Landgericht Düsseldorf Urteil, 07. Mai 2014 - 5 O 431/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.044,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 83 %, die Beklagte 17 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH & Co. KG einen gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch aufgrund einer angeblichen steuerrechtlich bedingten Vermögensverschiebung von Insolvenzmasse auf die Beklagte, welche durch den Abzug von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag eingetreten sein soll, gegen diese geltend.
4Mit Beschluss vom 8.7.2003 des Amtsgerichts Köln wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F GmbH & Co. KG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen: ……. ).
5Kommanditistin und Mehrheitsgesellschafterin der F GmbH & Co. KG war bei Insolvenzeröffnung die E B2, die Beteiligungsquote betrug 90,5 %, während die verbleibenden 9,5 % in der Hand der B GmbH lagen. Im Laufe des Insolvenzverfahrens wurde der Firmenname der E2 B2 in „DIC H2 B2“ geändert und sodann am 4.6.2007 erneut in „ H, die derzeitige Firma der Beklagten (vergleiche Registerveröffentlichung vom 15.5.2006 und 4.6.2007, Anlagen K3 und K4, Bl. 23 ff. GA).
6Der Kläger legte die verwaltete Insolvenzmasse in einer Festgeldanlage an, wodurch in den Jahren 2004 und 2006-2010 Einkünfte aus Kapitalvermögen entstanden. Die hierauf angefallene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden abgeführt, die entsprechenden Beträge waren für das jeweilige Jahr im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG angegeben (vergleiche Anl. K 5 - K 7, Bl. 45 ff. GA). Auf die im Laufe des Insolvenzverfahrens vereinnahmten liquiden Mittel führte die kontoführende B des Klägers insgesamt 195.570,19 EUR ab, wobei der auf die Beklagte entfallende Anteil 176.901 90,02 EUR beträgt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 8.11.2012, Seite 2 (Bl. 89 GA) Bezug genommen.
7Unter dem 11.4.2011 forderte der Kläger die E3 B2 (im Folgenden: E3) auf, einen Anteil von 90,5 % der für die Jahre 2003-2010 abgeführten Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zurückzuzahlen. Der Kläger begründete dies damit, dass die E3 verpflichtet sei, die jeweiligen steuerrechtlichen Anrechnungsbeträge der Insolvenzmasse zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 2.1.2012 und 14.1.2013 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche auf Erstattung der steuerlichen Anrechnungsbeträge für die Jahre 2004 und 2006 - 2008 erhoben.
8Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein gesellschaftsvertraglich begründeter Anspruch in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagte zu. Aufgrund des Quellenabzugs der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages sei eine Verschiebung des Vermögens auf die Beklagte zulasten der Insolvenzmasse erfolgt. Die Zinserträge aus der Festgeldanlage seien-insoweit unstreitig-nur in verminderter Höhe an die Insolvenzmasse ausgekehrt worden. Durch die Zahlung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages habe er, der Kläger, faktisch eine Vorauszahlung auf die Einkommens-bzw. Körperschaftssteuer der Beklagten geleistet. Die Beklagte als Gesellschafterin der insolventen F GmbH & Co. KG habe sich nach Erhalt der Feststellungsbescheide die betreffenden Steuerzahlungen auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen bzw. eine Erstattung verlangen können und somit einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Er, der Kläger, habe wirtschaftlich betrachtet aus der Insolvenzmasse eine Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuerschuld der Beklagten geleistet.
9Der Kläger meint weiter, diese Vermögensverschiebung sei weder insolvenzrechtlich, noch steuer- oder gesellschaftsrechtlich legitimiert und die Beklagte mithin auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zur Erstattung der erlangten Steuervorteile verpflichtet.
10In Bezug auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist der Kläger der Meinung, erst nach Erlass des Feststellungsbescheides im Jahr 2009 sei der Erstattungs- -bzw. Bereicherungsanspruch entstanden. Zudem meint der Kläger, die Verjährung habe erst mit seiner Kenntnis von der Höhe der Zinsabschläge einsetzen können. Er trägt insoweit vor, für einen Teilbetrag i.H.v. 3.098,24 EUR für das Jahr 2007 erst nach dem 31.12.2007 durch Zusendung eines Schreibens vom 16.1.2008 Kenntnis von dem Zinsabschlag erlangt zu haben. Für das Jahr 2008 habe er hinsichtlich eines Betrages in Höhe von insgesamt 92,91 EUR durch Zusendung des Kontoauszuges vom 31.1..2008 für das Anderkonto bei der E4 für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.12.2008 Kenntnis erlangt. Hinsichtlich einer Tagesgeldanlage bei der E4 B2 habe er für den Zeitraum vom 30.11.2008 bis zum 31.12.2008 Kenntnis durch Zusendung eines Bestätigungsschreibens vom 31.12.2008 auf dem Q-Weg erlangt. Schließlich habe er hinsichtlich einer Festgeldanlage bei der E4 bezogen auf die Zinserträge für den Zeitraum vom 24.12.2008 bis zum 25.1.2009 er durch ein Bestätigungsschreiben der E4 vom 26.1.2009 hinsichtlich eines Abschlages i.H.v. 757,43 EUR Kenntnis erlangt.
11Der Kläger beantragt mit der am 7.11.2011 bei Gericht eingegangen und unter dem 12.11.2012 um 95.670,58 EUR erweiterten Klage nunmehr
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 176.991,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2011 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, eine Vermögensverlagerungen auf sie, die Beklagte, zulasten der Insolvenzmasse liege bereits deshalb nicht vor, weil steuerrechtlicher Schuldner der abgeführten Steuerabschläge der Kläger selbst gewesen sei. In seiner Stellung als Insolvenzverwalter werde ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gesellschaftsvermögen zugerechnet, weshalb er auch die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten habe. Demzufolge sei es zu keiner Anrechnung der Steuerabzüge bei ihr, der Beklagten, gekommen und mithin auch nicht zu einer Vermögensverlagerung zulasten der Insolvenzmasse.
16Darüber hinaus meint die Beklagte, dass die für eine Anrechnung der Steuerabschläge maßgeblichen gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Personenhandelsgesellschaft durch die vorrangigen insolvenzrechtlichen Grundsätze und Vorschriften überlagert werden würden. Demzufolge bestehe auch eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Insolvenzverfahren der Personenhandelsgesellschaft nicht mehr.
17In Bezug auf die erhobene Einrede der Verjährung trägt die Beklagte vor, der Kläger habe zur Vermeidung der Verjährung der betreffenden Erstattungsansprüche für die Jahre 2004 und 2006-2008 zum Zeitpunkt des jeweiligen Quellenabzugs Feststellungsklage erheben müssen. Zu dem Zeitpunkt habe der Kläger als rechtskundige Person von den angeblich anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen können.
18Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
21Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 27.024,16 € aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu. Hinsichtlich der überschießenden Klage ist die Beklagte aufgrund der eingetretenen Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern
22Infolge des Abzugs der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages von den der Insolvenzmasse zustehenden Zinserträgen und der steuerrechtlichen Anrechnung dieser Steuerabschläge bei der Beklagten als Gesellschafterin ist es zu einer Vermögensverlagerung auf die Beklagte zu Lasten der Insolvenzmasse gekommen, die gesellschaftsrechtlich nicht legitimiert ist. Die Beklagte ist aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, die erhaltenen bzw. ihr zugesprochenen Steuervorteile zur Insolvenzmasse zurück zu zahlen.
23Zinserträge aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft sind zivilrechtlich der Gesellschaft als Gläubigerin des Kapitals zuzurechnen. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt diese Gläubigerin hinsichtlich des angelegten Kapitals, so dass die Erträge grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehören (Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenz und Steuern, 9. Aufl. 2012, Rdnr. 1553).
24Aus den Festgeldanlagen des Klägers als Insolvenzverwalter standen der Insolvenzmasse in den Jahren 2004 - 2010 Zinserträge zu. Unabhängig von der Insolvenz der Gesellschaft ist von dem auszahlenden Institut auf diese Zinserträge gemäß §§ 43, 43 a EStG Zinsabschlagsteuer i.H.v. 30 % sowie zusätzlich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, so dass der Insolvenzmasse lediglich der verminderter Auszahlungsbetrag zur Verfügung steht (Sudhoff-Eberhard, GmbH & Co. KG, 6. Aufl. 2005, § 49, Rn. 25). Die Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches direkt an der Quelle angezogen. Über den einbehaltenen Betrag erstellt das auszahlende Institut eine entsprechende Steuerbescheinigung (Beck/Deprè, Praxis der Insolvenz, 2. Auflage 2010, § 35, Rn. 72).
25Die Zinsabschlagssteuer hat Vorauszahlungscharakter. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens einer Kapitalgesellschaft kann die einbehaltene Zinsabschlagsteuer auf die laufende Körperschaftssteuerschuld der Gesellschaft angerechnet werden, wodurch sich die Zahlung für die Körperschaftssteuer verringert. Um eine Anrechnung zu erlangen, ist die erteilte Steuerbescheinigung im Rahmen der Erstellung der Körperschaftssteuererklärung im Original an das Finanzamt einzureichen (ebd. § 35, Rn. 72). Sofern wegen bestehender körperschaftssteuerlicher Verlustvorträge keine Körperschaftssteuer zu zahlen ist, führt die Anrechnung zu einem Anspruch auf Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlages gegenüber der Finanzverwaltung, weil der von der Finanzbehörde erstattete Betrag der Insolvenzmasse zusteht (Sudhoff-Eberhard, a. a. O., § 49, Rdnr. 26). Wird über das Vermögen einer GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht die Besonderheit, dass die Gesellschaft als Personengesellschaft zu behandeln und mithin nicht körperschaftssteuerpflichtig ist (vgl. Lademann-Mark/Zeidler, EStG, § 15, Rdnr. 213). Die Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag werden also zulasten der Insolvenzmasse einbehalten, ohne dass eine Anrechnung auf die Körperschaftssteuerschuld erfolgt. Dies führt zu der problematischen Situation, dass die wirtschaftliche Belastung mit der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag bei der insolventen GmbH & Co. KG eintritt, obwohl diese-bzw. ihr Insolvenzverwalter-nicht selbst in der Lage ist, eine Anrechnung bzw. Erstattung zu erreichen (Wälzholz, DStR 2005, 615).
26Diese Situation führt zu einer Vermögensverschiebung auf die Gesellschafter der GmbH & Co. KG, also der Beklagten. Bei der Entrichtung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages handelt es sich um Steuerschulden der Beklagten als Gesellschafterin anteilig zu berechnen nach ihrer Beteiligung an der Gesellschaft von 90,5 Prozent. Denn im steuerrechtlichen Sinne erzielen nicht die Personenhandelsgesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeiten, sondern die Mitunternehmer in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die gewerblichen Einkünfte (vergleiche Schmidt-Wacker, EStG, 31. Auflage 2012, § 15 Rn. 163 mit weiteren Nachweisen). Die Einkommens-oder Körperschaftssteuer für die von der Personenhandelsgesellschaft erzielten Gewinne sind daher von den Gesellschaftern zu zahlen. Die Personenhandelsgesellschaft ist als Mitunternehmergesellschaft lediglich Gewinnerzielungssubjekt und nicht Steuersubjekt. Wirtschaftlich kommt die Zahlung der Kapitalertragssteuer sowie des Solidaritätszuschlages der Beklagten als Gesellschafterin zugute, denn die Steuerzahlungen werden zwar von den Kapitaleinkünften der Personenhandelsgesellschaft abgeführt, vermindern aber auf der Gegenseite die Steuerschuld der Gesellschafter. Die Beklagte kann die entsprechenden Beträge im Rahmen ihrer Körperschaftsteuerveranlagung geltend machen und so eine Anrechnung oder Erstattung erlangen. Zivilrechtlich stehen die steuerrechtlich anrechenbaren Beträge jedoch der Personenhandelsgesellschaft zu. Damit liegt eine Vermögensverschiebung auf die Beklagte als Kommanditisten zulasten der Insolvenzmasse vor.
27Die Kammer folgt insoweit den in der Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 29. 11.2004, 2 U #####/####, insgesamt offen gelassen in BGH, Urteil vom 16.4.3013, II ZR 118/11, beide eingestellt in juris) niedergelegten Grundsätzen. Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die zulasten der-an den Zinserträgen berechtigten-Masse abgeführte Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag einkommensteuerrechtlich als inländischer Zinsabschlag der beklagten Partei zu behandeln und damit entweder auf deren Einkommensteuerschuld anzurechnen oder aber beim Überschuss an diese auszukehren seien. Auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1995 stützt die Auffassung, wonach vorliegend eine Vermögensverschiebung zulasten der Insolvenzmasse vorliegt. Der BGH hat ausgeführt, die Körperschaftssteuer sei anders als die Kapitalertragssteuer keine von der Kapitalgesellschaft geschuldete Steuer, sondern stelle lediglich eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer in Gestalt einer an der Quelle abzuführenden Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Demgemäß tilge die Kapitalgesellschaft mit der Abführung dieser Steuer keine eigene, sondern vielmehr eine fremde Steuerschuld, und zwar im Regelfall diejenige ihrer Gesellschafter, welche die vereinnahmten Kapitalerträge als Einkommen zu versteuern hätten. Im Falle einer nicht einkommens- oder körperschaftssteuerpflichtigen Personenhandelsgesellschaft komme der an das Finanzamt als Kapitalertragssteuer abgeführte Betrag den Gesellschaftern zugute, weil nur sie Einkommens-oder Körperschaftssteuer auf die von der Personenhandelsgesellschaft erzielten Erträge zu zahlen hätten. Infolgedessen erlangten die Gesellschafter in Höhe der abgeführten Körperschaftssteuer aus deren Vermögen einen Vorteil. Zivilrechtlich sei dieser im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft als Leistung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters zu werten, so dass die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer als Einnahme der Personenhandelsgesellschaft und als Entnahme ihres Gesellschafters behandelt werden könne (BGH, Urteil vom 30.1.1995, II ZR 42 / 94 eingestellt in juris).
28Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, die in den genannten Entscheidungen niedergelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen, vermag dies nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für das von der Beklagten herangezogene Schrifttum. Zwar wird dort zunächst formuliert, dass die Gesellschaft und damit die Insolvenzmasse Gläubigerin des Kapitalertrages und als solche nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 EStG auch Schuldnerin der Kapitalertragssteuer sei (Waza/Uhländer/Schmittmann, ebd., Rdnr. 1562). Es heißt dort allerdings weiter: "Der Steuerabzug führt faktisch nur zu einer Verkürzung des Zahlungsweges. Zivilrechtlich ist die Insolvenzmasse in voller Höhe Gläubigerin der Kapitalerträge. Da ihr diese Erträge ohne den Steuerabzug ungeschmälert zufließen müssten, wird mit der Anrechnung beim Gesellschafter dessen Steuerschuld aus dem Gesellschaftsvermögen getilgt (ebd., Rdnr. 1564). Darüber hinaus wird die Tilgung einer Steuerschuld aus dem Gesellschaftsvermögen einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO unzulässigen Entnahme gleichgesetzt, weshalb dem Insolvenzverwalter ein gesellschaftsrechtlicher Zahlungsanspruch in Höhe der beim Gesellschafter angerechneten Abschläge zuzusprechen sei. Unerheblich sei insofern, ob dem Gesellschafter der entnommene Betrag im Wege der Minderung seiner Steuerschuld oder der Erstattung überzahlter Beträge zukomme (ebd.).
29Insgesamt bleibt festzuhalten, dass eine Personenhandelsgesellschaft lediglich insoweit Steuerrechtssubjekt ist, als dass bei Feststellung der Einkunftsart unter Ermittlung der Einkünfte auf die Verbundmerkmale abzustellen ist (Schmidt-Wacker, a. a. O., § 15, Rn. 164 mit weiteren Nachweisen). Sie verwirklicht in der Einheit ihrer Gesellschaftermerkmale eines Besteuerungstatbestandes, welche den Gesellschaftern für ihre Besteuerung zuzurechnen sind, so dass bisweilen von einer "beschränkten Steuersubjektsfähigkeit“ gesprochen wird (Lademann-Mark/Zeitler, a. a. O., Rn. 185). Dies folgt aus der einheitlichen Gewinnermittlung für die Gesellschaft. Wenn der Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen feststeht, endet die Steuersubjektseigenschaft der Personengesellschaft und der Gewinn wird anteilsmäßig den Gesellschaftern zugerechnet (ebd., Rn. 185).
30Dies gilt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dem Fall ändert sich nämlich lediglich der bisherige Gesellschaftszweck, der im Betreiben des Gewerbes bestand, und nunmehr auf die Beendigung der Gesellschaft durch Versilberung des Gesellschaftsvermögens und dessen Verteilung an die Gesellschafter gerichtetes (Frotscher-Kauffmann, EStG, § 15 Rn. 266 (2012)). Die Personengesellschaft bleibt als Handelsgesellschaft bestehen und betreibt auch während des Abwicklungsstadiums ein gewerbliches Unternehmen im Sinne von § 15 EStG, so dass die Gesellschafter weiterhin Mitunternehmer sind (Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, Bd. 3, § 15, Rn. 20 (2010)). Diesen Gesellschaftern werden die von der Gesellschaft erzielten Kapitaleinkünfte nach wie vor steuerrechtlich zugeordnet im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 EStG.
31Die Gesellschafter sind in der hier maßgeblichen Konstellation Schuldner der Kapitalertragssteuer. Eine Anrechnung der eingezogenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages auf die persönliche Steuerschuld des Gesellschafters ist allgemein anerkannt und folgt aus den steuerrechtlichen Vorschriften, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dies führt zu einer Verringerung der Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus oder sogar zu einem Steuererstattungsanspruch des Gesellschafters, sofern die Kapitalertragssteuer höher ist als die individuelle Steuerschuld, § 86 Abs. 4 S. 2 EStG. Es ist nicht ersichtlich, warum die maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften, wie die Beklagte meint, in der Insolvenz keine Geltung mehr beanspruchen sollten. Vielmehr handelt es sich um ein Spannungsfeld zwischen steuer- bzw. gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen und insolvenzrechtlichen Zwecken, das keine gesetzliche Regelung erfahren hat.
32Die Vermögensverlagerung aufgrund der zulasten der Insolvenzmasse abgeführten Steuerzahlungen widerspricht gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
33Zwar dürfte es sich entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung vorliegend nicht um eine Entnahme der Gesellschafter handeln, weil es insoweit an einem voluntativen Element fehlt (vergleiche OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2004, a. a. O.). Die Vermögensverlagerung erfolgt kraft Gesetzes.
34Damit kann sich allein nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien bestimmen, ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt sein konnte, aus der Insolvenzmasse einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (vergleiche BGH, Urteil vom 30.1.1995, a. a. O.). Dies gilt auch, wenn die Vermögensverschiebung wie vorliegend kraft Gesetzes erfolgt, dieser normativen Pflicht aber erkennbar keine gesellschaftsrechtliche Zielrichtung innewohnt (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2004, a. a. O). Eine solche Legitimation ist vorliegend nicht erkennbar. Hintergrund des Quellenabzuges ist vielmehr eine Abkürzung des Zahlungsbeleges aus steuerpräventiven Gründen (vergleiche BGH, Urteil vom 30.1.1995, a. a. O.).
35Der Vermögensverschiebung zulasten der Insolvenzmasse kann nicht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage begegnet werden. Eine entsprechende Möglichkeit zur Verhinderung des Steuerabzuges oder zur nachträglichen Rückführung der abgeführten Beträge zur Insolvenzmasse steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Insbesondere konnte er den Steuerabzug nicht durch Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 2 Nr. 2 EStG verhindern. Gleiches gilt für einen Freistellungsauftrag im Sinne von § 44 a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der BFH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 die Möglichkeit der Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung an den Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen einer KG ausgeschlossen (Urteil vom 9.11.1994, I R 5/94 eingestellt in juris), da nicht die Gesellschaft hinsichtlich der Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig sei, sondern die Gesellschafter. Daher ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt, auch auf die Gesellschafter-und nicht auf die Gesellschaft-als T abzustellen.
36Ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil die Einbehaltung der Abzugsbeträge nicht gegen insolvenzrechtliche Vorschriften verstößt und deren Einbehaltung auch nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist (BFH, Urteil vom 15.3.1995, I R 82/93 eingestellt in juris; vgl. auch Schöne/Ley, DB 1993, 1405; Wälzholz, DStR 2005, 1615).
37Ein Anspruch auf Erstattung des auf die Beklagte anrechenbaren Steuerabschlags folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten. Die gesellschafterliche Treuepflicht ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtssatz mit doppelter Zielrichtung. Sie verpflichtete Gesellschafter einerseits zur Förderung des Gesellschaftszwecks, andererseits zur Rücksichtnahme auf die Belange der Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 5.12.2005, II ZR 13/04, eingestellt in juris). Damit trägt die Treuepflicht dem mitgliedschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, der mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht sowie dem Gleichlauf zwischen Rechtsmacht und Verantwortung Rechnung (Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 IV 1B). Sie gilt nicht nur für Mehrheitsgesellschafter, sondern für jeden Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt (BGH, ebd.). Der Gesellschafter hat im mitgliedschaftlichen Bereich sein Verhalten den Interessen der Gesellschaft unterzuordnen (von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf vom Westphalen, HGB, 3. Aufl., 2008, § 109, Rdnr. 12).
38Als Ausprägung dieser Treuepflicht ist die Beklagte als Gesellschafterin der in Insolvenz befindlichen GmbH & Co. KG gehalten, die zulasten der Masse abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragssteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnen Zinsabschlag in die Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2006 - 2010 einzustellen und den hierdurch erlangten Steuervorteile an die Insolvenzmasse zu erstatten.
39Soweit die Beklagte dem entgegen hält, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft ende die ausschließlich im Interesse der Gewinnerzielung des Unternehmens bestehende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, verkennt diese Auslegung deren Reichweite. Die Treuepflicht besteht als organisationsrechtlicher Bestandteil der Mitgliedschaftsverhältnisse des Gesellschafters während der gesamten Mitgliedschaft in der Gesellschaft, endet also frühestens mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht besteht auch während der Abwicklung fort, mithin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, allerdings unter Berücksichtigung des nunmehrigen Abwicklungs- statt Erwerbszwecks der Gesellschaft (vgl. BGH Urteil vom 11.1.1971, II ZR 143/68; Urteil vom 2.7.2007, II ZR 181 / 06, beide eingestellt in juris; Baumbach/Haupt, § 109, Rn. 24; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl. 2008, § 109 Rn. 12). Der Gesellschafter darf die Abwicklung der schwebenden Geschäfte nicht behindern oder der Gesellschaft W zufügen (Bamberger/Roth-Schoene, § 730, Rn. 19).
40Schließlich steht dem Anspruch des Klägers nicht der Inhalt der Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2005 entgegen. Darin verzichtete der Kläger auf einen Anspruch auf Grund nicht oder nicht werthaltig erbrachter Kommanditeinlage. Dieser Verzicht wirkt sich auf die klageweise geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der gesellschaftrechtswidrigen Vermögensverlagerung auf die Gesellschaft indes nicht aus. Die haftungsbefreiende Leistung der Kommanditeinlage durch die Beklagte ist für die streitgegenständlichen Fragestellungen ohne Belang.
41Die Ansprüche des Klägers auf Erstattung der anteiligen Steuerabschläge für die Jahre 2004, 2006, 2007 und 2008 sind allerdings ganz überwiegend gemäß verjährt und die Beklagte ist berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
42Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers unterfallen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
43Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
44Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16.4.2013, II ZR 118/11, eingestellt in juris) entsteht der Erstattungsanspruch bereits mit der Abführung der Zinsabschläge. Der auf Erstattung einer unberechtigten Entnahme gerichteter Anspruch der Gesellschaft ist, wie sich aus § 111 HGB ergibt, mit Herausnahme des Geldes aus der Gesellschaftskasse fällig. Wird eine einer unberechtigten Entnahme gleichkommende Vermögensverschiebung dadurch bewirkt, dass die Gesellschaft durch die Abführung von Zinsabschlägen eine Vorauszahlung auf eine Steuerschuld des Gesellschafters leistet, entsteht der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung des Geleisteten bereits mit der den Anrechnungsanspruch des Gesellschafters gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auslösenden Erhebung der Kapitalertragsteuer. Mit der Entstehung des Anrechnungsanspruches ist die für den Erstattungsanspruch maßgebliche Vermögensverschiebung zu Gunsten des Gesellschafters bewirkt.
45Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann damit jeweils zum 31.12. der Jahre 2004, 2006, 2007 sowie 2008 zu laufen und war also bei Klageerhebung am 7.11.2011 bzw. am 12.11.2012 abgelaufen.
46Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.098,24 EUR für das Jahr 2007 sowie 92,91 EUR für das Jahr 2008 gilt folgendes: Der Kläger hat insoweit substantiiert unter Bezugnahme auf die entsprechenden Unterlagen dargelegt, dass er Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erst im Jahr 2008 hinsichtlich der auf das Jahr 2007 entfallenden Abschläge bzw. im Jahr 2009 hinsichtlich der auf das Jahr 2008 entfallenden Abschläge erhalten hat. Es gilt der Grundsatz, dass der Schuldner, hier also die Beklagte, die Kenntnis des Gläubigers beweisen muss, während der der Gläubiger, hier also der Kläger, an der Sachaufklärung mitwirken und darlegen muss, was er zur Ermittlung seines Anspruchs getan hat (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., § 199, Rdnr. 50). Dieser Obliegenheit ist der Kläger nachgekommen. Soweit die Beklagte argumentiert, der Kläger habe bereits vor Zugang der die Abzüge ausweisenden Unterlagen Klage auf künftige Leistung erheben, zumindest aber im Wege der Feststellungsklage die Feststellung begehren müssen, die Beklagte sei angesichts der bestehenden Massemittel verpflichtet, die Zinsabschläge an die Masse zu erstatten, geht dies fehl. Die Rechtsprechung, wonach der Beginn der Verjährung bei einer noch nicht bezifferten oder bezifferbaren Forderung dann einsetze soll, wenn der Gläubiger seinen Anspruch zumindest im Wege einer Feststellungsklage geltend machen kann, ist in erster Linie auf Schadensersatzansprüche zu beziehen. Insoweit wird eine Verhinderung der beliebigen Hinauszögerung des Verjährungsbeginn bezweckt, weil die häufig nicht absehbare Entwicklung des Schadens zu einer Verzögerung des Verjährungsbeginns im Interesse des Schuldners führen könnte (BGH, Beschluss vom 19.12.1990, VIII ARZ 5/90). Darüber hinaus wird selbst im Bereich der Schadensersatzansprüche die Erhebung einer Feststellungsklage vor Fälligkeit des Anspruchs nicht für zwingend erforderlich gehalten (BGH, Urteil vom 2.7.1992, IX ZR 268/91).
47Die Zinsforderung ist aus den §§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.4.2011 zur Zahlung innerhalb von vier Woche auf. Das Schreiben gilt mit dem 14.4.2011 als zugegangen, so dass Verzugseintritt der 13.5.2011 war.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
49ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 07. Mai 2014 - 5 O 431/11
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (nachstehend Schuldnerin), das am 1. Januar 2001 eröffnet wurde. Er verlangt mit seiner am 18. Dezember 2009 beim Landgericht eingegangenen Klage vom Beklagten, der mit einer Einlage von 150.000 DM einziger Kommanditist der Schuldnerin ist, die Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen (nach- stehend auch als Zinsabschläge bezeichnet) i.H.v. von insgesamt 24.589,88 €, die auf Kapitalerträge der Schuldnerin im Zeitraum 2001 bis 2008 wie folgt abgeführt wurden:
- 2
- Jahr Kapitalertragssteuer Solidaritätszuschlag Summe
- 2001
- 3.539,40 € 194,61 € 3.734,01 €
- 2002
- 6.804,96 € 374,19 € 7.179,15 €
- 2003
- 2.250,60 € 123,74 € 2.374,34 €
- 2004
- 1.886,36 € 103,71 € 1.990,07 €
- 2005
- 1.826,84 € 100,45 € 1.927,29 €
- 2006
- 2.447,11 € 134,57 € 2.581,68 €
- 2007
- 2.635,88 € 144,96 € 2.780,84 €
- 2008
- 1.917,08 € 105,42 € 2.022,50 € Summe 23.308,23 € 1.281,65 € 24.589,88 €
- 3
- Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich der seit dem Jahr 2005 abgeführten Zinsabschläge in Höhe von 9.312,31 € nebst Zinsen stattgegeben und den Anspruch des Klägers im Übrigen für verjährt gehalten. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag in Höhe der restlichen 15.277,57 € nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 5
- I. Über die Revision des Klägers ist, obwohl der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil, zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 6).
- 6
- II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
- Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der Zinsabschläge für die Jahre 2005 bis 2008 zu. Der Beklagte sei als einziger Kommanditist der Schuldnerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Schuldner der auf die Insolvenzmasse zu entrichtenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Mit der Abführung dieser Steuer tilge die Gesellschaft nicht eine eigene, sondern die Steuerschuld des Gesellschafters, dem die Zinsabschläge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 EStG auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen oder bei einem Überschuss an diesen auszukehren seien. Die Abführung des Zinsabschlags komme bei der werbenden Gesellschaft einer Einnahme der Gesellschaft und einer Entnahme des Gesellschafters gleich, zu der der Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nach § 15 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags berechtigt gewesen sei. In der Insolvenz der Personenhandelsgesellschaft ändere sich an der steuerrechtlichen Situation grundsätzlich nichts. Allerdings gehöre der gesamte Kapitalertrag zur Insolvenzmasse und das Entnahmerecht des Gesellschafters sei entfallen. Einen anderen zivilrechtlichen Grund, den mit der Abführung des Zinsabschlags verbundenen geldwerten Vorteil behalten zu dürfen , gebe es nicht.
- 8
- Der Erstattungsanspruch der Schuldnerin könne zwar weder aus dem Gesellschaftsvertrag hergeleitet werden noch bestehe wegen der Nichterstattung des Zinsabschlags ein Schadenersatzanspruch gegen den Gesellschafter wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht. Es handele sich vielmehr um einen Fall der Eingriffskondiktion, weil der Beklagte den Vermögensvorteil allein auf Grund der gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts zur Abführung der Quellensteuer erlangt habe. Diese Vermögensverschiebung sei wie bei der werbenden Gesellschaft als Entnahme zu behandeln. Die Rückforderung einer unzulässigen Entnahme erfolge aber nicht auf gesellschaftsrechtlicher, sondern auf bereicherungsrechtlicher Grundlage.
- 9
- Der Bereicherungsanspruch verjähre nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach dessen Entstehung und der Kenntnis des Insolvenzverwalters. Für die Kenntnis des Klägers komme es nicht auf den Zugang der Steuerbescheinigungen an, sondern auf den Zugang der Kontoauszüge, in denen die Zinsabschläge ausgewiesen würden.
- 10
- Es bestehe auch kein auf Erstattung der Zinsabschläge für das Jahr 2001 gerichteter Schadenersatzanspruch. Durch das Verjährenlassen des Bereicherungsanspruchs ändere sich dessen Charakter nicht. Die Festsetzungsverjährung habe keinen Einfluss auf die Verjährung der Erstattungsforderung.
- 11
- Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung der Einlage fehle jeder nachvollziehbare Tatsachenvortrag des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger mit dem Verweis auf einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage oder nach den Vorschriften zur Kapitalerhaltung erstmals in der Berufung unzulässig neue Streitgegenstände eingeführt.
- 12
- III. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 13
- 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der von der Schuldnerin vor dem Jahr 2005 abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge besteht, wie das Berufungsgericht zugunsten des Klägers angenommen hat, ob dem Kläger ein Erstattungsanspruch auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zusteht, wie die Revision geltend macht, oder ob das Entnahmerecht des Beklagten auch in der Insolvenz der Schuldnerin besteht. Ein etwaiger Erstattungsanspruch wäre jedenfalls gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (für Kapitalerträge in 2001 ggf. in Verbindung mit Art. 226 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) verjährt. Die Verjährungsfrist hätte für den jeweiligen Anspruch bereits mit der Erhebung der Zinsabschläge und der Kenntnisnahme des Klägers von den entsprechenden Abzügen begonnen und wäre nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts abgelaufen, bevor der Kläger auf die Hemmung der Verjährung gerichtete Maßnahmen ergriffen hat.
- 14
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer werbenden Personenhandelsgesellschaft die gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf Kapitalerträge der Gesellschaft erhobene Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und durch deren steuerliche Anrechnung auf die Einkommensteuer des Gesellschafters wie eine Entnahme ihres Gesellschafters zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464). Der Abzug der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen der ihrerseits nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personenhandelsgesellschaft bewirkt im Hinblick auf die Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter als Mitunternehmer nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die entweder zur Minderung der Einkommensteuerschuld des Gesellschafters oder zu einer Steuererstattung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG führt. Der hierdurch erlangte Vorteil kann zivilrechtlich nicht anders bewertet werden, als sei der Gesellschaft zunächst der gesamte Kapitalertrag zugeflossen und sodann von ihr im Umfang der Kapitalertragsteuer zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter verwendet worden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464). Ob die Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter einen Anspruch darauf hat, dass er ihr den einbehaltenen Teil der Kapitalertragsteuer erstattet, richtet sich sodann nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Erhebung der Solidaritätszuschläge (§ 1 Abs. 2 SolZG 1995).
- 15
- Ob ein im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der einbehaltenen Steuerbeträge vereinbartes Entnahmerecht des Gesellschafters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personenhandelsgesellschaft entfällt , der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse dann den vollen Kapitalertrag beanspruchen kann und der Gesellschafter ihm somit - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die auf den Kapitalertrag erhobene Einkommensteuer zu erstatten hat, wird unterschiedlich beurteilt. In der Rechtsprechung und von einem Teil des Schrifttums wird - mit unterschiedlicher Begründung - ein Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Gesellschafter bejaht (vgl. OLG Dresden, GmbHR 2005, 238, 239; LG Freiburg, ZIP 1999, 2063, 2064 f.; MünchKommInsO/Kling/Schüppen/Ruh, 2. Aufl., Insolvenzsteuerrecht Rn. 65, 70; Mitlehner, NZI 2002, 143, 145; Onusseit, EWiR 1999, 1169, 1170; Onusseit/ Kunz, Steuern in der Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 577, 591), teils nur unter der Voraussetzung , dass der Zinsabschlag zur Anrechnung auf die Steuerschuld des Gesellschafters gelangt (vgl. Boochs in FK-InsO, 7. Aufl., § 155 Rn. 691; Schöne/Ley, DB 1993, 1405, 1410). Von einem anderen Teil des Schrifttums wird dagegen erwogen, dem Gesellschafter zur Vermeidung unangemessener Zurechnungsfolgen ein gesetzliches Steuerentnahmerecht entsprechend § 110 HGB zuzugestehen, das er auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ausüben kann und das aus der Masse zu bedienen ist (vgl. K. Schmidt, Festschrift 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., 1999, S. 193, 198 ff.; Fischer in Westermann, Hdb Personengesellschaften , 54. Lfg., § 11 Rn. 1542, 1547 ff.; zu den sich aus dem Steuerabzug ergebenden zivil- und steuerrechtlichen Problemen vgl. ferner BFH, BFHE 177, 257, 262; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., S. 166 f.; Kahlert in Kahlert/Rühland, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl., Rn. 9.835 f.; Olbing, Steuerrecht in der Insolvenz, 2010, S. 78 f.; J. Roth, Insolvenz Steuerrecht, 2011, Rn. 4.159; Uhländer in Waza/Uhländer/ Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl., Rn. 1564; Benne, BB 2001, 1977, 1982; Neumann in Beermann/Gosch, AO, § 251 Rn. 86).
- 16
- b) Der Senat muss die Frage, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage der Gesellschafter zur Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen verpflichtet ist, die auf Kapitalerträge der Insolvenzmasse abgezogen worden sind, im Streitfall nicht entscheiden. Ein auf Erstattung der abgeführten Zinsabschläge gerichteter Anspruch des Klägers wäre, wenn man ihn bejahen wollte, unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung als bereicherungsrechtlicher oder aus dem Gesellschaftsvertrag abgeleiteter Anspruch innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
- 17
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision wäre ein Erstattungsanspruch bereits mit der Abführung der Zinsabschläge entstanden.
- 18
- (1) Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09, ZIP 2010, 2164 Rn. 22 mwN; für § 198 Satz 1 BGB aF: BGH, Urteil vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 21).
- 19
- (2) Der auf Erstattung einer unberechtigten Entnahme gerichtete Anspruch der Gesellschaft ist, wie sich aus § 111 HGB ergibt, mit Herausnahme des Geldes aus der Gesellschaftskasse fällig (Goette in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 111 Rn. 24 mwN). Wird - wie im Streitfall zu unterstellen - eine einer unberechtigten Entnahme gleichkommende Vermögensverschiebung dadurch bewirkt, dass die Gesellschaft durch die Abführung von Zinsabschlägen eine Vorauszahlung auf eine Steuerschuld des Gesellschafters leistet, entsteht der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung des Geleisteten bereits mit der den Anrechnungsanspruch des Gesellschafters gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auslösenden Erhebung der Kapitalertragsteuer. Mit der Entstehung des Anrechnungsanspruchs ist die für den Erstattungsanspruch maßgebliche Vermögensverschiebung zu Gunsten des Gesellschafters bewirkt.
- 20
- (3) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senatsentscheidung vom 30. Januar 1995 (II ZR 42/94, ZIP 1995, 462) nicht zu entnehmen, dass der Anspruch stets nur in dem Umfang be- und entsteht, in welchem dem Gesellschafter die von der Gesellschaft abgeführten Zinsabschläge tatsächlich vom Finanzamt aufgrund deren Geltendmachung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angerechnet worden sind. Die von der Revision in Bezug genommenen Ausführungen des Senats sind vor dem Hintergrund der im damaligen Streitfall maßgeblichen Regelung im Gesellschaftsvertrag der werbenden Gesellschaft zu sehen, nach der ein Steuerentnahmerecht der beklagten Kommanditistin nur beschränkt auf die von ihr tatsächlich zu entrichtenden persönlichen Steuern bestand. Danach war die in Anspruch genommene Gesellschafterin befugt, den auf ihre persönliche Steuerlast entfallenden Anteil der Kapitalertragsteuer zu entnehmen und der Anspruch der Gesellschaft war von vornherein auf den Teil der von der Gesellschaft abgeführten Steuer begrenzt, der bei der Gesellschafterin zu einem Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt führte. Nur deshalb entstand im dortigen Fall ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft erst zu einem Zeitpunkt, zu dem aufgrund des Einkommensteuerbescheids der Gesellschafterin feststand, dass sie einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch im dortigen Fall die Gesellschafterin bereits mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer einen Vermögensvorteil in Gestalt des Anrechnungsrechts nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 10; siehe auch BFH, DStR 1994, 97; BFH, DStR 1996, 1526; Uhländer in Waza/Uhländer/ Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl., Rn. 1566).
- 21
- bb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger von der Erhebung der Zinsabschläge für die Jahre 2001 bis 2004 vor dem 31. Dezember 2005 Kenntnis. Er kannte damit die mögliche Erstattungsansprüche der Schuldnerin begründenden Tatsachen, so dass diese Ansprüche spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2008 verjährt wären , ohne dass der Kläger auf die Hemmung der Verjährung gerichtete Maßnahmen ergriffen hat.
- 22
- 2. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten bezüglich der Zinsabschläge für das Jahr 2001 wegen der Nichtrealisierung des Anrech- nungsrechts gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Wie oben unter III. 1. c) bb) aufgezeigt, würde ein - vom Berufungsgericht angenommener - Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung der aus ihren Zinseinkünften abgeführten Kapitalertragsteuern unabhängig davon bestehen, ob der Gesellschafter sein daraus folgendes Anrechnungsrecht gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wirtschaftlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verwertet (aA OLG Dresden, GmbHR 2005, 238, 240). Der Gesellschafter ist damit unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht schon nicht verpflichtet, sein Anrechnungsrecht zu realisieren. Vor allem entsteht der Gesellschaft aber durch die Nichtrealisierung kein Schaden.
- 23
- 3. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, die Berechtigung des Klageanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Haftung des Beklagten gem. §§ 171, 172 HGB und entsprechend §§ 30, 31 GmbHG zu prüfen. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
LG Erfurt, Entscheidung vom 05.10.2010 - 1 HKO 294/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 02.05.2011 - 9 U 927/10 -
(1)1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
- 1.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2 - a)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, - aa)
das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die elektronischen Wertpapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, - bb)
das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder gutschreibt;
- b)
der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
- 2.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt; - 2a.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a - a)
der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, - b)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inländische E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet-Dienstleistungsplattform für den Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, - c)
der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt.2Der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall für die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile.3Der Plattformbetreiber haftet nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hingewiesen und dies dokumentiert hat;
- 3.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a - a)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, - b)
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, - c)
der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
- 4.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet; - 5.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b verwahrt oder verwaltet werden; - 6.
für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.
- 1.
des Schuldners der Kapitalerträge, - 2.
der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder - 3.
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
(1a)1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet.2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.
(2)1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit.3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3)1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5)1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
- 1.
der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat, - 2.
der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder - 3.
das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
(6)1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung.3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres.4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7)1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft.2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist.3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1)1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
- 1.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2 - a)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, - aa)
das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die elektronischen Wertpapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, - bb)
das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder gutschreibt;
- b)
der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
- 2.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt; - 2a.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a - a)
der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, - b)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inländische E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet-Dienstleistungsplattform für den Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, - c)
der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt.2Der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall für die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile.3Der Plattformbetreiber haftet nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hingewiesen und dies dokumentiert hat;
- 3.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a - a)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, - b)
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, - c)
der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
- 4.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet; - 5.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b verwahrt oder verwaltet werden; - 6.
für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.
- 1.
des Schuldners der Kapitalerträge, - 2.
der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder - 3.
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
(1a)1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet.2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.
(2)1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit.3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3)1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5)1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
- 1.
der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat, - 2.
der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder - 3.
das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
(6)1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung.3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres.4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7)1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft.2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist.3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
- 1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); - 2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf - a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder - b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
- 3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; - 4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,
- 1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird, - 2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird, - 3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird, - 4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder - 5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
- 1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes, - 2.
- a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, - b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
- 3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden
- 1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung, - 2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren, - 3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, - 4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte, - 5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte, - 6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
- 1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder - 2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
(1)1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet.2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
- 1.
erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
bezogenen Besoldung und Amtsbezüge, - 3.
in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde und - 4.
bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4,
(2)1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat.2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.3Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.
(3)1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten.2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.
(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
- 1.
die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und - 2.
die bezogenen Leistungen im Sinne des § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die beklagte GmbH ist seit 1996 Komplementärin, die Klägerin und ihr früherer Ehemann, der zugleich Alleingesellschafter der Beklagten ist, sind mit im wesentlichen gleichen Einlagen Kommanditisten unter anderem folgender Gesellschaften: V. I. KG (im Folgenden : V. I KG), V. II KG (im Folgenden : V. II KG), V. Wohnbau KG (im Folgenden: V. Wohnbau KG), G. KG (im Folgenden: G. KG).
- 2
- Die Klägerin war bis zum 20. Juli 1998 Geschäftsführerin der Beklagten. Nach ihrer Abberufung beteiligte sich die Beklagte 1999 an der E. II GmbH und im Jahre 2000 an der S. GmbH & Co. KG. An diesen beiden Gesellschaften ist die Klägerin nicht beteiligt.
- 3
- Mit Beschluss vom 23. Mai 2000 erhöhte der geschiedene Ehemann der Klägerin das Stammkapital der Beklagten von 50.000,00 DM auf 1,1 Mio. €. Das hat zur Folge, dass sich die von der Beklagten bezogene, an ihrem eigenen Stammkapital bestimmungsgemäß ausgerichtete Vergütung in den vier Kommanditgesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, um 4.200 % erhöht. Die Klägerin sieht hierin ein treuepflichtwidriges Verhalten der Beklagten und nimmt diese auf Rückzahlung der bereits entnommenen Vergütungen an die jeweilige Kommanditgesellschaft sowie auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 4
- I. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht meint, die Rückzahlungsansprüche seien als Schadensersatz wegen der Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten gerechtfertigt. Die Beklagte habe einseitig durch die exorbitante Stammkapitalerhöhung in die Struktur der Kommanditgesellschaften in nicht mehr tragbarer Weise eingegriffen, wobei sich die Erhöhung der Haftungsvergütung wegen der Stellung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin als Alleingesellschafter der Beklagten wirtschaftlich günstig für ihn und nachteilig für die Klägerin ausgewirkt habe. Während die bisherigen Haftungsvergütungen den an die Kommanditisten zu verteilenden Gewinn bzw. Verlust kaum beeinflusst hätten, sei dies in Folge der Erhöhung grundlegend anders, ohne dass sich das Tätigkeitsfeld der Beklagten in der jeweiligen Kommanditgesellschaft verändert habe. Eine weitere zum Schadensersatz verpflichtende Treuepflichtverletzung liege darin, dass die Beklagte sich die erhöhte Vergütung ohne vorherige verbindliche Feststellung der Jahresabschlüsse habe auszahlen lassen. Angesichts des Umfangs der Steigerung der Vergütung handele es sich bei der Maßnahme um ein Grundlagengeschäft, für welches die Mitwirkung der Klägerin unerlässlich sei.
- 6
- Die Unterlassungsanträge seien als Maßnahme der Notgeschäftsführung ausnahmsweise gerechtfertigt.
- 7
- II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen besteht kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten (1). Die Unterlassungsanträge sind nicht begründet (2).
- 8
- 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die kreditgebende Bank, wie die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, wegen der Sanierung der ca. 3.000 in B. -H. gelegenen, im Eigentum der V. I und V. II KG stehenden Wohnungen eine deutliche Erhöhung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaften - alternativ der Kommanditeinlagen oder des Stammkapitals der Komplementärin - verlangt habe und, da die Klägerin eine Erhöhung ihrer Kommanditeinlagen abgelehnt habe, die Beklagte ihr Stammkapital deshalb habe erhöhen müssen. Revisionsrechtlich ist danach dieser Sachverhalt zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen.
- 9
- a) Durch die Stammkapitalerhöhung als solche hat die Beklagte keine gesellschafterliche Treuepflicht verletzt.
- 10
- Die Beklagte schuldet als Komplementär-GmbH nicht anders als eine natürliche Person Treue gegenüber der Gesellschaft, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat. Auch sie muss den Gesellschaftszweck fördern und bei der Wahrnehmung eigener berechtigter Belange Rücksicht auf die Mitgesellschafter nehmen (s. allgemein zu den gesellschafterlichen Treuepflichten MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 221 ff.). Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht verstoßen. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt liegt die Stammkapitalerhöhung der Beklagten im Interesse der Gesellschaft. Die prozentuale Koppelung der Komplementärsvergütung an das jeweilige Stammkapital der GmbH dient zwar in erster Linie der Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (s. dazu Binz/Sorg, GmbH u. Co KG 10. Aufl. § 16 Rdn. 145 ff. m.w.Nachw.) und liegt damit im Interesse der Beklagten. Objektiv hat die von der Beklagten durchgeführte Stammkapitalerhöhung wegen der infolge der Koppelung automatisch eintretenden Erhöhung der Haftungsvergütung auch einen Liquiditätsverlust auf Seiten der Gesellschaften und eine Verringerung des - auch - an die Klägerin zu verteilenden, eventuell anfallenden Gewinns bzw. eine Erhöhung ihrer Verlustbeteiligung zur Folge. Eine Treuepflichtverletzung ist mit der Stammkapitalerhöhung gleichwohl nicht verbunden, weil es nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten für die Erhöhung eine sachliche, auch im Interesse der von der Beklagten geführten Kommanditgesellschaften und damit der Klägerin als Mitgesellschafterin liegende Rechtfertigung gab. Die Stammkapitalerhöhung bei der Beklagten stärkte die Kreditwürdigkeit aller betroffenen Gesellschaften. Auf Kredite waren diese zur Renovierung der auch nach dem Vortrag der Klägerin sanierungsbedürftigen Wohnungen in B. angewiesen.
- 11
- Das Berufungsgericht hat zudem nicht ausreichend beachtet, dass der - objektiv - reduzierten Liquidität der Gesellschaften als "Gegenwert" der für die wirtschaftliche Betätigung der Kommanditgesellschaften förderliche, durch die Stammkapitalerhöhung ebenfalls exorbitant erhöhte Haftungsfonds der Beklagten gegenüberstand und die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen, als richtig zu unterstellenden Vortrag aus ihrer Beteiligung an den beiden anderen Gesellschaften Gewinne erzielt, die ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaften ebenfalls stärken.
- 12
- b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm getroffenen Feststellungen angenommen, die Beklagte habe ihre gesellschafterliche Treuepflicht dadurch verletzt, dass sie auf der Grundlage ihres erhöhten Stammkapitals ihre Vergütung errechnet und entnommen hat. Die Auszahlung war nach den bestehenden gesellschaftsvertraglichen Abreden ohne weiteres zulässig (aa), sie bedurfte vor allem nicht - wie die Klägerin meint - eines einstimmigen Beschlusses (bb). Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Auszahlung stelle einen einseitigen Ent- zug von Mitteln dar, die dringend zur Weiterführung der Gesellschaft erforderlich seien (cc).
- 13
- aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Vergütungsansprüche im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss begründet werden können (Senat, BGHZ 17, 299, 301; Urt. v. 4. März 1976 - II ZR 178/74, WM 1976, 446, 447 zur Geschäftsführervergütung; s. auch Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 114 Rdn. 22 m.w.Nachw.). Ist die Vergütung - auch der Höhe nach - im Gesellschaftsvertrag bereits abschließend geregelt, bedarf es zur Auszahlung keines - zusätzlichen - Beschlusses. Die Entnahme ist dann eine einfache Geschäftsführungsmaßnahme.
- 14
- So liegt der Fall hier. Die Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen sind zum Grund und zur Höhe der Vergütungsansprüche abschließend: Danach "erhält" der Komplementär für die Übernahme der persönlichen Haftung eine Vergütung in Höhe von 5 bzw. 6 % seines Stammkapitals.
- 15
- bb) Ein Gesellschafterbeschluss über die Auszahlung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Aspekt des Grundlagengeschäfts erforderlich. Die Auszahlung der erhöhten Vergütung ist kein Grundlagengeschäft. Durch die Auszahlung als solche wird der Gesellschaftsvertrag nicht geändert, sondern vom Geschäftsführer ausgeführt. Ob die Klägerin als Kommanditistin der vier Gesellschaften das Recht hat, von ihren Mitgesellschaftern eine Änderung der Vergütungsregelungen zu verlangen, ist im Rahmen des vorliegenden, allein das Verhältnis zu der persönlich haftenden Gesellschafterin betreffenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden.
- 16
- cc) Die Auszahlung verletzt auch im Übrigen keine gesellschafterliche Treuepflicht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe bei der Auszahlung zu Lasten der Kommanditgesellschaften einseitig ihre eigenen Interessen verfolgt.
- 17
- Die Entnahme der erhöhten Vergütung stellt die Ausübung eines eigennützigen Mitgliedschaftsrechts dar (s. hierzu MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 227; MünchKommHGB/K. Schmidt § 105 Rdn. 191 jeweils m.w.Nachw.). Ein Vorrang des Gesellschaftsinteresses besteht bei der Ausübung derartiger Rechte nicht. Nach der von ihm zu wahrenden gesellschafterlichen Treuepflicht ist der Gesellschafter aber - wie oben ausgeführt - gehalten, von seinen Rechten nicht willkürlich und ohne Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft Gebrauch zu machen (MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 224, 227 m.w.Nachw.). Gemessen hieran hat die Beklagte durch die Entnahme der Vergütungen ihre Treuepflichten nicht verletzt. Für die Erhöhung besteht ein sachlicher Grund, wie oben ausgeführt. Das Berufungsgericht hat im Übrigen weder festgestellt, dass die Auszahlungen die finanzielle Lage der Kommanditgesellschaften beeinträchtigen (s. zu einem solchen Fall Sen.Urt. v. 19. Februar 1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256), noch dass mit der Auszahlung sonstige unzumutbaren Folgen für die Gesellschaft verbunden sind. Angesichts des Volumens der Haftungsvergütungen im Verhältnis zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Kommanditgesellschaften folgt die Unzumutbarkeit auch nicht bereits aus der Höhe der Vergütungen.
- 18
- 2. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
- 19
- Schon im Ansatzpunkt verkennt das Berufungsgericht, dass die von ihm zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des Senats (BGHZ 76, 160 ff.) kein Grundlagengeschäft betrifft, von dem das Berufungsgericht verfehlt ausgeht, sondern dass es um die Beurteilung einer Geschäftsführungsmaßnahme ging. Um solch eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt es sich auch hier, wenn die Berechtigung der Beklagten zur Entnahme der (erhöhten) Vergütung in Frage steht. In diesem Bereich ist der persönlich haftende Gesellschafter nach der Organisationsordnung der Kommanditgesellschaft freier gestellt mit der Folge, dass die Gesellschafter die getroffenen Geschäftsführungsmaßnahmen hinnehmen müssen und sie grundsätzlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt sind. Nur unter engen Ausnahmen, die an den in § 744 Abs. 2 BGB niedergelegten Maßstäben zu orientieren sind, kann nach der Rechtsprechung des Senats etwas anderes gelten und den Gesellschaftern das Recht zustehen, von dem persönlich haftenden Gesellschafter Unterlassung zu verlangen und diesen Anspruch gerichtlich zu verfolgen (Senat aaO S. 168).
- 20
- Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hat das Berufungsgericht zu Unrecht als erfüllt angesehen. Wie ausgeführt, fehlt es schon an ausreichenden Feststellungen zu einer mit der Auszahlung verbundenen Gefährdung des Gesellschaftsvermögens. Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Ausnahmesituation herangezogene Gefahr weiterer Stammkapitalerhöhungen ist rein spekulativ und vermag eine Notgeschäftsführung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
- 21
- III. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Die Parteien erhalten dadurch zusätz- lich die Gelegenheit, ihren Vortrag zu ergänzen und gegebenenfalls ihre Anträge anzupassen.
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.04.2003 - 23 O 11544/02 -
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2003 - 17 U 3083/03 -
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (nachstehend Schuldnerin), das am 1. Januar 2001 eröffnet wurde. Er verlangt mit seiner am 18. Dezember 2009 beim Landgericht eingegangenen Klage vom Beklagten, der mit einer Einlage von 150.000 DM einziger Kommanditist der Schuldnerin ist, die Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen (nach- stehend auch als Zinsabschläge bezeichnet) i.H.v. von insgesamt 24.589,88 €, die auf Kapitalerträge der Schuldnerin im Zeitraum 2001 bis 2008 wie folgt abgeführt wurden:
- 2
- Jahr Kapitalertragssteuer Solidaritätszuschlag Summe
- 2001
- 3.539,40 € 194,61 € 3.734,01 €
- 2002
- 6.804,96 € 374,19 € 7.179,15 €
- 2003
- 2.250,60 € 123,74 € 2.374,34 €
- 2004
- 1.886,36 € 103,71 € 1.990,07 €
- 2005
- 1.826,84 € 100,45 € 1.927,29 €
- 2006
- 2.447,11 € 134,57 € 2.581,68 €
- 2007
- 2.635,88 € 144,96 € 2.780,84 €
- 2008
- 1.917,08 € 105,42 € 2.022,50 € Summe 23.308,23 € 1.281,65 € 24.589,88 €
- 3
- Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich der seit dem Jahr 2005 abgeführten Zinsabschläge in Höhe von 9.312,31 € nebst Zinsen stattgegeben und den Anspruch des Klägers im Übrigen für verjährt gehalten. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag in Höhe der restlichen 15.277,57 € nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 5
- I. Über die Revision des Klägers ist, obwohl der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil, zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 6).
- 6
- II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
- Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der Zinsabschläge für die Jahre 2005 bis 2008 zu. Der Beklagte sei als einziger Kommanditist der Schuldnerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Schuldner der auf die Insolvenzmasse zu entrichtenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Mit der Abführung dieser Steuer tilge die Gesellschaft nicht eine eigene, sondern die Steuerschuld des Gesellschafters, dem die Zinsabschläge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 EStG auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen oder bei einem Überschuss an diesen auszukehren seien. Die Abführung des Zinsabschlags komme bei der werbenden Gesellschaft einer Einnahme der Gesellschaft und einer Entnahme des Gesellschafters gleich, zu der der Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nach § 15 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags berechtigt gewesen sei. In der Insolvenz der Personenhandelsgesellschaft ändere sich an der steuerrechtlichen Situation grundsätzlich nichts. Allerdings gehöre der gesamte Kapitalertrag zur Insolvenzmasse und das Entnahmerecht des Gesellschafters sei entfallen. Einen anderen zivilrechtlichen Grund, den mit der Abführung des Zinsabschlags verbundenen geldwerten Vorteil behalten zu dürfen , gebe es nicht.
- 8
- Der Erstattungsanspruch der Schuldnerin könne zwar weder aus dem Gesellschaftsvertrag hergeleitet werden noch bestehe wegen der Nichterstattung des Zinsabschlags ein Schadenersatzanspruch gegen den Gesellschafter wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht. Es handele sich vielmehr um einen Fall der Eingriffskondiktion, weil der Beklagte den Vermögensvorteil allein auf Grund der gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts zur Abführung der Quellensteuer erlangt habe. Diese Vermögensverschiebung sei wie bei der werbenden Gesellschaft als Entnahme zu behandeln. Die Rückforderung einer unzulässigen Entnahme erfolge aber nicht auf gesellschaftsrechtlicher, sondern auf bereicherungsrechtlicher Grundlage.
- 9
- Der Bereicherungsanspruch verjähre nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach dessen Entstehung und der Kenntnis des Insolvenzverwalters. Für die Kenntnis des Klägers komme es nicht auf den Zugang der Steuerbescheinigungen an, sondern auf den Zugang der Kontoauszüge, in denen die Zinsabschläge ausgewiesen würden.
- 10
- Es bestehe auch kein auf Erstattung der Zinsabschläge für das Jahr 2001 gerichteter Schadenersatzanspruch. Durch das Verjährenlassen des Bereicherungsanspruchs ändere sich dessen Charakter nicht. Die Festsetzungsverjährung habe keinen Einfluss auf die Verjährung der Erstattungsforderung.
- 11
- Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung der Einlage fehle jeder nachvollziehbare Tatsachenvortrag des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger mit dem Verweis auf einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage oder nach den Vorschriften zur Kapitalerhaltung erstmals in der Berufung unzulässig neue Streitgegenstände eingeführt.
- 12
- III. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 13
- 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der von der Schuldnerin vor dem Jahr 2005 abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge besteht, wie das Berufungsgericht zugunsten des Klägers angenommen hat, ob dem Kläger ein Erstattungsanspruch auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zusteht, wie die Revision geltend macht, oder ob das Entnahmerecht des Beklagten auch in der Insolvenz der Schuldnerin besteht. Ein etwaiger Erstattungsanspruch wäre jedenfalls gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (für Kapitalerträge in 2001 ggf. in Verbindung mit Art. 226 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) verjährt. Die Verjährungsfrist hätte für den jeweiligen Anspruch bereits mit der Erhebung der Zinsabschläge und der Kenntnisnahme des Klägers von den entsprechenden Abzügen begonnen und wäre nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts abgelaufen, bevor der Kläger auf die Hemmung der Verjährung gerichtete Maßnahmen ergriffen hat.
- 14
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer werbenden Personenhandelsgesellschaft die gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf Kapitalerträge der Gesellschaft erhobene Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und durch deren steuerliche Anrechnung auf die Einkommensteuer des Gesellschafters wie eine Entnahme ihres Gesellschafters zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464). Der Abzug der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen der ihrerseits nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personenhandelsgesellschaft bewirkt im Hinblick auf die Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter als Mitunternehmer nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die entweder zur Minderung der Einkommensteuerschuld des Gesellschafters oder zu einer Steuererstattung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG führt. Der hierdurch erlangte Vorteil kann zivilrechtlich nicht anders bewertet werden, als sei der Gesellschaft zunächst der gesamte Kapitalertrag zugeflossen und sodann von ihr im Umfang der Kapitalertragsteuer zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter verwendet worden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464). Ob die Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter einen Anspruch darauf hat, dass er ihr den einbehaltenen Teil der Kapitalertragsteuer erstattet, richtet sich sodann nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Erhebung der Solidaritätszuschläge (§ 1 Abs. 2 SolZG 1995).
- 15
- Ob ein im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der einbehaltenen Steuerbeträge vereinbartes Entnahmerecht des Gesellschafters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personenhandelsgesellschaft entfällt , der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse dann den vollen Kapitalertrag beanspruchen kann und der Gesellschafter ihm somit - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die auf den Kapitalertrag erhobene Einkommensteuer zu erstatten hat, wird unterschiedlich beurteilt. In der Rechtsprechung und von einem Teil des Schrifttums wird - mit unterschiedlicher Begründung - ein Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Gesellschafter bejaht (vgl. OLG Dresden, GmbHR 2005, 238, 239; LG Freiburg, ZIP 1999, 2063, 2064 f.; MünchKommInsO/Kling/Schüppen/Ruh, 2. Aufl., Insolvenzsteuerrecht Rn. 65, 70; Mitlehner, NZI 2002, 143, 145; Onusseit, EWiR 1999, 1169, 1170; Onusseit/ Kunz, Steuern in der Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 577, 591), teils nur unter der Voraussetzung , dass der Zinsabschlag zur Anrechnung auf die Steuerschuld des Gesellschafters gelangt (vgl. Boochs in FK-InsO, 7. Aufl., § 155 Rn. 691; Schöne/Ley, DB 1993, 1405, 1410). Von einem anderen Teil des Schrifttums wird dagegen erwogen, dem Gesellschafter zur Vermeidung unangemessener Zurechnungsfolgen ein gesetzliches Steuerentnahmerecht entsprechend § 110 HGB zuzugestehen, das er auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ausüben kann und das aus der Masse zu bedienen ist (vgl. K. Schmidt, Festschrift 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., 1999, S. 193, 198 ff.; Fischer in Westermann, Hdb Personengesellschaften , 54. Lfg., § 11 Rn. 1542, 1547 ff.; zu den sich aus dem Steuerabzug ergebenden zivil- und steuerrechtlichen Problemen vgl. ferner BFH, BFHE 177, 257, 262; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., S. 166 f.; Kahlert in Kahlert/Rühland, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl., Rn. 9.835 f.; Olbing, Steuerrecht in der Insolvenz, 2010, S. 78 f.; J. Roth, Insolvenz Steuerrecht, 2011, Rn. 4.159; Uhländer in Waza/Uhländer/ Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl., Rn. 1564; Benne, BB 2001, 1977, 1982; Neumann in Beermann/Gosch, AO, § 251 Rn. 86).
- 16
- b) Der Senat muss die Frage, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage der Gesellschafter zur Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen verpflichtet ist, die auf Kapitalerträge der Insolvenzmasse abgezogen worden sind, im Streitfall nicht entscheiden. Ein auf Erstattung der abgeführten Zinsabschläge gerichteter Anspruch des Klägers wäre, wenn man ihn bejahen wollte, unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung als bereicherungsrechtlicher oder aus dem Gesellschaftsvertrag abgeleiteter Anspruch innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
- 17
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision wäre ein Erstattungsanspruch bereits mit der Abführung der Zinsabschläge entstanden.
- 18
- (1) Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09, ZIP 2010, 2164 Rn. 22 mwN; für § 198 Satz 1 BGB aF: BGH, Urteil vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 21).
- 19
- (2) Der auf Erstattung einer unberechtigten Entnahme gerichtete Anspruch der Gesellschaft ist, wie sich aus § 111 HGB ergibt, mit Herausnahme des Geldes aus der Gesellschaftskasse fällig (Goette in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 111 Rn. 24 mwN). Wird - wie im Streitfall zu unterstellen - eine einer unberechtigten Entnahme gleichkommende Vermögensverschiebung dadurch bewirkt, dass die Gesellschaft durch die Abführung von Zinsabschlägen eine Vorauszahlung auf eine Steuerschuld des Gesellschafters leistet, entsteht der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung des Geleisteten bereits mit der den Anrechnungsanspruch des Gesellschafters gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auslösenden Erhebung der Kapitalertragsteuer. Mit der Entstehung des Anrechnungsanspruchs ist die für den Erstattungsanspruch maßgebliche Vermögensverschiebung zu Gunsten des Gesellschafters bewirkt.
- 20
- (3) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senatsentscheidung vom 30. Januar 1995 (II ZR 42/94, ZIP 1995, 462) nicht zu entnehmen, dass der Anspruch stets nur in dem Umfang be- und entsteht, in welchem dem Gesellschafter die von der Gesellschaft abgeführten Zinsabschläge tatsächlich vom Finanzamt aufgrund deren Geltendmachung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angerechnet worden sind. Die von der Revision in Bezug genommenen Ausführungen des Senats sind vor dem Hintergrund der im damaligen Streitfall maßgeblichen Regelung im Gesellschaftsvertrag der werbenden Gesellschaft zu sehen, nach der ein Steuerentnahmerecht der beklagten Kommanditistin nur beschränkt auf die von ihr tatsächlich zu entrichtenden persönlichen Steuern bestand. Danach war die in Anspruch genommene Gesellschafterin befugt, den auf ihre persönliche Steuerlast entfallenden Anteil der Kapitalertragsteuer zu entnehmen und der Anspruch der Gesellschaft war von vornherein auf den Teil der von der Gesellschaft abgeführten Steuer begrenzt, der bei der Gesellschafterin zu einem Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt führte. Nur deshalb entstand im dortigen Fall ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft erst zu einem Zeitpunkt, zu dem aufgrund des Einkommensteuerbescheids der Gesellschafterin feststand, dass sie einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch im dortigen Fall die Gesellschafterin bereits mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer einen Vermögensvorteil in Gestalt des Anrechnungsrechts nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 10; siehe auch BFH, DStR 1994, 97; BFH, DStR 1996, 1526; Uhländer in Waza/Uhländer/ Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl., Rn. 1566).
- 21
- bb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger von der Erhebung der Zinsabschläge für die Jahre 2001 bis 2004 vor dem 31. Dezember 2005 Kenntnis. Er kannte damit die mögliche Erstattungsansprüche der Schuldnerin begründenden Tatsachen, so dass diese Ansprüche spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2008 verjährt wären , ohne dass der Kläger auf die Hemmung der Verjährung gerichtete Maßnahmen ergriffen hat.
- 22
- 2. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten bezüglich der Zinsabschläge für das Jahr 2001 wegen der Nichtrealisierung des Anrech- nungsrechts gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Wie oben unter III. 1. c) bb) aufgezeigt, würde ein - vom Berufungsgericht angenommener - Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung der aus ihren Zinseinkünften abgeführten Kapitalertragsteuern unabhängig davon bestehen, ob der Gesellschafter sein daraus folgendes Anrechnungsrecht gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wirtschaftlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verwertet (aA OLG Dresden, GmbHR 2005, 238, 240). Der Gesellschafter ist damit unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht schon nicht verpflichtet, sein Anrechnungsrecht zu realisieren. Vor allem entsteht der Gesellschaft aber durch die Nichtrealisierung kein Schaden.
- 23
- 3. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, die Berechtigung des Klageanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Haftung des Beklagten gem. §§ 171, 172 HGB und entsprechend §§ 30, 31 GmbHG zu prüfen. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
LG Erfurt, Entscheidung vom 05.10.2010 - 1 HKO 294/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 02.05.2011 - 9 U 927/10 -
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
- 1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); - 2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf - a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder - b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
- 3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; - 4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,
- 1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird, - 2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird, - 3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird, - 4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder - 5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.