Landgericht Freiburg Beschluss, 04. März 2013 - 2 Qs 56/12

published on 04.03.2013 00:00
Landgericht Freiburg Beschluss, 04. März 2013 - 2 Qs 56/12
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 11.04.2012 (31 Cs 90 Js 1341/11) aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 12.09.2011 (31 Cs. 90 Js 1341/11) gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Freiburg erließ am 12.09.2011 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl (31 Cs 90 Js 1341/11) wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen. Gegen den Angeklagten, dem vorgeworfen wurde, die Straftaten im Rahmen seiner Tätigkeit als ... begangen zu haben, wurde eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,- EUR verhängt.
Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten am 14.09.2011 zugestellt.
Die Gesamtgeldstrafe einschließlich der zu zahlenden Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 3.563,50 EUR wurde am 14.10.2011 beglichen.
Am 09.02.2012 erteilte der Angeklagte Rechtsanwalt ... aus ... eine Verteidigervollmacht zur „Wiedereinsetzung in Strafsache“. Rechtsanwalt ... beantragte daraufhin beim Amtsgericht Freiburg mit Faxschreiben vom 10.02.2012, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und legte gleichzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl vom 12.09.2011 ein. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Verteidiger damit, dass der Angeklagten wegen einer Depressionserkrankung unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt habe. Mit Schreiben vom 03.04.2012 wurde eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Angeklagten vom 27.03.2012 vorgelegt, in der diese unter anderem schilderte, dass der Angeklagte ab Ende Januar 2011 „psychologisch total abgerutscht“ und nach Erhalt des Strafbefehls erneut „stark psychologisch beeinträchtigt, (…) geradezu depressiv“ gewesen sei. Erst als es dem Angeklagten Anfang bzw. Mitte Oktober 2011 etwas besser gegangen sei, habe man gemeinsam die Post aufgearbeitet, festgestellt, dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei und zur Vermeidung einer weiteren psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten gemeinsam beschlossen, die aus dem Strafbefehl herrührende Forderung zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 11.04.2012 verwarf das Amtsgericht Freiburg den am 10.02.2012 eingelegten Einspruch des Angeklagten gemäß § 411 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Verfristung. Zugleich wurde der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 13.04.2012 zugestellt. Dieser legte für den Angeklagten am 20.04.2012 hiergegen sofortige Beschwerde ein.
Der Verteidiger trug vor, dass es dem Angeklagten wegen dessen psychischer Erkrankung erst auf Drängen seiner Ehefrau möglich gewesen sei, den Verteidiger aufzusuchen und am 09.02.2012 die notwendigen rechtlichen Schritte gegen den Strafbefehl einzuleiten.
Im Beschwerdeverfahren legte der Verteidiger zunächst eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. J. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zugleich Chefarzt bei ... in ... vom 01.06.2012 vor, wonach sich der Angeklagte seit dem 30.05.2012 mit der Diagnose „Schwere depressive Episode“ im dortigen Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in stationärer Behandlung befinde. Sodann wurde ein ärztliches Attest von Dr. med. ... vom 27.06.2012 übersandt, in dem ausgeführt wurde, dass die depressive Symptomatik vermutlich bereits seit ca. drei Jahren vorhanden sei und zudem der hochgradige Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung bestehe. Mit einer ärztlichen Stellungnahme vom 01.08.2012 stellte Dr. med. ... klar, dass sich das Attest vom 27.06.2012 auch auf den Zeitraum zwischen Zustellung des Strafbefehls und Einlegung des Einspruchs beziehe, wenngleich weitere Aussagen nicht verlässlich möglich seien, da man den Angeklagten erst mit dessen stationärer Aufnahme kennengelernt habe und die Vorgeschichte nur aus zweiter Hand beurteilen könne.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - trat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist entgegen. Sie vertrat die Auffassung, dass der Angeklagte jedenfalls die Antragsfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingehalten habe. Überdies sei eine verlässliche Aussage über die psychische Verfassung des Angeklagten im Herbst 2011 nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft veranlasste zudem mit Verfügung vom 12.10.2012 Nachermittlungen ... unter anderem zum gesundheitlichen Zustand des Angeklagten im Zeitraum von Januar 2011 bis Februar 2012.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zurückweisenden und den Einspruch gegen den Strafbefehl als verspätet verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Freiburg ist gemäß §§ 411 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO am 20.04.2012 zulässig erhoben worden und hat auch in der Sache Erfolg.
10 
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist des Strafbefehls wurde am 10.02.2012 innerhalb der zulässigen Wochenfrist gestellt und ist wegen unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist auch begründet.
11 
a) Die Frage, ob jemand im Sinne von § 44 StPO ohne Verschulden verhindert war, die Frist - hier die Einspruchsfrist bezüglich des Strafbefehls vom 12.09.2011 - einzuhalten, ist danach zu beurteilen, ob dem Säumigen nach den konkreten Umständen des Falles sowie seinen subjektiven Verhältnissen und Eigenschaften der Vorwurf zu machen ist, dass er die ihm gerechterweise zuzumutende Sorgfalt für die Fristwahrung außer Betracht gelassen hat (vgl. KG, Beschluss v. 03.09.1997 - 4 Ws 196/97, veröffentlicht in juris; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26, Aufl. § 44, Rdr. 19). Die Strafkammer hat hierbei ausdrücklich berücksichtigt, dass es sich bei dem Einspruch gegen den Strafbefehl für den Angeklagten um den „ersten Zugang zu Gericht“ handelt und gerade in einer solchen Situation Art. 103 Abs. 1 GG einer Überspannung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen entgegensteht (vgl. nur BVerfG NJW 1991, 351; BayVerfGH BayVBl 2011,511; BerlVerfGH, Beschl. v. 07.06.2011 - 78/08; veröffentlicht in juris) so dass nicht nur bezüglich des fehlenden Verschuldens, sondern auch für dessen Glaubhaftmachung und des hierfür erforderlichen Beweisgrades (vgl. Cirener in BeckOK-StPO § 45 Rdnr. 11) zu Gunsten des Angeklagten eine weite Auslegung geboten ist.
12 
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßstäbe wurde durch die vorgelegten, von Dr. med. ... ausgestellten ärztlichen Atteste nach Auffassung der Strafkammer hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte über den gesamten Zeitraum vom 14.09.2011 (Zustellung des Strafbefehls) bis zum 09.02.2012 (Erteilung der Verteidigervollmacht) aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung - einer schweren Depression in Kombination mit einer gemischten Persönlichkeitsstörung - unverschuldet daran gehindert war, im vorliegenden Strafverfahren seine Rechte aktiv durch Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl wahrzunehmen.
13 
So ist allgemein anerkannt, dass Erkrankungen das Verschulden im Sinne von § 44 StPO ausschließen können (vgl. nur Maul in KK-StPO 6. Aufl. § 44, Rdnr. 20 m.w.N.). Neben plötzlichen, nur kurze Zeit andauernden körperlichen Beeinträchtigungen wie beispielsweise einem akuten Diabetesschock (vgl. BGH NJW 1975, 593) oder Durchfall (vgl. OLG Köln VRS 111, 43) können auch chronische Erkrankungen beziehungsweise lang andauernde gesundheitliche Einschränkungen die subjektiven Verhältnisse und Eigenschaften eines Angeklagten zur Fristwahrung ausschließen, sofern der Betroffene zuvor keine fristwahrenden Vorkehrungen treffen konnte. Wenngleich die - soweit ersichtlich - insoweit bislang in der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen keine schweren depressiven Erkrankungen, sondern entweder längere Krankenhausaufenthalte (vgl. BGH VersR 1971, 1122) oder dauerhafte krankhafte seelische Störungen wie eine chronisch-paranoid-halluzinatorische Störung (BayObLG NStZ 1989,131) oder eine akute Psychose (LG Dresden, Beschl. v. 06.03.2007 - 3 Qs 27/07, veröffentlicht in juris), betrafen, schließt dies vorliegend die Annahme mangelnder Vorwerfbarkeit nicht aus. Maßgebend ist vielmehr, ob es jedenfalls wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte aufgrund seiner dargelegten Erkrankung nicht in der Lage war, die notwendigen Schritte zur Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe einzuleiten.
14 
Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste sowie der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Angeklagten hält die Kammer dies jedenfalls für ausreichend wahrscheinlich.
15 
Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Angeklagte nach den Mitteilungen seiner Arbeitsstelle im Zeitraum vom 14.09.2011 bis zum 09.02.2012 kein einziges Mal krankheitsbedingt fehlte sowie für seine Kollegen keine Anzeichen erkennbar waren, dass er unter depressiven Schüben leide oder Schwierigkeiten habe, Entscheidungen zu treffen. Nicht verkannt wird auch, dass der Angeklagte und seine Ehefrau im Oktober 2011 den gemeinsamen Entschluss fassen konnten, die aus dem Strafbefehl herrührende Forderung zu begleichen, was offensichtlich am 14.10.2011 zu der Überweisung von 3.563.50 EUR führte.
16 
Diese Gesichtspunkte stehen dem jedenfalls ab Juni 2012 attestierten und laut Dr. med. ... auch für den Zeitraum vom 14.09.2011 bis zum 09.02.2012 plausiblen - überdies durch die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau laienhaft bestätigten - psychischen Krankheitsbild und der damit verbundenen fehlenden Vorwerfbarkeit der Fristversäumung nach Auffassung der Strafkammer jedoch nicht entgegen.
17 
Der Strafkammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren, in denen psychologische oder psychiatrische Fachgutachten erstattet werden mussten, bekannt, dass schwere depressive Erkrankungen oftmals vom beruflichen Umfeld, in dem zahlreiche Betroffene trotz fortgeschrittenen Erkrankungsverlaufs vordergründig noch „funktionieren“, nicht wahrgenommen werden, die private Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit aber zugleich von einer weitreichenden Antriebslosigkeit und Selbstaufgabe erfasst werden kann. Bedenkt man, dass die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl regelmäßig die nachfolgende Konfrontation mit strafrechtlichen Vorwürfen im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung nach sich zieht, erscheint der Kammer hinreichend wahrscheinlich, dass die Zahlung der Strafbefehlsforderung am 14.10.2011 nicht Ergebnis einer wiederhergestellten Entscheidungsfähigkeit war, sondern allein - wie von der Ehefrau des Angeklagten eidesstattlich versichert - zur Vermeidung einer weiteren psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten erfolgte und der Angeklagte tatsächlich erst durch das Drängen seiner Ehefrau am 09.02.2012 psychisch in der Lage war, das notwendige Verteidigungsverhalten in die Wege zu leiten.
18 
b) Nachdem durch die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. ... vom 01.08.2012 nach Auffassung der Kammer auch hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das krankheitsbedingte Hindernis, das zur Fristversäumung führte, jedenfalls bis zum 09.02.2012 andauerte, ist der mit der Einspruchseinlegung verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden, mithin zulässig gewesen.
19 
2. Der Einspruch gegen den Strafbefehl vom 12.09.2011 durfte daher nicht als verspätet verworfen werden. Das Amtsgericht wird nunmehr Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen haben (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob die glaubhaft gemachte psychische Erkrankung, die nach den Behauptungen des Verteidigers bereits zum angeklagten Tatzeitpunkt bestanden haben soll, gegebenenfalls relevante Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB hatte, wird sich - im Unterschied zu den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung - aller Voraussicht nach nur mit sachverständiger Hilfe klären lassen.
III.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO und der analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Annotations

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.