Landgericht Kiel Urteil, 31. Mai 2013 - 1 S 75/12

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2013:0531.1S75.12.0A
published on 31.05.2013 00:00
Landgericht Kiel Urteil, 31. Mai 2013 - 1 S 75/12
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neumünster geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung der Vergütung einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Der Beklagte ist gesetzlich krankenversichert bei der Dxxx und unterhält einen Zusatzvertrag bei der Sxxx. Der Klage liegt die Abrechnung der Klägerin über ärztliche Leistungen des Facharztes für Neurochirurgie Dr. med. Fxxx(im Folgenden: Zedent) zugrunde.

3

Auf Veranlassung des Oberarztes des Klinikums Bxxx stellte sich der Kläger in der Praxis des Zedenten vor, der mit dem Klinikum durch einen Konsiliararzt-Kooperationsvertrag verbunden ist. Der Zedent sollte beim Beklagten einen microchirurgisch-mikroskopischen Eingriff im Klinikum Bxxx vornehmen. Der Beklagte willigte am 10.07.2009 in den ärztlichen Eingriff ein (Anlage K6, Blatt 37 der Akte). Am selben Tag erklärte der Beklagte schriftlich, dass er eine privatärztliche Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis des Zedenten wünsche. Ferner erklärte er, dass er eine private Zusatzversicherung habe und die wahlärztliche Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis wünsche (Anlage K7, Blatt 146 der Akte). Bei Einlieferung in das Klinikum wurde zwischen diesem und dem Beklagten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage B1, Blatt 26 der Akte, verwiesen.

4

Der Zedent nahm am 16.07.2009 den Eingriff vor. Die Leistungen des Zedenten wurden nach Abtretung an die Klägerin von dieser mit Rechnung vom 03.12.2010 abgerechnet (Anlage K1, Blatt 11 der Akten).

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, berechtigt zu sein, privatärztlich mit dem Beklagten abzurechnen und hat beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.178,95 € nebst Zinsen zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er hat die Auffassung vertreten, der Zedent sei ihm gegenüber zur Privatliquidation nicht berechtigt gewesen. Er sei in der Wahlleistungsvereinbarung vom 15.07.2009 nicht genannt. Die Leistungen des Zedenten seien ihm gegenüber als Leistungen des Klinikums Bxxx anzusehen.

10

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Anspruch des Zedenten aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Arztvertrag ergebe. Durch die Entgegennahme der dargestellten Erklärungen des Beklagten, spätestens durch die Behandlung des Zedenten selbst, sei es zu einem Vertragsverhältnis gekommen. Dieses habe einer besonderen Form nicht bedurft. Der Arztvertrag bestehe neben dem mit dem Klinikum geschlossenen Krankenhausvertrag und der getroffenen Wahlleistungsvereinbarung. Der Beklagte habe gewusst, dass der Zedent ihm gegenüber abrechnen würde. Durch die mit dem Klinikum getroffene Kooperationsvereinbarung sei der Zedent in die Liquidationskette des § 17 Absatz 3 Krankenhausentgeltgesetz (KhEntgG) einbezogen. In der Wahlleistungsvereinbarung, mit der der Beklagte dem Klinikum gegenüber wahlärztliche Leistungen beantragt habe, seien die Leistungen eines vom Krankenhaus extern hinzugezogenen Arztes enthalten.

11

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Kooperationsärzte nicht selbst als Wahlärzte Wahlarzthonorare geltend machen könnten.

12

§ 17 KhEntgG schränke die Liquidationskette ein. Durch einen Kooperationsvertrag mit einer Klinik könne wegen unzulässiger Umgehung dieser Norm nicht geregelt werden, dass einem externen Arzt das Recht zur Privatliquidation eingeräumt werde. Der Kläger hätte durch das Klinikum vergütet werden müssen. Die Leistungen des Zedenten seien als allgemeine Krankenhausleistungen anzusehen und durch die seitens des Klinikums berechnete Fallpauschale abgegolten. In den – gezahlten – Fallgruppenpauschalen seien Krankenhausbehandlung und Arztkosten enthalten. Das gelte nur für die Wahlleistungen nicht. Für diese könne das Krankenhaus dem Zedenten kein Liquidationsrecht einräumen. Es liege auch keine Beauftragung des Zedenten durch liquidationsberechtigte Ärzte vor. Bei den Leistungen des Zedenten handele es sich um Wahlleistungen und somit um eine Vereinbarung zur gesonderten Berechnung einer gesetzlich definierten und insoweit nicht zur vertraglichen Disposition stehende Leistung. Im Übrigen sei die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Klinikum unwirksam, weil sich die Kette nicht auf liquidationsberechtigte Ärzte beschränke. Bei diesen müsse es sich aber um angestellte oder beamtete Ärzte handeln.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das amtsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie vertritt die Auffassung, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden sei. Da der Zedent die Leistungen nicht auf Veranlassung der Klinik, sondern des Beklagten erbracht habe, handele es sich nicht um eine Wahlleistung im Sinne des § 17 Absatz 3 KhEntgG. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes folge aus dem mit dem Patienten geschlossenen Vertrag.

II.

18

Die Berufung ist zulässig und begründet.

19

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass sich ein Anspruch aus dem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten geschlossenen Arztvertrag ergibt, nicht. Der Zedent hat seine Leistungen gegenüber dem Beklagten im Klinikum Bxxx, also innerhalb eines Krankenhauses, erbracht.

20

Die Vergütung solcher Leistungen ergibt sich aus dem KhEntgG. Danach werden vollstationäre und teilstationäre Leistungen der DRG-Krankenhäuser nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. Bei einem stationären Klinikaufenthalt werden gegenüber dem Patienten allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 KhEntgG) sowie Wahlleistungen erbracht. Letztere dürfen gesondert berechnet werden, wenn sie zuvor (mit dem Krankenhaus) schriftlich vereinbart worden sind (§ 17 Absatz 2 KhEntgG). Gemäß § 17 Absatz 3 KhEntgG erstreckt sich diese Vereinbarung auf alle an der Behandlung der Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistung im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

21

Der Zedent hat zwar gegenüber dem Beklagten Wahlleistungen erbracht. Er ist aufgrund der Erklärungen des Beklagten vom 10.07.2009 tätig geworden. Danach wünschte der Beklagte eine wahlärztliche Behandlung durch den Zedenten. Eine solche ist dann auch durchgeführt und später abgerechnet worden.

22

Der Zedent war jedoch nicht berechtigt, solche Wahlleistungen abzurechnen, auch wenn sich der Beklagten gegenüber dem Zedenten am 10.07.2009 als zahlungspflichtig erklärt hat. Denn diese Vereinbarung verstößt gegen § 17 Absatz 3 KhEntgG, nach dem neben dem Klinikum nur an der Behandlung des Patienten beteiligteangestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses abrechnen dürfen, soweit sie hierzu berechtigt sind. Ob das der Fall ist, muss sich aus der mit dem Krankenhaus getroffenen Wahlleistungsvereinbarung selbst ergeben. Eine solche existiert hier auch, sie wurde von dem Beklagten am 15.07.2009 unterzeichnet. In ihr ist allerdings der Zedent nicht als liquidationsberechtigter Wahlarzt aufgeführt worden.

23

Dieser war weder beim Klinikum angestellt noch beamtet. Er war vielmehr als niedergelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Der Beklagte wollte auch nicht von Anfang an ausschließlich von diesem operiert werden. Der Beklagte hat sich wegen der anstehenden Operation vielmehr zunächst an das Klinikum gewandt und wurde erst durch einen Oberarzt an den Zedenten verwiesen. Dieser durfte zwar nach der Kooperationsvereinbarung mit dem Klinikum eigene Patienten dort behandeln und operieren. Er erfüllte aber nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KHEntgG, so dass er selbst nicht liquidationsberechtigt war.

24

Diese Berechtigung konnte das Klinikum nicht im Rahmen einer privatrechtlichen Kooperationsvereinbarung auf den Zedenten übertragen, weil eine solche Regelung eine Umgehung des § 17 Abs. 3 KHEntgG darstellt. Nur dieser regelt die Abrechnung von in einem Krankenhaus erbrachten Wahlleistungen.

25

Niedergelassene Ärzte sind seit der Neufassung des § 17 Absatz 3 KhEntgG von der Wahlarztkette ausgeschlossen, es sei denn, sie erbringen auf Veranlassung liquidationberechtigter Ärzte Leistungen außerhalb des Krankenhauses oder sie sind als Belegärzte tätig (§ 18KHEntgG). Beides trifft auf den Zedenten nicht zu. Die gesetzliche Neuregelung soll verhindern, dass ärztliche Wahlleistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, auf niedergelassene Ärzte ausgelagert werden, um im Krankenhaus weniger Ärzte vorhalten zu müssen und um so Kosten zu sparen. Indem das Gesetz konkret bezeichnet, wer liquidationsberechtigt ist (angestellte oder beamtete Ärzte), bedeutet dieses im Umkehrschluss, dass das für andere Ärzte nicht gilt. Wenn ein externer Arzt im Krankenhaus Wahlleistungen erbringt, im Übrigen aber die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 KhEntgG nicht erfüllt, so wird er als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses tätig. Seine Leistungen können nur wie allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden. Wahlleistungen dürfen nur die in der Vereinbarung mit dem Klinikum benannten und gemäß § 17 Absatz 3 KHEntgG berechtigten Ärzte selbst abrechnen.

26

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich die Liquidationskette nicht nur auf angestellte oder beamtete Ärzte beschränkt. Andere, insbesondere niedergelassene Ärzte müssen jedoch, wie dargelegt, die Anforderungen erfüllen, die das Gesetz nennt: sie müssen entweder von einem liquidationsberechtigten Arzt mit Leistungen außerhalb des Krankenhauses beauftragt oder als Belegarzt tätig werden.

27

Der Zedent ist in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Klinikum und Beklagten vom 15.07.2009 nicht als einer derjenigen, der gegenüber dem Patienten die Wahlleistungen zu erbringen hat und zur Abrechnung berechtigt ist, genannt. Insofern kann er seinen Anspruch auch nicht auf diese Vereinbarung stützen. Auf die von Beklagtenseite angesprochene Frage der Wirksamkeit der Vereinbarkeit kommt es daher nicht an.

28

Bei § 17 KhEntgG handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein Verbotsgesetz. Es bezeichnet genau, wer Wahlleistungen erbringen und abrechnen darf. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Andere hierzu nicht berechtigt sind. Diese gesetzliche Regelung kann nicht durch einfache privatrechtliche Regelung umgangen werden.

29

Der Zedent kann seine Leistungen allein gegenüber dem Krankenhaus abrechnen. Insofern existiert keine Forderung des Zedenten, die an die Klägerin hätte abgetreten werden können. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig si
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published on 06.03.2014 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012, Az. 39 C #####/####, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte d
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.