Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Dez. 2013 - 39 O 21/12

ECLI:ECLI:DE:LGD:2013:1206.39O21.12.00
06.12.2013

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.513,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin i.H.v. 1.075,50 EUR von Schadenersatzansprüchen in der Aaaa im Zusammenhang mit dem am 07.01.2011 in Krefeld erfolgten Herabstürzen eines Containers auf den Trailer mit der Kennung BBBBB gemäß der Rechnung bbb vom 01.06.2011 frei zu halten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren entstandenen oder noch entstehenden Schäden im Zusammenhang mit dem am 07.01.2011 in Krefeld erfolgten Herabstürzen eines Containers auf den Trailer mit der Kennung BBB zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 %, die Beklagte zu 68 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 68 % und im übrigen die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 439 Verjährung


(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die V

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2012 - I ZR 75/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/11 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 75/11 Verkündet am:
20. September 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erklärung der Haftbarhaltung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 75/11 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. April 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Verkehrshaftungsversicherer der G. GmbH in Bremerhaven (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt den Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen angeblich fehlerhafter Ausführung eines Beförderungsauftrags auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die N. e.G. in Bremen (im Weiteren: Versenderin) beauftragte die L. Internationale Spedition GmbH (im Weiteren: L. ) im Oktober 2002 zu festen Kosten mit dem Transport und der zollmäßigen Abfertigung eines mit Käse beladenen Kühlcontainers von Dargun/Mecklenburg-Vorpommern über Bremerhaven nach Mexico. Die L. führte den ihr erteilten Auftrag nicht selbst aus, sondern gab ihn an die Ly. Lines Ltd. (im Weiteren: Ly. ) weiter, die ihrerseits die Versicherungsnehmerin mit dem Transport von Dargun nach Bremerhaven und der Zollabfertigung beauftragte. Die Versicherungsnehmerin gab den ihr erteilten Auftrag inhaltsgleich an den Beklagten weiter. Der von der Versenderin an den Fahrer des Beklagten übergebene Frachtbrief enthielt folgende Eintragung: Achtung!!! T-5 Ware!!! TC 11 Eingangsbescheinigung vor Einfahrt in den Freihafen beim Zollamt Bremen quittieren lassen!!!
3
Ein Fahrer des Beklagten lieferte den Kühlcontainer am 29. Oktober 2002 im Freihafen von Bremerhaven an. Nach der bestrittenen Darstellung der Klägerin wurde dem Zoll keine Ausfuhranmeldung für das in dem Kühlcontainer enthaltene Gut vorgelegt. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas forderte deshalb von der Versenderin die an diese vorschussweise gezahlte Ausfuhrerstattung in Höhe von 29.009,26 € zurück. In derselben Höhe nebst Zinsen nahm die Versenderin anschließend die L. vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zahlte daraufhin an die L. 31.319,24 € (titulierte Hauptforderung zuzüglich Zinsen). Darüber hinaus zahlte sie an die Versenderin zum Ausgleich der dieser im Vorprozess entstandenen Kosten einen Betrag in Höhe von 2.817,98 €.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse für die Folgen der unterlassenen Gestellung des Containers beim Zoll nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation einstehen. Ihm sei qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Ersatzansprüche mit Telefaxschreiben vom 7. November 2002 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dadurch sei der Lauf der Verjährungsfrist für die gegen den Beklagten bestehenden Ersatzansprüche gehemmt worden. Die Klägerin hat den Beklagten daher auf Zahlung von 34.136,52 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Der Beklagte hat sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen. Er hat den Zugang des Telefaxschreibens vom 7. November 2002 bestritten und darüber hinaus geltend gemacht, das Schreiben habe nicht der von § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderten Schriftform entsprochen, weil die Absenderin es - unstreitig - nicht unterzeichnet habe.
6
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage (LG Bremen, TranspR 2010, 233) abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen lassen und die Klage deshalb abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt :
8
Die Ablieferung des Kühlcontainers in Bremerhaven sei unstreitig am 29. Oktober 2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB sei daher am 29. Oktober 2003 abgelaufen. Die Klägerin habe ihre Klage erst am 23. Juni 2008, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, eingereicht. Das Telefaxschreiben der Versicherungsnehmerin vom 7. November 2002 habe keine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist bewirken können , weil es mangels Unterzeichnung durch die Versicherungsnehmerin nicht die von § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderte Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB eingehalten habe.
9
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch das Telefaxschreiben der Ver- sicherungsnehmerin vom 7. November 2002 nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB gehemmt worden ist.
10
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die für eine Schadensanzeige nach Ablieferung des Gutes und die Haftbarhaltung des Frachtführers maßgeblichen Vorschriften enthielten hinsichtlich der einzuhaltenden Form seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 unterschiedliche Anforderungen. Während § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB für die Haftbarhaltung ohne weitere Erläuterungen zur Form eine „schriftliche Erklärung“ verlange, habe § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB für die Schadensanzeige von vornherein vorgesehen , dass die im Grundsatz „schriftlich“ zu erstattende Anzeige auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung übermittelt werden könne. Zudem habe § 438 Abs. 4 Satz 2 HGB in der ursprünglichen Fassung ausdrücklich bestimmt, dass die Schadensanzeige nicht unterschrieben sein müsse, wenn aus ihr der Aussteller in anderer Weise erkennbar sei. Aus dem Umstand, dass nur die Schadensanzeige keiner Unterschrift bedürfe, ergebe sich, dass eine Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB die Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB erfordere und daher vom Absender unterschrieben sein müsse. Dieser Form genüge das unstreitig nicht mit einer Unterschrift der Versicherungsnehmerin versehene Telefaxschreiben der Versicherungsnehmerin vom 7. November 2002 nicht.
11
2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB im Gegensatz zur Schadensanzeige nach § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB die Unterschrift desjenigen tragen muss, der Ersatzansprüche geltend macht.
12
a) Die Revision rügt ohne Erfolg, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genüge auch eine Erklärung in Textform (§ 126b BGB) dem Schriftlichkeitserfordernis des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB. Sie macht insoweit geltend, nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) entspreche die Regelung in § 439 Abs. 3 HGB sachlich dem „geltenden Recht in Art. 32 Abs. 2 CMR, § 40 Abs. 3 KVO, § 94 Abs. 3 EVO, Art. 58 § 3 Satz 1 CIM“ (BT-Drucks. 13/8445, S. 79). Für Art. 32 Abs. 2 CMR sei allgemein anerkannt, dass der Begriff „schriftliche Reklamation“ nicht Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB bedeute. Es genüge vielmehr jede lesbare Erklärung. Es spreche nichts für die Annahme, dass der (nationale) Gesetzgeber das Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB in einem anderen Sinne habe verstehen wollen.
13
Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Richtig ist allerdings, dass sich der Wortlaut des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB weitgehend an Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR orientiert. Ebenso trifft es zu, dass für eine schriftliche Reklamation gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR nach ganz überwiegender Auffassung nicht die Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erforderlich ist, sondern jede Form der Lesbarkeit und damit auch ein Telefaxschreiben, eine E-Mail oder ein Telegramm genügt (vgl. OLG Koblenz, TranspR 1991, 93; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 11; Helm, Frachtrecht II, CMR, 2. Aufl., Art. 32 Rn. 110; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 35; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 27; Herber/ Piper, CMR, Art. 32 Rn. 32). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, für eine Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB jede Art von Textform ausreichen zu lassen. Die CMR unterscheidet nicht zwischen Textform und Schriftlichkeit. Sie verweist auch nicht auf das jeweils anwendbare nationale Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens sind vielmehr autonom auszulegen, weil nur auf diese Weise der Zweck der Rechtsvereinheitlichung erreicht werden kann (Koller aaO Art. 32 CMR Rn. 11; Helm aaO Art. 32 Rn. 110). Aus dem Verständnis des Begriffs „schriftliche Reklamation“ in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR lässt sich daher nicht ohne weiteres etwas für die Auslegung des nationalen Rechts, hier des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB, ableiten.
14
b) Zudem spricht die Gesetzesentwicklung nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 - anders als die Revision meint - gegen die Annahme, dass für eine Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB ebenso wie bei Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR jede lesbare Mitteilung ausreicht. Die mit dem Transportrechtsreformgesetz in das Handelsgesetzbuch eingefügte Vorschrift des § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB sah für die Schadensanzeige ursprünglich vor, dass diese grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hatte. Die Übermittlung der Anzeige konnte mit Hilfe kommunikativer Einrichtungen erfolgen. Eine Unterschrift sollte entbehrlich sein, wenn der Aussteller in anderer Weise aus der Anzeige erkennbar war. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 2001 S. 1542) ist § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB dahingehend geändert worden, dass eine Schadensanzeige nach Ablieferung des Gutes in Textform (§ 126b BGB) zu erstatten ist, die keine eigenhändige Namensunterschrift des Erklärenden erfordert. Demgegenüber hat die Bestimmung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 keine Änderung erfahren. Sie verlangt für die Erklärung der Haftbarhaltung nach wie vor ausdrücklich und ohne Ausnahme Schriftlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen, dass für die Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB die Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erforderlich ist (ebenso OLG München, TranspR 2008, 321, 323; OLG Frankfurt, TranspR 2010, 36, 37; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt, § 439 Rn. 22; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 21; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 439 HGB Rn. 29; aA Koller aaO § 439 HGB Rn. 33, der darauf hinweist, dass der Frachtführer keiner gesteigerten Sicherheit bei der Identifikation des Anspruchstellers bedürfe, weil er lediglich darüber informiert werden solle, dass gegen ihn Ansprüche geltend gemacht werden; ebenso Steinborn, TranspR 2011, 16, 18).
15
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht (ebenso Koller aaO § 439 HGB Rn. 33; wohl auch Steinborn, TranspR 2011, 16, 18) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB an die Formvorschrift des § 126b BGB versehentlich - also planwidrig - unterblieben ist mit der Folge, dass eine analoge Anwendung des § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 126b BGB in Betracht gezogen werden könnte. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr wurde nicht nur § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB geändert. Es wurden vielmehr weitere Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (§ 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2, § 468 Abs. 1 Satz 1) und zahlreiche andere Vorschriften des Privatrechts (beispielsweise § 554 Abs. 3 Satz 1 und § 556b Abs. 2 Satz 1 BGB) an den neu geschaffenen Formtyp des § 126b BGB angepasst. Der Umstand, dass § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB unverändert geblieben ist, steht danach der vom Landgericht vertretenen Ansicht entgegen, es könnte sich bei der unterlassenen Änderung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB um ein Regelungsversehen des Gesetzgebers handeln. Mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vorherrschenden Auffassung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Anpassung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB an den Formtyp des § 126b BGB abgesehen hat. Hierfür spricht auch die Begründung desGesetzentwurfs zu § 126b BGB, im Zuge weiterer Gesetzesüberarbeitungen werde zu prüfen sein, inwieweit sich Formbestimmungen für die Einführung der Textform eigneten (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpas- sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/4987, S. 18). Dieser Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs steht der Annahme entgegen, dass bei § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB statt der normierten Schriftform die Textform im Sinne von § 126b BGB ausreichen soll.
16
c) Vor diesem Hintergrund kann auch die weitere Rüge der Revision, es gebe keinen sachlich gerechtfertigten Grund, die Haftbarhaltung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB anders als die Schadensanzeige gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB der Schriftform zu unterstellen, keinen Erfolg haben. Hätte der Gesetzgeber es für sinnvoll erachtet, für eine Erklärung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB dieselbe Form wie für eine Schadensanzeige gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB ausreichen zu lassen, hätte es nahegelegen, mit dem Gesetz vom 13. Juli 2001 auch eine Anpassung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB an die neu in § 126b BGB geregelte Textform vorzunehmen. Die gesetzgeberische Entscheidung gegen eine Korrektur des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB ist von den Gerichten hinzunehmen. Sie steht einer Ausdehnung der Form des § 126b Abs. 1 BGB über die im Frachtrecht ausdrücklich normierten Fälle (§ 410 Abs. 1, § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB) hinaus entgegen.

17
III. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.10.2010 - 11 O 266/08 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 08.04.2011 - 2 U 130/10 -

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.