Genossenschaftsgesetz - GenG | § 46 Form und Frist der Einberufung
Genossenschaftsgesetz - GenG | § 46 Form und Frist der Einberufung
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis
(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:
- 1.
die Tagesordnung, - 2.
die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1, - 3.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und - 4.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
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(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitg
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published on 11/11/2011 00:00
Tenor
1. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl zum Vorstand … für nichtig erklärt.
2. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten
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(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf...