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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Der Klägerin stehen dem Grunde nach keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen ihres Sturzes am 20.02.2014 zu. |
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| I. Anspruch dem Grunde nach |
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| Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB. |
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| 1. Verkehrssicherungspflicht: Beweislast und Beweiswürdigung |
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| Selbst wenn man davon ausginge, dass der Klägerin der Nachweis eines objektiv verkehrswidrigen Zustands des für den Verkehr eröffneten Bereichs gelungen ist, wodurch ein Anscheinsbeweis für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestünde (BGH, Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 22/85 -, NJW 1986, 2757), steht ihr kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Beklagten würde dann im Wege einer Beweislastumkehr der Nachweis, ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt zu haben, obliegen. Dieser Nachweis ist der Beklagten gelungen. Damit erübrigt sich eine Beweiswürdigung der anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen durch die Klägerin. |
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| Das Gericht geht nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO) davon aus, dass entsprechend dem von der Klägerin als Einschubseite E1 vorgelegten Putzplan vom Februar 2014 am 20.02.2014 in den S.H. morgens eine Grundreinigung der Böden stattfand und während des Tages ständig eine Putzfrau das Gebäude ablief, um etwaige Verunreinigungen zu entfernen. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf die Aussage der Zeugin K., die glaubhaft und inhaltlich überzeugend war. Die Zeugin hat nicht nur eine inhaltlich kohärente Aussage gemacht, sie hat auch über Wissenslücken Auskunft gegeben und auf Unsicherheiten in ihrer Aussage etwa hinsichtlich der pro Schicht absolvierten Durchgänge durch das Einkaufszentrum hingewiesen. Das Gericht glaubt daher der Aussage der Zeugin. |
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| Die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie wie auch ihre Kolleginnen während ihres Dienstes ständig durch die Gänge der S. laufen und bei Bedarf den Boden reinigen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie während einer Schicht - jeweils abhängig vom konkreten Arbeitsanfall - vielleicht drei oder vier Runden durch das Shoppingcenter mache. Die Schichten der Zeugin waren nach dem Putzplan zwischen drei und fünf Stunden lang, so dass sich nach der Aussage der Zeugin rechnerisch ein Kontroll- und Reinigungsintervall von höchstens 1 Stunde und 40 Minuten ergibt. |
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| 2. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Shopping-Center |
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| Dieses Reinigungsintervall ist jedenfalls für den Bereich, in dem die Klägerin stürzte, ausreichend. In einer viel frequentierten Ladenpassage eines Shopping-Centers ist die Verkehrssicherungspflicht im Bereich reiner Textilhändler dadurch erfüllt, dass die Böden täglich grundgereinigt und in etwa zweistündlichem Turnus kontrolliert und ggfs. nachgereinigt werden. Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte haftet sie daher der Klägerin nicht für die Schäden, die der Klägerin aus ihrem Sturz entstanden sind. Damit kommen weder die Zahlung eines Schmerzensgelds (Klageantrag Ziff. 1) noch eine Feststellung zur Verpflichtung zukünftiger Schäden (Klageantrag Ziff. 2) oder der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 3) in Betracht. |
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| An die Anforderungen an die Sauberhaltung von Böden ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, ist gehalten, im Rahmen vernünftiger Grenzen die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 -, NJW 2008, 3775, 3776). Die Anforderungen an die Verkehrssicherung sind abhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechtsgütern anderer (BGH, a.a.O.). |
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| In Hinblick auf die Sauberhaltung von Fußböden bedeutet das, dass sich die Anforderungen nach dem konkreten Gefährdungspotential bemessen. So kann beispielsweise in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts mit Selbstbedienung damit gerechnet werden, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst und Gemüse immer wieder verschmutzt wird. Hier können Kontroll- und ggfs. Reinigungsintervalle von 15-20 Minuten erforderlich sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - 7 U 18/03 -, juris; Mergner/Matz, NJW 2014, 186, 187 mit weiteren Nachweisen). Je weniger wahrscheinlich eine Verschmutzung ist, umso länger können die Kontroll- und Reinigungsintervalle ausfallen. In einem Drogeriemarkt können beispielsweise Kontrollen im halbstündlichen Turnus ausreichen, weil Verschmutzungen des Bodens hier weniger wahrscheinlich sind als in der Obst- und Gemüseabteilung (OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000 - 6 U 253/99 -, NJW-RR 2002, 171). Bei Gehwegen ist die Gefahr von Verschmutzungen niedriger als innerhalb von Ladengeschäften, da dort in der Regel kein Umgang mit Ware, die herabfallen könnte, stattfindet. |
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| Im konkreten Fall ereignete sich der Sturz der Klägerin in einem Gang zwischen zwei Bekleidungsgeschäften, E. auf der einen und B. auf der anderen Seite. Die Klägerin hat nichts zu besonderen Verschmutzungsgefahren vorgetragen, die eine möglicherweise erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen erfordert hätten. Die Gefährlichkeit des Wegs begründet sich damit vornehmlich aus der Tatsache, dass es sich um eine viel frequentierte Ladenpassage innerhalb eines Shopping-Centers handelt. |
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| Eine besondere, mit einer Obst- und Gemüseabteilung im SB-Markt vergleichbare Gefährdungslage liegt nicht vor. Im Gegenteil handelte es sich bei dem Wegabschnitt, in dem die Klägerin stürzte, um eine Strecke ohne erkennbare besondere Gefahrenquellen. Dennoch ist im Vergleich zu Außenwegen zu berücksichtigen, dass die Besucher eines Shopping-Centers aufgrund des überdachten, eingefriedeten Charakters der Wege zwischen den Geschäften dort ein höheres Maß an Sauberkeit erwarten als auf einem nicht überdachten Weg im Freien, und sich im Vertrauen auf eine Reinigung der Flächen hier möglicherweise weniger vorsichtig bewegen könnten als draußen (OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2014 - 3 U 1447/13 -, juris). Entsprechend ist von dem Eigentümer eines Shopping-Centers eine regelmäßige Überprüfung und Reinigung der Wege innerhalb des Shopping-Centers zu verlangen, und das in einem Ausmaß, das über das Maß bei einem Weg vor einem Geschäft in einer nicht überdachten Ladenzeile hinausgeht. Sofern keine weiteren Gefahrenquellen bestehen - was beispielsweise im Bereich des Food-Courts (Restaurantbereich), an Essensständen im Gang, oder bei hereingetragener Feuchtigkeit der Fall sein könnte (OLG Koblenz, a.a.O.) -, ist das Gefahrenpotential einer Ladenpassage mit Textilgeschäften gering. Eine Überprüfung des Bodens im Turnus von etwa zwei Stunden ist nach Ansicht des Gerichts daher ausreichend, um den vorhersehbaren Gefahren für die Besucher zu begegnen und ein wirtschaftlich angemessenes Niveau an Sicherheit zu gewährleisten. Eine Schaffung gefahrloser Räume ist weder möglich noch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geschuldet. |
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| II. Nebenentscheidungen, Streitwert |
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| Bei der Streitwertbemessung hat das Gericht den Klageantrag Ziff. 1 mit seinem Nennbetrag berücksichtigt. Den Streitwert des Klageantrags Ziff. 2 würdigt das Gericht (§ 3 ZPO) abweichend von den Angaben in der Klageschrift mit 5.000 EUR. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie weitere Ansprüche geltend machen werde, weil sie wegen des Unfalls nicht mehr habe arbeiten können, daneben sei nicht abzusehen, ob ihre Heilung erfolgreich verlaufen werde. Nach diesem Vortrag könnte eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Ansprüche der Klägerin bestehen, und das in nicht unerheblicher Höhe. Der Klageantrag Ziff. 3 ist als Nebenforderung nicht im Streitwert zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 ZPO. |
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