Landgericht Halle Beschluss, 15. Aug. 2012 - 3 T 17/12

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2012:0815.3T17.12.0A
15.08.2012

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzgläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 22.06.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18.02.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht aufgehoben und ein Schlusstermin im Sinne des § 290 Abs. 1 InsO hat noch nicht stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 13.05.2011 stellten die Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, dass der Schuldner durch ein am 04.05.2011 verkündetes Strafurteil (Amtsgericht Halle 957 Js 34506/07) wegen vorsätzlichen Bankrotts gemäß § 283 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist.

2

Mit Beschluss vom 20.10.2011 setzte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - das Verfahren zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Strafverfahren aus.

3

Das Strafurteil wurde am 15.03.2012 rechtskräftig. Durch öffentliche Bekanntmachung vom 31.05.2012 wurde den Gläubigern des Insolvenzschuldners gem. § 300 Abs. 1 InsO Gelegenheit gegeben, zum Restschuldbefreiungsantrag Stellung zu nehmen. Zugleich wurde auf den bereits vorliegenden Antrag der Insolvenzgläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen.

4

Das Amtsgerichts Halle - Insolvenzgericht - erteilte mit Beschluss vom 22.06.2012 die Restschuldbefreiung. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Insolvenzgläubiger half das Amtsgericht nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor.

II.

5

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 6, 300 Abs. 3 InsO, § 569 ZPO). Denn der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 22.06.2012 wurde den Prozessbevollmächtigten der Insolvenzgläubiger am 02.07.2012 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 12.07.2012 und damit innerhalb der 2-Wochen-Frist beim Amtsgericht ein.

6

2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.

7

Vorliegend ist gem. § 300 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Denn die Laufzeit der Abtretungserklärung ist am 17.02.2011 verstrichen (§ 287 InsO) und das Insolvenzverfahren noch nicht beendet.

8

Nach § 300 Abs. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers insbesondere dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 297 InsO vorliegen. Gem. § 297 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird.

9

Vorliegend lief die Zeit der Abtretungserklärung am 17.02.2011 ab. Das Strafurteil gegen den Schuldner wurde am 04.05.2011 verkündet und wurde am 15.03.2012 rechtskräftig.

10

Die Verurteilung und die Rechtskraft liegen außerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung.

11

Nach der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck des § 297 Abs. 1 InsO kann aber nur eine solche rechtskräftige Verurteilung Grundlage der Versagung der Restschuldbefreiung sein, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung liegt (vgl. Ahrens in Frankfurter Kommentar zur InsO, 6. Auflage 2011, § 297 Rz. 7; Lang in Braun, Kommentar zur InsO, 4. Auflage 2010, § 297 Rz. 1). Denn § 297 InsO ist für den Normalfall formuliert, dass zunächst der Schlusstermin erfolgt (§ 197 Ins09, dann die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) und schließlich bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Wohlverhaltensphase. § 297 InsO normiert damit als letztmöglichen Zeitpunkt der Rechtskraft eines Strafurteils, das Grundlage für die Versagung der Restschuldbefreiung sein kann, das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung. Eine danach eintretende Verurteilung und Rechtskraft ist außer Acht zu lassen.

12

Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass nach 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergehen soll und nur das Verhalten während und vor dieser Zeit für die Entscheidung maßgeblich sein soll, darf nicht durch einen Rückgriff auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO umgangen werden.

13

In der Literatur wird auch die andere Meinung vertreten, dass das Verfahren über die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zur Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung auszusetzen ist (vgl. Stephan in Münchener Kommentar zur InsO, Band III, 2003, § 290 Rz. 30). Dem ist nicht zu folgen.

14

Es war der Wille des Gesetzgebers, den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens zu lösen. Er hat mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (InsOÄndG) vom 26.10.2001 § 287 Abs. 2 S. 1 InsO dahin geändert, dass der Lauf der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre verringert wurde und diese Frist nicht mehr erst bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits bei Eröffnung zu laufen beginn. Begründet hat dies der Rechtsausschuss damit, dass die zuvor geltende Wohlverhaltensperiode von sieben Jahren als zu lang kritisiert worden ist. Die beiden beschlossenen Änderungen sollten zu einer deutlichen Erleichterung für den Schuldner beitragen. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es kaum vermittelbar, wenn in ähnlich gelagerten Fällen ein Schuldner deutlich später in das Restschuldbefreiungsverfahren gelange als ein vergleichbarer anderer. Insofern sei es geboten, die Laufzeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen, das einerseits leicht feststellbar, andererseits von der Dauer des Insolvenzverfahrens, die auch durch die Gerichtsbelastung beeinflusst werde, unabhängig sei (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 247/08). Der Gesetzgeber hat zwar nicht bedacht, dass das Insolvenzverfahren länger als sechs Jahre dauern kann. Er hat jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist (vgl. BGH a.a.O.).

15

Aus dem Beschluss des BGH vom 16.02.2012 (IX ZB 113/11) ergibt sich nichts anderes. Denn dort heißt es: "Die rechtskräftige Verurteilung, die ebenfalls Voraussetzung des Versagungstatbestandes ist, braucht im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags noch nicht vorgelegen zu haben. Wie gezeigt, ist die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nicht der Grund der Versagung der Restschuldbefreiung. Sie stellt lediglich eine zwingende Beweisregel zur Erleichterung der Arbeit des Insolvenzgerichts dar. Ob der Schuldner tatsächlich eine Insolvenzstraftat begangen hat, muss erst im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versagungsantrag abschließend geklärt sein."

16

Da in dem vom BGH zu entscheidenden Fall die strafrechtliche Verurteilung innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig wurde, ist in diesem Beschluss die Frage, ob die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn das strafrechtliche Urteil zwischen Ablauf der Abtretungserklärung und Entscheidungstermin rechtskräftig wird, nicht entschieden.

17

Auch eine umfassende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis.

18

Wird § 297 InsO - wie hier vertreten - streng am Wortlaut ausgelegt, so hat es der nicht redliche Schuldner in der Hand, durch prozessverschleppende Verhaltensweisen im Strafprozess oder durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die Rechtskraft der Verurteilung hinauszuzögern und so die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erzwingen.

19

Wird § 297 InsO dagegen weit ausgelegt, so bestimmt das Arbeitstempo des Insolvenzgerichts darüber, ob die Restschuldbefreiung erteilt wird oder, da nach über 6 Jahren aber vor Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung noch eintrat, die Restschuldbefreiung versagt wird. Das ginge wiederum zum Nachteil auch des redlichen Schuldners, da diesem bei einem Freispruch im Strafverfahren und einer Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach 7 Jahren, wegen einer Obliegenheitsverletzung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 im siebten Jahr, die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.

20

Jede Fristenregelungen bringt Härten mit sich, die aber, da die Gesellschaft auf Fristenregelungen angewiesen ist, hinzunehmen sind.

III.

21

Die Nebenentscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 ZPO.

22

Der Beschwerdewert war auf 14.000,- € festzusetzen. Denn die Insolvenzgläubiger haben Forderungen im Wert von 45.825,43 € zur Tabelle angemeldet. Diese sind auch zur Tabelle anerkannt worden. Derzeit besteht im Insolvenzverfahren eine Quotenerwartung von 0,50 %. Wegen der zu erwartenden Vollstreckungsschwierigkeiten nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens wird der Beschwerde wert auf etwa 1/3 der voraussichtlich nicht befriedigten Forderung festgesetzt.

23

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Denn die hier streitige Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang vom Rechtsbeschwerdegericht noch nicht entschieden worden.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

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(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein

Insolvenzordnung - InsO | § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Insolvenzordnung - InsO | § 297 Insolvenzstraftaten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfa

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(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 247/08
vom
3. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung
von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren
zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.

b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden
, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen
nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die
Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort
sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.

c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung
Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den
Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.

d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung
erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen
und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er
den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den
Schuldner auszukehren.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08 - LG Dresden
AG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.400 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an dessen Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht in diesem Verfahren zu bestellenden Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 1. März 2002 und bestellte den Beschwerdegegner zum Insolvenzverwalter.

2
Die Schuldnerin erhält von der Landesversicherungsanstalt S. eine Alters- und eine Hinterbliebenenrente von monatlich 650 € bzw. 620 € sowie von der G. Berufsgenossenschaft eine weitere Witwenrente von monatlich 420 €. Den pfändbaren Teil aus den Renten der Landesversicherungsanstalt vereinnahmte der Verwalter während des laufenden Insolvenzverfahrens. Die Witwenrente der G. Berufsgenossenschaft wurde bis Juni 2007 aufgrund ausdrücklicher Einverständniserklärung der Schuldnerin auf das Verwalteranderkonto überwiesen. Seit August 2007 zahlt die G. Berufsgenossenschaft die Hinterbliebenenrente auf Anweisung der Schuldnerin auf ein Konto ihrer Tochter.
3
Am 3. April 2008 beantragte der Verwalter, nach § 850e Nr. 2 ZPO anzuordnen , dass die drei Renten zur Berechnung der nach § 850c ZPO pfändbaren Teile des monatlichen Gesamteinkommens zusammenzurechnen seien.
4
Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - diesem Antrag stattgegeben. Der nach dem so festgestellten Gesamteinkommen von 1.688,23 € gemäß § 850e ZPO pfändbare Teil des Einkommens sei von der Landesversicherungsanstalt S. auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters zu zahlen. Der unpfändbare Grundbetrag sei in erster Linie aus der Altersrente zu entnehmen, § 850e Nr. 2 Satz 2 ZPO.
5
gegen Die diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Abweisungsbegehren weiter.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353; v. 23. April 2009 - IX ZB 35/08, ZInsO 2009, 1072 Rn. 3). Hieran ist das Beschwerdegericht gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO. In die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 Wiedereinsetzung gewährt.

III.


7
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.
8
1. Das Landgericht (dessen Entscheidung unter anderem veröffentlicht ist in NZI 2008, 508) meint, der Antrag des Insolvenzverwalters sei zulässig, insbesondere fehle ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung unterlägen die fortlaufenden Bezüge der Schuldnerin grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO.
9
Zwar solle die sechsjährige Laufzeit der Abtretung auch zu einer Beendigung des Insolvenzbeschlags des Neuerwerbs führen, wenn das Insolvenzver- fahren noch andauere. Dies gelte aber nur für den redlichen Schuldner, der eine Restschuldbefreiung auch tatsächlich verdiene. Dazu seien jedoch im vorliegenden Verfahren noch keine Feststellungen möglich gewesen, weil die Gläubiger noch keine Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätten, Versagungsgründe geltend zu machen. Ein Entfallen des Insolvenzbeschlags allein wegen Zeitablaufs käme jedoch nicht in Betracht.
10
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
11
ImRechtsbeschwerdeverfahrenwie schon im Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Frage der Auswirkungen des Ablaufs der Frist der Abtretungserklärung zum 1. März 2008 (zur Fristberechnung vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310). Sonstige Einwände gegen die Zusammenrechnung der Renten gemäß § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr. 2, § 850 Abs. 2 ZPO werden nicht geltend gemacht und bestehen nicht.
12
Auch das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO n.F. steht der vom Amtsgericht vorgenommenen Anordnung der Zusammenrechnung nicht entgegen.
13
Dem Insolvenzverwalter fehlte für den am 3. April 2008 gestellten Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der pfändbare Neuerwerb der Schuldnerin kann auch noch nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung gemäß § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO in die Insolvenzmasse fallen. Etwas anderes gilt ab dem Ende der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO nur dann, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung zu gewähren ist. Solange nicht feststeht, ob Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb einzuziehen und zu sichern.
14
a) Ist die Frist der Abtretungserklärung abgelaufen, bevor dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, muss schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO entschieden werden. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (LG Hannover ZInsO 2009, 207; AG Hannover ZInsO 2009, 685; AG Göttingen NZI 2009, 779; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 287 Rn. 89 f, § 300 Rn. 5a; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 299 Rn. 4a; HK-InsO/ Landfermann, 5. Aufl. § 299 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 49; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653 ff; von Gleichenstein ZVI 2009, 93 ff). Die Argumente der Gegenmeinung (AG Alzey NZI 2009, 567; Heinze ZVI 2008, 416, 417 ff) greifen nicht durch.
15
aa) Im Regelfall wird erst nach der Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO das Insolvenzverfahren gemäß § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgehoben. Erst in dem Ankündigungsbeschluss wird der Treuhänder bestellt, an den die Ansprüche auf Bezahlung der Bezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO nach Maßgabe der Abtretungserklärung und gegebenenfalls der Zusammenrechnungsanordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2 ZPO übergehen. Erst dann beginnt die Wohlverhaltensperiode. Diese dauert nach der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist bei Ablauf dieser Frist der Ankündigungsbeschluss noch nicht erlassen, entfaltet die Abtretung keine Wirkung. Allerdings fällt bis zu diesem Zeitpunkt der pfändbare Neuerwerb ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO in die Masse und ist vom Insolvenzverwalter einzuziehen und zu verwerten.
16
bb) Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, war es der Wille des Gesetzgebers, den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens zu lösen.
17
Er hat mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (InsOÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 14/6468 S. 8 Nr. 15) § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO dahin geändert, dass der Lauf der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre verringert wurde und diese Frist nicht mehr erst bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens , sondern bereits bei Eröffnung zu laufen beginnt. Begründet hat dies der Rechtsausschuss damit, dass die zuvor geltende Wohlverhaltensperiode von sieben Jahren als zu lang kritisiert worden sei. Die beiden beschlossenen Änderungen sollten zu einer deutlichen Erleichterung für den Schuldner beitragen. Die Festlegung des Beginns der Laufzeit der Abtretung auf die Verfahrenseröffnung beseitige die für den Schuldner völlig unbefriedigende Situation, dass sich in Einzelfällen das Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecke, ohne dass nennenswerte Vermögenswerte des Schuldners feststellbar wären oder er für die Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es kaum vermittelbar, wenn in ähnlich gelagerten Fällen ein Schuldner deutlich später in das Restschuldbefreiungsverfahren gelange als ein vergleichbarer anderer. Insofern sei es geboten , die Laufzeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen, das einerseits leicht feststellbar, andererseits von der Dauer des Insolvenzverfahrens, die auch durch die Gerichtsbelastung beeinflusst werde, unabhängig sei (BTDrucks. 14/6468 S. 18).
18
Insbesondere aus dem geänderten Beginn des Laufs der Abtretungsfrist sowie der Begründung hierfür ergibt sich damit, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des Insolvenzverfahrens unabhängig werden sollte. Der Gesetzgeber hat zwar nicht bedacht, dass das Insolvenzverfahren mehr als sechs Jahre dauern kann. Er hat jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist.
19
cc) Ist nach Ablauf der Abtretungserklärung das Insolvenzverfahren noch nicht beendet, kann die Abtretungserklärung keine Wirkung mehr entfalten (vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 59). Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO entfällt ebenso wie die sich sonst anschließende Wohlverhaltensperiode. Damit entfallen für den Schuldner auch die Obliegenheiten, die erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung von ihm zu beachten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 7 ff).
20
dd) Gemäß § 300 Abs. 1 InsO ist demgemäß nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nach der ursprünglichen Fassung des § 287 Abs. 2 InsO ging der Entscheidung nach § 300 Abs. 1 InsO zwar voraus, dass zuvor die Restschuldbefreiung angekündigt, das Insolvenzverfahren beendet und die Wohlverhaltensperiode durchlaufen war. Nach der genannten Änderung des § 287 Abs. 2 InsO gilt dies jedoch auch hinsichtlich der Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht mehr (a.A. Heinze ZVI 2008, 416, 417).
21
Der von § 287 Abs. 2 InsO n.F. verfolgte Zweck, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, würde verfehlt, müsste in jedem Falle das Ende des Insolvenzverfahrens abgewartet werden, auf dessen Dauer der Schuldner kaum Einfluss hat.
22
ee) Mit Rechtskraft der Entscheidung, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen, können die Gläubiger ihre Forderungen gemäß § 301 InsO zwar nicht mehr gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Daraus ergibt sich aber kein Grund, der die Restschuldbefreiung hindern würde (a.A. AG Alzey aaO). Eine Verteilung des bis zum Ablauf der Abtretungsfrist in die Masse gefallenen Vermögens und Neuerwerbs bleibt möglich, denn der Insolvenzbeschlag bleibt insoweit bis zur Aufhebung des Verfahrens aufrechterhalten. Dies kann in der Entscheidung über die Restschuldbefreiung klargestellt werden (zutreffend AG Göttingen aaO).
23
ff) Den Gläubigern ist es zwar nicht möglich, die Versagungsgründe des § 296 InsO geltend zu machen. Denn die Obliegenheiten, die der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat, entstehen erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 aaO).
24
Sie können aber die Versagungsgründe des § 290 InsO geltend machen, die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens beziehen. Problematisch erscheint insoweit lediglich § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, denn die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners insbesondere gemäß § 97 InsO bestehen bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens fort. Insoweit kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung im weiter laufenden Insolvenzverfahren der Schuldner seine Pflichten verletzen könnte (gegen eine Restschuldbefreiung deshalb Heinze aaO S. 418). Das Risiko, dass hierdurch der weitere Ablauf des Insolvenzverfahrens in relevanter Weise beeinträchtigt werden könnte, ist jedoch nicht hoch. Sechs Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens wird der Bedarf an Auskünften und Mitwirkungshandlungen des Schuldners gering sein. Von einem Schuldner, der diese Pflichten bislang erfüllt hat -andernfalls ist gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen -, wird dies auch in Zukunft regelmäßig erwartet werden können, zumal im Hinblick auf das Vermögen , das ohnehin weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Schließlich hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit des § 98 InsO, um die Pflichten des Schuldners durchzusetzen. Die Befürchtung, er könnte in Zukunft seine gebotene Mitwirkung einstellen, lässt es nicht gerechtfertigt erscheinen, alleine wegen dieser theoretisch möglicherweise aufkommenden Verweigerungshaltung des Schuldners in Einzelfällen über die Restschuldbefreiung generell nicht zu entscheiden. Der Gesetzeszweck des § 287 Abs. 2 InsO könnte sonst für die große Mehrzahl der redlichen Schuldner nicht erreicht werden. Hinsichtlich eines in Einzelfällen die weitere Mitarbeit nach Restschuldbefreiung verweigernden Schuldners könnte neben der Anwendung des § 98 InsO auch eine analoge Anwendung des § 303 InsO in Betracht gezogen werden.
25
gg) Auch § 289 Abs. 3 InsO steht einer vorzeitigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht entgegen. Allerdings kann nach dieser Vorschrift Restschuldbefreiung im Falle der Einstellung des Verfahrens nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 InsO verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 InsO erfolgte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach der vorzeitigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung das Verfahren noch nach § 207 InsO eingestellt wird. Diese Einstellung unterbleibt zwar, wenn dem Schuldner die Kosten nach § 4a InsO gestundet wurden. Es ist aber möglich, dass eine gewährte Stundung aufgehoben wird.
26
Auch hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Gesetz immer ein bis zum Schluss durchgeführtes Insolvenzverfahren für die Restschuldbefreiung voraussetzt (a.A. Heinze aaO S. 418; AG Alzey aaO). Das ergibt sich schon daraus, dass im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO die Restschuldbefreiung zulässig ist.
27
Die Fälle, in denen der Insolvenzverwalter erst nach Ablauf von sechs Jahren feststellt, dass die Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt, dürften im Übrigen selten sein. Eher ist eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten in Betracht zu ziehen. In den Fällen des § 4c Nrn. 1 bis 3 InsO wird regelmäßig auf Antrag eines Gläubigers auch eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu erwägen sein. Die Zahl der Fälle, die dann noch zu einer Einstellung nach § 207 InsO führen könnten, erscheint gering. Das Risiko, dass es hierzu kommt, ist jedenfalls nicht so erheblich, dass deswegen in allen Fällen von der Verwirklichung des Gesetzeszweckes der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO abgesehen werden könnte. Lösungen für die genannten Einzelfälle wären gegebenenfalls auch hier auf anderem Weg zu suchen.
28
hh) Nach § 300 Abs. 1 InsO ist über die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu entscheiden. Entfällt diese entgegen dem Regelfall aus den dargelegten Gründen und kann noch kein Schlusstermin abgehalten werden, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters anstelle des Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht (vgl. § 289 Abs. 1 InsO). Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 49; FK-InsO/Ahrens, aaO § 287 Rn. 89 f).

29
Im Übrigen ist das Insolvenzverfahren fortzusetzen. Die Schlussverteilung , der Schlusstermin und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen später. Wird die Restschuldbefreiung rechtskräftig abgelehnt, kann das Verfahren ohnehin normal weitergeführt und zum Abschluss gebracht werden.
30
b) Wird die Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzverfahrens erteilt, entfällt nach Rechtskraft dieser Entscheidung der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs nach Ablauf der Abtretungsfrist.
31
Durch § 287 Abs. 2 InsO tritt eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO hinsichtlich des Neuerwerbs ein. Nur hierdurch kann der Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO verwirklicht werden. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll der Neuerwerb wieder dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Andernfalls würden die Gläubiger zum Nachteil des redlichen Schuldners Vorteile erlangen, die das Gesetz nicht vorsieht.
32
aa) Die begrenzende Wirkung des § 287 Abs. 2 InsO hinsichtlich des Neuerwerbs tritt nicht generell in allen Fällen ein. Restschuldbefreiung wird nur dem redlichen Schuldner erteilt. Dies schließt es aus, die Begrenzung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO auch anderen Schuldnern zugute kommen zu lassen. Bei ihnen ist das Insolvenzverfahren zu Ende zu führen. Danach hat jeder Gläubiger auch wieder die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner.
33
bb) Die beschränkende Wirkung des § 287 Abs. 2 InsO tritt zum Ablauf der Abtretungsfrist ein. Allerdings ist die Frage streitig. Nach einer Auffassung gebührt der Neuerwerb der Masse bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechtskraft der Entscheidung eintritt, mit der Restschuldbefreiung gewährt wurde (LG Hannover ZInsO 2009, 207, 208; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 50; Heinze ZVI 2008, 416, 419; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653, 655).
34
Nach anderer Auffassung gebührt der Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungsfrist dem Schuldner (AG Göttingen NZI 2009, 779; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 300 Rn. 6 für den Fall der angekündigten Restschuldbefreiung; ebenso FK-InsO/Ahrens, aaO § 300 Rn. 4).
35
Der zuletzt genannten Meinung ist zu folgen. Allerdings ergibt sich schon für den Regelfall, in dem nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung erteilt wird, aus dem Gesetz nicht unmittelbar, ab welchem Zeitpunkt die von der Abtretung erfassten Beträge wieder dem Schuldner gebühren. Auch aus § 301 InsO ergibt sich insoweit nichts.
36
Aus dem Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO erschließt sich jedoch, dass der Masse die Abtretung bzw. der Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungsfrist nicht mehr zugute kommen soll, wenn Restschuldbefreiung erteilt wird. Andernfalls würden die Insolvenzgläubiger, deren Forderung durch die Restschuldbefreiung in eine Naturalobligation verwandelt wird (vgl. § 301 Abs. 3 InsO ), Vorteile erlangen gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern der nach § 302 InsO privilegierten Forderungen. Verschleppungsmaßnahmen einfacher Insolvenzgläubiger würden sich bei laufenden pfändbaren Einkünften des Schuldners unmittelbar zu ihren Gunsten auswirken. Eine derartige Verschiebung der Verteilungsregelung des Gesetzes ist abzulehnen.
37
cc) Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung gilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde , bedarf hier keiner Entscheidung. Der hier fragliche Neuerwerb in der Form von Renten wäre von der Abtretungserklärung zweifellos erfasst worden (HKInsO /Landfermann, aaO § 287 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 287 Rn. 39; FK-InsO/Ahrens, aaO § 287 Rn. 47).
38
c) Solange nicht rechtskräftig über die Restschuldbefreiung entschieden ist, bleibt allerdings offen, ob der betroffene Neuerwerb in die Masse fällt. Der Insolvenzverwalter hat insoweit die Aufgabe, die mögliche Masse zu sichern und zu erhalten, damit sie gegebenenfalls für die Zwecke des Insolvenzverfahrens verwendet werden kann. Nur auf diese Weise kann für die Masse und damit auch für die Gläubiger der Neuerwerb für den Fall der Versagung der Restschuldbefreiung gesichert werden.
39
Steht nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung fest, dass der Neuerwerb nicht in die Masse gefallen ist, ist er an den Schuldner auszukehren.
40
d) Das Insolvenzgericht hat im vorliegenden Fall noch nicht, wie von Amts wegen geboten, über die beantragte Restschuldbefreiung entschieden. Jedenfalls bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Insolvenzverwalter demgemäß den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen. Demgemäß steht ihm das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zusammenrechnung der Renten zur Seite. Er hat allerdings auch beim Insolvenzgericht auf eine Entscheidung über die beantragte Restschuldbefreiung hinzuwirken, wenn nicht gemäß § 196 InsO ohnehin bereits die Schlussverteilung erfolgen muss. Das laufende Einkommen in Form von Renten steht der Schlussverteilung nicht entgegen. Ist die Verwer- tung der Insolvenzmasse im Übrigen beendet, müssen nach § 196 InsO die Schlussverteilung und der Schlusstermin stattfinden (Holzer in Kübler /Prütting/Bork, InsO § 196 Rn. 5a ff; HmbKomm-InsO/Preß, aaO § 196 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO §196 Rn.2; FK-InsO/ Kießner, aaO § 196 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 196 Rn. 6, 7).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 11.06.2008 - 5 T 507/08 -
AG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2008 - 556 IN 273/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 113/11
vom
16. Februar 2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Restschuldbefreiung ist auch dann zu versagen, wenn der Schuldner wegen
einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Verurteilung nach dem Eröffnungsantrag
jedoch getilgt worden ist.

b) Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die Verurteilung vor
der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Rechtskraft erlangt hat.

c) Der Schuldner ist auch dann wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt
worden, wenn neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung
zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
, mit welchem das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf
Restschuldbefreiung entscheidet, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf
Prozesskostenhilfe.
BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 113/11 - AG Offenburg
LG Offenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 16. Februar 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Auf Eigenantrag vom 21. April 2008 ist am 26. Mai 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Schlusstermin am 5. Juli 2010 beantragten die weiteren Gläubiger zu 2 und zu 3 die Versagung der Restschuldbefreiung. Die Gläubigerin zu 2 bezog sich auf einen seit dem 16. September 2009 rechtskräftigen Strafbefehl, in welchem der Schuldner wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 283 Abs. 6 StGB) verwarnt worden war; eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro war für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft vorbehalten worden. Der Gläubiger zu 3 legte dem Schuldner Steuerverkürzungen zur Last.
2
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses und die Zurückweisung der Versagungsanträge erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO a.F., Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt (NZI 2011, 194): Der Schuldner sei wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt stelle eine Verurteilung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Die Löschungsvoraussetzungen gemäß §§ 45 ff BZRG hätten im Zeitpunkt des Schlusstermins, auf den es ankomme, noch nicht vorgelegen.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen.

6
a) Der Schuldner hat eine Straftat nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB, damit eine der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Straftaten begangen. Er hat Bestandteile seines zur späteren Insolvenzmasse gehörenden Vermögens beiseite geschafft oder verheimlicht, indem er nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 13. März 2008 eine ihm zustehende Forderung auf Maklerprovision , die er mit 4.259,72 € bezifferte, am 7. April 2008 von seiner Lebensgefährtin in Rechnung stellen ließ.
7
b) Wegen dieser Insolvenzstraftat ist der Schuldner im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtskräftig verurteilt worden.
8
aa) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in § 59 StGB geregelt. Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätze verwirkt, so kann ihn das Gericht unter bestimmten, im Gesetz genannten Umständen neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Die Verwarnung kann auch in einem Strafbefehl erfolgen (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). So ist im vorliegenden Fall verfahren worden. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
9
bb) In der Kommentarliteratur wird die Ansicht vertreten, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung nicht, solange der verwarnte Täter nicht rechtskräftig zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt worden sei (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 24; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 15). Begründet wird diese Ansicht nicht. Sie trifft auch nicht zu. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO stellt auf die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat ab, nicht auf die Verurteilung zu einer bestimmten Strafe. Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diesen Befund. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 239 RegEInsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 190) heißt es:
10
"Der Gesetzgeber hat im Abschnitt "Konkursstraftaten" - in Zukunft: "Insolvenzstraftaten" - des Strafgesetzbuchs mit den Tatbeständen der §§ 283 bis 283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfasst, durch welche die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt , kann nach den Grundgedanken der neuen Regelung keine Schuldbefreiung beanspruchen (Nummer 1). Um das Insolvenzgericht nicht mit der Aufgabe zu belasten, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Straftat nachzuprüfen, wird darauf abgestellt, ob ein strafgerichtliches Verfahren anhängig oder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist …".
11
Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung ist danach das unredliche Verhalten des Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger, welches die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Insolvenzstraftatbestandes erfüllt. Auf die Strafe, welche der Strafrichter verhängt, kommt es nicht an. Das Erfordernis der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist nur zur Entlastung des Insolvenzgerichts in den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen worden. Dass der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen hat, kann nur durch ein rechtskräftiges Strafurteil nachgewiesen werden, nicht aber durch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder sonstige Urkunden. Dient das Strafurteil aber nur der Beweisführung, kann es nicht darauf ankommen , ob neben dem Schuldspruch eine Strafe verhängt oder ob die Verhängung der Strafe nur vorbehalten worden ist.

12
Das Bundesjustizministerium hat allerdings im Januar 2012 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens , zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgestellt (vgl. ZInsO 2012, 69). Danach soll § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dahingehend geändert werden, dass der Schuldner rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein muss. In der Begründung heißt es, es solle eine Erheblichkeitsgrenze geschaffen werden, damit künftig nicht mehr jede Verurteilung wegen einer vergleichsweise unbedeutenden Straftat zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könne. Der Entwurf beruht sonach darauf , dass es nach geltendem Recht eine (geschriebene, dazu sogleich) Bagatellgrenze nicht gibt.
13
Auch systematische Gründe sprechen für die Lösung des Beschwerdegerichts. Die Voraussetzungen, unter denen der Strafrichter die Verurteilung zu der bereits bestimmten Strafe vorbehalten kann, sind in § 59 Abs. 1 Satz 1 StGB aufgeführt. Die Strafe ist vorzubehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt die Versagung der Restschuldbefreiung dann, wenn der Strafrichter diese Voraussetzungen für erfüllt erachtet hat, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Entscheidung, ob einem Schuldner Restschuldbefreiung gewährt werden sollte oder nicht, sind diese Umstände jedoch allenfalls teilweise von Belang. Statt das Insolvenzgericht an die sie betreffende Entscheidung des Strafrichters zu binden, ist es sachgerecht, allein auf die Tatbestandswirkung des Schuldspruchs abzustellen und die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem Insolvenzgericht zu überlassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats führen ganz geringfügige Pflichtverletzungen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 9; vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08, NZI 2009, 777 Rn. 9; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5).
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Diese Lösung entspricht schließlich auch dem Anliegen des Gesetzgebers , nur redlichen Schuldnern Gelegenheit zu geben, sich von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 Satz 2 InsO; BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Wer eine Insolvenzstraftat begangen hat, hat sich seinen Gläubigern gegenüber gerade nicht redlich verhalten. Härtefälle können, wie gezeigt, im Rahmen der von Amts wegen anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeschieden werden. Den berechtigten Interessen des Schuldners einerseits und der Insolvenzgläubiger andererseits wird damit vollständig Genüge getan.
15
c) Dass die Verurteilung vor der letzten Tatsachenentscheidung bereits nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG aus dem Bundeszentralregister entfernt worden ist, steht der Versagung der Restschuldbefreiung nicht entgegen.
16
aa) Ihrem Wortlaut nach enthält die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO keine zeitliche Einschränkung. Danach könnte ein Schuldner, der einmal wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, nie wieder mit Aussicht auf Erfolg die Restschuldbefreiung beantragen. Der Senat hat dies nach dem Zweck des Gesetzes für nicht tragbar gehalten und in Anlehnung an die Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) sowie der auch den Sperrfristen in § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG zugrundeliegenden Wertung eine Frist von mindestens fünf Jahren für angemessen gehalten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02, NJW 2003, 974, 975; vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 6; vom 24. März 2011 - IX ZB 180/10, NZI 2011, 424 Rn. 4). Der Senat hat weiterhin entschieden, dass die Restschuldbefreiung nicht wegen einer für sich genommen tilgungsreifen Verurteilung versagt werden darf, die nur wegen späterer Verurteilungen, denen keine Insolvenzstraftat zugrunde lagen, nicht getilgt worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 8).
17
bb) Nicht zu entscheiden war in den genannten Fällen, wie die Frist, nach deren Ablauf eine Insolvenzstraftat nicht mehr zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen darf, im Einzelnen zu berechnen ist. Offen ist bisher vor allem die Frage, ob die "Tilgungsreife" im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags (so Pape, ZInsO 2001, 1044, 1045), im Zeitpunkt des Schlusstermins (so das Beschwerdegericht) oder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Versagungsantrag (so Wiedemann, ZVI 2011, 203, 206; Ahrens, ZVI 2011, 273, 276), damit im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung vorliegen muss.
18
cc) Diese Frage entscheidet der Senat dahingehend, dass die "Tilgungsreife" bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags eingetreten sein muss. Dafür sind in erster Linie systematische Überlegungen maßgebend. Die Versagungstatbestände in § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO beschreiben Handlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und berechnen die Fristen, innerhalb derer das sanktionierte Verhalten stattgefunden haben muss, von der Eröffnung an. Es liegt nahe, hinsichtlich der Insolvenzstraftat, die Grundlage des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, ebenso zu verfahren. Die Anknüp- fung an den Eröffnungsantrag hat den Vorzug der Rechtssicherheit für sich. Dieses Datum steht mit Antragstellung fest. Der Gesetzgeber der Insolvenzgläubiger hat der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert beigemessen. Er hat aus Gründen der Rechtssicherheit davon abgesehen, die Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Generalklausel zu gestalten. Die Umschreibung der verschiedenen Fallgruppen sollte der Gerechtigkeit dienen und es zugleich verhindern, die Entscheidung über Schuldbefreiung oder Haftung in ein weites Ermessen des Insolvenzgerichts zu stellen. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BTDrucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE-InsO). Dieses Ziel wird am besten dadurch erreicht, dass bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags feststeht oder jedenfalls feststellbar ist, welche Tatbestände, die nicht an die in der Insolvenzordnung geregelten, vom Eröffnungsantrag oder von der Eröffnung an geltenden Pflichten anknüpfen (vgl. hierzu § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können.
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Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 BZRG, nach welcher die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder tilgungsreif ist, steht nicht entgegen. Schon bisher hat der Senat sie nicht unmittelbar, sondern nur ihrem Rechtsgedanken nach angewandt. Einer gesetzlichen Regelung des Zeitpunkts, in welchem die Löschungsreife vorliegen muss, damit eine Insolvenzstraftat nicht mehr die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich zieht, steht sie nicht entgegen (lex specialis derogat legi generali). Davon geht auch der bereits mehrfach zitierte Referentenentwurf aus. Gleiches gilt für die Auslegung einer spezialgesetzlichen Rechtsnorm. Bestätigt wird dieses Ergebnis - Tilgungsreife im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erst im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versagungsantrag - durch § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO. Danach hat der Schuldner dem Eröffnungsantrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegt. Sicher Auskunft geben kann er nur, wenn es nicht nur hinsichtlich früherer Restschuldbefreiungsanträge (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO), sondern auch hinsichtlich der Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) auf den Zeitpunkt des Eröffnungsantrags ankommt.
20
Die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf welche die Rechtsbeschwerde verweist, steht dieser Lösung nicht entgegen. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, regelt § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur die zivilverfahrensrechtliche Frage, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Mit der Auslegung der Vorschriften , auf welchen die Entscheidung inhaltlich beruht, hat das nichts zu tun (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 10). Das gilt auch hier.
21
dd) Die rechtskräftige Verurteilung, die ebenfalls Voraussetzung des Versagungstatbestandes ist, braucht im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags noch nicht vorgelegen zu haben. Wie gezeigt, ist die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nicht der Grund der Versagung der Restschuldbefreiung. Sie stellt lediglich eine zwingende Beweisregel zur Erleichterung der Arbeit des Insolvenzgerichts dar. Ob der Schuldner tatsächlich eine Insolvenzstraftat begangen hat, muss erst im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versagungsantrag abschließend geklärt sein. Hier kann die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Zuge kommen.

22
ee) Im vorliegenden Fall ist der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens wegen einer kurz vor dem Eröffnungsantrag begangenen Insolvenzstraftat verurteilt worden. Die Straftat ist damit bei der Entscheidung über den Versagungsantrag zu berücksichtigen und führt gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung.
23
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt die Versagung der Restschuldbefreiung nicht gegen das Übermaßverbot. Es ging immerhin um einen Betrag von 4.259,72 €, der an der Insolvenzmasse vorbeigeleitet werden sollte.

III.


24
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, ist weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142). Der Insolvenzverwalter ist nicht Partei dieses Verfahrens. Er ist selbst nicht antragsbefugt. Er kann den Antrag des Gläubigers nicht zurücknehmen oder in anderer Weise einer Erledigung zuführen und er ist schließlich nicht berechtigt , sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts einzulegen (vgl. § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auch im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren könnte der weitere Beteiligte zu 1 keinen Antrag stellen. Soweit der Insolvenzverwalter - wie regelmäßig der Fall sein wird - um Stellungnahme zum Versagungsantrag gebeten wird oder von sich aus in seinen Berichten auf die tatsächlichen Voraussetzungen des einen oder anderen Ver- sagungsgrundes hinweist, gehört dies zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters in einem Privatinsolvenzverfahren, in welchem der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt hat; eine Parteistellung im Verfahren der Restschuldbefreiung wird hierdurch nicht begründet.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 29.12.2010 - 1 IN 20/08 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 14.02.2011 - 4 T 33/11 -

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.