Landgericht Hagen Beschluss, 17. Dez. 2018 - 46 Qs 85/18

Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 22.10.2018 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts I1 vom 08.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene ebenso wie seine ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
1
Gründe:
2I.
3Gegen den Betroffenen wurde im März 2017 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften in einem Umfang von 60 km/h eröffnet. Die Mitteilung aus dem FAER vom 27.04.2017 enthielt zu diesem Zeitpunkt zwei Eintragungen. Auf Bl. 9-11 d. A. wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Der F1-Kreis erließ in der Folge unter dem 31.05.2017 einen Bußgeldbescheid über einen Betrag i.H.v. insgesamt 583,10 €. Auf den Bescheid (Bl. 16 d. A.) wird für weitere Einzelheiten Bezug genommen. Letztlich wurde der Betroffene nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht T1 von diesem mit Urteil vom 11.01.2018 (Bl. 106 ff. d. A.) wegen des Tatvorwurfs zu einer Geldbuße von 600,00 € verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.
4Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 25.01.2018 hob das Oberlandesgericht I2 das angegriffene Urteil mit Beschluss vom 07.05.2018 hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nebst entsprechender Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung insoweit zurück an das Amtsgerichts T1. Nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin vom 13.08.2018 keine weiteren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hatte, erließ das Amtsgericht unter dem 08.10.2018 einen Durchsuchungsbeschluss, der hinsichtlich weiterer Einzelheiten in Bezug genommen wird (Bl. 219 d. A.). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde vom 22.10.2018 (Bl. 232 f. d. A.), auf die hinsichtlich weiterer Details verwiesen wird. Die Durchsuchung auf Basis des Beschlusses wurde unter dem 19.11.2018 durchgeführt. Für deren Ergebnis wird auf den Aktenvermerk Bl. 228 f. d. A. Bezug genommen.
5II.
6Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
71)
8Dem Betroffenen fehlt es insbesondere nicht an der erforderlichen Beschwer, weil die Durchsuchungsmaßnahme auf Basis des Beschlusses bereits stattgefunden hat und der Beschluss damit „verbraucht“ (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 105 StPO Rn. 14) ist.
9Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Neben den Fällen der Wiederholungsgefahr und der fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die hier angegriffene Durchsuchung von Wohnräumen (BVerfG, NJW 2005, 1855).
102)
11In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da der angegriffene Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig war, was sich nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 102, 105 StPO richtet.
12Gemäß der Regelung des § 102 StPO kann bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
13Diese Voraussetzungen liegen sowohl in formeller (lit. a) als auch in materieller Hinsicht (lit. b) vor.
14a)
15aa)
16Inhaltlich muss die Anordnung die Straftat bezeichnen, deren Begehung Anlass zur Durchsuchung gibt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 105 StPO Rn. 5), da der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss auch dazu dient, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt vorgegeben, dass dazu der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf und die konkret gesuchten Beweismittel so beschreiben muss, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 1117/06 –, Rn. 6, juris; BVerfG, NJW 1977, 1489, 1490). Die Beschlussgründe müssen sich allerdings nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts verhalten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich, wenn sich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können (dazu insgesamt BVerfG, NJW 2015, 1585 Rn. 25).
17Unter Anlegung dieser Grundsätze ist die Umgrenzungsfunktion des Beschlusses bzw. der erforderlichen Angaben gegeben. Soweit die Verteidigung des Betroffenen in diesem Zusammenhang vorrangig moniert, dass es das Amtsgericht bei einer schlagwortartigen Beschreibung des Tatvorwurfes in Gestalt der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belasse, ist zu sehen, dass die Beschreibung des Tatvorwurfs den äußeren Rahmen absteckt, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist und daher eine die Privatsphäre des Betroffenen schützende Funktion hat, wobei die Umschreibung den Betroffenen zugleich in den Stand versetzen soll, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (BGH NJW 1976, 1735, 1736). Dies war dem Betroffenen aber ohne Weiteres möglich. Insoweit sind die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Der Betroffene wurde durch den Beschluss nicht mit einem vollkommen neuen Tatvorwurf überfallen. Vielmehr ergibt sich aus dem Beschluss, der auf die Verurteilung vom 17.03.2017 Bezug nimmt, dass die Durchsuchung gerade erfolgen sollte, um Erkenntnisse über seine Vermögensverhältnisse zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße zu gewinnen. Die Kontroll- und Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen waren vor diesem Hintergrund nicht eingeschränkt.
18Weitergehend ist zu sehen, dass die Beschreibung der aufzuklärenden Straftaten und damit auch deren Umgrenzungs- und Schutzfunktion nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ergänzt wird. Sie sollen verhindern, dass sich die Zwangsmaßnahme auf Gegenstände erstreckt, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst werden, und entfalten damit ihrerseits eine weitere Schutzwirkung zugunsten der Grundrechte des Betroffenen (BVerfG, NJW 1976, 1735, 1736). Mithin kann nicht nur die Umschreibung der vorgeworfenen Tat deutlich werden lassen, welche Gegenstände für die Ermittlungen als Beweismittel von Bedeutung sein können und was andererseits nicht als Beweismittel in Betracht kommen kann, weil es keinen Rückschluss auf das aufzuklärende Geschehen zulässt, sondern der Umgrenzungsfunktion kann im Einzelfalle bereits allein durch die Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel Genüge getan werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 1117/06 –, Rn. 6 - 7, juris).
19So liegt der Fall auch hier. In dem Beschluss sind die zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse seitens des Amtsgerichts für dienlich befundenen Unterlagen in Gestalt von Einkommensnachweisen, Kontoauszügen, Verdienstbescheinigungen, Arbeitsverträgen und Nachweisen über Sozialleistungen beispielhaft im Zusammenhang mit Verweis auf die begangene Ordnungswidrigkeit und dem Zweck, Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen treffen zu können, so konkret bezeichnet, dass es hier ausnahmsweise keiner weitergehenden Umschreibung des Tatvorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer bedurfte. Es ist nicht ersichtlich, wie das Vorgehen der durchsuchenden Beamten durch eine ergänzende und detailliertere Beschreibung des gegenüber dem Betroffenen erhobenen Tatvorwurfs noch näher hätte eingegrenzt werden können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 1117/06 –, Rn. 8, juris). Eine Gefahr, dass es allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen blieb, den Rahmen der Durchsuchung einzugrenzen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 1117/06 –, Rn. 6, juris), bestand daher nicht. Dies gilt nicht zuletzt in Ansehung des Umstandes, dass die betroffenen Unterlagen durch das Gericht auch einer zeitlichen Eingrenzung von maximal 2 Jahren in der Vergangenheit unterlagen und zudem die gesamte Ermittlungsakte – nebst dem im Beschluss in Bezug genommenen Urteil – der Polizeibehörde zwecks Durchführung der Durchsuchung übermittelt worden ist.
20bb)
21Wie bereits ausgeführt, sind auch zumindest beispielhaft die konkret gesuchten Beweismittel so zu beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BGH NJW 2015, 1585 Rn. 25). Dies ist hier nach den vorangehenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, hinreichend geschehen.
22cc)
23Hinsichtlich der Bezeichnung der konkret von der Durchsuchung betroffenen Räumlichkeiten bestehen keine Bedenken. Auch die sofortige Beschwerde bringt in dieser Hinsicht keine Erinnerungen vor.
24b)
25aa)
26Es bestehen in materieller Hinsicht zuvörderst keine Zweifel daran, dass sich gegenüber dem Betroffenen ein Verdacht im Sinne des § 102 StPO ergibt. Ausreichend ist ein auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (BGH, NJW 2000, 84; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 102 StPO Rn. 2 m.w.N.); aufgrund der Verweisung gem. § 46 Abs. 1 OWiG gilt dies auch für Ordnungswidrigkeiten.
27Die Entscheidung des Amtsgerichts T1 vom 11.01.2018, wonach der Betroffene wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit am 17.03.2017 außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, ist in Rechtskraft erwachsen und im Übrigen durch das OLG I2 unter dem 07.05.2018 nur hinsichtlich der Rechtsfolgen nebst Feststellungen aufgehoben worden. Hinsichtlich der Täterschaft des Betroffenen besteht daher nicht nur ein Verdacht, sie ist vielmehr gesichert.
28bb)
29Es bestand zudem die begründete Vermutung, die Durchsuchung werde zur Auffindung von Beweismitteln führen. Von einer solchen Vermutung kann ausgegangen werden, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrungswerte die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung – nämlich das Auffinden von Beweismitteln – erreicht werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 102 StPO Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist für den Fall, dass ein Betroffener eine Anstellung besitzt oder einer Beschäftigung nachgeht, sogar ohne die Grundlage kriminalistischer Erfahrungswerte, sondern bereits nach gewöhnlicher Lebenserfahrung davon auszugehen, dass etwa Sozialversicherungsunterlagen, Einkommensnachweise etc. in der eigenen Wohnung aufbewahrt werden. Dass entsprechende Unterlagen bei der Durchsuchung letztlich nicht sichergestellt werden konnten, steht der Annahme nicht entgegen, da die Bewertung aus einer ex-ante-Sicht vorzunehmen ist.
30cc)
31Die Durchsuchungsmaßnahme muss – ebenso wie im Strafverfahren – grundsätzlich vom Richter angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1). Das ist hier durch Richter am Amtsgericht D1 geschehen. Der Beschluss in der Akte ist von dem erkennenden Richter auch unterschrieben worden. Soweit die Verteidigung rügt, dass ihr Exemplar keine Unterschrift trägt, ist dies unbeachtlich, denn es handelt sich um eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift.
32dd)
33Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen ist, gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insgesamt BVerfG, NJOZ 2017, 580 Rn. 26 ff.), ebenfalls rechtmäßig.
34i)
35Die Durchsuchung muss zum einen im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein, wobei die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Verfahren zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
36Dass das Auffinden der genannten Beweismittel einen billigenswerten Zweck darstellt und die Durchsuchung auch geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen, steht nach den vorangehenden Ausführungen nicht in Zweifel.
37ii)
38Zum anderen muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Für mildere Mittel bestehen indes keine Anhaltspunkte.
39Der Betroffene bzw. dessen Verteidiger haben zur Vermögenssituation des Betroffenen auf Befragen keine Angaben gemacht. Zeugen, die hierzu hätten vernommen werden können, waren jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung nicht bekannt. Auch sonstige Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest Schätzgrundlagen ergeben, sind nicht bekannt gewesen.
40Soweit in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen wird, die Einkommensschätzung könne u.a. anhand des geführten Fahrzeugs erfolgen (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 04. März 2011 – III-1 RBs 42/11 –, Rn. 23, juris), so lässt sich der Akte nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass das Fahrzeug, mit dem der Betroffene die Ordnungswidrigkeit begangen hat, in dessen Eigentum steht und damit als Schätzgrundlage für dessen Einkommenssituation gelten kann. Zwar trägt das Nummernschild die Initialen des Betroffenen, das Verfahren wurde aber gegen den Betroffenen als Fahrer geführt. Selbst eine Haltereigenschaft indizierte außerdem nicht notwendiger Weise ein Eigentum des Betroffenen an dem Fahrzeug.
41Das Amtsgericht kann auch nicht darauf verwiesen werden, vor einer Durchsuchung zunächst im automatisierten Verfahren Kontoinformationen zum Namen des Betroffenen abzurufen. Nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG erteilt die BaFin Auskunft nur den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Eine Auskunftserteilung in Ordnungswidrigkeitenverfahren scheidet mithin aus (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018, KWG, § 24c Rn. 4).
42Letztlich kann ferner nicht darauf verwiesen werden, bei dem Kraftfahrtbundesamt anzufragen, ob dort womöglich eine Kontonummer bekannt ist, von der aus die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen wird. Auf diese Weise würden, sollte das Kraftfahrtbundesamt überhaupt eine entsprechende Auskunft erteilen, lediglich weitere Informationen erlangt, die dann jedoch zur etwaigen Notwendigkeit einer Durchsuchung bei Dritten führen würden. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass Banken Auskünfte über die Kontoverbindung von Betroffenen bzw. Beschuldigten nur dann erteilen, wenn diese zumindest von der Staatsanwaltschaft mit Verweis darauf angefragt werden, dass im Falle der Weigerung freiwilliger Preisgabe eine Durchsuchung der Geschäftsräume stattfinden werde. Die Maßnahme wird daher nicht dadurch ihrer Erforderlichkeit verlustig, dass die notwendigen Informationen ggf. durch Durchsuchungen bei Dritten, die den gesteigerten Anforderungen des § 103 StPO genügen müssen, erlangt werden könnten.
43iii)
44(1)
45Abschließend muss der jeweilige Eingriff auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen. In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung. Bei der Abwägung zwischen den durch eine Ermittlungsmaßnahme beeinträchtigten Grundrechten und dem Verfolgungsinteresse des Staates ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit stets weniger schwer wiegt als der einer Straftat. Es ist bei der Angemessenheitsprüfung auch zu bedenken, dass im Bußgeldverfahren das öffentliche Interesse an der Ahndung auf Grund der Nichtgeltung des Legalitätsprinzips niedriger ist als im Strafverfahren. Daher ist im Bußgeldverfahren von Eingriffsbefugnissen in der Regel nach den Wertungen des Gesetzgebers zurückhaltender Gebrauch zu machen.
46Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt aber nicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten generell von einer Durchsuchung (und Beschlagnahme) abgesehen wird. Die Durchsuchung hat der Gesetzgeber gem. § 46 Abs. 1 OWiG iVm §§ 102, 103 StPO grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren vorgesehen. Soweit durch Bußgeldvorschriften Eingriffe in die Sicherheit des Straßenverkehrs sanktioniert werden, dient die Prävention des Ordnungswidrigkeitenverfahrens jedenfalls auch dem Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben.
47Eine schematische Untergrenze für intensivere Eingriffsmaßnahmen etwa im Hinblick auf die Bußgeldhöhe existiert jedenfalls nicht; vielmehr ist jeweils eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Dabei sind – unabhängig davon, ob es sich um eine Durchsuchung bei einem Betroffenen oder einer dritten Person handelt – unter anderem die Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts, die Auffindewahrscheinlichkeit, etwa bereits vorliegendes oder anderweitig zu gewinnendes Beweismaterial, Inhalt und Umfang der Anordnung, Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister, die Art der betroffenen Räumlichkeiten und Schutzvorkehrungen zur Beschränkung der Maßnahme zu berücksichtigen. Auch nicht aufzuklärende vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten mit dem gleichen Kraftfahrzeug können mit in Betracht zu ziehen sein (vgl. insgesamt BVerfG, NJOZ 2017, 580 Rn. 33 ff.).
48(2)
49Unter Anlegung dieser Grundsätze erweist sich die Maßnahme auch als angemessen.
50Abstellend auf die Tat verkennt die Kammer nicht, dass Durchsuchungsanordnungen zur Aufdeckung von geringfügigen Parkverstößen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2006, 3411) oder bei einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsübertretung um 30 km/h durch einen Ersttäter, dem kein Fahrverbot drohte und dessen Identitätsermittlung aufgrund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens Erfolg versprach (vgl. hierzu BVerfG DAR 2016, 64), als wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig angesehen wurden. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Betroffene hat außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h nach Toleranzabzug überschritten. Ihm drohte ein Fahrverbot und er war bereits zuvor im Verkehr auffällig geworden. Den Auszug aus dem FAER lassen sich ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 12.03.2012 sowie eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerorts unter dem 04.03.2015 entnehmen. Gerade das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die Wiederholungstäterschaft zeigen eine besonders hohe Leichtfertigkeit und eine ausgeprägte Missachtung der Sorgfalts- und Sicherheitsanforderungen im Straßenverkehr, die gewichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu tangieren im Stande ist.
51Dass die Täterschaft des Betroffenen in Abweichung von den vorangehend zitierten Entscheidungen gesichert war und die Durchsuchung letztlich nur zur Ermittlung von Umständen erfolgte, die der Bemessung der Geldbuße dienen sollen, ändert an der Einschätzung nichts. Gerade in Ansehung des Gewichts der Tat ist eine entsprechende Ahndung in einem angemessenen, gleichwohl für den Betroffenen finanziell schmerzvollen Umfang von gesteigerter Bedeutung, um auch für die Zukunft präventive Wirkung entfalten zu können. Dabei muss ergänzend in den Blick genommen werden, dass auch die Vollstreckung zur Durchsetzung eines Fahrverbotes eine Durchsuchung und Beschlagnahme der Wohnung gem. § 25 Abs. 2 S. 4 StVG vorsieht, so dass dem Gesetz auch nach aufgeklärter Tat jedenfalls auf Ebene der Vollstreckung einer Ordnungswidrigkeit bzw. deren Folgen ein erheblicher Eingriff in Gestalt der Durchsuchung nicht fremd ist.
52Soweit die Verteidigung im Übrigen rügt, dass der Beschluss alleine deshalb aufzuheben wäre, weil er keine Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme enthält, steht dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Außerhalb der für den Vollzug einer Durchsuchungsgestattung verfassungsrechtlich unabdingbaren Umgrenzung von Tatvorwurf und Beweismitteln können Defizite in der Begründung des zu Grunde liegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgebessert werden (BVerfG, NJW 2004, 3171). Dies ist jedenfalls mit dem hiesigen Beschluss geschehen.
53III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO.

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Annotations
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
- 1.
die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depots oder eines Schließfachs sowie der Tag der Eröffnung und der Tag der Beendigung oder Auflösung, - 2.
der Vor- und Nachname, die Anschrift, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes der Vor- und Nachname und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes.
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen.
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1
- 1.
den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist, - 2.
den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, - 3.
der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist, - 4.
den nach § 13 Absatz 1 und § 22 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, - 5.
dem Zollkriminalamt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist und - 6.
der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus den Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1
- 1.
an die inländischen benannten Behörden im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verhütung oder Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat; - 2.
an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes zum Zwecke der Weitergabe an Europol, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 im Rahmen der Zuständigkeit von Europol im Einzelfall erforderlich ist.
(4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem Abruf
- 1.
das Aktenzeichen, - 2.
Datum und Uhrzeit des Abrufs, - 3.
die Art der bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, - 4.
die eindeutige Kennung der Ergebnisse, - 5.
die Person, die den Abruf durchgeführt hat.
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf unter Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1 nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesanstalt gewährleisten. Die Bundesanstalt hat entsprechende Maßnahmen bei der Weiterübermittlung der Daten nach den Absätzen 3 und 3a zu treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden Behörden eine Zugangsbeschränkung auf einzelne Personen und deren eindeutige Benutzerkennung ermöglichender abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Näheres regeln zu den technischen Verfahren des automatisierten Abrufs sowie der Weiterübermittlung, zu Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren sowie zur Protokollierung der Abrufe und zur Statistik über Ersuchen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten und Depots für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6.
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.