Landgericht Freiburg Urteil, 21. Jan. 2008 - StL 3/07 - StV 11/06

bei uns veröffentlicht am21.01.2008

Tenor

Dem Steuerberater W. wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein

Verweis

erteilt. Außerdem wird gegen ihn eine

Geldbuße von 500,-- Euro

verhängt.

Der Steuerberater hat die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Steuerberater W. wurde in G. geboren. Nachdem er seine Schulausbildung mit der Fachschulreife abgeschlossen hatte, war er als Gehilfe im steuerberatenden Beruf tätig. 1978 bestand er die Prüfung als Steuerbevollmächtigter und wurde nach bestandener Prüfung 1984 als Steuerberater bestellt. Seitdem ist er als Steuerberater tätig. Neben seiner teilzeitbeschäftigten Ehefrau arbeiten eine weitere Teilzeitkraft sowie ein Mitarbeiter in seiner Kanzlei. (...)
II.
In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Vorgeschichte der Pflichtverletzung
Der Steuerberater nahm an der Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences - an der beruflichen Weiterbildung „Private Finanzplanung“ teil. In der von der Fachhochschule herausgegebenen Beschreibung dieser Weiterbildung heißt es u.a.:
„Zert_FP
Ganzheitliche Vermögensgestaltungsberatung - Private Finanzplanung
        
Konzept:
Die Designation Zert_FP steht für eine berufliche Qualifizierung, die dem Vermögensberater umfassende und ganzheitliche Problemlösungskompetenzen für alle Lebenslagen vermittelt und die zunehmend deutlicher vom Gesetzgeber verlangt wird. Das weiterbildende Studium zeichnet sich durch konsequenten Anwendungs- und Praxisbezug aus. Die Beschränkung der Teilnahmezahl auf 18 sichert intensives Arbeiten und individuelle Betreuung. Das Studienprogramm integriert die Themen Vermögensanlagen, Versicherungen, Finanzierungen und Vorsorgeplanungen. Die Sachgebiete werden interdependent auch unter rechtlichen und Marketinggesichtspunkten behandelt. Die staatliche Hochschule gewährleistet die in diesem Zusammenhang bedeutsame Unabhängigkeit.
Ziel ist die Befähigung der Teilnehmer, anlage- und anlegergerechte Beratungsleistungen im Rahmen einer ganzheitlichen Vermögensgestaltung zu erbringen.
Sie lernen dabei,
sich fachlich und selbständig in Sachgebiete einzuarbeiten,
im Team - mit anderen Teilnehmern - zu arbeiten,
Fragestellungen unter sich ändernden Bedingungen zu lösen.
Teilnahmevoraussetzungen:
10 
In der Regel wird ein Hochschulabschluss in rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fächern vorausgesetzt. Die Weiterbildung steht aber auch qualifizierten Praktikern aus einschlägigen Berufsfeldern (z.B. Anlage- und Vermögensberatung, Steuer- und Wirtschaftsberatung) nach Aufnahmebescheid offen.
11 
Studiendauer, -form und Prüfungen:
12 
Das inhaltlich und zeitlich gestraffte Studium erstreckt sich jetzt über 4 Monate Präsenzphase mit ca. 190 Stunden Lehrveranstaltungen. Es schließt sich eine zweimonatige Hausarbeitsphase an. Ende September findet das Abschlusskolloquium statt. Das Studium beginnt mit einem einwöchigen Block, weitere Termine finden in der Regel vierzehntäglich freitags/samstags von 9-17 Uhr statt (insgesamt 24 Präsenztage). Thematische Lehreinheiten werden mit schriftlichen Tests abgeschlossen. Für die Erlangung des Zertifikats ist ferner die Anfertigung und Präsentation einer Privaten Finanzplanung erforderlich.
13 
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt zu dem Zertifikat der Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences –
14 
Zert_FP
Zertifizierter Finanzplaner
und zu der Berechtigung, diese Designation zu führen.
(…..)
Teilnahmeentgelt: Euro 3.590,-- (einschließlich der Lehr- und Studienmaterialien sowie Prüfungen).“
15 
Auf Anfrage der Steuerberaterkammer Südbaden teilte die Fachhochschule Frankfurt am Main im Februar 2006 u.a. mit:
16 
„Die Designation „Zert_FP“ (Zertifizierter Finanzplaner) ist kein akademischer Grad, sondern dokumentiert den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Studiums „Private Finanzplanung“. Mit dem erfolgreichen Abschluss verleiht die Fachhochschule Frankfurt am Main den Absolventen das Recht, diese geschützte Wortmarke im beruflichen Verkehr zu führen. Unberührt hiervon bleiben berufs- und standesrechtliche Regelungen. Hiervon werden die Teilnehmer der beruflichen Weiterbildung in Kenntnis gesetzt.“
17 
Die Pflichtverletzung
18 
Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Weiterbildung führte der Steuerberater ab Sommer 2005 im Geschäftsverkehr als Zusatz zu seiner Berufsbezeichnung den Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“. Mit Vereinbarung vom 28.07.2005 übernahm der Steuerberater für die Eheleute M. Finanzdienstleistungen gegen Honorar. Dabei erläuterte er seinen Mandanten, die keine risikobehaftete Geldanlage wünschten, dass er ohne jedes Risiko das angelegte Geld innerhalb weniger Jahre verdoppeln könne. Im Vertrauen auf diese Darstellung des Steuerberaters und auf Grund des durch den verwendeten Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ erweckten Eindrucks der besonderen Sachkunde maßen die Mandanten der im Depoteröffnungsantrag vom Steuerberater angekreuzten „Anlagekategorie E Anlagestrategie risikobewusst“ keine Bedeutung bei, unterzeichneten den Vertrag und überließen dem Steuerberater in der Folgezeit in mehreren Beträgen insgesamt 230.000 Euro Kapital zur gewinnbringenden Anlage. Als sich in der Folgezeit erhebliche Verluste abzeichneten und die Mandanten kritisch nachfragten, löste der Steuerberater das Depot auf und kehrte am 31.08.2006 den Betrag von 226.935,87 Euro an die Mandanten aus.
19 
Hinsichtlich des insoweit erhobenen Vorwurfs der Verletzung seiner Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154a StPO beschränkt.
20 
Trotz mehrfachen Hinweises der Steuerberaterkammer Südbaden an den Steuerberater, der von ihm geführte Zusatz „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ sei nicht zulässig, behielt der Steuerberater im Geschäftsverkehr diesen Zusatz bis heute bei.
III.
21 
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Steuerberaters sowie den verlesenen Unterlagen der Fachhochschule Frankfurt am Main. Der Steuerberater hat sich dahin eingelassen, er sei berechtigt, den Zusatz zu führen. Eine Pflichtverletzung wegen verbotener Werbung könne ihm nicht angelastet werden. Da er den Titel ordnungsgemäß erworben habe, scheide eine Irreführung nach § 57 StBerG in Verbindung mit § 5 UWG aus. Auch ein Verstoß gegen § 43 StBerG sei zu verneinen, da diese Bestimmung verfassungswidrig sei, denn das Verbot der Zusatzbezeichnung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses Verbot diene allein dem verfassungsrechtlich irrelevanten Konkurrenzschutz und beeinträchtige unverhältnismäßig die Berufsausübungsfreiheit, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1996, 3067) auch das Werberecht umfasse.
22 
Dieser Einlassung ist die Kammer jedoch nicht gefolgt, sondern davon ausgegangen, dass eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 und 3 StBerG vorliegt.
IV.
23 
Der von dem Steuerberater geführte Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH) stellt einen verbotenen Zusatz im Sinne des § 43 StBerG dar.
24 
Zunächst legt § 43 StBerG verschiedene Berufspflichten fest, welche die Außendarstellung betreffen. Vorliegend ist von Bedeutung, welche Bezeichnungen neben der Berufsbezeichnung zulässig sind und welche Zusätze nach dieser Vorschrift verboten sind. Maßgeblicher Zweck ist nämlich, den Steuerberater, soweit er unter Einsatz der Medien im beruflichen Verkehr nach außen auftritt, zu zwingen, eine korrekte Berufsbezeichnung zu führen. Zu den Medien des beruflichen Verkehrs gehören hierbei z.B. Geschäftspapiere wie Briefbögen, Briefumschläge, Gebührenrechnungen, Visitenkarten etc.
25 
Die frühere Rechtsprechung ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Regelungen des § 43 StBerG gleichermaßen der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Irreführung diene. Die Gefahr der Irreführung der Allgemeinheit kann sich nämlich aus einer - die besondere Sachkompetenz zum Ausdruck bringenden - Wahl der Berufsbezeichnung ergeben oder auch aus einer Häufung wohlklingender Zusätze zur eigentlichen Berufsbezeichnung, die den Eindruck erwecken, der Inhaber all dieser Titel müsse besonders kompetent und qualifiziert sein.
26 
Auf Grund anhaltender Liberalisierungstendenzen in der Rechtsprechung hinsichtlich des Werbeverbots der rechts- und steuerberatenden Berufe reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 57a StBerG. Dieser dient als Konkretisierung der in § 57 StBerG geregelten Verbots berufswidriger Werbung, welche den liberalisierenden Differenzierungen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zwischen zulässiger Informationswerbung und weiterhin unzulässiger gewerblich geprägter Werbung Tribut zollt. Auch der sich aus § 43 StBerG ergebende Grundsatz, dass im beruflichen Verkehr neben der Bezeichnung „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“ nur amtlich verliehene Berufsbezeichnungen und Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, geführt werden dürfen, stellt eine Konkretisierung bzw. einen Unterfall des Verbots der berufswidrigen Werbung nach § 57 StBerG dar. Eine entsprechende Anpassung des § 43 StBerG an die in § 57a StBerG aufgenommenen liberalisierten Vorgaben erfolgte jedoch nicht. Die Folge daraus ist, dass einer Anwendung des § 43 StBerG eine verfassungskonforme, an den liberalisierten und durch die Einführung des § 57a StBerG normierten Richtlinien orientierte Auslegung vorauszugehen hat. Anderenfalls nämlich würden die Verbote des § 43 StBerG mit grundlegenden Bestimmungen im selben Regelungsbereich kollidieren.
27 
Eine liberalisierte und damit verfassungskonforme Auslegung führt zu einem starken Bedeutungsverlust des Normzwecks „Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes“, so dass nunmehr der Schutz der Allgemeinheit als Normzweck deutlich dominiert. Die Einschränkungen und Regelungen des § 43 StBerG - im Hinblick auf weitere Berufsbezeichnungen und sonstige Zusätze neben dem Beruf „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“ - sind mit der grundgesetzlichen Vorgabe des Art. 12 GG vereinbar. Art. 12 I 1 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung, wozu nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Dies schließt auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen mit ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist. Damit sind staatliche Maßnahmen, die die Art und Weise zulässiger Außendarstellung beschränken, grundsätzlich zunächst einmal als Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung zu werten. Eine solche Einschränkung der Berufsausübung ist jedoch im Sinne des Art. 12 I 2 GG dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Beschränkung der Außendarstellung der Berufsangehörigen durch ausreichende, sachgerechte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das Bundesverfassungsgericht geht in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich sogar so weit, ausschließlich auf das Interesse der Verbraucherseite abzustellen und früher beachtete Aspekte wie das Werbeverbot/Konkurrenzschutz oder die so genannte Kollegenperspektive völlig außer Betracht zu lassen. Für die Zulässigkeit einer Werbung in Form der Außendarstellung soll es allein entscheidend sein, ob sie „den Interessen der Adressatenkreise an einer sachangemessenen Information gerecht wird, formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt“ (vgl. BVerfG MDR 2000, 358).
28 
Bei dem Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ handelt es sich nicht um eine Berufsbezeichnung. § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG gestattet nämlich weitere Berufsbezeichnungen, sofern sie amtlich verliehen wurden. Berufsbezeichnungen stehen für erlaubte, sinnvolle, auf Dauer angelegte, also nicht nur vorübergehende Tätigkeiten, die selbständig der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen. Zwar ist der Begriff des Berufs sehr weit gefasst, gleichwohl sind hiervon Bezeichnungen ausgenommen, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern nur auf eine Qualifikation oder auf eine bestandene Prüfung hinweisen. Im vorliegenden Fall dient die Bezeichnung „Zertifizierter Finanzplaner (FH) tatsächlich dazu, die bestandene Abschlussprüfung des weiterbildenden Lehrgangs „Private Finanzplanung“ zu bezeugen. Als solche soll sie auch die aus dem Lehrgang resultierenden besonderen Qualifikationen ihres Trägers betonen. Darüber hinaus ist diese Bezeichnung staatlich nicht geschützt, da sich ein offizielles, darunter zu fassendes Berufsbild noch nicht entwickelt hat.
29 
Bei dem Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ handelt es sich auch nicht um einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung. Solche Zusätze sind zwar nach § 43 Abs. 3 StBerG erlaubt, wobei akademische Grade keine Berufsbezeichnungen sind, sondern Bezeichnungen, die man mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums und/oder mit Erbringung einer besonderen wissenschaftlichen Leistung nach Maßgabe besonderer Prüfungs- oder Promotionsordnungen erhält. Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung werden sie von Universitäten, Hochschulen oder einem besonderen Prüfungsamt verliehen. Bei den staatlichen Graduierungen handelt es sich vor allem um solche, die von Fachhochschulen verliehen werden. Durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist hier als einheitliche Bezeichnung für alle Arten akademischer Grade die Bezeichnung „Hochschulgrad“ eingeführt worden. Ein an einer Fachhochschule oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen erreichter (Diplom-)Grad wird dabei jedoch mit dem Zusatz „Fachhochschule“ (FH) verliehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 HRG). Die erlangte Bezeichnung ohne den auf den Fachhochschulhintergrund hinweisenden Klammerzusatz zu führen ist unzulässig.
30 
Der Titel des „Zertifizierten Finanzplaners (FH)“ stellt schon nach den eigenen Angaben der Fachhochschule Frankfurt am Main weder eine staatlich verliehene Graduierung noch einen akademischen Grad dar. Er dokumentiert lediglich den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Studiums „Private Finanzplanung“. Zwar erhalten die Absolventen des Lehrgangs das Recht, diese geschützte Wortmarke im beruflichen Verkehr zu führen, allerdings setzt die Fachhochschule ihre Teilnehmer auch davon in Kenntnis, dass berufs- und standesrechtliche Regelungen hiervon unberührt bleiben.
31 
Nach alledem hatte die Kammer eine Abwägung vorzunehmen, ob es dem Steuerberater angesichts der liberalisierten Betrachtungsweise des § 43 in Verbindung mit § 57 StBerG und seines erfolgreich abgeschlossenen weiterbildenden Studiums tatsächlich verwehrt war, auf seine ordnungsgemäß erworbenen zusätzlichen Qualifikationen durch die Bezeichnung „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ hinzuweisen, oder ob es sich vorliegend um eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Berufsausübung handelte. Die überkommene klare Abgrenzung zwischen verbotenen und erlaubten Zusätzen, wie sie von § 43 Abs. 2 und 3 StBerG vorgezeichnet wird, wird seit einiger Zeit nicht mehr unangefochten angenommen. Eine weite Ausdehnung des Verbotsbereichs des § 43 StBerG wird mehr denn je als die verfassungsrechtlichen Grenzen sprengend erachtet. Andererseits ist angesichts der Flut von ständig neuen, großteils aus dem Amerikanischen herüberschwappenden, neuartige Abschlüsse bezeichnenden Titeln und Berufsbildern, die die heutige Zeit prägen, ein Verbot der indifferenten Zusatzbezeichnungen jedoch auch so dringend erforderlich wie selten zuvor. Die Allgemeinheit wird irregeführt und dazu verleitet, einen fremdartigen und wohlklingenden Titel mit einer besonderen Befähigung gleichzusetzen. Es gibt neue Namen für eingeschränkte Qualifikationen auf Gebieten, zu denen es entsprechende Berufe längst gibt. Die Vielfalt dieser innovativen Bezeichnungen macht eine abschließende Aufzählung derer, die für Verwirrung sorgen, jedoch unmöglich, da immer neue teilweise phantasievolle Zusätze erfunden werden. Insofern muss der Gesetzgeber auf allgemein formulierte Regeln zurückgreifen, wonach zunächst die Verwendung von Bezeichnungen im Sinne des § 43 StBerG, der auf Zeugnisse und Pseudo-Diplome hinweist, die keinen akademischen Grad und keine staatliche Graduierung darstellen, unzulässig ist. Dies dient dem Gemeinwohl, so dass es sich insoweit - sofern verhältnismäßig - um eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung der Berufsausübung handelt.
32 
Nach alledem ist die Kammer der Auffassung, dass die Bezeichnung „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ einen Irrtum bei dem potentiellen Mandantenkreis hervorruft. Denn die Bedeutung, die die Allgemeinheit aus dem Kürzel „(FH)“ ableitet, ist die, dass dieses Kürzel für einen akademischen Grad steht. Einen solchen hatte die Fachhochschule dem Steuerberater jedoch nicht verliehen. Das Kürzel ruft somit einen falschen Eindruck hervor, so dass das Gemeinwohl betroffen ist.
33 
In diesem Zusammenhang macht die neue moderate Rechtsprechung den Berufsangehörigen gegenüber allerdings ein Zugeständnis, welches von Seiten der Steuerberaterkammer dem Steuerberater ebenfalls eingeräumt worden war, ohne dass dieser bisher darauf eingegangen ist. Entgegen der früheren Auffassung erkennt sie heute keine vernünftigen Gründe des Gemeinwohls mehr, Hinweise auf besondere Tätigkeiten oder Neigungen über § 43 StBerG zu untersagen. Vielmehr sei durch § 57a StBerG, der die sachliche Informationswerbung, und § 11 BOStB, der die Bekanntgabe von Tätigkeitsschwerpunkten gestattet, ein entsprechendes Informationsbedürfnis des Rat suchenden Publikums eindeutig anerkannt worden. Da sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 43 StBerG an § 57a StBerG zu orientieren habe, führe diese ebenfalls zur Zulässigkeit von Tätigkeitshinweisen.
34 
Damit ist dem Steuerberater die Möglichkeit eröffnet, in der Form auf sein Leistungsangebot hinzuweisen, indem er als Tätigkeitsschwerpunkt und besondere Qualifikation den Zusatz „Zertifizierte Finanzplanung“ angibt. Die Irrtum erregende Berufsbezeichnung „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ hingegen muss er aufgeben, denn das Führen dieser Bezeichnung stellt nach allem eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 StBerG dar.
V.
35 
Die schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters musste durch eine der in § 90 Abs. 1 Nr. 1-3 StBerG bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Steuerberater sprechenden Umstände hielt es die Kammer für geboten, auf einen
36 
Verweis
37 
zu erkennen und gegen den Steuerberater gleichzeitig eine
38 
Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro
39 
zu verhängen.
VI.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 148 StBerG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Freiburg Urteil, 21. Jan. 2008 - StL 3/07 - StV 11/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Freiburg Urteil, 21. Jan. 2008 - StL 3/07 - StV 11/06

Referenzen - Gesetze

Landgericht Freiburg Urteil, 21. Jan. 2008 - StL 3/07 - StV 11/06 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 57 Allgemeine Berufspflichten


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen


(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,5. Ausschließung aus dem B

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 18 Hochschulgrade


(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudien

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 43 Berufsbezeichnung


(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu füh

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 148 Kostenpflicht des Verurteilten


(1) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Er

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 57a Werbung


Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Referenzen

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
5.
Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
5.
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(1) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 132 und 133) entstehen.

(2) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied der Steuerberaterkammer ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.