Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 04. Aug. 2016 - 7 O 15/16

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0804.7O15.16.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf Zahlung in Höhe von 35.661,00 € in Anspruch.

2

Die Klägerin hatte ursprünglich die mittlerweile insolvente Firma A GmbH & Co. KG (im Folgenden: Auftragnehmerin) gemäß Werkvertrag vom 10.07.2014 (Bl. 9 ff. d. A.) mit der Erbringung von Werkleistungen beauftragt. Dieser Werkvertrag sah in seinem § 14 (Bl. 30 f. d. A.) vor, dass die Auftragnehmerin u. a. eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen hatte, die nach Abs. 4 (Bl. 31/32 d. A.) der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Werkvertrag, insbesondere der Rückzahlungsansprüche dienen sollte. Eine solche Vertragserfüllungsbürgschaft für die Auftragnehmerin übernahm die Beklagte mit Schreiben vom 19.09.2014 (Bl. 46 d. A.). In dieser heißt es ausweislich Anlage K 7 (Bl. 46 d. A.) wie folgt:

3

"Wir übernehmen hiermit für die Erllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem vorgenannten Vertrag, insbesondere für die vertragsgeße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung und Schadenersatz und für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen gegenüber dem Auftraggeber die selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft bis zum Betrag von

4

EUR 35.661,00 [...]

5

einschließlich sämtlicher Nebenforderungen mit der Maßgabe, dass wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können."

6

Die Klägerin leistete an die Auftragnehmerin am 23.06.2015 eine vertragliche Abschlagszahlung in Höhe von 213.484,53 €.

7

Mit Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 06.08.2015 wurde über das Vermögen der Auftragnehmerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (vgl. Anlage K 2, Bl. 35 ff. d. A.).

8

Am 11.08.2015 leistete die Klägerin an die Auftragnehmerin aufgrund eines Buchhaltungsversehens erneut eine Abschlagszahlung in Höhe von 213.484,53 €.

9

Nachdem die Beklagte mit Schreiben der von ihr beauftragten B GmbH & Co. KG vom 12.10.2015 die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gefordert hatte (Anlage K 8, Bl. 48 d. A.), machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2015 ihrerseits die Zahlung aus der Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 35.661,00 € unter Fristsetzung bis zum 06.11.2015 gegenüber der Beklagten geltend (Anlage K 9, Bl. 49 ff. d. A.). Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab (vgl. Anlage K 10, Bl. 53 d. A.).

10

Mit Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 01.11.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auftragnehmerin eröffnet und Herr Streithelfer zum Insolvenzverwalter ernannt (Anlage K 5, Bl. 42 ff. d. A.).

11

Die Klägerin ist der Ansicht,

12

aufgrund der am 11.08.2015 an die Auftragnehmerin geleisteten erneuten Abschlagszahlung in Höhe von 213.484,53 € sei diese um diesen Betrag überzahlt. Auch unter Berücksichtigung eines mit Schlussrechnung der Auftragnehmerin vom 13.08.2015 gegenüber der Klägerin geltend gemachten und nach Prüfung durch die Klägerin korrigierten Betrages in Höhe von brutto 115.539,18 € (Anlage K 13, Anlagenband) bestehe zugunsten der Auftragnehmerin jedenfalls mindestens eine Überzahlung in Höhe von 63.117,97 €. In dieser Höhe stehe ihr - der Klägerin - daher mindestens ein Rückzahlungsanspruch gegen die Auftragnehmerin zu, die diesen nicht erfüllt habe. Da die Beklagte aufgrund ihrer Erklärung vom 19.09.2014 für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Auftragnehmerin, insbesondere auch für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen, bis zur Höhe des geltend gemachten Klagebetrages bürge, stehe ihr - der Klägerin - gegen die Beklagte der geltend gemachte Klagebetrag zu.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 35.661,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. November 2015 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte ist der Ansicht,

18

sie könne der Klägerin gemäß § 768 Satz 1 BGB die der Hauptschuldnerin zustehende Einrede der Bereicherung gemäß §§ 812, 821 BGB entgegen halten. Bei dem Vertragstext des zwischen der Klägerin und der Auftragnehmerin geschlossenen Werkvertrags handele es sich um von der Klägerin verwendete allgemeine Vertragsbedingungen. Insbesondere die §§ 10 bis 16 des Vertragstextes seien für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert gewesen. Hierbei habe sich die Klägerin für etwaige Gewährleistungsansprüche Sicherheiten in Höhe von insgesamt 10% der Vergütung der Auftragnehmerin abbedungen. Aufgrund der dabei durch die Klägerin gewählten Kombination von Sicherheiten - Vertragserfüllungsbürgschaft neben einem Gewährleistungseinbehalt von jeweils 5 % der Auftragssumme - sei diese unangemessen übersichert. Zudem sei der Anspruch der Klägerin gegen die Auftragnehmerin auf Rückerstattung der Überzahlung von der ihrerseits übernommenen Vertragserfüllungsbürgschaft nicht umfasst, denn der Sicherungszweck der Vertragserfüllungsbürgschaft decke die streitgegenständliche Doppelzahlung nicht. Eine Auslegung des Wortlauts der Bürgschaftserklärung ergebe, dass ausschließlich vertragliche Ansprüche der Klägerin und damit nur Überzahlungen, die sich aus dem Vertrag selbst ergeben, von der Bürgschaft der Beklagten erfasst seien. Nicht geschuldete, irrtümliche Doppelzahlungen aufgrund eines Anweisungsversehens der Klägerin seien dagegen nicht vom Bürgschaftszweck erfasst. Im Übrigen stünde der Inanspruchnahme der Bürgschaft auch § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen, da sich durch die Doppelzahlung das Risiko der Inanspruchnahme nach Übernahme der Bürgschaft erhöht habe.

19

Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 hat die Beklagte Herrn Rechtsanwalt Streithelfer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 (Bl. 108 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am 08.06.2016, auf Beklagtenseite beigetreten.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

I.

22

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 35.661,00 € nebst Zinsen aus der streitgegenständlichen Vertragserfüllungsbürgschaft zu.

23

Unabhängig von den Fragen, ob und wenn ja in welcher Höhe die Hauptforderung der Klägerin gegen die Auftragnehmerin besteht und ob die Klägerin vorliegend übersichert ist, erstreckt sich die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten jedenfalls nicht auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen die in Insolvenz geratene Auftragnehmerin wegen der versehentlich doppelt geleisteten Abschlagszahlung.

24

Soweit die Bürgschaftserklärung der Beklagten lautet: "Wir übernehmen hiermit für die Erllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem vorgenannten Vertrag, insbesondere für die vertragsgeße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung und Schadenersatz und für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen gegenüber dem Auftraggeber die selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft bis zum Betrag von EUR 35.661,00 [...]" erstreckt sich - wie die Klägerin zurecht ausführt - die Einstandspflicht des Bürgen zwar ausdrücklich auf die "Erstattung von Überzahlungen". Dass die Beklagte dabei auch für Rückforderungsansprüche auch aus einer (versehentlichen) Doppelzahlung einer Abschlagsforderung bürgen wollte, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung selbst jedoch nicht. Zudem sind Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Werkvertrags oder die Beklagte bei Übernahme der Vertragserfüllungsbürgschaft daran gedacht haben, dass Rückforderungsansprüche auch aus einer versehentlich doppelt geleisteten Abschlagszahlung entstehen können, nicht ersichtlich und werden auch von den Parteien nicht vorgetragen.

25

Da mithin eine klare vertragliche Vereinbarung bezüglich der streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche fehlt, ist die Tragweite der Bürgschaft der Beklagten durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter besonderer Berücksichtigung des Bürgschaftszwecks und des Anlasses der Übernahme zu ermitteln (vgl. Palandt/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 765 Rn. 19). Hierfür können auch Umstände außerhalb der Bürgschaftsurkunde herangezogen werden, sofern nur der ermittelte Wille bereits irgendwie in der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat und einen Ansatzpunkt erkennen lässt (BGH, Urteil vom 17.12.1987 - XI ZR 263/86, juris, Tz. 22 f. [mit Hinweis auf: BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urteil vom 12.06.1980 - VII ZR 270/79, WM 1980, 951, 952; BGH, Urteil vom 23.01.1986 - IX ZR 46/85, ZIP 1986, 702 = NJW 1986, 1681]). Die Bürgschaft für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag erfasst nach diesen Grundsätzen in der Regel nur die Ansprüche des Gläubigers, die für den Bürgen aufgrund der vertraglichen Regelungen voraussehbar und erkennbar waren (Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 Rn. 21). Dabei ist auch zu beachten, dass die Bürgschaftsverpflichtung nach § 767 Abs. 1, S. 3 BGB grundsätzlich nicht erweitert werden kann.

26

Vorliegend geht der Sicherungszweck der Bürgschaft ausdrücklich dahin, für die Erfüllung "sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem vorgenannten Vertrag" Sorge zu tragen. Die Bürgschaft nimmt damit Bezug auf vertragliche Verpflichtungen. Sie sichert mithin nur solche Verpflichtungen, die ihre Rechtsgrundlage in dem zwischen der Klägerin und der Auftragnehmerin geschlossenen Werkvertrag haben, sich also aus diesem Vertrag entwickeln. Damit wären Ansprüche auf Rückzahlungen überhöhter Abschlagsforderungen gesichert, weil sich der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus à-conto-Zahlungen aus dem zu Grunde liegenden Vertrag ergibt (BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 187/03) und nicht aus Bereicherungsrecht. Hiervon ist entgegen der klägerischen Auffassung der vorliegende Fall zu unterscheiden. Die Doppelzahlung und die damit einhergehende Rückzahlungsverpflichtung der Auftragnehmerin hat sich zwar infolge des Werkvertrages entwickelt, denn ohne die Existenz des durch die Bürgschaft abgesicherten Vertragsverhältnisses wäre es zu der versehentlich geleisteten zweiten Überweisung der Abschlagsforderung nicht gekommen. Allerdings hat sich die streitgegenständliche Doppelzahlung vorliegend nicht aus dem Werkvertrag entwickelt. Die Rückzahlungsverpflichtung ist weder aus einer vertraglich geschuldeten Abschlagszahlung noch durch eine Schlechterfüllung oder sonstige Vertragsverletzung entstanden, für die die Beklagte als Bürgin haften würde. Vielmehr stellt sie sich als Folge eines dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnenden Missgeschickes dar, dessen Absicherung eine zu einem Werkvertrag erteilte Bürgschaft nicht zu dienen bestimmt ist. Denn ein solcher Rückzahlungsanspruch ist für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Erkennbar war lediglich, dass es zu Überzahlungen im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Abschlagszahlungen kommen kann, nicht hingegen, dass solche Abschläge doppelt gezahlt werden könnten (vgl. Auch OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2013 - 3 U 102/12, zitiert nach juris: keine Haftung des Bürgen für eine von den vertraglich vorgesehenen Modalitäten abweichende Abwicklung). Dem steht die Seitens der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm vom 21.10.1997 (Az. 24 U 10/97) nicht entgegen. In dem dortigen Verfahren ging es um Rückzahlungsansprüche aufgrund fehlerhafter, überhöhter Abschlagsrechnungen. Solche liegen hier jedoch nicht vor. Dass aus den vertragsgemäßen Abschlagszahlungen noch Überzahlungen offen stehen, behauptet die Klägerseite zudem auch nicht.

II.

27

Die Klage war damit mit den auf §§ 91, 101 Abs. 1 1. Hs., 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 768 Einreden des Bürgen


(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einred

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld


(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 821 Einrede der Bereicherung


Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - VII ZR 187/03

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 187/03 Verkündet am: 30. September 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Sept. 2013 - 3 U 102/12

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2012 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 561,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunk

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(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 187/03 Verkündet am:
30. September 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 305, 631 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus á-conto-Zahlungen ergibt
sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (im Anschluß
an BGHZ 140, 365).
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03 - OLG Duisburg
AG Duisburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte verlangt mit der Widerklage, um die allein es noch geht, die Rückzahlung von 3.319,10 € aus einer an die Klägerin geleisteten à-contoZahlung in Höhe von 10.000 DM (= 5.112,92 €). Der Beklagte ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen Feuchtigkeitsschäden hat neben der Gemeinschaft auch der Beklagte die Klägerin mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Der Umfang des vom Beklagten erteilten Auftrags ist streitig; ein schriftliches Angebot der Klägerin hatte er nicht angenommen. Auf Anforderung der Klägerin leistete der Beklagte seine à-contoZahlung. Nach Abschluß der Arbeiten legte die Klägerin eine Schlußrechnung
über 17.326,76 DM (= 8.859,03 €) vor. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung der à-conto-Zahlung sowie anderweitiger Verrechnungen 2.243,58 € eingeklagt. Die Klage ist im Berufungsrechtszug abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch des Beklagten richte sich nach Bereicherungsrecht. Die Voraussetzungen des § 812 BGB seien nicht gegeben. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß er die 10.000 DM ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, welche Arbeiten die Gemeinschaft und welche der Beklagte in Auftrag gegeben habe. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß die Verbindlichkeit, für die er bezahlt habe, nicht bestanden habe und nicht bestehe. Der Beklagte
trage insoweit die Beweislast, weil er das ursprüngliche, an ihn gerichtete Angebot der Klägerin, ferner die tatsächliche Ausführung der Arbeiten sowie die Überprüfung und Freigabe der à-conto-Rechnung durch den bauleitenden Architekten gekannt und ohne Klarstellung seinerseits die 10.000 DM gezahlt habe. Damit habe er die Forderung als vermeintliche Teilleistung für teilweise erbrachte Leistungen der Klägerin anerkannt. Daran ändere der vom Beklagten mit seiner à-conto-Zahlung verbundene Vorbehalt der endgültigen Abrechnung nichts. Die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beweislastverteilung zuzulassen.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die vom Berufungsgericht formulierte Grundsatzfrage stellt sich nicht. Der Bundesgerichtshof ist gleichwohl an die Zulassung der Revision gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Ein Anspruch des Beklagten auf Auszahlung eines Überschusses ergibt sich nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
a) Aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses. Macht der Auftraggeber einen solchen Anspruch geltend, so genügt er seiner Darlegungspflicht mit dem Bezug auf die Schlußrechnung des
Auftragnehmers und dem Vortrag, daß sich daraus ein Überschuß ergebe oder nach Korrektur ergeben müßte. Es ist dann Sache des Auftragnehmers dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, daß er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 = ZfBR 2002, 473).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Die Parteien haben unstreitig einen Werkvertrag über Bauleistungen abgeschlossen. Ungewiß ist lediglich der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten. Spätestens mit der Anforderung der à-conto-Zahlung und deren Bezahlung haben die Parteien auch eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen getroffen. Danach hatte die Klägerin über ihre erbrachten Leistungen sowie die erhaltene Abschlagszahlung abzurechnen. Das hat die Klägerin mit ihrer Schlußrechnung vom 15. August 2001, wenn auch ohne Erwähnung der à-conto-Zahlung, getan. Der Beklagte hat die Schlußrechnung hinreichend substantiiert bestritten. In der von ihm vorgelegten Aufstellung sind im Anschluß an die Schlußrechnung der Klägerin die Arbeiten im einzelnen bezeichnet, die nach Auffassung des Beklagten von ihm in Auftrag gegeben worden sind. Damit sind zugleich die Arbeiten genau benannt, für die er einen Auftrag nicht erteilt haben will. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin gewesen, den von ihr behaupteten Auftragsumfang und die Berechtigung der in der Schlußrechnung aufgeführten Beträge nachzuweisen.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die à-conto-Zahlung des Beklagten stelle ein Anerkenntnis dar, ist rechtsfehlerhaft. Ein kausales Anerkenntnis setzt voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldver-
hältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – VII ZR 120/98, BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat überdies das Verhalten der Parteien rechtsfehlerhaft gewürdigt. Undeutlich ist bereits, was genau anerkannt worden sein soll. Davon abgesehen ist die Zahlung von beiden Parteien als Abschlagszahlung verstanden und ausdrücklich auch so bezeichnet worden, vom Beklagten außerdem mit dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung. Damit läßt sich eine Auslegung nicht vereinbaren, der gezahlte Betrag sei als endgültig geschuldet anerkannt worden. Dressler Thode Haß Wiebel Kuffer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2012 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 561,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 96 % und der Beklagte zu 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach der Beendigung eines Leasingvertrages mit dem Zeugen A. über ein Geschäftsfahrzeug aus einer für den Leasingnehmer geleisteten Bürgschaft auf Zahlung von 13.075,91 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Leasingvertrag nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs nicht entsprechend den Leasingbedingungen abgewickelt habe und der Bürge deshalb nicht für den Ausfall des letztlich abgerechneten Betrages hafte. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Klaganspruch in vollem Umfang weiter. Von der näheren Darstellung des Sachverhalts wird nach § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung hat nur im geringen Umfang Erfolg.

3

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag vom 23. März 2009 ein Anspruch auf Zahlung der von dem Hauptschuldner A. nicht beglichenen Forderung der Klägerin in Höhe von 561,31 € zu. Im Übrigen ist die Forderung gegen den Hauptschuldner nicht von der Bürgschaft umfasst.

1.

4

Die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit. Die Hauptschuld ist hinreichend bestimmt. Zum Umfang der Bürgschaft heißt es in der Bürgschaftserklärung vom 23.03.2009 (Bl. 11 d. A.):

5

"Der Bürge haftet aus dieser Bürgschaft für sämtliche der Bank aus dem Leasingvertrag gegen den Leasingnehmer zustehenden Ansprüchen."

6

Der Umfang der Bürgschaft ist damit zwar betragsmäßig nicht beziffert, aber anhand der Leasingbedingungen soweit bestimmbar, dass der Bürge sein Höchstrisiko einigermaßen sicher absehen kann. Dies genügt einerseits zur Wahrung des Schriftformerfordernisses (§ 766 BGB), andererseits auch zum Schutz des Bürgen (std. Rspr. des BGH, s. nur das im Rechtsstreit vielbesprochene Urteil v. 30.03.1995 - IX ZR 98/94 -, bei juris Rn. 16, 24). Nach diesem Maßstab beurteilt auch das OLG Hamm in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung NJW 1991, 110 die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 06.09.2013 beanstandete Auffassung des Senats, dass es darauf ankomme, mit welchem Vorgehen der Beklagte als Bürge habe rechnen müssen beruht auf dieser Rechtsprechung. Weil hinreichende Bestimmbarkeit der Hauptschuld Wirksamkeitsvoraussetzung der Bürgschaftserklärung ist, erstreckt sich die Bürgschaft nicht auf jedweden Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner. Die Haftung reicht nur soweit, als der Bürge mit seiner Inanspruchnahme hat rechnen müssen.

2.

7

Regulär hätte die Leasingzeit am 24.10.2010 geendet. Die Klägerin hat den Vertrag jedoch kurz zuvor am 06.07.2010 wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers nach Ziff. XIII Nr. 2 der Leasingbedingungen gekündigt. Die nachfolgende Vertragsabwicklung entsprach jedoch - im Einvernehmen mit dem Leasingnehmer - nicht mehr den Vertragsbedingungen. Dies führt dazu, dass der letztlich abgerechnete Restanspruch der Klägerin gegen den Leasingnehmer keinen solchen mehr darstellt, der i. S. d. Bürgschaftsvereinbarung „aus dem Leasingvertrag“ herrührt.

a)

8

Die Rechtsfolgen einer Kündigung ergeben sich aus Ziff. XIII. Danach hatte die Klägerin den Wert des Fahrzeugs auf Kosten des Leasingnehmers durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, dem Leasingnehmer sodann die Gelegenheit zu geben, binnen dreiwöchiger Frist einen Käufer zu benennen und nach Fristablauf das Fahrzeug selbst bestmöglich zu verwerten. Dementsprechend hätte die Klägerin im Juli 2010 ein Gutachten einholen, das Fahrzeug veräußern und sodann wie dargestellt abrechnen müssen:

9

mit 3 % über dem Basiszinssatz abgezinste restliche Leasingraten

abgezinster Nettorestwert

rückständige Leasingraten

Kosten des Sachverständigen

etwaige weitere Kosten

abzgl.

Nettoverkaufserlös.

10

Auf den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Betrag hätte der Bürge fraglos gehaftet, soweit der Leasingnehmer ihn schuldig blieb.

b)

11

Die Klägerin ist jedoch anders vorgegangen. Sie hat zunächst die Sicherstellung des Fahrzeugs in Auftrag gegeben, dann aber doch dem Leasingnehmer die weitere Nutzung des Fahrzeugs "im gekündigten Vertragsverhältnis" gestattet und es ihm nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zum vereinbarten Restwert zum Kauf angedient. Weil der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wurde, ist sie vom Kaufvertrag wieder zurückgetreten, hat das Fahrzeug sicherstellen und bewerten lassen und anschließend verkauft. Die sodann am 24.08.2011 erstellte Abrechnung lautet:

12

Restwert

28.400,00 €

abzgl. Verwertungserlös

- 10.610,00 €

Zwischenergebnis

17.790,00 €

Sicherstellungskosten

329,37 €

Kosten des Sachverständigen     

179,02 €

Abmeldekosten

52,92 €

abzgl. Zahlungen

  - 5.275,40 €

offen

13.075,91 €

13

Die Abrechnung entspricht bei formeller Betrachtung den Vertragsbedingungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechnet die Klägerin hier keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus dem Andienungskaufvertrag ab. Sie verlangt vielmehr Ersatz des Fehlbetrags zum vereinbarten Restwert (Andienungskaufpreis) sowie Ersatz der anlässlich der Rückholung und Verwertung des Fahrzeugs entstandenen Kosten. Eine ebensolche Abrechnung wäre bei einem Vorgehen streng nach Ziff. XIII Nr. 2 der Leasingbedingungen zu erstellen gewesen.

14

Die Abrechnung vom 24.08.2011 unterscheidet sich von einer zeitnah zur Kündigung erstellten jedoch inhaltlich durch die Beträge der abgerechneten Einzelpositionen.

15

Keine Änderung ergibt sich allerdings für die folgenden Positionen:

16

- Kosten des Sachverständigen (179,02 €), Abmeldekosten (52,92 €) und Sicherstellungskosten (329,37 €):

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Diese Kosten wären in gleichem Umfang auch bei sofortiger Rückabwicklung nach Ziff. XIII. angefallen; für eine Kostensteigerung gibt es keinen Anhaltspunkt.

18

Vorteilhaft für den Beklagten geändert haben sich hingegen die Beträge für

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- Leasingraten (rückständige und für die restliche Laufzeit geschuldete):

20

Sie waren bei der Abrechnung am 24.08.2011 sämtlich beglichen. In eine frühere Abrechnung hätten in nicht genau aktenkundigem Umfang noch rückständige und abgezinste ausstehende Leasingraten eingestellt werden müssen.

21

- zu berücksichtigende Zahlungen des Leasingnehmers:

22

Der Leasingnehmer leistete Zahlungen in Höhe von 5.275,40 € zur Erfüllung des Kaufvertrags, zu dem es bei einer streng nach Ziff. XIII der Leasingbedingungen gerichteten Abwicklung nicht gekommen wäre. Eine sogleich nach der Kündigung erstellte Abrechnung hätte demnach keine derartigen Zahlungen ausgewiesen.

23

Nachteilig für den Beklagten geändert haben sich die Beträge für

24

- Restwert:

25

Hätte die Klägerin sogleich nach der Kündigung abgerechnet, hätte der Restwert abgezinst werden müssen. Die Abzinsung entfällt in der späteren Abrechnung, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht vorzeitig zurückerhalten hatte. Bei Rückerhalt war die ordentliche Leasingzeit bereits abgelaufen.

26

- Verkaufserlös:

27

Der Zeitablauf blieb nicht ohne Auswirkung auf den erzielbaren Erlös. Dies ist zwar streitig. Während die Klägerin behauptet, dass für das Fahrzeug im Juli 2010 derselbe Verkaufserlös zu erzielen gewesen wäre wie im Juni 2011, bestreitet der Beklagte dies unter Verweis auf die unterschiedliche Fahrleistung und eine angebliche Verschlechterung des Fahrzeugzustands im dazwischenliegenden Jahr. Zu Recht aber ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Fahrzeug in dieser Zeit an Wert verloren haben muss. Dies gilt schon deshalb, weil im Juli 2010 wenigstens noch ein Jahr länger Zeit bis zur nächsten TÜV-Untersuchung war (fällig 10 / 2011, s. Gutachten S. 2, Bl. 15 d. A.) und die Prüfung der Fahrtschreiber nach § 57 b StVZO noch nicht abgelaufen war. Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls diese Umstände Einfluss auf den Kaufpreis haben.

c)

28

Die abgerechneten Positionen sind jeweils für sich danach zu bewerten, ob sie sich noch in der Weise auf den Leasingvertrag zurückführen lassen, dass sie von der Bürgenhaftung umfasst sind.

aa)

29

Eine Haftung des Beklagten ist begründet, soweit die Abrechnung Positionen enthält, die sich durch den Zeitablauf betragsmäßig nicht geändert haben. Die Klägerin macht insoweit nur Beträge geltend, die der Beklagte auch bei durchweg vertragsgerechter Vorgehensweise der Klägerin hätte zahlen müssen und mit denen er deshalb rechnen musste. Der bloße Zeitablauf kann ihn nicht von der Haftung entbinden (179,02 €, 52,92 € und 329,37 €). Dies ist nach Auffassung des Senats auch der der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung entgegenzuhalten, dass durch den Versuch der Klägerin, den Vertrag nicht nach Ziff. XIII. abzuwickeln, ein Bruch in der Bürgenhaftung eingetreten sei. Der Beklagte darf durch das Verhalten der Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn der Leasingvertrag entsprechend den ihm bekannten Vertragsbedingungen abgewickelt worden wäre. Es gibt aber auch keinen Grund, weshalb er besser zu stellen wäre.

bb)

30

Soweit die Abrechnung anders ausfällt, als sie bei sofortiger Abwicklung nach Ziff. XIII. ausgefallen wäre, hat sich darin ein Risiko verwirklicht, mit dem der Beklagten nicht hat rechnen müssen. Eine Haftung des Beklagten ist nicht begründet.

31

aaa)

Im Ausgangspunkt zu Recht zwar hat die Klägerin stets geltend gemacht, dass sich der Wegfall der Bürgenhaftung nicht unmittelbar auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem zwischen den Parteien erörterten Urteil vom 14.07.1988 - IX ZR 115/87 - (NJW 1989, 27) stützen lässt. Der dem Urteil zugrundeliegende Fall war in entscheidender Hinsicht anders als der hiesige. Dort hatte die Bürgin die Haftung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann aus deren Geschäftsverbindung, die über ein Girokonto abgewickelt wurde, übernommen. Wegen erheblicher Überziehung des Girokontos kündigte die Bank die Geschäftsverbindung. Die Bürgin trat in die Haftung ein. In den folgenden Jahren führte die Bank die Geschäftsbeziehung faktisch weiter, bis sie erneut die Bürgin in Anspruch nehmen wollte. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Bürgin nur für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung, die bei Eingehung der Bürgschaft bestanden habe, hafte, nicht aber für Schulden, die erst begründet worden seien, nachdem diese Geschäftsverbindung geendet habe. Es bestünde sonst die Gefahr, dass dem Erfordernis der Bestimmtheit der Hauptschuld nicht genügt sei. Die Haftungsstrenge des Bürgschaftsrechts erfordere, dass von einer Bürgschaft nur diejenige Hauptschuld umfasst sei, die sich aus der Bürgschaft selbst zweifelsfrei herleiten lasse. Daraus folge eine Beschränkung der Haftung des Bürgen auf die Verbindlichkeiten samt Nebenforderungen, die der Hauptschuldner bis zur Beendigung seiner in der Bürgschaftsurkunde umschriebenen Geschäftsverbindung zum Gläubiger eingegangen sei (BGH NJW 1989, 27, 28).

32

Der vorliegende Fall liegt anders. Die Abrechnung betrifft ausschließlich den Leasingvertrag, für den der Bürge seine Sicherheit gestellt hat. Die Frage ist nur, ob die Klägerin sogleich nach der Kündigung nach Ziff. XIII. hätte vorgehen müssen oder erst noch einen Versuch unternehmen durfte, den Vertrag trotz der Kündigung so abzuwickeln, wie es bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung der Fall gewesen wäre. Das Verhalten der Klägerin war nicht etwa vertragswidrig. Es beruhte im Gegenteil auf einer Absprache mit dem Leasingnehmer. Auch aus Sicht des Bürgen konnte das zunächst gewählte Verfahren vorteilhaft sein. Der Vortrag der Klägerin, dass ein Leasingnehmer erfahrungsgemäß nach einer Kündigung um Ausgleich der rückständigen Raten und künftige Ratenzahlung bemüht sei, um die Sicherstellung des Fahrzeugs und damit einhergehend oft die Einstellung des Geschäftsbetriebs zu vermeiden, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies ist auch im Interesse des Bürgen.

33

Trotz der Verschiedenheit der Fälle ist das zitierte Urteil des BGH für den vorliegenden Fall jedoch von Bedeutung, weil sich aus ihm unmissverständlich der Maßstab ergibt, nach dem der Umfang der Bürgenhaftung zu bestimmen ist. Dieser Maßstab wird im landgerichtlichen Urteil zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine Bürgenhaftung für den Fall der fristlosen Kündigung eines Leasingvertrags nur in dem Umfang begründet sein, der dem Bürgen aufgrund der vertraglichen Bestimmungen zweifelsfrei erkennbar ist. Dies ist das nach Ziff. XIII. der Leasingbedingungen einzuleitende Verfahren. Die Vorgehensweise der Klägerin mag vielfach wirtschaftlich vernünftiger sein. Zum Einen aber ändert dies nichts daran, dass sie nicht den Vertragsbestimmungen entspricht. Der Bürge muss deshalb nicht damit rechnen. Zum Anderen kann auch nicht unterstellt werden, dass der Bürge stets mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist. Sie verschiebt die Risiken. Je länger ein Fahrzeug bei einem zahlungsschwachen Leasingnehmer verbleibt, desto größer ist die Gefahr, dass Wartungsarbeiten nicht durchgeführt und Schäden nicht behoben werden und der Fahrzeugwert dadurch sinkt. Ein Bürge kann es durchaus als vorteilhafter ansehen, wenn der Leasinggeber im Fall des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers mit der Kündigung nicht zu lange wartet (vgl. BGH, U. v. 30.03.1995 - IX ZR 98/94 -, bei juris Rn. 22) und dann auch umgehend nach Ziff. XIII. vorgeht.

34

Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu derjenigen des OLG Hamm in der im klägerischen Schriftsatz vom 06.09.2013 zitierten Entscheidung NJW 1991, 110. Das OLG Hamm hat zunächst ausdrücklich bekräftigt, dass es sich der auch vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des BGH anschließe. Es hatte aber über den besonderen Fall zu entscheiden, dass die Bürgschaftserklärung erst nach der Kündigung der besicherten Geschäftsverbindung zwischen Bank und Hauptschuldner erfolgte. Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass darin ein entscheidender Unterschiede zur Entscheidung BGH NJW 1989, 27 liege, in der eine Haftung des Bürgen für die erst nach der Kündigung der Geschäftsverbindung entstandenen Verbindlichkeiten verneint wurde. Die Bürgschaft, über die das OLG Hamm zu befinden hatte, betraf vielmehr gerade die erst nach der Kündigung entstandenen Verbindlichkeiten.

35

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat der Rechtsauffassung des Senats in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, dass der Beklagte selbst der ursprüngliche Leasingnehmer gewesen sei. Er kenne das Leasinggeschäft und wisse, dass das Vorgehen der Klägerin üblich sei. Dies vermag an der dargelegten Bewertung jedoch nichts zu ändern, denn in jedem Fall kann sich der Umfang der Bürgschaft nur aus dem Leasingvertrag ableiten lassen. Sollten dem Bürgen vom Leasingvertrag abweichende Geschäftspraktiken bekannt sein, heißt das nicht, dass er auch für die mit diesen verbunden Risiken einstehen wolle. Auch der Leasinggeber und Sicherungsnehmer kann die Übernahme der Bürgschaft nicht in diesem Sinne verstehen.

36

Es kommt auch nicht darauf an, dass der Klägerin gegenüber dem Leasingnehmer nicht der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu machen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist diesem Vorwurf schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegengetreten; die Klägerin wiederholt dies im Schriftsatz vom 06.06.2013. Es ist jedoch zwischen dem Verhältnis der Klägerin zum Leasingnehmer einerseits und zum Bürgen andererseits zu unterscheiden. Im Verhältnis zum Leasingnehmer mag sich die Klägerin entgegenkommend verhalten haben, indem sie nicht streng auf der Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte beharrt hat. Der Bürgenhaftung lag jedoch der Leasingvertrag mit dem dem Bürgen bekannten Inhalt zugrunde, der u. a. für den Fall der fristlosen Kündigung das in Ziff. XIII. bestimmte Verfahren vorsah. Die Parteien des Leasingvertrages konnten nicht davon ausgehen, dass der Bürge auch für solche Ansprüche haften wollte, die sich aus einer abweichenden Vertragshandhabung ergaben.

37

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die abweichende Vertragshandhabung für den Beklagten unschädlich oder gar vorteilhaft war. Die Frage, ob eine Verbindlichkeit von der Bürgenhaftung umfasst ist oder nicht, muss von vornherein klar beantwortbar sein. Sie kann nicht aus einer Sicht ex post je nach dem mehr oder weniger zufälligen Ausgang einer vertraglich nicht vorgesehenen Vorgehensweise beurteilt werden. Erneut ist darauf zu verweisen, dass die Wirksamkeit der Bürgenhaftung auf einen unbezifferten Betrag nur insoweit bejaht werden kann, als der Bürge den Entstehungsgrund und die Höhe des besicherten Anspruchs von vornherein absehen kann.

38

bbb)

Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, seiner Inanspruchnahme die abweichende Handhabung des Leasingvertrages durch die Klägerin und den Leasingnehmer entgegenzuhalten. Daran wäre allenfalls dann zu denken, wenn der Beklagte durch die Vorgehensweise der Klägerin offenkundig besser dastünde als bei einer streng nach Ziff. XIII. vorgenommenen Vertragsabwicklung. Ein solcher offenkundiger Vorteil liegt nicht vor.

39

Vorteilhaft scheint für den Beklagten auf den ersten Blick zu sein, dass zum Zeitpunkt der späteren Abrechnung keine offenen Leasingraten mehr bestanden, was - in nicht genau bekannter Höhe - bei einem früheren Abrechnungszeitpunkt der Fall gewesen wäre. Vorteilhaft für den Beklagten scheint auch zu sein, dass in der späteren Abrechnung Zahlungen in Höhe von insg. 5.275,40 € berücksichtigt werden konnten, die der Leasingnehmer zur Erfüllung des Kaufvertrags geleistet hatte und die nach dem Scheitern des Kaufvertrags auf die offenen Positionen aus der Abrechnung des Leasingvertrags verrechnet werden konnten. Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Leasingnehmer sich auch bei einer Abwicklung streng nach Ziff. XIII. nach Möglichkeit bemüht hätte, seinen Vertragspflichten nachzukommen. Immerhin steht fest, dass er noch Geld aufbringen konnte. Es ist jedenfalls nicht angängig, ein vertragswidriges Verhalten des Leasingnehmers nach der kündigungsbedingten Wegnahme des Fahrzeugs als selbstverständlich zu unterstellen.

40

Während demnach nicht feststeht, dass die spätere Abrechnung dem Beklagten vorteilhaft war, liegt es im Gegenteil nahe, dass ihm Nachteile entstanden sind. Der Restwert des Fahrzeugs hätte in einer vor Ablauf der Vertragslaufzeit erstellten Abrechnung abgezinst angesetzt werden müssen; die spätere Abrechnung enthält dagegen den vollen Betrag. Zudem dürfte sich der Verkehrswert des Fahrzeugs und damit der erzielbare Verkaufserlös in der Zwischenzeit verringert haben. Ob der Klägerin der ganze Zeitablauf bis Juni 2011 oder nur bis Dezember 2010 angelastet werden kann (s. hierzu die Berufungsbegründung S. 6, Bl. 157 d. A.), ist ohne Belang. Keinesfalls war der Fahrzeugwert höher als im Juli 2010. Wenn die Klägerin meint, dass es auf einen angeblichen Wertverlust des Fahrzeugs nicht ankomme, weil dieser jedenfalls durch die erbrachten Zahlungen in Höhe von rd. 12.000 € aufgefangen werde (Schriftsatz vom 29. Dez. 2011 S. 4, Bl. 53 d. A.), so übersieht sie zweierlei. Zum Einen können die Zahlungen in Höhe von 6.712,48 € nicht auf den Fehlbetrag bei der Fahrzeugverwertung angerechnet werden. Sie werden vollständig durch die Rückstände und die Kosten, die der Klägerin anlässlich der Kündigung entstanden sind, aufgezehrt, wie sich aus der der Klage zugrundeliegenden Abrechnung der Klägerin erschließt. Zum Anderen darf, wie oben schon ausgeführt, nicht unterstellt werden, dass die Zahlungen bei einer unverzüglichen Abrechnung nicht geflossen wären.

3.

41

Auf die Hilfsabrechnung kann die Klägerin den Klaganspruch nicht stützen. Sie ist nicht schlüssig. Dass die Mahnkosten richtigerweise nicht 500,00 €, sondern 5,00 € betragen, hat die Klägerin selbst schon mit Schriftsatz vom 29.12.2012 S. 5 (Bl. 54 d. A.) klargestellt. Dass der Fahrzeugwert im Juli 2010 gleich hoch gewesen sein soll wie im Juni 2011, ist, wie ausgeführt, auszuschließen.

42

Die Berufung hat nach Allem Erfolg, soweit der Beklagte zur Zahlung von 561,31 € zu verurteilen war. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.