Landgericht Ellwangen Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 O 24/15

published on 06/11/2015 00:00
Landgericht Ellwangen Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 O 24/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 16.500 EUR.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und die Feststellungen zur Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden wegen eines Sturzes der Klägerin im Shopping-Center der Beklagten.
Die Klägerin besuchte am 20.02.2014 das im Eigentum der Beklagten stehende Shopping-Center S. in H.. Gegen 15:00 Uhr stürzte die von ihrem Ehemann, dem Zeugen P., begleitete Klägerin vor dem Bekleidungsgeschäft E. und gegenüber dem Bekleidungsgeschäft B. auf der anderen Seite des Ganges. Durch den Sturz erlitt die Klägerin einen Bruch des Oberarmkopfes in Gestalt eines sogenannten Humeruskopf-Threepart-Fraktur und einen Bruch des Sprunggelenks vom Typ Weber-A rechts. Daneben wurde bei der Klägerin ein Kaliummangel festgestellt. Aufgrund dieser Verletzungen wurde die Klägerin vom 21.02. bis zum 26.02.2014 im Klinikum H. behandelt. Am 01.07.2014 wurde eine in die Schulter eingebrachte Platte entfernt. Bei dieser Operation wurde eine größere Sehne entfernt und ein Knochen abgefräst.
Die Klägerin hat die Beklagte und ihre Haftpflichtversicherung vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert; die Haftpflichtversicherung hat eine Regulierung abgelehnt.
Die Klägerin behauptet,
auf einer etwa tellergroßen, schmierigen Stelle vor dem E.-Laden ausgerutscht zu sein, die für sie nicht erkennbar war. Dies sei der Grund des Sturzes gewesen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Bereich, in dem die Klägerin stürzte, sei durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß gereinigt und überwacht worden.
Die Klägerin trägt weiter vor, sie leide nach wie vor unter den Folgen des Sturzes. Bei bestimmten Bewegungen habe sie Schmerzen und könne einzelne Bewegungen nicht mehr ausführen. Sie sei in der Haushaltsführung eingeschränkt sowie beim Auto- und Fahrradfahren. Tägliche Verrichtungen, wie das Waschen ihrer Haare oder allgemein Überkopfarbeiten, seien ihr nicht mehr möglich; sie könne nichts Schweres heben. Sie habe auch Schwierigkeiten beim Einschlafen. Weitere Verletzungsfolgen seien nicht absehbar. Bis zum 30.06.2014 sei sie grundsätzlich berufstätig gewesen, seit dem Unfall allerdings arbeitsunfähig.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 20.02.2014 zu erstatten hat, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht oder übergegangen ist,
10 
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 958,19 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor,
14 
die Klägerin sei nicht aufgrund einer Verunreinigung des Bodens gestürzt, sondern aus anderen Gründen. Bei der Klägerin bestehe aufgrund des im Krankenhaus festgestellten Kaliummangels sowie einer möglichen Einnahme von Medikamenten, die den Kreislauf beeinflussen, die Möglichkeit, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen körperlichen Verfassung gestürzt sei. Sie ist jedenfalls der Ansicht, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen zu sein. Die Gänge innerhalb der S. würden täglich grundgereinigt. Daneben würde der Zustand der Gänge durch das Reinigungspersonal laufend kontrolliert und bei Bedarf nachgereinigt.
15 
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.06.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 wurde die Klägerin zur Sache angehört; in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 wurden die Zeugin K. und der Zeuge P. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle sowie die gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Der Klägerin stehen dem Grunde nach keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen ihres Sturzes am 20.02.2014 zu.
18 
I. Anspruch dem Grunde nach
19 
Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB.
20 
1. Verkehrssicherungspflicht: Beweislast und Beweiswürdigung
21 
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Klägerin der Nachweis eines objektiv verkehrswidrigen Zustands des für den Verkehr eröffneten Bereichs gelungen ist, wodurch ein Anscheinsbeweis für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestünde (BGH, Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 22/85 -, NJW 1986, 2757), steht ihr kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Beklagten würde dann im Wege einer Beweislastumkehr der Nachweis, ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt zu haben, obliegen. Dieser Nachweis ist der Beklagten gelungen. Damit erübrigt sich eine Beweiswürdigung der anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen durch die Klägerin.
22 
Das Gericht geht nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO) davon aus, dass entsprechend dem von der Klägerin als Einschubseite E1 vorgelegten Putzplan vom Februar 2014 am 20.02.2014 in den S.H. morgens eine Grundreinigung der Böden stattfand und während des Tages ständig eine Putzfrau das Gebäude ablief, um etwaige Verunreinigungen zu entfernen. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf die Aussage der Zeugin K., die glaubhaft und inhaltlich überzeugend war. Die Zeugin hat nicht nur eine inhaltlich kohärente Aussage gemacht, sie hat auch über Wissenslücken Auskunft gegeben und auf Unsicherheiten in ihrer Aussage etwa hinsichtlich der pro Schicht absolvierten Durchgänge durch das Einkaufszentrum hingewiesen. Das Gericht glaubt daher der Aussage der Zeugin.
23 
Die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie wie auch ihre Kolleginnen während ihres Dienstes ständig durch die Gänge der S. laufen und bei Bedarf den Boden reinigen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie während einer Schicht - jeweils abhängig vom konkreten Arbeitsanfall - vielleicht drei oder vier Runden durch das Shoppingcenter mache. Die Schichten der Zeugin waren nach dem Putzplan zwischen drei und fünf Stunden lang, so dass sich nach der Aussage der Zeugin rechnerisch ein Kontroll- und Reinigungsintervall von höchstens 1 Stunde und 40 Minuten ergibt.
24 
2. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Shopping-Center
25 
Dieses Reinigungsintervall ist jedenfalls für den Bereich, in dem die Klägerin stürzte, ausreichend. In einer viel frequentierten Ladenpassage eines Shopping-Centers ist die Verkehrssicherungspflicht im Bereich reiner Textilhändler dadurch erfüllt, dass die Böden täglich grundgereinigt und in etwa zweistündlichem Turnus kontrolliert und ggfs. nachgereinigt werden. Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte haftet sie daher der Klägerin nicht für die Schäden, die der Klägerin aus ihrem Sturz entstanden sind. Damit kommen weder die Zahlung eines Schmerzensgelds (Klageantrag Ziff. 1) noch eine Feststellung zur Verpflichtung zukünftiger Schäden (Klageantrag Ziff. 2) oder der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 3) in Betracht.
26 
An die Anforderungen an die Sauberhaltung von Böden ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, ist gehalten, im Rahmen vernünftiger Grenzen die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 -, NJW 2008, 3775, 3776). Die Anforderungen an die Verkehrssicherung sind abhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechtsgütern anderer (BGH, a.a.O.).
27 
In Hinblick auf die Sauberhaltung von Fußböden bedeutet das, dass sich die Anforderungen nach dem konkreten Gefährdungspotential bemessen. So kann beispielsweise in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts mit Selbstbedienung damit gerechnet werden, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst und Gemüse immer wieder verschmutzt wird. Hier können Kontroll- und ggfs. Reinigungsintervalle von 15-20 Minuten erforderlich sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - 7 U 18/03 -, juris; Mergner/Matz, NJW 2014, 186, 187 mit weiteren Nachweisen). Je weniger wahrscheinlich eine Verschmutzung ist, umso länger können die Kontroll- und Reinigungsintervalle ausfallen. In einem Drogeriemarkt können beispielsweise Kontrollen im halbstündlichen Turnus ausreichen, weil Verschmutzungen des Bodens hier weniger wahrscheinlich sind als in der Obst- und Gemüseabteilung (OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000 - 6 U 253/99 -, NJW-RR 2002, 171). Bei Gehwegen ist die Gefahr von Verschmutzungen niedriger als innerhalb von Ladengeschäften, da dort in der Regel kein Umgang mit Ware, die herabfallen könnte, stattfindet.
28 
Im konkreten Fall ereignete sich der Sturz der Klägerin in einem Gang zwischen zwei Bekleidungsgeschäften, E. auf der einen und B. auf der anderen Seite. Die Klägerin hat nichts zu besonderen Verschmutzungsgefahren vorgetragen, die eine möglicherweise erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen erfordert hätten. Die Gefährlichkeit des Wegs begründet sich damit vornehmlich aus der Tatsache, dass es sich um eine viel frequentierte Ladenpassage innerhalb eines Shopping-Centers handelt.
29 
Eine besondere, mit einer Obst- und Gemüseabteilung im SB-Markt vergleichbare Gefährdungslage liegt nicht vor. Im Gegenteil handelte es sich bei dem Wegabschnitt, in dem die Klägerin stürzte, um eine Strecke ohne erkennbare besondere Gefahrenquellen. Dennoch ist im Vergleich zu Außenwegen zu berücksichtigen, dass die Besucher eines Shopping-Centers aufgrund des überdachten, eingefriedeten Charakters der Wege zwischen den Geschäften dort ein höheres Maß an Sauberkeit erwarten als auf einem nicht überdachten Weg im Freien, und sich im Vertrauen auf eine Reinigung der Flächen hier möglicherweise weniger vorsichtig bewegen könnten als draußen (OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2014 - 3 U 1447/13 -, juris). Entsprechend ist von dem Eigentümer eines Shopping-Centers eine regelmäßige Überprüfung und Reinigung der Wege innerhalb des Shopping-Centers zu verlangen, und das in einem Ausmaß, das über das Maß bei einem Weg vor einem Geschäft in einer nicht überdachten Ladenzeile hinausgeht. Sofern keine weiteren Gefahrenquellen bestehen - was beispielsweise im Bereich des Food-Courts (Restaurantbereich), an Essensständen im Gang, oder bei hereingetragener Feuchtigkeit der Fall sein könnte (OLG Koblenz, a.a.O.) -, ist das Gefahrenpotential einer Ladenpassage mit Textilgeschäften gering. Eine Überprüfung des Bodens im Turnus von etwa zwei Stunden ist nach Ansicht des Gerichts daher ausreichend, um den vorhersehbaren Gefahren für die Besucher zu begegnen und ein wirtschaftlich angemessenes Niveau an Sicherheit zu gewährleisten. Eine Schaffung gefahrloser Räume ist weder möglich noch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geschuldet.
30 
II. Nebenentscheidungen, Streitwert
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
32 
Bei der Streitwertbemessung hat das Gericht den Klageantrag Ziff. 1 mit seinem Nennbetrag berücksichtigt. Den Streitwert des Klageantrags Ziff. 2 würdigt das Gericht (§ 3 ZPO) abweichend von den Angaben in der Klageschrift mit 5.000 EUR. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie weitere Ansprüche geltend machen werde, weil sie wegen des Unfalls nicht mehr habe arbeiten können, daneben sei nicht abzusehen, ob ihre Heilung erfolgreich verlaufen werde. Nach diesem Vortrag könnte eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Ansprüche der Klägerin bestehen, und das in nicht unerheblicher Höhe. Der Klageantrag Ziff. 3 ist als Nebenforderung nicht im Streitwert zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Der Klägerin stehen dem Grunde nach keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen ihres Sturzes am 20.02.2014 zu.
18 
I. Anspruch dem Grunde nach
19 
Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB.
20 
1. Verkehrssicherungspflicht: Beweislast und Beweiswürdigung
21 
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Klägerin der Nachweis eines objektiv verkehrswidrigen Zustands des für den Verkehr eröffneten Bereichs gelungen ist, wodurch ein Anscheinsbeweis für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestünde (BGH, Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 22/85 -, NJW 1986, 2757), steht ihr kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Beklagten würde dann im Wege einer Beweislastumkehr der Nachweis, ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt zu haben, obliegen. Dieser Nachweis ist der Beklagten gelungen. Damit erübrigt sich eine Beweiswürdigung der anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen durch die Klägerin.
22 
Das Gericht geht nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO) davon aus, dass entsprechend dem von der Klägerin als Einschubseite E1 vorgelegten Putzplan vom Februar 2014 am 20.02.2014 in den S.H. morgens eine Grundreinigung der Böden stattfand und während des Tages ständig eine Putzfrau das Gebäude ablief, um etwaige Verunreinigungen zu entfernen. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf die Aussage der Zeugin K., die glaubhaft und inhaltlich überzeugend war. Die Zeugin hat nicht nur eine inhaltlich kohärente Aussage gemacht, sie hat auch über Wissenslücken Auskunft gegeben und auf Unsicherheiten in ihrer Aussage etwa hinsichtlich der pro Schicht absolvierten Durchgänge durch das Einkaufszentrum hingewiesen. Das Gericht glaubt daher der Aussage der Zeugin.
23 
Die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie wie auch ihre Kolleginnen während ihres Dienstes ständig durch die Gänge der S. laufen und bei Bedarf den Boden reinigen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie während einer Schicht - jeweils abhängig vom konkreten Arbeitsanfall - vielleicht drei oder vier Runden durch das Shoppingcenter mache. Die Schichten der Zeugin waren nach dem Putzplan zwischen drei und fünf Stunden lang, so dass sich nach der Aussage der Zeugin rechnerisch ein Kontroll- und Reinigungsintervall von höchstens 1 Stunde und 40 Minuten ergibt.
24 
2. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Shopping-Center
25 
Dieses Reinigungsintervall ist jedenfalls für den Bereich, in dem die Klägerin stürzte, ausreichend. In einer viel frequentierten Ladenpassage eines Shopping-Centers ist die Verkehrssicherungspflicht im Bereich reiner Textilhändler dadurch erfüllt, dass die Böden täglich grundgereinigt und in etwa zweistündlichem Turnus kontrolliert und ggfs. nachgereinigt werden. Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte haftet sie daher der Klägerin nicht für die Schäden, die der Klägerin aus ihrem Sturz entstanden sind. Damit kommen weder die Zahlung eines Schmerzensgelds (Klageantrag Ziff. 1) noch eine Feststellung zur Verpflichtung zukünftiger Schäden (Klageantrag Ziff. 2) oder der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 3) in Betracht.
26 
An die Anforderungen an die Sauberhaltung von Böden ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, ist gehalten, im Rahmen vernünftiger Grenzen die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 -, NJW 2008, 3775, 3776). Die Anforderungen an die Verkehrssicherung sind abhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechtsgütern anderer (BGH, a.a.O.).
27 
In Hinblick auf die Sauberhaltung von Fußböden bedeutet das, dass sich die Anforderungen nach dem konkreten Gefährdungspotential bemessen. So kann beispielsweise in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts mit Selbstbedienung damit gerechnet werden, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst und Gemüse immer wieder verschmutzt wird. Hier können Kontroll- und ggfs. Reinigungsintervalle von 15-20 Minuten erforderlich sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - 7 U 18/03 -, juris; Mergner/Matz, NJW 2014, 186, 187 mit weiteren Nachweisen). Je weniger wahrscheinlich eine Verschmutzung ist, umso länger können die Kontroll- und Reinigungsintervalle ausfallen. In einem Drogeriemarkt können beispielsweise Kontrollen im halbstündlichen Turnus ausreichen, weil Verschmutzungen des Bodens hier weniger wahrscheinlich sind als in der Obst- und Gemüseabteilung (OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000 - 6 U 253/99 -, NJW-RR 2002, 171). Bei Gehwegen ist die Gefahr von Verschmutzungen niedriger als innerhalb von Ladengeschäften, da dort in der Regel kein Umgang mit Ware, die herabfallen könnte, stattfindet.
28 
Im konkreten Fall ereignete sich der Sturz der Klägerin in einem Gang zwischen zwei Bekleidungsgeschäften, E. auf der einen und B. auf der anderen Seite. Die Klägerin hat nichts zu besonderen Verschmutzungsgefahren vorgetragen, die eine möglicherweise erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen erfordert hätten. Die Gefährlichkeit des Wegs begründet sich damit vornehmlich aus der Tatsache, dass es sich um eine viel frequentierte Ladenpassage innerhalb eines Shopping-Centers handelt.
29 
Eine besondere, mit einer Obst- und Gemüseabteilung im SB-Markt vergleichbare Gefährdungslage liegt nicht vor. Im Gegenteil handelte es sich bei dem Wegabschnitt, in dem die Klägerin stürzte, um eine Strecke ohne erkennbare besondere Gefahrenquellen. Dennoch ist im Vergleich zu Außenwegen zu berücksichtigen, dass die Besucher eines Shopping-Centers aufgrund des überdachten, eingefriedeten Charakters der Wege zwischen den Geschäften dort ein höheres Maß an Sauberkeit erwarten als auf einem nicht überdachten Weg im Freien, und sich im Vertrauen auf eine Reinigung der Flächen hier möglicherweise weniger vorsichtig bewegen könnten als draußen (OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2014 - 3 U 1447/13 -, juris). Entsprechend ist von dem Eigentümer eines Shopping-Centers eine regelmäßige Überprüfung und Reinigung der Wege innerhalb des Shopping-Centers zu verlangen, und das in einem Ausmaß, das über das Maß bei einem Weg vor einem Geschäft in einer nicht überdachten Ladenzeile hinausgeht. Sofern keine weiteren Gefahrenquellen bestehen - was beispielsweise im Bereich des Food-Courts (Restaurantbereich), an Essensständen im Gang, oder bei hereingetragener Feuchtigkeit der Fall sein könnte (OLG Koblenz, a.a.O.) -, ist das Gefahrenpotential einer Ladenpassage mit Textilgeschäften gering. Eine Überprüfung des Bodens im Turnus von etwa zwei Stunden ist nach Ansicht des Gerichts daher ausreichend, um den vorhersehbaren Gefahren für die Besucher zu begegnen und ein wirtschaftlich angemessenes Niveau an Sicherheit zu gewährleisten. Eine Schaffung gefahrloser Räume ist weder möglich noch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geschuldet.
30 
II. Nebenentscheidungen, Streitwert
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
32 
Bei der Streitwertbemessung hat das Gericht den Klageantrag Ziff. 1 mit seinem Nennbetrag berücksichtigt. Den Streitwert des Klageantrags Ziff. 2 würdigt das Gericht (§ 3 ZPO) abweichend von den Angaben in der Klageschrift mit 5.000 EUR. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie weitere Ansprüche geltend machen werde, weil sie wegen des Unfalls nicht mehr habe arbeiten können, daneben sei nicht abzusehen, ob ihre Heilung erfolgreich verlaufen werde. Nach diesem Vortrag könnte eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Ansprüche der Klägerin bestehen, und das in nicht unerheblicher Höhe. Der Klageantrag Ziff. 3 ist als Nebenforderung nicht im Streitwert zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 03/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/07 Verkündet am: 3. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.