Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2015 - 33 O 119/12
Gericht
Tenor
Die Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen über die von der Klägerin realisierten Deckungsbeiträge für die in der Anlage B 58 aufgeführten Verkäufe von W-Geräten, also folgende:
…
über die mit diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie an für diese Geräte abgeschlossen Wartungsverträgen durch Mitteilung und Vorlage aller Unterlagen, die für die Entstehung, der Fälligkeit und Berechnung der Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I = Rohertrag) wesentlich sind.
Die Berufung gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten wechselseitig um die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Beklagten zu 1) als ehemaliger Handelsvertreterin der Klägerin sowie um weitere Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund der Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses.
3Die Klägerin vertreibt Druck-und Kopiersysteme der Marke W in der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrieb erfolgt über autorisierte Vertragshändler, die Beklagte zu 1) war mehrere Jahre Vertragshändlerin der Klägerin.
4Die Beklagte zu 1) und der Klägerin schlossen zur Begründung ihrer Rechtsbeziehung zuletzt unter dem 20. Dezember/27. Dezember 2007 einen so genannte Konzessionärsvertrag. Auf der Basis dieses Vertrages bezog die Beklagte zu 1) von der Klägerin Druck-und Kopiersysteme der Marke W und vertrieb diese an Endkunden. Daneben bot die Klägerin Wartungsleistungen für die Druck-und Kopiersysteme an. Dazu schloss die Beklagte die entsprechenden Wartungsverträge im eigenen Namen mit den Endkunden, erbrachte jedoch die Wartungsleistung nicht selbst, vielmehr beauftragte sie intern die Klägerin mit der Erbringung von entsprechenden Leistungen gegenüber diesen Endkunden. Diese internen, zur Deckelung der gegenüber den Endkunden bestehenden Verpflichtungen der Beklagten zu 1) abgeschlossen Wartungsverträge wurden als „Erfüllungsgehilfenwartungsverträge“ bezeichnet.
5Der Konzessionärsvertrag sollte zunächst am 31. Dezember 2010 enden, nachdem sich die Klägerin weigerte, gegenüber der Beklagten zu 1) eine entsprechende Verlängerung auszusprechen. Ende Dezember vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten zu 1) in Ansehung der sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Übertragung der Verträge von der Beklagten zu 1) auf einen anderen von der Klägerin ausgewählten W-Vertragspartner eine Verlängerung des Konzessionärsvertrages bis zum 28. Februar 2011 (vgl. Anlage B 1). Im Rahmen der sodann Anfang des Jahres 2011 geführten Verhandlungen zwischen den Parteien verständigten sich diese darauf, den 1. Mai 2011 – rechnerischen - als Stichtag zur Übertragung der von der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Endkunden-Wartungsverträge auf die Klägerin anzunehmen. Zu diesem Übergabestichtag sollten dann auch alle Leistungen der Klägerin, die diese aufgrund der Erfüllungsgehilfenwartungsverträge erbracht hatte, abgerechnet werden.
6Für einen Zuschuss in Höhe von 180.000, den die Beklagte zu 1) mit der Klägerin bereits vor Abschluss des zuletzt maßgeblichen Konzessionärsvertrages vereinbart hatte, vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten die Rückzahlung mit der Beendigung der Konzessionärsverhältnisses.
7Die Klägerin behauptet,
8sie schulde der Beklagten zu 1) einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB in Höhe von höchstens 97.456,24 EUR. Weiter ergebe sich für die Klägerin eine Verbindlichkeit für die Vergütung für Übertragung der Rechte aus der Kooperationsvereinbarung zu Gunsten der Beklagten zu 1) in Höhe von 4.980,29 EUR und eine Vergütung für Übertragung des Wartungsvertragsbestandes in Höhe von 36.522,00 EUR sowie auf Grund eines Guthabens aus einem Kaufkonto in Höhe von 2.104,06 EUR. Dem ständen jedoch Ansprüche der Klägerin entgegen, die sie nach einigen Neuberechnungen zuletzt ( Schriftsatz vom 1. Oktober 2014) wie folgt berechnet. Aufgrund der Deckung der von der Beklagten mit Endkunden abgeschlossenen besonderen Form eines Wartungsvertrages (Page-Pack-Vertrag) ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 172.908,69 EUR und aufgrund der Abwicklung der laufenden Erfüllungsgehilfenwartungsverträge in Höhe von 134.397,52 EUR. In Ansehung der unstreitig von der Beklagten zu 1) zurückzuzahlenden 180.000,- EUR errechne sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von noch 345.886,62 EUR.
9Die Klägerin beabsichtigt daher zu beantragen,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 345.886,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. August 2012 zu zahlen.
11Die Beklagten beabsichtigen zu beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1) zunächst lediglich,
14die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen über die von der Klägerin realisierten Deckungsbeiträge für die in der Anlage B 58 aufgeführten Verkäufe von W-Geräten, über die mit diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie an für diese Geräte abgeschlossen Wartungsverträgen durch Mitteilung und Vorlage aller Unterlagen, die für die Entstehung, der Fälligkeit und Berechnung der Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I =Rohertrag) wesentlich sind.
15Die Klägerin beantragt,
16die Widerklage insoweit abzuweisen.
17Die Beklagte zu 1) und Widerklägerin ist der Auffassung,
18es errechne sich ein Ausgleichsanspruch, der höher sei als derjenige, der sich aus der Höchstbetragsberechnung ergebe. Aufgrund der Geräteverkäufe bestehe unter Berücksichtigung der Höchstbetragsberechnung gem. § 89b Abs. 2 HGB ein Anspruch in Höhe von 176.983,68 EUR und für die Vermittlung der Serviceverträge in Höhe von 262.414,67 EUR. Der Berücksichtigung eines Guthabens der Klägerin für die Erfüllung der Leistungen aus den Page-Pack-Vertrag und den Erfüllungsgehilfenwartungsverträge stehe entgegen, dass sich nicht feststellen lasse und die Klägerin bisher auch nicht nachgewiesen habe, welche Zählerstände bei den Endkunden zu dem Übergabestichtag vorgelegen hätten.
19Für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien bisher aber lediglich die Provisionsverluste in Ansatz gebracht worden. Dies entspreche jedoch nicht mehr den Anforderungen des § 89 b HGB. Maßgeblich seien nunmehr die Unternehmervorteile. Diese spiegelten sich durch den Deckungsbeitrag I wieder. Daher sei es der Beklagten zu 1) oder eine entsprechende Auskunft die Klägerin nicht möglich, den unstreitig gegebenen Ausgleichsanspruch entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes und der gesetzlichen Intention zu berechnen. Die bisherigen Berechnungen sein lediglich rein vorsorglich erfolgt, es fehlten auch noch die Angaben der Klägerin hinsichtlich der bis zum Auslaufen des Vertrages abzurechnenden Kopien.
20Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Widerklage ist in dem beantragten Umfang zulässig und begründet.
23Auch ein entsprechendes Teilurteil ist zulässig.
24I.
25Ein Teilurteil ist nur unzulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Teil- und Schlussurteil besteht. Eine derartige Gefahr ist aber vorliegend nicht gegeben, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagten zu 1) dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB hat. Die Parteien streiten „lediglich“ über die Methodik der Berechnung und die Höhe.
26Im übrigen ist die Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hinzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf - I-16 U 150/11 – Urteil vom 26. Oktober 2012)
27II.
28Der Widerklägerin steht auch gemäß § 242 BGB i.V.m § 87c Abs. 3 HGB im tenoriertem Umfang ein Auskunftsanspruch zu.
29Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Urteil v. 28.11.1989, VI ZR 63/89, NJW 1990, 1358; Urteil v. 03.04.1996, VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100: §§ 89b HGB, 242 BGB; Urteil v. 06.02.2007, X ZR 117/04, NJW 2007, 1806).
30Dies gilt vorliegend für die von der Widerklägerin begehrte Auskunft zu den Unternehmervorteilen.
31Auch wenn der Handelsvertreter nur noch den Ausgleich nach § 89b HGB beanspruchen kann, besteht nach § 87b Abs. 3 HGB ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich solcher für seine Ansprüche erheblichen Tatsachen, welche nicht im Provisionsabrechnungen oder einen Buchauszug gehören. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs ist bereits seit dem Inkrafttreten der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG vom 18. Dezember 1986, insbesondere dessen Art. 17 Abs. 2 lit. a zu berücksichtigen, dass die Provisionsverluste lediglich einen Gesichtspunkt der Billigkeit darstellen (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 26. März 2009 - C-348/07- juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2012 - 16 U 47/11 -, juris; Evers, Ausgleichsanspruch: Ist das Ende der "Grundsätze" gekommen?, VW 2009, 1371 ff.; Thume, in: Küstner/ Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Kap. IX, Rdnr. 23). Dies gilt auch unter der Maßgabe, dass der ausgleichspflichtige Unternehmervorteil weder in den vom Unternehmer infolge der Vertragsbeendigung ersparten Provisionen noch in dem überlassenen Kundenstamm, sondern in der für ihn eröffneten Chance, die vom Handelsvertreter geschaffene Kundenbeziehung in gleicher Weise wie bisher zu nutzen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. September 2012 - 3 U 195/11 -, juris) sowie in der Aussicht auf Unternehmergewinn ohne Provisionszahlungspflicht (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 89 b Rdnr. 15) liegt. Damit erstreckt sich der Auskunftsanspruch zwangsläufig auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 26. März 2009 und der diese Entscheidung Rechnung tragenden Neufassung des § 89b HGB eine Tatbestandsvoraussetzung seines Ausgleichsanspruches bilden können (vgl. dazu auch Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 87c HGB Rdn. 12).
32Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf – I-16 U 47/11 – Urteil vom 15. November 2012 und OLG Düsseldorf – I-16 U 199/10 – Urteil vom 29. März 2012) davon ausgeht, das auf alte Verträge der § 89b HGB noch in der ursprünglichen Fassung anzuwenden ist und eine Vermutung dafür spreche, dass der Unternehmervorteil den ersparten Provisionszahlungen entspreche, so dass ein Auskunftsanspruch nur bestehe, wenn der Unternehmervorteil höher liege, steht diese Argumentation dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Aufgrund der Entscheidung des EuGH steht fest, dass der § 89b HGB in der alten Fassung nicht richtlinienkonform war. Wegen des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung des Gesetzes gilt - trotz der anders lautenden bisherigen Gesetzesfassung – die Neufassung, die auf die Unternehmervorteile abstellt, bereits für die Zeit vor der Änderung des Abs. 1 durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (vgl. dazu Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 89b HGB Rdn. 2). Soweit der Bundesgerichtshof eine Rückwirkung der Vorschriften verneint hat (BGH – VIII ZR 203/10 – Urteil vom 23. November 2011) betraf dies den Fall eines vor Inkrafttreten des Änderungsgesetztes begonnen Abwicklungsverhältnisses. Das streitgegenständliche Handelsvertreterverhältnis ist jedoch nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes beendet worden.
33Soweit die Rechtsprechung - auch des Oberlandesgerichts Düsseldorf - in den zitierten Entscheidungen im wesentlichen auf die Provisionsverluste zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs abstellt ist dies eine Folge des Umstandes, wie dies auch in den Entscheidungen zum Ausdruck kommt, dass seitens der Parteien ein Vortrag zu den dem Unternehmer verbliebenen Vorteilen nicht erfolgt ist. Auch der hier von der Beklagten zu 1) angeführte Umstand, dass sie einen Ausgleichsanspruch habe, der höher liege, als der Höchstanspruch steht dem nicht entgegen. Es kann nur dann von der Höchstbetragsberechnung ausgegangen werden, wenn die Beklagte zu 1) die für Berechnung der Provisionsverluste maßgeblichen abzurechnenden Kopienzahlen nachweisen kann. Dies ist, wie die bereits durchgeführte Beweisaufnahme zeigt, aber durchaus zweifelhaft. Dementsprechend kann die Berechnung des Ausgleichsanspruchs über den Ansatz der verbliebenen Unternehmervorteile für die Beklagte zu 1) die Möglichkeit eröffnen, die Berechnung eines Ausgleichsanspruches durchzuführen, die dazu führt, dass ein Anspruch mindestens im Umfang dies Höchstbetrages festzustellen ist.
34Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO und bemisst sich nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Erstattung der Auskunft.
36Die Berufung gegen die Entscheidung ist zuzulassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). dies gilt auch dann, wenn der Streitwert für die Auskunft und damit der Aufwand für die Auskunftserteilung – entgegen der Auffassung der Kammer - auf weniger als 600,- EUR geschätzt wird. Die von der Beklagten zu 1) gewünschte Berechnung eines Handelsvertreterausgleichs anhand der Unternehmervorteile statt oder neben einer Berechnung auf der Grundlage der Provisionsverluste ist – soweit erkennbar – bisher nicht durch die Gerichte nicht entscheiden worden. Dementsprechend war bisher auch der entsprechende Auskunftsanspruch, insbesondere dann, wenn die Provisionsverluste –wie vorliegend – im wesentlichen bekannt sind, nicht Gegenstand der Rechtsprechung.
37Streitwert: 2.000,- EUR
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(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die der "T. -Gruppe" angehörende Klägerin liefert Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller. Die beklagte A. GmbH (vormals AG) stand und steht mit ihr in Geschäftsbeziehungen.
- 2
- Als 1993 mit D. anderer ein Zulieferer in Konkurs fiel, übernahm die von G. T. beherrschte T. -Gruppe drei frühere D. -Werke. In der Folgezeit kam es zwischen der T. -Gruppe einerseits und der Beklagten und anderen Automobilherstellern andererseits zu Verhandlungen über die zukünftigen Vertragsbeziehungen. Am 14. Juni 1995 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennen und die Klägerin im Gegenzug bei der Lieferung von Kunststoffteilen bevorzugt berücksichtigt werden sollte. Dazu hieß es in Nr. 9 der Vereinbarung (Satznummerierung hinzugefügt ): "1Der Hersteller [Beklagte] bindet die T. [Klägerin] bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den Anfrageprozess ein. 2Gibt die T. das wettbewerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an T. vergeben. 3Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. 4T. er- hält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. 5Dabei ist vom Hersteller auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem T. -Angebot hinzuweisen. 6Ist das Nachtragsange- bot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an T. vergeben. …"
- 3
- Mit der Behauptung, die Beklagte habe sie nur vereinzelt in den Anfrageprozess nach Kunststoffteilen einbezogen und ihr bis zum 31. Dezember 1996 nur in geringem Umfang Aufträge erteilt, hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Zwar sei die Vereinbarung vom 14. Juni 1995 wirksam. Sie sei nicht sittenwidrig, weil die von der Beklagten behauptete "Erpressung" durch Androhung einer Liefersperre nicht substantiiert vorgetragen sei, und enthalte auch keine nach § 15 GWB 1990 verbotene Beschränkung der Beklagten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen. Mangels einer unmittelbaren vertraglichen Grundlage könne der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedoch nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgen. Es fehle indessen an einem rechtlichen Interesse der Klägerin, das den "nahezu monströs" erscheinenden Auskunftsanspruch rechtfertigen könne. Zwar spreche viel dafür, dass die Beklagte die seinerzeit geschuldeten Primärauskünfte (über die von ihr nachge- fragten Kunststoffteile) bewusst nicht vollständig erteilt habe. Die Wahrscheinlichkeit sei jedoch gering, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte hätte ihr bestimmte Aufträge erteilen müssen. Die dazu erforderliche Darlegung, dass sie - die Klägerin - den günstigsten Preis geboten hätte, bereite angesichts der Möglichkeit der Beklagten, die Teile auch in konzerneigenen Werken herstellen zu lassen, kaum überwindbare Schwierigkeiten. Besondere Probleme entstünden durch die Einbeziehung komplexer steuerrechtlicher Lagen , die Einbeziehung von Werkzeugen in die Preisberechnung und die Kriterien der Lieferfähigkeit und Qualität. Entsprechend der geringen Wahrscheinlichkeit , einen Schaden jemals überzeugend darlegen zu können, sei auch das Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften gering zu bewerten. Unabhängig davon scheitere der Auskunftsanspruch auch daran, dass die Beklagte ersichtlich nicht "unschwer" zu der verlangten Auskunft in der Lage sei. Zwar gehe es - das Berufungsgericht - davon aus, dass die Beklagte noch Zugriff auf die zur Auskunft benötigten Unterlagen habe, jedoch sei der notwendige Aufwand unter Berücksichtigung des bereits bei Klageerhebung (am 8. Februar 2000) verstrichenen Zeitraums (von gut vier Jahren) unverhältnismäßig.
- 7
- II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
- 8
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam ist.
- 9
- a) Ohne Erfolg rügt die Revisionsbeklagte, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen außer Acht gelassen, dass für sie nach dem Zusammenbruch von D. die Gefahr einer Lieferunterbrechung bestanden habe, die sehr schnell zu einem Produktionsstopp hätte führen können, und dass die Klägerin diese Zwangslage ausgenutzt habe, um den Abschluss der Vereinba- rung zu erzwingen. Die zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage der Beklagten ergebe, wird hierdurch nicht in Frage gestellt.
- 10
- Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, der außer der Ausnutzung einer Zwangslage voraussetzt, dass sich der Vertragspartner für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, sind nicht dargetan. Zwar kann die Ausnutzung einer Zwangslage auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 nicht gegeben sind, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Absatzes 1 begründen; das setzt jedoch voraus, dass die weiteren Umstände des Sachverhalts dem Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit geben (vgl. BGHZ 69, 295, 299; 156, 302, 309 f.). Ein derartiges Unwerturteil rechtfertigende Umstände sind indes mit der bloßen Behauptung einer Zwangslage der Beklagten nicht dargetan. Es kann daher dahinstehen , ob die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch die Ausnutzung einer Zwangslage ausschließen, wofür insbesondere sprechen könnte, dass die Beklagte durchsetzen konnte, dass die getroffene Vereinbarung nur dann über den 31. Dezember 1995 (d.h. über ein gutes halbes Jahr) hinaus gelten sollte, wenn G. T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennte.
- 11
- b) Ebenso wenig kann der Revisionsbeklagten darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung nach § 15 GWB 1990 nichtig sei. Der von ihr gezogene Vergleich mit der "Garant"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 43) geht fehl. Die Beklagte ist durch den Vertrag weder unmittelbar noch mittel- http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27p-bghz-81-24%27%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 7 - bar in ihrer Freiheit beschränkt worden, mit Dritten bestimmte Preise oder Konditionen zu vereinbaren. Sie musste nur gegebenenfalls der Klägerin Gelegenheit geben, mindestens gleich günstige Konditionen anzubieten, und war insofern in der freien Wahl ihres Vertragspartners beschränkt. Das hat mit § 15 GWB 1990 nichts zu tun.
- 12
- 2. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegründeten Auskunftsanspruchs der Klägerin mit der gegebenen Begründung nicht verneinen durfte.
- 13
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).
- 14
- b) Das Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen , dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen könne, weil die Beklagte die seinerzeit geschuldeten (Primär-)Auskünfte über eigene Anfragen nach Kunststoffteilen, die in das Produktionsspektrum der Klägerin fielen, und die hierzu erhaltenen Angebote Dritter bewusst unvollständig erteilt habe. Nach seinen Feststellungen haben allein die D. -Werke vor dem Erwerb durch die T. -Gruppe jährlich Aufträge im Wert von etwa 180 Millionen DM erhalten, während der Klägerin im Zeitraum von März bis Dezember 1995 nur Anfragen mit einem Auftragswert von 90 Millionen DM mitgeteilt worden sind und sich das Volumen der der Klägerin erteilten Aufträge lediglich auf 1,8 Millionen DM belief. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften verneint, weil die Wahrscheinlichkeit gering erscheine, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte hätte bestimmte Aufträge vereinbarungsgemäß an sie - die Klägerin - vergeben müssen, und weil die Beklagte die verlangte Auskunft nicht "unschwer" erteilen könne. Beide Erwägungen rechtfertigen die Versagung des Auskunftsanspruchs nicht.
- 15
- α) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Klägerin nicht den Nachweis führen muss, dass sie bestimmte Aufträge erhalten hätte, wenn die Beklagte sich vertragsgemäß verhalten hätte. Da die Klägerin Ersatz eines ihr entgangenen Gewinns verlangt, kommt ihr vielmehr zugute, dass nach § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Gläubiger braucht daher nur die Umstände darzulegen , aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHZ 100, 36, 49 f.; BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3288; Urt. v. 2.5.2002 - III ZR 100/01, NJW 2002, 2556, 2557; Sen.Urt. v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348). Bei der Beweisführung kommen dem Gläubiger sodann die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des Schadens jedoch nicht führen lässt. Insbesondere darf das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nur dann ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greifbaren Anknüpfungstatsachen mangelt (Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664 f.; v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340, 1341; v. 11.11.2003 - X ZR 131/01, BGH-Rep. 2004, 715, 716; v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348, 3349). Der Auskunftsanspruch soll den Gläubiger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB bestehenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachtenden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen. Es ist daher grundsätzlich schon im Ansatz verfehlt, dem Gläubiger bereits den Auskunftsanspruch mit der Begründung zu versagen, er werde auch nach Auskunftserteilung einen ersatzfähigen Schaden nicht darlegen können. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein feststünde, dass die Schätzung selbst eines Mindestschadens keinesfalls möglich sein wird. Davon kann im Streitfall keine Rede sein, in dem bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den absoluten Relationen zwischen dem Wert der von der Beklagten insgesamt erteilten und dem Wert der der Klägerin erteilten Aufträge es nahelegen, dass der Klägerin Umsätze in erheblichem Ausmaß entgangen sind und sich in entgangenem Gewinn - bzw., was dem im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO gleichsteht , in entgangener Verlustminderung durch fehlende Deckungsbeiträge - niedergeschlagen haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den "kaum überwindlichen" Schwierigkeiten, die die Schadensdarlegung voraussichtlich bereiten werde, sind demgegenüber, abgesehen davon, dass sie die der Klägerin zugute kommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen außer Acht lassen, weitgehend spekulativ, weil sie auf Annahmen dazu beruhen, wie sich die Nicht-Erteilung von Aufträgen an die Klägerin im Nachhinein rechtfertigen ließe, ohne dass - mangels Auskunftserteilung - feststünde, inwieweit die vom Berufungsgericht erwogenen Rechtfertigungen nach der dem jeweiligen Bedarf der Beklagten und dem tatsächlich erteilten Auftrag zugrunde liegenden konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe auch nur in Betracht kamen.
- 16
- Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die Vereinbarung verpflichte die Beklagte zu nichts anderem, als sich gegenüber der Klägerin wettbewerbsgerecht zu verhalten, was der Beklagten indes schon ihr eigenes Interesse gebiete, ist auch dies nicht richtig. Zwar sollte die Klägerin nach Nr. 9 Satz 2 den Auftrag erhalten, wenn sie das "wettbewerbsfähigste" (d.h. das für die Beklagte günstigste) Angebot abgab. Immer dann, wenn dies nicht der Fall war, sollte die Klägerin jedoch nach Nr. 9 Satz 4 der Vereinbarung eine zweite Chance erhalten. War ihr "Nachtragsangebot" (ihr nachgebessertes Angebot) das "wettbewerbsfähigste", musste ihr nach Nr. 9 Satz 6 zwingend der Auftrag erteilt werden.
- 17
- β) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu der verlangten Auskunft nicht unschwer in der Lage, trägt das angefochtene Urteil nicht.
- 18
- Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603).
- 19
- Das Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht schon im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten zur Auskunft in der Lage sei und dass sie ihre Vertragspflichten schwerwiegend verletzt habe, indem sie vorsätzlich fortlaufend gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Klägerin vollständig in den Auftragsvergabeprozess einzubinden. Die Abwägung falle jedoch gleichwohl zugunsten der Beklagten aus, da der Rechtsverletzung ein "außer jedem Verhältnis stehender Aufwand" bei der Auskunftserteilung gegenüberstehe und die Auskunftserteilung zudem mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den seinerzeitigen Geschäftsvorgängen immer schwieriger werde.
- 20
- Damit hat das Berufungsgericht zwar das Abwägungserfordernis im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Es hat jedoch die Interessen der Parteien fehlerhaft gewichtet, indem es die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Klägerin ist auf die Auskunftserteilung angewiesen, weil die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hat, sie in die an Automobilzulieferer gerichteten Anfragen einzubeziehen. Jedenfalls grundsätzlich ist das Begehren der Klägerin darauf gerichtet, ihr nachträglich diejenigen Informationen zu verschaffen, die die Beklagte ihr bei vertragsgemäßem Ver- halten bereits seinerzeit hätte liefern müssen. Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten daran, sich den (beträchtlichen) Aufwand einer nachträglichen Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu ersparen, nicht schutzwürdig und muss auch dann, wenn die nachträgliche Auskunftserteilung erheblich aufwendiger ist, jedenfalls hinter dem Interesse der Klägerin zurückstehen, sich die nur von der Beklagten erhältlichen notwendigen Grundlagen für die Abschätzung des entstandenen Schadens zu verschaffen. Auch der bis zur Klageerhebung verstrichene Zeitraum von gut vier Jahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist weder etwas dafür festgestellt, dass die Beklagte irgendwann in diesem Zeitraum - in dem die Klägerin den Auskunftsanspruch im August 1997 durch Rechtsanwaltsschreiben außergerichtlich geltend gemacht hat - annehmen durfte, die Auskunft nicht mehr erteilen zu müssen, noch dafür, dass die Beklagte in diesem Zeitraum die Auskunftsfähigkeit tatsächlich verloren hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte weiterhin auskunftsfähig ist.
- 21
- c) Soweit das Berufungsgericht für die Abweisung des Auskunftsantrags insoweit, als die Klägerin Auskunft auch über von der Beklagten nicht angenommene Angebote Dritter verlangt, die gesonderte Begründung gegeben hat, die Klägerin habe nur an der Kenntnis derjenigen Angebote ein wirtschaftliches Interesse, die zu Aufträgen der Beklagten geführt hätten, kann auch dies keinen Bestand haben. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angaben auch zu erfolglosen Angeboten zur Überprüfung der Angaben der Beklagten zu den jeweils "wettbewerbsfähigsten" Angeboten bzw. den tatsächlich angenommenen Angeboten sinnvoll und notwendig sind.
- 22
- III. Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- 23
- Das Berufungsgericht wird insbesondere auf eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens der Klägerin hinzuwirken haben. Ihrem Wortlaut nach spezifizieren die Anträge zu 1a und 1c nicht, welchen konkreten Inhalt die verlangten Auskünfte über Anfragen der Beklagten und darauf eingegangene Angebote haben sollen. Vielmehr werden, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, sozusagen normative Anforderungen an die Anfragen und Angebote formuliert ("Die Anfragen und Angebote müssen Angaben über Preis, Qualität, Technik, d.h. Werkstoffvorgaben, Formen, Vorrichtungen und Verfahren und Lieferfähigkeit enthalten. …"). Wörtlich genommen werden damit einschränkende Bedingungen an die mitzuteilenden Anfragen und Angebote formuliert, was indessen von der Klägerin nicht gewollt sein dürfte. Sollte hingegen die von der Klägerin gewählte Formulierung dahin zu verstehen sein, dass die verlangte Auskunft zu jedem Angebot die genannten Einzelheiten enthalten soll (in diesem Sinne ist der Antrag zu 1b formuliert), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin die Mitteilung solcher Einzelheiten verlangen kann. Dabei könnte Bedeutung gewinnen, wieweit die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Beklagten reichte. Dem Wortlaut der Nr. 9 der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin die Angebote Dritter wörtlich mitzuteilen hatte; dagegen spricht vielmehr die Regelung der Nr. 9 Satz 5, wonach von der Beklagten, wenn sie der Klägerin Gelegenheit zu einem "Nachtragsangebot" gab, "auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem T. -Angebot hinzuweisen" war. Sollte ein primärer Anspruch der Klägerin auf die Mitteilung der jetzt verlangten Einzelheiten zu verneinen sein, schlösse dies einen entsprechenden Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zwar nicht notwendigerweise aus. Jedoch könnte ein geringerer Umfang des Primäranspruchs das Ergebnis der Interessenabwägung beeinflussen, insbesondere sofern ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Betracht kommen sollte. Bei der Prüfung eines solchen wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass Anfragen und Angebote aus dem Jahre 1995 stammen, also mittlerweile mehr als elf Jahre alt sind.
- 24
- Im Zusammenhang mit der Prüfung des Auskunftsumfangs wird das Berufungsgericht auch erneut zu prüfen haben, ob und inwieweit der Klägerin insbesondere zu Überprüfungszwecken ein schützenswertes Interesse an der Mitteilung erfolgloser Angebote Dritter zuzubilligen ist.
- 25
- Der Klägerin wird ferner Gelegenheit zu geben sein, den Sinngehalt der verlangten Auskunft klarzustellen, "welches Angebot das wettbewerbsfähigste war". Der Begriff des "wettbewerbsfähigsten" Angebots knüpft ersichtlich an Nr. 9 Satz 3 des Vertrages an, nach dem für die Wettbewerbsfähigkeit ausschließlich die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit maßgeblich sein sollten. Da sich jedoch aus den letztgenannten Kriterien ergibt, dass die so verstandene Wettbewerbsfähigkeit nur bis zu einem bestimmten Grade objektivierbar ist, dürfte die Formulierung des Klageantrags auf die Mitteilung zielen, welches Angebot von der Beklagten bei der Auftragsvergabe als das "wettbewerbsfähigste" eingeschätzt worden ist.
Mühlens Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 O 34/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2004 - 13 U 17/02 -
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.
(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.