Landgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2015 - 25 S 167/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18. November 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ratingen (11 C 121/14) wird nicht zugelassen.
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25 S 167/14 11 C 121/14Amtsgericht Ratingen |
Verkündet am 01.07.2015 Blank, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf Beschluss |
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In dem Rechtsstreit
31. der Frau ...
42. des Herrn ...
5Kläger und Berufungskläger,
6Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ...
7g e g e n
8die übrigen Wohnungseigentümer der WEG ...
9Beklagten und Berufungsbeklagten,
10Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
11Beigeladene:
12...
13hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am Landgericht B. und die Richterin C.
14beschlossen:
15Die Berufung der Kläger gegen das am 18. November 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ratingen (11 C 121/14) wird nicht zugelassen.
16Gründe:
17I.
18Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D., deren Verwalterin die Beigeladene ist.
19Nach Abschnitt 14.1 der Gemeinschaftsordnung vom 8. Dezember 1998 (Bl. 29ff GA) sind die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit die Eigentümergemeinschaft diese zu tragen hat und die Kosten der Bewirtschaftung des Objektes von den Sondereigentümern im Verhältnis der Miteigentumsanteile untereinander zu tragen. Nach Abschnitt 14.2 gilt die Regelung gemäß 14.1 entsprechend für die Kosten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern die zuständige Eigentümerversammlung nicht ein anderes Verteilungsverhältnis beschließt.
20In der Eigentümerversammlung vom 27.05.2014 (Bl. 61ff GA) wurde unter TOP 7 wie folgt festgehalten:
21TOP 7 Rauchwarnmelderpflicht in NRW
22a)
23Der Versammlungsleiter gibt einen ausführlichen Bericht zur Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern gemäß Landesbauordnung NRW bis zum 31.12.2016 ab. Er verweist insbesondere auf das der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung beigefügte Informationsschreiben der Verwaltung. Es ergeht eine ca. 30minütige Diskussion darüber, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrer Beschlusskompetenz Gebrauch macht, die WEG einheitlich auszustatten.
24Nach Ende der Diskussion ergehen folgende Beschlussanträge:
25b) Grundsatzbeschluss:
26Die Verwaltung wird ermächtigt, namens und im Auftrag auf Kosten der WEG die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern mit 10 Jahresbatterie und Q-Label (wobei die Rauchwarnmelder angekauft oder angemietet werden, siehe beigefügte Angebotsanalyse) und mit der jährlichen Wartung/Überprüfung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder zu beauftragen. Kosten Kauf für ca. 168 Geräte inkl. Montage und Fahrtkosten € 4.928,06 inkl. MwSt., Kosten Miete für ca. 168 Geräte jährlich € 681,93 inkl. MwSt. zzgl. Fahrtkosten bei der Erstmontage (Vertragslaufzeit 10 Jahre). Dabei erfolgt die Ausführung der vorbeschlossenen Maßnahme frühestens 6 Wochen nach dem Tag der heutigen Beschlussfassung um denjenigen Wohnungseigentümern, die ihr Wohnungseigentum vermietet haben Gelegenheit zu geben, die Durchführung der zuvor beschlossenen Maßnahme gegenüber den jeweiligen Mietern ordnungsgemäß anzukündigen, was den betroffenen Eigentümern ausdrücklich angeraten wird.
27Abstimmungsergebnis:
28Nein-Stimmen 22.009 MEA
29Stimmenthaltungen 0 MEA
30Ja-Stimmen 53.311 MEA
31Beschlussverkündung:
32Der Versammlungsleiter verkündet, dass der Beschluss mit obigem Wortlaut mehrheitlich zustande gekommen ist.
33b1) Beschlussantrag Kauf:
34Die Kosten des Ankaufs und der Installation der Rauchwarnmelder in Höhe von € 4.928,06 inkl. MwSt. werden durch Entnahme aus der Instandhaltungsrückstellung finanziert. Die laufenden Wartungskosten € 783,02 inkl. MwSt. werden aus den laufenden Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen des jeweiligen Wirtschaftsplans bestritten. Die Kostenverteilung der Wartung erfolgt nach dem in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel, nämlich nach Miteigentumsanteilen.
35Abstimmungsergebnis:
365 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung, Rest Ja-Stimmen.
37Beschlussverkündung:
38Der Versammlungsleiter verkündet, dass der Beschluss mit obigem Wortlaut mehrheitlich zustande gekommen ist.
39b2)
40Aufgrund des Abstimmungsergebnisses unter b1) kann auf eine Abstimmung verzichtet werden.
41c) Beschlussantrag:
42Es wird vorsorglich für den Fall, dass die Ausführung der vorstehend beschlossenen Maßnahmen dadurch behindert wird, dass das Betreten einer Wohnung untersagt / die Installation der Rauchwarnmelder bzw. die Ausführung hierfür notwendiger Arbeiten nicht geduldet wird, beschlossen, den Verwalter zu ermächtigen, namens und im Auftrage sowie auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Zugänglichmachung der Wohnung bzw. Duldung der Installation der Rauchwarnmelder bzw. Ausführung hierfür notwendiger Arbeiten zu beauftragen.
43Abstimmungsergebnis:
440 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen, Rest Ja-Stimmen.
45Beschlussverkündung:
46Der Versammlungsleiter verkündet, dass der Beschluss mit obigem Wortlaut mehrheitlich zustande gekommen ist.
47Die Beschlussfassungen zu TOP 7b und 7b1 haben die Kläger angefochten mit der Begründung, dass sie in ihrer Wohnung bereits im Jahr 2013 zwei Rauchmelder für 44,-- € angeschafft hätten, und zwar im Schlafzimmer und im Flur. Über einen Zeitraum von 10 Jahren werden die Kläger mit unnötigen Mehrkosten in Höhe von 636,59 € (Bl. 21 GA) belastet.
48Durch das angegriffene Urteil vom 18.11.2014 hat die Amtsrichterin die Klage abgewiesen. Sie hat darauf abgestellt, dass die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 3 WEG über eine für das Gemeinschaftseigentum anstehende Verwaltungsmaßnahme mit Stimmenmehrheit beschließen können. Dabei sei entscheidend, ob die Verwaltungsmaßnahme der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entspreche, d. h. dem bestimmungsgemäßen Zweck des betroffenen Gegenstandes Rechnung trage, dem geordneten Zusammenleben in der Gemeinschaft nütze und dem Interesse aller Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen diene. Kommen mehrere Verwaltungsmaßnahmen in Betracht, ist es Sache der Wohnungseigentümer, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen, d. h. es verbleibt ein Beurteilungsspielraum. Sowohl die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung in der zweiten Jahreshälfte 2014 als auch die Entscheidung für eine einheitliche Ausstattung sämtlicher Wohnungen halte sich in dem den Eigentümern zustehenden Ermessen.
49Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
50Die Kläger beantragen,
51unter Abänderung des am 18.11.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ratingen die auf der Eigentümerversammlung vom 27.05.2014 gefassten Beschlüsse zu TOP 7b und 7b1 für ungültig zu erklären.
52Die Beklagten beantragen,
53die Berufung zurückzuweisen.
54II.
55Die Kammer befindet über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO (vgl. BGH, ZWE 2012, S. 334). Die Berufung wird nicht zugelassen.
56Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 3.183,-- € festgesetzt.
57Weder dieser Festsetzung noch den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, wie hoch das Amtsgericht die Beschwer der Kläger angesetzt hat.
58Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer 600,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO).
59Zugelassen hat das Amtsgericht die Berufung nicht.
60Die Beschwer der Kläger beträgt nicht mehr als 600,00 EUR.
61Der Wert der Beschwer der Kläger aus dem die Klage abweisenden Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 18. November 2014 (11 C 121/14) bestimmt sich nach ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils, wobei eine rein wirtschaftliche Betrachtung geboten ist.
62Der Wert der Beschwer ist deshalb nicht notwendig identisch mit dem Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern weicht gerade im wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsprozess angesichts der differenzierenden und auch die Interessen der übrigen Beteiligten mit einbeziehenden Regelungen zum Gegenstandswert in § 49a Abs. 1 S. 1 und S. 2 GKG vielfach ab.
63Das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer an den angefochtenen Beschlüssen unter TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 27. Mai 2014 ist geprägt durch die damit verbundenen vermögensmäßigen Folgen für die einzelnen Wohnungseigentümer, worauf auch die Kläger ihre Begründung gestützt haben.
64Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an einer ordnungsmäßigen Verwaltung ist vorliegend nach dem ihn treffenden Kostenanteil zu bemessen.
65Die Kläger verfügen über einen Miteigentumsanteil von 4.985/100.000stel.
66Ausgehend von Anschaffungskosten in Höhe von 4.928,06 € ergibt sich eine Belastung von 245,66 €.
67Zudem fallen jährliche Wartungskosten von 783,02 €, wovon auf die Kläger 39,03 € entfallen.
68Die Wartung sollte sich nicht auf ein Geschäftsjahr beschränken, sondern war auf mehrere Jahre angelegt.
69In entsprechender Anwendung des § 9 ZPO wäre der dreieinhalbfache Wert der klägerischen Belastung anzusetzen. Die Kammer bemisst in derartigen Fallgestaltungen die Beschwer des Klägers jedoch nach dem fünffachen Betrag der jährlichen Belastung. Vorliegend ergibt sich danach ein Betrag von 195,15 € (5 x 39,03 €).
70Die Beschwer beläuft sich damit insgesamt auf 440,81 €.
71Aber selbst bei Berücksichtigung der Wartung von acht Jahren (im Anschaffungsjahr und Erneuerungsjahr fällt keine Wartung an) ergäbe sich nur eine Beschwer von 557,90 € (245,66 € + 8 x 39,03 €).
72III.
73Ergänzend sei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 2015 verwiesen (VIII ZR 216/14, VIII ZR 290/14). In beiden entschiedenen Fällen hatte die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist der Einbau zu dulden. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" seien, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führe, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht sei.
74IV.
75Gelegenheit zur Rücknahme der Berufung wird binnen 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses gegeben.
76Dr. A. B. C.
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(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.