Investmentsteuergesetz - InvStG 2018 | § 18 Vorabpauschale

(1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.

(2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.

(3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.

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Investmentsteuergesetz - InvStG 2018 | § 16 Investmenterträge


(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind 1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11,2. Vorabpauschalen nach § 18 und3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19. (2) Investmenterträge sind nicht an

Referenzen - Urteile | § 18 InvStG 2018

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 InvStG 2018.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 13. Dez. 2016 - 1 K 1214/14

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tatbestand Streitig ist noch, ob steuermindernde Teilwertabschreibungen von Forderungen auf Rückübertragung darlehensweise übertragener Aktien anzuerkennen sind, die Höhe von Minderungsbeträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Körpersc

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Nov. 2015 - VIII R 27/12

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2012  1 K 1159/08 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Nov. 2015 - VIII R 55/12

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. November 2012  4 K 1902/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juli 2015 - VIII R 72/13

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 4. März 2013  3 K 132/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landgericht Essen Urteil, 08. Juli 2015 - 42 O 4/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.333,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.2.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aufgrund der Tätigkeit des Kläg

Finanzgericht Münster Urteil, 18. Juni 2015 - 12 K 689/12 F

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob negative Einkünfte aus Investmentanteilen (Zwischengewinne) im Entstehungsjahr ausgleichs- und abzugsfähig sin

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Sept. 2010 - I R 90/09

bei uns veröffentlicht am 08.09.2010

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer. 2