Landgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2016 - 4 O 346/15

ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2016:1018.4O346.15.0A
published on 18/10/2016 00:00
Landgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2016 - 4 O 346/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Das auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 ergangene Versäumnisurteil der Kammer wird aufrechterhalten.

Auch die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Notarhaftung in Anspruch.

2

1978 wurden die Klägerin und ihr Ehemann ... je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes ... in ... .

3

Die Klägerin, ... und ..., die Tochter der Klägerin, schlossen am 25. Mai 2005 mit notarieller Urkunde des Notars ... in ... einen Vertrag, nach dem das Eigentum an dem Grundstück auf ... übergehen sollte bei Begründung eines im Grundbuch einzutragenden lebenslänglichen Wohnrechtes für die Klägerin und ... (Anlage K 6: Blatt 17 ff. Anlagenband Klägeranlagen = Anlage B 1: Blatt 1 ff. Anlagenband Beklagtenanlagen).

4

Am 30. Mai 2005 teilte der Notar ... die Veräußerung der Schenkungssteuerstelle mit (Anlage B 2: Blatt 10 Anlagenband Beklagtenanlagen).

5

... wurde im Grundbuch als alleinige Eigentümerin des Grundstückes eingetragen.

6

Am 27. Mai 2008 verstarb ...

7

Die Klägerin und ... beabsichtigten eine Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin im Wege der Schenkung.

8

Hierzu führten sie am 6. November 2008 mit dem Beklagten als in Aussicht genommenen Urkundsnotar eine Vorbesprechung.

9

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 (Anlage B 4: Blatt 12 Anlagenband Beklagtenanlagen) übersandte der Beklagte der Klägerin einen Entwurf zu einem notariellen Vertrag über die Rückschenkung. Dieser Entwurf enthielt unter § 11 eine Hinweis auf die Übermittlung der Vertragsurkunde an die Grunderwerbssteuerstelle wie auch die Schenkungssteuerstelle.

10

Am 5. März 2009 schlossen die Klägerin und ... mit notarieller Urkunde des Beklagten (Urkundenrollennummer ...) einen Vertrag (Anlage K 1: Blatt 1 ff. Anlagenband Klägeranlagen). Dieser sah die Übertragung des Eigentumes an dem Grundstück von ... auf die Klägerin vor. Insbesondere deren Wohnrecht und Nießbrauchrecht sollte im Grundbuch gelöscht werden. Die im Grundbuch zu Lasten des Grundstückes eingetragenen Grundschulden sollten von der Klägerin übernommen werden.

11

Den Wert der Übertragung gaben die Klägerin und ... übereinstimmend mit 150.000 Euro an.

12

Am 7. Mai 2012 erließ das Finanzamt S. einen Schenkungssteuerbescheid nach dem die Klägerin für die Grundstücksübertragung 77.760 Euro zu zahlen habe (Anlage K 2: Blatt 8 ff. Anlagenband Klägeranlagen).

13

Auf den Einspruch der Klägerin setzte das Finanzamt S. mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 (Anlage K 3: Blatt 11 Anlagenband Klägeranlagen) die Schenkungssteuer auf 38.220 Euro herab.

14

Die Klägerin erhob gegen diese Steuerfestsetzung Klage, die am 21. Oktober 2014 beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt einging.

15

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 (Anlage K 5: Blatt 14 ff. Anlagenband Klägeranlagen) forderte der Klägervertreter den Beklagten auf, bis zum 15. Juni 2012 eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und an sie 77.760 Euro zu zahlen.

16

Die Klägerin hat Klage erhoben mit den Anträgen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem unterlassenen Hinweis auf einen möglichen Anfall von Schenkungsteuer im Zusammenhang mit der Beurkundung der Urkunde gemäß der Urkundennummer ... der Urkundenrolle Jahrgang ... des Beklagten entstandene oder noch entstehende Schäden zu ersetzen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.182,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Auslagen zu zahlen.

17

Die Kammer hat die Klage auf die Säumnis der Klägerin im Termin vom 27. April 2016 mit einem auf diesen Termin ergangenen Versäumnisurteil abgewiesen.

18

Gegen das ihr am 20. Mai 2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit ihrem als Vorabfax am 3. Juni 2016 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

19

Die Klägerin behauptet,

20

der Beklagte habe sie bei der Vorbesprechung am 6. November 2008 nicht auf steuerrechtliche Folgen der beabsichtigten Rückschenkung hingewiesen.

21

Die Klägerin und ... hätten dem Beklagten im Rahmen dieser Vorbesprechung nicht erklärt, steuerrechtliche Fragen selbst prüfen zu wollen.

22

Hätte der Beklagte sie auf den Anfall von Steuer hingewiesen, hätte sie den Vertrag vom 5. März 2009 nicht geschlossen.

23

Durch die Rückschenkung stehe die Klägerin nicht besser als unter Berücksichtigung ihres zuvor bestehenden dinglich abgesicherten Nutzungsrechtes.

24

Das in der Konsequenz der Rückübertragung erloschene lebenslängliche Wohnrecht habe einen Wert von insgesamt 120.000 Euro gehabt, das des Nießbrauchrechtes von insgesamt 144.000 Euro der Klägerin habe einen Wert von etwa 100.000 Euro gehabt.

25

Die Klägerin beantragt,

26

das Versäumnisurteil der Kammer aufzuheben,

27

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem unterlassenen Hinweis auf einen möglichen Anfall von Schenkungssteuer im Zusammenhang mit der Beurkundung der Urkunde gemäß der Urkundennummer ... der Urkundenrolle Jahrgang ... des Beklagten entstandene oder noch entstehende Schäden zu ersetzen

28

sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.182,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Auslagen zu zahlen.

29

Der Beklagte stellt den Antrag,

30

das Versäumnisurteil der Kammer aufrechtzuerhalten.

31

Der Beklagte behauptet,

32

der Klägerin sei schon vor dem Besprechungstermin am 6. November 2008 und vor dem Notartermin am 5. März 2009 bewusst gewesen, dass Schenkungssteuer anfallen könne, und zwar aus den Vorgängen nach der vorangegangenen Schenkung des Objektes durch die Klägerin und ... an ....

33

Am 6. November 2008 habe der Beklagten einen Aktenvermerk zu der Vorbesprechung (Anlage B 3: Blatt 11 Anlagenband Beklagtenanlagen) gefertigt. Dieser Aktenvermerk habe folgende Passage enthalte:

34

"Steuerrechtl. werden Parteien Angel, selbst prüfen".

Entscheidungsgründe

I.

35

Das Versäumnisurteil der Kammer ist nach § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die Entscheidung, welche auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil getroffenen Sachentscheidung übereinstimmt.

36

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nicht aus § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO.

37

1. Allerdings war der Beklagte als Urkundsnotar aus § 8 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 ErbStDV in der hier relevanten Fassung vom 21. August 2002 verpflichtet, die Klägerin und ... als Vertragsparteien der in Aussicht genommenen Schenkung vor der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages am 5. März 2009 auf die mögliche Steuerpflicht der Klägerin hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Dienstpflicht ist auch grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO auszulösen (vgl. etwa in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2015, 4 U 202/14, Rn. 11).

38

2. Soweit ein solcher Schadensersatzanspruch nur in Betracht kommt, falls tatsächlich eine Belehrung nicht erfolgt ist, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass sie nicht zutreffend belehrt worden ist. Soweit den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast dazu traf, darzulegen, wie er belehrt hat, ändert dies schon nichts an der primären Darlegungslast der Klägerin, erst recht nicht der Beweislast.

39

Im Ergebnis kommt es hierauf aus den Ziffer 3 dargestellten Gründen nicht an, auch nicht darauf, ob die Ausführungen unter § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des notariellen Vertrages schon der Hinweispflicht genügten.

40

3. Selbst wenn die Kammer ohne Beweisaufnahme zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Notar unter anderem die Klägerin nicht auf die Möglichkeit des Anfalles von Schenkungssteuer hingewiesen hat, zusätzlich, dass der Klägerin diese Möglichkeit am 5. März 2009 nicht schon aus dem weniger als vier Jahre zurückliegenden Übertragung des Grundstückes von der Klägerin auf ... bekannt war, und außerdem noch weiter, dass bei Kenntnis der Möglichkeit einer Schenkungssteuerpflicht der Vertrag vom 5. März 2009 nicht abgeschlossen worden wäre, scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus, und zwar deshalb, weil es keinen Schaden gibt.

41

a) Das Institut der Schenkungssteuer ist als Bereicherungssteuer ausgestaltet; Bemessungsgrundlage ist die Bereicherung, welche der Bedachte durch die freigiebige Zuwendung erhält (vgl. etwa FG Münster, Urteil vom 17. August 2000, 3 K 4284/97, Rn. 83). Als Schenkungssteuer auf eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG fällt immer nur ein den Umfang dieser Bereicherung unterschreitender Betrag an. Soweit zur Höhe § 12 Absatz 3 ErbStG auf die §§ 19 ff. BewG verweist, werden durch die dort vorgesehenen Regelungen die Steuerpflichtigen sogar begünstigt insoweit, als diese Regelungen allenfalls zu niedrigeren als den realistischen Werten führen.

42

Eine Steuerlast, welche den Wert der Schenkung überschreitet, würde dem aus Art. 14 GG abzuleitenden Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung widersprechen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sogar schon eine die Hälfte des realistischen Wertes der Zuwendung übersteigende Besteuerung verfassungswidrig wäre, wie dies das Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvR 37/91, Rn. 52; die Entscheidung betraf gerade die Erbschafts- und Schenkungssteuer; zur Obergrenze jeder zulässigen Besteuerung sogar in der Nähe einer hälftigen Teilung vergl. auch Wagner, in: Blümich, EStG, 133. Aufl., § 32a Rn. 35). Jedenfalls das Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung, welche eine Übertragung für den Empfänger wirtschaftlich sinnlos macht, ordnet das Bundesverfassungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung als verfassungswidrig ein (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2015, 1 BvR 1432/10, Rn. 8; betraf ebenfalls gerade die Erbschafts- und Schenkungssteuer).

43

Mit Blick darauf muss die Kammer nicht selbst prüfen, welchen wirtschaftlichen Wert die Zuwendung der ... an die Klägerin hat und welche Schenkungssteuer hierauf zutreffend anfällt. Es ist davon auszugehen, dass es dem Finanzgericht in dem dort laufenden Verfahren gelingen wird, zumindest eine Schenkungssteuer festzustellen, welche nicht in dem (krassen und dann ganz offensichtlich einfachgesetzlich wie grundrechtlich rechtswidrigen) Sinne konfiskatorisch ist, dass sie den Umfang der Zuwendung an die Klägerin überschreitet.

44

Anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn eine bestimmte Steuerhöhe bestandskräftig festgesetzt wäre und damit selbst dann, wenn sie die Höhe der Zuwendung übersteigen würde, feststehen würde. Dies ist hier indes mit Blick auf das laufende Finanzgerichtsverfahren nicht der Fall. Für das hiesige Verfahren wird zu unterstellen sein, dass das Finanzgericht jedenfalls eine offensichtlich einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich rechtswidrige Besteuerung in Höhe von mehr als dem Wert der Zuwendung vermeiden wird.

45

Dann ist der Klägerin durch den Abschluss des notariellen Vertrages jedenfalls kein Schaden entstanden, denn ohne dessen Abschluss hätte die Klägerin eben auch den wirtschaftlichen Vorteil der Zuwendung nicht erlangt.

46

b) Zu keinem anderen Ergebnis führt, soweit die obergerichtliche Rechtsprechung bei unterbliebener notarieller Belehrung über den möglichen Anfall von Schenkungssteuer in besonderen Ausnahmekonstellationen einen dadurch verursachten Schaden angenommen hat.

47

aa. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg einmal einen Schaden des Beschenkten durch die Schenkungssteuer angenommen hat, beruhte dies auch nicht darauf, dass die Höhe der Schenkungssteuern den Vorteil überstiegen hätten, sondern darauf, dass bei einem entsprechenden Hinweis statt der direkten Schenkung eine sogenannte Kettenschenkung möglich gewesen wäre, welche die Schenkungssteuer ganz vermieden hätte (Urteil vom 12. Juni 2009, 6 U 58/09, Rn. 25). Dergleichen kommt hier nicht in Betracht.

48

bb. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat einmal einen Schaden im Zusammenhang mit dem Anfall von Schenkungssteuer angenommen, aber wiederum in einer Konstellation, die hier nicht vorliegt Hier ging es nämlich um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der als schenkungssteuerpflichtige Rückschenkung gewertet wurde (OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2003, 28 U 82/03, Rn. 3). Der Schaden liegt hier darin, dass dann, wenn von vornherein die dann wieder rückgängig gemachte Übertragung unterblieben wäre, ebenfalls ohne Veränderung der abschließenden Zuweisung des übertragenen Gegenstandes erst gar keine Schenkungssteuer entstanden wäre. Es geht hier nicht etwa darum, dass bei jeder Rückschenkung für den Beschenkten ein Schaden entstehen würde.

49

cc. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auch einmal einen Schaden nach unterbliebener Beratung über den möglichen Anfall von Schenkungssteuer bei einer Grundstücksübereignung angenommen hat, betraf dies wiederum eine hier nicht vorliegende besondere Konstellation: Es ging um den Anfall von Schenkungssteuer zu Lasten einer Schwiegermutter, die im Zusammenhang der Auflösung der Ehe ihres Sohnes sich auf eine schrittweise Übertragung eines Grundstückes von der bisherigen Schwiegertochter auf sie selbst und anschließend weiter auf ihren Sohn eingelassen hatte, um das Grundstück zwischenzeitlich dem Zugriff von Gläubigern ihres Sohnes zu entziehen (Urteil vom 6. Mai 2004, 11 U 103/02, Rn. 1 f., 29 f.). In dieser Konstellation steht dem Anfall von Schenkungssteuer zu Lasten der (klagenden) Schwiegermutter ausnahmsweise nicht der Vorteil des Wertes des Grundstückes entgegen, denn dieses hat sie ja gerade nicht behalten.

III.

50

1. Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

51

2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 2 und 3 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/05/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. April 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.428,05 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über

1.
das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und
2.
den Wert der Zuwendung
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.

(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.