Landgericht Ellwangen Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 O 24/15

bei uns veröffentlicht am06.11.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 16.500 EUR.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und die Feststellungen zur Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden wegen eines Sturzes der Klägerin im Shopping-Center der Beklagten.
Die Klägerin besuchte am 20.02.2014 das im Eigentum der Beklagten stehende Shopping-Center S. in H.. Gegen 15:00 Uhr stürzte die von ihrem Ehemann, dem Zeugen P., begleitete Klägerin vor dem Bekleidungsgeschäft E. und gegenüber dem Bekleidungsgeschäft B. auf der anderen Seite des Ganges. Durch den Sturz erlitt die Klägerin einen Bruch des Oberarmkopfes in Gestalt eines sogenannten Humeruskopf-Threepart-Fraktur und einen Bruch des Sprunggelenks vom Typ Weber-A rechts. Daneben wurde bei der Klägerin ein Kaliummangel festgestellt. Aufgrund dieser Verletzungen wurde die Klägerin vom 21.02. bis zum 26.02.2014 im Klinikum H. behandelt. Am 01.07.2014 wurde eine in die Schulter eingebrachte Platte entfernt. Bei dieser Operation wurde eine größere Sehne entfernt und ein Knochen abgefräst.
Die Klägerin hat die Beklagte und ihre Haftpflichtversicherung vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert; die Haftpflichtversicherung hat eine Regulierung abgelehnt.
Die Klägerin behauptet,
auf einer etwa tellergroßen, schmierigen Stelle vor dem E.-Laden ausgerutscht zu sein, die für sie nicht erkennbar war. Dies sei der Grund des Sturzes gewesen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Bereich, in dem die Klägerin stürzte, sei durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß gereinigt und überwacht worden.
Die Klägerin trägt weiter vor, sie leide nach wie vor unter den Folgen des Sturzes. Bei bestimmten Bewegungen habe sie Schmerzen und könne einzelne Bewegungen nicht mehr ausführen. Sie sei in der Haushaltsführung eingeschränkt sowie beim Auto- und Fahrradfahren. Tägliche Verrichtungen, wie das Waschen ihrer Haare oder allgemein Überkopfarbeiten, seien ihr nicht mehr möglich; sie könne nichts Schweres heben. Sie habe auch Schwierigkeiten beim Einschlafen. Weitere Verletzungsfolgen seien nicht absehbar. Bis zum 30.06.2014 sei sie grundsätzlich berufstätig gewesen, seit dem Unfall allerdings arbeitsunfähig.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 20.02.2014 zu erstatten hat, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht oder übergegangen ist,
10 
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 958,19 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor,
14 
die Klägerin sei nicht aufgrund einer Verunreinigung des Bodens gestürzt, sondern aus anderen Gründen. Bei der Klägerin bestehe aufgrund des im Krankenhaus festgestellten Kaliummangels sowie einer möglichen Einnahme von Medikamenten, die den Kreislauf beeinflussen, die Möglichkeit, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen körperlichen Verfassung gestürzt sei. Sie ist jedenfalls der Ansicht, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen zu sein. Die Gänge innerhalb der S. würden täglich grundgereinigt. Daneben würde der Zustand der Gänge durch das Reinigungspersonal laufend kontrolliert und bei Bedarf nachgereinigt.
15 
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.06.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 wurde die Klägerin zur Sache angehört; in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 wurden die Zeugin K. und der Zeuge P. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle sowie die gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Der Klägerin stehen dem Grunde nach keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen ihres Sturzes am 20.02.2014 zu.
18 
I. Anspruch dem Grunde nach
19 
Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB.
20 
1. Verkehrssicherungspflicht: Beweislast und Beweiswürdigung
21 
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Klägerin der Nachweis eines objektiv verkehrswidrigen Zustands des für den Verkehr eröffneten Bereichs gelungen ist, wodurch ein Anscheinsbeweis für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestünde (BGH, Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 22/85 -, NJW 1986, 2757), steht ihr kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Beklagten würde dann im Wege einer Beweislastumkehr der Nachweis, ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt zu haben, obliegen. Dieser Nachweis ist der Beklagten gelungen. Damit erübrigt sich eine Beweiswürdigung der anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen durch die Klägerin.
22 
Das Gericht geht nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO) davon aus, dass entsprechend dem von der Klägerin als Einschubseite E1 vorgelegten Putzplan vom Februar 2014 am 20.02.2014 in den S.H. morgens eine Grundreinigung der Böden stattfand und während des Tages ständig eine Putzfrau das Gebäude ablief, um etwaige Verunreinigungen zu entfernen. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf die Aussage der Zeugin K., die glaubhaft und inhaltlich überzeugend war. Die Zeugin hat nicht nur eine inhaltlich kohärente Aussage gemacht, sie hat auch über Wissenslücken Auskunft gegeben und auf Unsicherheiten in ihrer Aussage etwa hinsichtlich der pro Schicht absolvierten Durchgänge durch das Einkaufszentrum hingewiesen. Das Gericht glaubt daher der Aussage der Zeugin.
23 
Die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie wie auch ihre Kolleginnen während ihres Dienstes ständig durch die Gänge der S. laufen und bei Bedarf den Boden reinigen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie während einer Schicht - jeweils abhängig vom konkreten Arbeitsanfall - vielleicht drei oder vier Runden durch das Shoppingcenter mache. Die Schichten der Zeugin waren nach dem Putzplan zwischen drei und fünf Stunden lang, so dass sich nach der Aussage der Zeugin rechnerisch ein Kontroll- und Reinigungsintervall von höchstens 1 Stunde und 40 Minuten ergibt.
24 
2. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Shopping-Center
25 
Dieses Reinigungsintervall ist jedenfalls für den Bereich, in dem die Klägerin stürzte, ausreichend. In einer viel frequentierten Ladenpassage eines Shopping-Centers ist die Verkehrssicherungspflicht im Bereich reiner Textilhändler dadurch erfüllt, dass die Böden täglich grundgereinigt und in etwa zweistündlichem Turnus kontrolliert und ggfs. nachgereinigt werden. Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte haftet sie daher der Klägerin nicht für die Schäden, die der Klägerin aus ihrem Sturz entstanden sind. Damit kommen weder die Zahlung eines Schmerzensgelds (Klageantrag Ziff. 1) noch eine Feststellung zur Verpflichtung zukünftiger Schäden (Klageantrag Ziff. 2) oder der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 3) in Betracht.
26 
An die Anforderungen an die Sauberhaltung von Böden ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, ist gehalten, im Rahmen vernünftiger Grenzen die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 -, NJW 2008, 3775, 3776). Die Anforderungen an die Verkehrssicherung sind abhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechtsgütern anderer (BGH, a.a.O.).
27 
In Hinblick auf die Sauberhaltung von Fußböden bedeutet das, dass sich die Anforderungen nach dem konkreten Gefährdungspotential bemessen. So kann beispielsweise in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts mit Selbstbedienung damit gerechnet werden, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst und Gemüse immer wieder verschmutzt wird. Hier können Kontroll- und ggfs. Reinigungsintervalle von 15-20 Minuten erforderlich sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - 7 U 18/03 -, juris; Mergner/Matz, NJW 2014, 186, 187 mit weiteren Nachweisen). Je weniger wahrscheinlich eine Verschmutzung ist, umso länger können die Kontroll- und Reinigungsintervalle ausfallen. In einem Drogeriemarkt können beispielsweise Kontrollen im halbstündlichen Turnus ausreichen, weil Verschmutzungen des Bodens hier weniger wahrscheinlich sind als in der Obst- und Gemüseabteilung (OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000 - 6 U 253/99 -, NJW-RR 2002, 171). Bei Gehwegen ist die Gefahr von Verschmutzungen niedriger als innerhalb von Ladengeschäften, da dort in der Regel kein Umgang mit Ware, die herabfallen könnte, stattfindet.
28 
Im konkreten Fall ereignete sich der Sturz der Klägerin in einem Gang zwischen zwei Bekleidungsgeschäften, E. auf der einen und B. auf der anderen Seite. Die Klägerin hat nichts zu besonderen Verschmutzungsgefahren vorgetragen, die eine möglicherweise erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen erfordert hätten. Die Gefährlichkeit des Wegs begründet sich damit vornehmlich aus der Tatsache, dass es sich um eine viel frequentierte Ladenpassage innerhalb eines Shopping-Centers handelt.
29 
Eine besondere, mit einer Obst- und Gemüseabteilung im SB-Markt vergleichbare Gefährdungslage liegt nicht vor. Im Gegenteil handelte es sich bei dem Wegabschnitt, in dem die Klägerin stürzte, um eine Strecke ohne erkennbare besondere Gefahrenquellen. Dennoch ist im Vergleich zu Außenwegen zu berücksichtigen, dass die Besucher eines Shopping-Centers aufgrund des überdachten, eingefriedeten Charakters der Wege zwischen den Geschäften dort ein höheres Maß an Sauberkeit erwarten als auf einem nicht überdachten Weg im Freien, und sich im Vertrauen auf eine Reinigung der Flächen hier möglicherweise weniger vorsichtig bewegen könnten als draußen (OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2014 - 3 U 1447/13 -, juris). Entsprechend ist von dem Eigentümer eines Shopping-Centers eine regelmäßige Überprüfung und Reinigung der Wege innerhalb des Shopping-Centers zu verlangen, und das in einem Ausmaß, das über das Maß bei einem Weg vor einem Geschäft in einer nicht überdachten Ladenzeile hinausgeht. Sofern keine weiteren Gefahrenquellen bestehen - was beispielsweise im Bereich des Food-Courts (Restaurantbereich), an Essensständen im Gang, oder bei hereingetragener Feuchtigkeit der Fall sein könnte (OLG Koblenz, a.a.O.) -, ist das Gefahrenpotential einer Ladenpassage mit Textilgeschäften gering. Eine Überprüfung des Bodens im Turnus von etwa zwei Stunden ist nach Ansicht des Gerichts daher ausreichend, um den vorhersehbaren Gefahren für die Besucher zu begegnen und ein wirtschaftlich angemessenes Niveau an Sicherheit zu gewährleisten. Eine Schaffung gefahrloser Räume ist weder möglich noch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geschuldet.
30 
II. Nebenentscheidungen, Streitwert
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
32 
Bei der Streitwertbemessung hat das Gericht den Klageantrag Ziff. 1 mit seinem Nennbetrag berücksichtigt. Den Streitwert des Klageantrags Ziff. 2 würdigt das Gericht (§ 3 ZPO) abweichend von den Angaben in der Klageschrift mit 5.000 EUR. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie weitere Ansprüche geltend machen werde, weil sie wegen des Unfalls nicht mehr habe arbeiten können, daneben sei nicht abzusehen, ob ihre Heilung erfolgreich verlaufen werde. Nach diesem Vortrag könnte eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Ansprüche der Klägerin bestehen, und das in nicht unerheblicher Höhe. Der Klageantrag Ziff. 3 ist als Nebenforderung nicht im Streitwert zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Der Klägerin stehen dem Grunde nach keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen ihres Sturzes am 20.02.2014 zu.
18 
I. Anspruch dem Grunde nach
19 
Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB.
20 
1. Verkehrssicherungspflicht: Beweislast und Beweiswürdigung
21 
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Klägerin der Nachweis eines objektiv verkehrswidrigen Zustands des für den Verkehr eröffneten Bereichs gelungen ist, wodurch ein Anscheinsbeweis für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestünde (BGH, Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 22/85 -, NJW 1986, 2757), steht ihr kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Beklagten würde dann im Wege einer Beweislastumkehr der Nachweis, ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt zu haben, obliegen. Dieser Nachweis ist der Beklagten gelungen. Damit erübrigt sich eine Beweiswürdigung der anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen durch die Klägerin.
22 
Das Gericht geht nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO) davon aus, dass entsprechend dem von der Klägerin als Einschubseite E1 vorgelegten Putzplan vom Februar 2014 am 20.02.2014 in den S.H. morgens eine Grundreinigung der Böden stattfand und während des Tages ständig eine Putzfrau das Gebäude ablief, um etwaige Verunreinigungen zu entfernen. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf die Aussage der Zeugin K., die glaubhaft und inhaltlich überzeugend war. Die Zeugin hat nicht nur eine inhaltlich kohärente Aussage gemacht, sie hat auch über Wissenslücken Auskunft gegeben und auf Unsicherheiten in ihrer Aussage etwa hinsichtlich der pro Schicht absolvierten Durchgänge durch das Einkaufszentrum hingewiesen. Das Gericht glaubt daher der Aussage der Zeugin.
23 
Die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie wie auch ihre Kolleginnen während ihres Dienstes ständig durch die Gänge der S. laufen und bei Bedarf den Boden reinigen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie während einer Schicht - jeweils abhängig vom konkreten Arbeitsanfall - vielleicht drei oder vier Runden durch das Shoppingcenter mache. Die Schichten der Zeugin waren nach dem Putzplan zwischen drei und fünf Stunden lang, so dass sich nach der Aussage der Zeugin rechnerisch ein Kontroll- und Reinigungsintervall von höchstens 1 Stunde und 40 Minuten ergibt.
24 
2. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Shopping-Center
25 
Dieses Reinigungsintervall ist jedenfalls für den Bereich, in dem die Klägerin stürzte, ausreichend. In einer viel frequentierten Ladenpassage eines Shopping-Centers ist die Verkehrssicherungspflicht im Bereich reiner Textilhändler dadurch erfüllt, dass die Böden täglich grundgereinigt und in etwa zweistündlichem Turnus kontrolliert und ggfs. nachgereinigt werden. Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte haftet sie daher der Klägerin nicht für die Schäden, die der Klägerin aus ihrem Sturz entstanden sind. Damit kommen weder die Zahlung eines Schmerzensgelds (Klageantrag Ziff. 1) noch eine Feststellung zur Verpflichtung zukünftiger Schäden (Klageantrag Ziff. 2) oder der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 3) in Betracht.
26 
An die Anforderungen an die Sauberhaltung von Böden ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, ist gehalten, im Rahmen vernünftiger Grenzen die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 -, NJW 2008, 3775, 3776). Die Anforderungen an die Verkehrssicherung sind abhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechtsgütern anderer (BGH, a.a.O.).
27 
In Hinblick auf die Sauberhaltung von Fußböden bedeutet das, dass sich die Anforderungen nach dem konkreten Gefährdungspotential bemessen. So kann beispielsweise in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts mit Selbstbedienung damit gerechnet werden, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst und Gemüse immer wieder verschmutzt wird. Hier können Kontroll- und ggfs. Reinigungsintervalle von 15-20 Minuten erforderlich sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - 7 U 18/03 -, juris; Mergner/Matz, NJW 2014, 186, 187 mit weiteren Nachweisen). Je weniger wahrscheinlich eine Verschmutzung ist, umso länger können die Kontroll- und Reinigungsintervalle ausfallen. In einem Drogeriemarkt können beispielsweise Kontrollen im halbstündlichen Turnus ausreichen, weil Verschmutzungen des Bodens hier weniger wahrscheinlich sind als in der Obst- und Gemüseabteilung (OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000 - 6 U 253/99 -, NJW-RR 2002, 171). Bei Gehwegen ist die Gefahr von Verschmutzungen niedriger als innerhalb von Ladengeschäften, da dort in der Regel kein Umgang mit Ware, die herabfallen könnte, stattfindet.
28 
Im konkreten Fall ereignete sich der Sturz der Klägerin in einem Gang zwischen zwei Bekleidungsgeschäften, E. auf der einen und B. auf der anderen Seite. Die Klägerin hat nichts zu besonderen Verschmutzungsgefahren vorgetragen, die eine möglicherweise erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen erfordert hätten. Die Gefährlichkeit des Wegs begründet sich damit vornehmlich aus der Tatsache, dass es sich um eine viel frequentierte Ladenpassage innerhalb eines Shopping-Centers handelt.
29 
Eine besondere, mit einer Obst- und Gemüseabteilung im SB-Markt vergleichbare Gefährdungslage liegt nicht vor. Im Gegenteil handelte es sich bei dem Wegabschnitt, in dem die Klägerin stürzte, um eine Strecke ohne erkennbare besondere Gefahrenquellen. Dennoch ist im Vergleich zu Außenwegen zu berücksichtigen, dass die Besucher eines Shopping-Centers aufgrund des überdachten, eingefriedeten Charakters der Wege zwischen den Geschäften dort ein höheres Maß an Sauberkeit erwarten als auf einem nicht überdachten Weg im Freien, und sich im Vertrauen auf eine Reinigung der Flächen hier möglicherweise weniger vorsichtig bewegen könnten als draußen (OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2014 - 3 U 1447/13 -, juris). Entsprechend ist von dem Eigentümer eines Shopping-Centers eine regelmäßige Überprüfung und Reinigung der Wege innerhalb des Shopping-Centers zu verlangen, und das in einem Ausmaß, das über das Maß bei einem Weg vor einem Geschäft in einer nicht überdachten Ladenzeile hinausgeht. Sofern keine weiteren Gefahrenquellen bestehen - was beispielsweise im Bereich des Food-Courts (Restaurantbereich), an Essensständen im Gang, oder bei hereingetragener Feuchtigkeit der Fall sein könnte (OLG Koblenz, a.a.O.) -, ist das Gefahrenpotential einer Ladenpassage mit Textilgeschäften gering. Eine Überprüfung des Bodens im Turnus von etwa zwei Stunden ist nach Ansicht des Gerichts daher ausreichend, um den vorhersehbaren Gefahren für die Besucher zu begegnen und ein wirtschaftlich angemessenes Niveau an Sicherheit zu gewährleisten. Eine Schaffung gefahrloser Räume ist weder möglich noch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geschuldet.
30 
II. Nebenentscheidungen, Streitwert
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
32 
Bei der Streitwertbemessung hat das Gericht den Klageantrag Ziff. 1 mit seinem Nennbetrag berücksichtigt. Den Streitwert des Klageantrags Ziff. 2 würdigt das Gericht (§ 3 ZPO) abweichend von den Angaben in der Klageschrift mit 5.000 EUR. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie weitere Ansprüche geltend machen werde, weil sie wegen des Unfalls nicht mehr habe arbeiten können, daneben sei nicht abzusehen, ob ihre Heilung erfolgreich verlaufen werde. Nach diesem Vortrag könnte eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Ansprüche der Klägerin bestehen, und das in nicht unerheblicher Höhe. Der Klageantrag Ziff. 3 ist als Nebenforderung nicht im Streitwert zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Ellwangen Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 O 24/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2008 - VI ZR 223/07

bei uns veröffentlicht am 03.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/07 Verkündet am: 3. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 223/07 Verkündet am:
3. Juni 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat.
2
Am Unfalltag besuchte der Kläger mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit einer Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf verschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, springen können.
3
An der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die unter anderem folgende "Wichtige Hinweise" enthalten: "A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine Kopfsprünge machen.
B) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen befindet.
C) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen.
D) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.
E) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.
F) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Erwachsenen benutzt werden. …"
4
Der Kläger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch eines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittgelähmt.
5
Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden zu 50 % - vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte - zu ersetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen sie ihre Anträge weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hafteten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden , da sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder zumindest nicht deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltosprüngen hingewiesen hätten. Gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden. Diese Pflichtverletzung sei für den Unfall zumindest mitursächlich gewesen. Das Landgericht habe zu Recht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen. Unabhängig davon, ob der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt habe und sie ihm in der fraglichen Situation bewusst gewesen sei, habe er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt gewesen sei und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht habe - einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe. Mit der nahe liegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos unglücklich aufkommen könne und in diesem Fall auch die Abfederung durch Matten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht verhindern könne, habe er sich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liege ein nicht unerhebliches Mitverschulden , welches das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet habe. Dem Mitverschuldenseinwand stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor den spezifischen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise der Beklagten gewarnt worden sei. Die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens nach § 254 BGB sei auch nicht aus Rechtsgründen wegen des Schutzzwecks der von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen.

II.

7
A. Zur Revision der Beklagten:
8
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden haften.
9
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher das Berufungsgericht folgt - ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, 660, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Gren- zen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO).
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Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spielbzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Bei einem Spielgerät, das für Kinder (ab vier Jahren ) frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden konnte, muss ohne ausdrücklichen Hinweis grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit Recht bejaht.
12
a) Zwar wies die Trampolinanlage nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine konstruktiven oder technischen Mängel auf und entsprach den einschlägigen DIN-Normen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder nicht zumindest deutlicher auf die besonderen Gefahren von - missglückten - Saltosprüngen hingewiesen haben.
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b) Nach den vom Berufungsgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, die insoweit zwischen den Parteien unstreitig geworden sind, bedürfen schwierige Sprünge wie Saltosprünge auf einem Trampolin besonderer Übung und Erfahrung, wobei missglückte Sprünge - insbesondere durch ungeübte Personen - auch dann zu schweren Verletzungen führen können, wenn der Benutzer auf dem Sprungtuch und nicht auf den zwischen den einzelnen Trampolinen befindlichen Matten landet. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der Benutzer einer solchen Anlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene frei gegeben ist und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o. ä. verfügt, nicht damit rechnen müsse, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung - wozu entsprechend den "Wichtigen Hinweisen" auch Saltosprünge gehören - zu derart schwerwiegenden Verletzungen kommen kann.
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c) Soweit die Beklagten im Revisionsverfahren geltend machen, der Kläger habe die angebrachten Warnhinweise nicht beachtet, weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass diese Warnhinweise unzureichend waren, weil sie gerade nicht vor den spezifischen, beim Kläger eingetretenen Gefahren missglückter Saltosprünge gewarnt haben. Sie enthielten unter C) lediglich die Empfehlung, bevor man Saltos ausführe, solle man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen, und unter D) den Ratschlag, beim Ausführen von Saltos die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht ) beim Aufprall zu vermeiden. Diese Hinweise vermittelten den Eindruck, dass Saltosprünge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus übliche und zulässige Übung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des Ausführungshinweises unter D) auch bei einem missglückten Sprung keine schwerwiegenden Gefahren drohten.
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Hieran vermag - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - weder der Hinweis unter E), keine Übungen durchzuführen, wenn man sich nicht sicher fühle, etwas zu ändern noch der - vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnte - Hinweis, aus mangelnder Vorsicht, Müdigkeit und Missachtung der Regeln könne sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück verwandeln. Denn diese ganz allgemein gehaltenen Hinweise machten einem Benutzer der Anlage nicht deutlich, dass ein missglückter Saltosprung zu lebensgefährlichen Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen kann.
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d) Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision der Beklagten meint - festgestellt, dass der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt hätte, sondern es hat lediglich dem Kläger im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorgeworfen, er hätte die Gefahr eines missglückten Saltosprunges auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennen können (dazu unten unter B). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine besondere Warnung vor Saltosprüngen auch nicht deshalb für entbehrlich gehalten, weil für jedermann selbstverständlich sei, dass Saltosprünge nur ausgeführt werden sollten, wenn der Betreffende diese sicher beherrscht. Für den unerfahrenen Benutzer war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichterte, dass sie auch ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefahren möglich waren. Diese Gefahr einer Selbstüberschätzung wurde im Streitfall noch dadurch verstärkt, dass die Risiken von Saltosprüngen durch den Hinweis auf die empfohlene Haltung eher verharmlost wurden und sich der Kläger durch Saltosprünge von Jugendlichen auf einem Nebenfeld, die aus seiner Sicht "total locker" aussahen, zu einem eigenen Sprungversuch hat verleiten lassen. Mit einem solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer solchen Anlage grundsätzlich rechnen.
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e) Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die vom Kläger erlittene schwere Verletzung zumindest mitursächlich geworden ist. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325; BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - NJW 2006, 3268, 3270). Im Streitfall besteht deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis auf die besondere Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen durch ungeübte Personen hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Abstand genommen hätte.
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f) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das erforderliche Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB bejaht. Die Beklagten hätten sich als Verkehrssicherungspflichtige über die besonderen Gefahren dieses Spiel- bzw. Sportgerätes bei Saltosprüngen informieren müssen, bevor sie diese zuließen. Dabei vermag sie nicht zu entlasten, dass die Anlage den einschlägigen DIN-Normen entsprach und sowohl der Sachverständige als auch der TÜV die an den Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angesehen haben. Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Ausführungen in erster Linie auf den konstruktiven und technischen Zustand der Anlage bezogen und der vom Gericht beauftragte Sachverständige selbst darauf hingewiesen hat, dass missglückte schwierige Sprünge auch bei einer Landung auf dem Sprungtuch schwere Verletzungen zur Folge haben können, handelt es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.", die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985). Im Streitfall war es nahe liegend, dass die für Kinder ab 4 Jahren freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und ungeübten Personen im Vertrauen auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden würde, ein Nachahmungseffekt eine Rolle spielen und es zu missglückten Sprüngen kommen kann. Deshalb waren die Beklagten verpflichtet, sich über die möglichen Folgen insbesondere schwieriger Sprünge zu erkundigen, bevor sie diese ohne entsprechenden Hinweis auf die Risiken zuließen.
19
B. Zur Revision des Klägers:
20
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
21
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe bei der Entstehung des Schadens ein hälftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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1. Zwar kann die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hält aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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2. Das Berufungsgericht durfte zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass dem Kläger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann, weil er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte - einen schwierigen Sprung versucht hat, den er nicht beherrschte. Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens ist jedoch weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, dass der Sprung misslingen könne, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar war, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen könne. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsurteil nicht frei von Widerspruch. Während es bei der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten - rechtsfehlerfrei - davon ausgeht, dass gerade bei einem solchen Spielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden kann, der Benutzer nicht damit rechnen müsse, dass auch bei einer nach den "Wichtigen Hinweisen" bestimmungsgemäßen Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestehen, lastet es dem Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens an, er habe sich nicht mit der "nahe liegenden Gefahr" auseinandergesetzt , dass er sich bei einem Misslingen des Saltos erhebliche Verletzungen zuziehen könne, wobei sich das Risiko der besonderen Gefährlichkeit von Saltosprüngen für den Kläger als Erwachsenen aufgedrängt habe. Das Berufungsurteil enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen dazu, weshalb für den Kläger erkennbar gewesen sein soll, dass weder das Sprungtuch noch die Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen böten. Feststellungen hierzu wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 O 488/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 20 U 175/06 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 223/07 Verkündet am:
3. Juni 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat.
2
Am Unfalltag besuchte der Kläger mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit einer Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf verschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, springen können.
3
An der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die unter anderem folgende "Wichtige Hinweise" enthalten: "A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine Kopfsprünge machen.
B) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen befindet.
C) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen.
D) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.
E) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.
F) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Erwachsenen benutzt werden. …"
4
Der Kläger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch eines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittgelähmt.
5
Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden zu 50 % - vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte - zu ersetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen sie ihre Anträge weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hafteten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden , da sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder zumindest nicht deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltosprüngen hingewiesen hätten. Gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden. Diese Pflichtverletzung sei für den Unfall zumindest mitursächlich gewesen. Das Landgericht habe zu Recht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen. Unabhängig davon, ob der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt habe und sie ihm in der fraglichen Situation bewusst gewesen sei, habe er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt gewesen sei und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht habe - einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe. Mit der nahe liegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos unglücklich aufkommen könne und in diesem Fall auch die Abfederung durch Matten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht verhindern könne, habe er sich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liege ein nicht unerhebliches Mitverschulden , welches das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet habe. Dem Mitverschuldenseinwand stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor den spezifischen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise der Beklagten gewarnt worden sei. Die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens nach § 254 BGB sei auch nicht aus Rechtsgründen wegen des Schutzzwecks der von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen.

II.

7
A. Zur Revision der Beklagten:
8
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden haften.
9
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher das Berufungsgericht folgt - ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, 660, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Gren- zen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO).
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Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spielbzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Bei einem Spielgerät, das für Kinder (ab vier Jahren ) frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden konnte, muss ohne ausdrücklichen Hinweis grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit Recht bejaht.
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a) Zwar wies die Trampolinanlage nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine konstruktiven oder technischen Mängel auf und entsprach den einschlägigen DIN-Normen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder nicht zumindest deutlicher auf die besonderen Gefahren von - missglückten - Saltosprüngen hingewiesen haben.
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b) Nach den vom Berufungsgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, die insoweit zwischen den Parteien unstreitig geworden sind, bedürfen schwierige Sprünge wie Saltosprünge auf einem Trampolin besonderer Übung und Erfahrung, wobei missglückte Sprünge - insbesondere durch ungeübte Personen - auch dann zu schweren Verletzungen führen können, wenn der Benutzer auf dem Sprungtuch und nicht auf den zwischen den einzelnen Trampolinen befindlichen Matten landet. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der Benutzer einer solchen Anlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene frei gegeben ist und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o. ä. verfügt, nicht damit rechnen müsse, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung - wozu entsprechend den "Wichtigen Hinweisen" auch Saltosprünge gehören - zu derart schwerwiegenden Verletzungen kommen kann.
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c) Soweit die Beklagten im Revisionsverfahren geltend machen, der Kläger habe die angebrachten Warnhinweise nicht beachtet, weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass diese Warnhinweise unzureichend waren, weil sie gerade nicht vor den spezifischen, beim Kläger eingetretenen Gefahren missglückter Saltosprünge gewarnt haben. Sie enthielten unter C) lediglich die Empfehlung, bevor man Saltos ausführe, solle man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen, und unter D) den Ratschlag, beim Ausführen von Saltos die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht ) beim Aufprall zu vermeiden. Diese Hinweise vermittelten den Eindruck, dass Saltosprünge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus übliche und zulässige Übung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des Ausführungshinweises unter D) auch bei einem missglückten Sprung keine schwerwiegenden Gefahren drohten.
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Hieran vermag - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - weder der Hinweis unter E), keine Übungen durchzuführen, wenn man sich nicht sicher fühle, etwas zu ändern noch der - vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnte - Hinweis, aus mangelnder Vorsicht, Müdigkeit und Missachtung der Regeln könne sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück verwandeln. Denn diese ganz allgemein gehaltenen Hinweise machten einem Benutzer der Anlage nicht deutlich, dass ein missglückter Saltosprung zu lebensgefährlichen Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen kann.
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d) Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision der Beklagten meint - festgestellt, dass der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt hätte, sondern es hat lediglich dem Kläger im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorgeworfen, er hätte die Gefahr eines missglückten Saltosprunges auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennen können (dazu unten unter B). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine besondere Warnung vor Saltosprüngen auch nicht deshalb für entbehrlich gehalten, weil für jedermann selbstverständlich sei, dass Saltosprünge nur ausgeführt werden sollten, wenn der Betreffende diese sicher beherrscht. Für den unerfahrenen Benutzer war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichterte, dass sie auch ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefahren möglich waren. Diese Gefahr einer Selbstüberschätzung wurde im Streitfall noch dadurch verstärkt, dass die Risiken von Saltosprüngen durch den Hinweis auf die empfohlene Haltung eher verharmlost wurden und sich der Kläger durch Saltosprünge von Jugendlichen auf einem Nebenfeld, die aus seiner Sicht "total locker" aussahen, zu einem eigenen Sprungversuch hat verleiten lassen. Mit einem solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer solchen Anlage grundsätzlich rechnen.
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e) Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die vom Kläger erlittene schwere Verletzung zumindest mitursächlich geworden ist. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325; BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - NJW 2006, 3268, 3270). Im Streitfall besteht deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis auf die besondere Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen durch ungeübte Personen hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Abstand genommen hätte.
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f) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das erforderliche Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB bejaht. Die Beklagten hätten sich als Verkehrssicherungspflichtige über die besonderen Gefahren dieses Spiel- bzw. Sportgerätes bei Saltosprüngen informieren müssen, bevor sie diese zuließen. Dabei vermag sie nicht zu entlasten, dass die Anlage den einschlägigen DIN-Normen entsprach und sowohl der Sachverständige als auch der TÜV die an den Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angesehen haben. Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Ausführungen in erster Linie auf den konstruktiven und technischen Zustand der Anlage bezogen und der vom Gericht beauftragte Sachverständige selbst darauf hingewiesen hat, dass missglückte schwierige Sprünge auch bei einer Landung auf dem Sprungtuch schwere Verletzungen zur Folge haben können, handelt es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.", die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985). Im Streitfall war es nahe liegend, dass die für Kinder ab 4 Jahren freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und ungeübten Personen im Vertrauen auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden würde, ein Nachahmungseffekt eine Rolle spielen und es zu missglückten Sprüngen kommen kann. Deshalb waren die Beklagten verpflichtet, sich über die möglichen Folgen insbesondere schwieriger Sprünge zu erkundigen, bevor sie diese ohne entsprechenden Hinweis auf die Risiken zuließen.
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B. Zur Revision des Klägers:
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Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
21
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe bei der Entstehung des Schadens ein hälftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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1. Zwar kann die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hält aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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2. Das Berufungsgericht durfte zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass dem Kläger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann, weil er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte - einen schwierigen Sprung versucht hat, den er nicht beherrschte. Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens ist jedoch weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, dass der Sprung misslingen könne, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar war, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen könne. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsurteil nicht frei von Widerspruch. Während es bei der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten - rechtsfehlerfrei - davon ausgeht, dass gerade bei einem solchen Spielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden kann, der Benutzer nicht damit rechnen müsse, dass auch bei einer nach den "Wichtigen Hinweisen" bestimmungsgemäßen Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestehen, lastet es dem Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens an, er habe sich nicht mit der "nahe liegenden Gefahr" auseinandergesetzt , dass er sich bei einem Misslingen des Saltos erhebliche Verletzungen zuziehen könne, wobei sich das Risiko der besonderen Gefährlichkeit von Saltosprüngen für den Kläger als Erwachsenen aufgedrängt habe. Das Berufungsurteil enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen dazu, weshalb für den Kläger erkennbar gewesen sein soll, dass weder das Sprungtuch noch die Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen böten. Feststellungen hierzu wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 O 488/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 20 U 175/06 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.