Landgericht Halle Teilurteil, 08. Aug. 2016 - 4 O 335/15

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2016:0808.4O335.15.0A
08.08.2016

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin getrennt nach Kalenderjahren und beginnend mit dem 01.01.2006 Auskunft zu erteilen über den Umfang der im Rahmen seines Geschäftsbetriebs vorgenommenen Kabelweitersendungshandlungen bezogen auf Kabelnetze, an die jeweils mehr als 75 Wohneinheiten angeschlossen waren bzw. sind,

unter Angabe der Anzahl der je Kabelnetz direkt versorgten Kabelendkunden sowie der jeweils erzielten Einnahmen,

insbesondere unter Angabe

a) der laufenden Entgelte für Kabelanschlüsse, wenn sie nicht ausschließlich für andere Zwecke als die Bereitstellung von Rundfunkprogrammen durch den Beklagten dienen („Kabelanschlussentgelte“),

b) der Signalbezugsentgelte, die der Beklagte von nicht mit ihm verbundenen nachgelagerten Kabelnetzbetreibern erhält,

jeweils einschließlich der Umsätze, die mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Abschattungsgebieten zusammenhängen, sowie der Umsätze, die zusätzlich zu den Kabelanschlussentgelten wiederkehrend für die gesonderte Freischaltung eines verschlüsselten digitalen Free-TV-Paketes erwirtschaftet werden, sowie anderer Entgelte oder Gegenleistungen, soweit sie aus Endkunden-Sicht wirtschaftlich an die Stelle der sonstigen Kabelanschlussentgelte oder Signalbezugsentgelte treten.

2.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000,00 €.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Verwertungsgesellschaft im Rahmen einer Stufenklage einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten geltend. Dieser betreibt in Form eines Vereins in K., einem Ortsteil der Stadt H., seit 1990 ein Kabelnetz, über das er seinen rund 250 Mitgliedern (Wohneinheiten) den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht.

2

Die Klägerin ist der Auffassung, damit sei der Beklagte für die von ihm vorgenommenen Kabelweitersendungshandlungen lizenzpflichtig und deshalb gegenüber der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zum Schadenersatz bzw. gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zur Herausgabe des infolge der Urheberrechtsverletzung Erlangten verpflichtet. Im Wege einer Stufenklage begehrt die Klägerin zunächst Auskunft über den Umfang der seit dem 01.01.2006 durch den Beklagten vorgenommenen Kabelweitersendungshandlungen.

3

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

4

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht lizenzpflichtig sei, weil es mangels Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit an einer Kabelweitersendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG fehle. Der Beklagte sei vielmehr mit einem reinen Betreiber einer Gemeinschaftsanlage vergleichbar, der lediglich die erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit stelle und betreibe, um einen organisierten Privatempfang für seine lediglich ca. 250 Mitglieder und beschränkt auf die zahlenmäßig gleichbleibenden Wohneinheiten des Dorfes K. zu ermöglichen, weshalb die maximale Anzahl der Mitglieder durch die Höchstzahl der erschlossenen Wohneinheiten vorgegeben sei. Die Weitersendung erfolge ohne kommerzielle Interessen allein aufgrund eines nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der persönlichen Verbundenheit der Vereinsmitglieder als Dorfbewohner von K., beschränke sich somit auf besondere Personen einer privaten Gruppe und stelle deshalb keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar.

Entscheidungsgründe

I.

6

Die gemäß § 254 ZPO zulässige Stufenklage hat in der ersten Stufe der Auskunftsklage in der Sache Erfolg.

1.

7

Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der vorherigen Anrufung einer Schiedsstelle im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhWarnG i.V.m. § 139 Abs. 3 VGG. Denn im Streit stehen weder die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 UrhWarnG, noch sind diese – jedenfalls auf der jetzigen Stufe des geltend gemachten Auskunftsanspruchs – entscheidungserheblich. Da nämlich der Beklagte seine Lizenzpflichtigkeit dem Grunde nach bestreitet, ist zunächst hierüber innerhalb der Auskunftsklage eine Entscheidung zu treffen. Im Übrigen wird sich auch im Falle einer gerichtlich festgestellten Lizenzpflichtigkeit der anzuwendende Tarif erst anhand der daraufhin gemachten Auskünfte ergeben. Erst in der zweiten Stufe mag die Frage der Anwendbarkeit und Angemessenheit des Tarifs relevant werden mit der Folge einer Aussetzung des Rechtsstreits und Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 UrhWarnG i.V.m. § 139 Abs. 3 VGG.

2.

8

Der Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 2 VGG steht dem Grunde nach der geltend gemachte Schadenersatz- und Bereicherungsanspruch zu aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 20, 20b UrhG i.V.m. § 9 S. 1 VGG.

9

Das Recht zur Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG stellt einen besonderen Fall des Senderechts im Sinne von § 20 UrhG und damit einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG dar (BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14, Rn. 29; nach juris).

a)

10

Zweifelhaft ist hier allein der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der vorgenannten Norm und hier derjenige der „Öffentlichkeit“. Dabei ist nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Begriff der „Öffentlichkeit“ nur bei einer unbestimmten Anzahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (BGH a.a.O. Rn. 45). Beides ist hier zu bejahen:

aa)

11

Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (BGH a.a.O. Rn. 46).

12

Dabei ist bei der danach zu treffenden Unterscheidung zwischen einer „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten“ einerseits und „besonderen, einer privaten Gruppe angehörenden Personen“ andererseits für den vorliegenden Fall aus Sicht der Kammer entscheidend auf den Vereinszweck wie auch die in der Vereinssatzung enthaltenen Regelungen zum Mitgliederbeitritt abzustellen. Sind danach Beitritte weiterer Mitglieder möglich, die zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung von deren Gesamtzahl führen können, ist das Merkmal der „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten“ grundsätzlich erfüllt und kann dann lediglich deshalb im Ergebnis noch zu verneinen sein, weil die (aus der Vereinssatzung nicht ersichtlichen) tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Bebauung etc.) einen weiteren Mitgliederzuwachs gar nicht zulassen würden.

13

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Vorliegen einer „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten“ zu bejahen:

14

Gemäß § 2 der Vereinssatzung besteht der Vereinszweck darin, „durch die Nutzung, den weiteren Ausbau und die laufende Wartung und Instandhaltung der Antennenanlage für die Vereinsmitglieder effektive Empfangsmöglichkeiten zu gewähren.“ Eine zahlenmäßige oder auch nur räumliche Eingrenzung der Anzahl der Vereinsmitglieder ergibt sich daraus nicht.

15

Wer die gemäß § 5 Nr. 1 der Satzung für den Anschluss an das Kabelnetz erforderliche Vereinsmitgliedschaft erwerben kann, ist in § 5 Nr. 2 der Satzung wie folgt geregelt: „Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, die für den eigenen Bedarf einen Anschluss an das gemeinschaftliche Kabelnetz des Vereins wünscht. Bei Ehepaaren oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften gelten beide Partner als Mitglied.“ Auch aus dieser Bestimmung ist eine Begrenzung und damit Bestimmbarkeit der Mitgliederzahl nicht ersichtlich.

16

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, die Mitgliedschaft und damit die Versorgung stehe nur den Nutzern derjenigen Wohneinheiten zu, die an das Kabelnetz des Beklagten angeschlossen seien, wobei es sich ausschließlich um zahlenmäßig gleichbleibende Wohneinheiten des Dorfes K. handele, mag dies dem derzeitigen Stand entsprechen, ist aber für die hier zu beantwortende Frage nach möglichen weiteren, zukünftigen Nutzern („potentiellen Adressaten) unerheblich. Nach der Satzung des Beklagten ist für einen Mitgliedsbeitritt nämlich keineswegs zwingende Voraussetzung, dass das beitrittswillige Mitglied etwa seinen Wohnsitz in K. hat.

17

Darauf, dass das Kabelnetz des Beklagten nach dessen Vortrag (derzeit) auf das Gebiet dieses Ortsteils beschränkt ist, kommt es ebenfalls nicht an, da diese räumliche Beschränkung der Netzausdehnung keineswegs garantiert ist. So ist für die Zukunft ohne weiteres denkbar, dass der Beklagte das von ihm betriebene Kabelnetz auch auf Wohneinheiten außerhalb der Ortsteilgrenzen von K. ausweitet. Und selbst wenn man hiervon nicht ausgehen wollte, wäre damit immer noch nicht ausgeschlossen, dass sich die Anzahl der Mitglieder durch eine weitere oder zumindest veränderte Bebauung des Ortsteils (Errichtung von Neubauten, insbesondere von Mehrfamilienhäusern etc.) weiter erhöht.

18

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist daher weder nach seiner eigenen Satzung noch nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort die maximale Anzahl seiner Mitglieder „durch die Höchstzahl der erschlossenen Wohneinheiten“ vorgegeben, da die Versorgung nach der Satzung − wie oben ausgeführt − auch auf bislang nicht versorgte Wohneinheiten erstreckt werden kann und eine solche Ausweitung der Versorgung auch weder technisch noch baulich ausgeschlossen ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem Sachverhalt, der der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, wo es um die Versorgung eines in sich abgeschlossenen Wohngebäudes ging, bei dem nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Erhöhung der darin befindlichen Wohneinheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dies ist aus den oben genannten Gründen bei einem Kabelnetz, welches sich über eine größere Fläche erstreckt und satzungsmäßig jede Wohneinheit zu versorgen bezweckt, deren Bewohner Vereinsmitglied ist, gerade nicht der Fall.

bb)

19

Das Merkmal „recht viele Personen“ ist aus Sicht der Kammer bei einer Personenzahl im dreistelligen Bereich und somit auch bei der vom Beklagten vorgetragenen Anzahl von rund 250 Mitgliedern zweifellos erfüllt.

b)

20

Soweit der Beklagte eine Lizenzpflicht überdies mit dem Argument abgelehnt, dass er mit der Weitersendung keine kommerziellen Interessen verfolge, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt, dass es nicht unerheblich sei, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken diene, zugleich aber klargestellt, dass der Erwerbszweck keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe sei (BGH a.a.O. Rn. 49). Abgesehen davon vermag die Kammer bereits nach der Satzung den völligen Ausschluss kommerzieller Interessen nicht zu erkennen. So ist gemäß § 3 Nr. 1 der Satzung der Beklagte zwar „selbstlos tätig“; zugleich heißt es dort aber auch, dass er „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolge, was jedenfalls dem Wortlaut nach die Verfolgung solcher Zwecke (sozusagen „in zweiter Linie“) nicht ausschließt, sondern im Gegenteil nahelegt. Zudem nimmt der Beklagte ausweislich des von ihm ausgefüllten Fragebogens der Klägerin (Anlage K 2) von pro Wohneinheit/Mitglied einen Jahresbeitrag von derzeit 30,00 € ein, was bei 250 Wohneinheiten/Mitgliedern immerhin einer Jahreseinnahme von 7.500,00 € entspricht. Dabei ist aber weder aus der Satzung ersichtlich noch sonst vorgetragen, wie mit etwaigen Überschüssen verfahren wird, weshalb auch insoweit eine eigenwirtschaftliche Betätigung des Beklagten zumindest nicht ausgeschlossen ist.

II.

21

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO, wobei die Kammer die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung geschätzt hat (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 709 Rn. 6).


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Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung


(1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweil

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 9 Wahrnehmungszwang


Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn 1. die Rechte, die Werke und sonstigen Schut

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 2 Verwertungsgesellschaft


(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2015 - I ZR 228/14

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Berichtigt durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 228/14 Verkündet am: 17. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden.

(2) Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 können die Verwertungsgesellschaften Tarife auch auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aufstellen, die bereits vor dem 1. Juni 2016 in einem Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt worden ist, sofern das Untersuchungsergebnis den Anforderungen des § 114 Absatz 1 Satz 1 entspricht. Gleiches gilt für empirische Untersuchungen, die in einem Verfahren durchgeführt werden, das gemäß Absatz 1 noch auf Grundlage des bisherigen Rechts durchgeführt wird.

(3) Die §§ 128 bis 131 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 16, 17 und 27 Absatz 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen.

(2) Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;
2.
sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn

1.
die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und
2.
der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.
Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

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2. Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen , der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.