Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Mai 2014 - 6 O 330/13
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtstreit trägt der Kläger.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn durchzusetzen Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
3Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Ereignis, das sich am 29. Mai 2013 ereignet haben soll.
4An dem besagten Tag suchte der am 26. November 1950 geborene Kläger die Filiale der Beklagten G in H auf. Aus einem dort befindlichen Geldausgabeautomaten wollte er Bargeld von seinem Konto abheben. Im Verlauf dieses Bankbesuches zeigte er den dort angestellten Mitarbeitern an, dass er sich an der rechten Hand verletzt habe. In der genannten Filiale wurde er daraufhin erstversorgt und anschließend im M Krankenhaus T ambulant weiter behandelt. Dort wurde bei dem Kläger eine Fingerendgliedfraktur D III und eine Endgliedprellung mit Schürfwunde sowie Nagelhämatom D IV, jeweils an der rechten Hand, diagnostiziert. Der Bruch am Mittelfinger wurde mit einer Fingerschiene stabilisiert.
5Wegen dieser Verletzungen war der Kläger bis zum 03. Juli 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dauerte es weitere zwei Wochen, bis die Verletzungen abgeheilt waren.
6Der Kläger behauptet, er habe an dem Terminal des Geldausgabeautomaten seine PIN und als auszugebenden Betrag 500,00 EUR eingegeben. Daraufhin habe sich eine Klappe geöffnet, woraufhin er mit seiner rechten Hand in den Geldausgabeschacht hineingegriffen habe, um das Bargeld herauszunehmen. Zeitgleich sei die Geldausgabeklappe wieder zugefallen und habe seine rechte Hand eingeklemmt. Hierdurch sei er, wie zuvor ausgeführt, verletzt worden.
7Der Kläger meint, diese Verletzungen würden ein Schmerzensgeld von wenigstens 5.000,00 EUR rechtfertigen. Hinzukommen würden 200,00 EUR an Fahrt- und Arzneimittelkosten.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen,
101.
11an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 zu zahlen;
122.
13an ihn materiellen Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 zu zahlen;
143.
15an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Schadensvorgang mit Nichtwissen und wendet weiter ein, der in ihrer Filiale G in H befindliche Geldausgabeautomat sei dort seit September 2006 vorhanden. Es sei ein wartungsfreies Gerät. Bei sehr selten auftretenden Fehlfunktionen werde er geprüft und gegebenenfalls repariert. Die letzte Öffnung durch den Servicetechniker sei am 31. August 2012 erfolgt. Seit dem habe es keine Zwischenfälle gegeben. Bei der Geldentnahme werde die Klappe vor dem Ausgabeschacht für 30 Sekunden geöffnet. Erst dann werde sie geschlossen, um einem unbefugten Zugriff vorzubeugen. Treffe die Klappe beim Schließvorgang auf Widerstand, so werde der Vorgang sensorgesteuert abgebrochen. Daher seien das Einklemmen und Verletzungen an der Hand bei einem Geldentnahmevorgang technisch nicht möglich.
19Hilfsweise für den Fall, dass die Hand des Klägers bei einem Geldentnahmevorgang gleichwohl eingeklemmt worden sei, macht die Beklagte geltend, den Kläger treffe dann ein erhebliches Mitverschulden, weil er bei der Geldentnahme ohne Not nahezu 30 Sekunden zugewartet habe.
20Zu den vom Kläger vorgetragenen Verletzungen wendet die Beklagte ein, dieser habe sich eine Fingerendgliedfraktur nur dann zuziehen können, wenn er seine Hand ruckartig aus dem Geldausgabeschacht hinausgezogen habe.
21Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, das vom Kläger verlangte Schmerzensgeld sei deutlich übersetzt. Für Verletzungen der vorliegenden Art seien maximal 1.100,00 EUR bis 1.500,00 EUR angemessen und ausreichend. Seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten könne der Kläger im Übrigen nicht ersetzt verlangen, weil er rechtsschutzversichert sei.
22Hierauf erwiderte der Kläger, seine Rechtsschutzversicherung habe ihm wegen der vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten eine Einzugsermächtigung erteilt.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. F2 der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 08. April 2014 verwiesen.
24Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 10. Dezember 2013 sowie 08. April 2014 Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.
27I.
28Die Beklagte ist dem Kläger aus dem hier streitgegenständlichen Schadensereignis weder nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch nach § 823 Abs. 1 BGB - jeweils i.V.m. § 253 BGB - wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zum Schmerzensgeld und zum Schadensersatz verpflichtet.
29Aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist derjenige, der eine wie auch immer geartete Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003, VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; BGH, Urteil vom 08. November 2005, VI ZR 332/04, VersR 2006, 233; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, VI ZR 189/05, VersR 2006, 1084). Diese Verpflichtung zur Gefahrenabwehr umfasst alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos. Eine Schutzpflicht die dazu geeignet ist, vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu bewahren, gibt es nicht. Deshalb muss auch nicht für alle auch nur abstrakt denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich nach einem vorausschauenden und sachkundigen Urteil die naheliegende Gefahr einer Verletzung von fremden Rechtsgütern ergibt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003, VI ZR 155/02, aaO.; BGH Urteil vom 08. November 2005, VI ZR 332/04, aaO., BGH Urteil vom 16. Mai 2006, VI ZR 189/05, aaO.).
30Hiervon ausgehend lässt sich in dem vorliegenden Fall nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Bereitstellung und dem Betrieb des in Rede stehenden Geldausgabeautomatens ihre allgemeine Verkehrsicherungspflicht verletzt hat. Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass es bei dem Geldausgabeautomaten, durch den er zu Schaden gekommen sein will, bereits in der mittelfristigen Vergangenheit, nämlich am 04. Januar 2012, zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen ist.
31Die von dem hierzu benannte Zeugin X hat sein Vorbringen nicht bestätigt. Sie hat ausgesagt, sie sei bei der Entnahme von Bargeld aus einem in H befindlichen Geldautomaten der Beklagten nicht in der Filiale G, sondern in der Filiale M in vergleichbarer Weise verletzt worden. Bei diesem Geldentnahmevorgang habe sie in das Geldausgabefach hineingegriffen, obgleich die ausgegebenen Geldscheine etwa daumendick über die geöffnete Geldausgabeklappe hinausgeragt hätten.
32Davon, dass der Geldausgabevorgang an den Geräten in der Filiale, welche der Kläger am 29. Mai 2013 aufgesucht hat, in gleicher Weise geschieht, hat sich das Gericht persönlich überzeugt. Hierauf hat es die Beteiligten in der Sitzung vom 08. April 2014 hingewiesen.
33In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus folgendes:
34Nach dem F2 der Beweisaufnahme lässt es sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, den hier in Rede stehenden, nach ihrem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen an sich wartungsfreien Geldausgabeautomaten zeitnah oder auch nur mittelfristig vor dem vom Kläger behaupteten Schadensereignis auf Fehlfunktionen untersuchen zu lassen. Denn aus dem Vorbringen der Parteien und den Bekundungen der Zeugen geht nicht hervor, dass es seit der im September 2006 erfolgten Bereitstellung des Geldausgabeautomaten zu Fehlfunktionen an der Geldausgabeklappe gekommen ist. Hinzu kommt dass die Beklagte die lediglich entfernt in Betracht kommende Möglichkeit, ein Kunde werde bei einem Geldentnahmevorgang mit seiner Hand in den Geldausgabeschacht hinein greifen, im Überlegungen zur Gefahrenabwehr nicht miteinbeziehen musste. Ein solcher Vorgang wäre nicht nur unnötig sondern geradezu umständlich, werden die Geldscheine doch bei der Geldausgabe etwa daumendick über die Geldausgabeklappe hinaus aus dem Geldausgabeschacht hinausgeschoben, so dass ein Kunde sie zwanglos entgegennehmen kann, ohne in den Geldausgabeschacht hineinzugreifen.
35Im Lichte dessen muss nicht entschieden werden, ob es trotz des hierzu durch die Vernehmung der Zeugin J nicht erbrachten Beweises nach § 371 Abs. 3 ZPO zulasten der Beklagten unterstellt werden kann, dass der Kläger in der von ihm behaupteten Weise zu Schaden gekommen ist, weil die Beklagte die Videoaufzeichnung zu dem in Rede stehenden Zeitraum vernichtet und hierdurch möglicherweise bestehende Beweise schuldhaft vereitelt hat.
36II.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
38Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
39III.
40Der Streitwert wird auf 5.200,00 EUR festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
43a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
44b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
45Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
46Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
47Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
48Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
49N |
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als Einzelrichter |
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Annotations
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.
(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.
(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.