Landgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2016 - 4 O 346/15

ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2016:1018.4O346.15.0A
published on 18.10.2016 00:00
Landgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2016 - 4 O 346/15
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Tenor

Das auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 ergangene Versäumnisurteil der Kammer wird aufrechterhalten.

Auch die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Notarhaftung in Anspruch.

2

1978 wurden die Klägerin und ihr Ehemann ... je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes ... in ... .

3

Die Klägerin, ... und ..., die Tochter der Klägerin, schlossen am 25. Mai 2005 mit notarieller Urkunde des Notars ... in ... einen Vertrag, nach dem das Eigentum an dem Grundstück auf ... übergehen sollte bei Begründung eines im Grundbuch einzutragenden lebenslänglichen Wohnrechtes für die Klägerin und ... (Anlage K 6: Blatt 17 ff. Anlagenband Klägeranlagen = Anlage B 1: Blatt 1 ff. Anlagenband Beklagtenanlagen).

4

Am 30. Mai 2005 teilte der Notar ... die Veräußerung der Schenkungssteuerstelle mit (Anlage B 2: Blatt 10 Anlagenband Beklagtenanlagen).

5

... wurde im Grundbuch als alleinige Eigentümerin des Grundstückes eingetragen.

6

Am 27. Mai 2008 verstarb ...

7

Die Klägerin und ... beabsichtigten eine Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin im Wege der Schenkung.

8

Hierzu führten sie am 6. November 2008 mit dem Beklagten als in Aussicht genommenen Urkundsnotar eine Vorbesprechung.

9

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 (Anlage B 4: Blatt 12 Anlagenband Beklagtenanlagen) übersandte der Beklagte der Klägerin einen Entwurf zu einem notariellen Vertrag über die Rückschenkung. Dieser Entwurf enthielt unter § 11 eine Hinweis auf die Übermittlung der Vertragsurkunde an die Grunderwerbssteuerstelle wie auch die Schenkungssteuerstelle.

10

Am 5. März 2009 schlossen die Klägerin und ... mit notarieller Urkunde des Beklagten (Urkundenrollennummer ...) einen Vertrag (Anlage K 1: Blatt 1 ff. Anlagenband Klägeranlagen). Dieser sah die Übertragung des Eigentumes an dem Grundstück von ... auf die Klägerin vor. Insbesondere deren Wohnrecht und Nießbrauchrecht sollte im Grundbuch gelöscht werden. Die im Grundbuch zu Lasten des Grundstückes eingetragenen Grundschulden sollten von der Klägerin übernommen werden.

11

Den Wert der Übertragung gaben die Klägerin und ... übereinstimmend mit 150.000 Euro an.

12

Am 7. Mai 2012 erließ das Finanzamt S. einen Schenkungssteuerbescheid nach dem die Klägerin für die Grundstücksübertragung 77.760 Euro zu zahlen habe (Anlage K 2: Blatt 8 ff. Anlagenband Klägeranlagen).

13

Auf den Einspruch der Klägerin setzte das Finanzamt S. mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 (Anlage K 3: Blatt 11 Anlagenband Klägeranlagen) die Schenkungssteuer auf 38.220 Euro herab.

14

Die Klägerin erhob gegen diese Steuerfestsetzung Klage, die am 21. Oktober 2014 beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt einging.

15

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 (Anlage K 5: Blatt 14 ff. Anlagenband Klägeranlagen) forderte der Klägervertreter den Beklagten auf, bis zum 15. Juni 2012 eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und an sie 77.760 Euro zu zahlen.

16

Die Klägerin hat Klage erhoben mit den Anträgen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem unterlassenen Hinweis auf einen möglichen Anfall von Schenkungsteuer im Zusammenhang mit der Beurkundung der Urkunde gemäß der Urkundennummer ... der Urkundenrolle Jahrgang ... des Beklagten entstandene oder noch entstehende Schäden zu ersetzen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.182,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Auslagen zu zahlen.

17

Die Kammer hat die Klage auf die Säumnis der Klägerin im Termin vom 27. April 2016 mit einem auf diesen Termin ergangenen Versäumnisurteil abgewiesen.

18

Gegen das ihr am 20. Mai 2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit ihrem als Vorabfax am 3. Juni 2016 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

19

Die Klägerin behauptet,

20

der Beklagte habe sie bei der Vorbesprechung am 6. November 2008 nicht auf steuerrechtliche Folgen der beabsichtigten Rückschenkung hingewiesen.

21

Die Klägerin und ... hätten dem Beklagten im Rahmen dieser Vorbesprechung nicht erklärt, steuerrechtliche Fragen selbst prüfen zu wollen.

22

Hätte der Beklagte sie auf den Anfall von Steuer hingewiesen, hätte sie den Vertrag vom 5. März 2009 nicht geschlossen.

23

Durch die Rückschenkung stehe die Klägerin nicht besser als unter Berücksichtigung ihres zuvor bestehenden dinglich abgesicherten Nutzungsrechtes.

24

Das in der Konsequenz der Rückübertragung erloschene lebenslängliche Wohnrecht habe einen Wert von insgesamt 120.000 Euro gehabt, das des Nießbrauchrechtes von insgesamt 144.000 Euro der Klägerin habe einen Wert von etwa 100.000 Euro gehabt.

25

Die Klägerin beantragt,

26

das Versäumnisurteil der Kammer aufzuheben,

27

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem unterlassenen Hinweis auf einen möglichen Anfall von Schenkungssteuer im Zusammenhang mit der Beurkundung der Urkunde gemäß der Urkundennummer ... der Urkundenrolle Jahrgang ... des Beklagten entstandene oder noch entstehende Schäden zu ersetzen

28

sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.182,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Auslagen zu zahlen.

29

Der Beklagte stellt den Antrag,

30

das Versäumnisurteil der Kammer aufrechtzuerhalten.

31

Der Beklagte behauptet,

32

der Klägerin sei schon vor dem Besprechungstermin am 6. November 2008 und vor dem Notartermin am 5. März 2009 bewusst gewesen, dass Schenkungssteuer anfallen könne, und zwar aus den Vorgängen nach der vorangegangenen Schenkung des Objektes durch die Klägerin und ... an ....

33

Am 6. November 2008 habe der Beklagten einen Aktenvermerk zu der Vorbesprechung (Anlage B 3: Blatt 11 Anlagenband Beklagtenanlagen) gefertigt. Dieser Aktenvermerk habe folgende Passage enthalte:

34

"Steuerrechtl. werden Parteien Angel, selbst prüfen".

Entscheidungsgründe

I.

35

Das Versäumnisurteil der Kammer ist nach § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die Entscheidung, welche auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil getroffenen Sachentscheidung übereinstimmt.

36

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nicht aus § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO.

37

1. Allerdings war der Beklagte als Urkundsnotar aus § 8 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 ErbStDV in der hier relevanten Fassung vom 21. August 2002 verpflichtet, die Klägerin und ... als Vertragsparteien der in Aussicht genommenen Schenkung vor der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages am 5. März 2009 auf die mögliche Steuerpflicht der Klägerin hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Dienstpflicht ist auch grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO auszulösen (vgl. etwa in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2015, 4 U 202/14, Rn. 11).

38

2. Soweit ein solcher Schadensersatzanspruch nur in Betracht kommt, falls tatsächlich eine Belehrung nicht erfolgt ist, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass sie nicht zutreffend belehrt worden ist. Soweit den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast dazu traf, darzulegen, wie er belehrt hat, ändert dies schon nichts an der primären Darlegungslast der Klägerin, erst recht nicht der Beweislast.

39

Im Ergebnis kommt es hierauf aus den Ziffer 3 dargestellten Gründen nicht an, auch nicht darauf, ob die Ausführungen unter § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des notariellen Vertrages schon der Hinweispflicht genügten.

40

3. Selbst wenn die Kammer ohne Beweisaufnahme zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Notar unter anderem die Klägerin nicht auf die Möglichkeit des Anfalles von Schenkungssteuer hingewiesen hat, zusätzlich, dass der Klägerin diese Möglichkeit am 5. März 2009 nicht schon aus dem weniger als vier Jahre zurückliegenden Übertragung des Grundstückes von der Klägerin auf ... bekannt war, und außerdem noch weiter, dass bei Kenntnis der Möglichkeit einer Schenkungssteuerpflicht der Vertrag vom 5. März 2009 nicht abgeschlossen worden wäre, scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus, und zwar deshalb, weil es keinen Schaden gibt.

41

a) Das Institut der Schenkungssteuer ist als Bereicherungssteuer ausgestaltet; Bemessungsgrundlage ist die Bereicherung, welche der Bedachte durch die freigiebige Zuwendung erhält (vgl. etwa FG Münster, Urteil vom 17. August 2000, 3 K 4284/97, Rn. 83). Als Schenkungssteuer auf eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG fällt immer nur ein den Umfang dieser Bereicherung unterschreitender Betrag an. Soweit zur Höhe § 12 Absatz 3 ErbStG auf die §§ 19 ff. BewG verweist, werden durch die dort vorgesehenen Regelungen die Steuerpflichtigen sogar begünstigt insoweit, als diese Regelungen allenfalls zu niedrigeren als den realistischen Werten führen.

42

Eine Steuerlast, welche den Wert der Schenkung überschreitet, würde dem aus Art. 14 GG abzuleitenden Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung widersprechen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sogar schon eine die Hälfte des realistischen Wertes der Zuwendung übersteigende Besteuerung verfassungswidrig wäre, wie dies das Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvR 37/91, Rn. 52; die Entscheidung betraf gerade die Erbschafts- und Schenkungssteuer; zur Obergrenze jeder zulässigen Besteuerung sogar in der Nähe einer hälftigen Teilung vergl. auch Wagner, in: Blümich, EStG, 133. Aufl., § 32a Rn. 35). Jedenfalls das Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung, welche eine Übertragung für den Empfänger wirtschaftlich sinnlos macht, ordnet das Bundesverfassungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung als verfassungswidrig ein (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2015, 1 BvR 1432/10, Rn. 8; betraf ebenfalls gerade die Erbschafts- und Schenkungssteuer).

43

Mit Blick darauf muss die Kammer nicht selbst prüfen, welchen wirtschaftlichen Wert die Zuwendung der ... an die Klägerin hat und welche Schenkungssteuer hierauf zutreffend anfällt. Es ist davon auszugehen, dass es dem Finanzgericht in dem dort laufenden Verfahren gelingen wird, zumindest eine Schenkungssteuer festzustellen, welche nicht in dem (krassen und dann ganz offensichtlich einfachgesetzlich wie grundrechtlich rechtswidrigen) Sinne konfiskatorisch ist, dass sie den Umfang der Zuwendung an die Klägerin überschreitet.

44

Anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn eine bestimmte Steuerhöhe bestandskräftig festgesetzt wäre und damit selbst dann, wenn sie die Höhe der Zuwendung übersteigen würde, feststehen würde. Dies ist hier indes mit Blick auf das laufende Finanzgerichtsverfahren nicht der Fall. Für das hiesige Verfahren wird zu unterstellen sein, dass das Finanzgericht jedenfalls eine offensichtlich einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich rechtswidrige Besteuerung in Höhe von mehr als dem Wert der Zuwendung vermeiden wird.

45

Dann ist der Klägerin durch den Abschluss des notariellen Vertrages jedenfalls kein Schaden entstanden, denn ohne dessen Abschluss hätte die Klägerin eben auch den wirtschaftlichen Vorteil der Zuwendung nicht erlangt.

46

b) Zu keinem anderen Ergebnis führt, soweit die obergerichtliche Rechtsprechung bei unterbliebener notarieller Belehrung über den möglichen Anfall von Schenkungssteuer in besonderen Ausnahmekonstellationen einen dadurch verursachten Schaden angenommen hat.

47

aa. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg einmal einen Schaden des Beschenkten durch die Schenkungssteuer angenommen hat, beruhte dies auch nicht darauf, dass die Höhe der Schenkungssteuern den Vorteil überstiegen hätten, sondern darauf, dass bei einem entsprechenden Hinweis statt der direkten Schenkung eine sogenannte Kettenschenkung möglich gewesen wäre, welche die Schenkungssteuer ganz vermieden hätte (Urteil vom 12. Juni 2009, 6 U 58/09, Rn. 25). Dergleichen kommt hier nicht in Betracht.

48

bb. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat einmal einen Schaden im Zusammenhang mit dem Anfall von Schenkungssteuer angenommen, aber wiederum in einer Konstellation, die hier nicht vorliegt Hier ging es nämlich um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der als schenkungssteuerpflichtige Rückschenkung gewertet wurde (OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2003, 28 U 82/03, Rn. 3). Der Schaden liegt hier darin, dass dann, wenn von vornherein die dann wieder rückgängig gemachte Übertragung unterblieben wäre, ebenfalls ohne Veränderung der abschließenden Zuweisung des übertragenen Gegenstandes erst gar keine Schenkungssteuer entstanden wäre. Es geht hier nicht etwa darum, dass bei jeder Rückschenkung für den Beschenkten ein Schaden entstehen würde.

49

cc. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auch einmal einen Schaden nach unterbliebener Beratung über den möglichen Anfall von Schenkungssteuer bei einer Grundstücksübereignung angenommen hat, betraf dies wiederum eine hier nicht vorliegende besondere Konstellation: Es ging um den Anfall von Schenkungssteuer zu Lasten einer Schwiegermutter, die im Zusammenhang der Auflösung der Ehe ihres Sohnes sich auf eine schrittweise Übertragung eines Grundstückes von der bisherigen Schwiegertochter auf sie selbst und anschließend weiter auf ihren Sohn eingelassen hatte, um das Grundstück zwischenzeitlich dem Zugriff von Gläubigern ihres Sohnes zu entziehen (Urteil vom 6. Mai 2004, 11 U 103/02, Rn. 1 f., 29 f.). In dieser Konstellation steht dem Anfall von Schenkungssteuer zu Lasten der (klagenden) Schwiegermutter ausnahmsweise nicht der Vorteil des Wertes des Grundstückes entgegen, denn dieses hat sie ja gerade nicht behalten.

III.

50

1. Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

51

2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 2 und 3 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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published on 06.05.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. April 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.428,05 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem
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Annotations

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über

1.
das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und
2.
den Wert der Zuwendung
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.

(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. April 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.428,05 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 24. Oktober 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden aus seiner Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der von ihm zur Urkundenrolle Nr. 170/1996 durchgeführten Beurkundung des Grundstücksübergabevertrages mit Auflassung zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.706,28 € (darin 1.278,22 € für den Feststellungsantrag).

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Notaramtspflichtverletzung in Anspruch. Der Sohn der Klägerin, der Zeuge Dieter H., schloss am 11. Januar 1994 mit seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin Doris H., einen Ehescheidungsfolgenvergleich ab, aufgrund dessen sich die Zeugin u.a. verpflichtete, dem Zeugen das Grundstück S-Straße 46 in F. zu Eigentum zu übertragen. Nachdem sich der Zeuge Dieter H. in der Folgezeit wirtschaftlich in Schwierigkeiten befand, wollte er einen sofortigen Übergang des Grundstücks in sein Eigentum zunächst vermeiden. Am 18. Oktober 1996 beurkundete der Beklagte zu seiner Urkundenrolle Nr. 170/1996 einen „Übergabevertrag mit Auflassung“, durch den die Zeugin Doris H. der Klägerin – ihrer Schwiegermutter – das Grundstück S.- Straße 46 in F. zu Eigentum übertrug. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf die Kopie Bl. 9 – 17 der Gerichtsakten Bezug genommen.

2

Die Klägerin wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Zeuge Dieter H., ihr Sohn, bewohnte das Grundstück weiter, wie er es auch schon zuvor getan hatte. Er trug alle insoweit anfallenden Kosten und Lasten. Mit notariellem Vertrag vom 10. März 2000 übertrug die Klägerin das Grundstück schließlich dem Zeugen Dieter H. zu Alleineigentum.

3

Am 19. Oktober 2000 erließ das Finanzamt gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid, in dem es den Vertrag vom 18.10.1996 als Schenkung wertete und die Schenkungssteuer in einer Höhe von 41.480,- DM festsetzte.

4

Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz dieses zwischenzeitlich bestandskräftig festgesetzten Schenkungssteuerbetrages zzgl. Steuerberatungskosten und bislang entstandener Säumniszuschläge und Steuerzinsen in Anspruch genommen. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, sie und ihren Sohn bei Abschluss des Vertrages vom 18. Oktober 1996 falsch beraten zu haben. Er habe nämlich auf die ihm mehrfach gestellte Frage hin, ob durch die beabsichtigte Übertragung des Grundstücks auf sie, die Klägerin, keine Schenkungssteuer ausgelöst werde, wiederholt versichert, dass das nicht der Fall sei.

5

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und der Anträge der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich sämtlicher dortiger Bezugnahmen Bezug genommen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob der Beklagte eine notarielle Pflicht verletzt habe. Der Klägerin stünde jedenfalls eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO gegen ihren Sohn Dieter H. zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 11 des von dem Beklagten beurkundeten Vertrages, wonach nämlich der Zeuge Dieter H. die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung zu tragen habe. Unschädlich sei, dass insoweit die Übernahme einer etwa anfallenden Schenkungssteuer nicht gesondert erwähnt sei. Die genannte Vertragsbestimmung müsse im Sinne einer umfassenden Kostentragungspflicht des Herrn Dieter H. ausgelegt werden. Die Eigentumsübertragung sei nur deshalb erfolgt, um das Grundstück bzw. den Übertragungsanspruch des Zeugen aus dem Scheidungsfolgenvergleich dem evtl. Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

7

Gegen dieses ihr am 22. April 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Mai 2002 Berufung eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22. August 2002 mit einem am 21. August 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

8

Die Klägerin macht geltend:

9

Der Beklagte habe sie und auch ihren Sohn bei Abschluss des Vertrages vom 18. Oktober 1996 falsch dahin beraten, der Vertrag würde keine Schenkungssteuer auslösen. Der Beklagte habe ihrem Sohn bereits vor Fertigung des Entwurfes bestätigt, es würde keine Schenkungssteuer anfallen, weil es sich um einen Überlassungsvertrag im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens handele. In der Folgezeit hätten alle Urkundsbeteiligten – auch die Klägerin – den Beklagten mehrfach darauf hingewiesen, es müsse eine Gestaltung gewählt werden, bei der keine Schenkungssteuerpflicht begründet werde. Im Beurkundungstermin am 18. Oktober 1996 habe der Beklagte mehrfach erklärt, der Erwerb des Grundeigentums durch die Klägerin würde für sie keine Zahlungspflichten begründen, insbesondere auch keine Schenkungssteuer, weil es sich um einen Überlassungsvertrag im Rahmen einer Ehescheidung handele.

10

Hätte der Beklagte die Klägerin über den Anfall der Schenkungssteuer richtig belehrt, so hätte sie den Überlassungsvertrag mit ihrer Schwiegertochter nicht geschlossen, denn keiner der an dem Vertrag beteiligten Parteien sei zur Übernahme einer Schenkungssteuer bereit und in der Lage gewesen. Die Beteiligten hätten schon dann von einem Vertragsschluss abgesehen, wenn der Beklagte nur die Gefahr oder die Möglichkeit des Anfalls einer Schenkungssteuer angedeutet hätte.

11

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin gegen den verstorbenen Steuerberater P. ihres Sohnes bestehe nicht, denn ihr Sohn habe sich im Zusammenhang mit der Übertragung der Immobilie nicht von Herrn P. beraten lassen.

12

Es bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen ihren Sohn selbst. Der Wortlaut von § 11 des Vertrages gebe für eine Verpflichtung ihres Sohnes betreffend die Schenkungssteuer nichts her. Dort sei von Schenkungssteuer nicht einmal andeutungsweise die Rede. Auch das Rechtsinstitut der „falsa demonstratio“ helfe nicht weiter, denn beide Parteien hätten die Frage, wer eine Schenkungssteuer tragen solle, gerade nicht in ihre Überlegungen einbezogen, weil der Beklagte sie dahin belehrt habe, dass keine Schenkungssteuer anfalle. Was aber erklärtermaßen ausgeschlossen worden sei – nämlich der Anfall und das Tragen von Schenkungssteuern – könne nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als vertragliche Verpflichtung begründet werden.

13

Sie – die Klägerin – habe es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Steuerbescheid sei rechtmäßig und Rechtsmittel hiergegen hätten keinen Erfolg gehabt.

14

Die Klägerin beantragt,

15

das angefochtene Urteil zu ändern und nach den von ihr in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Beklagte ist der Ansicht, die Regelung in § 11 des notariellen Vertrages sei eindeutig. Dort sei eine umfassende Kostentragungspflicht des Zeugen H. vorgesehen. Für eine Auslegung sei angesichts dieser eindeutigen Regelung kein Raum.

19

Im Übrigen hätte die Klägerin den Steuerschaden auch durch Gebrauch eines Rechtsmittels abwenden können. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid sei eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 19 BNotO. Dieser zumutbaren Ersatzmöglichkeit habe sich die Klägerin begeben, als sie den Einspruch nicht begründet und die ebenfalls nicht begründete Klage zurückgenommen habe. Die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hätte Aussicht auf Erfolg gehabt. Wenn die Klägerin sich auf Anraten des Steuerberaters F. dafür entschieden habe, das Rechtsmittelverfahren nicht durchzuführen, ergebe sich insoweit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen diesen Steuerberater.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

21

Die Klägerin hat dem Steuerberater Reinhardt F. den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. April 2004 beigetreten und hat sich ihrem Antrag angeschlossen.

22

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Doris H. und des Herrn Dieter H. als Zeugen. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf den Beschluss vom 23. Dezember 2003 (Bl. 149 f. d.A.) und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2004 (Bl. 168 – 172 d.A.) Bezug genommen.

II.

23

Die zulässige Berufung der Klägerin hat – bis auf einen geringfügigen Teil der verlangten Zinsen - Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz und auch auf die Feststellung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO.

24

Der Beklagte hat seine Pflichten bei der Beurkundung des Vertrages vom 18.10.1996 schon nach seinem eigenen Vortrag, den sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht hat, verletzt. Es ist allerdings im Grundsatz anerkannt, dass dem Notar im Rahmen der Belehrung und Beratung im Vorfeld einer Beurkundung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG keine generelle Steuerberatungspflicht obliegt. Man kann den Notar im Allgemeinen auch nicht dafür haftbar machen, dass durch eine besondere Rechtsgestaltung eine günstigere steuerliche Konstellation möglich geworden wäre (Senat, Urteil vom 23.01.2003, 11 U 59/01; OLG Frankfurt, DNotZ 1996, 589, 590; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl. 1998, Rdnrn II 91 ff.)

25

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte auf die Möglichkeit des Anfalls von Schenkungssteuer aber nach § 13 Abs. 1 und 5 Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (in der im Beurkundungszeitpunkt und bis zum 31.07.1998 geltenden Fassung) hinzuweisen. Nach dieser Norm muss der Notar bei der Beurkundung von Schenkungen die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht aufmerksam machen (vgl. auch Senat, U.v. 31.10.02, 11 U 70/01 S.3). Der Beklagte ist selbst von einer Schenkung ausgegangen, denn er hat die Urkunde dem Finanzamt (nach § 13 Abs. 2 der genannten Norm) vorgelegt. Gegen die Hinweispflicht hat der Beklagte bereits nach seinem eigenen Vortrag verstoßen, denn er führt aus, über steuerrechtliche Gesichtspunkte sei zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Der Hinweis auf den möglichen Anfall einer Schenkungssteuer war hier aber schon nach der genannten Norm und davon unabhängig auch nach der dem Beklagten ohne weiteres erkennbaren Interessenlage der Beteiligten, die nämlich – wie die Aussage beider Zeugen ergeben hat - Kosten vermeiden wollten, unumgänglich.

26

Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme gibt es auch keinen Anhalt, dass es ausnahmsweise im Hinblick auf einen möglichen Anfall von Schenkungsteuer trotz der in § 13 ErbStDV a.F. angeordneten Hinweispflicht an einer Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin und ihres Sohnes Dieter gefehlt haben könnte und die Pflichtverletzung deshalb entfiele. Der Beklagte behauptet zwar, die (als solche unstreitige) Übersendung des Vertragsentwurfes vor der Beurkundung habe nach Angaben des Herrn Dieter H. dessen damaligen Steuerberater P. noch einmal Gelegenheit geben sollen, den Vorgang in steuerrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Der Beklagte behauptet auch, der Zeuge Dieter H. habe im Nachhinein geäußert, es sei ihm egal, ob der Beklagte oder der Steuerberater P. hafte. Die Vernehmung des Zeugen Dieter H. hat aber keinen Hinweis ergeben, dass der verstorbene Steuerberater P. vor der Beurkundung mit der Problematik eines möglichen Anfalls von Schenkungssteuer befasst war und den Zeugen oder die Klägerin dazu beraten hätte. Der Zeuge hat in Abrede gestellt, Herrn P. insoweit gefragt zu haben. Er habe zwar den Beklagten bei den Vorgesprächen gefragt, ob er einen Steuerberater einschalten solle. Dieser habe aber geantwortet, er selbst – der Beklagte – würde einen Steuerberater einschalten, wenn er steuerrechtliche Fragen habe. Solche Fragen habe er hier aber nicht, es handele sich um ein alltägliches Geschäft. Schenkungssteuer würde nicht anfallen, weil es um eine Übertragung im Rahmen einer Ehescheidungsvereinbarung gehe. Als Jahre später der Schenkungssteuerbescheid erlassen worden sei, habe er – der Zeuge – sich erneut an den Beklagten gewandt und dieser habe ihm in einem Gespräch gesagt, der Steuerberater habe irgendetwas geschrieben. Ein Schreiben des Steuerberaters habe der Beklagte in seiner Akte aber nicht gefunden. Wenn er – der Zeuge – in diesem Zusammenhang geäußert habe, es sei ihm egal, ob der Beklagte oder der Steuerberater hafte, dann habe sich das nur auf die Äußerung des Beklagten bezogen, wonach dieser möglicherweise einen Steuerberater gefragt habe. Er – der Zeuge – habe jedenfalls seinen Steuerberater angesichts der Auskünfte des Beklagten im Vorfeld der Beurkundung nicht mit der Problematik befasst.

27

Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Zeugen um den Sohn der Klägerin handelt und dieser deshalb, weil das Landgericht einen anderweitigen Anspruch der Klägerin gegen ihn angenommen hat, eigene Interessen am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, keinen Anhalt, dem Zeugen nicht zu glauben. Seine Aussage war detailliert und in sich widerspruchsfrei. Die Aussage der Zeugin Doris H. steht nicht entgegen. An den Gesprächen vor der Beurkundungsverhandlung war sie ohnehin nicht beteiligt. Ob über Schenkungssteuer bei der Verhandlung selbst gesprochen worden ist, erinnert sie – nach dem langen Zeitablauf nachvollziehbar – nicht mehr. Weitere Beweismittel, aus der sich Hinweise auf die mangelnde Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin und ihres Sohnes ergeben könnten, hat der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht angegeben.

28

Angesichts der aufgezeigten Pflichtverletzung, die sich bereits aus dem Vortrag des Beklagten selbst – den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen macht – ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im Vorfeld der Beurkundung jedenfalls gegenüber dem Sohn der Klägerin und bei der Beurkundungsverhandlung auch gegenüber der Klägerin und beiden Zeugen ausdrücklich geäußert hat, Schenkungssteuer würde nicht anfallen. Allerdings hat der Zeuge Dieter H. diese Behauptung der Klägerin bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung widerspruchsfrei und glaubhaft bestätigt. Die Zeugin Doris H. hat insoweit zwar keine Erinnerung mehr, war sich aber immerhin sicher, dass in der Beurkundungsverhandlung deutlich gesagt worden sei, die Beteiligten wollten nicht, dass besondere Kosten anfielen. Ihre Aussage steht der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H. deshalb nicht entgegen. Übernimmt der Notar tatsächlich die steuerrechtliche Beratung, dann muss sie zutreffend sein (vgl. Senat, U.v. 23.1.03, 11 U 59/01; Rinsche, aaO, Rn. II 94). Im vorliegenden Fall war die Auskunft des Beklagten, bei der geplanten Übertragung des Grundstücks würden keine Schenkungssteuern anfallen, aber sachlich nicht zutreffend und deshalb pflichtwidrig.

29

Allerdings stellt der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung – insbesondere im Rahmen des Zugewinnausgleichs – keine Schenkung dar und ist deshalb von der Besteuerung ausgenommen (vgl. Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, Lsbl., Stand Juli 2003, § 7 Rn. 22, 22.1). Dieser Fall lag hier aber nicht vor. Zwar war das Grundstück fast drei Jahre zuvor Gegenstand von Abmachungen im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenvergleiches zwischen den beiden Zeugen. Die frühere Ehefrau hat das Grundstück aber ausdrücklich auf die Klägerin und mithin auf ihre frühere Schwiegermutter übertragen. In dem Vertrag ist auch keine Verpflichtung der Klägerin aufgenommen, dieses Grundstück weiter auf ihren Sohn zu übertragen. Eine solche rechtlich bindende Verpflichtung können die Parteien gerade nicht gewollt haben, denn sie wollten das Grundstück in Kenntnis des Beklagten dem eventuellen Zugriff von Gläubigern des Sohnes entziehen.

30

Es lag auch keine sog. „ausgehöhlte“ Schenkung vor, so dass deshalb ausnahmsweise Schenkungssteuer nicht zu entrichten wäre. Zu Unrecht meint der Beklagte, hier scheide eine steuerpflichtige Schenkung wegen des Umstandes aus, dass die Klägerin dingliche Belastungen in Höhe von 372.000,00 DM übernommen habe. Grundpfandschulden werden nämlich als aufschiebend bedingte Lasten i. S. von § 6 Abs. 1 BewertungsG eingeordnet. Sie vermindern den Wert der Schenkung in steuerrechtlicher Hinsicht deshalb nicht. Anders ist es nur, wenn zugleich auch die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen von dem Beschenkten übernommen werden (vgl. Kapp/Ebeling, aaO, § 7 Rz. 80.19 Beispiel 6 und SG Münster, Urteil vom 28.01.1999, 3 K 21120/97 Erb), was hier nach den vertraglichen Regelungen aber gerade nicht der Fall war. Solange der Beschenkte aus den Grundpfandrechten tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird und die zugrunde liegenden Schulden weiterhin von dem Schenker bedient werden, ist die Schenkung wirtschaftlich nicht belastet. Sollte der Schenker später in Anspruch genommen werden, gelten die §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 BewertungsG. Dann ist auf Antrag der tatsächliche Wert des Erwerbs zu berichtigen und der Steuerbescheid entsprechend zu ändern. Es gibt keinen Anhalt, dass die Klägerin aus den Grundpfandrechten in Anspruch genommen worden ist.

31

Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe entgegen § 4 Abs. 6 des Vertrages „im Ergebnis“ deshalb die persönliche Haftung übernommen, weil die von ihrem Sohn zu zahlende Miete für das Objekt genau in der Höhe der mtl. Hypothekenverbindlichkeiten an die Gläubigerbanken geleistet worden sei, liegt deshalb keine gemischte oder gar „ausgehöhlte“ Schenkung vor und entfällt die Schenkungssteuerpflicht nicht. Der Beklagte räumt ein, dass der Sohn der Klägerin wie von ihm vertraglich übernommen die Raten auf die Darlehensverbindlichkeiten an die Gläubigerbanken zahlt. Soweit er tatsächlich zugleich keine Miete an die Klägerin zahlen sollte, höhlt das den Wert der Schenkung nicht aus. Der Klägerin wäre auch in diesem Fall weiterhin der volle Wert der Schenkung in Form des Grundstückes zugewendet worden. Sie würde lediglich von der Möglichkeit, das Grundstück wirtschaftlich im Wege der Mieteinnahmen auszunutzen, keinen Gebrauch gemacht haben. Das Mietverhältnis und die daraus resultierenden Ansprüche der Klägerin berühren nicht unmittelbar den Schenkungsvertrag und den Wert des Geschenkten.

32

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO nicht zur Verfügung.

33

Eine solche kommt zunächst nicht gegen die Erben des verstorbenen Steuerberaters P. in Betracht. Die Beweisaufnahme hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass über die Frage der Schenkungssteuerverpflichtung vor Abschluss des von dem Beklagten beurkundeten Vertrages ein Beratungsvertrag zwischen dem Zeugen Dieter H. und dem Steuerberater P. zustande gekommen ist, in dessen Schutzbereich die Klägerin einbezogen sein könnte. Der Zeuge hat eine Befassung des Herrn P. mit dieser Problematik wie bereits dargestellt überzeugend und mit detaillierten Angaben in Abrede gestellt. Der Beklagte hat keine anderen Anhaltspunkte vorgebracht, aus denen sich Hinweise für eine Beratung des Zeugen durch Herrn P. ergeben könnten.

34

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit scheidet auch gegen den Steuerberater F. aus. Soweit dieser der Klägerin zur Rücknahme ihrer Klage gegen den Schenkungssteuerbescheid vor dem Finanzgericht geraten hat, liegt kein Fehler vor, aufgrund dessen die Klägerin mit Aussicht auf Erfolg ihren Schaden gegen den Streithelfer geltend machen könnte. Der Schenkungssteuerbescheid war nämlich rechtmäßig. Es lag – wie bereits dargestellt – eine Schenkung vor, bei der es sich auch nicht um eine gemischte oder gar „ausgehöhlte“ Schenkung handelt.

35

Es bestehen auch keine Bedenken, dass das Finanzamt in dem Bescheid von einem schenkungssteuerrechtlich maßgeblichen Betrag von 264.000,00 DM ausgegangen ist und danach die Höhe der Steuer bemessen hat. In dem fraglichen, von dem Beklagten am 18.10.1996 beurkundeten Vertrag haben die Vertragsparteien „den Wert“ in § 11 zwar mit 120.000,00 DM angegeben. Von einem Verkehrswert von nur 120.000,00 DM kann jedoch bereits angesichts des Umstandes kaum ausgegangen werden, dass das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in der Größe von 917 qm in guter Wohnlage in Flensburg seinerzeit belastet war mit 45.850,00 DM Sicherungshypothek zugunsten der Stadt Flensburg und nachfolgend zwei Grundschulden über insgesamt 372.000,00 DM zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (zzgl. 15 % Jahreszinsen). Auf den Verkehrswert kommt es als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer aber ohnehin nicht an, weshalb die Frage nach dem Verkehrswert dahinstehen kann. Die Bewertung richtet sich vielmehr nach § 12 Erbschaftssteuer- und SchenkungssteuerG. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist Grundbesitz mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem 4. Abschnitt des 2. Teils des BewertungsG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird. Für Bewertungen nach dem 01.01.1996 ist maßgeblich gem. § 146 BewertungsG die 12,5-fache Jahresmiete, die im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielt worden ist, vermindert um die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes.

36

Der Beklagte selbst trägt vor, der Zeuge Dieter H. habe Miete in Höhe der monatlichen Hypotheken-Verbindlichkeiten direkt an die Gläubigerbanken geleistet. Aus dem vom Beklagten vorgelegten späteren Überlassungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn vom 10.03.2000 ergibt sich, dass sogar seinerzeit - 3 ½ Jahre nach der Beurkundung des hier fraglichen Vertrages, für den die Schenkungssteuer anfiel - noch Verbindlichkeiten in Höhe von 260.000,00 DM valutierten. Unter Berücksichtigung üblicher Zins- und Tilgungsleistungen ist der Wert von 264.000,00 DM als Grundlage der Besteuerung nicht zu beanstanden.

37

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen ihren Sohn zur Verfügung. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 des Vertrages. Dort heißt es in Abs. 1, dass der Sohn der Klägerin „die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung“ sowie „auch eine etwa anfallende Grunderwerbssteuer“ trage. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, dass auch eine etwa anfallende Schenkungssteuer von dem Sohn der Klägerin zu tragen wäre. Denn von Schenkungssteuer ist dort im Unterschied zur Grunderwerbssteuer gerade nicht die Rede.

38

Die Klausel „die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt ...“ findet sich in vielen Grundstückskaufverträgen. Unter „Kosten des Vertrages“ werden im Allgemeinen die Notarkosten und unter „Kosten der Durchführung des Vertrages“ die Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes sowie für einzuholende Genehmigungen verstanden (vgl. Senat, U. v. 06.11.2003, 11 U 77/02). Der Beklagte selbst hat 3 ½ Jahre später in dem Überlassungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn vom 10.03.2000 zu seiner UR.-Nr. 61/2000 in § 9 formuliert: „Die Kosten dieses Vertrages und seines Vollzuges und etwaige Schenkungssteuer und Grunderwerbssteuer trägt der Übernehmer“. Diese besondere Formulierung stammt aus einer Zeit vor Erlass des Schenkungssteuerbescheides gegen die Klägerin. Sie zeigt deutlich, dass auch nach seiner damaligen Auffassung die Schenkungssteuer als lediglich mittelbare Folge des Grundstücksübertragungsvertrages im Grundsatz nicht von der üblichen notariellen Formel „Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung“ erfasst wird.

39

Allerdings darf im Rahmen der Auslegung einer Vertragsklausel nicht bei dem Wortlaut stehen geblieben werden und kann auch nicht allein abgestellt werden auf das übliche Verständnis einer solchen Klausel aus Sicht eines Notars. Im Rahmen der systematischen Auslegung hat das Landgericht deshalb im Ansatz zutreffend weitere Vertragsbestimmungen herangezogen, aus denen sich Pflichten gerade zu Lasten des Sohnes der Klägerin ergeben. So sollte der Sohn der Klägerin die Summe von 15.000,00 DM - zahlbar an die bisherige Eigentümerin - aufbringen (§ 3 des Vertrages) und auch die Darlehenspflichten übernehmen. Das Landgericht hat ebenfalls im Ansatz zutreffend im Rahmen einer teleologischen Auslegung nach Sinn und Zweck des Vertrages gefragt und diesen darin gesehen, dass das Grundstück auf die Klägerin lediglich deshalb übertragen werden sollte, damit Gläubiger des Sohnes keinen Zugriff nehmen könnten. Daraus ergibt sich aber kein ausreichender Anhalt, dass der Sohn der Klägerin nach Vorstellung der Vertragsparteien die Klägerin auch von einer möglicherweise in erheblicher Höhe anfallenden Schenkungssteuer freihalten sollte.

40

Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen nach den §§ 133, 157 BGB neben Wortlaut, Systematik und Interessenlage auch die Begleitumstände umfassend heranzuziehen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 133 Rdnr 15 ff.). Insoweit hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die an dem Überlassungsvertrag vom 18.10.1996 Beteiligten – die Klägerin und die beiden Zeugen – übereinstimmend den Vertrag nur unter der Voraussetzung schließen wollten, dass keine besonderen Kosten – außer den zwangsläufig anfallenden Kosten für die notarielle Tätigkeit, das Grundbuchamt, die notwendigen Genehmigungen und die Grunderwerbssteuer – anfielen. Das hat bereits die Zeugin Doris H. ausgesagt, an deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, zumal sie seit vielen Jahren von dem Sohn der Klägerin geschieden und von dem Ausgang dieses Prozesses auch mittelbar nicht betroffen ist. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, dass diese gemeinsame Vorstellung – keine besonderen weiteren Kosten – in der Beurkundungsverhandlung gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht worden sei. Ihre Aussage, dass nach übereinstimmender Vorstellung der Klägerin und der beiden Zeugen der Vertrag keine besonderen Kosten auslösen und nur unter dieser Voraussetzung geschlossen werden sollte, hat der Zeuge Dieter H. bestätigt, der zudem noch angegeben hat, es sei ausdrücklich von dem Beklagten auch bei der Beurkundungsverhandlung auf Frage mitgeteilt worden, Schenkungssteuer falle nicht an.

41

Angesichts dieser Begleitumstände kann aber § 11 des Vertrages nicht über den Wortlaut hinaus und nicht gegen das übliche Verständnis dieser gebräuchlichen notariellen Klausel dahin ausgelegt werden, der Zeuge Dieter H. habe es übernommen, die Klägerin von etwa anfallender Schenkungssteuer freizuhalten. Die erklärte Vorstellung der drei an dem Vertragsgeschäft beteiligten Parteien war es nämlich gerade, dass keine besonderen Kosten über die im Vertrag erwähnte Grunderwerbssteuer und die Kosten für Notar, Grundbuchamt und einzuholende Genehmigungen, insbesondere also auch keine Schenkungssteuer, anfallen werde. Die Parteien des Überlassungsvertrages können sich dann aber nicht im Widerspruch zu dieser erklärten gemeinsamen Vorstellung dahin geeinigt haben, der Zeuge Dieter H. müsse eine anfallende Schenkungsteuer letztlich tragen und die Klägerin davon freistellen.

42

Freihaltung von der Schenkungssteuer kann die Klägerin von ihrem Sohn auch nicht unter Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren, von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Fällt die Geschäftsgrundlage weg, kann in erster Linie – nach dem seinerzeit geltenden Rechtszustand gestützt auf § 242 BGB - Vertragsanpassung verlangt werden. Falls das nicht zumutbar oder möglich ist, kommt ein Vertragsrücktritt in Betracht. Die Klägerin konnte sich aber nach Zugang des Schenkungssteuerbescheides gegenüber den beiden Zeugen nicht unter Verweis auf dieses Rechtsinstitut von dem Vertrag lösen oder Vertragsanpassung verlangen. Es ist nämlich anerkannt, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Vertrag – wie hier - beiderseits vollständig erfüllt worden ist (BGH NJW 1996, 990 und BGH NJW 2001, 1204, 1206; Palandt/Heinrichs, BGB, a.a.O., § 313 Rdnr 19).

43

Die Klägerin hat es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§§ 19 Abs. 1 S. 3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB). Rechtsmittel gegen den Schenkungssteuerbescheid hätten – wie dargelegt – keinen Erfolg gehabt. Dahinstehen kann deshalb, ob sich ein Vorgehen gegen den Steuerbescheid überhaupt als Rechtsmittel im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO darstellen würde oder ob solches ausscheidet, weil sich Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift unmittelbar gegen die Amtspflichtverletzung richten müssen (Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. A. 1998, Rn. II 274 m.w.N.). Auch ein Mitverschulden der Klägerin - § 254 BGB – scheidet angesichts des Fehlens aussichtsreicher Möglichkeiten, gegen den Schenkungssteuerbescheid vorzugehen, aus.

44

Die schuldhafte – nämlich fahrlässig begangene – Pflichtverletzung des Beklagten ist schadensursächlich geworden. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin das Grundstück nicht übernommen hätte, wenn sie von dem Beklagten nur über die Möglichkeit informiert worden wäre, dass Schenkungssteuer anfallen könnte. Die Klägerin oder ihr Sohn hätten dann – beratungsgemäßem Verhalten entsprechend – bei einem Steuerberater Erkundigungen einziehen können mit der Folge, dass ihnen die Steuerpflicht bekannt geworden wäre. Die Zeugin Doris H. hat glaubhaft und nachvollziehbar deutlich gemacht, dass in diesem Fall der Überlassungsvertrag nicht geschlossen worden wäre, weil weder die Klägerin noch ihr Sohn bereit und in der Lage waren, den hohen Steuerbetrag aufzubringen. Sie hat auch deutlich gemacht, dass es keinem der Beteiligten zwingend erschien, das Haus auf die Schwiegermutter zu übertragen. Der Ehescheidungsfolgenvergleich war seinerzeit schon fast drei Jahre alt, ohne dass die Zeugin darauf gedrungen hatte, das Haus auf ihren früheren Ehemann oder dessen Mutter zu übertragen. Die laufenden Kosten des Hauses trug ohnehin der Zeuge Dieter H. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass seinerzeit – angesichts damals bestehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten – ein Zugriff von Gläubigern konkret drohte und deshalb die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin zwingend war. Der Übertragungsanspruch des Zeugen aus dem Scheidungsfolgenvertrag stammt bereits vom 11.10.1994. Seither war er von Gläubigern des Zeugen jedenfalls nicht gepfändet worden.

45

Der Schaden ist in der geltend gemachten Höhe eingetreten. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, ihr Sohn habe das Geld für die Begleichung der Schenkungssteuerschuld nach Kreditaufnahme zur Verfügung gestellt, dies sei jedoch nur darlehensweise und jederzeit rückzahlbar geschehen. Die Höhe der Schenkungssteuer ist mit 41.480 DM belegt. Unstreitig sind der Klägerin wegen der Beratung im Zusammenhang mit der Schenkungssteuer Steuerberaterkosten in Höhe von 2.270,12 DM entstanden. Die Klägerin hat durch Vorlage einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Kiel-Süd vom 07.08.2001 belegt, dass ihr wegen der bis dahin nicht beglichenen Schenkungssteuer Säumniszuschläge und Zinsen in Höhe von 3.726 DM und Kosten für Pfändungsmaßnahmen von 301 DM in Rechnung gestellt worden sind. Zusammen ergibt sich somit ein Schaden in Höhe von 47.777,12 DM = 24.428,05 €.

46

Auf diesen Betrag kann die Klägerin Zinsen in geltend gemachter Höhe ab Rechtshängigkeit (24.10.2001) aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes vom 30.03.00 BGBl I 330) verlangen. Soweit die Klägerin Zinsen bereits ab dem 17.08.2001 geltend macht, sind die Verzugsvoraussetzungen nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin meint, sie habe den Beklagten mit den als Anlage K 6 und K 7 der Klagschrift beigelegten Schreiben in Verzug gesetzt. Darin wird eine konkrete Forderungssumme aber nicht genannt.

47

Der Feststellungsantrag ist begründet. Unstreitig hat der Sohn der Klägerin zur Begleichung der Schenkungssteuer einen Bankkredit aufgenommen und den Betrag seinerseits wiederum der Klägerin darlehensweise zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat – was der Beklagte ebenfalls nicht bestritten hat – aus diesem Kredit Zinsen zu tragen. Der Kredit ist bislang nicht erledigt, so dass die endgültige Schadenshöhe nicht feststeht.

48

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.

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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.