Landgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2016 - 303 O 435/15

published on 15/11/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2016 - 303 O 435/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch geltend, nachdem der Insolvenzschuldner Steuern an das Finanzamt H.- H. der Beklagten gezahlt hatte.

2

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. C., der ein Gebäudereinigungsunternehmen betrieben hat. Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2015 (Az.: ..., Anlage K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Dem Beschluss lagen ein am 9. September 2014 beim Insolvenzgericht eingegangener Antrag einer Gläubigerin sowie ein am 4. Dezember 2014 eingegangener Eigenantrag des Schuldners zugrunde. Der Schuldner, der drei Mitarbeiter als Putzhilfen beschäftigt hat, hat im Zeitraum vom 4. Mai 2012 bis zum 18. Dezember 2014 diverse Zahlungen in einer Gesamthöhe von € 59.770,-- auf Steuerverbindlichkeiten an das Finanzamt H.- H. entrichtet (Auflistung im Einzelnen in der Klagschrift vom 1. Dezember 2015, S. 3 f.). Die Zahlungen erfolgten jeweils von dem bei der H. Sparkasse geführten Konto Nr. ... des Schuldners.

3

Auf ein Rückforderungsschreiben des Klägers vom 30. März 2015 (Anlage K 2) hin hat die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von € 11.486,09 (Zusammensetzung s. Klagschrift S. 6) an den Kläger zurückgezahlt. Auf die daraufhin in Höhe von weiteren € 48.283,91 nebst Zinsen erhobene Klage hat die Beklagte schließlich € 47.777,91 zzgl. Zinsen in Höhe von € 2.563,23 an den Kläger gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 21. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016, Bl. 24, 27 d. A.) und die Beklagte hat im Umfang der Erledigung die Kostentragungspflicht anerkannt (Schriftsatz vom 1. Juli 2016, Bl. 27 d. A.).

4

Der Streit der Parteien beschränkt sich nunmehr auf eine Zahlung vom 29. Januar 2014 in Höhe von € 506,-- (Klagschrift S. 3, drittletzte Zeile), die der Schuldner auf Kraftfahrzeugsteuern an das Finanzamt H.- H. entrichtet hat. Die Parteien streiten allein darüber, ob die Beklagte passivlegitimiert ist. Der Kläger hat seine diesbezügliche Rechtsansicht im Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Bl. 50-52 d. A.), auf den Bezug genommen wird, begründet.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 506,-- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16. Februar 2015 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält sich für nicht passivlegitimiert und verweist darauf, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung die Kraftfahrzeugsteuer nicht von den Bundesländern, sondern vielmehr vom Bund eingezogen worden sei, der sich im Wege der Organleihe der Landesfinanzbehörden bedient habe. Richtiger Anspruchsgegner sei daher die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das beklagte Bundesland.

10

Die Kammer entscheidet im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 24. Oktober 2016 eingereichten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

I.

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der verbliebenen Zahlung vom 29. Januar 2014 kein Rückgewähranspruch - §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO bildet die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage - gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist für die geltend gemachte Forderung nicht passivlegitimiert.

12

1. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegners und Gegners des Rückgewähranspruchs kommt es nicht darauf an, wem die Ertragshoheit an den gezahlten Steuern zusteht. Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die - die Verwaltungshoheit innehabende - Einzugsstelle (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 -, WM 2007, 2158 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 -, NJW 2004, 2163, 2164; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 -, ZIP 2005, 38 f.). In der von der erkennenden Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass vorstehender Grundsatz selbst für den Fall gilt, dass Steuern erhoben werden, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind; anfechtungsrechtlich ist allein maßgeblich, wer die Verwaltungshoheit der entrichteten Abgaben hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, Rn. 13).

13

2. Dies ist zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung - 29. Januar 2014 - nicht die Beklagte gewesen, sondern der Bund.

a)

14

Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) bestimmt mit Wirkung vom 26. März 2009, dass Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, die übrigen Steuern nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG hingegen durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Einfachgesetzlich hat § 18 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG, eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 [BGBl I S. 1170]) mit Wirkung vom 1. Juli 2009 geregelt, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 1a Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe bedient. Nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 FVG haben im besagten Zeitraum die Landesfinanzbehörden als Bundesfinanzbehörden gegolten, soweit sie die Kfz-Steuer verwaltet haben, und haben insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterlegen.

b)

15

Angesichts dieser gesetzlichen Regelung stand zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung - 29. Januar 2014 - die Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer dem Entleiher - dem Bund - zu, der sich lediglich zur Ausführung dieser Eigenkompetenz des Organs eines anderen Rechtsträgers - der Beklagten - bedient hat (Hartman, DVBl. 2011, 803, 804 linke Spalte oben). Das entliehene Organ ist - funktionell und organisatorisch - dem Aufgaben- und Befugniskreis des Entleihers zugeordnet worden (Hartman a.a.O.). Handlungen des entliehenen Organs sind daher rechtlich dem ausleihenden Verwaltungsträger - dem Bund - zuzurechnen (s. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 21 Rn. 54). Bei der Organleihe erfolgt eine Eingliederung des handelnden Organs in die Behördenstruktur des Entleihers (Hartman, a.a.O.; Lodde, Rechtsfragen der Organleihe im Bund-Länder-Verhältnis unter besonderer Berücksichtigung der Bundesbauverwaltung, 1990, S. 52), während dienstrechtlich das entliehene Organ beim ausleihenden Verwaltungsträger verbleibt (Hartman, a.a.O.; Lodde S. 57 f.).

16

Allein aus letzterem Grund - kein Übergang der Dienstherreneigenschaft auf den Entleiher - wären etwaige Amtshaftungsansprüche gegen das Bundesland als Anstellungskörperschaft des handelnden Beamten zu richten. Nach ständiger Rechtsprechung des für die Amtshaftung zuständigen 3. Senats des BGH (seit dem Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -, BGHZ 6, 215, 219) haftet im Regelfall diejenige Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Für die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Frage nach der Verwaltungshoheit hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer ist dies - anders als der Kläger im Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 S. 2 f. meint - aber ohne Bedeutung. Das entliehene Organ verbleibt lediglich dienstrechtlich beim ausleihenden Verwaltungsträger, während es im Übrigen dem Aufgaben- und Befugnisbereich des Entleihers zugeordnet ist und es dem umfassenden Weisungsrecht des Entleihers unterliegt (§ 18 a Abs. 1 Satz 2 FVG a.E.), da es wie eine untergeordnete Behörde für den Entleiher funktional tätig wird (Hartman DVBl 2011, 803, 804 rechte Spalte unten; Stober, Verwaltungsrecht, Bd. I, 2007, § 6 Rn. 32).

17

Der klägerische Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 verkennt vorstehende Rechtslage, wenn er ausführt, dass während der Geltungsdauer des § 18 a FVG bei der Verwaltung der Kfz-Steuer keine Änderungen gegenüber dem Zeitraum vor dem 1. Juli 2009 vorgenommen worden seien. Zwar haben weiterhin Organe der Länder gehandelt; kraft Gesetzes (§ 18 a Abs. 1 Satz 2 FVG) haben sie aber als solche des Bundes gegolten.

II.

18

1. Auch wenn der Kläger hinsichtlich der verbliebenen Zahlung vom 29. Januar 2014 mit dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch nach allem unterliegt, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vollen Umfangs zu tragen. Die Beklagte hat ihre Kostentragungspflicht bezüglich der erledigten Hauptforderung, die den weit überwiegenden Teil des ursprünglichen Streits ausgemacht hat, anerkannt. Die Zuviel-Forderung, mit der der Kläger unterliegt, ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

19

2. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruhen auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

20

3. Die Kammer lässt - entgegen der Anregung des Klägers - die Berufung nicht zu, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung misst die Kammer dem Rechtsstreit nicht zu; die Sonderregelung des § 18 a FVG zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe ist mittlerweile nicht mehr in kraft. Die Organleihe hat mit dem 30. Juni 2014 geendet; Steuerfestsetzung, Erhebung und Vollstreckung sind ab dem 1. Juli 2014 von der Zollverwaltung übernommen worden. Auch gebieten nicht gegenteilige Judikate eine Berufungszulassung. Eine gegenteilige Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Sowohl das Landgericht Halle, Urteil vom 20. März 2015 - 3 O 130/14 - (nicht veröffentlicht) als auch das Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 5. November 2015 - 31 C 1927/15 (39) -, veröffentlicht bei juris, sind zum selben Ergebnis wie die erkennende Kammer gelangt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/03 Verkündet am: 12. Februar 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143 Abs. 1; BGB §§ 36
published on 11/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 87/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 129 InsO Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerechtfertigte Steuererstatt
published on 24/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 125/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1.
Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
2.
im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

(2) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.