, dass der Widerruf vom 19.07.2015 wirksam war. Der Widerruf vom 18.07.2015 war indes verfristet und unwirksam (s.o.).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war § 709 ZPO zu entnehmen.

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5. Die Streitwertfestsetzung auf insgesamt € 80.981,13 beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Die Klaganträge zu 1) und 2) sowie der Hilfsantrag zu 2) betreffen einen einheitlichen Streitgegenstand (Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses), dessen Wert auf € 80.981,13 festgesetzt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15 - juris), der sich die Kammer anschließt, bemisst sich der Streitwert in Widerrufsfällen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB nach der Hauptforderung, die der Verbraucher gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Beanspruchen kann der Verbraucher die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall auf € 63.855,86 +€ 17.125,27 = € 80.981,13. Der Klagantrag zu 3) hat keinen eigenen Streitwert, da er lediglich eine Nebenforderung betrifft, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.