Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2013 - 12 O 558/11 U.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.
1
T a t b e s t a n d :
3Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck es unter anderem ist, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. Ihm gehören mehrere Verbände von Selbständigen an, die die Interessen von Gewerbetreibenden aus allen denkbaren Bereichen repräsentieren. Dem "A“ der Mitglied des Klägers ist, gehören etwa 170 Apotheken, 25 Drogerien und Reformhäuser sowie 60 Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte als unmittelbare Mitglieder an. Darüber hinaus gehören dem Kläger unmittelbar mehrere pharmazeutische Unternehmen an.
4Die Beklagte ist ein Vertriebsunternehmen, das unter anderem das streitgegenständliche Produkt "B" vertreibt und auf seiner Homepage C bewirbt.
5Bei dem Produkt "B" handelt es sich ausweislich der aus Anlage A3 ersichtlichen Verpackung um ein "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)". Darüber hinaus enthält die Verpackung den Hinweis "Zur diätetischen Behandlung von Funktionsstörungen des Innenohres, insbesondere bei Hörsturz und Tinnitus".
6Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2011 abgemahnt und zur Unterlassung des weiteren Vertriebs des Produktes aufgefordert. Die Beklagte reagierte zunächst mit der Bitte um Fristverlängerung auf diese Abmahnung, gab in der Folgezeit jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
7Auf den Antrag des Klägers, der in dem Vertrieb und der Werbung einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11, 5 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB in Verbindung jeweils mit §§ 1 Abs. 4a, 14b Abs. 1 DiätV sieht, hat die Kammer durch Beschluss vom 17. August 2011 der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der im einzelnen bezeichneten gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
8das Produkt B gemäß Anlage A als diätisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätischen Behandlung von Funktionsstörungen des Innenohres, insbesondere bei Hörsturz und Tinnitus in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, soweit keine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte, in der Fachliteratur veröffentlichte, randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudie als Wirksamkeitsnachweis vorliegt.
9Auf den gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagte vom 29.08.2011 eingelegten Widerspruch hat die Kammer die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 30.11.2011 bestätigt; die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10.07.2012 (Az. I-20 U 233/11) zurückgewiesen. Die vorliegende Klage ist das Hauptsacheverfahren zum vorstehend erwähnten Eilverfahren.
10Der Kläger bestreitet den Vortrag der Beklagten zu deren Sitz und verweist darauf, dass im Impressum weiterhin eine Langenfelder Telefonnummer angegeben sei und sämtliche Geschäftsführer ausweislich des HR-Auszuges (Anlage K21) im Raum Köln/Bonn/Düsseldorf ansässig seien. Zudem sei der Sitz offenbar in eine Ferienwohnung verlegt worden, wozu er auf Anlage K20 verweist. Er ist außerdem der Auffassung, er dürfe sich auf die negative Registerpublizität verlassen, zumal die Beklagte die Sitzverlegung im einstweiligen Verfügungsverfahren unerwähnt gelassen habe.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, das Produkt B gemäß Anlage A als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Funktionsstörungen des Innenohres, insbesondere bei Hörsturz und Tinnitus in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, soweit keine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte, in der Fachliteratur veröffentlichte, randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudie als Wirksamkeitsnachweis vorliegt.
13Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt im übrigen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, ihren Sitz gemäß Beschluss aus Juni 2011 von Langenfeld/Rhld. nach Heringsdorf verlegt zu haben; die Eintragung im Register ist – unstreitig – erst nach Klageerhebung im Jahr 2012 erfolgt. Sie behauptet, die Leitung erfolge bereits seit Juni 2011 von dort aus, auch gebe es in Langenfeld kein Geschäftslokal mehr. Die in Langenfeld vorhandenen Mitarbeiter seien nicht berechtigt, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, ohne dass dies aus der „Zentrale“ in Heringsdorf genehmigt werde. Weisungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten erfolgten seit Juni 2011 ausschließlich vom gewählten Sitz in Heringsdorf aus.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Der Kläger ist durch Verfügung der Vorsitzenden vom 21.06.2012 auf Zweifel an der Zuständigkeit hingewiesen worden.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist unzulässig.
20Der Zulässigkeit der Klage steht indes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits das Fehlen der in § 3 UKlaG geregelten Prozessführungsbefugnis (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, 31. Auflage 2013, § 3 UKlaG Rn 3; BGH GRUR 2012, 415) entgegen, denn der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG anspruchsberechtigt. Der Kläger hat seine Anspruchsberechtigung dargelegt; soweit die Beklagte Gründe vorträgt, die die finanzielle Ausstattung des Klägers in Zweifel ziehen, steht dies seiner Aktivlegitimation nicht entgegen. Bei Verbänden, die seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht auftreten, ist dies als Ausdruck des Beweises zu sehen, dass der Verband in der Lage ist, gerichtliche Verfahren unter Umständen bis zur Revisionsinstanz durchzuführen (BGH GRUR 1999,1116 [1117] – "Wir dürfen nicht feiern"). Auch der Kläger ist ein langjährig in Wettbewerbssachen tätiger Verband (Köhler aaO., Einl UWG Rn 2.31).
21Die Klage ist indes unzulässig, da das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig ist. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG ist das Landgericht ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat. Gewerbliche Niederlassung in diesem Sinne ist wie in § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG und § 21 ZPO zu verstehen als eine gewerbliche Tätigkeit von gewisser Dauer an einem Ort, von dem aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, wobei die Leitung einer Zweigniederlassung das Recht haben muss, aus eigener, ihr übertragener Entscheidung Geschäfte abzuschließen. Es genügt nicht, dass die Weisungen vom Hauptgeschäft empfangen werden.
22Die Beklagte hat vorgetragen, dass die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen den Sitz bestimmenden Entscheidungen nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts, sondern in Heringsdorf getroffen werden.
23Das dagegen gerichtete Bestreiten des Klägers ist prozessual unbeachtlich. Die Zuständigkeit ist vom Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen (Heinrich in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 12 ZPO Rn 14). Eine Unterstellung als wahr kommt nicht in Betracht; dies wäre nur bei Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen der Fall, um dies es sich hier nicht handelt. Das bloße Bestreiten genügt danach ebenso wenig wie der Verweis auf die negative Registerpublizität, da es nicht auf die Satzungslage (die erst durch Eintragung Rechtswirkung entfaltet, § 54 GmbHG) bzw. die Registerlage ankommt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Die vom Kläger gegen das Beklagtenvorbringen vorgetragenen Indizien können im Wege des Freibeweises nicht die Überzeugung eines hiesigen Gerichtsstandes aufgrund der Tätigkeit im Bezirk begründen; so sagt beispielsweise die Angabe einer Langenfelder Telefonnummer nichts dazu aus, wo die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden respektive, dass dies in Langenfeld geschieht. Auch der Umstand, dass die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Zuständigkeitsrüge erhoben hat, rechtfertigt nicht die Annahme, diese sei im Hauptsacheverfahren zu Unrecht erhoben worden.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
25Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
26Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
27von Gregory | Sackermann | Richterin am LandgerichtPastohr ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. von Gregory |
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Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie
- 1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen: - a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder - b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder - c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
- 2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und - 3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Beikost: Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. - 2.
Getreidebeikost: Beikost aus - a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, - b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, - c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder - d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.
(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.
(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in
- 1.
vollständige bilanzierte Diäten - a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder - b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und - 2.
ergänzende bilanzierte Diäten - a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder - b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.
(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.
(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Säuglinge: Kinder unter zwölf Monaten; - 2.
Kleinkinder: Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren; - 3.
Säuglingsanfangsnahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen; - 4.
Folgenahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.
(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
- 1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, - 2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder - 3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
- 1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder - 2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.
(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.