Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 10. Juni 2014 - 6 O 21/14

bei uns veröffentlicht am10.06.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine angemessene Beteiligung an der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

2

Der Kläger ist Alleinerbe des im Jahre 1986 verstorbenen A. Der Erblasser war teils als Drehbuchautor, teils als Regisseur u.a. an der Produktion von 28 Episoden aus der Serie "Derrick" und 12 Episoden aus der Reihe "Der Alte" beteiligt. Er schloss dazu jeweils gesonderte Verträge mit den beteiligten Produktionsgesellschaften (B mbH; C GmbH - vgl. Anl B 1 ff.). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Verträge wird auf die als Anlagen zur Klageerwiderung eingereichten Ablichtungen verwiesen. Die Verträge betreffend die schon bei ihrer Erstausstrahlung überragend bekannte Serie "Derrick" datieren aus den Jahren 1975 bis 1985, diejenigen, die die Serie "Der Alte" betreffen, stammen aus den Jahren 1976 bis 1980. Die in den Jahrbüchern der Beklagten aus den Jahren 1975 bis 1986 veröffentlichten Einschaltquoten lagen für die Serie "Derrick" bei durchschnittlich 45% (maximal 56%) sowie für die Serie "Der Alte" im Durchschnitt bei 42% (maximal 55%).

3

Die Fernsehserie "Derrick" wurde durch die Beklagte bzw. durch Dritte in über 100 Ländern ausgestrahlt, wobei die Auslandsverwertung ursprünglich den jeweiligen Produzenten zustand und im Jahr 1984 auf die Beklagte überging. Erstausstrahlungstermine waren etwa in Österreich der 20.10.1974 und in Ungarn der 8. November 2004 in Gestalt eines sog. "Re-Release". Die Fernsehserie "Der Alte" wurde ebenfalls durch die Beklagte oder durch Dritte in mehr als 100 Ländern ausgewertet, was die Beklagte in ihrem Jahrbuch 2004 mit den Worten beschrieb: "Rekordverkäufe in mehr als 100 Länder von Abu Dhabi bis Zimbabwe, (...) neben (...) "Derrick" - die erfolgreichste Krimisendung des Hauses". Erstausstrahlungstermine der Serie "Der Alte" waren etwa in Dänemark der 05.01.1979 und in Frankreich der 20.01.1987. Bereits im Jahrbuch 1981, wiederholt in den Jahrbüchern 1985 und 1986, wies die Beklagte auf die laufende Auslandverwertung beider Serien hin.

4

Für seine Leistungen als Regisseur erhielt der Erblasser die in den Verträgen seitens der Produzenten vorgesehenen Vergütungen. Die Beklagte zahlte zudem an den Kläger als Alleinerben eine Vergütung für die wiederholte Ausstrahlungen im Inland sowie für erfolgte Videoauswertungen. Wegen der Höhe der ausgezahlten Vergütungen wird auf die Klageerwiderung (Bl. 129 ff. d.A.) verwiesen. Für die ausländische Verwertung zahlte sie für die Regisseurleistungen keine Vergütungen. Für die streitgegenständlichen Folgen "Bumerang", "Mordanschlag", "Teufelsbrut" und "Die tote Hand" aus der Serie "Der Alte", bei denen A auch als Drehbuchautor tätig war, erhielten er bzw. der Kläger auch Vergütungen für die Verwertung der Episoden im Ausland.

5

Mit Schreiben vom 28. September 1999 (Anlage K 3, Bl. 20 f. d.A.) stellte die Beklagte dem Kläger persönlich eine Liste der Produktionen zur Verfügung, die der Erblasser als Regisseur betreut hatte. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie unter Fristsetzung auf den 20. September 2011 zur Auskunftserteilung wegen der Erlöse und des Umfangs der Auslandsvergütung auf. Mit Antwortschreiben vom 07.11.2011 verweigerte die Beklagte Zahlungen einer Auslandsvergütung mit dem Hinweis, dass solche nach den zugrundeliegenden Verträgen für Regisseure nicht vorgesehen seien und wiederholte ihre Rechtsauffassung mit Schreiben vom 23.10.2013.

6

Der Kläger ist der Auffassung,

7

dass ihm sowohl Zahlungs-, als auch diesen vorgeschaltete Auskunftsansprüche über die Verwertung der streitgegenständlichen Werke im Hinblick auf eine weitere Vergütung entsprechend § 32a Abs. 2 UrhG zustehen. Er behauptet insoweit, dass die gezahlte und vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den aus der Nutzung erzielten Erlösen stehe. Es sei auch unerheblich, ob die Erlösbeteiligung aufgrund einer Vereinbarung oder ohne eine solche unterblieben sei. Aus der unstreitigen Verwertung der Werke durch Beklagten im Ausland ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein auffällige Missverhältnis im urhebervergütungsrechtlichen Sinne. Da die Angemessenheit der Vergütung nur durch eine Gesamtbetrachtung der Auswertungserlöse und der erhaltenen Vergütungen zu ermitteln sei, bestehe ein umfassender Auskunftsanspruch. Der Anspruch auf eine weitere Beteiligung sei auch nicht verjährt, da die Auswertung der streitgegenständlichen Serien fortdauere, so dass mit fortlaufenden Erlösen der Anspruch ständig neu entstehe. Im Übrigen sei zwischen dem 23. August 2011 bis zur Klageerhebung verhandelt worden, sodass auch seit dem Inkrafttreten des § 32a UrhG in seiner aktuellen Form bis zur Klageerhebung keine kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten sei. Der Kläger habe insoweit erst durch die Recherchen der Prozessbevollmächtigten die erforderliche Kenntnis über den Umfang der Auswertung erlangt. Eine kenntnisabhängige Verjährung sei in jedem Fall erst mit Inkrafttreten der aktuellen Fassung des § 32a UrhG möglich, da die Regelung des § 36 UrhG a.F. die Filmverwertung ausgeschlossen habe.

8

Der Kläger beantragt,

1.

9

a. dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion "Derrick",

10

I.    

"Ein Mörder zu wenig",

II.     

"Kamillas junger Freund”

III.   

"Tote Vögel singen nicht'

IV.     

"Schock",

V.    

"Hals in der Schlinge",

VI.     

"Offene Rechnung",

VII.   

"Das Kuckucksei",

VIII. 

"Tod eines Fans",

IX.     

"Ein Hinterhalt",

11
X. "Kaffee mit Beate”,
12
XI. "Die verlorenen Sekunden",
13
XII. "Lissas Vater",
14
XIII. "Ein unheimliches Haus",
15
XIV. "Das dritte Opfer",
16
XV. "Ein Todesengel",
17
XVI. "Zeuge Yurowski",
18
XVII. "Pricker",
19
XVIII. "Das sechste Streichholz",
20
XIX. "Tod im See",
21
XX. "Die Fahrt nach Lindau",
22
XXI. "Das Alibi",
23
XXII. "Der Mann aus Kiel",
24
XXIII. "Geheimnisse einer Nacht",
25
XXIV. "Drei atemlose Tage",
26
XXV. "Tödlicher Ausweg",
27
XXVI. "Gangster haben andere Spielregeln",
28
XXVII. "Naujocks Ende" und
29
XXVIII. "Das absolute Ende"
30

nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlzienz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh-, Super-8-Film/Videokassette/DVD/Blurayauswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und enthaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder Unterlizenznehmer auf die Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z.B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).

31

b. an den Kläger einen betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 als Fairnessausgleich aus der Auswertung der unter 1. a) genannten Folgen der Filmproduktion "Derrick" zu zahlen;

2.

32

a. dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion "Der Alte",

33
I. "Blütenträume",
34
II. "Zwei Mörder",
35
III. "Verena und Annabella",
36
IV. "Erkältung im Sommer",
37
V. "Bumerang",
38
VI. "Die Sträflingsfrau",
39
VII. "Marholms Erben",
40
VIII. "Mordanschlag",
41
IX. "Teufelsbrut",
42
X. "Die tote Hand",
43
XI. "Freispruch" und
44
XII. "Bis das der Tod uns scheidet"
45

nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlzienz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh-, Super-8-Film/Videokassette/DVD/Blurayauswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und enthaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder Unterlizenznehmer auf die Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z.B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).

46

b. an den Kläger einen betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 als Fairnessausgleich aus der Auswertung der unter 1. a) genannten Folgen der Filmproduktion "Der Alte” zu zahlen;

47

3. an den Kläger weitere 1.379,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 zu zahlen.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Sie ist der Auffassung,

51

dass die Klageanträge zu weitgehend seien, da sie sich auch auf Vorgänge im Inland beziehen, die aber unstreitig abgerechnet und bezahlt worden seien. Auch lägen ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für einen Fairnessausgleich nicht vor, weil die tatsächlich zugeflossenen Vergütungen im Vergleich zu der fiktiven Vergütung unter Berücksichtigung der Auslandsverwertung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stünden. Insoweit sei die Auslandsvergütung an den Regelungen der Anlagen MW zu den einzelnen Verträgen zu bemessen. Die fiktive Berechnung entsprechend den höchstrichterlichen Kriterien führe jedoch nicht zu einem auffälligen Missverhältnis. Zudem seien etwaige Ansprüche des Klägers längst verjährt. Betreffend der Serie "Der Alte" seien dem Erblasser und dem Kläger durch die tatsächlich ausgezahlten Vergütungen für die Auslandsverwertungen diese Art der Verwertung bekannt gewesen. Auch im Übrigen sei dem Erblasser die Verwertung der Werke der Serie "Derrick" ebenfalls bekannt gewesen, was sich auch daran erkennen lasse, dass der Erblasser unstreitig auch für seine Mitwirkung an der Produktion der Serie "Schwarzwaldklinik" und deren Verwertung im Ausland entsprechend vergütet worden ist. Der Erblasser sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ein informierter und interessierter Kenner der Film- bzw Fernsehbranche gewesen.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das hiesige Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 17 ZPO i.V.m. § 105 UrhG, § 6 Abs. 2 ZivilZustV-Rlp.

54

Die Klage verbleibt in der Sache indes ohne Erfolg.

55

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Auskunftsansprüche hinsichtlich der in den Klageanträgen näher bezeichneten Episoden der Fernsehserien "Derrick" und "Der Alte" zu. Soweit derartige Ansprüche in Betracht kommen, sind sie verwirkt, jedenfalls aber verjährt.

I.

56

Dem Kläger stehen aus übergegangenem Recht in Folge der Gesamtrechtsnachfolge nach A keine Ansprüche hinsichtlich der Auslandsverwertung der Episoden der Serie "Der Alte" aus § 36 UrhG a.F. bzw. § 32a UrhG zu, denn etwaige diesbezügliche Ansprüche sind verwirkt, jedenfalls aber verjährt.

57

Soweit Ansprüche für die Vergangenheit grundsätzlich in Betracht kommen, richtet sich das insoweit anwendbare Recht entsprechend § 132 UrhG nach den zum jeweiligen Zeitraum geltenden Fassungen des UrhG. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass hinsichtlich der Episoden der Serie "Der Alte" die Voraussetzungen für eine weitere Vergütung im Sinne der jeweils gültigen urheberrechtlichen Vorschriften tatsächlich gegeben waren, da selbst diese Unterstellung nicht zu einem Anspruch führt. Jeglicher denkbarer Anspruch des Klägers bzw. dessen Rechtsvorgängers im Zusammenhang mit der Auslandsverwertung ist verwirkt bzw. verjährt.

58

1. Verwirkung im Rechtssinne liegt dann vor, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte, dass das Recht in Zukunft nicht mehr ausgeübt werde. Eine derartige Konstellation liegt hier vor.

59

Der Erblasser war hinsichtlich von vier der hier streitgegenständlichen Episoden auch als Drehbuchautor tätig und hat für diese Tätigkeit Auslandsverwertungsvergütungen vertragsgemäß erhalten. Dem Erblasser muss es also allein schon aus diesem Umstand bekannt gewesen sein, dass jedenfalls manche der von ihm für die Serie "Der Alte" produzierten Folgen auch im Ausland verwertet worden sind. Dies ergibt sich ferner ausdrücklich etwa aus der Anlage B 42, wird doch der Erblasser dort im Jahr 1979 durch die Beklagte angeschrieben und um Zustimmung zur vereinfachten Honorierung für die Verwertung in außereuropäischen Ländern, insbesondere Entwicklungsländern, gebeten. Das Schreiben ist unter der Rubrik "Einverstanden" datiert und eigenhändig unterschrieben, wobei der handschriftlichen Unterschrift der Nachname "A" zu entnehmen ist und die Unterschrift augenscheinlich mit sämtlichen weiteren Unterschriften des Erblassers auf den weiteren vorgelegten Verträgen übereinstimmt. Damit lag die entsprechende Kenntnis einer (beabsichtigten) Auslandsverwertung beim Erblasser bereits im Jahr 1979 vor.

60

Weder er noch der heutige Kläger als sein Gesamtrechtsnachfolger haben aber in einem Zeitraum Ansprüche auf Beteiligung aus der Regisseurtätigkeit des Erblassers geltend gemacht, in welchem sich die Beklagte noch auf eine Inanspruchnahme hätte einstellen müssen. Nach unstreitigem Vortrag erfolgte erstmals im Jahr 2011 die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen über die Auslandsverwertungen seitens des Klägers gegenüber der Beklagten. Selbst unter Berücksichtigung des ersten Schreibens der Beklagten an den Kläger, welches im hiesigen Verfahren vorgelegt wurde (Anlage K 3, Bl. 20 d.A.)und das vom 28. September 1999 datiert und auf eine entsprechende vorherige Anfrage seitens des Klägers zurückgeht, liegen zwischen dem Zeitpunkt der Abfassung der Anlage B 42 und der Anlage K 3 über 20 Jahre. Nach einer derartigen Zeitspanne muss die Beklagte nach Treu und Glauben aber nicht mehr damit rechnen, noch wegen der Auslandsverwertung der Episoden der Serie "Der Alte" vom damaligen Regisseur der Folgen oder seinem Erben in Anspruch genommen zu werden. Eine derartige lange Zeit lässt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Regelungen des § 36 UrhG a.F. sowie des § 32a UrhG bei einem Beteiligten das schutzwürdige Vertrauen auf eine nicht mehr erfolgende Inanspruchnahme entstehen. Zudem ist das Verhalten des Klägers bzw. das ihm im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zuzurechnende Verhalten des Erblassers insofern als widersprüchlich einzustufen, eine Vergütung für Auslandsverwertungen von Episoden in der Eigenschaft als Drehbuchautor zu erhalten eine solche für die - weitaus umfangreichere - Tätigkeit als Regisseur aber weder zu verlangen, noch eine entsprechende Anfrage an die Beklagte oder den Produzenten zu richten. Die Beklagte konnte dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der üblichen Geschäftsgepflogenheiten nur dahingehend verstehen, dass eine weitere Vergütung für die Eigenschaft als Regisseur - schon seitens des Erblassers - nicht begehrt wird. Das erforderliche Umstands- und Zeitmoment für die Annahme einer Verwirkung liegt damit vor, so dass der heutigen Geltendmachung der Auskunftsansprüche der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit des § 242 BGB entgegensteht.

61

Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass möglicherweise durch zukünftige Verwertungen grundsätzlich Beteiligungsansprüche aus § 32a Abs. 2 UrhG entstehen könnten, obgleich die Serie "Der Alte" zwischenzeitlich umfangreich ausgewertet wurde und die Inlandssachverhalte bereits nach den zugrundeliegenden Verträgen abzugelten sind, weshalb das künftige Entstehen derartiger Ansprüche jedenfalls nicht sehr naheliegend erscheint. Insoweit müsste sich der Kläger in der Ausgangslage nämlich so behandeln lassen, wie er stünde, wenn die verwirkten Ansprüche zu seinen Gunsten erfüllt wären.

62

2. Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch aber, ebenso wie der sich hieran anschließende, zu Gunsten des Klägers unterstellte Zahlungsanspruch, verjährt. Hier kann sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass Verjährung sich nach den Verjährungsvorschriften der §§ 199, 195 BGB in der Fassung nach der Schuldrechts- und Verjährungsrechtsreform bemessen, ohne dass sich hieraus ein anderes Ergebnis ergibt.

63

Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen gegeben, wenn dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände dergestalt bekannt sind, dass ihm die Erhebung einer hinreichend aussichtsreichen - wenngleich nicht sicher erfolgreichen - Klage möglich ist. Diese Kenntnis lag hier spätestens seit dem Jahr 1979 (vgl. Anlage B42) in Person des Erblassers vor, da die Vereinbarung einer gesonderten Vergütungsabwicklung für die außereuropäische Auslandsauswertung den zwingenden Schluss auf entsprechende Handlungen zulässt, die zur Anspruchsentstehung dem Grunde nach führen. Jedenfalls ist ab diesem Zeitpunkt von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einer besonders schwerwiegenden Art und Weise vernachlässigt, etwa indem er sich die ihm in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe mögliche Kenntnis nicht verschafft. Jedenfalls dies ist anzunehmen, wenn und soweit sich der Erblasser in Kenntnis des Schreibens (Anlage B 42) und auch der tatsächlich erfolgten Auslandsverwertungserlöszahlungen an ihn als Drehbuchautor sich nicht weiter mit der Frage des Umfanges der Auswertung befasst. Die Jahrbücher der Beklagten waren dem Erblasser ebenso allgemein zugänglich, wie er aus den Verwertungserlösen der Drehbuchautorenvergütung ersehen konnte, dass und in welchem Umfang eine weitergehende Auswertung erfolgte. Die Kenntnis des Erblassers hat sich der Kläger dabei als eigene Kenntnis zurechnen zu lassen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn. 26). Aus den Gesamtumständen, insbesondere der tatsächlichen erfolgten Zahlung einer Auslandsverwertungsvergütung an den Erblasser als Drehbuchautor folgt insoweit, dass sich der Erblasser aber auch der Kläger einer Kenntnisnahme der Auslandsverwertung bewusst verschlossen haben müssen. Anders ist die Vereinnahmung des entsprechenden Honorars unter Verzicht auf entsprechende Erkundigungen bzgl. der weitergehenden Rechte aus der Tätigkeit als Regisseur nicht zu erklären.

64

Auch soweit der Kläger hier auf immer wieder entstehende Ansprüche und damit einem Ausschluss der Verjährung hinweist, vermag dies den Eintritt der Verjährung nicht zu verhindern. Dies ergibt sich jedenfalls im Rahmen der teleologischen Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intentionen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gesetzesbegründung (BT- Drucks. 14/8058, S. 20) ausdrücklich formuliert: "Eine besondere Verjährungsregel ist überflüssig: Es gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß den §§ 194 ff. BGB in der ab 1 Januar 2002 geltenden Fassung." Hätte der Gesetzgeber eine permanente revolvierende Erneuerung der Verjährung gewollt, so wäre dies sicher im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen. Dies ist aber gerade nicht der Fall, da hier lediglich auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften verwiesen wurde. Soweit im Rahmen der allgemeinen Verjährungsvorschriften eine revolvierende Erneuerung der Verjährung in gewissen Fallkonstellationen anerkannt ist, etwa im Bereich der Dauerbeeinträchtigung, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Nichtzahlung einer weiteren Vergütung nach § 32a UrhG ist keine Dauerhandlung oder wiederholte Handlung sondern vielmehr eine einmalige Handlung, die mit Dauerfolgen verbunden ist, was sie nach Rechtsprechung und Literatur nicht als Grundlage einer revolvierenden Erneuerung des Verjährungsbeginns geeignet erscheinen lässt (vgl. etwa Grothe in Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl. 2012 § 199 Rn. 13b). Dies ist maßgeblich dem Umstand geschuldet, dass die Entstehung eines (ersten) Anspruches aus § 32a UrhG dazu führt, dass dem Berechtigten die in diesem Zeitpunkt zu ermittelnde angemessene Beteiligung zusteht. Würde dieser Anspruch erfüllt, so ist ein neuer Anspruch auch bei zwischenzeitlichen weiteren Verwertungen erst dann begründet, wenn wiederum die Voraussetzungen der unbilligen Beteiligung nach der ersten Beteiligung vorliegen.

65

Unschädlich ist auch eine etwaige Unkenntnis des Klägers oder seines Rechtsvorgängers über das Bestehen ergänzender urheberrechtlichen Vergütungsansprüche als Regisseur, denn für die hier jedenfalls vorliegende grob fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung durch den Berechtigten gerade nicht an (vgl. nur BGH NJW-RR 2010, 681, 683 m.w.N.). Ausreichend ist, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen für den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger hinreichende Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32 a UrhG vorlagen. Dies ist mit der tatsächlich erfolgten Auslandsvergütung des Erblassers bzw. des Klägers in seiner Eigenschaft als Drehbuchautor der Fall.

66

Auch soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Verjährung erst ab der Reform des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2002 mit der Aufnahme des § 32a UrhG in seiner aktuellen Fassung zu laufen begonnen habe, ändert dies nichts an der eingetretenen Verjährung. Der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger hatten zu diesem Zeitpunkt entsprechend den obigen Ausführungen bereits seit Jahrzehnten Kenntnisse über die Auslandsverwertung oder befanden sich jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis, so dass ab dem Jahr 2002 die regelmäßige Verjährung lief. Diese endete mithin spätestens Ende des Jahres 2005, weshalb sowohl die Klageerhebung im Jahr 2013 als auch die außergerichtlichen Kontakte in den Jahren 2011 und folgende - wollte man dies zu Gunsten des Klägers als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ansehen - den Eintritt der Verjährung nicht mehr rechtzeitig zu hemmen vermochten.

67

Mithin liegt Verjährung sowohl hinsichtlich der Vergütung als auch hinsichtlich der Auskunft vor.

68

Ein Anspruch des Klägers für die weitergehende Beteiligung scheidet folglich aus, was auch zu einem Ausschluss des Auskunftsrechts mangels hieraus folgendem Vergütungsanspruchs in der Sache führt.

II.

69

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus übergegangenem Recht in Folge der Gesamtrechtsnachfolge nach A hinsichtlich der Auslandsverwertung der Episoden der Serie "Derrick" aus § 36 UrhG a.F. bzw. § 32a UrhG zu, denn diese Ansprüche sind ebenfalls verwirkt, jedenfalls aber verjährt.

70

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur Verwirkung Bezug genommen, mit der Maßgabe, dass hier gerade keine Vergütung aufgrund der Eigenschaft als Drehbuchautor für Auslandsverwertungen erfolgte. In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere eine durch den Erblasser unterzeichnete Anlage zum Vertrag vom 17. September 1985 (Anl. B 27) zu berücksichtigen, in der die Auslandsverwertung der Folge explizit Erwähnung findet. Dort ist für die Episode "Naujocks trauriges Ende" unter dem dritten und vierten Spiegelstrich ausdrücklich ausgeführt, dass mit dem in Ziffer 3 vereinbarten Honorar auch folgende Verwertung abgegolten ist: "- Sämtliche Ausstrahlungen und sonstige gewerblichen und nicht gewerblichen Verwertungen im Ausland durch Tonrundfunk- und Fernsehen, Drahtfunk, Kabelfernsehen einschließlich der Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen oder anderen technischen Einrichtungen sowie im Transkriptionsdienst.

71

- Sämtliche Verwertungen im In- und Ausland außerhalb des Rundfunks z.B. im Kino oder im sonstigen audiovisuellen Bereich (Schmalfilm, Kassette, Bild-Tonplatte, Schallplatte, Tonkassette und dergleiche)."

72

Selbige Ausführungen finden sich in der Anlage B 28 mit Datum vom 25. November 1985. Bei derartigen Vereinbarungen und einem Zeitraum von ca. 14 Jahren bis zum ersten hier dokumentierten Anschreiben des Klägers an die Beklagte ist hinsichtlich der Ansprüche für die Auslandsverwertung ebenfalls Verwirkung eingetreten. Die Beklagte durfte sich auch bei dieser Zeitspanne darauf einrichten, dass sie von dem Erblasser bzw. dessen Rechtsnachfolgern nicht mehr in Anspruch genommen werden würde. Dies gilt umso mehr, als nach dem unstreitigen Vortrag die Auslandverwertung der Serie "Derrick" im Jahr 1974 in Österreich, im Jahr 1975 in den Niederlanden und im Jahr 1983 in Italien erfolgte. Es wäre schlicht lebensfremd anzunehmen, dass ein so umfangreich tätiger Regisseur wie der Erblasser davon keine Kenntnis gehabt haben sollte. Es ist aber insoweit vielmehr sowohl gerichts- als auch allgemeinbekannt, dass die Serie "Derrick" in vielfacher Weise im Ausland verwertet wurde. Warum ausgerechnet der Kläger oder der ihm zuzurechnende Erblasser als Beteiligter hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollen, ist nicht dargelegt und erschließt sich der Kammer auch sonst nicht. Bei derartigen expliziten und vom Rechtsvorgänger des Klägers eigens gegengezeichneten Hinweisen liegt jedenfalls ebenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften vor, so dass ein Anspruch ebenso verjährt ist, wie der Anspruch bzgl. der Produktion der Episoden für die Serie "Der Alte".

73

Mithin steht dem Kläger auch bzgl. der Serie "Derrick" aus den selben Gründen wie bzgl. der Produktion der "Alte" kein Vergütungsanspruch und kein diesem vorgelagerter Auskunftsanspruch zu.

III.

74

Mangels Anspruches in der Hauptsache scheiden auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach aus.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

76

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 10. Juni 2014 - 6 O 21/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 10. Juni 2014 - 6 O 21/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 10. Juni 2014 - 6 O 21/14 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln


(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereini

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers


(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 132 Verträge


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge m

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wen

Referenzen

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.