Landgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 25 T 435/15
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2015 wird dem Schuldner die Stundung der Kosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Eröffnungsverfahren bewilligt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe:
2I.
3Unter dem 11.12.2014 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten.
4Mit Schreiben vom 27.01.2015 beanstandete das Amtsgericht Düsseldorf den Stundungsantrag und wies darauf hin, dass der Schuldner hinsichtlich seiner ab Verfahrenseröffnung bestehenden Erwerbsobliegenheit nähere Darlegungen zu Anstrengungen der Erlangung einer Beschäftigung seit seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2010 zu leisten habe.
5Innerhalb der vom Amtsgericht gewährten Frist übersandte der Schuldner lediglich den ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das Antragsformular Restschuldbefreiung. Weitere Angaben leistete er nicht.
6Mit Schreiben vom 04.03.2015 erinnerte das Amtsgericht den Schuldner an die Erledigung der Verfügung vom 27.01.2015.
7Mit Schreiben vom 03.04.2015, eingegangen bei Gericht am 08.04.2015 erklärte der Schuldner, dass er wegen starker Probleme mit dem Rücken und der rechten Hand in den letzten Jahren nur auf 400,00 € Basis arbeiten konnte. Die Hand sei weiterhin nicht belastbar, so dass weitere Bewerbungen aktuell nicht möglich seien.
8Mit Schreiben vom 30.04.2015, eingegangen bei Gericht am 05.04.2015, teilte der Schuldner weiter mit, dass er seit dem Jahre 2010 mehrfach als Barkeeper auf 400,00 € Basis gearbeitet habe und er wegen seines geschädigten Handgelenks nicht Vollzeit arbeiten könne.
9Das Amtsgericht bat den Schuldner mit Schreiben vom 20.05.2015 um Klarstellung, falls der Schuldner mit seinem Schreiben keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.04.2015 einlegen wollte. Zudem wies es den Schuldner darauf hin, dass, soweit der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen an der Suche nach einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert gewesen wäre, dies durch Vorlage entsprechender Belege (ärztliche Atteste und ähnliches) nachzuweisen sei.
10Das Amtsgericht hat die Eingabe als Beschwerde ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die gemäß §§ 4d, 4 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
13Nach § 4a InsO werden dem Schuldner, der eine natürliche Person ist und den entsprechenden Antrag gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
14Der Antrag des Schuldners auf Stundung gemäß § 4a InsO ist vorliegend zulässig, da er dargelegt hat, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreichen wird.
15Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass es denkbar ist, eine Stundung der Verfahrenskosten deshalb abzulehnen, wenn absehbar ist, dass die gewährte Stundung nach Verfahrenseröffnung gemäß § 4c InsO wieder aufzuheben wäre. Es kann nicht als der Sinn des Gesetzes angesehen werden, dass das Gericht eine Stundung aussprechen müsste, die es danach sogleich wieder kassieren würde (Eckardt, in: Jäger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Auflage 2004, § 4a Rn. 37). Voraussetzung ist dafür, dass zum Zeitpunkt der Stundung bereits offensichtlich ist, dass die gewährte Stundung wieder aufzuheben ist (Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Auflage 2014, § 4a Rn. 24).
16Aus dem derzeitigen Verhalten des Schuldners, der bislang seine Erwerbsbemühungen nicht dargelegt hat, ist nicht offensichtlich, dass der Schuldner nach Stundungsgewährung weiterhin keine Erwerbsbemühungen aufnimmt und nachweist.
17Die erstmalige Gewährung der Stundung kann nicht wegen des eventuellen vorherigen mangelnden Bemühens oder unzureichender Auskunft über Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung versagt werden (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2008, 2 T 444/08, in: juris).
18Damit ist auch nicht bereits jetzt zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO gegeben. Die Stundung ist nach der Rechtsprechung nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie in diesem Verfahrensstadium bereits zweifelsfrei gegeben sind (BGH, NJW-RR 2005, 697; BGH, NJW-RR 2005, 775).
19Die Erwerbsobliegenheitspflicht des § 287b ZPO besteht erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Obliegenheit des § 4c Nr. 4 InsO kann den Schuldner nach dem eindeutigen Wortlaut frühestens ab Stundung der Kosten treffen (vgl. LG Trier, Beschluss vom 25.10.2011, 6 T 103/11, in: juris).
20Für eine erweiternde oder analoge Anwendung des die Aufhebung der Stundung regelnden § 4 c Nr. 4 InsO auf Fälle der Gewährung der Stundung fehlen die Voraussetzungen. Es besteht keine durch erweiternde Auslegung oder Analogie zu schließende unbeabsichtigte Regelungslücke.
21Nach der amtlichen Begründung (vgl. RegE InsOÄndG, abgedruckt in Kübler/Prütting, InsO, Anhang III Seite 29) hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 4 c Nr. 4 InsO zwar eine Ausdehnung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO statuierten Erwerbsobliegenheit sowie der in § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuierten Pflicht des Schuldners, Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilen, auf das Insolvenzverfahren beabsichtigt. Wie aus der amtlichen Begründung weiterhin hervorgeht, soll die Ausdehnung dieser Vorschriften aber "im Rahmen der Stundung" erfolgen und dem Gericht damit nur die Möglichkeit eröffnet werden, bei unzureichender Mitwirkung des Schuldners die Stundung aufzuheben (RegE InsoÄndG, a.a.O., Seite 29). Davon, die Stundung nur dann zu gewähren, wenn der Schuldner bereits im Vorfeld der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Obliegenheit nachgekommen ist, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung bei der Gewährung der Stundung gerade abgesehen (vgl. LG Trier, Beschluss vom 25.10.2011, 6 T 103/11, in: juris; LG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2008, 2 T 444/08, in: juris; LG Berlin, ZInsO 2002, 680).
22Danach ist dem Schuldner vorliegend die beantragte Stundung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren.
23Über den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung für das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren hat die Kammer die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da das Insolvenzgericht befugt ist, über die Bewilligung der Stundung betreffend einzelne Verfahrensabschnitte gesondert zu entscheiden und im Übrigen die Entscheidung zurückzustellen (vgl. § 4a Abs. 3 InsO; Ganter/Lohmann, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 4a Rn. 41).
24Haben sich - wie hier - weder ein Insolvenzverwalter noch die Gläubiger mit entgegengesetzten Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt, fehlt es an einem erstattungspflichtigen Gegner gem. § 91 ZPO, so dass eine Kostenentscheidung zu unterbleiben hat.
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(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
- 1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat; - 2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist; - 4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; - 5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
- 1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat; - 2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist; - 4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; - 5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.