Landgericht Essen Urteil, 08. Juli 2015 - 42 O 4/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.333,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.2.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten zustehen, soweit es um Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus dem Investment T und dem Investment H-Anleihen sowie wegen angeblicher „Geldwäsche“ geht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.612,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte war im Dezember 2001 unter der Firma „L AG“ mit Sitz in F gegründet worden. Sie betrieb zum damaligen Zeitpunkt in erster Linie das Pfandbriefgeschäft insbesondere mit dem Ziel, die Betriebsmittelkredite der Muttergesellschaft durch günstigere Refinanzierungen mittels Pfandbriefe abzulösen. Hierfür wurden die zu L1 gehörenden Immobilien teilweise mit Grundschulden/ Hypotheken belastet; die Beklagte emittierte im Gegenzug Pfandbriefe. Im Jahr 2006 veräußerte die B AG die Warenhäuser an Fonds (I), wobei es zu Freigaben der den Pfandbriefen zugrunde liegenden Sicherheiten kam. Da die Pfandbriefe zum großen Teil nicht zurückgekauft werden konnten, kam es zu einer Unterdeckung in einer Größenordnung von ca. einer Milliarden Euro. Aufgrund einer Sondervereinbarung mit der BaFin war es der Beklagten erlaubt, sog. Ersatzdeckungswerte nach Maßgabe der HypBkG oberhalb der gültigen Höchstgrenze von 20 % der Deckungsmasse zu erwerben. Dies war der Grund für den Erwerb von Wertpapieren europäischer Staaten, u.a. von H-Anleihen. Im Jahr 2005 – im Vorfeld zu der Immobilientransaktion- war der Geschäftsbetrieb der Beklagten an den konzerneigenen Pension-Fonds L2 (L3) verkauft worden. Dieser erwarb in der Folgezeit noch die W AG (W1) sowie die L4 GmbH (später: V GmbH), die sofort an die Beklagte weitergereicht wurden. Am 9. März 2007 firmierte die Beklagte zur „W2 AG“ um. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten war durch die Kumulation verschiedener Ereignisse wie den Verkauf der Immobilien durch L1 und Verlust des Status als Bank des Konzerns, der Bankenkrise mit der Verteuerung der Refinanzierung, der Insolvenz der B AG als größter Kunde sowie erhebliche Verluste im Retialbereich der W1 durch Kreditrisiken und Betrug gravierend belastet. Die Versuche der L3, die Geschäftsanteile an der Beklagten zu veräußern, scheiterten, weil die Gebote deutlich unterhalb des Buchwertes der Beklagten lagen.
3Das Grundkapital der Beklagten beträgt seit dem 11.11.2005 bis heute 125 Mio €, das haftende Eigenkapital nach § 10 KWG betrug zum 31.12.2010 261.718.000 € und bis zum 31.12.2011 223.063.000 €.
4Der Kläger wurde durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 3.4.2009 mit Wirkung ab 1.Juli 2009 zum ordentlichen Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft bestellt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 28.9.2011 wurde er mit Wirkung ab 1. Januar 2012 zum Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft ernannt. Vom 1. Juli 2009 bis 31.5.2010 war er ebenfalls Vorstandsvorsitzender der W AG („W1“), einer 100 % igen Tochter der Beklagten. Am 13.4.2012 wurde er zum Aufsichtsratsmitglied V GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, gewählt. Der Vorstand der Beklagten bestand zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 26.10.2012 aus 3 Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der Zeiträume vom 1.7.2010 bis zum 16.9.2011 und ab dem 1.4.2012, in denen sich der Vorstand aus 2 Mitgliedern zusammen setzte. Nach einem Organigramm vom 1.7.2009 war der Kläger für die Ressorts „Rechnungswesen/Controlling“, „Aktiv-, Passivsteuerung/Risikomanagement“, „Geldwäsche“ und „Risikofrüherkennung“ zuständig.
5Zwischen den Parteien wurde zunächst am 15.5.2009/25.5.2009 ein (Vorstands-) Dienstvertrag geschlossen.
6In § 2.5 des Dienstvertrages war bestimmt:
7„Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Wunsch des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Aufsichtsratsmandate oder einen Sitz in ähnlichen Kontrollorganen bei anderen Gesellschaften sowie ehrenamtlichen Funktionen bei Verbänden, denen die Gesellschaft angehört zu übernehmen.“
8§ 3 regelte:
9„Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Vertragspartner pro Geschäftsjahr feste Jahresbezüge (Fixum) in Höhe von 400.000,- € brutto…“
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde verwiesen.
11Ab dem 1. Januar 2012 lag dem Vorstand-Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten der Dienstvertrag vom 29.9.2011 nebst Vergütungsvertrag vom gleichen Tag zugrunde.
12In § 1.3. war geregelt:
13„Herr L5 wird auf Wunsch des Aufsichtsrates ohne gesonderte Vergütung Aufsichtsratsmandate und ähnliche Ämter in Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, übernehmen….“
14In Ziffer 2.2. war u.a. bestimmt:
15„Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, so endet auch dieser Dienstvertrag. Beruht der Widerruf jedoch auf einem wichtigen Grund, der nicht zugleich auch ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB für die fristlose Kündigung dieses Dienstvertrages ist, so endet dieser Dienstvertrag erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 I, II BGB ab Ende der Organstellung…“
16Ziffer 2.3. lautet:
17„Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund gem. § 626 BGB für die fristlose Kündigung dieses Dienstvertrages dürfen Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten…“
18In § 14.3. ist bestimmt:
19„Der Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen Vereinbarungen der Parteien über Dienstverhältnisse, und Altersversorgungszusagen, insbesondere an die Stelle des Dienstvertrages vom 15./25. Mai 2009 mit allen späteren Änderungen, der damit endet.“
20Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunde verwiesen.
21Mit einem Aufhebungsvertrag vom selben Tag wurde der zuvor am 25./29.5.2009 geschlossene Dienstvertrag u.a. einschließlich Ergänzungsvereinbarungen aufgehoben.
22In § 2 ist zum Erlöschen von Ansprüchen bestimmt:
23„2.1.
24Die Parteien sind sich darüber einig und bestätigen sich hiermit nochmals, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2011 sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dem Dienstvertrag von Herrn L5 vom 25./29. Mai 2009 erlöschen werden.
252.2.
26§ 2.1. gilt nicht für (i) etwaige Ansprüche von Herrn L5 gegenüber der Gesellschaft aus Ziffer I. der Ergänzungsvereinbarung vom 14. Dezember 2010 zum Dienstvertrag von Herrn L5 vom 25./29. Mai 2009 (variable Vergütung), soweit sich diese Ansprüche auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 beziehen.“
27In I. der Ergänzungsvereinbarung vom 14.12.2010 war u.a. bestimmt worden:
28„Der Vertragspartner erhält von der Gesellschaft eine variable Vergütung, deren Höhe auf maximal 100 % der vereinbarten jährlichen Fixvergütung, also auf maximal 400.000,- € beschränkt ist. Die Entstehung des Anspruchs auf variable Vergütung und deren Fälligkeit beurteilt sich nach Maßgabe folgenden Kriterien:
291.
30Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf ein Drittel der variablen Vergütung, wenn er die persönlichen Ziele erreicht, die der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft jährlich mit dem Vertragspartner in einer individuellen Zielvereinbarung festlegt. („Variable Vergütung 1“). Die variable Vergütung 1 beträgt bei vollständigem Erreichen der persönlichen Ziele 133.333,- €. Gegenstand der Zielvereinbarung können neben Gewinnzielen auch Umstrukturierungs- und oder Akquisitionsziele sein. Die Auszahlung der Variablen Vergütung 1 erfolgt amn Ende des Monats, in dem die ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im jeweils folgenden Geschäftsjahr stattgefunden hat. Werden die persönlichen Ziele nicht vollständig erreicht, entfällt die Variable Vergütung 1 in Gänze.
312.
32Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf maximal weitere zwei Drittel der variablen Vergütung, wenn die Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr eine Rendite auf ihr Eigenkapital in Höhe von mehr als 8 % p.a. nach Steuern und gemäß HGB („Planergebnis“) erzielt („Variable Vergütung 2“)…“
33Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden verwiesen.
34In dem Geschäftsbericht 2010 der Beklagten heißt es auf S. 25:
35„Die Geschäftstätigkeit der W3 Gruppe wird sich auch im Jahr 2011 weiterhin an den langfristigen Zielvorgaben ihres Eigentümers ausrichten, nach denen das erreichen kontinuierlicher Mindesterträge gegenüber risikobehafteter Ertragsmaximierung Priorität hat.“.
36Am 27.4.2011 wurde mit dem Kläger eine Zielvorgabe abgeschlossen (Anlage 4 b), wonach bei Eintragung der Verschmelzung der W auf die W2 im Geschäftsjahr 2011 die Variable Vergütung I zu 100 % verdient sein sollte.
37Am 16.9.2011 wurde die W1 rückwirkend zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte verschmolzen, die deren Geschäft weiterführte, das hauptsächlich in dem Vertrieb von Kreditkarten an Verbraucher sowie in der Absatzfinanzierung für L1 und weitere selbständige Händler bestand.
38Über die Bestellung des Klägers zum Aufsichtsratsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzenden der V GmbH verhält sich ein Protokoll der Gesellschafterversammlung der V GmbH vom 13.4.2010, wonach die Beklagte bei der Beschlussfassung durch den Kläger sowie den damaligen Vorstandsvorsitzenden H1 vertreten war. Beide waren von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB ) nicht entbunden. In der Gesellschafterversammlung vom 13.4.2010 waren auch zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten anwesend. In einer weiteren Gesellschafterversammlung am 26.4.2011 mit identischer Vertretungslage wurde eine Aufsichtsratsvergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden mit 30 T €, für jedes weitere Aufsichtsratsmitglied mit T 20 € festgelegt. Für seine Aufsichtsratstätigkeit im Jahre 2010 wurde dem Kläger am 2. Mai 2011 eine zeitanteilige Vergütung von 21.616,44 € ausgezahlt. Am 23.4.2012 fand eine Gesellschafterversammlung der V GmbH unter dem Vorsitz des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender statt. Die Beklagte wurde dieses Mal durch die Prokuristen S und T1 vertreten. Unter Top 6 wurde beschlossen:
39„Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2011 wird im Mai 2012 ausgezahlt. Die Vergütung beträgt unverändert zum Geschäftsjahr 2010 für den Aufsichtsratsvorsitzenden 30.000,.- €, für die Aufsichtsratsmitglieder 20.000,- € zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer“. Zu einer Auszahlung dieser Vergütung kam es in der Folgezeit nicht mehr.
40Mit Schreiben vom 31.5.2012 teilte der Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten dem Kläger mit, dass ihm nach vorhergegangenem Aufsichtsratsbeschluss aufgrund der finanziellen Lage der Beklagten keine Boni für das Jahr 2011 ausgezahlt werden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 5.6.2012 und verwies darauf, dass er die einzige persönliche Zielvorgabe, die Eintragung der Verschmelzung der W auf die W2 im Geschäftsjahr 2011 erreicht habe, womit ihm die Variable Vergütung 1 in Höhe von 133.333,00 € zustehe.
41Mit Schreiben vom 13.7.2012 teilte der Aufsichtsratsvorsitzende dem Kläger mit, dass nach Durchsicht aller Unterlagen und v.a. der entsprechenden Beschlüsse die Vergütungsabreden für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bei der V1 GmbH unwirksam seien und bat um Rückzahlung der Beträge.
42Nach einem Schreiben vom 24.8.2012 forderte der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten von dem Kläger die gezahlte Aufsichtsratsvergütung zurück und begründete eine Herabsetzung der Vorstandsbezüge nach § 87 II AktG. Hierauf antwortete der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2012 (K 11) in dem er unter Berufung auf ein Rechtsgutachten (K 12) ausführen ließ, dass er sich im Recht sehe und weder gezahlte Beträge zurückzahlen werde, noch auf fällige Beträge verzichten werde.
43Am 22.3.2011 zeichneten der Kläger und sein Vorstandskollege H1 einen Vorstandsumlaufbeschluss mit Genehmigung der Aufsichtsratsmitglieder über den Erwerb von Anteilen an dem Hedgefonds T2 mit einem Gesellschaftsvermögen von 50 Millionen €. Der entsprechende Zeichnungsschein wurde von den beiden Vorständen am 30.3.2011 gezeichnet. T3, ein Spezialfond luxemburgischen Rechts, schloss mehrere Swap-Geschäfte mit einer in H2 ansässigen Personengesellschaft (H3). An der H3 sind nach den Fondsunterlagen mehrere US-amerikanische Pensionsfonds beteiligt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den V2 und der C berechtigt sind, Steuererstattungsanträge für in E einbehaltene Kapitalertragsteuer geltend zu machen. Der Vertrag mit T3 sah eine 12 % ige Gewinnbeteilung der Beklagten vor, dagegen stand ein 100 % iges Verlustrisiko des Anlagebetrages. Zu den Risiken verhalten sich u.a. Ziffer 2.1. des Q (B 11) , ein Gutachten von Dr. C1 vom 8.3.2011 (B 12) , ein Gutachten von Prof. Dr. F1 vom 22.3.2011 (B 13) sowie ein interner Vermerk des Mitarbeiters der Beklagten T1 , Abteilung Rechnungswesen/Steuern, vom 21.3.2011 vor; auf den Inhalt des Vermerks wird Bezug genommen (B 16).
44Ziel der T4 Fonds Struktur war die Durchführung sog. Cum/ex – Geschäfte, d.h., es wurden Aktien mit Dividendenanspruch vor der Hauptversammlung am Dividendentermin mit mehrtägiger Valuta gekauft und die Aktie bleibt bis zum Erfüllungstag im Depot des Verkäufers. Zusätzlich war der Käufer als wirtschaftlicher Erfüllungsberechtigter dividendenberechtigt, womit aufgrund einer –scheinbar - bestehenden Gesetzeslücke sowohl Käufer wie Verkäufer die Kapitalsteuerrückerstattung geltend machen konnten. Die Einlagen von T3 und anderer Anleger wurde zunächst benutzt, um die Einlage zu hebeln, indem sie als Margin für Termingeschäfte genutzt wurden. Auf diese Weise sollte der Einlagebetrag eine Verzehnfachung des Handelsvolumens ermöglichen. Die den cum/ex-Geschäften zugrunde liegende –scheinbare - Gesetzeslücke war in der Vergangenheit von ähnlichen Fondskonstruktionen genutzt worden. Am 15.12.2010 lag ein Kabinettsentwurf zur Gesetzesänderung vor. In einem Hinweisschreiben des Bundesfinanzministeriums vom selben Tag heißt es u.a. hierzu:
45„Nach dem neuen § 18 Abs. 21 InvStG wird das Erstattungsverfahren nach § 11 Absatz 2 Satz 2 InvStG eingeschränkt und die Kapitalertragssteuererstattung durch die Depotbank für vom Investmentvermögen bezogene Dividendenerträge in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 nur zugelassen, wenn die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses auch im zivilrechtlichen Eigentum des Investmentvermögens stehen. Die Regelung ist erforderlich, um weitere missbräuchliche steuerliche Gestaltungen bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verhindern…“
46Mit Schreiben vom 4.3.2011 gaben die Mitglieder des Verwaltungsrates von T3 gegenüber der Beklagten „nach bestem Wissen“ die Bestätigung ab, dass T3
47die sie selbst betreffenden Sachverhaltsprämissen, die das Gutachten von Prof. F1 beinhaltet, aufgenommen hat und bei der Umsetzung beachten wird,
48sich von ihren Vertragspartnern Zusicherungen geben lassen wird, dass diese die die jeweiligen Transaktionspartner betreffenden Zusicherungen erhalten werden,
49sich von den Transaktionspartnern Zusicherungen geben lassen wird, dass diese keine Absprachen hinsichtlich Leerverkäufe in deutschen Aktien im Sinne der einschlägigen BMF-Schreiben zu cum/ex Transaktionen treffen wird.
50Bereits mit Vorstandbeschluss vom 23.3.2010, auf den wegen seines näheren Inhaltes verwiesen wird (K 44) hatte die Beklagte im Jahr 2010 – mit Genehmigung des Aufsichtsrates- über den Fonds „B1“ in CUM/EX- Arbitrage-Geschäfte mit einer Gesamt-Investitionssumme von 50 Millionen € investiert. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte Prof. Dr. F1 mit der Erstellung eines steuerrechtlichen Gutachtens beauftragt; auf den Inhalt des Gutachtens vom 20.3.2010 (K 41) wird Bezug genommen. Des Weiteren hatte der Kläger den Sachverständigen mit der Erstellung eines aktienrechtlichen Gutachtens „zur Haftungsprivilegierung eines Bankvorstandes bei einer Kapitalanlageentscheidung“ beauftragt. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 22.3.2010 (K42) wird verwiesen.
51In einem Schreiben vom 15.2.2011 (B 15), auf das wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird, wurde von F2 GmbH auf die Gefahr der möglichen Nichterstattung von Kapitalertragssteuern in Zusammenhang mit Investitionen in Fonds, deren Geschäftsmodell auf CUM/EX- Geschäften basieren, hingewiesen.
52Das Investement „B1“ wurde mit dem prospektierten Gewinn für die Beklagte abgewickelt.
53Ab Anfang 2011 halten die deutschen Finanzämter Kapitalertragssteuern, bei der sie den Verdacht haben, dass die Geltendmachung zwei- oder mehrfach erfolgt, zurück. T3 kaufte in der Folgezeit 10 % der Anteile von den Anlegern, von der Beklagten mithin im Wert von 5 Millionen €, zurück. Mit Schreiben vom 22.5.2013 wies T3 zudem auf die Probleme bei der Liquidität hin, die daraus resultiere, dass ihre Forderungen an die US-Pensionsfonds erst mit Auszahlung der Kapitalertragssteuererstattung fällig würden.
54Am 9.11.2011 zeigte die Beklagte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Verlust von mehr als einem Viertel des haftenden Eigenkapitals aufgrund erforderlicher Wertkorrekturen auf den Bestand an Anleihen griechischer Emittenten an. Im Dezember 2011 gewährte der Einlagensicherungsfonds des C2 der als systemrelevant eingestuften Beklagten eine Garantie von 50 Mio €, die Ende Februar 2012 auf 100 Mio € aufgestockt wurde. Im Dezember 2012 ließ sich die Unterschreitung des bankenaufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitals nur durch ein vom F3 gewährtes Nachrangdarlehen in Höhe von 50 Mio € und eine zusätzliche Garantie des F3 in Höhe von 190 Mio zur Abschirmung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften und Immobilienkrediten verhindern. Mit Vertrag vom 1.10.2012 hat der F3 durch die S1 GmbH und die Einlagensicherungs- und Treuhandgesellschaft alle Geschäftsanteile an der Beklagten übernommen und den Aufsichtsrat umbesetzt.
55In einem Bericht vom 11.8.2011 gab die E1 das Ergebnis einer Prüfung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement bekannt ( B 31), in dem es u.a. heißt:
56„Die Bank verfügt in den geprüften Bereichen nicht über ein geeignetes Risikomanagement im Sinne des § 25 a I 3 Nr. 1 KWG…
57Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen.
58Mit Schreiben vom 24.10.2012, auf das wegen seines näheren Inhaltes verwiesen wird, hörte BaFin den Kläger zu einer beabsichtigten Verwarnung gemäß § 36 II KWG an (B 32); zugleich erhielt der Aufsichtsrat der Beklagten Gelegenheit, zu den Vorwürfen gegen den Kläger Stellung zu nehmen.
59Am 26.10.2012 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten, inzwischen bestehend aus den Aktionärinnen S2 GmbH und F4 GmbH, dass den Mitgliedern des Vorstandes (Kläger und Herr G) das Vertrauen entzogen werde.
60In einem schriftlichen Vermerk legte der Vertreter der Aktionärinnen folgende Beweggründe nieder:
61„1.
62Bericht über die Prüfung gemäß § 342 b Abs. 2 S. 3 Ziffer 3 HGB durch die E2 (E3), die zur Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung für den Konzern- und Jahresabschluss zum 31.12.2010 geführt und eine entsprechende Korrektur erforderlich gemacht hat.
632.
64Die Situation der Bank, insbesondere die Vermögenslage und die finanziellen Verhältnisse, die eine Stützungsmaßnahme der Einlagensicherung der privaten Banken erforderlich gemacht hat, sowie das Verhalten des Vorstandes zur Bewältigung der Krisensituation
65Dabei stellt jeder der vorstehend genannten Punkte für sich allein einen Grund für den Entzug des Vertrauens dar.“
66Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss am selben Tag die Abberufung des Klägers mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund sowie die Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen nach dem Dienstvertrag. Hiervon setzte der damalige Aufsichtsratsvorsitzende den Kläger mit Schreiben vom selben Tag in Kenntnis.
67Mit Schreiben vom 7.11.2012 teilte die Beklagte dem Kläger unter Berufung auf § 2 Ziffer 2.2. des geltenden Dienstvertrages daraufhin mit, dass der Vertrag mit Ablauf des Monats November 2012 ende. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte die Beklagte auch die Vorstandsgrundvergütung an den Kläger.
68Der Kläger trägt vor:
69Der Widerruf der Vorstandsbestellung sei in Wirklichkeit wegen des Streites um die Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung erfolgt, was willkürlich sei, weil er – der Kläger- nur berechtige Ansprüche geltend gemacht habe.
70Die Beklagte sei schon bei Eintritt des Klägers ein existenzbedrohtes Unternehmen gewesen. Auch im Folgenden hätten die Bankenkrise in 2008, die Insolvenz von B in 2009 und die Staatsfinanzierungskrise dazu geführt, dass die wirtschaftliche Misere der Beklagten sich manifestiert habe.
71Im Übrigen sei auch die Kopplungsklausel in § 2 des Vorstandsdienstvertrages vom 29.9.2011 unwirksam. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung sei zwar die Wirksamkeit einer Kopplungsklausel mit der Folge der Beendigung des Dienstvertrages bejaht worden; allerdings habe der BGH in der Folgezeit für den GmbH-Geschäftsführer auch zutreffend entschieden, dass bei befristeten Geschäftsführerverträgen mit einer Kopplungsklausel diese lediglich dazu führe, dass das Dienstverhältnis zum Ende der Befristung endet und nicht mit der Frist des § 622 II BGB. Diese Rechtsprechung sei auch auf Vorstandsverträge, wenn die Abberufung allein auf dem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung gem. § 84 III S. 2 AktG beruhe, zu übertragen. Die Kopplungsklausel sei jedenfalls dem Transparenzgebot für AGB nach dem BGB unterworfen und hier gewinne Ziffer 2.3. des Dienstvertrages eine besondere Bedeutung: Diese Klausel wäre völlig sinnlos, wenn bei Widerruf der Organbestellung der Dienstvertrag immer innerhalb der Frist des § 626 II BGB ende. Eine anderweitige Auslegung der Klausel würde dazu führen, dass diese als überraschend gem. § 305 c BGB einzustufen wäre.
72Der Kläger beantragt,
731.
74Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger unter dem 26.10.2012 erklärte Abberufung als ordentliches Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund unwirksam ist.
752.
76Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 29. September 2011 geschlossene Dienstvertrag durch die Erklärung der Beklagten vom 26. Oktober 2012 nicht beendet ist, sondern darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2016 fortbesteht.
773.
78Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Zahlungen zu leisten:
79a)
80Bonus 2011 in Höhe von 133.333, 33 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.9.2012;
81b)
82Festgehalt Dezember 2012 36.666,66 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2013;
83c)
84Festgehälter Januar bis Dezember 2014 in Höhe von monatlich 36.666,66 €, jeweils fällig zum 1. Folgemonats und zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (insgesamt 440.00,- € zzgl Zinsen);
85d)
86Dienstwagenausgleich für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31.12.2013 € 20.111,- brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung.
875.
88Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche, aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten zustehen, soweit es um Ansprüche wegen Pflichtverletzung aus dem Invest „T“, dem Investment „H-Anleihen“ sowie wegen angeblicher „Geldwäsche“ geht.
896.
90Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 7.314,81 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
91Den zu Ziffer 4. ursprünglich angekündigten Klageantrag,
92es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bis zum 30.November 2014 monatlich 36.666,66 € brutto, jeweils zum Kalendermonatsende zu zahlen, zuzüglich monatlichen Dienstwagenausgleich in Höhe von 1.547,- € brutto,
93hat der Kläger zurückgenommen.
94Die Beklagte beantragt,
95die Klage abzuweisen.
96Widerklagend beantragt sie im Wege der Teilklage,
97den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5 Millionen € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
98hilfsweise,
99den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen Abtretung des erstrangigen Teilbetrages in Höhe der Verurteilungssumme aus allen Beteiligungsrechten einschließlich sämtlichen vertraglichen und gesetzlichen Erstattungs- und Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Hedgefonds T2.
100Die Beklagte trägt vor:
101Die Hauptversammlung habe dem Kläger das Vertrauen entzogen, weil
1021)
103Die Prüfung durch die E2 eine fehlerhafte Rechnungslegung für den Konzern- und Jahresabschluss zum 31.12.2010 attestiert hatte,
1042)
105die Vermögenslage der Beklagten und insbesondere deren finanzielle Verhältnisse eine Stützung durch die Einlagesicherung der privaten Banken erforderlich gemacht hatten und weil
1063)
107der Vorstand nicht adäquat zur Bewältigung der Krisensituation gehandelt habe.
108Die durchgängig hoch angespannte wirtschaftliche Lage der Beklagten infolge der L1-Insolvenz habe sich unter der Leitung des Klägers dramatisch verschlechtert.
109Zu den gravierendsten Pflichtverletzungen des Klägers zähle:
1101.
111Die Investition in den hoch riskanten Hedgefonds T2.
112Dem Kläger seien diese Risiken und Warnungen bei Zeichnung der Anteile bekannt gewesen. Die Risikotragfähigkeit der Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt ausgeschöpft gewesen. Der Kläger sei fahrlässig ein unverhältnismäßig hohes Risiko eingegangen, das sich dann auch verwirklicht habe. Hinzu komme, dass mit einem Investition 50 Millionen € der Kläger ein unverhältnismäßig hohes Klumpenrisiko eingegangen sei. Die Gutachten der Professoren Dr. F1 und Dr. C1 seien auch keine geeignete Informationsgrundlage gewesen, da diese Gutachter auch für die Investoren des Fonds tätig geworden seien und sich damit im Interessenkonflikt befunden hätten.
1132.
114Halten von H-Anleihen trotz Krise/Risikomanagement
115Dem Kläger sei zudem das Kaufen und Halten riskanter Staatsanleihen anzulasten. Hierzu beruft sich die Beklagte auf folgenden Sachverhalt;
116Die Beklagte hatte am 8.12.2006 H-Anleihen im Nennwert von 150.000.000,- € mit Fälligkeit 1/2014 für 173.970.000,- € erworben. Im Oktober 2009 erklärte H4, dass das Haushaltsdefizit nicht, wie angegeben, 6 % betrage, sondern 12,5 %, womit die H4-Krise ausbrach. Das Rating H4 sank auf BB+/B.
117In dem Zeitraum von Dezember 2009 bis September 2011 besprach die Führungsebene der Beklagten auf insgesamt 25 Aktiv-, Passiv-Sitzungen der Beklagten das H4-Engagement. Die Teilnehmer der Sitzungen gingen davon aus, dass es für H4 eine Auffang- und Sanierungslösung der Eurozonen-Mitglieder geben werde und dass ein EU-Staat innerhalb der €-Währungsunion nicht insolvent gehen darf. Von einem Verkauf der gehaltenen H-Anleihen sahen sie daher ab. Vielmehr beschloss der Vorstand unter Mitwirkung des Klägers im Februar 2010, weitere H-Anleihen im Nennwert von 329,5 Mio. (Fälligkeit 20.4.2010) sowie im Nennwert von weiteren 121 Mio (Fälligkeit 19.5.2010) zu erwerben. Diese Beträge sind nebst Zinsen wieder zurückgezahlt worden.
118Am 27.10.2011 einigte sich der EU-Gipfel auf einen freiwilligen Schuldenerlass für H4 auf 50 %. Zwischen April 2011 und Dezember 2011 sank der Wert der H-Anleihen der Beklagten von 80 % des Nominalwertes der Bank auf ca. 20 %. Daraufhin schrieb die Beklagte im Dezember 2011 einen Betrag in Höhe von 85.642.533,63 € ab. Das im Rahmen des Schuldenschnitts beschlossenen Umtauschangebotes nahm die Beklagte am 8.3.2012 an. Im Rahmen dieses Tausches erhielt die Beklagte neue H-Anleihen (Laufzeit 2023- 2042) im nominalen Wert von 50.400.000 Anleihen des F5 im Nominalwert von 24.000.000 € sowie Zinsbesserungsscheine im Nominalwert von 50.400.000 €. Die Anleihen im Nominalwert von 50.400.000 sowie die Zinsbesserungsscheine verkaufte die Beklagte am 30. Oktober 2012 für 11.944.800,- € und 309.960 €.
119Die Beklagte meint, angesichts der bestehenden Unsicherheiten und der angespannten Lage der Beklagten hätte im Rahmen der Risikominimierung versucht werden müssen, die H-Anleihen zu veräußern.
120Insgesamt sei der Beklagten durch das H4-Engagement damit ein Schaden von 135.000.000 bis 140.000.000 € entstanden. Hätte der Kläger die H-Anleihen veräußert, als sich das rating H4 Ende 2009 weiter verschlechterte, wäre der Schaden deutlich geringer gewesen. Die Veräußerung wäre zu einem Wertabschlag von maximal 10 % ohne weiteres möglich gewesen.
121Ein unverhältnismäßig hohes Risiko sei der Kläger auch im Jahr 2010 eingegangen, als trotz der sich abzeichnenden Krise weitere H-Anleihen in Höhe des 2,3 fachen des haftenden Eigenkapitals erworben wurde.
122Zu Recht sei der Kläger daher mit dem Risikoanteil des Portfolios in den Focus der BaFin geraten.
1233.
124Schwere Mängel bei der Geldwäscheprävention
125Die Beklagte trägt insoweit vor:
126Als die Beklagte sich im Jahr 2013 entschieden habe, ihr Kreditkartengeschäft im Rahmen des Bieterprozesses zu veräußer sei herausgekommen, dass die Geldwäscheprävention der Beklagten erhebliche Mängel aufgewiesen habe. Insbesondere seien die zur Identifikation der Kunden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GwG i.V.m § 4 I GwG erforderlichen Angaben über das Legitimationsdokument nicht ordnungsgemäß erhoben oder aufgezeichnet worden. Es habe sich gezeigt, dass für 61.000 Privatkunden keine Identifizierungsdaten und Dokumente vorgelegen hätten; bei hochgerechnet 344.500 Kunden sei die ordnungsgemäße Durchführung der Identifizierung nicht in ausreichender Weise dokumentiert worden. Die erforderlich gewordene Nachidentifizierung durch die Projekte Q1 I und II habe bis zum 31.2.2014 Kosten in Höhe von 1.146.652,00 € verursacht. Weitere Kosten in Höhe von 4.489.602 € würden erwartet.
127Es liege auch ein Verstoß nach § 25 h KWG vor, wonach durch risikoorientierte Überwachungshandlungen die Angemessenheit und Wirksamkeit der Arbeits- und Organsationsanweisungen zu überwachen seien. Bis zum Jahr 2012 habe nicht einmal ein Kontrollplan existiert. Im L6 Prüfbericht zum Jahresabschluss zum 31.12.2010 habe diese bereits festgestellt: „Der Geldwäschebeauftragte … hat bislang keine Kontrollhandlungen durchgeführt…“. Im Prüfbericht zu, 31.12.20911 habe L6 festgestellt: „Die Bank hat im Januar 2012 erstmals Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß § 9 II Ziffer 2 GWG definiert…“ Im Prüfbericht zum 31.12.2012 ist vermerkt: „Die festgelegten und die im Berichtsjahr durchgeführten Kontrollen des Geldwäschebeauftragten halten wir noch nicht für vollumfänglich ausreichend….“ Die Mitarbeiter seien im Umgang mit dem Geldwäschegesetz auch nicht ausreichend geschult worden. Auch seien die Anforderungen §§ 1-3 und 5 des GwBekErG (betr. Aktualisierung von Kundendaten) nur sehr verzögerlich umgesetzt worden. Bis zum Jahr 2012 habe der Kläger auch nicht dafür gesorgt, dass für die Geldwäscheprävention ausreichende Mittel, insbesondere Personalressourcen zur Verfügung standen. Lediglich ein Mitarbeiter sei mit einer Arbeitskraft von 10 % hiermit beauftragt worden.
128Hätte der Kläger die ihm im Bereich Geldwäscheprävention obliegenden Aufgaben vollumfänglich und korrekt wahrgenommen, hätte er spätestens ab dem 1.1.2011 dafür Sorge tragen müssen, dass bei Begründung eines Neukundenverhältnisses die Daten eines Neukunden vollumfänglich und richtig aufgenommen worden wären. Dann wäre es der Beklagten erspart geblieben, auch für diese Neukunden eine Nachidentifizierung durchzuführen (Kosten : 572.400,- €).
1294)
130Prüfung durch die E4 e.V.
131Neben dem Streit um die Aufsichtsratvergütung habe der Kläger auch bei folgendem Sachverhalt pflichtwidrig gehandelt: Anfang 2012 führte die E3 eine Prüfung des Konzern- und Jahresabschlusses 2010 der Beklagten nach § 342 b HGB durch. Dabei beanstandete die E3 sowohl die HGB- Bilanzierung als auch die IFRS-Konzernbilanzierung als fehlerhaft. Der Gesamtvorstand der Beklagten beschloss am 29. März 2012 „ohne Anerkennung etwaiger Rechtspflichten dem vom E3 festgestellten Ergebnis Folge zu leisten, um möglichen Schaden von der W2 abzuwenden.“ Zugleich wurde allerdings auch festgehalten, dass die Bewertung von E3 nicht geteilt werde. Dies veranlasste den E3, die BaFin einzuschalten. Diese erließ nach § 37 p I 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 370 I WpHG eine Prüfungsanordnung, die mit der offiziellen und zu veröffentlichenden Feststellung der BaFin endete, dass der Konzernabschluss und der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2010 fehlerhaft gewesen sei.
132Die Beklagte trägt vor, dass die Zwangsveröffentlichung nicht angeordnet worden wäre, wenn der Kläger entsprechend dem Rat des Aufsichtsrates folgend die Beanstandungen der E3 akzeptiert hätte, so dass die BaFin nicht hätte angerufen werden müssen.
133Nach allem liege ein wichtiger Grund für den Widerruf im Sinne des § 84 III S. 1, 2, 3. Alt. AktG vor; dies allein deshalb, weil die Hauptversammlung dem Kläger das Vertrauen entzogen habe. Im Übrigen begründeten die vorgetragenen Pflichtverstöße auch grobe Pflichtverletzungen im Sinne von § 84 III S. 2 Alt. 1 AktG. Hierbei sei nur auf das vernichtende Schreiben der BaFin vom 24.10.2012 ( B 32) zu verweisen. Unter diesen Umständen sei es zur Abwendung weiteren Schadens für die Beklagte sowie faktisch für den indirekten Gesellschafter F3 ausgeschlossen gewesen, den Kläger im Amt zu belassen. Die leidige Vergütungsdebatte für die Aufsichtsratsvergütungen in Tochtergesellschaften der Beklagten verrate zwar viel über das Berufsverständnis des Klägers, sei aber für dessen Abberufung unerheblich gewesen.
134Der Klageantrag zu 2) sei wegen der Unvorhersehbarkeit von zukünftigen Entwicklungen unzulässig. Jedenfalls sei der Klageantrag nach 2) unbegründet wegen der Abberufung als Vorstandsvorsitzender.
135Die Geltendmachung eines Dienstwagenausgleichs sei schon deshalb ausgeschlossen, da dieser ausweislich § 7 des Dienstvertrages nur bis zur Beendigung der Vorstandsbestellung zur Verfügung zu stellen war.
136Die Feststellungsklage bezüglich der Schadensersatzpflicht sei schon deshalb unzulässig, weil mit dem „insbesondere“- Zusatz der Antrag zu unbestimmt sei.
137Mit der Widerklage macht die Beklagte im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger nach § 93 II S. 1 AktG geltend, den sie nacheinander auf folgende Komplexe stützt:
138Investition T3
13945 Mio € nicht zurückerhaltene Investitionssumme
1402.295.000 € Entgangener Gewinn
141Hilfsweise
142H-Anleihen 107.745.240 €,
143Die Beklagte erklärt zudem hilfsweise die Aufrechnung gegen die Zahlungsansprüche zu Ziffer 3 der Klägerin, und zwar mit einem erstrangigen Teilbetrag der mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzforderung.
144Der Kläger erwidert:
145Die Beanstandungen von BaFin seien unberechtigt gewesen, er - der Kläger – habe wegen seiner Abberufung schließlich auch keine Gelegenheit gehabt, die Dinge zu klären.
146Der Ankauf der T3-Anleihen sei eine vertretbare unternehmerische Investitionsentscheidung gewesen. Wenn es letztlich zum Verlust komme, liege das daran, dass die deutschen Finanzbehörden pflichtwidrig gegenüber dem Fonds die Erstattung der Kapitalertragssteuer verweigere. Das sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen, womit es am Verschulden fehle. Die Schadensentstehung stehe auch noch nicht endgültig fest.
147Dass die vorhandenen H-Anleihen nicht verkauft worden sind stelle keine Pflichtverletzung dar, da der „haircut“ bei den H-Anleihen nicht vorhersehbar gewesen sei.
148In der Zeit nach dem 1.7.2010 sei der Vorstand H1 für das Ressort „Geldwäsche zuständig gewesen. Dies gelte auch für die Folgezeit. Bei der W1 sei der Kläger vom 1.7.2009 bis 31.5.2010 für „Geldwäsche“ zuständig gewesen. Ihm habe nur die Pflicht oblegen, einen Geldwäsche-Beauftragten zu beauftragen. Überwachungs- und Aufsichtspflichten habe er allerdings nicht verletzt. Nach dem Prüfbericht der C3 zum Jahresabschluss 2009 seien keine Mängel in Sachen „Gelwäsche“ festgestellt worden. Eine Kontroll- bzw. Aufsichtspflicht des Klägers als für die Geldwäsche nicht ressortmäßig verantwortliches Vorstandsmitglied habe überhaupt erst am 16.9.2011 im Rahmen einer Restverantwortung ins Leben gerufen werden können, weil zu diesem Datum erst die Fusion stattfand. Danach seien auch Maßnahmen ergriffen worden, was L6 im Prüfbericht vom 31.12.2012 auch festgehalten habe.
149Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
150Entscheidungsgründe
151Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, die Widerklage ist unbegründet.
152Der Klageantrag zu 1) ist gemäß § 256 ZPO zulässig, aber unbegründet. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat die Bestellung des Klägers zum Vorstandsvorsitzenden wirksam am 26.10.2012 mit sofortiger Wirkung widerrufen; ein wichtiger Grund im Sinne von § 87 III 1 AktG lag vor, da die Hauptversammlung dem Kläger das Vertrauen entzogen hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist, § 87 III 2 AktG. Unsachlichkeit ist gegeben, wenn ein Vertrauensentzug nur als Vorwand dient, willkürlich oder wegen des damit verfolgten Zwecks rechtswidrig ist, insbesondere gegen Treu und Glauben verstößt. Ein objektiver Pflichtverstoß ist hierfür nicht erforderlich, selbst wenn dem Vorstandsmitglied kein persönlicher Vorwurf zu machen ist oder er sogar objektiv im Recht ist, genügt der Vertrauensentzug (vgl. etwa Münchener Kommentar, § 84 AktG Rdnr. 137 und 139). Nach dem –inhaltlich nicht widerlegten- Vermerk vom 26.10.2012 (K7) ist der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung erfolgt wegen der von der E2 festgestellten fehlerhaften Rechnungslegung für den Konzern- und Jahresabschluss zum 31.10.2010 und die dadurch erforderlich gewordene Korrektur, sowie die Situation der Bank und das Verhalten des Vorstandes zur Bewältigung der Krisensituation. Diese Gründe sind nicht offensichtlich sachwidrig. Die Veröffentlichung einer Feststellung, dass eine Rechnungslegung für den Konzern- und Jahresabschluss 2010 des Konzerns fehlerhaft gewesen ist, stellt ein objektiv unternehmensschädigendes Ereignis dar, für das der Kläger auch die Verantwortung trug. Auch gab das Verhalten des Klägers in der Krisensituation genügend objektive Anhaltspunkte, die den Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nicht als sachwidrig erscheinen ließen. So gab sein Verhalten sogar Veranlassung zu dem Schreiben der BaFin vom 24.10.2012, in dem dezidiert und sachorientiert ein Vielzahl von teils gewichtigen und mittelschweren Mängeln in seinem Verantwortungsbereich aufgeführt wurden, aus denen seitens der BaFin der Schluss gezogen wurde, dass bei der Beklagten kein geeignetes Risikomanagement bestehe und teilweise auch keine geeignete Geschäftsorganisation. Dabei ist BaFin auch von einer leichtfertigen Verletzung von Geschäftsführerpflichten ausgegangen. Den Ankauf von H-Anleihen im Februar 2010 in Höhe von 450 Mio € bezeichnete BaFin als risikomäßig nicht vertretbar -auch wenn zum damaligen Zeitpunkt durch die erste Rettungsaktion für H4 letztlich kein Verlust eingetreten sei- und sah Veranlassung, die fachliche Eignung des Klägers als Geschäftsleiter in Frage zu stellen. Wenn die Hauptversammlung angesichts dieser vernichtenden Beurteilung von BaFin über die Geschäftstätigkeit des Klägers diesem das Vertrauen entzog war dies jedenfalls nicht offenbar unsachlich im Sinne von § 84 III 2 AktG.
153Auch der Klageantrag zu Ziffer 2) bleibt ohne Erfolg.
154Der Antrag ist unzulässig, soweit er den Zeitraum vom 26.10.2012 bis 30.11.2012 betrifft. Zwar ist die Beklagte der Meinung, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages vorlag, tatsächlich ist diese aber nicht erklärt worden und auch ansonsten hat die Beklagte den Vertrag als zum 30. 11.2012 beendet behandelt. Bei dieser Sachlage ist bezüglich des Zeitraums bis 30.11.2012 ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar.
155Im Übrigen ist die zulässige Feststellungsklage unbegründet. Der Anstellungsdienstvertrag zwischen den Parteien endete gemäß § 2 Ziffer 2.2. in Verbindung mit § 622 II Ziffer 1 BGB mit Ablauf des 30.11.2012. Die vertragliche Regelung ist wirksam und hält auch bei Annahme ihrer Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § 307 I 2 BGB, § 307 I 1 und Abs. 2 Ziffer 1 BGB stand; sie ist zudem nicht überraschend im Sinne von § 305 c I BGB, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger bei Abschluss seines Dienstvertrages als Verbraucher anzusehen ist.
156Das Transparenzgebot in § 307 I 2 BGB verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen; dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei Verbraucherverträgen gehören zu den nach § 310 III Ziffer 3 BGB zu berücksichtigenden Begleitumständen im Individualprozess auch die Kenntnis und Fähigkeit des konkreten Geschäftspartners; ist eine Klausel für den typischen Kunden intransparent, für den konkreten Vertragspartner aber verständlich, kann die Unwirksamkeit im Individualprozess nicht aus einer Verletzung des Transparenzgebotes hergeleitet werden (vgl. zu allem etwa Palandt-Grüneberg, § 307 BGB Rdnr. 21 f.). Die hier in Frage stehende Regelung in § 2 Ziffer 2.2. ist in ihrem Aussagegehalt klar und verständlich und bezieht sich ohne Zweifel auf die Begrifflichkeiten des § 84 III AktG, dessen Kenntnis und Verständnis von dem Kläger als Vorstand einer Bank erwartet werden konnte. Aus § 87 III AktG ergibt sich, dass ein Widerruf der Vorstandsbestellung nicht nur bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen kann, sondern auch beim Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, soweit dieser nicht offensichtlich unsachlich ausgeübt wird. In Satz 1 der vertraglichen Regelung ist nun mit aller Klarheit bestimmt, dass mit der Abberufung als Vorstand auch das Anstellungsverhältnis endet, und zwar bei Abberufungen, die nicht zugleich eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen, nach Ablauf der in § 622 I, 2 BGB bestimmten Frist. Dass mit dem Begriff „Widerruf“ in der Regelung nur ein wirksamer Widerruf gemeint sein kann, liegt auf der Hand, da bei verständiger Würdigung nicht angenommen werden kann, dass bei einem unwirksamen Widerruf das Anstellungsverhältnis beendet werden soll. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 307 BGB Rdnr. 23 mit Hinweis auf NK/Kollmann Rn. 18, AGB-KIW/v. Westphalen, VertR 33 Rn. 2). Die Regelung in 2.2. wird auch nicht durch die anschließende vertragliche Bestimmung in 2.3. unklar. Diese Bestimmung befasst sich räumlich und in der Gliederung abgegrenzt zur vorhergehenden Klausel mit dem Abfindungs-Cap, hier offensichtlich folgend einer Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex, wonach in Vorstandsverträgen Abfindungsobergrenzen bereits vereinbart werden sollen. Die Bestimmung in Ziffer 2.3. läuft in Ansehung der Regelungen der Ziffer 2.2. auch nicht leer, weil sie allgemein auf eine vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund abgestellt ist, mithin etwa auch für den Fall der Niederlegung des Vorstandamtes mit einverständlicher Aufhebung des Anstellungsvertrages zur Anwendung kommt. Die hier streitgegenständliche Vertragsbestimmung in Ziffer 2.2. ist inhaltlich auch entscheidend anders als in dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 21.6.1999 II ZR 27/98 zugrunde lag. Dort war bestimmt, dass die Abberufung des Geschäftsführers durch einen Beschluss des Aufsichtsrates unbeschadet der Ansprüche auf Bezüge jederzeit möglich sei und als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelte. Da der Vertrag auf drei Jahre befristet und eine ordentliche Kündigung somit nach § 620 I BGB ausgeschlossen war, konnte sich die Regelung nur auf die außerordentliche Kündigung beziehen, die allerdings nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam war. Dieser Wertungswiderspruch ist bei der hier vorliegenden Klausel nicht feststellbar. Denn der Widerruf der Vorstandsbestellung ist nicht als Kündigungsgrund für das Angestelltenverhältnis ausgestaltet, sondern als auflösende Bedingung.
157Die Bestimmung einer solchen auflösenden Bedingung verstößt auch nicht gegen § 307 II Ziffer 1 oder 2 BGB in Verbindung mit § 84 III 5 AktG. Die Kammer folgt der überwiegend vertretenen Auffassung, dass sog. Kopplungsklauseln wirksam sind (vgl. BGH NJW 1989, 2683; Bauer/v. Meden, NZA 2014, 238 ff. m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.5.1989 – II ZR 220/88- ausgeführt:
158„Die Trennung, die das Gesetz zwischen Organverhältnis und Dienstvertrag vollzieht, gebietet nicht unabdingbar, dass jegliche Verknüpfung zwischen den beiden Rechtsvorgängen durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu u8nterbleiben hat. Allerdings dürfen die Vereinbarungen, die das zwischen AG und Vorstandsmitglied bestehende Dienstverhältnis regeln, in die Ausgestaltung des Organverhältnisses nicht eingreifen. Wenn auch zwischen beiden Rechtsverhältnissen gewisse Zusammenhänge bestehen, die zu tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen aufeinander führen können, gebührt der Organstellung im Hinblick auf ihre wesentliche Bedeutung für die eigenverantwortliche Leitung und gesetzliche Vertretung der AG im Interesse des Unternehmens der Vorrang vor der dienstvertraglichen Regelung….Dieser Vorrang hat im Gesetz darin seinen Niederschlag gefunden, dass die Dauer des Dienstvertrages auf den für die Organbestellung höchstzulässigen Zeitraum beschränkt und eine Vereinbarung über ihre Verlängerung nur für den Fall der Verlängerung der Organbestellung ( § 84 I 2 AktG) zugelassen wird ( § 84 I 5 AktG). Ziel dieser Regelung ist es, die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrates im wohlverstandenen Unternehmensinteresse der AG zu gewährleisten und zu verhindern, dass dessen Entscheidung über die Neubestellung eines Vorstandsmitgliedes durch den Fortbestand des Dienstvertrages und die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen nachhaltig beeinflusst wird… Da somit die das Dienstverhältnis regelnde Vereinbarung dem Organverhältnis nachrangig ist, kann es unter diesem Gesichtspunkt auch nicht ausgeschlossen sein, dass die Beendigung des Dienstvertrages an den Widerruf der Organbestellung gekoppelt wird…“ Aus diesen Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, ergibt sich, dass bei der hier vorliegende Kopplungsklausel in Form einer auflösenden Bedingung weder von dem gesetzlichen Grundgedanken der gesetzlichen Gesamt-Regelung in § 84 I AktG abgewichen wird ( § 307 II Ziffer 2 BGB ), noch wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet wäre ( § 307 II Ziffer 2 BGB). Aus § 84 III 5 AktG ergibt sich zunächst nur, dass sich die Regelungen dieser Vorschrift nicht auf den Dienstvertrag beziehen, was aber nicht ausschließt, dass die Vertragsparteien im Wege ihrer Privatautonomie einen Zusammenhang zu der organschaftlichen Tätigkeit herstellen können. Es entspricht etwa auch dem Gedanken des § 614 BGB, dass nur nach Leistung der vereinbarten Dienste die Vergütung geschuldet ist. Ist danach die Vereinbarung der auflösenden Bedingung – Widerruf der Vorstandsbestellung aus wichtigem Grund im Sinne von § 84 III AktG- zulässig, stellt sich nicht die Frage der Einhaltung einer Frist nach § 626 II BGB. Die Fristen nach § 622 II und VI BGB sind durch die vorliegende Klausel gewahrt.
159Die vertragliche Bestimmung ist auch weder ihrem Inhalt nach, noch nach der äußeren Gestaltung überraschend im Sinne von § 305 I c BGB. Der Vertragstext ist in gut lesbarer Form als Fließtext, der von der Unterschrift gedeckt ist, gestaltet. Die Verwendung von Kopplungsklauseln sind in Vorstandsverträgen nicht unüblich.
160Ist damit der Dienstvertrag jedenfalls zum 30.11.2012 aufgelöst worden, stehen dem Kläger die zu den Ziffern 3 b) – d) verfolgten Zahlungsansprüche nicht zu.
161Begründet ist dagegen die Klage zu Ziffer 3 a); dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 133.333,00 € (nicht: 133.333,33 €) aus den dienstvertraglichen Vereinbarungen zu. Gemäß der Ergänzungsvereinbarung vom 14. Dezember 2010 sollte eine Variable Vergütung I bei vollständigem Erreichen der persönlichen Ziele in Höhe von 133.333,- € fällig werden. Die Zielvorgabe vom 27.4.2011 – Eintragung der Verschmelzung der W auf die W2 im Geschäftsjahr 2011- ist unstreitig erfüllt worden, womit der Anspruch entstanden ist. Daran ändert auch der neue Vorstandsvertrag vom 29.9.2011 nichts, da die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung vom 29.9.2011 ausdrücklich den Fortbestand dieser Vergütungsregelung vereinbart hatten. Der Anspruch ist auch nicht nach § 87 II AktG erloschen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte die nach § 87 II AktG geforderte wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft hinreichend schlüssig dargetan hat, jedenfalls stellt die Gewährung der verdienten variablen Vergütung für die Beklagte keine schwere Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn diese Vergütung war ausdrücklich für ein ganz konkretes Arbeits-Ergebnis und nicht etwa wie die Variable Vergütung II für allgemeine Geschäftsergebnisse versprochen worden, noch im September 2011 hat sich die Beklagte an dieses Versprechen gebunden gefühlt. Da auch nicht konkret vorgetragen worden ist, dass die Zahlung der 133.333,00 € bei der Beklagten zu einer weiteren Gefährdungslage führt, stellt es keine schwere Unbilligkeit dar, wenn diese versprochene, erfolgsbezogene Vergütung auch geschuldet bleibt. Für den Fall von etwaigen Schadensersatzansprüchen aus schuldhaften Pflichtverletzungen des Klägers, die die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne zur schweren Unbilligkeit verschieben könnten, sind die Interessen der Beklagten ausreichend durch die Möglichkeit einer Aufrechnung hinreichend gewahrt.
162Allerdings hat die Beklagte den Zahlungsanspruch auch nicht durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht.
163Ihr steht kein Schadensersatzanspruch in Zusammenhang mit der Investition in das T3- Anlageprodukt zu.
164Gemäß § 93 I, II AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt allerdings nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen vernünftiger Weise annehmen konnte, er handele zum Wohle des Unternehmens. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zusteht, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Es muss sich dabei um eine Entscheidung mit unternehmerischem Handlungsspielraum, also ohne rechtliche Bindung handeln, die (subjektiv) zum Wohl der vom Organ geleiteten Gesellschaft getroffen wird und die bei der Bereitschaft zum unternehmerischen Risiko nicht unvertretbare Grenzen überschreitet. Unvertretbar ist das Vorstandshandeln, wenn sich für einen Außenstehenden das Vorliegen eines Leitungsfehlers förmlich aufdrängt; dafür kommt es auf die Marktlage des Unternehmens, seine Struktur, bestehende Geschäftschancen und Risiken und sonstige Umstände des Einzelfalles an. Der Vorstand ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen, hat dabei aber die Reichweite der Ermittlung unter Abwägung von Kosten und Nutzen bei Einbeziehung der Eilbedürftigkeit der Entscheidung festzulegen. Fixpunkt der Pflichtenstellung ist die eigene Gesellschaft (vgl. zu allem mit weiteren Nachweisen: OLG Celle vom 28.5.2008 – 9 U 184/07- ). Spekulationsgeschäfte innerhalb des Unternehmensgegenstandes sind dem Vorstand nicht versagt, wenn sie Bestandteil einer nachvollziehbaren unternehmerischen Strategie sind. Insbesondere darf der Vorstand zur Sicherung von Währungsrisiken Derivate einsetzen, sofern er zuvor Risiken gegeneinander abgewogen und sich sachkundig hat beraten lassen. Nach Maßgabe dieser Anforderungen war nach Auffassung der Kammer bei der gebotenen ex ante- Betrachtung die Investition in T3 noch vom unternehmerischen Ermessen des Klägers gedeckt. Dass mit der Investition gegen das Legalitätsprinzip verstoßen wurde, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Auch war die Investition vom Unternehmensgegenstand der Beklagten gedeckt. Auch lässt sich eine Pflichtverletzung nicht aus den risikopolitischen Grundsätzen der Gesellschaft herleiten. Soweit diese etwa in den Geschäftsberichten sehr allgemein in dem Sinne formuliert sind, dass das Erreichen kontinuierlicher Mindesterträge gegenüber risikobehafteter Ertragsmaximierung Priorität einnimmt, lässt sich aus diesem Grundsatz nicht für den konkreten Fall ein absolutes Verbot der Investition in risikobehaftete Anlagen herleiten, vor allem, wenn dadurch erst –nicht näher spezifizierte- „Mindesterträge“ generiert werden können. Jedenfalls ist dieser Leitsatz auch in seiner Aussage verwässert, als es im nächsten Satz heißt: „Die Gruppe ist zur Erreichung der geschäftspolitischen Ziele bereit, bestimmte Risiken in einer definierten Höhe einzugehen“. Damit ist die Frage, ob der Kläger mit der T3-Anlage ein sich Außenstehenden aufdrängendes, unvertretbares Risiko eingegangen ist, nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten.
165Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in schadensrelevanter Weise seine Informationspflichten verletzt hätte. Denn es ist davon auszugehen, dass ihm das Risiko der Anlage -bis zum Totalausfall- insbesondere für den Fall durchaus bekannt war, dass es nicht zur Kapitalertragssteuererstattung kommen würde. Dies ergab sich aus dem Schreiben der F2 GmbH vom 15.2.2011, dem Vermerk des Mitarbeiters T1 vom 21.3.2011, Ziffer 2.1. des Private Placement Memorandum T3, aber auch aus dem Handeln des Klägers selbst, der nicht nur seine mögliche Schadensersatzpflicht bei Abschluss des vorherigen Cum/Ex-Geschäftes B1 sachverständigenseits untersuchen ließ, sondern auch die Erklärung zum Thema „Leergeschäft“ bei T3 einholte. Stand aus Sicht des Klägers das –sich später realisierte- Risiko zu bewerten, ob die Finanzämter von ihrer bisherigen Praxis ohne weitere Gesetzesänderung abwichen und die Frage der Kapitalertragssteuererstattung restriktiver handhabten oder der Gesetzgeber die Rechtslage rückwirkend änderte, so war dies eine Prognoseentscheidung, bezüglich derer nicht zu erwarten stand, dass die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zu einer weiteren Sachaufklärung führen würden. Damit konzentriert sich die Frage einer etwaigen Pflichtverletzung nach § 93 I, II AktG darauf, ob der Kläger mit Rücksicht auf das Ausfall-Risiko und die besondere Situation der Gesellschaft an dem Abschluss dieses Geschäftes mitwirken durfte. Unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Faktoren kommt die Kammer bei der Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Investition in den T4-Fonds –gerade noch- von dem weiten unternehmerischen Ermessen, das § 93 I, II AktG zubilligt, gedeckt war. So ist nicht erkennbar, dass dem Kläger bezüglich der Abschätzung des Ausfallrisikos ein sich aufdrängender Bewertungsfehler unterlaufen ist. Aus den ihm vorliegenden Gutachten ergab sich zunächst in – wissenschaftlich abgefasster – Diktion, dass der T4-Fonds in Geschäfte investiert, die sich nicht unter den Begriff Leerverkäufe subsumieren lassen, auf den das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2010 abgestellt hat. Eine diesbezügliche Bestätigung brachte das Schreiben von T3. Tatsächlich war es in der Vergangenheit seitens der Finanzämter bei der bestehenden Rechtslage in erheblichem Umfang zu erheblichen Kapitalertragssteuererstattungen gekommen. Die –vermeintliche- Gesetzeslücke bestand bereits seit Ende der 90 iger Jahre (vgl.“Die Welt“ v. 23.6.2013 („Cum-Ex-Trick kostet Steuerzahler zwölf Milliarden“), sie wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 durch den Gesetzgeber nur unvollkommen geschlossen, weil der Fall, dass ein ausländisches Kreditinstitut für die Verkaufsabwicklung eingeschaltet wurde nicht geregelt war; insoweit wurde der Gesetzgeber erst in 2012 tätig. Über das Jahrzehnt hatte sich in der maßgeblichen Rechtswelt nicht der klare Leitsatz durchgesetzt, dass unabhängig von dem Wortlaut der Steuer- Gesetze eine Kapitalertragssteuererstattung bei einmaliger Zahlung auch nur einmal erfolgen kann. Eine Vielzahl von Cum/Ex- Geschäften wurde erfolgreich durchgeführt, so auch bei der Beklagten bei der Investition B1. Dass das Finanzamt nunmehr vor Gesetzesänderung bereits seine Praxis änderte, musste sich dem Kläger nicht aufdrängen. Das zeigt letztlich indiziell auch die Vielzahl der Personen, die sich für eine Investition in T3 entschieden haben, darunter auch die Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten und namhafte Investoren wie N und N1. Über die moralische Seite dieser Investition ist im Rahmen einer Schadensersatzforderung nach § 93 I, II AktG nicht zu befinden; mit dem Handeln zum Wohle der Gesellschaft ist in dieser Vorschrift ein Handeln zum Wohle der Aktiengesellschaft in ihrer wirtschaftlichen Betätigung gemeint.
166Letztlich war es auch noch durch das unternehmerische Ermessen des Klägers gedeckt, trotz der angespannten Situation der Gesellschaft dieses Geschäft abzuschließen. Die Beklagte trägt zwar vor, der Totalausfall habe ihre Existenz bedroht, insoweit fehlt allerdings eine Darlegung des konkreten Vernichtungsszenarios bei Verlust der 50 Millionen €. Tatsächlich stammten die eingesetzten 50 Millionen € offenbar aus frei verfügbaren Mitteln, die auch zuvor in ein Cum/Ex-Geschäft investiert worden waren. Konkrete aufsichtsrechtliche Vorschriften wurden durch die Investition nicht verletzt. Alle neuen und traditionellen Geschäftszweige der Beklagten waren problembelastet, ein funktionierendes Geschäftsmodell war zu suchen. Im März 2011 war der Schuldenschnitt bei den H-Anleihen und die daraus folgende Abschreibung bei der Beklagten auch noch nicht absehbar. Dass hier ein unangemessenes Klumpenrisiko eingegangen würde, lag bei einem Grundkapital von 125 Millionen € nicht ohne weiteres auf der Hand. Jedenfalls ist dies auch in den aufsichtsrechtlichen Prüfberichten und schreiben bei nicht beanstandet worden.
167Ein Schadensersatzanspruch steht der Beklagten auch nicht deshalb zu, weil der Kläger die sich im Portfolio der Beklagten befindlichen H-Anleihen im Nominalwert von 150.000.000,00 € nicht veräußert hat, als sich das Rating H4 Ende 2009 weiter verschlechtert hat. Die Entscheidung der Beibehaltung der Anleihen war durch das dem Kläger zustehende Unternehmerermessen gedeckt. Der Kläger hat sein Ermessen auch ausgeübt. Es fanden regelmäßige Beratungen in Aktiv- Passivsteuerung-Sitzungen statt. Dass sich der Kläger zur Beibehaltung der Anleihen entschloss, beruhte auf der Annahme, dass es für H4 eine Auffang- und Sanierungslösung der Eurozone-Mitglieder geben wird und dass ein EU – Staat innerhalb der europäischen Währungsunion nicht insolvent werden wird. Das war auf der Grundlage des damaligen Erkenntnis- und Erfahrungshorizontes keine Einschätzung, deren Unrichtigkeit sich ohne Weiteres erschloss. Die Unsicherheit der Entwicklung verlangte nicht das unmittelbare Abstoßen der Anleihen, wodurch womöglich Verluste generiert wurden, die bei Halten der Anleihen vielleicht nicht entstanden wären. Mit erheblichen Verlusten wäre auch zu rechnen gewesen, wenn alle Bankenvorstände es als ihre unternehmerische Pflicht angesehen hätten, sich der H-Anleihen durch Verkauf zu entledigen.
168Der Klageantrag zu Ziffer 6 ist aus den §§ 286, 288 I BGB begründet, soweit es die –zuerkannte- Forderung in Höhe von 133.333, 00 € betrifft. Wegen der übrigen Zahlungsansprüche war das Begehren des Klägers nicht berechtigt; soweit der Klägervertreter bereits vorgerichtlich wegen der Schadensersatzansprüche tätig geworden ist, wurden zu diesem Zeitpunkt allerdings nur Untersuchungen seitens der Beklagten zu diesem Thema angestellt. Die Berühmung der Ansprüche durch die Beklagte erfolgte erst –soweit ersichtlich- in der Widerklageschrift (vgl. Ausführungen der Beklagten auf S. 49 des Klageerwiderungsschriftsatzes sowie des Klägers auf S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 17.9.2014), womit das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der Klageschrift noch nicht gegeben war. Auch als Zwischenfeststellungklage war das Begehren noch nicht zulässig, denn es betraf kein Rechtsverhältnis, das für die Klageanträge zu Ziffern 1-4 vorgreiflich war; der Vertrauenszug der Hauptversammlung hing nicht von der Frage eines Schadensersatzanspruches ab. Nach einem zugrunde zu legenden Streitwert von 133.333,- € ergibt sich der ausgeurteilte Erstattungsanspruch in Höhe von 2.612,- €.
169Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus den §§ 286, 288 BGB begründet.
170Aus den obigen Ausführungen zur Aufrechnung ergibt sich, dass die Widerklage unbegründet ist.
171Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 I, II, 269 III, 709 ZPO.
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(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
- 1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze, - 2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, - 5.
nähere Bestimmungen zur - a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, - b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, - c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, - d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, - e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i, - f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
- 6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, - 7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und - 8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, - 9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und - 10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit
- 1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, - 2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und - 3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
- 1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, - 2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, - 3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, - 4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
- 1.
bei der betroffenen Person, - 2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, - 3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und - 4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,
- 1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder - 2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
- 1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und - 2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
(2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.
(3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.
(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn
- 1.
auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat, - 2.
in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder - 3.
in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde
(2) Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.
(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind
- 1.
die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen - a)
über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten, - b)
über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können,
- 2.
hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 und über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, - 3.
die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 6 Nummer 1, - 4.
von den Beteiligten vorgelegte Nachweise nach § 16a Absatz 2 und - 5.
die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1.
(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden. Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei der Überprüfung der Identität anhand einer qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei Einholung von Angaben und Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch geführte Register oder Verzeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Informationen.
(3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten Daten
- 1.
mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen, - 2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und - 3.
jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
(4) Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
(5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgabenordnung entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds
- 1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.