Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. März 2014 - 21 S 187/12 U.

ECLI:ECLI:DE:LGD:2014:0306.21S187.12U.00
bei uns veröffentlicht am06.03.2014

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012, Az. 39 C #####/####, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. März 2014 - 21 S 187/12 U. zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 17 Wahlleistungen


(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beein

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Landgericht Kiel Urteil, 31. Mai 2013 - 1 S 75/12

bei uns veröffentlicht am 31.05.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neumünster geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neumünster geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung der Vergütung einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Der Beklagte ist gesetzlich krankenversichert bei der Dxxx und unterhält einen Zusatzvertrag bei der Sxxx. Der Klage liegt die Abrechnung der Klägerin über ärztliche Leistungen des Facharztes für Neurochirurgie Dr. med. Fxxx(im Folgenden: Zedent) zugrunde.

3

Auf Veranlassung des Oberarztes des Klinikums Bxxx stellte sich der Kläger in der Praxis des Zedenten vor, der mit dem Klinikum durch einen Konsiliararzt-Kooperationsvertrag verbunden ist. Der Zedent sollte beim Beklagten einen microchirurgisch-mikroskopischen Eingriff im Klinikum Bxxx vornehmen. Der Beklagte willigte am 10.07.2009 in den ärztlichen Eingriff ein (Anlage K6, Blatt 37 der Akte). Am selben Tag erklärte der Beklagte schriftlich, dass er eine privatärztliche Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis des Zedenten wünsche. Ferner erklärte er, dass er eine private Zusatzversicherung habe und die wahlärztliche Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis wünsche (Anlage K7, Blatt 146 der Akte). Bei Einlieferung in das Klinikum wurde zwischen diesem und dem Beklagten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage B1, Blatt 26 der Akte, verwiesen.

4

Der Zedent nahm am 16.07.2009 den Eingriff vor. Die Leistungen des Zedenten wurden nach Abtretung an die Klägerin von dieser mit Rechnung vom 03.12.2010 abgerechnet (Anlage K1, Blatt 11 der Akten).

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, berechtigt zu sein, privatärztlich mit dem Beklagten abzurechnen und hat beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.178,95 € nebst Zinsen zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er hat die Auffassung vertreten, der Zedent sei ihm gegenüber zur Privatliquidation nicht berechtigt gewesen. Er sei in der Wahlleistungsvereinbarung vom 15.07.2009 nicht genannt. Die Leistungen des Zedenten seien ihm gegenüber als Leistungen des Klinikums Bxxx anzusehen.

10

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Anspruch des Zedenten aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Arztvertrag ergebe. Durch die Entgegennahme der dargestellten Erklärungen des Beklagten, spätestens durch die Behandlung des Zedenten selbst, sei es zu einem Vertragsverhältnis gekommen. Dieses habe einer besonderen Form nicht bedurft. Der Arztvertrag bestehe neben dem mit dem Klinikum geschlossenen Krankenhausvertrag und der getroffenen Wahlleistungsvereinbarung. Der Beklagte habe gewusst, dass der Zedent ihm gegenüber abrechnen würde. Durch die mit dem Klinikum getroffene Kooperationsvereinbarung sei der Zedent in die Liquidationskette des § 17 Absatz 3 Krankenhausentgeltgesetz (KhEntgG) einbezogen. In der Wahlleistungsvereinbarung, mit der der Beklagte dem Klinikum gegenüber wahlärztliche Leistungen beantragt habe, seien die Leistungen eines vom Krankenhaus extern hinzugezogenen Arztes enthalten.

11

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Kooperationsärzte nicht selbst als Wahlärzte Wahlarzthonorare geltend machen könnten.

12

§ 17 KhEntgG schränke die Liquidationskette ein. Durch einen Kooperationsvertrag mit einer Klinik könne wegen unzulässiger Umgehung dieser Norm nicht geregelt werden, dass einem externen Arzt das Recht zur Privatliquidation eingeräumt werde. Der Kläger hätte durch das Klinikum vergütet werden müssen. Die Leistungen des Zedenten seien als allgemeine Krankenhausleistungen anzusehen und durch die seitens des Klinikums berechnete Fallpauschale abgegolten. In den – gezahlten – Fallgruppenpauschalen seien Krankenhausbehandlung und Arztkosten enthalten. Das gelte nur für die Wahlleistungen nicht. Für diese könne das Krankenhaus dem Zedenten kein Liquidationsrecht einräumen. Es liege auch keine Beauftragung des Zedenten durch liquidationsberechtigte Ärzte vor. Bei den Leistungen des Zedenten handele es sich um Wahlleistungen und somit um eine Vereinbarung zur gesonderten Berechnung einer gesetzlich definierten und insoweit nicht zur vertraglichen Disposition stehende Leistung. Im Übrigen sei die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Klinikum unwirksam, weil sich die Kette nicht auf liquidationsberechtigte Ärzte beschränke. Bei diesen müsse es sich aber um angestellte oder beamtete Ärzte handeln.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das amtsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie vertritt die Auffassung, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden sei. Da der Zedent die Leistungen nicht auf Veranlassung der Klinik, sondern des Beklagten erbracht habe, handele es sich nicht um eine Wahlleistung im Sinne des § 17 Absatz 3 KhEntgG. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes folge aus dem mit dem Patienten geschlossenen Vertrag.

II.

18

Die Berufung ist zulässig und begründet.

19

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass sich ein Anspruch aus dem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten geschlossenen Arztvertrag ergibt, nicht. Der Zedent hat seine Leistungen gegenüber dem Beklagten im Klinikum Bxxx, also innerhalb eines Krankenhauses, erbracht.

20

Die Vergütung solcher Leistungen ergibt sich aus dem KhEntgG. Danach werden vollstationäre und teilstationäre Leistungen der DRG-Krankenhäuser nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. Bei einem stationären Klinikaufenthalt werden gegenüber dem Patienten allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 KhEntgG) sowie Wahlleistungen erbracht. Letztere dürfen gesondert berechnet werden, wenn sie zuvor (mit dem Krankenhaus) schriftlich vereinbart worden sind (§ 17 Absatz 2 KhEntgG). Gemäß § 17 Absatz 3 KhEntgG erstreckt sich diese Vereinbarung auf alle an der Behandlung der Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistung im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

21

Der Zedent hat zwar gegenüber dem Beklagten Wahlleistungen erbracht. Er ist aufgrund der Erklärungen des Beklagten vom 10.07.2009 tätig geworden. Danach wünschte der Beklagte eine wahlärztliche Behandlung durch den Zedenten. Eine solche ist dann auch durchgeführt und später abgerechnet worden.

22

Der Zedent war jedoch nicht berechtigt, solche Wahlleistungen abzurechnen, auch wenn sich der Beklagten gegenüber dem Zedenten am 10.07.2009 als zahlungspflichtig erklärt hat. Denn diese Vereinbarung verstößt gegen § 17 Absatz 3 KhEntgG, nach dem neben dem Klinikum nur an der Behandlung des Patienten beteiligteangestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses abrechnen dürfen, soweit sie hierzu berechtigt sind. Ob das der Fall ist, muss sich aus der mit dem Krankenhaus getroffenen Wahlleistungsvereinbarung selbst ergeben. Eine solche existiert hier auch, sie wurde von dem Beklagten am 15.07.2009 unterzeichnet. In ihr ist allerdings der Zedent nicht als liquidationsberechtigter Wahlarzt aufgeführt worden.

23

Dieser war weder beim Klinikum angestellt noch beamtet. Er war vielmehr als niedergelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Der Beklagte wollte auch nicht von Anfang an ausschließlich von diesem operiert werden. Der Beklagte hat sich wegen der anstehenden Operation vielmehr zunächst an das Klinikum gewandt und wurde erst durch einen Oberarzt an den Zedenten verwiesen. Dieser durfte zwar nach der Kooperationsvereinbarung mit dem Klinikum eigene Patienten dort behandeln und operieren. Er erfüllte aber nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KHEntgG, so dass er selbst nicht liquidationsberechtigt war.

24

Diese Berechtigung konnte das Klinikum nicht im Rahmen einer privatrechtlichen Kooperationsvereinbarung auf den Zedenten übertragen, weil eine solche Regelung eine Umgehung des § 17 Abs. 3 KHEntgG darstellt. Nur dieser regelt die Abrechnung von in einem Krankenhaus erbrachten Wahlleistungen.

25

Niedergelassene Ärzte sind seit der Neufassung des § 17 Absatz 3 KhEntgG von der Wahlarztkette ausgeschlossen, es sei denn, sie erbringen auf Veranlassung liquidationberechtigter Ärzte Leistungen außerhalb des Krankenhauses oder sie sind als Belegärzte tätig (§ 18KHEntgG). Beides trifft auf den Zedenten nicht zu. Die gesetzliche Neuregelung soll verhindern, dass ärztliche Wahlleistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, auf niedergelassene Ärzte ausgelagert werden, um im Krankenhaus weniger Ärzte vorhalten zu müssen und um so Kosten zu sparen. Indem das Gesetz konkret bezeichnet, wer liquidationsberechtigt ist (angestellte oder beamtete Ärzte), bedeutet dieses im Umkehrschluss, dass das für andere Ärzte nicht gilt. Wenn ein externer Arzt im Krankenhaus Wahlleistungen erbringt, im Übrigen aber die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 KhEntgG nicht erfüllt, so wird er als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses tätig. Seine Leistungen können nur wie allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden. Wahlleistungen dürfen nur die in der Vereinbarung mit dem Klinikum benannten und gemäß § 17 Absatz 3 KHEntgG berechtigten Ärzte selbst abrechnen.

26

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich die Liquidationskette nicht nur auf angestellte oder beamtete Ärzte beschränkt. Andere, insbesondere niedergelassene Ärzte müssen jedoch, wie dargelegt, die Anforderungen erfüllen, die das Gesetz nennt: sie müssen entweder von einem liquidationsberechtigten Arzt mit Leistungen außerhalb des Krankenhauses beauftragt oder als Belegarzt tätig werden.

27

Der Zedent ist in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Klinikum und Beklagten vom 15.07.2009 nicht als einer derjenigen, der gegenüber dem Patienten die Wahlleistungen zu erbringen hat und zur Abrechnung berechtigt ist, genannt. Insofern kann er seinen Anspruch auch nicht auf diese Vereinbarung stützen. Auf die von Beklagtenseite angesprochene Frage der Wirksamkeit der Vereinbarkeit kommt es daher nicht an.

28

Bei § 17 KhEntgG handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein Verbotsgesetz. Es bezeichnet genau, wer Wahlleistungen erbringen und abrechnen darf. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Andere hierzu nicht berechtigt sind. Diese gesetzliche Regelung kann nicht durch einfache privatrechtliche Regelung umgangen werden.

29

Der Zedent kann seine Leistungen allein gegenüber dem Krankenhaus abrechnen. Insofern existiert keine Forderung des Zedenten, die an die Klägerin hätte abgetreten werden können. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.


(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.