Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juli 2016 - 27 O 1/16 [E]
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Der Kläger hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht vorliegend eigene sowie Leistungsansprüche seiner verstorbenen Großeltern mütterlicherseits nach BEG geltend.
3Der im Jahr 1966 in Taschkent geborene Kläger war ab 1983 in Russland im Staatsdienst beschäftigt und ist mit seiner Ehefrau Marina T1 im Jahr 2001 als Spätaussiedler in die BRD übergesiedelt. Er ist der Enkel des nach den Angaben des Klägers 1901 geborenen und am 31.08.1941 zum Kriegsdienst gegen den Faschismus eingezogenen und im Jahr 1948 in einem Hospiz in Taschkent an Tuberkulose verstorbenen M. Dessen Ehefrau Agrafena M, die Großmutter des Klägers mütterlicherseits, war nach den Angaben des Klägers wegen ihres polnischen Vaters um 1920 wegen ihrer Abstammung in die wolgadeutsche Republik umgesiedelt und von dort 1932 nach Taschkent deportiert worden sowie nach ihrer Rückkehr in die wolgadeutsche Republik im Jahr 1947 erneut nach Taschkent deportiert worden, wo sie im Januar 1982 an einem Krebsleiden verstorben ist. Derzeit leben jedenfalls noch zwei Kinder dieser Großeltern, die seit 1968 von ihrem Ehemann Viktor K geschiedene Mutter des Klägers Raissa H und deren Schwester.
4Der Kläger hatte im Jahr 2009 u.a. die Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung nach BVG beim Sozialgericht sowie im Jahr 2015 Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach OEG i.V.m. BVG beim Verwaltungsgericht jeweils nach seinem Großvater mütterlicherseits beantragt. Mit Schreiben vom 19.11.2009 und vom 15.11.2013 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger auf seine Anfrage bereits mitgeteilt, dass Entschädigungsansprüche der Großmutter seiner Ehefrau Elena T1 nach BEG nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
5Mit am 29.11.2013 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht und machte Ansprüche auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 S. 1 HHG sowie auf Zahlung einer Ausgleichsrente nach § 32 BVG geltend. Da der Kläger in seinem Schriftsatz an das Sozialgericht Köln vom 06.08.2014 ( Bl. 29 d.A. ) auch Ansprüche nach §§ 4, 43-46, 150 BEG aufgeführt hat, hat das Sozialgericht Düsseldorf nach Verweisung die Klage insoweit abgetrennt und mit Beschluss vom 10.02.2016 den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
6Der Kläger hat parallel dazu mit Schriftsatz vom 01.02.2016 einen Antrag Zuerkennung von Entschädigungsleistungen nach seinen Eltern und Großeltern mütterlicherseits sowie auf Anerkennung seiner Großeltern mütterlicherseits ( Ivan und Agrafenna M geboren 1901 bzw. 1906 ) als Verfolgte gemäß § 1 BEG bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt. Diesem Antrag war die Kopie eines gleichlautenden Antragschreibens des Klägers vom 19.11.2013 beigefügt.
7Bei der Bundeszentralkartei liegen keine Hinweise auf vor diesem Zeitpunkt anhängige Entschädigungsverfahren bzgl. der vorliegend genannten Personen vor. Die Bezirksregierung hat den Antrag vom 01.02.2016 mit Bescheid vom 18.03.2016 zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sei nach Ablauf der in Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-Schlussgesetz bestimmten, mit Ablauf des 31.12.1969 endenden Ausschlussfrist eingereicht worden.
8Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2016 ( Bl. 85 d.A.) Klage erhoben und ausgeführt, als Hinterbliebener Entschädigungsleistungen der verstorbenen Großeltern mütterlicherseits geltend zu machen.
9Der Kläger beantragt,
10ihm Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz als Enkel der Eheleute M und Agrafenna M zu gewähren und diese als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung nach § 1 BEG anzuerkennen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Entschädigungsansprüche nach BEG bzgl. anderer Personen außer ihm selbst hinsichtlich seiner Großeltern mütterlicherseits anführt, da insoweit mangels Antrag an die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 210 BEG als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage kein Ablehnungsbescheid der gemäß § 185 BEG zuständigen Entschädigungsbehörde ergangen ist. Soweit der gegen den Kreis Euskirchen geführte Rechtsstreit S 6 VH 43/15 im Hinblick auf Ansprüche nach BEG abgetrennt und verwiesen worden ist, hat der Kläger auch klar gestellt, die von ihm in diesem Verfahren geltend gemachten Entschädigungsansprüche nach BEG nachträglich bei der Bezirksregierung geltend gemacht zu haben und die Klage wegen des insoweit ablehnenden Bescheids vom 18.03.2016 nunmehr gegen das Land NRW richten zu wollen.
16Die Klage ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Bezirksregierung vom 18.03.2016 richtet.
17Der im Jahr 1966 geborene Kläger macht eigene Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach BEG bzw. die Zuerkennung von Entschädigungsleistungen nach BEG bezüglich seiner verstorbenen Großeltern mütterlicherseits geltend.
18Es ist bereits nicht ersichtlich, dass insoweit die subjektiven Voraussetzungen für die Entschädigungsberechtigung gemäß §§ 4, 4a, 150 Abs. 2, 154 Abs. 2, 160 Abs. 1 BEG erfüllt wären. Der 1966 geborene Kläger hat nicht dargelegt, Hinterbliebener eines Opfers der nationalsozialistischen Verfolgung oder von der nationalsozialistischen Verfolgung mit betroffener naher Angehöriger eines Opfers der nationalsozialistischen Verfolgung zu sein. Auch die für Flüchtlinge geltenden Regelungen der §§ 160 ff BEG setzen voraus, dass der Betroffene Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder Hinterbliebener eines Opfers der nationalsozialistischen Verfolgung ist.
19Die Gewährung von Entschädigungsansprüchen und die erstmalige Anerkennung der Großeltern des Klägers gemäß § 1 BEG scheitert jedenfalls daran, dass gemäß Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEGSchlG neue Ansprüche, die auf die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes gestützt werden, nur bis zum 31.12.1969 geltend gemacht werden konnten. Nach dem 31. Dezember 1969 können nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEGSchlG Ansprüche nach dem BEG und dem BEG-Schlussgesetz nicht mehr angemeldet werden. Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEGSchlG enthält eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die erstmalige Anmeldung von Entschädigungsansprüche, ohne dass eine Regelung getroffen wäre, nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, vgl. BGH RzW 1973, S. 196 f; LG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2013 – 352 O 2/12 –, Rn. 20, juris. Umstände, die eine Wiedereinsetzung begründen würden, sind zudem nicht vorgetragen. Diese Ausschlussfrist für die Anmeldung der Ansprüche nach BEG gilt auch dann, auch wenn deren Voraussetzungen erst nach dem Stichtag eingetreten sind, vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 – IX ZR 153/71 –, Rn. 12, juris; BGH RzW 1973, 196. Auch die nach Art. VIII Abs. 1 S. 2 BEGSchlG geltende Ausnahme für den Versorgungsanspruch Hinterbliebener gemäß § 29 Nr. 6 BEG setzt voraus, dass der Verstorbene bereits als Verfolgter i.S.d. § 1 Abs. 1 BEG festgestellt war.
20Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-Schlussgesetz nicht gegen das Grundgesetz, vgl. BGH RzW 1973, S. 196 f.; BVerfG RzW 1979 S. 104.
21Der Zugang der im Tatbestand zitierten Schreiben des Klägers im Zusammenhang mit den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsansprüchen nach BEG liegt lange Zeit nach diesem Zeitpunkt. Eine vor dem Stichtag liegende Anmeldung von Entschädigungsansprüchen nach BEG bei einer deutschen Behörde hat der Kläger nicht dargelegt. Unstreitig liegen in der Bundeszentralkartei keine Hinweise auf frühere Entschädigungsverfahren vor. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.06.2016 vorträgt, während des Aufenthalts seines Großvaters im Militärhospital von Oktober 1945 bis Ende 1946 seien Wiedergutmachungsansprüche angemeldet worden, entbehrt der Vortrag jeglicher Substanz. Zudem wäre über einen solchen Antrag bisher keine behördliche Entscheidung ergangen. Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209, 225 BEG, 91, 708 Nr. 11 ZPO.
23Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
261. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
272. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.
(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.
(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.
(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.
(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 549 Euro, |
von 70 oder 80 | 663 Euro, |
von 90 | 797 Euro, |
von 100 | 891 Euro. |
(1) Anspruch auf Entschädigung besteht,
- 1.
wenn der Verfolgte - a)
am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; - b)
vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; - c)
vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begründet hat; d) - e)
Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 30. April 1965 genommen hat oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten nimmt, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist; - f)
als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; gleichgestellt ist, wer aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung; - g)
im Wege der Familienzusammenführung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder verlegt, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung oder Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
- 2.
wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem 31. Dezember 1946 entweder während des Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder als heimatloser Ausländer in die Zuständigkeit der deutschen Behörden übergegangen ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Als Auswanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt nicht dadurch, daß der deportierte Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangsweise in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückgeführt worden ist.
(4) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
(5) Als Familienzusammenführung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) gilt die Aufnahme durch den Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene oder Schwiegerkinder. Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
(6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für Schaden an Grundstücken besteht der Anspruch auf Entschädigung ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, wenn das Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
- 1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat; - 2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat; - 3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.
(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
- 1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist; - 2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte; - 3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist; - 4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.
(2) Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.
(3) Die Fristen nach Absatz 1 und 2 sind Notfristen; sie beginnen mit der Zustellung des Bescheides.
(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.
(2) Örtlich zuständig sind
- 1.
die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a); - 2.
hilfsweise: wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b); - 3.
hilfsweise: wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat - a)
in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die Entschädigungsbehörden dieses Landes,
- b)
im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,
- c)
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,
- d)
in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und im Gebiet der Freien Stadt Danzig für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern, die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,
für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern, die Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz;
- 4.
hilfsweise: für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis g genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem 31. Dezember 1952 erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt; - 5.
hilfsweise: für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte sich am 1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer außer Betracht bleibt.
(3) Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend. Dies gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104, 119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2.
(4) Ist im Falle des § 4 Abs. 7 keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, in dem das Grundstück belegen ist.
(5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden
- 1.
des Landes Nordrhein-Westfalen für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern, - 2.
des Landes Rheinland-Pfalz für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern.
(6) Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(7) Für ererbte Ansprüche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte.
(8) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet.
(1) Anspruch auf Entschädigung besteht,
- 1.
wenn der Verfolgte - a)
am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; - b)
vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; - c)
vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begründet hat; d) - e)
Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 30. April 1965 genommen hat oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten nimmt, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist; - f)
als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; gleichgestellt ist, wer aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung; - g)
im Wege der Familienzusammenführung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder verlegt, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung oder Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
- 2.
wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem 31. Dezember 1946 entweder während des Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder als heimatloser Ausländer in die Zuständigkeit der deutschen Behörden übergegangen ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Als Auswanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt nicht dadurch, daß der deportierte Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangsweise in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückgeführt worden ist.
(4) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
(5) Als Familienzusammenführung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) gilt die Aufnahme durch den Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene oder Schwiegerkinder. Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
(6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für Schaden an Grundstücken besteht der Anspruch auf Entschädigung ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, wenn das Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.
(1) Ist ein Verfolgter vor dem 31. Dezember 1952 verstorben und hatte er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig, so hat die nicht wiederverheiratete, von der Verfolgung mitbetroffene Witwe Anspruch auf Entschädigung, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet begründet hat.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur insoweit, als der Anspruch des Verfolgten auf die Witwe im Erbwege übergegangen wäre, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt haben würde. Der Anspruch ist weder übertragbar noch vererblich.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß zugunsten des Witwers einer Verfolgten.
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
- 1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat; - 2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat; - 3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.
(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
- 1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist; - 2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte; - 3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist; - 4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
Als Entschädigung werden geleistet
- 1.
Heilverfahren, - 2.
Rente, - 3.
Kapitalentschädigung, - 4.
Hausgeld, - 5.
Umschulungsbeihilfe, - 6.
Versorgung der Hinterbliebenen.
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
- 1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat; - 2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat; - 3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.
(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
- 1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist; - 2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte; - 3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist; - 4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.
(2)
(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.
(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.
(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.
(2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.
(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.