Landgericht Hagen Urteil, 27. Okt. 2016 - 10 O 253/11
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.475,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin gegenüber der Tierklinik Kaufunger Wald, Pfingstweide 2 in 34260 Kaufungen, von der Verbindlichkeit aus der Rechnung vom 11.03.2011, Rechnungsnr. 111785, in Höhe von 8.377,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 freizustellen.
Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.475,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2011 zu zahlen.
2Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin gegenüber der Tierklinik Kaufunger Wald, Pfingstweide 2 in 34260 Kaufungen, von der Verbindlichkeit aus der Rechnung vom 11.03.2011, Rechnungsnr. 111785, in Höhe von 8.377,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 freizustellen.
3Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2011 zu zahlen.
4Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 %.
6Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7Tatbestand:
8Die Klägerin war Eigentümerin einer Quarter Horse-Stute namens Tinos Ruby Star, geb. am 07.05.1998, die als Reitpferd genutzt wurde. Das Pferd wurde im Pensionsstall des Beklagten am Schedaer X-Weg in Iserlohn eingestellt. Der zugrunde liegende Vertrag wurde mündlich geschlossen. Dem Beklagten oblag es danach, neben der Unterstellung der Stute auch für deren Versorgung mit Stroh, Heu und/oder Heusilage zu sorgen. Die Versorgung der Stute mit Kraft- und Saftfutter wurde von der Klägerin selbst veranlasst.
9Am 16.01.2011 erkrankte die Stute etwa zeitglich mit anderen im Stall des Beklagten eingestellten Pferden. Die Stute der Klägerin erkrankte an Botulismus. Die Erstbehandlung am 16.01.2011 verlief erfolglos. Noch in der Nacht wurde erneut der Tierarzt gerufen. Dieser gab an, die Stute in eine Fachklinik zu verbringen. Gemäß der Empfehlung wurde die Stute in die Tierärztliche Klinik Kaufunger Wald verbracht, wo sie am 23.01.2011 verstarb.
10Der Klägerin entstanden anlässlich der Behandlung der Stute folgende Kosten:
111. Rechnung der Tierärzte Hohmann/Dr. E
12vom 28.02.2011: 38,87 EUR
132. Rechnung der M2 GmbH & Co. KG
14vom 24.01.2011: 41,78 EUR
153. Fahrtkosten: 219,70 EUR
164. Besuch in Klinik zur Arztbesprechung: 101,40 EUR
17Die Tierärztliche Klinik Kaufunger Wald stellte der Klägerin ihre Behandlung unter dem 11.03.2011 mit insgesamt 8.677,47 EUR in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Ablichtung auf Bl. 26 – 31 der Gerichtsakten verwiesen. Die Klägerin zahlte darauf bislang einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR.
18Am 03./06.12.2014 traf die Klägerin mit Dr. Dr. L eine „Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ bezüglich der Rechnung vom 11.03.2011 über 8.677,47 EUR. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf die Ablichtung Bl. 644 der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Vereinbarung vorausgegangen war ein Schreiben des Rechtsanwaltes N vom 03.12.2014, in dem der jetzige Klägervertreter darum gebeten wird, die Klägerin zu veranlassen, ihm die Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung innerhalb der erbetenen Frist zurückzusenden, da er andernfalls gezwungen wäre, gerichtliche Schritte zur Hemmung der Verjährung einzuleiten.
19Desweiteren ließ die Klägerin vorgerichtlich ein Privatgutachten zur Wertermittlung der streitgegenständlichen Stute erstellen. Für die Erstellung dieses Gutachtens wurde der Klägerin am 09.09.2011 ein Betrag in Höhe von 473,28 EUR in Rechnung gestellt.
20Mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2011 ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, ihr innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens folgende Schäden zu erstatten:
211. Rechnung Hohmann/Dr. E
22vom 28.02.2011: 38,87 EUR
232. Tierklinik Kaufunger Wald: 8.677,47 EUR
243. Laborkosten M2: 41,78 EUR
254. Fahrtkosten: 439,40 EUR
265. Wert des Pferdes: 13.500,00 EUR
27gesamt: 22.697,52 EUR
28Ferner wurden dem Beklagten in diesem Schreiben Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.085,04 EUR in Rechnung gestellt. Auch insoweit wurde eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens gesetzt. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Ablichtung Bl. 48, 49 der Gerichtsakten verwiesen.
29Die Klägerin behauptet, ihre Stute habe über die von dem Beklagten erzeugte und zur Fütterung dargereichte Silage Botulismus-Neurotoxin oder Clostridium-botulinum-Bakterien mit toxiko-infektiösen Folgen aufgenommen. Nur die vom Beklagten gereichte Silage komme als Auslöser der Botulismus-Erkrankung in Frage. Die Qualität der verfütterten Silage sei schlecht gewesen. Sie sei erzeugt worden auf den Weiden des Beklagten, die mit dem Mist des Stalles gedüngt worden seien. Auf den Mist seien bisweilen auch tote Ratten und Mäuse geworfen worden. Bei auf den Weiden des Beklagten genommenen Bodenproben hätten sich Nachweise für Clostridien bzw. Botulismus-Toxin gefunden. Sie selbst habe die schlechte Silagequalität bereits im Vorfeld bemängelt und um anderes Futter ersucht. Die Silage sei auch schon äußerlich als ungenießbar einzustufen gewesen. Sie sei nass, braun, übelriechend und mit Erde verseucht gewesen.
30Weiterhin behauptet die Klägerin, der Beklagte habe auch die anlässlich der Herstellung der Silage erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Der von ihm für die Herstellung der Silage eingesetzte Herr I2 sei ein Rentner ohne Fortbildung für die korrekte Betreuung von Pferden und völlig ahnungslos bezüglich der in einem Pferdestall zu erbringenden Tätigkeiten gewesen. Herr I2 habe entweder nichts von der Ungeeignetheit der Silage gewusst oder sei beklagtenseits angewiesen gewesen, die Silage zu verfüttern.
31Außerdem behauptet die Klägerin, der Beklagte habe vor der Entstehung der Tierarztkosten erklärt, die Erstattung der entstehenden Schäden sei durch seine Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Klägerin solle ihm nur die Rechnungen einreichen.
32Ferner behauptet die Klägerin, ihre Stute habe zum Todeszeitpunkt einen Wert in Höhe von 11.000,00 EUR gehabt.
33Letztlich behauptet die Klägerin noch, die Tierklinik Kaufunger Wald in Kaufungen gehöre alleine Herrn Dr. Dr. L.
34Die Klägerin beantragt,
35den Beklagten zu verurteilen,
361.
37an sie 12.174,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2011 zu zahlen,
382.
39an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.0.2011 zu zahlen,
403.
41sie gegenüber der Tierklinik Kaufunger Wald, Pfingstweide 2 in 34260 Kaufungen von der Verbindlichkeit aus der Rechnung vom 11.03.2011, Rechnungsnr. 111785, in Höhe von 8.377,47 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 freizustellen.
42Mit Schriftsatz vom 06.01.2016 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Klage unter Verzicht auf einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR (der Selbstbeteiligung gemäß § 11 ProdHaftG) weiter verfolgt werde.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Er bestreitet, dass seine Silage die Botulismus-Erkrankung verursacht habe. Er behauptet, insoweit kämen auch andere Ursachen in Betracht. So habe sich die Stallgemeinschaft, auch die Klägerin, von einem fahrenden Händler regelmäßig Futtermöhren anliefern lassen. Die Lagerung der Möhren sei oft unzureichend gewesen. So habe er immer wieder festgestellt, dass die eingelagerten Möhren bereits Veränderungen aufgewiesen hätten. Gleichwohl seien auch solche veränderten Möhren verfüttert worden.
46Das in seinem Betrieb selbst hergestellte Stroh, Heu und die Heusilage/Silage seien von einwandfreier Qualität gewesen. Unmittelbar nach Erkrankung der „ersten Welle“ habe er Futterproben aus der Silage entnommen. Dort hätten keine Gründe für eine Erkrankung der Pferde festgestellt werden können. Im Zusammenhang mit dem Vorfall aus Januar 2011 seien die Silage, das Oberflächenwasser und das Brunnenwasser von einem Laboratorium überprüft worden. Nirgendwo habe sich Botulismus positiv befundet gezeigt.
47Außerdem behauptet der Beklagte, er habe die Heuwerbung immer mit größter Sorgfalt vorgenommen. Die für die Heuwerbung genutzten Grünflächen habe er unmittelbar vor dem Schnitt sorgfältig untersucht. Er habe alles getan, um etwaigen Botulismus-Risiken entgegen zu wirken.
48Der Beklagte bestreitet die medizinische Erforderlichkeit der in der Tierklinik Kaufunger Wald erbrachten tierärztlichen Leistungen. Er behauptet, der Wert der streitgegenständlichen Stute betrage allenfalls den doppelten Schlachtwert (500,00 EUR). Angesichts dieses Wertes seien Tierarztkosten in Höhe von 8.677,47 EUR wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Er meint, die Klägerin habe damit jedenfalls gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein weiterer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege darin, dass die Klägerin es versäumt habe, den ihr entstandenen Schaden über die Tierseuchenkassen NRW zu regulieren.
49Im Hinblick auf die klägerseits geltend gemachten Tierarztkosten erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Jedenfalls seien die Forderungen der Tierklinik deshalb verjährt, weil - so die Behauptung des Beklagten - die Klinik Kaufunger Wald in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben werde, die Verzichtvereinbarung aber - insoweit unstreitig - nur von Dr. L geschlossen und unterzeichnet worden sei. Der Beklagte meint vor diesem Hintergrund, es liege kein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor.
50Letztlich behauptet der Beklagte noch, schon lange vor Versterben der Stute sei erkennbar gewesen, dass dem Pferd letztlich nicht zu helfen sei. Bereits hier hätte sich die Klägerin dazu entschließen müssen, das Pferd zu euthanasieren.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
52Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.10.2015 beschlossen, dass das gem. § 411 a ZPO im Verfahren Landgericht Hagen, Aktenzeichen 8 O 166/11 erstellte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G2, Tierärztliche Hochschule Hannover, Lehmberg 2, 30938 Burgwedel, verwertet werden soll, und den Parteien Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.02.2016 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. T vom 18.04.2016. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G2 vom 14.09.2015 (Bl. 651 – 681 der Gerichtsakten) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 18.04.2016 Bezug genommen.
53Entscheidungsgründe:
54Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang auch begründet.
55Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.01.2016 erklärt hat, die Klage werde unter Verzicht in Höhe von 500,00 EUR weiterverfolgt, ist hierin kein (Teil-)Verzicht im Sinne von 306 ZPO zu sehen. Der Verzicht kann zwar auch auf Teile des Klageanspruchs beschränkt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um selbständige und abtrennbare Teile des Streitgegenstandes handelt, die zum Gegenstand eines Teilurteils gemacht werden können (vgl. MüKo-Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 306 Rn. 3). An vorgenannter Voraussetzung mangelt es hier, da die Schadensersatzforderung der Klägerin mehrere Schadenspositionen umfasst.
56Einer Auslegung dieser Erklärung als Teilklagerücknahme steht entgegen, dass es insoweit an einer Einwilligung des Beklagten gem. § 269 Abs. 1 ZPO fehlt. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gebotenen Auslegung der Erklärung (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 306 Rn. 1) die Mitteilung vom 06.01.2016 als zulässige (einseitige) Teilerledigungserklärung zu verstehen.
57Die Klage ist im zuerkannten Umfang auch begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Freistellung von der Tierarztrechnung vom 11.03.2011 in Höhe von 8.377,47 EUR nebst Ersatz weiterer ihr anlässlich des Versterbens ihrer Stute entstandener Schäden abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG verlangen.
58Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Beklagte durch die Verwendung der selbst hergestellten Silage in seinem Betrieb ein Produkt in Verkehr gebracht hat, das einen Fehler aufwies, da es mit Botulinumtoxin versetzt war. Dadurch wurde die Gesundheit der streitgegenständlichen Stute derart beeinträchtigt, dass sie verstarb. Danach wurde also eine Sache im Sinne des Produkthaftungsgesetzes beschädigt, die zugleich nicht das fehlerhafte Produkt selbst war (§ 1 Abs. 1 S. 2 HS 1 ProdHaftG). Weiter wurde die verstorbene Stute als Freizeitpferd für den privaten Gebrauch gewöhnlicherweise im Allgemeinen und von der Klägerin im Besonderen verwendet (§ 1 Abs. 1 S. 2 HS 2 ProdHaftG).
59Im vor dem Landgericht Hagen geführten Parallelverfahren zum Aktenzeichen 8 O 166/11 hat der dortige Einzelrichter zur Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes folgendes ausgeführt:
60„Es handelte sich bei der Silage um einen beweglichen körperlichen Gegenstand, mithin eine Sache (§ 90 BGB) und daher um ein Produkt (§ 2 ProdHaftG; vgl. Graf v. Westphalen in: Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 47 Rn. 4). Landwirtschaftliche Produkte sind ausdrücklich, obgleich industriell gefertigt, nicht vom Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ausgenommen worden (dazu und zu den Erwägungen P, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, Einleitung Rn. 18). Auch bei Kleinbetrieben findet das ProdHaftG Anwendung (vgl. BGH NJW 1992, 1039, 1041).
61Der Beklagte ist Hersteller im Sinne des § 4 Satz 1 ProdHaftG, da er die Futterpflanzen geerntet und durch einen Gärungsprozess und luftdichten Abschluss zu Silage verarbeitet, mithin aus Materialien ein Endprodukt hergestellt hat (vgl. Graf v. Westphalen in: Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 49 Rn. 4; P, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 4 Rn. 8 f.; Wagner, in: MünchKomm, ProdHaftG, 6. Aufl. 2013, § 4 Rn. 6 f.).“
62Vorgenannten Ausführungen schließt sich der Einzelrichter in dieser Sache nach eigener Überprüfung an.
63Das Produkt, also die Silage, hatte im vorliegenden Fall auch einen Fehler, da es mit Botulinumtoxin versetzt war. Hiervon ist der Einzelrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.
64Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 286 Rn. 17 ff.).
65Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.03.2016 (Bl. 812 der Akten) erklärt, dass der Botulismus als Krankheitsursache nicht weiter bestritten werde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G2 in seinem im Verfahren Landgericht Hagen, Aktenzeichen 8 O 166/11 erstellten schriftlichen Gutachten, das gemäß Beschluss des Einzelrichters gemäß § 411 a ZPO vom 01.10.2015 auch in diesem Verfahren verwertet werden kann, ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Stute das Botulinumtoxin über die vom Beklagten hergestellte Silage aufgenommen hat. Der Sachverständige hat nach Auswertung der Gerichtsakten nämlich festgestellt, dass davon ausgegangen werden muss, dass alle erkrankten Pferde das Botulinumtoxin über die gleiche Quelle aufgenommen haben. Entsprechend dem Sachverhalt sei die vom Beklagten auf seinen Weiden hergestellte Silage das einzige Futtermittel, mit dem alle Pferde gleichermaßen gefüttert worden seien. Alle anderen Futtermittel seien durch die Pferdebesitzer individuell unterschiedlich bereitgestellt worden. Da es sich bei der Silage zudem um ein Futtermittel handele, das am häufigsten für die Entstehung von Botulismus verantwortlich sei, müsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung auf die Gabe verdorbener Silage durch den Beklagten zurückzuführen sei.
66Der Einzelrichter folgt diesen in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde seitens der Parteien auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Der Sachverständige hat nach Auswertung sämtlicher vorliegender Unterlagen und Erkenntnisse die daraus zu ziehenden Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Einwände gegen dieses Gutachten sind in diesem Verfahren seitens der Parteien nicht erhoben worden. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass hier zahlreiche im Stall des Beklagten untergestellte und mit der von ihm produzierten Silage gefütterte Pferde an Botulismus erkrankt sind, genügt die vom Sachverständigen angegebene sehr hohe Wahrscheinlichkeit dem Einzelrichter für eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass die streitgegenständliche Stute das Botulinumtoxin über die vom Beklagten hergestellte Silage aufgenommen hat, zumal der Sachverständige Prof. Dr. G2, ebenfalls von den Parteien nicht angegriffen, weiter festgestellt hat, dass andere Erkrankungsursachen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
67Die Ersatzpflicht ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG ausgeschlossen, da die Enthaftungstatbestände der Nr. 1 und 3 nicht greifen. Dazu hat der Einzelrichter im Verfahren LG Hagen, Aktenzeichen 8 O 166/11 folgendes ausgeführt:
68„Der Beklagte hat (Nr. 1) die Silage in den Verkehr gebracht, indem er sie im eigenen Betrieb verfütterte. Inverkehrbringen meint die willentliche Auslieferung an eine andere Person, also das Verlassen von Herrschafts- und Organisationssphäre des Herstellers (Graf v. Westphalen in: Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 46 Rn. 20; P, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 1 Rn. 54; Wagner, in: MünchKomm, ProdHaftG, 6. Aufl. 2013, § 1 Rn. 27 „Eigenge- oder verbrauch“). Darunter fällt auch das Verwenden eines Produkts im Rahmen einer Tätigkeit, die erst selbst in Kontakt mit dem Abnehmer gerät (EuGH NJW 2001, 2781 Rn. 18 – Henning Veedfald/Århus Amtskommune; Graf v. Westphalen in: Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 46 Rn. 24 jeweils für Perfusionsflüssigkeit bei einer Transplantation; P, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 1 Rn. 54; Wagner, in: MünchKomm, ProdHaftG, 6. Aufl. 2013, § 1 Rn. 27). Es kann schließlich keinen Unterschied machen, ob der Beklagte die Silage den Klägern zur Verfügung gestellt hätte, um das Pferd zu füttern, oder selbst durch Mitarbeiter das Pferd füttern ließ (vgl. die Argumentation bei P, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 1 Rn. 54). Anderenfalls würde dem Hersteller eine nicht durch das Gesetz vorgesehene Entlastungsmöglichkeit eingeräumt, deren Vorliegen mitunter vom Zufall abhinge. Im Gegenteil: Es muss wegen der weiterreichenden Einflussmöglichkeiten des Herstellers auf sein Produkt und dessen Anwendung erst recht eine Herstellerhaftung dem Grunde nach bestehen, eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB darf nicht geschaffen werden.
69Zugleich hat der Beklagte (Nr. 3) die Silage im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur Gewinnerzielung hergestellt (vgl. Graf v. Westphalen in: Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 46 Rn. 43 ff.).
70Auch die Voraussetzungen der Nr. 2 sind nicht erfüllt. Es ist nicht den Umständen nach davon auszugehen, dass die Silage den Schaden noch nicht hatte, als der Beklagte sie in den Verkehr brachte, gleichsam sie verfütterte.
71Schließlich liegen auch die Merkmale der Nr. 5 nicht vor. Dieser Ausschlusstatbestand, nachdem eine Haftung nicht eintritt, wenn der Produktfehler nach dem verfügbaren Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu erkennen war, bezieht sich nur auf sog. Konstruktions- (Entwicklungs-)fehler, nicht aber sog. Fabrikationsfehler. Ein solcher tritt bei der Herstellung des Produkts ein, betreffen daher bestimmte Chargen oder Exemplare einer Serie, weil sie z. B. auf einer Fehlfunktion der produzierenden Maschine oder auf einem Fehlverhalten der beteiligten Personen beruht, während das Herstellungsverfahren an sich ordnungsgemäß ist (vgl. P, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 3 Rn. 104 ff.; Wagner, in: MünchKomm, ProdHaftG, 6. Aufl. 2013, § 3 Rn. 30 ff.). Dieser Fehler liegt hier vor: Grundsätzlich ist – den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt – der Produktionsprozess ordnungsgemäß, obgleich dennoch die Silage mit den Botulismustoxinen verseucht war.
72Ob der Beklagte tatsächlich sich so verhalten hat, wie vorgetragen, ist indes unerheblich. Denn ausdrücklich ist nach der höchstrichterlichen, obgleich im Schrifttum kritisierten Rechtsprechung ein Produktionsausreißer nicht von dem Enthaftungstatbestand umfasst (BGH NJW 1995, 2162, 2163 – Mineralwasserflasche II; Überblick bei Graf v. Westphalen in: Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 46 Rn. 65 ff.; kritisch P, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 1 Rn. 118).
73Diese Rechtsprechung trifft zu. Denn sie deckt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes, den Aussagen der Gesetzesverfasser (zitiert bei BGH NJW 1995, 2162, 2163; a.A. im Bezug auf die zugrundeliegende Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte P, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 1 Rn. 118) und auch dessen Telos, eine verschuldensunabhängige Haftung für Produkte zu schaffen (BGH NJW 1995, 2162, 2163). Zugleich wird die fehlende Enthaftungsmöglichkeit durch folgende Überlegung deutlich: Wenn ein Ausreißer vorliegt, muss dieser als solcher auch in der Qualitätskontrolle auffallen, sodass er für den Hersteller erkennbar ist (Graf v. Westphalen in: Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 46 Rn. 67). Dies liegt bei der Silage nicht anders.
74Ein Vertretenmüssen des Herstellers vergleichbar § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird nicht gefordert, sodass offen bleiben kann, ob der Beklagte bei der Heuernte und der Verfütterung (§ 278 BGB) die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB).“
75Auch vorgenannten Ausführungen schließt sich der Einzelrichter nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung ausdrücklich an.
76Demnach hat der Beklagte der Klägerin den aus dem fehlerhaften Produkt entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 1 S. 1 ProdHaftG). Dabei fällt nicht nur der der Klägerin durch das Versterben der Stute entstandene Sachschaden unter den Schutzzweck der Norm, sondern auch sekundäre Vermögensschäden, welche als Folge der Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG aufgeführten Rechtsgüter auftreten, da unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 9 Abs. 1 der Produkthaftungs-Richtlinie davon auszugehen ist, dass alle Vermögensfolgeschäden vom Schutzzweck des § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG erfasst sind (vgl. dazu und unter ausdrücklicher Aufgabe der abweichenden Auffassung in der Vorauflage Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 45 ProdHaftG Rn. 27 m. w. N.).
77Folglich hat der Beklagte der Klägerin nicht nur den Wert des Pferdes zu ersetzen, sondern auch die weiter angefallenen Tierarzt-, Labor- und Fahrtkosten sowie letztlich auch die Kosten für die Erstellung des Privatgutachtens. Ebenfalls hat der Beklagte die Klägerin von den Kosten der Tierklinik Kaufunger Wald freizustellen bzw. hat er ihr den darauf bereits geleisteten Betrag in Höhe von 300,00 EUR zu erstatten. Hinsichtlich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR in Fällen einer Sachbeschädigung hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt (s.o., § 11 ProdHaftG).
78Unstreitig ist, dass der Klägerin durch die Erkrankung ihrer Stute folgende Kosten = Schäden entstanden sind:
79- Rechnung der Tierärzte Hohmann/Dr. E
80vom 28.02.2011: 38,87 EUR
81- Rechnung der M2 GmbH & Co. KG
82vom 24.01.2011: 41,78 EUR
83- Fahrtkosten: 219,70 EUR
84- Besuch in Klinik zur Arztbesprechung: 101,40 EUR
85Ferner hat der Beklagte der Klägerin als Sachschaden den Wert der streitgegenständlichen Stute zum Zeitpunkt des Versterbens, also im Januar 2011 zu ersetzen. Dieser beläuft sich nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 18.04.2016 allerdings nur auf einen Betrag von 4.800,00 EUR bis 5.200,00 EUR, wobei aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin im Hinblick auf den Wert der Stute beweisbelastet ist, hier nur im Hinblick auf den zuzusprechenden Schaden vom unteren Wert, also von 4.800,00 EUR ausgegangen werden kann.
86Der Sachverständige Dr. T, dessen Fachkunde seitens der Parteien nicht in Abrede gestellt wird, ist nach Auswertung der Gerichtsakte unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren, die in seinem Gutachten im Einzelnen beschrieben werden, einem Vergleich der zur Verfügung stehenden Vergleichswerte aus Literatur und Internet sowie einer Marktanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verkehrswert der Stute auf 6.000,00 EUR bis 6.500,00 EUR abzüglich eines Abschlages für die Verhandlungsbasis von 20 %, mithin 4.800,00 EUR bis 5.200,00 EUR zu beziffern ist. Der Einzelrichter folgt den entsprechenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten vom 18.04.2016, die von den Parteien auch nicht angegriffen worden sind. Im Hinblick auf das Versterben der streitgegenständlichen Stute ist folglich eine weitere Schadensposition in Höhe von 4.000,00 EUR zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen.
87Zudem hat der Beklagte der Klägerin auch die geleistete Zahlung auf die Tierarztrechnung der Tierärztlichen Klinik Kaufunger Wald vom 11.03.2011 zu erstatten und sie von der daraus noch offenen Forderung freizustellen.
88Die dieser Rechnung zugrunde liegende Heilbehandlung ist nach dem weiteren Ergebnis des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. T vom 18.04.2016 weder unverhältnismäßig gewesen, noch verstieß die Klägerin durch die Veranlassung der Behandlung gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB. Der Einzelrichter folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, dass die in der Rechnung vom 11.03.2011 abgerechneten Leistungen unter Berücksichtigung der gestellten Diagnose initiiert und angemessen gewesen sind. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die in der Rechnung abgerechnete Medikation zur Behandlung der Erkrankung unter Beachtung des Standes der tierärztlichen Wissenschaft auch erforderlich gewesen sei und es nicht von vornherein, d. h. mit Erkennen der Erkrankung absehbar gewesen sei, dass dem Pferd nicht zu helfen war und es an der Erkrankung sterben wird. Dies habe sich erst im weiteren Krankheitsverlauf durch anfängliche Verbesserung, dann aber Verschlechterung und das Ausbleiben des nachhaltigen Therapieerfolges ergeben.
89Vorgenannte Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und von den Parteien nicht angegriffen worden. Im Übrigen ist auch nach dem Gesamtergebnis des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T vom 18.04.2016 keine Unverhältnismäßigkeit der Behandlungskosten zu erkennen. Denn danach waren die Behandlungskosten nicht einmal doppelt so hoch wie der Wert der Stute, so dass eine Unverhältnismäßigkeit der Heilbehandlung nicht ersichtlich ist.
90Folglich hat der Beklagte der Klägerin nicht nur die auf diese Rechnung gezahlten 300,00 EUR zu erstatten, sondern er hat sie auch von dem daraus noch offenen Betrag in Höhe von 8.377,47 EUR freizustellen.
91Ferner hat der Beklagte der Klägerin die anlässlich der vorgerichtlichen Einholung des Gutachtens zur Wertermittlung der Stute entstandenen Sachverständigenkosten, die sich unstreitig auf 473,28 EUR brutto belaufen, zu ersetzen. Dieses Gutachten war nämlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 58). Auch wenn dieses Gutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt als der gerichtlich bestellte Sachverständige, ist nicht ersichtlich und beklagtenseits auch nicht dargelegt, dass das Gutachten grundsätzlich objektiv ungeeignet gewesen ist. Im Übrigen bestünde eine Ersatzpflicht grundsätzlich selbst in diesem Fall (vgl. Palandt, a. a. O.).
92Die Klägerin hat auch nicht im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie keinen Antrag auf Entschädigung bei der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt hat, denn ein solcher Antrag wäre von dem Beklagten als etwaigem Mitglied der Landwirtschaftskammer, nicht aber von der Klägerin als Pferdehalterin zu stellen.
93Der Zahlbetrag errechnet sich demgemäß zusammenfassend wie folgt:
94- Rechnung vom 28.02.2011: 38,87 EUR
95- Laborkosten: 41,78 EUR
96- Fahrtkosten: 219,70 EUR
97- Besuchskosten: 101,40 EUR
98- Zahlung auf Rechnung Tierklinik Kaufunger Wald: 300,00 EUR
99- Wert der Stute: 4.800,00 EUR
100- Gutachterrechnung: 473,28 EUR
101ergibt: 5.975,03 EUR
102abzüglich Selbstbeteiligung: - 500,00 EUR
103ergibt 5.475,03 EUR.
104Vorgenannter Betrag ist auch gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.06.2011 zu verzinsen, da die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2011 zur Erstattung der ihr entstandenen Schäden innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert hat, § 286 Abs. 1 BGB.
105Ferner kann die Klägerin von dem Beklagten die Freistellung von der noch offenen Forderung aus der Tierarztrechnung der Klinik Kaufunger Wald vom 11.03.2011 verlangen.
106Soweit der Beklagte diesbezüglich die Einrede der Verjährung erhoben hat, greift diese Einrede nicht durch. Da der Beklagte nicht Schuldner der Tierklinik ist, kann er selbst die Einrede der Verjährung im Sinne von § 214 Abs. 1 BGB nicht erheben. Auch bedeutet es keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB, dass die Klägerin gegenüber der Tierklinik nicht die Einrede der Verjährung erhoben, sondern diese sogar abgedungen hat. Denn andernfalls wäre sie selbst, wie sich aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes N vom 03.12.2014 ergibt, von der Tierklinik „zur Hemmung der Verjährung“ gerichtlich in Anspruch genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung gegen die Klägerin auch noch nicht verjährt, da Verjährung erst zum Jahresende eingetreten wäre.
107Eine Verpflichtung der Klägerin zur Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber der Tierklinik ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, die Vereinbarung vom 03./12.12.2014 sei unwirksam, da diese nur mit Herrn Dr. Dr. L geschlossen worden sei. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Eine solche Substantiierung ist aber zu fordern, da die Klägerin ausdrücklich vorgetragen hat, die Tierklinik gehöre Herrn Dr. Dr. L alleine. Im Übrigen ergibt sich eine Verpflichtung der Tierklinik jedenfalls nach den Grundsätzen des sog. unternehmensbezogenen Geschäftes, da die Beklagte nach den Begleitumständen davon ausgehen durfte und musste, dass Herr Dr. Dr. L jedenfalls berechtigt ist, für die Tierklinik zu handeln.
108Desweiteren steht einer Wirksamkeit der Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, es handele sich bei dieser Vereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dieses Vorbringen, das erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 erfolgt ist, ist zum Einen verspätet, zum Anderen nicht hinreichend substantiiert. Angesichts der Formulierung der Vereinbarung liegt die Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eher fern. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 - 309 BGB unwirksam sein sollen.
109Da die Klägerin gegenüber der Tierklinik ausweislich der Rechnung vom 11.03.2011 zur Verzinsung nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet ist, ist auch der insoweit gestellte Zinsantrag begründet. Eine Zinspflicht des Beklagten besteht insoweit allerdings erst mit Rechtshängigkeit, d. h. mit Zustellung der Klage am 07.10.2011, da er erst zu diesem Zeitpunkt mit der Verpflichtung zur Freistellung in Verzug geraten ist. Das Anwaltsschreiben vom 18.05.2011 war diesbezüglich nämlich nicht geeignet, ihn in Verzug zu setzen, da in diesem Schreiben noch die Bezahlung des Rechnungsbetrages in voller Höhe verlangt worden ist. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch keinerlei Zahlungen auf die streitgegenständliche Rechnung geleistet hatte, konnte sie von dem Beklagten allerdings nicht die Erstattung des Rechnungsbetrages verlangen, sondern nur Freistellung. Dies hat sie erstmals mit der Klageschrift vom 19.09.2011 getan.
110Soweit der Beklagte im Hinblick auf diese Verzinsung die Einrede der Verjährung erhebt, steht auch in diesem Fall der Verjährungseinrede die Vereinbarung vom 03./12.12.2014 entgegen. Dass sich dieser Verjährungsverzicht nur auf die Hauptforderung und nicht auf Zinsen erstreckt, ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht ersichtlich. Vielmehr heißt es in der Vereinbarung ausdrücklich, dass die Klägerin auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich aller Forderungen aus dem vorbezeichneten Rechtsverhältnis verzichtet.
111Im Hinblick auf die zuerkannten Zinsansprüche hat der Einzelrichter nach dem mutmaßlichen Willen der Klägerin den Antrag dahingehend ausgelegt, dass mit den Anträgen jeweils Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB geltend gemacht werden sollen.
112Der in der einseitigen Teilerledigungserklärung liegende Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klage hat sich nicht nach Rechtshängigkeit in Höhe von 500,00 EUR erledigt. Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit einer Klage (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91 a Rn. 3). Dazu zählt der vom Einzelrichter am 28.12.2015 erteilte Hinweis auf die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes nicht, denn die Voraussetzungen dafür bestanden schon vor der Klageerhebung. Wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 06.01.2016 ergibt, verfolgt die Klägerin mit der Teilerledigungserklärung den - zulässigen - Zweck, eine andernfalls nur wegen der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR erforderliche zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zur Exkulpation zu vermeiden. Einer Beweisaufnahme wegen des erledigenden Ereignisses bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.
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Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.