Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 150
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.

Referenzen - Gesetze | § 150 BEG
§ 150 BEG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
BEG-Schlußgesetz - BEGSchlG | Art V Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen
Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 171
Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 160
Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 159a
Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 1 Vertriebener
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
